Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1938. S. 4.
überschreiten kann. Um den übersteigenden Bekrag ist das Witwen⸗ geld zu kürzen. Enthalten die vorstehend bezeichneten Bezüge Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse, so bleiben diese außer Ansatz. § 34 Waisengeld.
(1) Das Waisengeld beträgt für jede Halbwaise ein Viertel, für jede Doppelwaise ein Drittel des Ruhegeldes, das dem Ver⸗ sicherten zustand oder zugestanden hätte, wenn er am Tage seines Todes dauernd berufsunfähig geworden wäre. Waren beide Eltern Mitglieder der Anstalt, so wird das Doppelwaisengeld aus dem höheren Ruhegeld berechnet. Witwen⸗ und Waisengeld dürfen zu⸗ sammen den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen.
(2) Das Waisengeld darf zusammen mit den der Waise aus der Reichsversicherung zustehenden Renten für eine Vollwaise 20 v. H., für eine Halbwaise 15 v. H. des beitragspflichtigen jährlichen Diensteinkommens (§ 31) des verstorbenen versicherten Elternteils nicht überschreiten. Für je fünf volle nach Vollendung der Warte⸗ zeit zurückgelegte Beitragsjahre (§ 26 Abs. 1 und 2) erhöhen sich diese Hundertsätze um je eins. Um den hiernach übersteigenden Betrag ist die Waisenrente zu kürzen.
(3) Würde nach Abs. 2 das Waisengeld einer Halbwaise unter 75 RM, das einer Vollwaise unter 100 RM jährlich zu kürzen sein, so kann eine Kürzung unter diese Beträge unterbleiben.
(4) Anspruch auf Waisengeld haben die Kinder des Versicherten.
(5) Der Anspruch auf Waisengeld beginnt am Todestag des Versicherten, falls er noch nicht Ruhegeld bezogen hatte, andern⸗ falls nach Ablauf dessSterbemonats. Waisen, die erst nach dem Tode ihres Vaters geboren sind, erhalten Waisengeld schon für den Geburtsmonat.
(6) Der Anspruch auf Waisengeld erlischt für jede Waise mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 16. Lebensjahr vollendet oder stirbt. Für Kinder, die in Schul⸗ oder Berufsausbildung stehen, wird das Waisengeld bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt. Für Kinder, die infolge körperlicher oder geistiger Ge⸗ drechen arbeitsunfähig sind, kann es zeitlich unbeschränkt gewährt werden.
(7) Ist die Ehe erst nach Eintritt der dauernden Berufs⸗ unfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Ver⸗ sicherten geschlossen worden, so haben die hinterbliebenen Kinder keinen Anspruch auf Waisengeld.
§ 35 Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenen⸗ bezüge. .
(1) Witwen⸗ und Waisengeld dürfen zusammen den Betrag des Ruhegeldes nicht übersteigen, das dem Versicherten im Zeit⸗ punkt seines Todes zustand oder zugestanden hätte; gegebenenfalls sind die Leistungen anteilmäßig zu kürzen.
(2) Solange der verstorbene Versicherte Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse aus der Reichsversicherung bezogen hätte, erhöht sich der zulässige Betrag um diese Kinderzulagen und Kinderzuschüsse.
(3) Hinterbliebenenrenten aus den in § 31 Abs. 2 angeführten Versorgungsgesetzen werden auf den zahlbaren Betrag nicht an⸗ gerechnet.
(4) Ergibt sich beim Witwen⸗ und Waisengeld nach dieser Satzung eine Veränderung, so sind Witwen⸗ und Waisengeld nach Abs. 1 bis 3 erneut zu berechnen.
Versorgungsverfahren. Antrag.
(1) Der⸗ Antrag auf Versorgung ist beim Rechtsträger des Theaters oder dem ihm nach dieser Satzung gleichgestellten Unter⸗ nehmen zu stellen. Die Weiterversicherten haben ihn unmittelbar an die Anstaltsverwaltung zu richten.
(2) Bei den Mitgliedern wird nach näherer Weisung der An⸗ staltsverwaltung im Benehmen mit dem Präsidenten der Reichs⸗ theaterkammer ein örtlicher Ausschuß zur Vorprüfung der Berufs⸗ unfähigkeit eingerichtet. Die Verhandlungen dieses Ausschusses und die Unterlagen für die Beurteilung des Hersoiguns. anspruches nach Grund und Höhe sind der Anstaltsverwaltung als⸗ bald einzureichen.
(3) Ueber den Antrag entscheidet die Anstaltsverwaltung.
