1938 / 45 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Feb 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Beschränkter 5 [Bezirhsverkehr)

Kennziffer

5. 656 v

lnach zulälsig

mit Sattelsch

lnach

weitere Hufli Nuhlast)

Sattelschlepper und

mit Jugmaschinen]) Brems-P5 lo auf dem Lupenschild)

üterfernverkehr

mit Lasthraftwagen er Belastung)

1““

ö

emäß § 29 Durchführungs-D0 8 27. 3.1935)

Perfonenschäden

Sochschüäden Dermögenschäden

2 ¾

t

2 ¾¼ bis 3 ¾¼ t

3 ¾

4

4 5 b

2„

5 b

t t t t

leppern nach Nutzlast des Hufliegers;

bzw.

S laut Bngab

Anhänger zu Fahrzeugen nach ßennziffer 55—57a.

b

is

Ruflieger gelten als kinheit) 40 pP5

über 40 bis 50

bi über 2 ¾¼ bis

eger zu 57 (nach

Anzuwendende Sonderbedingung:

(30) Bei genehmigungspflichtigen Fernfohrten, die nach den Angaben im Antrag eine Geneh- migung nicht vorsiegt, wird Versscherungsschufz

nicht gewährt.

1“

89 is

10

Seite 32 des Fraftfahrzeugtorifs 1938

Die fjaftpflichtgefahr für solche Bnhöängerschäden, die mit dem Betrieb des Fraftfahrzeugs im Sinne § 7 55 nicht zusammenhängen, werden gegen einen zZuschlag von:

t t t t t

des hann eingeschlossen

ürn

Flostpflicht bei Dechungssummen von Rm 500 000 250 000 109 000 50 000 25 000 10 000 20 000 10 000 4 000

KFosho, Brond u. Ent- wen- dung

mit 500,— 3

Fasho-Dollversicherung

mit

00,—

mit 100,—

Selbstbeteiligung

ohne

1“

7

19

1

10

mindestens:

220 288 313

253 331 69,

285 374 407

55 85 88

83 113

110 150 200

522 466 405

120 140

473 5²⁵

544

615 68³

193

203 236 446

270 315 595

25 vf

zuschlag zu den Beiträgen nach Fennziffer 56

200 450 700

230 518 805

260 585 910

38 90⁰ 123

5b 135

184

75 180 245

125 300 438

In Derbindung mit dem roftfoahrzeug beitragsfrei

11 19 22 44 70

17 28

22 37 45 87

38

Personenschäden Sachschäden

s Flaftpflicht bei Dechungssummen von HI 500 000 0 250 000 109 000. 50 000 25 000 190 009

Kosho,

Broand u. Ent-

Kasho-VDollversicherung

V mit mit wen⸗ 300,— 100,—

20 000 10 000 4 000 dung Selbstbeteiligung

mit

500,— ohne

1

mindestens:

254 325 375 525

613 1050

110 182 150 200

270

220 55⁵ 83 288 75 113 313 88 150

405 120 203 544 473 140 236 315 60⁰04 52²2⁵ 193³ 446 595

253 331 360 466

25 vf Juschlag zu den Beiträgen nach ennziffer 58

200 38 5b 75 450 9]⁰ 135 180 700 184 245

11 17 22 19 28 37 22 34 45 44 b5 87⁷ 70 140

230 125

518 80⁵

In Derbindung mit dem raftfahrzeug beitragsfrei

““ 111““ 5 11“

je Inhönger bzw. Ruflieger 8 8 88 8

85

Seite 35 des firaftfahrzeugtoarifs 1938

Personenschäden Sachschäden

Dermögenschäden

Sonderfahrzeuge

[Ffür Fahrzeuge, die hier nicht auf⸗ geführt sind, ist je nach der zulassung der Beitrag für Personen- oder Lastwagen zu berechnen.])

bschleppwagen, die be- hördlich als Brbeitsma- schinen anerkannt sind.

Fennziffer

Doraussehhungen: Befreiung von der Fraftfahrzeugsteuer u. entweder auch Befreiung vom Julassungsver- fahren oder ausdrüchliche Julassung als Brbeitsmoschine.

