1938 / 68 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

neutiger Voriger [Heutiger Voriger d Heutiger Voriger

Heutiger - Voriger

8

Westereg. Alkali N. 1.1 106,5 B 106,5b Dresdner Bank. 116,75 b G [116,5 b G Halle⸗Hettstedt. 8 1.4 92,75 b 92,5 b

1.7 84,5 bB g4

v. Tuchersche Brau. Tuchfabrik Aachen

ETempelhofer Feld. Terrain Rudow⸗

Johannisthal.. do. Südwesten i. L. Thale Eisenhütte.. Thür. Elektr. u. Gas Thür. Gasgesellsch. Triumph⸗Werke ..

11 —8

e. 5 -2ö8qög=SSASgÖnN

2——2

Tüllfabrik Flöha N7 Union, F. chem. Pr.

Veltag. Velt. Ofen b u. Keramik N Verein. Altenburg. u. Strals. Spielk. do. Bautzner Pa⸗ pierfabrik

RM per Stück

10 ffrs.

do. Chem. Charlb.,

j. Pfeilring⸗W. AG 8 2,87 ¼

UiIIElir

Westfälische Draht⸗ industrie Hamm Wicküler⸗Küpper⸗ Brauerei N Wilmersdf.⸗Rhein⸗ Terrain i. Liqu..B Wintershal N. H. Wißner Metall. Wrede Mälzerei..

eißh Zeitzer Eisengieß. u. Zellstoff Waldhof .. Zuckerf. Kl. Wanzlb.

jetzt: Rabbethge u.

Giesecke A.⸗G... do.

Rastenburg 4

1.7 1.11 1.1

134,5 1085 8

152,5 b

149b

95 b G

2. Banken.

Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar.

134,25 b 108 ⁄b

(Ausnahme:

Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)

Hallescher Seeh Hamburgager Hyp.⸗Bk. Lübecker Comm.⸗B. N Luxemb. Intern. Bk. RM per St. Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank.. do. Hyp.⸗ u. Wechselb. Mecklenbg.⸗Strelitzer Hypothekenbank, j.: Meckl. Kred. u. Hyp. B. Meininger Hyp.⸗Bk.. Niederlausitzer Bank. Oldenbg. Landesbank (Spar⸗ u. Leihbank) Plauener Bank Pommersche Bank... Reichsbank . Rheinische Hyp.⸗Bank Rheinisch⸗Westfälische Bodencreditbank.. Sächsische Bank do. Bodencreditanst.

Schleswig⸗Holst. Bk.

Südd. Bodencreditbk. Ungar. Allg. Creditb. RMp. St. zu5 0Pengö

1082 b B 107,75 b 103,75b 2 103,5 113 b B

1989, 18676 b G

144,25 b G

110b G

95 b 95,5b 121 b G

Hambg.⸗Am. Packet (Hambg.⸗Am. L.) Hamburger Hoch⸗ bahn Lit A. N. Hamburg⸗Südam. Dampfsch.... Hannov. Ueberldw. Su. Straßenbahnen

„Hansa“ Dampf⸗ schiffahrts⸗Ges... Hildesheim⸗Peine Lit. A

Königsbg.⸗Cranz. N Kopenhagener Dampfer Lit. O N. Lausitzer Eisenb... Liegnitz⸗Rawitsch Vorz. Lit. A. N do. do. St. A. Lit. B Luxemburg Prinz Heinrich, 1 St. = 500 Fr. Magdeburger Strb. Mecklbg. Fried.⸗W. Pr.⸗Akt. do. St.⸗A. Lit. A Münchener Lokalb.

90 2 ½ 8..

1.1 76 77b

1.1 102 b G 101,5 b 1.1 130,5 b 1.1 118e9b G

104,25 B

104 G 104,75 b

Berl. Hagel⸗Assec. (70 ½ Einz.) do. do. Lit. B (26 ½¼ ½ Einz.) Berlin. Feuer (volh (zu 100 RM) do. do. (32 ½ % Einz.) Colonia, Feuer⸗ u. Unf.⸗V. Köln 100 ℳ⸗Stücke N

Dresdner Allgem. Transpo 2* (52 ½ % Einz.)

do. do. (26 ¼1 % Einz.) Frankona Rück⸗ u. Mitversicher.

