Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 68 vom 22. März 1938.
S. 2.
ist im deutschen Waffengewerbe kein Platz mehr. § 3 Abs. 5 bestimmt daher, daß die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller und die für die kaufmännische oder die technische Leitung des Betriebes in Aussicht genommenen Personen oder wenn einer von ihnen Jude ist. Diese Vorschrift gilt für das Herstellungs⸗ wie für das Handelsgewerbe (§ 7 Abs. 2). 7. Die zur Zeit geltenden beschränkenden Bestimmungen über den Verkehr mit Hieb⸗ oder Stoßwaffen, besonders das Waffenmißbrauchgesetz vom 28. März 1931, werden aufgehoben. Für die Fortgeltung dieser Bestimmungen, die aus der Not⸗ verordnungszeit stammen, besteht heute kein praktisches Bedürf⸗ nis mehr. Der Entwurf verbietet lediglich den Verkauf von Hieb⸗ oder Stoßwaffen an Jugendliche (§ 13) und erstreckt das he8s sch⸗ Waffenverbot gegenüber staatsfeindlichen und sicher⸗ eitsgefährdenden Personen auch auf diese Waffen (§ 23). Er übernimmt ferner aus systematischen Gründen das bisher im § 56 Abs. 2 Ziffer 8 der Gewerbeordnung enthaltene Verbot des Handels im Umherziehen in das vorliegende Gesetz (§ 9). Wegen der Einbeziehung dieser Waffen in das Gesetz bezeichnet es sich als Waffengesetz und nicht als Schußwaffengesetz.
Einzelheiten. vIe“
Die Begriffsbestimmungen für Schußwaffen und Munition sowie für Hieb⸗ oder Stoßwaffen stimmen mit dem geltenden
Recht überein. § 1 enthält nur sprachliche Verbesserungen gegenüber dem § 1 des Schußwaffengesetzes.
Zu Abschnitt I.
Die Vorschriften über die Erteilung der Erlaubnis für das Waffenherstellungsgewerbe und über die Rücknahme dieser Erlaubnis unterscheiden sich vom geltenden Recht wesentlich dadurch, daß, wie schon oben hervorgehoben worden ist, die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis fest um⸗ schrieben sind. Auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung zu 6 wird Bezug genommen. Im übrigen ist zu den Bestimmungen dieses Abschnittes, die sich aus der Natur der Sache ergeben, nichts zu bemerken.
Zu Abschnitt III.
Für die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Schuß⸗ waffen und Munition sollen dieselben Voraussetzungen gelten wie für die Erteilung der Herstellungserlaubnis. § 7 Abs. 3. stellt klar, daß die Herstellungserlaubnis die Handelserlaubnis mit umfaßt. Die §§ 8, 9 entsprechen dem geltenden Recht mit erwähnten Ausdehnung des § 9 auf Hieb⸗ und Stoß⸗ waffen. 8
Eine wesentliche Neuerung bringt § 10 für die Kenn⸗ zeichnung von Schußwaffen. Die seinerzeit aus kriminalpoli⸗
eilichen Gründen eingeführte Kennzeichnung der Schußwaffen
sol die Aufklärung von Verbrechen, die mit Schußwaffen be⸗ gangen werden, erleichtern. Zur Zeit ist diese Frage im § 9 des Schußwaffengesetzes geregelt. Nach seiner Fassung genügt es, wenn die Waffe neben einer fortlaufenden Herstellungs⸗ nummer die Firma oder das eingetragene Warenzeichen eines Händlers trägt, während der Aufdruck des Herstellers nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dies hat dazu geführt, daß in nicht unbeträchtlichem Umfange in Deutschland ausländische Waffen auf den eines deutschen Waffenhändlers tragen, ohne daß es für den Käufer ersichtlich ist, daß es sich um ausländische Ware handelt. Dieser Zustand ist aus nationalen und aus wirtschaftlichen Gründen nicht länger tragbar. § 10 des Entwurfs schreibt daher für alle Schußwaffen den Aufdruck des Herstellers zwin⸗ gend vor, und zwar auch für den Fall, daß es sich um aus⸗ ländische