Sonstige 1

FRHrbeitsmaschinen Feldhüchen 3 . Feuerwehrmannschafts⸗- und -gerätewagen

Gerätewagen der Lechnischen Nothilfe und des Luft⸗ schutbundes

;rankenwagen [Wagen zur rankzenbeförderung, nicht Selbstfahrer für Förperbehinderte; diese J. Seite 14)

1141“ 88

Leichenwagen 8 müll- und Fäalienabfuhrwagen

Polizeimannschaftswa⸗ gen und 58- und 55- Bereitschaftswagen, die

als Polizeimannschasts-

woagen zugelassen sind, sowice Mannschaftswa⸗- gen [Sturmwagen) des n5Fh

dest. 8 bis 19 öitzplätze 20 bis 39

Seite 36 des Froftfahrzeugtorifs 1938

aftpflicht Rosho,

bei Dechungssummen von m Brand 3 500 000 250 090 100 000 u. knt⸗ mit 50 000 25 0090 10 9b00 wen- 500,— .

Kasho-Dollversicherung mit mit

100,— ohne

achschäden

Perlonenscahn Vermögenschäden

Kennziffer

noch Sonderfahrzeuge

Schlepp- und Windenautos für Segelflugsport, die nur auf dem Flugplaß benutzt werden, ohne zum öffent. lichen Derkehr zugelassen zu sein

1

Anzuwendende Sonderbedingung: (34) Hafipflichtansprüche, die bei der Kusführung von Schlepp- oder Windenstarts durch da Segelflugzeug oder durch das in Bewegung be. findliche Seil enistehen, sind nicht Gegenstand der Versicherung *). Dagegen schließt die Ve. sicherung diejenigen Schöden ein, die auf nach dem Ausklinken am Boden in die R lage gekommene Seil zurückzuführen sind.

v.nv

die mit dem Betrieb des Fraftfahrzeugs im Sinne de § 7 hF6 nicht zusammenhängen, kann eingeschlossa werden gegen einen Zuschlag von:

8 1“ 1“

fjaftpflicht oasho, .Dol bei Dechungssummen von Rm Brand 8 Fash 8 . 500 000 250 000 100 990 u. knt⸗ m 19”- 50 009 25 000 10 000 wen- 500,— ]300,— V r100,— ohm Selbstbeteiligung

10 000 4 009 dung 2 3 5 1“

85 75 65 40 52 180

20 110

In Derbindung mit dem raftfahrzeug beitragsfrei

Bnfrage bei der Direhtion

mMindestens die Beiträge nach hennziffer 500 auf Seite 25/27

Seite 39 des Fraftfahrzeugtarifs 1938

fj astpflicht bei Dechungssummen von nn

ü 500 000 250 000 100 achschäden 50 000 25 000 10 0C.

Dermögenschäden 20 000 10000 400.

Ceht fjaftpflichtgefohr für solche Anhängerschäödag

Kennzisfer

Erste Beilage zum Reichs⸗

und Staatsanzeiger Nr. 45 vom 23. Februar

1938. S. 3.

Fahrlehrer und Fahrschulen

kraftfahrzeughändler mit Fahrlehrerschein und im

8

Selbständige Einzelfahrlehrer und

faftpflicht bei Dechungssummen von nmm

Personenschäden 500 000 250000 1e Zachschäden 30000 25090 7000 Dermögenschäden 25 000 10 000 4000

Dienst

von Fraftfahrzeughändlern stehende Fahrlehrer

mit Rusbildungsberechtigung für alle Flassen

mit Rusbildungsberechtigung nur für Flasse 1

(Zweiröder, auch mit Peiwagen)

Die Beiträge zu 81/82 können vierteljährlich ohne Leilzahlungszuschlag entrichtet werden; die U ggne rungsperiode ist aber mondem ein Jahr.

Dersicherung nach Fennziffer 81 und 82 kann nur j

Rnschluß an eine fiaftpflichtversicherung für graft⸗ fahrzeug-fjandel und -fjandwerkz nach Fennziffer 91/92 ausf Scite 44 47 des Larifs genommen werden Trondem ist für die Fahrlehrerversicherung die DVer- sicherungsperiode ein Jahr.

