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Heutiger Voriger hHeutiger v Voriger Heutiger Voriger v Heutiger Voriger
Tempelhofer Feld. so D. 86 b 86 b G Terrain Rudow⸗ Johannisthal 4 do. Südwesten i. L. o DRNM Thale Eisenhütte.6 Thür. Elektr. u. Gas] 7 ½ 7 ½ Thür. Gasgesellsch.] 7 Triumph⸗Werke.. 7 v. Tuchersche Brau. 3 Tuchfabrik Aachen 0. Tüllfabrik Flöha N5
1.7 Wicküler⸗Küpper⸗
Brauerei N 2 — Wilmersdf.⸗Rhein⸗
Terrain i. Liqu.. Wintershall N 8 — H. Wißner Metall. 7 103 ⅞¶b Wrede Mälzerei.. .9 126 b
143,25 b G
Lübecker Comm.⸗B. N — — alle⸗Hettstedt.... 1.4 90,25 b — Berl. Hagel⸗Assec. (70 % Ein Luxemb. Intern. Bk. Packet g do. * 8g 8 228⁄ 8 RM per St. (Hambg.⸗Am. L.) 1.1 83 b 1,75 b Berlin. Feuer (volh (zu 100 RM) Mecklenburg. Depos.⸗ Hamburger Hoch⸗ do. do. (32 ½ % Einz.) u. Wechselbank.. — bahn Lit A. N. 1.1 99,75 b 99,5e b G Colonia, Feuer⸗ u. Unf.⸗V. Köln do. Hyp.⸗u. Wechselb. — Hamburg⸗Südam. ’ 100 ℳ⸗Stücke N Mecklenbg.⸗Strelitzer Dampfsch.. — — Dresdner Allgem. Transvort Hypothekenbank, j.: Hannov. Ueberldw. (52 ½ % Einz.) Meckl. Kred. u. Hyp. B. Su. Straßenbahnen 120 b G do. do. (26 ¼1 % Einz.) Meininger Hyp.⸗Bk., „Hansa“ Dampf⸗ Frankona Rück⸗ u. Mitversicher. Niederlausitzer Bank. schiffahrts⸗Ges... 4 — Lit. C u. D Oldenbg. Landesbank Hildesheim⸗Peine Gladbacher Feuer⸗Versicher. N (Spar⸗ u. Leihbank) Lit. A Hermes Kreditversicher. (voll) Plauener Bank Königsbg.⸗Cranz. N W do. (25 % Einz. Pommersche Bank... Kopenhagener Leipziger Feuer⸗Versich. Ser. 1 Reichsbauk Dampfer Lit. C N 3 do. do. Ser. 2 Rheinische Hyp.⸗Bank Lausitzer Eisenb... 8 do. do. Ser. 3 Rheinisch⸗Westfälische Liegnitz⸗Rawitsch Magdeburger Feuer⸗Vers. N Bodencreditbank.. 142 b G Vorz. Lit. A N 8 do. Hagelvers. (65 % Einz.) Sächsische Bank.. 109,25 b G 109 b G do. do. St. A. Lit. B 8 . do. do. (32 ½ % Einz.) do. Bodencreditanst. Lübeck⸗Büchen... 99 ½ G do. Lebens⸗Vers.⸗Gesf... Schleswig⸗Holst. Bk.. — 96,25 b Luxemburg Prinz do. Rückversich.⸗Ges. Südd. Bodencreditbk. 117 eb B 116,75 b G Heinrich, 1 St. = do. do. (Stücke 100, 800) 500 Fr. 0 „National“ Allg. B. A. G. Stettin Magdeburger Strb. Nordstern Allg. Versicherung. Mecklbg. Fried.⸗W. do. Lebensversich.⸗Bank, j.: Pr.⸗Akt. — Nordstern Lebensvers. A.⸗G. do. St.⸗A. Lit. A 1 105,255 G Schles. Feuer⸗Vers. (200. ℳ⸗St.) Münchener Lokalb. 8 72 b do. do. (25 % Einz.) Niederlaus. Eisb. N 60 % b Stett. Rückversich. (400 RM⸗St. Norddtsch. Lloyd.. — do. do. (300 RM⸗St.) Nordh.⸗Werniger.. . 64 % Thuringia Vers.⸗Ges. Erfurt A Pennsylvania... 2 do. do. do. 8 1 St. = 50 Dollar Transatlantische Gütervers... Prignitzer Eb. Pr. A. Union, Hagel⸗Versich. Weimar Rinteln⸗Stadt⸗ hagen Lit. A... do. Lit. B Rostocker Straßenb. Strausberg⸗Herzf. Südd. Eisenbahn.. West⸗Sizilianische 1 St. = 500 Lire *9 f. 500 Lire. Zschipkau⸗Finster⸗
walde .