Lit. O u. D/136,25 eb 6

Gladbacher Feuer⸗Versicher. N. Hermes Kreditversicher. (voll) o. do. (25 % Einz. Leipziger Feuer⸗Versich. Ser. 1 do. do. Ser. 2 do. do. Ser. 3 Magdeburger Feuer⸗Vers. N do. Hagelvers. (65 % Einz.) do. do. (32 ½ % Einz.) do. Lebens⸗Vers.⸗Ges. . do. Rückversich.⸗Gesf. do. do. (Stücke 100, 800) „National“ Allg. V. A. G. Stettin Nordstern Allg. Versicherung. do. Lebensversich.⸗Bank, j.: Nordstern Lebensvers. A.⸗G.

iliiilIil!In

75,75 b Schles. Feuer⸗Vers. (200 ℳ⸗St.)

*

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 einschließlich 0,48 .ℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ℛℳ monatlich.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗ Zeile 1,85 ℛℳ. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin

134,5 b 134,5 b 123,75b l124 b

Niederlaus. Eisb. N 8 58,25 b do. do. (25 % Einz.)

Norddtsch. Lloyd.. * 79 b Stett. Rückversich. (400 RM⸗St.

Nordh.⸗Werniger.. 8 63,75 b do. do. (300 RM⸗St.)

Pennsylvania.... 2 Thuringia Vers.⸗Ges. Erfurt A 1 St. = 50 Dollar do. do. do. B

Prignitzer Eb. Pr. A. . 122 b. Transatlantische Gütervers...

Rinteln⸗Stadt⸗ Union, Hagel⸗Versich. Weimar hagen Lit. A... 107 b 1.“

SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Vereinsbk. Hamburg. Westdeutsche Boden⸗ kreditanstal.lH.

do. Deutsche Nickel⸗ werke .10 170 eb B do. Glauzstoff⸗ Fabriken.... do. Gumbinner

Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 ¶7, einzelne Beilagen 10 Mhf. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

169,5 b Allgemeine Deutsche - Credit⸗Anstalt. 105 b 105 ½8 Badische Bant 132,5 B

Bank für Brau⸗Ind.. Maschinenfabr. .. 86 —— Baye r. Hyp. u. Wechslb. vrer. 8 8

do. Harzer Port⸗ do. Vereinsbank.. land⸗Cement.... 8 Berliner Handelsges. 130 b 6 1305 G 3. Verkehr.

do Metallwaren do.

UIIlIiIIe IIiIIIII

8

Haller..

do. Trikotfab. Voll⸗ moeller do. Ultramarinfab. Victoria⸗Werke... C. J. Vogel Draht⸗ u. Kabelwerke...

Wagner u. Co. Maschinenfabrik. Wanderer⸗Werte.. Warstein. u. Hrzgl.

Schl.⸗Holst. Eisen WasserwerkeGelsen⸗ irchen ... Wenderoth pharm. Werschen⸗Weißenf. Braunkohlen... Westdeutsche Kauf⸗ hof do. do. mit halber Div.⸗Ber. f. 1937 N

Deutsche Anl. Ausl.⸗Schein. einschl. Ablösungsschd.

5 % Gelsenkirchen Bergwerk 13 8

4 ½ % Fried. Krupp RM⸗ Anleihe 1936. 2

5 % Mitteld. Stahl RM 36

5 % Vereinigte Stahl RM⸗ Anleihe

0. doe. ...

4 ¾¼ % do. do. + Zusverz.

4 ½ % do. do.

Accumulatoren⸗Fabrik... Allg. Elektricitäts⸗Gesellsch. Aschaffenburger Zellstoff.

Bayerische Motoren⸗Werke J. P. Bemberg 16 Julius Berger Tiefbau. Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau... Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei Buderus Eisenwerke .... Charlottenburg. Wasserwrk. Chem. von Heyden Continentale Gummiwerke

Daimler⸗Benz

Demag

Deutsch⸗Atlant. Telegr.... Deutsche Cont. Gas Dessau Deutsche Erdöl Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel ... Christian Dierig Dortmunder Union⸗Brau.

Eintracht Braunkohle.. Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien... Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei....

J. G. Farbenindustrie..

eldmühle Papier... elten u. Guilleaume..