Hersteller handelt. Wollen ausländische Hersteller diese Vorschrift nicht beachten, so müssen sie auf den Absatz ihrer Waffen in Deutschland verzichten. Als Aufdruck ist außer einer fortlaufenden Herstellungsnummer die Firma des Her⸗ stellers vorgeschrieben. Der Ersatz des Firmenaufdrucks des Herstellers durch Aufdruck eines eingetragenen Warenzeichens ist nicht mehr für zulässig erklärt, da die Warenzeichen in der Regel dem Käufer unbekannt sein werden, dieser also aus dem Warenzeichen allein im allgemeinen nicht erkennen kann, ob es sich um eine inländische oder um eine ausländische Waffe handelt. In der Durchführungsverordnung wird bestimmt werden, daß in den Fällen, in denen die einzelnen Teile von Schußwaffen im Wege der Heimarbeit angefertigt werden, als Hersteller im Sinne des § 10 gilt, wer die so gefertigten Schuß⸗ waffenteile in seinem Betriebe zu fertigen Schußwaffen zu⸗ sammensetzt. Entsprechend dem geltenden Recht schreibt § 10. Abs. 2 vor, daß Schußwaffen, die nicht die Firma eines inlän⸗ dischen Herstellers tragen, außer den nach Abs. 1 vorgeschrie⸗ benen Angaben die Firma oder das eingetragene Warenzeichen eines im Inland wohnenden Händlers tragen müssen. Diese Vorschrift greift bei Waffen ausländischer Herkunft Platz. Um nicht den deutschen Waffenhändlern den Absatz solcher von ihnen bereits bezogenen Schußwaffen unmöglich zu machen, die noch nicht den Vorschriften des § 10 über den Aufdruck des Her⸗ stellers entsprechen, enthält § 30 eine Uebergangsfrist für das Inkrafttreten dieser Vorschrift.
Zu Abschnitt IV.
§ 11 enthält den schon im Allgemeinen Teil der Begrün⸗ dung behandelten Erwerbscheinzwang für Faustfeuerwaffen. Die im § 11 Abs. 3 unter a—e vorgesehenen Ausnahmen von dem Erwerbscheinzwang entsprechen dem geltenden Recht. Die im § 10 Abs. 3 Nr. 2 des bisherigen Schußwaffengesetzes vor⸗ ae Gleichstellung der Zollausschlüsse und Freibezirke mit em Ausland ist der Durchführungsverordnung vorbehalten worden, um das Gesetz nicht mit zu vielen Einzelheiten zu be⸗ lasten. Der Erwerb von Todes wegen ist von dem Erwerb⸗ scheinzwang gänzlich freigestellt worden (§ 11 Abs. 3 zu d). Im geltenden Recht bestand für diesen Fall eine Anzeigepflicht, die sich aber als entbehrlich gezeigt hat. Im § 12 sind die Be⸗ hörden, Dienststellen und Personen aufgeführt, die von dem Erwerbscheinzwang freigestellt sind. Hier sind neu die Nru. 3 bis 5, betreffend die vom Stellvertreter des Führers bestimm⸗ ten Dienststellen der NSDAP. und ihrer Gliederungen, die vom Reichsminister der Luftfahrt bestimmten Dienststellen des Luftschutzes und des Nationalsozialistischen Fliegerkorps sowie die vom Reichsminister des Innern bestimmten Dienst⸗ stellen der Technischen Nothilfe. Neu ist in dieser 8 ferner die Nr. 7. Bisher durften Inhaber von affenscheinen und von Jahresjagdscheinen Schuß⸗ basshn auf Grund dieser Scheine nur erwerben, wenn auf dem Scheine die Erwerbsberechtigung vermerkt war. Diese Einschränkung soll künftig fortfallen. Die Inhaber von Waffenscheinen und von Jahresjagdscheinen sind bereits poli⸗ zeilich auf ihre Zuverlässigkeit hin geprüft worden. Es kann
arkt gekommen sind, die lediglich die Firma
ihnen daher zur Vermeidung von Belästigungen und zur Er⸗
sparung Verwaltungsarbeit gestattet werden, auf
des ihnen erteilten Scheines Faustfeuerwaffen zu er⸗ erben.
Das im § 13 enthaltene Verbot des entgeltlichen Waffen⸗ erwerbs durch Jugendliche ist bereits im Allgemeinen Teil der Begründung behandelt worden.