140 b
—
2
Seni Fon Zeitzer Eisengieß. u. Masch Zellstoff Waldhof .. Zuckerf. Kl. Wanzlb. jetzt: Rabbethge u. Giesecke A.⸗G... 62,5 b G do. Rastenburg
143,75 b 9 b B —
106,25 b
134 8 b
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124,76 b 8 106,5 b
98 b 95,5b 8 212,25 b 157,25 G
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151,5 G 8
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zeiger.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten 82 Zeile 1,85 .ℳ. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
Anion, F. chem. Pr. eesh 61,5 b G — G S
212 ½
187,5 b G
Veltag, Velt. Ofen u. Keramik N 1.1 Verein. Altenburg. u. Strals. Spielk. do. Bautzner Pa⸗ vierfabrik... o. Berliner Mör⸗ telwerke 8 do. Böhlerstahlwke. RM per Stück 11
t 10 ffrs. do. Chem. Charlb., j. Pfeilring⸗W. A G 1.7
2,67 %
62,5b B
—
3I h 93,75 b 93 b G 108 B
1.1
2. Banken.
Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)
2 9282
1.1
8 290
2 [NIII 811“ 11
Ungar. Allg. Creditb. 105 G NRMp. St. zu50 Pengö
Vereinsbk. Hamburg.
Westdeutsche Boden⸗ kreditanstal HW
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛ einschließlich 0,48 ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Nℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 ℛ, einzelne Beilagen 10 gf. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
Allgemeine Deutsche
Credit⸗Anstalt... Badische Bank H N. Bank für Brau⸗Ind.. Bayer. Hyp. u. Wechslb. do. Vereinsbank.. Berliner Handelsges. do. Kassen⸗Verein Braunschwg.⸗Hannov.
Hypothekenbank ..
105-⁄b G 140 5b 126,5b G 135 b 108,25 b G 113 % 136 5b
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134,75 b 107,75 G 113 b 136 5b
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8
168,255 (168,5b G 205 b 125 b 125 b 1345b —
56 b 56 113 114,25 b
124b 93,75 b
Fabriken do. Gumbinner Maschinenfabr... do. Harzer Port⸗ land⸗Cement.... do Metallwaren Haller do. Stahlwerke ... do. Trikotfab. Voll⸗ moeller 8 8 do. Ultramarinfab. 141 b Victoria⸗Werke... 93,5 b G C. J. Vogel Draht⸗ u. Kabelwerke. 6 6/2 1. — —
Verkehr.
80 b 134,75 b
151 b
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120,75 b G
Commerz⸗u. Priv.⸗Bk. 120 % G DanzigerHypotheken⸗ banki. Danz. Guld. N Deutsch⸗Astatische Bk. RM per St. Deutsche Ansiedlungs⸗ Bk., j.: Dtsche. An⸗ siedlungsges. A. G. N Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch., j.:- Deutsche Bank. Deutsche Central⸗ bodenkreditbank.. Deutsche Effecten⸗ u.
