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des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 ℛℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Reℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 y, einzelne Beilagen 10 M. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich
0 —
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etit⸗Zeile 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Se
,85 Aeℳ. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
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Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)
1 Reichsbankgirokonto Nr. 1913 Nr. 50 àe he Reichsbant in Berli
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Bekanntmachung über die Ungültigkeitserklärung eines Spreng⸗ stofferlaubnisscheines.
Angebot zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serien⸗
bonds.
Bekanntmachung über die Anmeldung von Zahlungsverpflich⸗ tungen gegenüber dem Ausland.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Februar 1938.
Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil II, Nr. 8.
Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf geichsmark für die Umsätze im Februar 1938.
“ Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Sktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmarkh) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. März 1938 für eine Unze 139 h 9 ¾ d, n deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. März 1938 mit RM 12,415 umgerechnet . = RM 86,7757, für ein Gramm Feingold demmnach.. = pence 53,9329, in deutsche Währung umgerechnet = RM 2,78990.
Berlin, den 1. März 1938. Steatistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.
Bekanntmachung. Der Sprengstofferlaubnisschein des Ziegeleiarbeiters Anton Heyder in Baalberge, Kreis Bernburg, Muster B Nr. 27 von 1934, ausgestellt am 7. Juli“ 1934 vom An⸗ haltischen Gewerbeinspektor in Dessau, wird hiermit für ungültig erklärt.
Angebot zum Umtausch oder zur Einlösung von fälligen Serienbonds.
Wir beziehen uns auf unsere unter dem 10. Oktober 1935 und später erfolgten Veröffentlichungen, mit denen wir den Umtausch oder die Einlösung fälliger Dollar⸗Serienbonds angeboten haben, und erweitern hierdurch unsere damaligen Angebote auf die am 1. März 1938 zur Rückzahlung fällige Serie der 7 % Dollar⸗Anleihe des Anhaltischen Staates von 1926/46.
Laut unseres Angebots vom 10. Oktober 1935 erhalten aus⸗
ländische Besitzer der fälligen Schuldverschreibungen im Um⸗
tausch noch nicht fällige Schuldverschreibungen derselben
Emission oder den in Reichsmark bei der Konversionskasse für heutsche Auslandsschulden eingezahlten Gegenwert des fälligen tückes in Tilgungssperrmark.
Entsprechend dieser Regelung machen wir den in⸗ ländischen Besitzern füllig gewordener Stücke obiger Anleihe das gleiche Angebot, wobei — da nach der Devisengesetz⸗ gebung Sperrkonten für Inländer nicht in Frage kommen — an die Stelle der Zahlung von Tilgungssperrmark die Aus⸗ zahlung des Gegenwertes in Reichsmark zur freien Ver⸗ ügung im Inland tritt; Voraussetzung für die Auszahlung ist der Nachweis des Besitzes der Stücke am 1. Juli 1935.
ofern es sich um zertifizierte Stücke handelt, ist dieser Nach⸗ weis nicht erforderlich.
Inländische Besitzer fälliger Bonds der oben bezeichneten Anleihe können diese Stücke beim Kontor der Reichshaupt⸗ bank für Wertpapiere, Berlin, oder bei den Reichsbank⸗ anstalten zwecks Umtauschs oder zwecks Erlangung des Reichs⸗ markgegenwertes einreichen. 1
Die Reichsbank erhebt für die Vovnahme des Umtauschs eine Gebühr für Private von 1 % und für Banken von ½ %0 vom Nominalbetrag, im Falle der Auszahlung des Reichs⸗ markgegenwertes für Private 4 % und für Banken ½6 9% des zur Auszahlung kommenden Reichsmarkbetrages. Börsen⸗
umsatzsteuer, Porto⸗ und Versicheru des Einreichers.
Berlin, den 1. März 1938.
Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
Bekanntmachung
betreffend die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland.
Gemäß § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenen über die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland vom 30. März 1932 (Reichsgesetzbl. 1 S. 172) fordern wir hiermit im Benehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die im § 1 der Verordnung genannten Personen, Firmen und Körper⸗
schaften auf, ihre am 28. Februar d. J.
bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland nach den Vorschriften dieser Verordnung bis zum 15. März d. J. bei uns anzumelden. ““ 8 Anmeldepflichtig ist: 8 1. ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtungen jeder Schuldner, der von der Anmeldestelle für Auslands⸗ schulden unmittelbar durch Zusendung von Vordrucken zur Anmeldung aufgefordert werd; im übrigen jeder Schuldner, dessen Gesamtverpflich⸗ tungen gegenüber dem Ausland im Nennwert oder Gegenwert RM 5000,— (in Worten: RM Fünf⸗ tausend) oder mehr betragen.