Die Vorschriften des § 14 über den zum Führen von Schußwaffen berechtigenden Waffenschein entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht. An Aenderungen sind fol⸗ gende B- . Nach Abs. 1 bedarf eines Waffenscheines, wer „außerhalb seines Wohn⸗, Dienst⸗ oder Geschäftsraumes oder seines befriedeten Besitztums“ eine Schußwaffe führt. Diese Bestimmung der Oertlichkeiten war im § 15 Abs. 1 des geltenden Schußwaffengesetzes in Anlehnung an die im § 123 St.⸗G.⸗B. enthaltenen örtlichen Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs etwas anders Erc. Die neue Fassung berücksichtigt die Vorschläge im Entwurf des Deutschen Straf⸗ gesetzbuchs. Die Höchstdauer des Waffenscheins soll von bisher ein Jahr auf künftig drei verlängert werden (§ 14 Abs. 3). Hierdurch werden die Polizeibehörden von über⸗ flüssiger Verwaltungsarbeit entlastet und dem Inhaber die für die jährliche Neuausstellung zu entrichtenden Gebühren er⸗ spart. Es bleibt der polizekbehörde unbenommen, im Einzel⸗ bne aus besonderen Gründen eine kürzere Geltungsdauer fest⸗ zusetzen. 1
Wie bisher sollen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbscheins und eines Waffenscheins die Zuverlässig⸗ keit des Antragstellers und der Nachweis eines Bedürfnisses zum Erwerb oder zum Führen von Schußwaffen sein (§ 15 Abs. 1). Die im § 15 Abs. 2 enthaltene beispielsweise Auf⸗ ählung der Fälle, in denen die Zuverlässigkeit des Antrag⸗ stellers zu verneinen ist, paßt das bisherige Recht an die heu⸗ tigen Verhältnisse an. — Als Höchstgebühr für die Erteilung eines Waffenerwerbscheins oder eines Waffenscheins (§ 16) wird in der Durchführungsverordnung entsprechend dem gelten⸗ den Recht ein Betrag von 3,— RM festzusetzen sein. — § 18 zählt die Personengruppen auf, die hinsichtlich der ihnen dienst⸗ lich gelieferten Schußwaffen keines Waffenerwerbscheins und keines Waffenscheins bedürfen, weil sie ohne weiteres kraft ihrer dienstlichen Tätigkeit als zum Waffenführen berechtigt er⸗ kennbar sind. Auch die im § 19 aufgeführten, im öffentlichen Dienst verwendeten Personen sollen hinsichtlich der ihnen dienstlich gelieferten Schußwaffen keines Waffenerwerbscheins und keines Waffenscheins bedürfen. Da bei ihnen aber die Be⸗ fugnis zum Waffenführen nicht ohne weiteres ersichtlich ist, müssen sie, um gegebenenfalls ihr Recht zum Führen von Schußwaffen nachweisen zu können, eine von ihrer vorgesetzten Stelle ausgestellte Bescheinigung bei sich tragen, die den Waffen⸗ schein ersetzt. Im einzelnen trägt die Aufzählung der Per⸗ onengruppen in den §§ 18, 19, die gegenüber dem geltenden Recht beträchtlich erweitert ist, den heutigen dienstlichen Be⸗ dürfnissen Rechnung. § 20 entspricht unter Anpassung des Wortlauts an die vorhergehenden Bestimmungen dem § 19 Abs. 2 des bisherigen Schußwaffengesetzes; doch darf in einer hiernach ausgestellten Bescheinigung das Recht zum Erwerb oder zum Führen nur für eine einzelne Schußwaffe ausge⸗ sprochen werden. — Ebenso wie im geltenden Recht soll der Jagdschein den Waffenschein für Jagd⸗ und Faustfeuerwaffen ersetzen (§ 21). Da durch das Reichsjagdgesetz sichergestellt ist, daß der Jagdschein nur einwandfreien Personen ausgestellt wird, ist die bisher geltende Beschränkung, daß der Jagdschein einen Waffenschein nur „auf der Jagd, beim Jagdschutz und Uebungsschießen sowie auf den dazugehörigen Hin⸗ und Rück⸗ wegen“ ersetzt, fallen gelassen.
Durch das Gesetz über Aus⸗ und Einfuhr von Kriegs⸗ serät vom 6. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1337) ist die
us⸗ und Einfuhr von Kriegsgerät von besonderer Erlaubnis abhängig gemacht. Da dieses Gesetz die Frage des nicht im Wege der Einfuhr geschehenden Erwerbes von Kriegsgerät nicht geregelt hat, ein solcher Erwerb aber nicht jedermann frei⸗ gegeben werden kann, enthält § 22 des Entwurfs die in dieser Richtung namentlich deshalb erforderlich gewordenen Bestim⸗ mungen, weil der vorliegende Entwurf den Erwerbscheinzwang auf Faustfeuerwaffen beschänkt hat. § 22 macht daher den Er⸗ werb von Kriegsgerät von der Erlaubnis des Oberkommandos har Wehrmacht oder der von ihm bestimmten Stellen ab⸗ gig. Das im § 23 vorgesehene polizeiliche Waffenverbot gegen
sicherheitsgefährdende Elemente ist oben behandelt worden.