0 81 Akt. G. f. V 6/% .1 Allg. Lokalbahn u. Kraftwerkee 7 Amsterd.⸗Rotterd N) 40fl. Baltimore and Ohio Bochum⸗Gelsenk. St 0 Brandenbg. Städte⸗ bahn L. A 4 do. Lit. B Braunschw. Landes⸗ Eisenk ahnV. 5 % Czakath.⸗Agram Pr.⸗A.i. GoldGld. Deutsch. Eisenbahn⸗
Kolonialwerte.
Deutsch⸗Ostafrika Ges. 4 133,5 b
Kamerun Eb. Ant. L 30 95,75 b G r.
Neu Guinea Comp. o0. —
Otavi Minen u. Eb.* 2 2 — ¹ 1St. =1f. RM v. Si G““ 8
*0,60,**0,75/0,25 RM 8 1 4 3 8 für 1 Stück 8 1 der Entwurf die Einbeziehung der Artisten in die Kranken⸗ Zu §§ 4, 5.
Schantung Handels⸗ *5 9 8 ; . 1 8 11AA“ und die Angestelltenversicherung vor. 1 E113““ des Ange⸗ 1XAX“ Der Begriff „Artisten“ wird nach § 165 a Abs. 2 a die Artisten nach dem neuen § 4 Nr. 3 des Ange
11
Poftscheckkonto: Berlin 41821 1 9 3 8
661 b 671 b
Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin
2
77 b
127b G 124,75 b
127 b G 124,75 b G
Wagner u. Co. Maschinenfabrik. 8 Wanderer⸗Werke.. .
1—
169
Warstein. u. Hrzgl. Schl.⸗Holst. Eisen 3 Wasserw. Gelsent... 8/½ Wenderoth pharm. Werschen⸗Weißenf. Braunkohlen.... Westdeutsche Kauf⸗ n5 A. G. “ Westereg. Alkalt N Westfälische Draht⸗ industrie Hamm5
8 —
1,1 1.1
Deutsche Anl. Ausl.⸗Schein. einschl. Ablösungsschd.
5⁰% Gelsenkirchen Bergwerk RM 1936 16“
4 ½ % Fried. Krupp RM⸗ Anleihe 1936
% Mitteld. Stahl RM 36 5 % Vereinigte Stahl RM⸗
Anleihe b“ 4 ⁄¾ % do. do. 8 4 ½¾ % do. do. + Zusverz. 4 ½ % do do.
Accumulatoren⸗Fabrik. ... Allg. Elektricitäts⸗Gesellsch. Aschaffenburger Zellstoff ..
Bayerische Motoren⸗Werke J. P. Bemberg
Julius Berger Tiefbau... Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. .. Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei Buderus Eisenwerke ..... Charlottenburg. Wasserwrk. Chem. von Heyden.. Continentale Gummiwerke
Daimler⸗Benz 11u“ Demag... “ Deutsch⸗Atlant. Telegr.. Deutsche Cont. Gas Dessau Deutsche Erdöl ....... Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel .... Christian Dierig. Dortmunder Union⸗Brau.
Eintracht Braunkohle.... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien... Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei..
J. G. Farbenindustrie...
Feldmühle Papier... Felten u. Guilleaume..
Ges. f. elektr. Unternehm. — Ludw. Loewe u. Co... Th. Goldschmidtt.
Hamburger Elektrizität.. Harburger Gummi... Harpener Bergbau. Hoesch⸗Köln Neuessen..
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Philipp Holzmann.. Hotelbetriebs Gesellschaft..