Ges. f. elektr. Unternehm. Ludw. Loewe u. Co... Th. Goldschmidtet

amburger Elektrizität... arburger GSummii.. arpener Bergbau. Hoesch⸗Köln Neuessen ..

hilipp Holzmann.. otelbetriebs⸗Gesellschaft.

Mindest⸗ abschlüsse

5000 3000

5000 3000

3000 3000

2000 3000

3000 2000

2000

Braunschwg.⸗Hannov. Hypothekenbank ..

Commerz⸗u.Priv.⸗Bk. DanzigerHypotheken⸗ banki. Danz. Guld. N Deutsch⸗Asiatische Bk. RM per St. Deutsche Ansiedlungs⸗ Bk., j.: Dtsche. An⸗ siedlungsges. A. G. N Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch., j.: Deutsche Bank. Deutsche Central⸗ bodenkreditbank... Deutsche Effecten⸗ u. WechselbalkH..

Deutsche Golddiskont⸗

bank Gruppe B... Deutsche Hypotheken⸗ bank Berlin. Deutsche Überseeische

Bank. 1“

233 232 - 113,75 - 113,25 G 1416 -

153,75

-145,5 - —— 151,5 -152,5 - 165 -165,5 -165 141,75 -

143 - 144 % b

153 1 153,5 G - 154 ¼ -154,5 -—

120,5 - 142B- 142,25 b 174 -

- 146 G -

152,75 - 152 %8 -

224,5——

- 175,75 - 162 -— 130,75 - 121,75 -122 -

- 162,5 - 94,5 -

123 22 G

123 %8 G

585 b

128 b G 124 8b 8,5 b 100 G 124,75 b 127,75 b

Aachener Kleinb. N Akt. G. f. Berkehrsw. Allg. Lokalbahn u.

Kraftwerke...

1184,76 b

160 b

Rostocker Straßenb. Strausberg⸗Herzf. Südd. Eisenbahn..

117b 83 G

Kolonialwerte.

Amsterd.⸗Rotterd N Baltimore and Ohio Bochum⸗Gelsenk. St Brandenbg. Städte⸗ bahn .2. 4 do. Lit. B 5 % Czakath.⸗Agram Pr.⸗A. i. Gold Gld. Deutsch. Eisenbahn⸗ Betrieb.. DeutscheReichsbahn (7 gar. V.⸗A. S. 1-5, Inh. Zert. d. Reichs⸗ bk.⸗Gr. 5,1-4) L. A-D * 3 ½ % Abschl.⸗Div. Eutin⸗Lübeck Lit. A Gr. Kasseler Strb. N do. Vorz.⸗Akt. Halberst.⸗Blanken⸗ burger Eisenb...

132,75-132,5 b

114,5 -

142 -—

-153 b⸗2154,75

146,5 -

-

165,25 - 165 - 165,25 b -141,5 - 142,75 b

-

181 B -

111,25 - 110 ¾ b

159,5 -

5 - -2213 %⅜ 213 -213,75 -

142,5 -143 B 142 -— 153,25 -154,75 -154 -154,5 b 120,25 - 142B-142 -142 B-

nena, l.- )-ghnas

152,5-152 6 -—

223 % - 176 -

122,5-— 144 75-144,25 -—

159,75-160-159 160,25 B- (1859,75-160 5b

-139,5 - 139,25 - 140 ⅛--140,5 b

147 147 % - 142,75 G -

153,75 -153,75 -

170,5 -

81,71.945

walde

Ilse rgbau Ilse Bergbau, Genußsch.. Gebrüder Junghans.

Kali TChemie..... Kaliwerke Aschersleben.. Klöckner⸗Were.V .. Kokswerke u. Chem. Fbken

Lahmeyer u. köo Laurahütte Leopoldgrue ..

Mannesmannröhrenwerke. Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau Maximilianshüttee.. Metallgesellschaft..

Niederlausitzer Kohle. Orenstein u. Koppel..

Rhein. Braunkohle u. Brikett Feheinische Elektrizitätsw.. Rheinische Stahlwerke... Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall⸗Borsig. Rütgerswerke...

Salzdetfurth Kal.. . Se e Elektrizität und

oJ“ u. Salzer. S

..2b222⸗

uckert u. Co. Elektr.... Schultheiss⸗Patzenhofer, j.: Schultheiss⸗Brauerei...