Ebenso wie im geltenden Recht wird die Einfuhr von Schußwaffen und Munition polizeilicher Kontrolle unterstellt (§ 24). Zur Zeit gelten für die Einfuhr von Schußwaffen die⸗ selben Voraussetzungen wie für den Erwerb im Inland (§ 22 des Schußwaffengesetzes) Der Fortfall des Erwerbschein⸗ zwanges für Langwaffen und für Munition hat eine Neufassung der bisherigen Vorschrift notwendig gemacht, die ohne Aende⸗ rung des materiellen Inhalts die Kontrolle formell dadurch anders gestaltet, daß die Einfuhr nicht mehr von der Vorlage eines zum Waffenerwerb berechtigenden Scheins, den es künf⸗ tig nur noch für Faustfeuerwaffen gibt, sondern von einer die Einfuhr gestattenden behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht wird. Das Ermessen der Polizeibehörde bei Erteilung dieser Erlaubnis soll nur negativ dahin beschränkt werden, daß die Erlaubnis zu versagen ist, wenn gegen die Zuverlässigkeit des Einführenden Bedenken bestehen. Die schon bisher geltende Ausnahmevorschrift für Behörden und Gewerbetreibende ist unverändert übernommen. In der Durchführungsverordnung werden entsprechend den praktischen Bedürfnissen in gewissem Umfange Befreiungen von dieser Vorschrift, besonders für Schießsporttreibende, vorgesehen werden. — Die die Einfuhr von Faustfeuerwaffen verbietende Verordnung vom 12. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 367) soll einstweilen weiter in Kraft bleiben. — Durch § 24 Abs. 4 wird der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ minister des Innern Vorschriften zur Ueberwachung von Schußwaffen und Munition in den Zollausschüssen und Frei⸗ bezirken zu erlassen.
§ 25 dient der Bekämpfung des Wildererunwesens. Er übernimmt mit einigen Aenderungen die Vorschriften des § 24 des Schußwaffengesetzes. Die Begriffsbestimmung der Nr. 1. des Abs. 1 ist den Bedürfnissen, die sich in der Praxis ergeben haben, angepaßt. Einem Wunsche der Waffenindustrie ent⸗ will der Entwurf die Herstellung der hier bezeichneten
zaffen für die Ausfuhr zulassen. Vor Erlaß des Schußwaffen⸗ gesetzes wurden in Deutschland hergestellte leicht zerlegbare Waffen in nicht “ Menge ins Ausland ausge⸗ führt. Es besteht kein Bedenken dagegen, künftig wieder die Herstellung solcher Waffen zur Ausfuhr zuzulassen, wenn im Verwaltungswege Sicherheit dafür geschaffen wird, daß ihr
“
Absatz im Inland verhindert wird, damit die Interessen der deutschen Jagd nicht gefährdet werden. Einem Wunsche des Reichsjägermeisters entsprechend ist ferner im § 25 ein Verbot von Herstellung, Handel, Einfuhr, Führen und Besitz von Kleinkaliberpatronen mit Hohlspitzgeschoß aufgenommen wor⸗ den, da derartige Patronen, für die ein legales Bedürfnis nicht anzuerkennen ist, durch ihre expansive Wirkung ein gefährliches Hilfsmittel der Wilderer sind.
Zu Abschnitt V. Die Strafbestimmungen der §§ 26, 27 entsprechen denen des geltenden Rechts unter Anpassung der Tatbestände an den vorliegenden Entwurf.
Zu Abschnitt VI.
