1938 / 37 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Feb 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 37 vom 14. Februar 1938. S. 2

Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde, können niedergeschlagen werden. Ist eine fällige Beitragsforderung der Reichsanstalt wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen . B. Tod, Aus⸗ wanderung) nachweislich dauernd nicht einziehbar, so kann davon abgesehen werden, den Anspruch weiter zu verfolgen. Ist eine fällige Beitragsforderung der Reichsanstalt wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vorüber⸗ gehend nicht einziehbar, so kann, soweit nicht Stundung nach § 3 gewährt wird, einstweilen davon abgesehen werden, den Anspruch weiter zu verfolgen.

(2) Die Befugnisse aus Abs. 1 stehen der Einzugsstelle zu, wenn die Beiträge zur Reichsanstalt als Zuschläge zu Krankenkassenbeiträgen zu entrichten waren und die Einzugs⸗ stelle mit diesen Beiträgen ebenso verfährt. Zur Ausübung dieser Befugnisse bei Beiträgen zur Reichsanstalt bedarf die Einzugsstelle der Zustimmung des Präsidenten der Reichs⸗ anstalt oder der Dienststelle, die der Präsident bezeichnet, wenn es sich um Beiträge ein und desselben Schuldners von mehr als 500 Reichsmark handelt, die sich auf mehr als 1 Monat beziehen. Ist die Einzugsstelle eine Ersatzkasse der Krankenversicherung, bedarf sie der Zustimmung, wern es sich um Beiträge ein und desselben Schuldners von als 100 Reichsmark handelt.

(3) Im übrigen stehen die Befugnisse aus Abs. 1 dem Präsidenten der Reichsanstalt oder der von ihm bezeichneten Dienststelle zu. 1“ 88 § 6 8 (1) Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine der Ver⸗ pflichtungen, die ihr hinsichtlich der Beiträge zur Reichsanstalt nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung (§§ 145, 148, 150 und 156) und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften obliegen, so ist sie der Reichsanstalt schadensersatzpflichtig; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung für Vertrags⸗ verletzungen finden entsprechende Anwendung. Das gilt ins⸗ besondere, wenn eine Einzugsstelle die Beiträge schuldhaft verspätet einzieht.

(2) Im Streitfalle entscheidet das nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 148 Abs. 2) zuständige Versicherungsamt (Beschlußausschuß) und auf Beschwerde endgültig das Oberversicherungsamt (Be⸗ schlußkammer).

§ 7

(1) Auf die Buchung der Beiträge zur Reichsanstalt bei den Krankenkassen nach § 225 der Reichsversicherungsordnung, der See⸗Krankenkasse, den Ersatzkassen und der Reichsknapp⸗

(Vorderseite)

zezeichnung der Einzugsstelle

Monatsabrechnung

über die Beiträge zur Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arb

Das Beitragssoll des Vormonats beträgt

Die Isteinnahme des Abrechnungsmonats beträgt: a) an Beiträgen b) an Verzugszuschlägen und Ordnungsstrafen

Davon ab: 63 8 Vergütung laut umste

Dazu: 38 Im Vormonat lau

Die Richtigkeit bescheinigt: Der Leiter

Landesarbeitsamt 1 Arbeitsamt

Monat ——

v1“ RM .e Rpf

schaft finden die Vorschriften, die für die träge zur Krankenversicherung gelten, wendung.

(2) Die Beiträge zur Reichsanstalt (Soll und Ist) sind in den Büchern (Karteien) der Einzugsstellen, in denen das Soll und Ist der eigenen Einnahmen gebucht wird, zu buchen,

Buchung der Bei⸗ entsprechende An⸗

aber getrennt von diesen und so, daß sie jederzeit ohne weiteres

selbständig zusammengezählt werden können.

b 88 11) Die Einzugsstelle überweist die vereinnahmten Bei⸗ träge, auch die vorschußweise entrichteten, spätestens am dritten Tage nach ihrer Einzahlung oder Gutschrift derjenigen Stelle, die nach § 147 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zum Empfang berechtigt ist. Der Vorsitzende des Landesarbeitsamts und mit seiner Er⸗ mächtigung der Vorsitzende des Arbeitsamts kann die Frist verlängern, jedoch nicht über den vierzehnten Tag hinaus. Solange die Einnahmen den Betrag von 100 Reichsmark nicht erreichen, kann die Ueberweisung unterbleiben, jedoch längstens bis zum Schlusse des Kalendermonats.