109eb B 172,5 G 95,75 B 129,25b
60 %8b 1182 b
1.7 —
109,56b 95,75b B 129 5b
60,75 b 114,5b
Mindest⸗ abschlüsse
5000 3000
5000 3000
3000 3000 3000 3000
2000 3000 2100
3000 3000 2000 3000 3000 2000 2000 3000 2000 2000 3000
3000 3000 2000 2000 2000 2000 2000 2000 2000 3000 2000
2400 2000 3000 2000 3000 3000
3000
3000 3000
3000 3000
3000 2000 3000 3000
3000 3000
Wechselbantk.. bank Gruppe B. bank Berlin
Bank .. eee Dresdner Bank.
120 ½-118-118,5ü117,75 b
140,75 - —
149,75-149,5 b
151,5 - —
168,25 - 168,5 -168 ⅜ b
135,75 - —
—-12774-128 B 118 6¾- 118,5-118,75-
150,5 - —
140,25 - 139 - 139,25- 143,5 - 143,25 - — 124,75 - 124,25 - —
124 - 122,5 - 123 b 145,25 - 144,5 b 169 ⅛ - 169 - —
— -148,75 -¹149,25 -ä149 - -
220 - —
156S8 188,5 — 131,5 - — 124 6 - — 143,5 - —
227 88
163 ⅛ - 162,75 - 163 ⅛ - 161 b 140,5 - 140,75 - 140,25 - —
148 6 148 %⅛ b
153,25 - 153,7
116 6 - 115,75 - —
156 ½ -156 - —
Deutsche Golddiskont⸗ Deutsche Hypotheken⸗ Deutsche Überseeische
Hallescher Bankverein Hamburger Hyp.⸗Bk.
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125,25 b deeSöh * 3 ½ % Abschl.⸗Div.
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106,5 b Halberst.⸗Blanken⸗ 107 b burger Eisenb...
“ 8
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149,25 -149 — 142,5 -142,75 - — 151,5 - —
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121 ⅞-123,75 lbt 145-145,25 -145,25 B — -169 -—
199,25 -200 - — 150,25 -—
175,5 -176 - — 219,75 —
131,5 - —
145 - —
163 ⅛ - 163 - 163 ⅛ - 162,75 b 140 - 140,5 - 140 b 134,5 - 134,75 - 134,5 - —
149,25 - 149 b 142,5 - —
86
— 116,5-116 %⅝b
— - 156,5- —
“
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Ilse Bergbau W11““ Ilse Bergbau, Genußsch.. Gebrüder Junghans..
Kali EChemie Kaliwerke Aschersleben.. Klöckner⸗Were . Kokswerke u. Chem. Fbken
Lahmeyer 1. Cy. ..... . Laurabüttt LeopoldgrubeeV
Mannesmannröhrenwerke. Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau Maximilianshüttee.. Metallgesellschaftt. Niederlausitzer Kohle.
Orenstein u. Koppel.
Rhein. Braunkohlen. Brikett
Rheinische Elektrizitätsw.. Rheinische Stahlwerke.... Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall⸗Borsig Rütgerswere
Salzdetfurth Kali.. Schlesische Elektrizität und Schubert u. Salzer. Schuckert u. Co. Elektr.. Schultheiß⸗Patzenhofer..
Siemens u. Halske.. Stöhr u. Co., Kammgarn. Stolberger Zinkhütte... Süddeutsche Zucker..
Thüringer Gasgesellsch...
Vereinigte Stahlwerke... C. J. Vogel, Draht u. Kabel
Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof.. Westerregeln Alkalit.. Wintershall .
Zellstoff Waldhofrf.
Bank für Brau⸗Industrie. Reichsbank 28
A.⸗G. für Verkehrswesen. Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A. Hamburg⸗Amerita Packetf. Hamburg⸗Südam. Dampf. „Hansa“ Dampfschiff.... Norddeutscher Lloyd
Otavi Minen u. Eisenbahn
„Albingia“ V. do
Allianz u. S do.
