Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 9ℳ einschließlich 0,48 ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 T.⸗ℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Thf einzelne Beilagen 10 Tf. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten 1““ Zeile 1,85 ℛℳ. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
19 Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin
Berlin, Monta
g, den 24. Fanuar, abends
Postscheckkonto: Berlin 41821 1938
ZFnuhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Verleihung von Auszeichnungen für Lebensrettung.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Anordnung des Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsministers über die Auskunfts⸗, Mitteilungs⸗ und Anzeigepflicht der Energieversorgungsunternehmen.
Bekanntmachungen des Reichsführers ẽ und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung von
au ausländischen Druckschriften im Inland.
Sechste Verordnung über das Verbot der Umwandlung von
a Wohnungen in Räume anderer Art. Vom 20. Januar 1938.
Anordnung über die Errichtung von Putzlappen⸗ und Putztuch⸗
2 wäschereien sowie von Putzwollaufbereitungsanlagen. Vom 20. Januar 1938.
Die Inderziffer der Großhandelspreise vom 19. Januar 1938.
Preußen.
Deutsches Reich.
Verleihung von Auszeichnungen für Lebensrettung.
Der Führer und Reichskanzler hat folgenden Rettern, die licch am 11. Juni 1937 bei dem Überschwemmungsunglück in desheim in der Pfalz um die Errettung von Angehörigen bdes Jungmädelbundes im BDM. aus Lebensgefahr verdient gemacht haben, die Rettungsmedaille am Bande verliehen:
1. dem Winzertagner Johann Josef Anzlinger in
Hainfeld, .
2. dem Bademeister Walter Czirnik in Edesheim,
3. der Katharina Czirnik in Edesheim,
4. dem Gerichtsreferendar Walter Hoffmann in
Edesheim, 5. der Johanna Elisabeth Iung in Rhodt,
dem Metzger und Winzer Bruno Minges in Flem⸗
lingen, dem Hilfsarbeiter Heinrich Adolf Reinemuth in
Edesheim, “
dem Lehrer Thomas Zettler in Rhodt.
bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
semäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur enderung der Wertberechnung von Hypotheken und onstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 24. Januar 1938 für eine Unze ngea F . = 139 sh 7 ⅛ d, in deusssce Wã rung nach benn Berliner vüate — urs für ein englisches Pfund vom 24. Ja⸗ nugar 1938 mit ehche 3098 umgerechnet — RM 86,7420, für ein Gramm Feingold demnach = pence 53,8685, in deutsche Währung umgerechnet — RM 2,78882.
Berlin, den 24. Januar 1938.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt
aulie Reichswirtschaftskammer Berlin.
Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vier⸗ hresplanes vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 1936 . 887) in Verbindung mit §§ 4 Abs. 4 und 16 des Gesetzes r Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschafts⸗ lhesetz) vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1451 ff.) odne ich folgendes an: ö“ 8 Die in den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Energiewirtschafts⸗ esetzes bestimmte Auskunfts⸗, Mitteilungs⸗ und Anzeige⸗ flicht der Energieversorgungsunternehmen und das in 8 1 bs. 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes festgesetzte Be⸗ nstandungs⸗ und Untersagungsrecht des Reichswirtschafts⸗ ninisters findet Anwendung auch auf Unternehmen und Be⸗ iebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, wenn hre Stromerzeugungsanlagen eine installierte Leistung von
8 A14“ .“ “
—
insgesamt mehr als 500 kW oder ihre Gaserzeugungs⸗ anlagen eine Leistungsfähigkeit von insgesamt mehr als 2 000 000 WEhh besitzen oder durch eine Erweiterung erreichen.
Die Anzeige ist in fünffacher Ausfertigung über den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft, Berlin W 50, Rankestr. 1, an mich zu erstatten. Die Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wird hierdurch nicht berührt.
Der Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft, den ich mit der Vorbereitung meiner Entscheidungen beauftrage, wird ermächtigt, von den von der Anzeigepflicht betroffenen Unter⸗ nehmen und Betrieben jede Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies su ordnungsmäßigen Prüfung der Anzeigen erforder⸗ lich ist.
Die I. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 26. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. IS. 930) hebe ich mit Wirkung vom 25. Januar 1938 auf.
Die Anordnung tritt mit dem 25. Januar 1938 in Kraft.
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Göring, Preußischer Ministerpräsident,
1. zugleich als Beauftragter für den Vierjahres
AGeranntmachung
über das Verbot einer ausländischen Druckschrift.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des in Warschau im Verlag Wy⸗
dawnictwo Ligi Morskiej i Kolonialnej 1937 erschienenen
Buches „Abecadlo Gdanskie“ von St. Zalewski verboten. — Berlin, den 20. Januar 1938. Der Reichsführer 4z und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. 86 8 F. A: Klein.