(2) Verzögert eine Einzugsstelle die Abführung schuldhaft, so hat sie der Reichsanstalt Verzugszinsen zu zahlen. Die Verzugszinsen betragen 1 vom Hundert über dem Reichsbank⸗ diskont, die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(3) Bei Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen entscheidet das nach dem Gesetz über Arbeits⸗ vermittlung und Arbeitslosenversicherung 148 Abs. 2) zu⸗ ständige Versicherungsamt (Beschlußausschuß) und auf u“ endgültig das Oberversicherungsamt (Beschluß⸗

mmer).

11.“ 2. 1“

1116“

Ablieferung der Beiträge dürfen zurück⸗

(1) Bei der behalten werden:

1. die Vergütung, die die Einzugsstellen nach § 165 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung zur Abgeltung der Kosten erhalten, die ihnen durs die Einziehung und Abführung der Bei⸗ träge zur Reichsanstalt und durch die Bearbeitung der Befreiungsanzeigen entstehen,

2. die Vergütung, die Orts⸗, Land⸗ und Innungskranken⸗ kassen nach dem Erlaß über die Verbindung von Arbeitsbuchanzeigen und Krankenkassenmeldungen vom 8. Februar 1938 für ihre Mitwirkung bei der Er⸗ stattung der Arbeitsbuchanzeigen erhalten.

Muster 1. (Rückseite)

RNRM— Rpf

Demnach Vergütung

Vormonats

wohnt.

Nr.

von 0,0. Na zugebilligt.

Landesarbeitsamt

Demnach Vergütung

Arbeitsamt

Demnach Erhöhung der Vergütung um

D. Vergütung für die Mitwirkung bei der Erstattun (nur bei Orts⸗, Land⸗ und Innungskrankenkassen): Nach dem Erlaß des Reichsarbeitsministers über die Verbindung von Arbeitsbuchanzeigen und Krankenkassenmeldungen vom 8. Februar 1938 erhält die Krankenkasse für jeden Kopf der unter A III angegebenen Personenzahl eine Vergütung von 0,0. RM.

(2) Diese Vergütungen dürfen für jeden Kale für den sie zu zahlen sind, vom 16. des Monats an wenas 8 gestellt werden. occj

§ 10

Bis zum 15. jeden Monats hat die Einzugs empfangsberechtigten Stelle eine Abrechnung ibe. eg 8 einnahme des Vormonats nach Muster 1 in doppelter g fertcne einzureichen. Die zweite Ausfertigung wird n der empfangsberechtigten Stelle nach Prüfung der lieferungen, spätestens aber 3 Wochen nach Eingang, zurüt gesandt und dient als Kassenbeleg.

1u“ § 11

Spätestens 4 Wochen nach dem Abschluß der 9. rechnung hat die Einzugsstelle der empfangsberechtigten bes eine Jahresabrechnung nach Muster 2 in doppelter Ang fertigung einzureichen. Die zweite Ausfertigung wird von d empfangsberechtigten Stelle nach Kenntnisnahme, spätesten aber 3 Wochen nach Eingang, zurückgesandt und ist von . Einzugsstelle aufzubewahren.

§ 12

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für gg schläge, die wegen verspäteter Zahlung von Beiträgen ün Reichsanstalt erhoben werden, und für Ordnungsstrafen, d von einer Einzugsstelle oder einer Versicherungsbehörde bem hängt werden und den Mitteln der Reichsanstalt zufließe Diese Gelder sind im Aufteilungsbuch getrennt von de Beiträgen nachzuweisen. v 18

Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Kref Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Verordnung über die Einziehung der Beiträge zu Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslose versicherung vom 12. August 1930 (Reichsgesetzbl. S. 436) mit den Aenderungen nach den Verordnunge vom 11. September 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 491) 9 19. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 389),

2. von der Zweiten Verordnung über Rechnungsführm. in der Krankenversicherung in der Fassung der Dritte Verordnung gleichen Namens vom 18. Februar 19 (Reichsgesetzbl. I S. 246), § 16 a Abs. 8.