4. Versicherungen. RM p. Stück.
Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Albingia: 1. Oktober. Aachen u. Münchener Feuer... Aachener Rückversicherung.. ert Lit. 8..
do. Lit. C tuttg. Ver. Vers.. do. “ — 224 G
Mindest⸗ abschlüsse
3000 2000 2000
3000 3000 3000 2000
2000 2000 2000
3000 3000 3000 3000
2400 3000
3000 3000 3000 2000 3000 3000
3000
3000 3000 3500 3000
3500 3000 2000 2000
3000
3000 2000
2000 3000 3000 2000
3000
3000 3000
3000 3000 3000 3000 3000 3000 3000
50 St. 8
1049 5b
2220 2220 b B
270 b 288 b
— - 134- 134,5 - 133 - — 126,75 - 126,25 b
113,5 - — 120,5 - 119,5 - — 159,25 - 159 - 159,25 - 158,5 - —
123 b G- 123 - —
116,75 - 116 b 159,75 - 159 - —
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146,5 - 146-146,5 b 126 b G-126 - — 146 -145,5 - —
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152,25 - 152 - —
134,75 - — 212,75 -211 ⅞ b
134,5 - 134 b
129 ⅞ -129 ⅜ b 827⅛-83 ⅛8 -— 134,5-133,75 - — 84,5 - —
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152,75 - —
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212,5 - 212,25 —
134,5 - 134,75 - —
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8
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Begründung zum Gesetz über die Versicherung der Artisten vom 13. Januar 1938.
Beranntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Velanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr beige⸗ fügten Liste.
Bekanntmachung K P 471 der Ueberwachungsstelle für unedle Tae vom 18. Januar 1938 über Kurspreise für unedle Metalle.
Anordnung des Reichswirtschaftsministers auf Grund des Artikels 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom
9. Februar 1935. Preußen. Ernen nungen und sonstige Personalveränderungen.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmart!) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 19. Januar 1938
für eine Unze Feingold .. .= 139 sh 7 ⅞ d,
in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗
kurs für ein englisches Pfund vom 19. Ja⸗
nuar 1938 mit RM 12,425 umgerechnet = RM 86,7420,
für ein Gramm Feingold demnach .= pence 53,8685,
in deutsche Währung umgerechnet.. — RM 2,78882.
Berlin, den 19. Januar 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinh rdt. 8
Begründung
zum Gesetz über die Versicherung der Artisten vom 13. Januar 1938. .
Artisten stehen nach der Reichsversicherungsordnung § 545 unter dem Schutze der Unfallversicherung, aber nicht unter dem der Kranken⸗ oder Angestelltenversicherung.
Zwar werden Varietés, Spezialitäten⸗Theater und ähn⸗
liche Unternehmungen, in denen Artisten aufzutreten pflegen, regelmäßig als „Bühnen“ anzusehen sein. Nach der Reichsversicherungsordnung § 165 Abs. 1 Nr. 4 und nach dem Angestelltenversicherungsgesetz § 1 Abs. 1 Nr. 5 sind aber nur „Bühnenmitglieder“ kranken⸗ und angestelltenversiche⸗ rungspflichtig. Von einem Bühnenmitglied kann, wie das frühere Sberschiedsgericht für Angestelltenversicherung in einer Entscheidung vom 9. November 1917 („Die Ange⸗ stelltenversicherung“, Amtliche Nachrichten der Reichsversiche⸗ rungsanstalt für Angestellte 1918 S. 90 Nr. 278) ausgeführt hat, nur gesprochen werden, „wenn eine Person sich in den esten Stamm des Personals der Bühne für voraussichtlich ängere Zeit derartig einordnet, 8 sie von dem Bühnen⸗ leiter oder seinen Vertretern zu wechselnder Verwendung in den Fächern herangezogen werden kann, für die sie ausge⸗ bildet und angenommen worden ist“. Diese Voraussetzungen treffen auf Artisten regelmäßig nicht zu. Sie gehen meist nur Engagements für eine kurze, meist wenige Wochen dauernde Zeit ein, nach deren Ablauf sie sich in eine andere Stadt begeben. Während der Dauer ihrer Tätigkeit können ie auch nicht beliebig verwendet werden, sondern haben ediglich eine bestimmte Vorführung zu leisten, bei deren Ausgestaltung sie im wesentlichen selbständig sind. Das Ver⸗ tragsverhältnis der Artisten trägt also überwiegend die Kenn⸗ zeichen des Werk⸗ und nicht die des Dienstvertrags. „Aus diesen Gründen hat das frühere Oberschiedsgericht füt Angestelltenversicherung in der oben erwähnten Entschei⸗ ung die Angestelltenversicherungspflicht und das Reichsver⸗ sicherungsamt (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1924 S. 187 Nr. 2807) die Krankenversicherungspflicht der Artisten verneint.
Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß die wirtschaftliche Lage der Artisten, gerade weil sie immer nur auf kurze Zeit und an wechselnden Orten tätig sind, wirtschaftlich ungün⸗ stiger ist als die der Bühnenmitglieder, die regelmäßig durch einen längeren Vertrag verpflichtet und dadurch gegen die Wechselfälle des Lebens besser gesichert sind. Deshalb sieht
88 — 58 8 8
durch die Zugehörigkeit zur Reichstheaterkammer, Fachschaft Artistik, bestimmt. Unter die neuen Vorschriften fallen also alle Personen, die nach der Ersten Verordnung zur Burch⸗ führung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 § 4 (Reichsgesetzbl. I S. 797) hauptberuflich zur Aus⸗ übung des Berufs als Artisten berechtigt sind, soweit nicht der Präsident der Reichskulturkammer etwas anderes be⸗ stimmen wird.
Im einzelnen wird zu den Vorschriften des Entwurfs noch folgendes bemerkt:
Zu §§ 1, 2.
Zwei Gruppen von Selbständigen sind nach der Reichs⸗ versicherungsordnung § 165 krankenversicherungspflichtig,
a) nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 die selbständigen Lehrer und
Erzieher,
b) nach § 165 Abs. 1 Nr. 6 die Hausgewerbtreibenden.
Zu a) Voraussetzung der Versicherung für die Lehrer und Erzieher ist nach übß 2 Satz 1, „daß sie gegen Entgelt (§ 160) eb werden“. Die Lehrer und Erzieher, die für wechselnde Auftraggeber tätig sind, stehen nicht eigent⸗ lich in einem Beschäftigungsverhältnis „im Sinne der Reichs⸗ versicherung“, sondern sie sind als selbständige Unternehmer anzusehen. Gleichwohl hat sie das Reichsversicherungsamt (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1915 S. 579. Nr. 2046) für krankenversicherungspflichtig erklärt, weil in der Begründung zum Entwurf des Invalidenversicherungs⸗ gesetzes der Wunsch des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen ist, focche Lehrer und Erzieher unter den Schutz der Reichs⸗ versicherung zu stellen.
Zu b) Die Hausgewerbtreibenden sind nach der Reichs⸗ versicherungsordnung § 162 selbständige Unternehmer; als ihr Arbeitgeber gilt jedoch, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt.
Der Entwurf nimmt diese beiden Gruppen von Selb⸗ ständigen aus § 165 heraus und vereinigt sie mit den Artisten in einer lediglich für Selbständige geltenden neuen Vorschrift. Auf diese Weise wird der § 165 auf solche Personen beschränkt, die als Gefolgschaftsmitglieder tätig sind, auf die also die Voraussetzung des Abs. 2 zutrifft, „daß sie gegen Entgelt be⸗ schäftigt werden“.
Die neue Regelung entspricht der des Angestelltenversiche⸗ rungsgesetzes, das die als Gefolgschaftsmitglieder tätigen Lehrer und Erzieher durch § 1 Abs. 1 Nr. 6 und die selbständi⸗ gen Lehrer und Erzieher durch § 4 Nr. 2 für versicherungs⸗ pflichtig erklärt. Die Fassung des neuen § 165 a Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung stimmt mit der des § 4 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes überein.