Siemens u. Halske

Stöhr u. Co., Kammgarn. Stolberger Zinkhütte.. Süddeutsche Zucker....

Thüringer Gasgesellsch... Vereinigte Stahlwerke... C. J. Vogel, Draht u. Kabel

Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof. Westerregeln Alkali.. Wintershal

Zellstoff Waldhof.

Bank für Brau⸗Industrie. Reichsbak .

A.⸗G. für Verkehrswesen. Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A. Hamburg⸗Amerika Packetf. Hamburg⸗Südam. Dampf. „Hansa“ Dampfschif Norddeutscher Llood. Otavi Minen u. Eisenbahn

Allianz u. S do.

West⸗Sizilianische 11 ¼ 1 St. = 500 Lire Lire“* * f. 500 Lire.

Zschipkau⸗Finster⸗

8r 8

4. Versicherungen. RM p. Stück.

Geschäftsjahr: 1. Januar, jed och Albingia: 1. Oktober.

Aachen u. Münchener Feuer 1040 b 1035 b Aachener Rückversicherung „Albingia“ V.

do do. Lit. C n tuttg. Ver. Vers. 281 b 282 b do. Lebensv.⸗Bk. 235 b

1 abschlüsse

3000 2000 2000

3000 3000 3000 2000

2000 2000 2000

3000 3000 3000 3000

2400 3000

3000 3000 3000 2000 3000 3000

3000 3000 3000 3500 3000 3500 3000 2000 2000

3000

Deutsch⸗Ostafrika Ges. 128,5 G Kamerun Eb. Ant. LB Neu Guinea Comp...

ers. Lit. A

5—

...

Otavi Minen u. Eb. 27 8 G 1 St. =1 &, RMy. St *0,60, *v*0,75/0,25 RM für 1 Stück Schantung Handels⸗

118-— 158-157,75 b

121 %6⸗— 18811.

118.— 158,5 -

121 ⅛8 -— T mn 7129,5 -—

114 -114 ⅛¾ 114-—

108-108 - 108 -

- 234 G-234-— 129,5 -

144,75 - 145,5 b 126,75 - 126,25 - 126,75 b

153,75 - 153 6 -

129 -— 126/75--127 ¾ 127

146,5-146,25 -146,75 B- 146,5 b

94,75 -94 6 - 208-208,5 b

-140-— 93,25 -

114 - 113 -114-113,75 G- [114 B-113,75 bB

146,5-146,5 b 1 180 180 B -—

94,5 G -94,75 -

148,5 -149 -

130 -—

199 B- 198,25-200,25 200- [200,25 -199,5 b

135 % 135 ½ -135,5 b 135,25 -

160— 159,5 160-

131 ¾ 132 G

—.77,75 -—

baann

27,76 b

233,75 - 234-233,75 - 18 11695.118,1198, b

198,25 - 198,5 - 198,25 -

Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

Kassen⸗Verein 82 5b 906 1 1 do. Lit. 3 8 0 8 1 8 134,75 b G 7

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen übver den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr beige⸗ fügten Liste.

Bekanntmachung über die Zulassung zum Betriebe der Bau⸗ wesen⸗ und Maschinen⸗Betriebsunterbrechungs⸗Versicherung.

Begründung zum Waffengesetz vom 18. März 1938.

Entscheidungen auf Grund der §§ 2 und 4 des Gesetzes zum

Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933.

Anordnung V Pr. 3 zur Aenderung der Anordnung V. Pr. 1

der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art (Preis⸗ regelung für Borsten japanischen und mandschurischen Ur⸗ sprungs). Vom 21. März 1938.

Anordnung V Pr. 4 der Ueberwachungsstelle für Waren ver⸗ schiedener Art (Preisregelung für ausländische Borsten). Vom 21. März 1938.

Bekanntmachung K P 503 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 21. März 1938 über Kurspreise für unedle Metalle.

Anordnung Nr. 19 der Ueberwachungsstelle für Tabak, Bremen

vom 19. März 1938.

Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I. Nr. 31 und 32.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). 1

Der Londoner Goldpreis beträgt am 22. März 1938 für eine Unze Fünasn ö“ in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 22. März 1938 mit RM 12,38 umgerechnet. = RM 86,7632, 8 ein Gramm Feingold demnach = pence 54,0775, n deutsche Währung umgerechnet. = RM 2,78950.

den 22. März 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank.