(Großes Staatssiegel) Berlin, den 9. Februar 1938.

Der Reichsarbeitsminister, J. V.: Dr. Krohn.

Berechnung der Vergütung

8 A. Maßgebende Personenzahlen: es Vormonats betrug:

I. Die Zahl der krankenversicherungspflichtigen Mitglider... II. Die Zahl der nichtkrankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, für die Beiträge zur Reichsanstalt entrich . III. Die Summe von I (Zahl der krankenversich te⸗ glieder) und II (Zahl der nichtkrankenv erungepitnigem

Arbeitnehmer, für die Beiträge zur Wwc50́5́0 “*“ IV. Die Zahl der Krankenversicherungspflichtigen, die von der Pflicht zur Arbeitslosenversicherung frei waren und für die nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 85a

Abs. 4, Satz 3) auf die Befreiungsanzeige verzichtet war

V. Die Summe III abzüglich der unter IV genannten Personenzahl

B. Regelvergütung für die Einziehung und Abführung der Beiträge zur Reichsanstal und die Bearbeitung der Befreiungsanzeigen:

Nach Artikel 2 der Verordnung über die Vergütung der Einzugsstellen 8

vom 27. Dezember 1928 beträgt die Regelvergütung für jeden Kopf

der unter AV angegebenen Personenzahl 0,0.. RM.

chsanstalt entrichtet

6 666ö86“

C. Erhöhung ver Regelvergütung für die Einziehung und Abführung der Beiträge zur Reichsanstalt und die Bearbeitung der Befreiungsanzeigen (nur bei Orts⸗, Land⸗ und Innungskrankenkassen): I. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Vergütung der Einzugsstellen vom 27. Dezember 1928: Die Gesamtzahl der zur Krankenversicherung oder zur Reichs⸗ anstalt beitragspflichtigen Arbeitgeber betrug am Schlusse des

,also mehr als ein Fünftel der

unter A V angegebenen Personenzahl (=). 5

Demnach Erhöhung der Vergütung um ..e. X 0,005 RM=vv ——RN

II. Nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung der Einzugsstellen vom 27. Dezember 1928: Nach der Bescheinigung des Versicherungsamts vom haben nach der letzten Volkszählung vor dem Berechnungs⸗ monat mehr als zwei Drittel der Einwohner des Einzugsstellen⸗ bezirks in Gemeinden mit nicht mehr als 5000 Einwohnern ge⸗

Demnach Erhöhung der Vergütung um

—-. Auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Verordnung über die Ver⸗ gütung der Einzugsstellen vom 27. Dezember 1928 in der Fassung der Verordnung vom 22. Januar 1938 hat der Vorsitzende des Landesarbeitsamts. “X“ durch Verfügung vom

der Einzugsstelle für jeden

Kopf der unter 4 III angegebenen Personenzahl eine Vergütung

x 0,0. RMN=Iê RM der Arbeitsbuchanzeigen

18 . X 0,0. RM=eeeeeeeene RM

Gesamtvergütung eeeöee. RM

Die Richtigkeit bescheinigt: .—, den Der Leiter

37 vom 14. Februar 1938. S.

Muster 2 Jahr 19

Fahresabrechnung üͤber die Beiträge zur Reichsanstalt für Arbeitsv und Arbeitslosenversicherung Das Beitragssoll des Geschäftsjahres 19.— beträgt gach Ausweis des Einnahmebuches beträgt die Isteinnahme des Jahres a) an Beiträgen b) an Verzugszuschlägen und Ord⸗ nungsstrafen

Zusammen Davon ab: Vergütung Demnach waren abzuliefern gbgeliefert sind Es bleiben noch abzuliefern An Rückständen sind verblieben: a) aus dem Abrechnungsjahr b) aus früheren Jahren Zusammen

Rpf RM . Rpf

bas Landesarbeitsamt as Arbeitsamt

8 v1114141X1X*X*X*“ 7 den Urschriftlich nach Kenntnisnahme zurück.