Von den Uebergangsbestimmungen des Abschnitts VI hat besondere praktische Bedeutung der § 29 Abs. 1. Die Gewerbe⸗ treibenden, die nach den Vorschriften des Schußwaffengesetzes die Genehmigung zum Gewerbebetriebe erhalten haben, sollen zunächst in der Lage bleiben, ihr Gewerbe fortzusetzen. Sie aöe- jedoch der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die von dem neuen Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung in ihrer Person erfüllt sind. Iüt dies der Fall, so bedürfen sie keiner neuen Erlaubnis. Andernfalls ist die ihnen erteilte Genehmigung bis zum 31. März 1939 zu widerrufen. Waffenhersteller, die im übrigen die Voraus⸗ setzungen des § 3 Abs. 2 bis 5 erfüllen, brauchen ihre fachliche Eignung nicht mehr nachzuweisen, wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes ihr Gewerbe ununterbrochen mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben. Für Waffenhändler erübrigte sich die Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift, da in der Durch⸗ führungsverordnung bestimmt werden soll, daß eine mindestens dreijährige Beschäftigung im Waffenhandel als Nachweis der “ Eignung für das Waffenhandelsgewerbe gilt. Bei
affenhändlern ist ferner bis zum 31. März 1939 ein Wider⸗ ruf der auf Grund des Schußwaffengesetzes erteilten Handels⸗ genehmigung in den Fällen für zulässig erklärt, in denen ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung dieser Genehmigung ört⸗ lich nicht besteht. Hierdurch soll für die Zukunft der gegen⸗ wärtig vielfach 89 beobachtende Mißstand beseitigt werden, daß Geschäftsleute, deren regelmäßiger Geschäftsbetrieb auf den Verkauf anderer Waren gerichtet ist, die Erlaubnis zum Waffenhandel besitzen, obwohl örtlich hierfür kein Bedürfnis besteht, da für den Vertrieb von Schußwaffen und Munition ftnheee fachlich hierfür geeignete Gewerbetreibende vorhanden i
Bisher bedurften einzelne Gewerbetreibende deshalb keiner Genehmigung zum Gewerbebetrieb, weil sie nur Waffen her⸗ stellten, die nach § 1 der Ausführungsverordnung zum Schuß⸗ waffengesetz vom 13. Juli 1928 den Vorschriften des Schuß⸗ waffengesetzes nicht unterlagen. Es ist beabsichtigt, in der Durchführungsverordnung, abweichend von dem geltenden Recht, außer den Druckluftwaffen keine Schußwaffen allgemein von den Vorschriften des Waffengesetzes freizustellen. Es sollen vielmehr gewisse Schußwaffen lediglich von den Vorschriften über die Kennzeichnungspflicht nach § 10, über den Erwerb⸗ schein und über den Waffenschein ausgenommen werden. Da⸗ gegen sollen mit Ausnahme der Druckluftwaffen sämtliche b den übrigen Vorschriften des Gesetzes unterliegen, insbesondere also auch den Vorschriften über Herstellung und Handel. Wer also z. B. bisher deshalb keiner Herstellungs⸗ genehmigung bedurfte, weil er lediglich Schreckschußwaffen her⸗ stente bedarf vom Inkrafttreten des Gesetzes ab zur Fort⸗ ührung seines Gewerbebetriebes der Erlaubnis nach § 3 des geleßen, Die erforderliche Uebergangsbestimmung enthalten in nung an § 30 des Schußwaffengesetzes die Absätze 2 und 3
es § 29.
§ 30 enthält im Abs. 1 die schon oben erwähnte Ueber⸗
gangsfrist für das Inkrafttreten der Vorschriften des § 10 über ie Kennzeichnung der Schußwaffen. Diese Frist gilt sowohl ür diejenigen Schußwaffen, deren Kennzeichnung nach § 9 des rüheren Schußwaffengesetzes mit der jetzt im § 10 vorgeschrie⸗ enen Kennzeichnung nicht übereinstimmt, als auch für solcho Schußwaffen, die bisher deshalb nicht gekennzeichnet zu werden brauchten, weil sie gemäß § 1 der Ausführungsverordnung zu dem früheren Schußwaffengesetz dessen Vorschriften und damit auch der Kennzeichnungspflicht seines § 9 nicht unterlagen. Bei den letztbezeichneten Schußwaffen wird es auch nach Ablauf der im § 30 Abs. 1 bestimmten Frist nicht immer möglich sein, sie gemäß § 10 dieses Gesetzes mit Firma des Herstellers und fort⸗ laufender Herstellungsnummer zu bezeichnen. Diese Möglich⸗ keit ist nämlich dann nicht mehr gegeben, wenn zu diesem Zeit⸗ punkt nicht mehr feststellbar ist, wer die Schußwaffe hergestellt hat, oder wenn inzwischen die Firma des Herstellers erloschen ist, so daß die Schußwaffe nicht mehr mit einer Herstellungs⸗ nummer gekennzeichnet werden kann. Für diese älteren Schuß⸗ waffen gestattet § 30 Abs. 2 in Abweichung von den normalen Vorschriften des § 10 eine Kennzeichnung dahin, daß die An⸗ gabe der Firma oder des eingetragenen Warenzeichens eines im Inlande wohnenden Händlers auf der Waffe genügt.