Wenn Dersicherung für den Fraftfahrzeug⸗fjand

den Werkstattbetrieb nicht Sewün Fi Khe. sicherung nach Fennziffer 83 bis 85 bzw. bei kinzel⸗- ausbildung nach Fennziffer 85 oder 87 zu beantragen.

Anzuwendende Sonderbedingung:

(40) Die Versicherung beziehf sich auf die Haft- Pilicht der versicherten Personen in ihrer

Eigenschaft als Fahrlehrer gemähß Verord- nung über die Ausbildung von Kioftfehr- zeugführern vom 21. Dezember 1933. Sie umfatt auch die Haftung aus der theo- retischen Ausbildung und der prakiischen Unterweisung am Modell. Die persönliche Haftpflicht der auszubil- denden Personen ols Lenker ist bei Fahr- sen, bei denen sie vorscviftsmöhig be- gleitef werden, eingeschlossen.

Seite 41 des ßraftfahrzeugtariss 1938

Faftpflicht bei Dechungssummen von Em

Personenschäden 500 000 250 000 100 000 Sachschäden 50 090 25 000 10 000 Dermögenschäden 20000 10000 4000

I1“

angestellte Fahrlehrer [158 138 1120

Für den als Fahrlehrer tätigen Inhaber einer Faohr⸗ schule, wenn und solange für mindestens einen weite⸗ ren, für die Fahrschule tätigen Fahrlehrer der Beitrag gemöß Fennziffer 83 gezahlt wird 104 92

[80] Für Fohrlehrer, die lediglich für Flasse 1 zweiröder, auch mit Beiwagen) —— ausbilden 1104 1 92 1 80 Anzuwendende Sonderbedingungen: 40 wie vor und 42 wie folgt: (42) Mitversichert ist die Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers als Halter beliebiger Kraftffahrzeuge bei der Versicherung els Fahrlehrer für Klesse 1 als Halter beliebiger Krafträcder —, aber nur für Fahrten zu Lehrzwecken, die vom Versicherungsneh- mer bzw. von einem durch ihn versicher- fen angesfellien Fahrlehrer in Begleitung des Fahrschülers ausgeführt werden und bei denen der Fahrlehrer oder der Fahr- schüler das Fahrzeug lenkt. Für ein Lehrfahrzeug je Fahrlehrer nach Fennziffer 83 bis 85 kann die Raftpflicht aus anderweitiger Be- nutsung gegen einen Beitragszuschlag eingeschlossen werden. Dieser beträgt, wenn das Fahrzeug zu Lehrzwechen besonders eingerichtet ist, das heißt wenigstens dop⸗ peiten ßupplungshebel hat, 10 vf, sonst 25 vff des Beitrags, den der Tarif für das Fahrzeug entsprechend leinem anderweitigen Derwendungszwech [zum Bei⸗- spiel als Privat-Dersonenwagen, als Mietwagen, als mnibus usw.) vorsieht. ls Mindestbeitrag für das Fahrlehrerwagnis einschließlich der anderweitigen Benuhzung des Lehrfahrzeugs ist jedoch der Beitrag zu berechnen, der für das Fahrzeug sonst in Frage hüme.

8

Seite 42 des Fraftfahrzeugtarifs 1938

Haftpflicht bei Techungssummen von üm ersonenschäden 500 000 250 000 100 000 Peasszaaeh 5oopo 25 000 10 00 Dermögenschäden 20 000 10 00 4⁰⁰]

kraftfahrzeug-fjandel und Handwerk

in

heitliches Sanzes zu betrachten.

verncherung naa 1 . Stichtagverfahren ([Eennziffer 91, bzw., wenn nur krafträder und Dreiradwagen 92)