Landesarbeitsamts Arbeitsamts

Der Vorsitzende des

(Unterschrift)

Verordnung

über die Regelung der Preise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit und landwirtschaftlichen eräten.

Vom 10. Februar 1938.

Zur Senkung der Preise für Eöö“ und land⸗ wirtschaftliche Geräte wird auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. IS. 927) mit Zustimmung des Beauf⸗ tragten für den Vierjahresplan verordnet:

§ 1. 8 (1) Im Geschäftsverkehr mit Landmaschin wirtschaftlichen Geräten dürfen auf die durch Hersteller und Einführer festgesetzten Bruttolistenpreise Landmaschinenhänd⸗ lern je nach den einzelnen Arten von Maschinen und Geräten außer den in Absatz 2 genannten Vergünstigungen höchstens folgende Nachlässe gewährt werden:

Beregnungsanlagen. Acemvagen Großdreschmaschinen über 4000 kg. Kraftpflüge und Ackerschlepper Pflüge und Bodenbearbeitungsgeräte Walzen und Schleifen „„ Wenber und Rechen. Kart. Kultur⸗, Kart.⸗ u. Rübenerntemaschinen Kleindreschmaschinen bis 1500 kgg Mitteldreschmaschinen über 1500 4000 kg. Saatgutreiniger und Getreidebeizapparate für f laufenden Betrieb ... 2 .Sortiermaschinen für Knollenfrüchte 13. Strohpressen und Strohbinder 15. Sä⸗ und Drillmaschinen 1 16. E 12 7 2

8 20 %

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17. Düngerstreuer . 18. Föber faabrrer 1 19. Greifevaufzüge 2 20. Mähmaschinen . .. . 21. Kartoffel⸗ und Rübenwaschmaschinen. 22. Pflanzenspritzen für Pfere u. Motorbetrieb 23. Getreidebeizapparate für Handbetrieb⸗

24. Getreidereinigungsmaschinen 25. Pflanzenspritzen für Handbetrieb

26. Maisbearbeitungsmaschinen . 1 27. Eggen und Federzinkengrubber 1 28. Häckselmaschinen .. 1

An mmn smn m m m m m m q1AAlm m a br

28 %

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1 1 1 1 1 1 1 1 1 7 t 1 1 1

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1“; 89 29. Spindelpressen und Obstmühlen. 1 30. Schrot⸗, Quetsch⸗ und Mahlmühlen. 31. Rübenschneider, Kart. Quetsch⸗Oelkuchenbrecher 32. Strohschneider 2 2 2 122 22 33. Brennholzsägen 21 27 22 141 2 21 2 „(2) Neben diesen Höchstnachlässen dürfen Skonti und zusätzliche Vergütungen für Frühbezug und für Frachtkosten hece werden. Diese dürfen jedoch nicht gegenüber dem isherigen Stand erhöht, neu eingeführt oder in ihrer Hand⸗ habung verändert werden.

1

en Fi und Personen, die im Kalenderjahr 1936 einen Umsatz in den im § 1 Absc⸗ 1 genannten Erzeugnissen von RM 15 000,— auf eigene Rechnung und Gefahr nicht erreicht haben, jedoch regelmäßig mit Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten handeln, darf von Herstellern, Einführern und Verteilern lediglich ein Nachlaß von 50 %

im § 1 Abs. 1 genannten Nachlässe eingeräumt werden. §1 Abs. 2 bleibt unberührt

m m am m m maemmem mnmmn mn mnmn

30 %

m/m mm a„an m am amm ammaem m vemnnm mnnmn Sonsammemmnmnamm mn „„ 2

Sess

1 88 8 3. 8 88 . 8

(1) Den Firmen und Personen, die regelmäßig Verkäufe von Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten auf fremde Rechnung vermitteln, mit Ausnahme der im Absatz 3 Firmen und Personen, darf höchstens eine Provi⸗

soon eingeräumt werden, die mindestens 15 v. H. (gerechnet vom Bruttolistenpreis) unter den im § 1 Absatz 1 genannten Nachlässe liegt. Das gleiche gilt für die im § 2 genannten Firmen und Personen.