Unter beide Vorschriften fallen solche selbständige Lehrer und Erzieher nicht, die selbst Angestellte beschäftigen. In⸗ folgedessen sind die Inhaber von Lehranstalten regelmäßig weder kranken⸗ noch angestelltenversicherungspflichtig, weil eine Lehranstalt nicht wohl ohne Lehrkräfte betrieben werden
kann. 8 Zu § 3.
Die Beitragsentrichtung für selbständige Lehrer und Er⸗ zieher sowie für Artisten bedarf einer besonderen Regelung. Da die selbständigen Lehrer und Erzieher für wechselnde Auftraggeber tätig sind, empfiehlt es sich, nach dem Vorbild des § 184 des Angestelltenversicherungsgesetzes zu bestimmen, daß die Lehrer und Erzieher selbst die Pflichten der Arbeit⸗ geber zu erfüllen haben. 1 Dagegen kann die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten für die Artisten den Unternehmen übertragen werden, in denen die artistischen Leistungen zur Schau gestellt oder vorgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen durch Vertrag mit einer einzigen Person eine ganze Gruppe zu artistischen Leistungen verpflichtet hat. In solchen Fällen muß das Unternehmen die Arbeitgeberpflichten erfüllen, auch wenn es mit den einzelnen Mitgliedern der Gruppe nicht in unmittelbarer vertraglicher Beziehung steht. Auf diese Weise wird die Beitragsentrichtung besser gesichert, als wenn sie den, ständig ihren Aufenthaltsort wechselnden Artisten selbst überlassen bliebe. 8 Es muß auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Krankenversicherung der Artisten im ganzen Reichsgebiet ein⸗ heitlich an einer einzigen Stelle zusammenzufassen, um die sich aus dem häufigen Aufenthaltswechsel ergebenden Schwierigkeiten zu vermeiden; das Nähere muß einer Durch⸗ führungsverordnung vorbehalten bleiben. Der neue Abschnitt VIa schließt sich an den Abschnitt „VI. Hausgewerbe“ an, entsprechend der durch den neuen § 165 a vorgezeichneten Reihenfolge der drei Gruppen von
stelltenversicherungsgesetzes den Angestellten gleichstehen, gelten für sie auch die Vorschriften über die allgemeinen Vor⸗ aussetzungen der Versicherungspflicht sinngemäß. Artisten sind also nur dann angestelltenversicherungspflichtig, wenn ihr Verdienst aus der Artistentätigkeit und aus einer etwa sonst noch ausgeübten angestelltenversicherungspflichtigen Tätigkeit 7200 RM jährlich nicht übersteigt. Sie werden ferner nicht von der Angestelltenversicherungspflicht erfaßt, wenn sie beim Eintritt in die versicherungspflichtige Be⸗ schäftigung das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, und sie können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie zu dieser Zeit das 50. Lebensjahr vollendet
haben. Zu § 6.
Durch die Einbeziehung der selbständig tätigen Artisten in die Kranken⸗ und die Angestelltenversicherung würde diese Personengruppe infolge der Fassung des § 69 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ohne weiteres auch der Arbeitslosenversicherung unterstellt, wenn diese Rechtsfolge nicht durch eine Sondervorschrift ausge⸗ schlossen würde.