Das gelamte fraftfahrzeugwagnis des ntragstellers ist sowohl

der fjaftpflicht-, als auch in der Faskoversicherung als ein⸗

Es hann also nicht etwa die

Dersicherung nur für Probefaohrthennzei ür ei b zeichen oder nur für Fahrzeuge begntragt werden. Vielmehr müssen alle

fremden, im Gefahrenbereich des

Dersicherungsnehmers befind-

lichen Fahrzeuge und alle Probefahrthennzeichen versichert wer⸗

den ([husnahmen: ziffer 2, a u. d, bei der der Deckungssummen gewünscht, lamwersicherung vereindart werden, bestimmte Fahrzeuggruppe. nur für das gesamte Wagnis nach

der Sonderbedingu di

fjaftpflichtversicherung Selbstbeteiligung berngt nanch kann dies nur für die He⸗ nicht etwa nur für eine Ebenso kann eine faskoversicherung einheitlicher Form genommen

werden, also entweder für das Sanze Fasho-Dollversiche ohne Selbstbeteiligung oder Foasko-Dollversicherung dePöäac⸗

beteiligung oder Dersicherung gegen Rnzuwendende Sonderbedingung ([50):

1.

e) eigene Fahrzeuge des Versicherungsnehmers;

2.

³) b)

214

werden müssen, entspricht.

D

Brand und Entwendung.

Die Versicherung beziehl sich auf

als ei gelten auch solche, die einem onderen zur Sicherung Fee. eignet, aber im Besitz des Versicherungsnehmers belossen sind. Als eigene Feohrzeuge gelfen ferner solche, die den Inbebern, Direktoren, Geschöfisführern und angestellten Verkäufern des Versicherungsnehmers gehören. Der Ein- schluß dieser Feohrzeuge bedarf aber besonderer Bean- tragung. Nicht als eigene, sondern als fremde Fahrzeuge (siehe b) gelten sosche, die der Versicherungsnehmer e Vorbehalf seines Eigentums verkauft und übergeben af;

fremde Fahrzeuge, solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen einer Krafffahrzeughandlung und/oder eines Werksfaffbefriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftrag- ten oder bei ihm angesfellten Person befinden.

Die Koskoversicherung für fremde Fahrzeuge beschrönkf sich auf Schäden, für die der Versicherungsnehmer gesetz- lich beftbar gemacht wird. Gegenstand der Versicherung ist die Prüfung der Hafipflichffrage, die Abwehr unberech- tigter Ansprüche sowie die Befriedigung berechfigter An- sprüche im Rehmen der Keskoversscherung.

3 Seite 44 des Kraftfohrzeugtarifs 1938

Ausgeschlossen von der Versicherung sind

eigene Febhrzeuge, die als Droschken oder Omnibusse zu- gelassen sind; Fahrien, bei denen der Versicherungsnehmer gewerbsmähig Personen oder Güter gegen Entgelt befördert oder die mif Güterfahrzeugen zur Beförderung von FPersonen unter- nommen werden; Fahrten, für die ein Feahrzeug oöohne Stellung eines Fehrers (an Selbstfahrer) in Ausübung eines Vermiefungsgewerbes vermiefet wird; solche Fahrzeuge, die bei dem vVersicherungsnehmer geragenmähig untergestellt sind oder untergebracht wer- den sollen, soweit ein Schadenfall auf dieser rechtlichen Beziehung beruhf. Zur Beitragsberechnung sind bei Beginn der Versicherung und vierteljöhrlich danach die vorhandenen, unter die Ver- sicherung fallenden Fahrzeuge, die für den Versicherungs- nehmer ausgegebenen Probefahrtkennzeichen, sowie dos handwerksmähig beschöffigte Werksfaftpersona! dem Ver- sicherer anzuzeigen. Der Versicherer ist berechtigt, bei der Aufstellung des Verzeichnisses durch einen Beauffragten itzuwirken. Unterbleibt die vierfeljöhrliche Anzeige frotz vorheriger Erinnerung, so wird der Versicherer zwei Wochen nach nochmaliger, eingeschriebener Mehnung des vVersiche- rungsnehmers, in der auf diese Folge aufmerksam zu machen ist, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ist die Meldung ersfafteft, daebei aber die Anzeige eines Fahrzeugs oder eines Probefahrtkennzeichens unferblieben, obgleich es am Meldungsfage vorhanden war, so haf der Versicherer nur den Teil der Leistung zu fragen, der dem

verfrhölinis zwischen dem gezahlten Beifrag und dem Bei-

frag, der bei ordnungsgemöher Meldung höife gezehlt Für Schäden, die ein nicht angezeigtes Fahrzeug oder ein Fehrzeug mif nicht ange- zeigtem Probefahrikennzeichen betreffen, ist der Versiche- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Diese Rechtfs- solgen freten nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer nechweist, daß die Anzeige oöhne Verschulden unter- blieben ist.