Die zur Anmeldung zu verwendenden Vordrucke sind bei uns, Berlin C 111, Wallstraße 11—12, Hofeingang F, oder bei einer Reichsbankanstalt anzufordern.
Diejenigen Verpflichteten, die eine Anmeldung nach dem Stand vom 28. Februar v. J. vorgenommen haben, erhalten die Vordrucke unmittelbar von uns zugesandt. Sollte bis zum 5. März d. J. keine Zusendung ecsolgt sein, so sind die Vordrucke von der Anmeldestelle unmittelbar (nicht von einer Reichsbankanstalt) anzufordern.
Berlin C 111, den 1. März 1938. Anmeldestelle für Auslandsschulden.
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Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im Februar 1938.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich für den Durchschnitt des Monats Februar 1938 auf 125,2 (1913/14 = 100). Sie hat gegenüber dem Vormonat (124,9) um 0,2 vH angezogen.
In der Indexziffer für Ernährung, die sich um 0,2 vH auf 121,5 erhöht hat, wirkte dih die jahreszeitliche Preis⸗ staffelung für Kartoffeln und Gemüse aus.
Unter den übrigen Bedarfsgruppen hat sich die Index⸗ ziffer für Bekleidung um 0,2 vH auf 128,6 und die für „Ver⸗
iedenes“ um 0,1 vH auf 142,7 erhöht. Die Indexziffern ür Heizung und Beleuchtung (125,9) und für Wohnung (121,3) blieben unverändert.
Berlin, den 28. Februar 1938. 8 8 Statistisches Reichsamt.
Bekanntmachung.
Die am 26. Februar 1938 ausgegebene Nummer 8 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Verordnung über die vorläufige Anwendung einer vierten 88hllawe bden Vereinbarung zum Handelsvertrag. Vom 23. Februar 1938.
Bekanntmachung zum § 35 des Warenzeichengesetzes. Vom 11. Februar 1938.
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 18. Februar 1938.
Bekanntmachung über das deutsch⸗tschechoslowakische Ab⸗ kommen über Aenderung des Luftverkehrsabkommens. Vom 22. Februar 1938.
Umfang: % Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 28. Februar 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Bekanntmachung.
e auf Reichsmark
½ Umfetzsteuerge 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 942) in Verbindung mit § 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 947)
wie folgt festgesetzt: Lfd. Nr. Staat Einheit RM
Aegypten “ 1 Pfund 12,72 Argentinien 100 Papierpesos 8 (= 44 Goldpesos) Belgien 18 100 Belga 42,02
(= 500 belg. Frcs.) 100 Milreis 14,33 100 Lewa 8 3,05 1 Dollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark Frankreich 100 Francs Griechenland . 100 Drachmen Großbritannien Pfund Sterling olland 1 Gulden ö“ We6“ 90 Rials Island Kronen Italien 2 Lire Fapan Jugoslawien Lettland Litauen . Luxemburg Francs Beftornach Seenümng. esterrei⸗ illing olen loty ortugal skudos umänien Lei
— Schweiz
Spanien eseten Tschechoslowakei Kronen Türkei Pfund Ungarn 00 Pengö 8 (bei Ausfuhr nach 1 Ungarn) Uruguay 1 Peso 8 Vereinigte Staaten 1 Dollar von Amerika
Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in E“ ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am
Berlin, den 1. März 1938.
Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
Die Forstmeisterstellen: Saarbrücken im Landforstmeisterb Hoyerswerda im Landforstmeisterbezirk Liegnitz, Radolfshausen im Landforstmeisterbezirk Hildesheim, Braschen im Landforstmeisterbezirk Frankfurt a. O., Hersfeld⸗West im Landforstmeisterbezirk Kassel⸗Ost, Wormditt im Landforstmeisterbezirk Königsberg sind zum 1. April 1938 zu beseten.
Bewerbungsfrist: 10. März 1938.
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Nr. 8 des Reichsministerialblatts vom 26. Februar 1938 ist beben erschienen und vom Reichsverlagsamt Berlin NW 40, Scharn⸗ 8. 4, zu beziehen. Inhalt: Konsulatwesen: Ernennung.
— Exequaturerteilung und Erlöschen von Exequaturerteilungen. — Maß⸗ und Gewichtwbesen: Bekanntmachung über die Zulassung einer Elektrizitätszählerform zur amtlichen Beglaubigung. — Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über Aenderung des Tara⸗ tarifs. — Verordnung zur Aendevung der Privatlager⸗Zoll⸗ ordnung. 1 “ 8 8