(2) Den von § 1 erfaßten Landmaschinenhändlern darf für Verkäufe, die sie lediglich vermitteln, höchstens eine Provision gewährt werden, die um 3 v. H. (gerechnet vom Bruttolistenpreis) unter den im § 1 Absatz 1 genannten Nach⸗ lässen liegt.

(3) Den Firmen und Personen, die auf Grund eines Ver⸗ trages ständig damit betraut sind, in einem bestimmten Be⸗ zirk Verkäufe von Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten zwischen Herstellern oder Einführern einerseits und Händlern und Einkaufsgenossenschaften andererseits zu ver⸗ mitteln, darf hierfür eine Provision höchstens in der bisher gewährten prozentualen Höhe eingeräumt werden.

§ 4. 8

Spooweit Vertragsbestimmungen den Vorschriften der §§8 1 bis 3 widersprechen, treten die nach den in Betracht kommen⸗ den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Bestimmungen an ihre Stelle. Dies gilt auch für laufende Kaufverträge, es denn, daß die verkaufte Ware schon vor dem Inkrafttreten ieser Verordnung von dem Verkäufer angesandt worden ist.

§ 5.

(1) Die z. Z. gültigen Bruttolistenpreise für die im § ˖1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind von den Herstellern soweit herabzusetzen, daß die sich für die Hersteller aus den §§ 1 bis 3 ergebenden Ersparnisse den Verbrauchern voll zugute kommen, jedoch mindestens um 5 v. H.

(2) Für Landmaschinen und landwirtschaftliche Geräte, für die Bruttolistenpreise der Hersteller nicht bestehen, muß ein Bruttolistenpreis in entsprechender Anwendung der Be⸗ stimmungen des Absatzes 1 festgesetzt werden.

§ 6.

(1) Dem Verbraucher ist der vom Hersteller festgesetzte neueste Bruttolistenpreis zu berechnen.

(2) E dürfen für Verbraucher nicht ein⸗ treten. Als eine Preiserhöhung ist es auch anzusehen, wenn die Zahlungs⸗ und Lieferungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer verändert werden.

(3) Die den von den §§ 1 bis 3 erfaßten Firmen und Personen bisher gewährten Nachlässe und Provisionen dürfen gegenüber dem bisherigen Stand nicht erhöht werden. Sind die bisher einer der in §§ 1 und 3 genannten Firmen und Personen gewährten Höchstnachlässe oder auf Grund der Vorschriften der §§ 1 und 3 herabzusetzen, darf der Hersteller alle anderen bisher von ihm gewährten Nach⸗ lässe und Provisionen in demselben Maß herabsetzen. Soweit die bisher gewährten Nachlässe und Provisionen die in den §§ 1 und 3 festgesetzten Höchstnachlässe und ⸗provisionen nicht überschritten haben, dürfen sie um nicht mehr als die Hälfte der Bruttolistenpreissenkung herabgesetzt werden. Unter dem hierbei sich ergebenden niedrigsten Satz für Nachlässe und Provisionen darf die Herabsetzung auch in allen anderen Fällen nicht vorgenommen werden. Für die Fälle, in denen sich nach diesen Vorschriften eine Erhöhung des Einstands⸗ preises ergibt, erteile ich hiermit auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) eine Ausnahme⸗ bewilligung. vA“

Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Verordnung

8

3 8

äftigungslage in der Eisen⸗ verarbeitung.

aeiterhin großer Facharbeiterbedarf.

Wie die Wirtschaftsgruppe Werkstoffvevpfeinerung und ver⸗ wandte Eisenindustriezweige dem DHD über die Lage der ver⸗ schiedenen in dieser Wirtschaftsgruppe zusammengeschlossenen Industrien mitteilt, haben sich im Januar bemerkenswerte Ver⸗ änderungen in der Zahl der Gefolgschaftsmitglieder nicht ergeben. Der Inlandsabsatz der meisten Firmen ist nach wie vor einzig und allein von den Lieferungsmöglichkeiten abhängig. Zahlen über die Höhe der Inlandsaufträge haben daher nur einen bedingten Wert. In bezug auf die Preisentwicklung sind die Verhältnisse auf dem Inlandsmarkt unverändert geblieben, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß die Gestehungskosten zum Teil 1b gestiegen sind. Die Meinungen über die Entwicklung des Waren⸗ exports sind uneinheitlich. Der Preisstand für Ausfuhrwaren ist mit Ausnahme von Preissenkungen am frenzafäsche Markt im wesentlichen unverändert geblieben.