Die Verpflichtung zur Abgabe oder Ergönzung der Mel- dung und zur Beifragszahlung wird durch die vorstehen- den Bestimmungen nicht beröührt.

Seite 45 des Kraoftfohrzeugtarifs 1938

ie nachstehenden Beitrüge und die Beiträge, die sich aus den

angegebenen fjundertsätzen ergeben, sind Dierteljahresbeiträge. Sgie werden in finfatßz gebracht für die jeweils an den verein⸗ barten vier Stichtagen des Jahres vorhandenen Waognisse, die

fjofrpflicht bei Dechungssummen von m 500 000 2590 900 100 000 mit mit mit 50 000 25 000 V 10 000 500,— ] 300,— ]100,—

HKasho,

Braond u. Ent- wen- dung

Hasho-Dollversicherung ohne 20 000 10 000 4 000 Selbstbeteiligung

111] III11“ WNö

20 vfj des Jahresbeitrags, der für die Fahrzeuge nach dem allgemeinen Tarif jeweils am Stichtag gilt.

10 of des Johresbeitrags, der für die Fahrzeuge nach dem allgemeinen Tarif jeweils am Stichtag gilt.

6,90 5,— 10,35 9,— 15,10 14,— 4,20 22,10 19,55 17,— 5,10 28,50 25,30 22,— 6.,5

32.50 28,75 25,— 7,50 39,— 34,50 30,— 9.,— 52,— 465,— 40,— 12,—

55,— 52,50 50,— 15,— 20,— 25,— 50,— 100,— 71,50 53,25 55,— 15,50 22,— 22,50 55,— 110,— 32,50 28,75 25,— z 15 off vom sewells geltenden Durchschnitts-

2,80 11,70 1820

1,80 2,70

2,40 3,50 5,50

5,80 8,— 8,80 10,— 12,— 15,—

3,— 4,50 7,—

8,50 10,— 11,—

12,50 15,— 20,—

6,— 9,— 14,—

127,— 20,— 22,— 25,—

30,— 40,—

12,— 18,— 28,—

40,— 44,—

50,— 50,— 80,—

15,25 14,40 12,50 vorhandenen, nicht 7,50 10,— 12,50 3,75 5,— 6,25

25,— 50,— 12,59 25.—

beitragsfrei wenn fjoft- pflichtversicherung nach Zisser 1 bis 4 beoantragt wird

39,— 19,50

7 ½ vfj des jeweils geltenden Beitrags für Versicherung gegen Brand und Entwendung

9,[2.. w vo äe 4,50 5,— 7,50 V 15,—

34,50 17,25

30,— 15,—

Seite 4 des Froftfohrzeugtarifs 1938

Dersicherungen für Fraftfahrzeug-andel und -fjandwerk können auch ([wahlweise neben der Versicherungsart lt. 5. 44-4) nach Johl der Führerscheininhaber abgeschlossen werden [ennziffer 93]. Jahresbeitrag für jeden Führerscheininhaber, für den Dersiche- rungsschuß gewünscht wird:

fjoftpflicht bei Dechkungssummen von RmM

Personenschüden 500000 250 900 109000 mit Sachschäden 50900 25 000 10 000 32e”= 335— 100.— eohne Dermögenschaden 20000 10000 4000 Selbstbeteiligung

JI1“ 390 345 300 110 255 340 450 500

Die Hrundregeln 4, 7 und 9 bleiben hierbei in Geltung.

nzuwendende Sonderbedingung [51): 8

1. und 2. e— d) der Sonderbedingung 50 auf S. 44/45; ferner:

2. e) (eusgeschlossen sind) Kaskoschäden im Ruhestand au dem Befriebsgrundstück und in- sonstigen vom Versiche rungsnehmer benutzten Einstellräumen.

3. Der Versicherungsschutz ist devon ebhängig, daß im Scha denfall eine der namenilich bezeichnefen Personen da Feahrzeug gelenkf oder sich in demselben befunden haf.