Reinhardt.

Bekanntmachung

ternationalen Uebereinkommen über den Eisen⸗ ersonen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiffahrtslinien, 82 die das Internationale Ueberein⸗ kommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr (JüP) Anwendung findet (Deutscher Reichs⸗ und Picubischer Staatsanzeiger Nr. 37 vom 13. Februar 1938), wird mit so⸗ fortiger Wirkung wie folgt geändert:

Im Abschnitt „Deutschland“ ist unter A die folgende

. 21 21. Lübeck⸗Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft (Direktion in Lübeck)

zu streichen. G Die Streichung ist für die Beteiligung dieser Strecke am JüpP ohne Bedeutung, da die Strecke in das Eigentum des eutschen Reichs übergeführt und in die Deutsche Reichsbahn eingegliedert worden ist. 11““ 84 1

Berlin, den 21. März 1938. Der Reichsverkehrsminister. J. A.: (Unterschrift).

er Herr Reichs⸗ und Preußische Wirtschaf sminister hat

durch Erlaß vom 2. März 1938 die von der The Liverpool &

London & Globe Insurance Company Limited, Liverpool, be⸗

antragte Zulassung zum Betriebe der Bauwesen⸗ und Ma⸗

chinen⸗Betriebsunterbrechungs⸗Versicherung im Gebiete des eutschen Reichs erteilt. 1“

Berlin, den 17. März 1933. SDeas Reichsaufsichtsamt für Privatversi

—.—

d

vom 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 265).

Allgemeines.

Grundlage des geltenden Waffenrechts ist das Gesetz über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928, dessen Be⸗ stimmungen in der Notverordnungszeit durch eine Reihe er⸗ gänzender Vorschriften verschärft worden sind. Das deutsche Waffengewerbe, das bekanntlich durch die Vorschriften des Ver⸗ sailler Diktats in eine überaus bedrängte wirtschaftliche Lage geraten war, ist in der ihm noch verbliebenen Bewegungs⸗ freiheit durch diese aus polizeilichen Rücksichten erlassenen ge⸗ setzlichen Vorschriften weiter eingeschränkt worden. Es hat sich daher seit langem bemüht, auf eine Milderung der von ihm als besonders drückend empfundenen Bestimmungen hinzu⸗ wirken. Die Seett teramh der innerpolitischen Lage hat es jetzt gestattet, das geltende Waffenrecht nach der Richtung durch⸗ zuprüfen, welche Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand im Interesse des deutschen Waffengewerbes ver⸗ tretbar sind, ohne daß eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit eintreten kann. Denn Voraussetzung füe jede Lockerung des geltenden Waffenrechts muß es sein, daß die Polizeibehörden in der Lage bleiben, den Erwerb und den Besitz von Schußwaffen durch unzuverlässige, besonders auch durch staatsfeindliche Elemente rücksichtslos zu verhindern.

Das Ergebnis dieser Prüfung bildet der vorliegende Ent⸗ wurf, der mit Lockerungen des geltenden Waffenrechts Vor⸗ schriften gegen den Waffenbesitz von Personen verbindet, die sich staatsfeindlich betätigt haben, oder durch die eine Gefähr⸗ dung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist. Wenn der Besitz von Waffen durch solche Personen nach Mög⸗ lichkeit unterbunden wird, ist es vertretbar und angemessen, für die staatstreue Bevölkerung Er⸗ leichterungen in den bisherigen einschränkenden Be⸗ eintreten zu lassen, die nicht nur der Allgemein⸗ heit, sondern vorzugsweise auch dem Waffengewerbe und der in ihm beschäftigten Arbeiterschaft zugutekommen und geeignet sind, deren wirtschaftliche Lage zu verbessern.

Die wichtigsten Aenderungen, die der Entwurf gegenüber dem geltenden Recht bringt, sind folgende:

1. Der selbstverständliche Grundsatz, daß Feinde von Volk und Staat und sonstige sicherheitsgefährdende Elemente nicht im Besitz von Waffen sein dürfen, soll in der Weise durchgesetzt werden, daß die Polizei befugt ist, solchen Personen Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und Munition zu verbieten

und Waffen und Munition, die sich im Besitz einer solchen Person befinden, entschädigungslos einzuziehen 23). Die all⸗

gemeine Fassung dieser Vorschrift macht Sonderbestimmungen, wie sie im geltenden Recht für den Bäüi von Schußwaffen durch bestimmte Personen und für den Besitz von sogenannten Waffenlagern bestehen, entbehrlich.