Bekanntmachung
über das Verbot einer ausländischen Druckschrift.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des im Verlag „Freie Schweiz“, Basel, erscheinenden Buches
„Die neuen Menschenrechte“ von Ernst Fischer verboten. Berlin, den 19. Januar 1938. Der Reichsführer „9h und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A. Dr. Best.
Sechste Verordnung
über das Verbot der Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art.
vVom 20. Januar 1938. “X“
Auf Grund des Gesetzes zur Aenderung des Reichsmieten⸗ gesetzes und des Mieterschutzgesetzes vom 18. April⸗ 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 371), Artikel III, wird verordnet:
§ 1. Inb folgenden Gemeinden bedarf die Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art, z. B. in Fabrikräume, Lagerräume, Werkstätten, Diensträume oder Geschäftsräume, der Genehmigung der Gemeinde: 8 1. Preußen: 8 Regierungsbezirk Köslin: In der Stadt Köslin, Regierungsbezirk Potsdam: In den Städten Perleberg und Rathenow, Regierungsbezirk Frankfurt a. O.: In der Stadt Schwiebus, Regierungsbezirk Liegnitz: In der Stadt Bunzlau,
8
. Anhalt:
Bremen: .
über die
Regierungsbezirk Magdeburg: In den Städten Calbe und Salzwedel, 1 Regierungsbezirk Merfeburg: In der Gemeinde Pieste⸗ ritz,
Regierungsbezirk Hannover: In der Stadt Neustadt a. Rbg.,
Regierungsbezirk Arnsberg: In den Gemeinden Plettenberg⸗Land und Ohle.
Bayern: v
In der Hauptstadt der Bewegung München, in der Stadt Kempten und in der Gemeinde Bayerisch⸗Eisen⸗ stein.
“ 3. Thüringen:
In der Stadt Saalfeld a. Saale.
In den Städten Köthen und Zerbst.
u““ .
In der Stadtgemeinde und dem Landgebiet Bremen sowie in der Stadt Vegesack. 8
Für die Genehmigung gelten folgende Grundfätze:
1. Eine Umwandlung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Wohnungen ohne bauliche Aenderungen für andere als Wohnzwecke verwendet werden.
2. Die Genehmigung kann mit der Auflage gegeben werden, daß für den beanspruchten Raum neuer Wohn⸗ raum geschaffen oder der Gemeinde ein entsprechender Geldbetrag gezahlt wird. Bei der Bemessung der Höhe dieses Geldbetrages ist nicht lediglich von den Kosten der Herstellung einer gleichartigen Wohnung auszu⸗ gehen, vielmehr sind die Herstellungskosten einer Woh⸗ nung zugrunde zu legen, für die in der betreffenden Gemeinde ein besonderes Bedürfnis besteht, und die zur Unterbringung von minderbemittelten Familien ge⸗ eignet ist. Die gezahlten Geldbeträge sind für diese Zwecke zu verwenden.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine offenbare Unwirtschaftlichkeit des Hauses vorliegt, namentlich, wenn die Räume längere Zeit leergestanden haben oder zu einem Mietzins vermietet sind, der erheblich unter der gesetzlichen Miete, oder bei Räumen, für die das Reichsmietengesetz nicht gilt, erheblich unter einem der gesetzlichen Miete entsprechenden Mietzins liegt. Eine Unwirtschaftlichkeit des Hauses ist immer dann anzu⸗ nehmen, wenn bereits aus Billigkeitsgründen die auf Grund des Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken erhobene Steuer erlassen ist oder wenn eine Erhöhung der Einnahmen zur Ab⸗ wendung einer Zwangsverwaltung oder Zwangsver⸗ steigerung erforderlich ist.
Die Genehmigung ist zu erteilen, falls der Wohnraum für Zwecke der Wehrmacht in Anspruch genommen werden 18 Das gleiche gilt für die IJnanspruchnahm von Wohnraum durch die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei einschl. ihrer Gliederungen und durch die NS.⸗Volkswohl —
der NSDAP., oder für die Dienststellen des Reichs⸗ arbeitsdienstes der Reichsarbeitsführer bescheinigt, daß eine derartige Inanspruchnahme unvermeidbar ist.
(Großes Reichssiegel.) Berlin, den 20. Januar 1938. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.
Anordnung 18
Errichtung von Putzlappen⸗ und Putztuchwäschereien sowie von Lugweakscerenta geensenche ich
8 Vom 20. Januar 1938. 1 Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗
kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) ordne
ich a
§ 1
Bis zum 31. Dezember 1939 bedarf die Errichtung von
Putzlappen⸗ und Putztuchwäschexeien sowie von Aufbereitungs⸗ anlagen für Putzwolle meiner Einwilligung.
§ 2
d —
Die Einwilligung kann “ Auflagen
versehen werden.