Sollen bei der Versicherung nach Fahrern auch die Gefahren i Ruhezustand eingeschlossen werden, so ist folgende Sonder bedingung anzuwenden ([52):

1. und 2. a— d) der Sonderbedingung 50 auf S. 44/45; ferner:

3. Der Versicherungsschufz ist davon abhängig, daß im Scha denfall eine der nementlich bezeichnesen Personen de Fahrzeug gelenkt oder sich in demselben befunden hat Dies gilt nicht für Kaskoschöden im Ruhezustand auf dem Betriebs9rundsfück und in sonstigen vom VYersicherungs nehmer benutzien Einstellräumen. Für diese Schäden is der Versicherungsschutz abhängig von der Erfüllung fol gender Bestimmungen:

Es fol9t Ziffer 3 der Sonderbedingung 50 unter Fortlassun der Probefehrtkennzeichen und des Werkstatipersonals.

für die Dersicherung des Ruhewognisses sind viertelsährlich Stichtagmeldungen nach ziffer 1, 2 und 5 des Meldebogens er forderlich. Beitr für jedes gemeldete Fahrzeug 7,5 vff des jeweils geltenden Beitrags für Dersicherung gegen Prand und Entwendung. 8. Seite 46 des krofrfohr

Kasho-Dollversicherung mit mit

1u““

rugtorifs 19858

Kennziffer Fennziffer

I“ 20 00o 19 000 4 000 dung Selbstbeteiligung Sonstiger Hüterfernverkehr [Reichsverhehr])

mit vorgeschriebenem Meldebogen aufzugeben sind.

[ 11““ 88 ““ 1 Die Srundregeln 4, 7 und 9 finden heine Rnwendung. Benutzen fremder üraftfahrzeuhte Ihnzuwendende Sonderbedingung: 1. a] för jedes eigene Fahrzeug gemäß ka der Zonderbedingung,

roft 43) Für das im Antrag nöher bezeichnete Fehrzeug ist das auf den Dersicherungsnehmer oder einen Inhaber, 88ö eaxʒ wrxeein 1Seage. g Hleffpflicht des Versicherungs- irektor, beschäftsführer oder angestellten Derhäufer des

8 nehmers als Halter und die Hofipflicht des jeweili- gen Lenkers im Rahmen der Allgemeinen Versiche-

bis 2 ¼

16 avber 2 ¾ bis 34 t Dersicherungsnehmers zugelassen ist,

b) für jeden als Arbeitsmaschine anerkannten bschlepp-

mit Sat

nutlast)

*) Grundregel 10 be

geschlossen w

mit Lasthraftwagen lnach zulössiger Belastung)

telschleppern lna

mit Zugmaschinen) lnach Prems-Pö laut Angabe auf dem LTupenschild)

Die saftpflichtgefahr 8 die mit dem Betrieb des Fraftfahrzeugs im Sinne des 5 7 556 nicht zusammenhängen, konn ein⸗ erden gegen einen zuschlag von:

8

achten!

für

. ¾

4

Anhönger zu Fahrzeugen nach ßennziffer 58 —59a bzw. weitere Buflieger zu 59 lnach

F4* 868 85

bis

über 40 bis 50

50 bis

über 2 ¾¼ bis 4 5 10

4 5 82 10

2„

5

2

t t t

ch nutlast des Bufliegers; Sattelschlepper und Ruflieger gelten als Einheit)

40 pP5

2 %

solche Bnhängerschäden,

144 12⁵

Ansroge bei der Direhtion

8⁵

75

V V

5⁵

75 5⁵

unter Russchluß der Schäden am benutjten Fahrzeug

[-55 58 50

[65

Anzuwendende Sonderbedingung:

(35) Die Versicherung bezieht sich auf die 9 setzliche Haftpfsicht des Versichertfen à* Lenker bzw. Benutzer fremder Kraftfs zeuge. Die Haffpflicht als Halter des b nutzien Fahrzeugs ist ausgeschlossen.

Wenn bei einer DVersicherung für Lenhen bzw. l. nutzen beliebiger fremder Fraftfahrzeuge der . schluß der fjaftung aus möglicher fjalter⸗- oder haltereigenschaft gewünscht wird, so ist der höch Beitrag zu berechnen, der für die beim Dersicherung⸗ nehmer in Frage kommenden Fahrzeuge vorgesehen!