2. Es ist vielfach gewünscht worden, den Erwerb von Schußwaffen nicht mehr wie im geltenden Recht, das den Er⸗ werb nur an rund eines von der Polizei ausgestellten Waffenerwerbscheins gestattet, von einer besonderen Erlaubnis abhängig zu machen, sondern ihn frei zuzulassen. Der Entwurf hat diesem Wunsche nur zu einem Teil entsprechen können. Es ist vom Standpunkt der öffentlichen Sicherheit aus nicht vertretbar, jedem ohne weiteres die Möglichkeit zu geben, Schußwaffen aller Art zu erwerben. Die Polizei muß vielmehr eine Kontrolle darüber ausüben können, daß leicht zu hand⸗ habende und versteckt mitzuführende Schußwaffen nur in die Hände vSeeg Personen kommen, die zuverlässig sind und die ein Bedürfnis zum Erwerbe nachweisen. Dagegen sind ge⸗ wisse Erleichterungen gegenüber dem geltenden Recht ange⸗ bracht. Schon jetzt unterliegen dem sogenannten Erwerbschein⸗ zwang wertvolle Langwaffen, insbesondere Jagdwaffen, nicht 1 a der Ausführungsverordnung zum Schußwaffengesetz in

der Fassung der Verordnung vom 2. Juni 1932, Reichsgesetz⸗

blatt I S. 253). Es erscheint vertretbar, diese schon bestehenden Erleichterungen dahin zu erweitern, daß dem Erwerbschein⸗ zwang künftig nur noch Faustfeuerwaffen (Pistolen und Re⸗ volver) unterliegen. Einer Erwerbserlaubnis bedarf es künftig nur noch für diejenigen Langwaffen, die unter den Begriff des Kriegsgerätes im Sinne des Gesetzes über die Aus⸗ und Ein⸗ fuhr von Kriegsgerät vom 6. November 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1337) und der dazu erlassenen Bekanntmachungen des Petsis eennis e. für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung fallen. Der Erwerb dieser Waffen wie von Kriegsgerät überhaupt ist nur mit Erlaubnis des Oberkommandos der Wehrmacht oder der von diesem bestimmten Stellen zulässig 22 des Ent⸗ wurfs). Dagegen können die übrigen Langwaffen, besonders also Jagdwaffen, Sportwaffen, Scheibenbüchsen, Kleinkaliber⸗ büchsen u. a., künftig ohne besondere Erlaubnis erworben werden. Durch das oben erwähnte Waffenbesitzverbot des § 23

ist dafür gesorgt, daß unzuverlässigen Elementen auch der Besitz solcher Waffen entzogen werden kann.

3. Wenn der Entwurf somit den Erwerbscheinzwang auf Faustfeuerwaffen beschränkt, so enthält er anderseits aus sicher⸗ heitspolizeilichen Gründen eine allgemeine Beschränkung für den entgeltlichen Erwerb von Waffen durch Jugendliche. Im Interesse der Ertüchtigung der deutschen Jugend ist es selbst⸗ verständlich, daß diese frühzeitig lernt, mit Schußwaffen um⸗ zugehen. Ein allgemeines Verbot des Ueberlassens von Schuß⸗ waffen an Jugendliche konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden. Aus demselben Grunde wäre auch ein Besitzverbot gegen Jugendliche praktisch undurchführbar. Es muß vielmehr Aufgabe der Eltern und Erzieher sein, dafür zu sorgen, daß Schußwaffen nicht in die Hand von Kindern kommen, und daß Jugendliche lernen, jedes unvorsichtige Hantieren mit Schuß⸗ waffen zu vermeiden. Wohl aber muß durch gesetzliche Vor⸗ schrift verhindert werden, daß Jugendliche in der Lage sind, sich unbeaufsichtigt Waffen zu kaufen. Der Entwurf verbietet daher grundsätzlich das entgeltliche Ueberlassen von Waffen aller Art und von Munition an Jugendliche unter 18 Jahren 13). Da sich dieses Verbot auf das entgeltliche Ueberlassen beschränkt, wird hierdurch die schießsportliche Ertüchtigung der JNugend nicht beeinträchtigt. Es ist ferner beabsichtigt, in der Durchführungsverordnung Druckluftwaffen mit einem Kaliber bis zu 7 mm von den meisten Bestimmungen des Gesetzes frei⸗ zustellen, so daß für diese harmlosen Waffen das Verbot des § 13 nicht gelten wird. Anderfeits soll nicht mehr zugelassen werden, daß Jugendliche Schreckschuß⸗ und Gaspistolen kaufen dürfen, da eine Reihe von Fällen bekanntgeworden ist, in denen Jugendliche durch leichtsinniges Umgehen mit diesen Waffen Kameraden schwer verletzt haben.