Die Einbeziehung selbständiger Artisten in die Arbeits⸗ losenversicherung ist nicht beabsichtigt. Es wäre zwar denkbar, wenn auch schwierig, selbständige Berufstätige zu Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung heranzuziehen; dagegen läßt sich der Tatbestand der Arbeitslosigkeit bei der Eigenart selbständiger Berufstätigkeit nicht so erfassen, daß er zur Grundlage von Leistungen der Arbeitslosenversiche⸗ rung gemacht werden könnte. Dementsprechend bestimmt jetzt auch AVAVG. arbe 1t gesehen werden kann, wer berufsmäßig überwiegend als „Arbeitnehmer“ tätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Hereinnahme selbständiger Artisten in die Arbeitslosenversicherung hätte also nur zur Folge, daß diese Personen zwar nunmehr Beiträge zu dieser Versicherung zu entrichten hätten, Leistungen aus ihr aber niemals beziehen könnten. Ein derartiges Ergebnis muß natürlich vermieden werden. 1“ u“
In den Kreisen der Artisten selbst wird die Frage ebenso beurteilt. Man wünscht dort mit Recht die Einbeziehung der selbständigen Berufsangehörigen in die Kranken⸗ und die Angestelltenversicherung, nicht aber in die Arbeitslosenver⸗ sicherung. 8 8 .
Hierzu bedarf es der Anderung des AVAVG. § 69, die in § 6 des Entwurfs vorgesehen ist. Durch diese Anderung wird die Arbeitslosenversicherung allgemein auf solche Per⸗ sonen beschränkt, die als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt werden. Damit bleiben nicht nur die selbständigen Artisten von der Arbeitslosenversicherung frei, sondern es wird von ihr auch die andere Gruppe selbständig erwerbstätiger Per⸗ sonen befreit, die ihr bisher unterlag, nämlich die selbstän⸗ digen Lehrer und Erzieher. Da diese Personengruppe nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts als kranken⸗ versicherungspflichtig angesehen wird, unterliegt sie nach geltendem Recht auch der Pflicht zur Arbeitslosenversiche⸗ rung, soweit ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 3600 RM nicht übersteigt. Da indessen die selbständigen Lehrer und Erzieher wegen der bereits erwähnten Vorschrift des AVAVG. § 89 a Arbeitslosenunterstützung nicht beziehen können, hat der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsver⸗ mittlung und Arbeitslosenversicherung auf Anregung der Reichsmusikkammer mit Zustimmung des Reichs⸗ und Preußischen Arbeitsministeriums durch Rundschreiben vom 3. August 1936 — III 7137/99 — die selbständigen Musik⸗ lehrer und ihre Arbeitgeber von den Beiträgen zur Arbeits⸗ losenversicherung freigestellt. Dieser Zustand soll durch die
neue Fassung des AVAVG. § 69 jetzt zum Gesetz erhoben
werden.
Nicht berührt wird durch § 6 des Entwurfs die Stellung der Hausgewerbtreibenden in der Arbeitslosenversicherung. Ihre Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bestimmt sich nach AVAVG. §§ 75 c Abs. 1 und den auf Grund des AVAVG. §§ 75 c Abs. 2 und 116.a ergangenen. Verordnungen über die Arbeitslosenversicherung von Hausgewerbtreibenden und Heimarbeitern vom 18. Oktober 1930 keichsar S. I 227) und vom 19. März 1932. (Reichsarbeitsbl. S. I 40 letztere mit den Anderungen nach den Verordnungen vom 27. Juni 1932 (Reichsar eitsbl. S. I 131), vom 27. Sep⸗ tember 1932 (Reichsarbeitsbl. S. I 211), vom 23. März 1933 (Reichsarbeitsbl. S. I 92), vom 2. Oktober 1933 (Reichs⸗ arbeitsbl. S. 1246) und vom 21. März 1934 (Reichsarbeitsbl. S. 1 62). Unbeschadet dieser Sonderregelung für die Arbeits⸗ losenversicherung der Hausgewerbtreibenden gelten sie ebenso wie die Heimarbeiter nach AVAVG. § 206 a als Arbeit⸗ nehmer im Sinne des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Diese Vorschrift bleibt in Kraft.
(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministeriuml.)
§ 89 a, daß als arbeitslos nur an⸗ 8
8
(Reichsarbeitsbl.