Bei Einschluß der faftung fürSchüden nh am benutzten Fahrzeug. zuschlag:] .4-1H

fiaftpflichtversicherung von Angehörigen der Wer macht als Lentzer von Diensthraftfahrzeugen: Hnftio bei der Direktion.

fjaftpflichtversicherung von Polizeibeamten als Tens von Diensthraftfahrzeugen: Anfrage bei der Direkke

1““

des Rro

rungs-Bedingungen und enfsprechend dem ange- gebenen Verwendungszweck versichert.

Für jedes weitere Fahrzeug ist der volle Larifbeitrag zu berechnen.

Rusbildung einer einzelnen Person gemäß § 9 der Der⸗-

ordnung vom 21. Dezember 1933

für Klasse 2 oder 3 I . für Flaffe 1 112 V 10

Rnzuwendende Sonderbedingung:

(44) Die Vetsicherung bezieht sich auf die

Haffpflicht des Versicherungsnehmers aus der Fabhrausbildung des gemöhß § 2 der. Verordnung über die Ausbildung von Kreftfahr- zeugführern vom 21. Dezember 1933.

Sie umfaht auch die Haeftung aus der sheoretischen Ausbildung und der prektfischen Unterweisung am Modell.

Die persönliche Hoffpflicht der auszubildenden Per- son a2ss Lenker ist bei Fahrfen, bei denen sie vor- schriftsmöhig begleitet wird, eingeschlossen. Mitversichert ist die Hoefipflicht des Versicherungs- nehmers als Halter des zur Ausbildung benutzten Kraftfahrzeugs, eber nur für Fehrfen zu. Lehr- zwecken, die vom Versicherungsnehmer in er* leitung des Fahrschölers ausgeführt hr .24 gh de⸗ denen der Versicherungsnehmer oder der Fahr- schöler das Fehrzeug lenkf.

Seite 43 des Fraftfahrzeugtarifs 1938

2.

.für zugelassene fremde Fahrzeuge

für jedes Probefahrthennzeichen,

wagen [sieche Sonderfahrzeuge, Fennziffer 60],

a) für jedes eigene Fahrzeug, das noch auf den Vorbesitzer zugelassen ist,

b) für jedes zugelassene fremde Fahrzeug lin Hündlerobhut gemäß 1b der Sonderbedingung)

lin Werkstattobhut gemäß 1b der Betriebe bis 8

Sonderbedingung). 15 Beitrag nach bröße des Werkstatt- betriebes je nach JZahl der hand- 20 werkmäßig beschäftigten Personen 25 (Betriebsleiter, Meister, Hesellen 30 und Lehrlinge). 49 [Für das Wagnis aus dem fnd- 59 ler⸗- und Werßstattbetrieb als sol- 25 chem ist besondere Dersicherung nach dem allgemeinen faftpflicht- 100 über 100

tarif zu nehmen.)

8 0) für Fraftwagen b Frafträder Mindestbeitrag in Fasho für die Der- a) für Fraftwagen wendung von Probefahrtkennzeichen b) Fraftröder

für jedes nichtzugelassene, eigene oder fremde Fahrzeug (mit

husnahme von als firbeitsmaschinen anertzannten Übschlepp-

wagen)

a) mMindestbeitrag für ziffer 1—5 insgesamt

b) jedoch für PBetriebe, bei denen sich das Wagnis lediglich auf Frafträder und Dreiradwagen bezieht 8

beschäftigte Personen

Seite 45 des Fraftfahrzeugtarifs 1938

Dorbemerhung:

Die mindestversicherungssumme för Feilkosten beträgt m 300,—.

Buf den Beitrag der Spalte 14 können solgende Nachlässe ge⸗ wöährt werden: Bei Dersicherung von mindestens m 2 000,— 8 B11““ 8 2. 3 000,— ö“ 1 4 000,— 5 000,— 10 000,— 20 000,— Bei Versicherung mehrerer Fahrzeuge sind der Nachlaßgewährung die Dersicherungssummen jedes Foahrzeugs getrennt zugrunde zu legen, bei Dersicherung mehrerer namentlich bezeichneter Per⸗ sonen die Dersicherungssummen för jede Person.