In den meisten Industrie⸗ zweigen und Ländern ist der Preisauftrieb, der sich noch im De⸗ ember bemerkbar machte, abgestoppt worden. Zum Teil wirken sich Preiserhöhungen, die bereits im Vorjahre eintraten, erst jetzt aus, da die ausländischen Abnehmer ihre Zurückhaltung bei der Erteilung neuer Aufträge zu den erhöhten Preisen erst neuerdings aufgaben. In verschiedenen 8Se macht sich bei den einzelnen Erzeugnissen ein ziemlich starker Zettbewerb ausländischer Firmen bemerkbar, die hierzu eine verhältnismäßig leichte Möglichkeit

ben, weil sie nicht nur billiger, e de. erheblich kurz⸗ hananer liefern können als die deutschen Firmen. Teilweise ist der Bedarf an Facharbeitern noch immer verhältnismäßig grof Der Heranbildung eines geeigneten Nachwuchses wird nach wie vor große Aufmerksamkeit ges enkt.

Im einzelnen ist Ca ncu 88 kfolgendes hervorzuheben: erksto erfeinerung: D. raendf 9 vesegerten Werkstoffen nach dem Ausland hat sich gehalten, dagegen ist das Hereinkommen neuer Auslandsaufträge wesentlich zurückgegangen. Hinsichtlich des Preisstandes schweben im Augenblick für Teile dieser Branche Verhandlungen mit aus⸗ ländischen Herstellern. Das Inlandsgeschäft ist nach wie vor leb⸗ haft, jedoch, soweit der private Inlandsbedarf in Frage kommt äußerst eingeengt. Drahtwerke: Die Auftragseingänge auf dem Inlandsmarkt sind befriedigend und halten sich auf der Höhe

des Vorjahres. Mit fortschreitender Jahreszeit ist eine Steigerung

der Aufträge zu erwarten.

Auf dem Inlandsmarkt ist in den

oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anord⸗ nungen umgangen werden oder umgangen werden sollen.

§ 8. . Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen oder anzuordnen und Liefe⸗ rungs⸗ und Zahlungsbedingungen festzusetzen.

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe in un⸗ begrenzter Höhe bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die sich die straf⸗ bare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.

(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein, der Strafantrag kann zurückgenommen werden.

(3) Wird ein Strafantrag nicht gestellt oder wird der Strafantrag zurückgenommen, so können die nach der Ersten Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Be⸗ fugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 291) dafür suständige Stellen gegen die Unternehmungen und gegen die schuldigen Personen Ordnungsstrafen in unbegrenzter Höhe festsetzen.

(4) Daneben kann die Schließung von Betrieben, in denen die Zuwiderhandlung begangen worden ist, auf Zeit oder auf Dauer verfügt oder die Weiterführung des Be⸗ triebes von Auflagen abhängig gemacht werden. Auch kann den schuldigen Einzelpersonen auf dem Gebiet, auf dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, jede Tätigkeit untersagt oder die weitere Tätigkeit von Auflagen abhängig gemacht werden⸗

§ 10.

Die Verordnung tritt am 15. März 1938 in Kraft und am 1. September 1938 außer Kraft.

Berlin, den 10. Februar 1938. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

Preußen.

Die Forstmeisterstelle beim Forsteinrichtungsamt in Allenstein ist zum 1. April 1938 zu besetzen. Bewerbungse frist: 1. März 1938.

Nichtamtliches.

Kuanst uted Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater

Dienstag, den 15. Februar. Staatsoper: In der Neuinszenierung: Mignon. Leitung: Egk. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Der Sturz des Ministers. von E. W. Möller. Beginn: 20 Uhr.