4. Nach bisherigem Recht unterliegt Munition dem Er⸗ werbscheinzwang nur insoweit, als es sich um Patronen mit Mantelgeschoß und um Kugelpatronen für Faustfeuerwaffen handelt 12 Abs. 2 der Ausführungsverordnung vom 13. Juli 1928, Reichsgesetzbl. IS. 198). Der Entwurf hat auch diese Beschränkung fallen gelassen und für den Erwerb von Munition allgemein keinen Erwerbscheinzwang mehr vorgesehen.

5. Wenn der Entwurf somit für den Erwerb von Schuß⸗ waffen und Munition Erleichterungen bringt, so muß doch das Führen von Schußwaffen in der Oeffentlichkeit auch weiterhin von polizeilicher Erlaubnis abhängen. Denn wenn es jeder⸗ mann erlaubt wäre, eine schußbereite oder leicht schußbereit zu machende Waffe in der Oeffentlichkeit zu führen, so würde dar⸗ aus eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord⸗ nung erwachsen, da dann viele Personen schon aus Leichtsinn von der Schußwaffe einen unzulässigen Gebrauch machen würden. Der Entwurf hält daher an dem Erfordernis eines polizeilich ausgestellten Waffenscheins für das Führen von Schußwaffen in der Oeffentlichkeit fest 14). Eine Erleichte⸗ rung gegenüber dem geltenden Recht tritt dadurch ein, daß der Waffenschein künftig in der Regel auf drei Jahre ausgestellt werden soll, während bisher seine Höchstgeltungsdauer nur ein Jahr betrug.

6. Der Entwurf hält an der Erlaubnispflicht für Waffen⸗ herstellung und Waffenhandel fest. Es ist selbstverständlich, daß das Waffengewerbe einer scharfen Kontrolle durch den Staat unterliegen muß. Im bisherigen Recht fehlte es an einer ge⸗ nauen Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Er⸗ laubnis zum Gewerbebetriebe erteilt werden durfte. Hieraus haben sich in der Praxis zahlreiche Unzuträglichkeiten ergeben, namentlich dadurch, daß Personen, die keine fachliche Eignung besaßen, die Waffenhandelserlaubnis erhielten. Staatlichen Notwendigkeiten und dem Wunsche des Waffengewerbes selbst nach seiner Reinhaltung von ungeeigneten Elementen entspricht

es, wenn der Entwurf die Voraussetzungen für die Erlaubnis⸗

erteilung genau umschreibt. Die Erteilung der Erlaubnis für das Waffenherstellungs⸗ und das Waffenhandelsgewerbe soll künftig nur zulässig sein, wenn der Gewerbetreibende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im Reichsgebiet einen festen Wohnsitz hat 3 Abs. 2, § 7 Abs. 2). Um den handels⸗ vertraglichen Abmachungen mit ausländischen Staaten Rech⸗ nung zu tragen, ist die Bewilligung von Ausnahmen von dieser Vorschrift zugelassen 3 Abs. 3). Die Erlaubnis darf eerner nur erteilt werden, wenn der Gewerbetreibende und die ür die kaufmännische und technische Leitung des Betriebes in Aussicht genommenen Personen die für das Gewerbe erforder⸗ liche persönliche Zuverlässigkeit und wenn der Gewerbetreibende oder der technische Leiter seines Betriebes die für das Gewerbe erforderliche fachliche Eignung besitzen 3 Abs. 4, § 7 Absf. 2). In der Durchführungsverordnung wird im einzelnen bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen persönliche Zu⸗ verlässigkeit und fachliche Eignung zu bejahen sind. Für Juden

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