Durch den vorliegenden Entwurf wird das Waffenrecht einheitlich für das Reich neu geordnet. Der Erlaß weiter⸗ gehender landesrechtlicher Beschränkungen ist daher grundsätzlich nicht mehr zulässig. Abweichend von § 29 des geltenden Schuß⸗ waffengesetzes spricht der Entwurf dies nicht ausdrücklich aus, da nach der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 Landesgesetze allgemein der Zustimmung des zuständigen Reichsministers bedürfen. Es ist beabsichtigt, nach Erlaß des vorliegenden Gesetzes den Ländern mitzuteilen, daß Landesgesetze 8 dem Gebiete des Waffenrechts künftig nicht zulässig und daß Rechtsverordnungen gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Februar 1934 dem Reichsminister des Innern vor Erlaß vorzulegen sind. Der Erlaß solcher landes⸗ rechtlichen Verordnungen kann unter Umständen noch zweck⸗ mäßig sein, um den Besitz von Waffen durch Zigeuner oder nach Zigeunerart umherziehende Personen allgemein zu ver⸗
bieten, bis durch ein Reichszigeunergesetz auch diese Materie
reichsrechtlich geregelt sein wird.
Zur Herbeiführung eines einheitlichen Rechtszustandes bez stimmt § 32 des Entwurfs das Außerkrafttreten weitergehendes
landesrechtlicher Beschränkungen hinsichtlich des Verkehrs mit
Hieb⸗ oder Stoßwaffen, läßt aber auch hier eine Ausnahme
hinsichtlich der Feuner zu. Für den Verkehr mit Schußwaffen und Munition auf diesem Gebiete landesrechtliche Beschränkungen schon nach
29 des geltenden Schußwaffengesetzes unzulässig waren und
rüher bestehende außer Kraft getreten sind.
(Veröffentlicht vom Reichs⸗ und Preußischen Ministerium ““ Innern
““
betragen.
8 Die Kosten und Gewinnaufschläge jedes weiteren Händ⸗ edurfte es einer solchen Bestimmung nicht, dg
8 8 8
Entscheidungen
auf Grund der 88 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 285).
11u““
wsSienBassrt Sfere RedEerrsxegesoidüeeeeceeeeeave.
Gegenstand
Hersteller
Herstellungsort
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2
3 4
6 —
Holzkästchen, Broschen u. dgl. mit Hakenkreuz
verwendet wird
Streifen
Notenheft mit Aufdruck „Lieder für die deutsche Jugend nach Ge⸗ dichten von Wolfgang Hubertus, Musik von Georg Bühl“
Brieftaschen, Photoalben, Geldbörsen mit Abbildungen des Ehren⸗ tempels, des Braunen Hauses und der Feldherrnhalle in München
Waren verschiedener Art, bei denen als Warenzeichen die Odalsruhne
Postkarten mit dem Bild des Führers mit SA. im Hintergrund
Schokoladenpackung „Wittekind“ mit einem schwarz⸗weiß⸗roten
Unzulässig. Fa. G. Bühl
Friedrich Lamberty (Werkgemeinschaft junger Handwerker)
Fa. Wilhelm Kauth, Offenbach a. M., Louisenstraße 81
„Epa“ Aktiengesellschaft, Bln.⸗Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1
Fa. Photo⸗Harren Nürnberg Inh. Karl Harren “
Barmeier u. Flachmann Schokoladenfabrik
Offenbach a. M. Berlin
und im Deutschen Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 2 vom 4. 1. 1938 Seite 1 unter Nr. 8.
Die mitgenannte Firma Schokoladenfabrik W. Jähnigen & Söhne in Freital ist in Wegfall zu stellen, da si Zigarrenkistendeckel, der die Aufschrift „Alte Garde“ und darüber — 8 8
Fa. Menger u. Co.
mittelst Brandplatte eingeprägt — drei friderizianische Grena⸗
diere zeigt, die auf der Schulter an Stelle des Gewehres eine
große Zigarre tragen
Anordnung V Pr. 3
zur Aenderung der Anordnung V Pr. 1 der Ueberwachungs⸗ stelle für Waren verschiedener Art (Preisregelung für Borsten jäapanischen und mandschurischen Ursprung)). Vom 21. März 1938. 8
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Aus⸗ führungsverordnung zur Auslandswarenpreisverordnung vom 10. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 884) wird mit Ein⸗ willigung des Reichskommissars für die Preisbildung an⸗ geordnet: 9 1
§ 1 Absatz 1 der Anordnung V Pr. 1 (Preisregelung für Borsten chinesischen und indischen Ursprungs) vom 27. Ok⸗ tober 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 248 vom 27. Oktober 1937) erhält folgende
Fassung:
„Für Borsten der stat. Nr. 151 a chinesischen, indischen, japanischen und mandschurischen Ursprungs werden für den inländischen Geschäftsverkehr von der
Meberwachungsstelle für alle Handelsstufen Höchstpreise
festgesetzt. Die Höchstpreise können für die verschiedenen Verwendungszwecke der Borsten (z. B. Export⸗ oder Inlandsverwendung) verschieden bemessen werden.“
§ 2 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im G Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. ““ 8 Berlin, den 21. März 1938.
Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. J. V.: Dr. Hoffmann.
1“
Anordnung V Pr. 4
der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art (Preisregelung für ausländische Borsten).
Vom 21. März 1938.
Auf Grund des Artikels 2. Absatz 1 und 2 der Ersten Ausführungsverordnung zur Auslandswarenpreisverordnung vom 10. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 884) wird mit Ein⸗ willigung des Reichskommissars für die Preisbildung an⸗ geordnet: “
§ 1 Für Borsten der stat. Nr. 151 a ausländischer Herkunft mit Ausnahme von Borsten chinesischen, indischen, japanischen und mandschurischen Ursprungs und Borsten russischer Her⸗ kunft darf im inländischen Geschäftsverkehr höchstens der Preis gefordert, versprochen oder gewährt werden, der sich aus den Bestimmungen der §§ 2 bis 8 ergibt.
Der höchstzulässige Verkaufspreis setzt sich zusammen aus dem Einstandspreis (§ 3) und den Kosten und Gewinnauf⸗ schlägen (§ 4). 8 38
Der Einstandspreis ist der Einkaufspreis zuzüglich der
Bezugskosten (Zoll, Ausgleichssteuer, Ueberwachungsstellen⸗
gebühren, Bankspesen, Desinfektionskosten, Versicherung und HoL gerechtfertigte Beförderungskosten) und der nachweisbar entstehenden Kosten für Sortieren und Bündeln.
§ 4 Die Kosten und Gewinnaufschläge des Einführers dürfen insgesamt bei a) in England, Frankreich oder Belgien zugerichteten Borsten 16 %, b) Borsten aus anderen Ländern 20 %, c) Rohborsten, die im Inland sortiert und gebündelt werden, 25 % ..“ “
8
8
lers (§ 5) dürfen insgesamt 9 % betragen. § 5
Beim Verkauf an einen Händler ermäßigt sich der Preis (§ 2) um mindestens 7 %.
Die gleiche Ermäßigung ist Verarbeitern zu gewähren, Ausfüh von E
die die Ware nach ortauf⸗
Buchen i. OH. Naumburg (Saale) 8
e die bezeichneten Schokoladenmünzen nicht herstellt. Walldorf (Baden)
20. November 1937 Nr. 15773 3. Dezember 1937
Bad. Landeskommissär Mannheim
Oberbürgermeister Naumburg (Saale) PV 76/37 M
Polizeidirektion Offenbach a. M. 22. Dezember 1937
14. Oktober 1937 Regierung von Oberfranken und 18. Dezember 1937 Mittelfranken, Ansbach Nr. 2275 b 126 Oberbürgermeister Herford 25. November 1936
20/2 Nr. 32
Polizeipräsident Berlin
Berichtigung zur Veröffentlichung von Entscheidungen auf Grund der 88§ 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole im Reichsministerialblatt Nr. 1 vom 7. 1.˖1938 Seite 2 unter
“ — 88
Bad. Landeskommissär Mannheim 12. Januar 1938
Nr. 186
8 Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
Cö86“” Bei der Feststellung der Einstandspreise (§ 3) können Mischpreise (Durchschnittspreise) errechnet werden. — “
Bei Inanspruchnahme eines Zahlungszieles dürfen für auf die gemäß § 2 berechneten Preise höchstens v. H. für drei Monate berechnet werden.
§ 8 Bei Frankolieferungen darf der Preis um die nachweis⸗ bar entstandenen Frachtkosten erhöht werden.
§ 9 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter die Strafvorschriften des 4 der Verordnung über Preisbil⸗ dung 88 ausländische Waren vom 15. Juli 1937 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 881/882). 3 10
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.
Berlin, den 21. März 1938.
Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. J. B. Dr. Hoffman n.