Staatstheater Kleines Haus: Lauter Lügen. vpon Schweikart. Beginn: 20 Uhr.

Musikal⸗ Schauspick Komödit

Der bekannte englische Dirigent Ssir Thomas Beecham erscheint in dieser Spielzeit wiederum am Pult der Berliney Staatsoper. Er wird am 18. und 26. Februar „Die Zauberflöte“ und am 23. Februar und 2. März „Othello“ dirigieren.

Germaine Lubin, eine der bekanntesten Wagnerz Darstellerinnen der französischen Bühne, singt in der Aufführung der „Walküre“ in der Staatsoper am Sonntag, dem 20. Fe⸗ bruar, die „Sieglinde“ in deutscher Sprache.

letzten Monaten ein Rückgang der Geschäfte zu verzeichnen, dem s; Preisabschläge bisher noch nicht Lefolgt sind. Stahl⸗ blech⸗Schaufeln und Spaten: Der Beschäftigungsgrad auf dem Inlandsmarkt war im letzten Monat sehr lebhaft. Den Export weist dagegen einen empfindlichen Rückgang auf. Es ist mit weiterem vorsichtigem Disponieren der Kundschaft zu rechnen, Sensen: Das Geschäft auf dem Inlandsmarkt ist im Verhältnis zum Vorjahre zurückgegangen; dagegen hat sich das Auslands⸗ geschäft im großen und ganzen 88 Für Breitwaren wickelt icch das Inlandsgeschäft normal ab. Auf den kontinentalen Märkten ist indessen der Wettbewerb auf der Grundlage der 8 zunehmenden Eigenerzeugung stark spürbar. Baub eschlä gel Die Beschäftigung ist anhaltend gut, mit Ausnahme derjenigen Gesenkschmieden, die hauptsächlich für 8 arbeiten. Auf dem Exportmarkt ist die Lage uneinheitlich, außerdem sind saisonbedingt gewisse Störungen eingetreten. Schrauben Nieten und. Zubehör: Im allgemeinen hält der gute Geschäftsgang an. Durch verbesserte Materialbeschaffung haben sich auch die Absatz⸗ verhältnisse gebessert; allerdings ist es noch He Hgemissa Lücken in den Lagern der Abnehmerschaft zu füllen. Nicht voll ausgenutzt ist die Industrie der Hersteller von bberbauschrauben. In der Ausfuhr werden Absatzstörungen gemeldet. Ketten Die ausreichende Beschäftigung hält bei dem Großteil der Kettens industrie an, insbesondere ist dies der Fall für Handelsketten. Dis Ausfuhr in schweren Ketten ist unverändert eblieben, die mitt? leren und leichten Ketten sind indessen erheblichen Absatzstörungen unterworfen. Bei Achsen ist die Lage befriedigend. In der eder⸗Industrie liegen starke Lieferungsverzögerungen vor⸗ s Inlandsgeschäft in Automobil⸗Ersatzfedern hat sich rückläufig entwickelt. Die Ausfuhr von Achsen und Federn konnte im großent und ganzen gesteigert werden. Nadeln: Der Absatz auf de Binnenmarkt hat sich gegenüber dem Vormonat verschlechtertz Dies liegt zum Teil an zu großen Eindeckungen der Abnehmer; Auch der Exportumsatz weist in Nadeln gewisse Verschlechterungen aus. Lüdenscheider Artikel: Der Inlandsabsatz ist als tehalten anzusehen. Dagegen hat der Exportumsatz nachgelassem Fenden⸗Neheimer⸗Artikel: Der Absatz auf dem Inz landsmarkt hat sich gehalten. Der Eingang der Exportaufträge ist unregelmäßig und hat nachgelassen. Es wird in dieser Industri immer noch über den Mangel an wirklichen Facharbeitern geklag. Dekorationsmaterialien: Hier haben sich die Umsa iffern im Inland gehalten, während das Exportgeschäft eine hen laß auf der ganzen Linie zeigt. Die im Ausland erzielte Preise sind unzureichend. Eine eenderung der Verhältnisse ist Augenblick nicht zu erwarten. Auch diese Industrie klagt über de Mangel an jugendlichen Arbeitskräften.