5 . 3 Bekanntmachung KP 503 der Überwachungsstelle für unedle Metalle vom 21. März 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung KP 502 vom 18. März 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 66 vom 19. März 1938) festgesetzten Kurspreise die fol⸗ genden Kurspreise festgesetzt: 8
Blei (Klassengruppe III) — Blei, nicht legiert (Klasse III A) . . . „ RNM 20,25 bis 22,25 Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B). . „ „ 22,75 „ 24,75
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗
öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 21. März 1938.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
Anordnung Nrr. 19 der Ueberwachungsstelle für Tabak, Bremen, vom 19. März 1938. “
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I
. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errich⸗ tung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmu 1g des Reichswirtschaftsministers angeordnet v1.““
8 1 6“ 1““
Der gemäß § 2 der Anordnung Nr. 9 (Deutscher Reichs⸗ anseigen Nr. 14 vom 17. Januar 1936) für die Verarbeitung „holl. Kolonialtabakes zu Zigarren, Zigarillos oder Stumpen innerhalb eines Monats freigegebene Verarbeitungswert wird unter Aufhebung der Anordnung Nr. 18 mit Wirkung vom 1. Februar 1938 wie folgt herabgesetzt: a) Für Betriebe, deren Verarbeitungswert am 15. Ja⸗ nuar 1938 im Durchschnitt bis zu 0,40 RM je Kilo⸗ gramm ihrer ü2 die Verarbeitung zu Zigarren, Zigarillos oder Stumpen innerhalb eines Monats frei⸗ gegebenen Menge Rohtabak (Verarbeitungsmenge nach § 1 der Anordnung Nr. 5) betrug, auf 82 % des am 31. Dezember 1937 in Geltung gewesenen Verarbei⸗ tungswertes, b) für Betriebe, deren Verarbeitungswert am 15. Ja⸗ nuar 1938 im Durchschnitt mehr als 0,40 RM je Kilo⸗ gramm bis zu 0,60 RNM je Kilogramm ihrer zuge⸗
J. A.: Gutterer.
teilten Verarbeitungsmenge betrug, auf 77 % des am 31. Dezember 1937 in Geltung gewesenen Verarbei⸗ tungswertes, jedoch nicht unter 0,36 RM je Kilogramm der zugeteilten Verarbeitungsmenge,
c) für Betriebe, deren Verarbeitungswert am 15. Ja⸗ nuar 1938 im Durchschnitt mehr als 0,60 RNM je Kilogramm ihrer zugeteilten Verarbeitungsmenge be⸗ trug, auf 72 % des am 31. Dezember 1937 in Geltung gewesenen Verarbeitungswertes, jedoch nicht unter 0,51 RM je Kilogramm der zugeteilten Verarbei⸗ tungsmenge. 6
Der nach § 1 festgesetzte Verarbeitungswert wird für die Firmen von der Ueberwachungsstelle für Tabak festgestellt und den Firmen mitgeteilt.
Bremen, den 19. März 1938. 1 Bernhard.
1u“
Die am 21. März 1938 ausgegebene Nummer 31 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Waffengesetz. Vom 18. März 1938.
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes. Vom Mürß Lüese sbes § 9 Abs. 2 Satz 2 und 8 9
usführungsbestimmungen zu B u 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Paffengeseben Vom 21. März 1938.
vnehs. 1 ¼% Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postverse dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung a unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berli
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Beranntmachung.
Die am 21. März 1938 ausgegebene Nummer 32 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Gesetz über die Bildung von Hauptvermessungsabteilungen. Vom 18. März 1938. Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Dasselfliege. Vom 18. März 1938. . ünfte Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers (Be⸗ kämpfungsmaßnahmen). Vom 23. Februar 1938. 8 echste Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers (Ver⸗ hütung der Verschleppung im Inland). Vom 23. Februar 1938, kang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ eecdahsen 0,09 KM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 22. März 1938.
Reichsverlagsamt.
Deutsches Neich.
Der Königlich bmseg Gesandte Döme Sztöjay hat Berlin am 19. d. M. verlassen. Während seiner Ab⸗ 8 wesenheit führt Legationsrat von Ghyeczy die Geschäfte
der Gesandtschaft.
Auus ber Verwaltung.
Neuorganisation für die wasserwirtschaftlichen Aufgaben des Reichs.
Die Beschaffung einheitlicher gewässerkundlicher Grundlagen für die großen wasserwirtschaftlichen Aufgaben des Reiches kann nur dann zweckmäßig dur ihrt werden, wenn die gewässer⸗ kundlichen Anstalten in die Lage versetzt sind, innerhalb der Reichs⸗
renzen die Erforschung des Abflußvorganges in lußgebieten zu betreiben. Durch einen Runderlaß des 85 2 ernährungs⸗ und des Reichsverkehrsministers werden daher bisher nach politischen Grenzen sigelegten Arbeitsgebiete net eingeteilt, ü werden mit Wirkung vom 1. April 1938 sü. gewiesen: der Landesstelle für Gewässerkunde in München