Auszahlung der Versorgungsbezüge.
Die Versorgungsbezüge werden durch die Anstalt an die Be⸗ rechtigten monatlich im voraus ausgezahlt. Die Anstalt kann in geeigneten Fällen die Auszahlung durch ihre Mitglieder vor⸗ nehmen lassen und sie mit den monatlichen Beitragseinzahlungen verrechnen. 1
Heilverfahren. 8 Soweit Mittel vorhanden sind, kann die Anstaltsverwaltung Zuschüsse zu den Kosten eines Heilverfahrens leisten, das zur Ab⸗ wendung oder Beseitigung drohender oder bereits eingetretener Berufs higkeit eines Versicherten eingeleitet werden soll. 1 1 “ Abschnitt IV: Verfahren bei Streitigkeiten .“ (§§ 39 und 40) 1“ § 39 Schiedsgericht.
(1) Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen der Anstalt und den aus dem Versicherungsverhältnis Berechtigten, insbeson⸗ dere Beschwerden gegen Entscheidungen der Anstaltsverwaltung über Pflichtmitgliedschaft, Austritt, Weiterversicherung, Beitrags⸗ leistung, Rückgewähr, Festsetzung, Auszahlung und Einzug von ““ werden im schiedsgerichtlichen Verfahren ent⸗
teden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges.
(3) Das Schiedsgericht wird bei der Anstalt gebildet und be⸗ steht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Bayerischen Staatsminister des Innern ernannt. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die Bei⸗ sitzer und je ein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Ver⸗ waltungsrats gleichfalls vom Bayerischen Staatsminister des Innern jeweils auf die Dauer von drei Jahren berufen. Sie erhalten Aufwandsentschädigung wie die Mitglieder des Ver⸗ waltungsrats (§ 9 Abs. 4). 88
Schiedsgerichtliches Verfahren.
(1) Die Beschwerde zum Schiedsgericht ist innerhalb einer Ausschlußfrist von vier Wochen nach Eröffnung der anzufechtenden Verfügung bei der Anstaltsverwaltung schriftlich einzureichen und zu begründen.
(2) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann vom Beschwerde⸗ führer einen angemessenen Vorschuß für die Kosten des schieds⸗ gerichtlichen Verfahrens verlangen.
,63) Die Anstaltsverwaltung beruft das Schiedsgericht zur mündlichen Verhandlung und verständigt den Beschwerdeführer.
(4) Der Beschwerdeführer oder sein Vertreter und die An⸗ staltsverwaltung sind zu hören. Das Schiedsgericht entscheidet auch, wenn der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Aeußerung nicht wahrnimmt. 1
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung wird mit Gründen versehen und vom Vorsitzenden unterschrieben. Die Anstaltsverwaltung beglaubigt die Ausferti⸗
(6) Die Kosten einer unbegründeten Beschwerde fallen dem Beschwerdeführer zur Last; im übrigen trägt die Anstalt die Kosten.
Abschnitt V: Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen (§§ 41 bis 48) § 41
Aufbringung und Verwendung der Mittel. “ Die Mittel der Anstalt werden aufgebracht:
a) durch die Beiträge der Mitglieder und Versicherten;
b) aus dem Ertrag der Altersversorgungsabgabe.
(2) Die Mittel der Anstalt dürfen nur zur Bestreitung der ee Leistungen und notwendigen Verwaltungskosten owie zur Bildung der erforderlichen Rücklagen verwendet werden.
.(63) Soweit die Einnahmen eines Jahres nicht zu satzungs⸗ mäßigen Ausgaben verwendet werden, sind sie der Deckungsrück⸗ lage zuzuführen und in mündelsicheren Werten anzulegen.
1) Spätestens alle vier Jahre ist eine versicherungstechnische Bilanz für die Anstalt aufzustellen. Ergibt sie einen Ueberschuß, so ist dieser zunächst zur Bildung einer Sicherheitsrücklage (Schwankungsrücklage) zu verwenden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so hat die Anstaltsverwaltung im Benehmen mit dem Ver⸗ waltungsrat und dem Präsidenten der Reichstheaterkammer die erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleich zu treffen.
1 § 42 8 Rechnungslegung.
(1) Die Anstaltsverwaltung stellt alljährlich Rechnung, legt sie der Aufsichtsbehörde und dem Verwaltungsrat zur Prüfung vor und veröffentlicht sie in ihrem Geschäftsbericht. Ebenso werden die Prüfungsbemerkungen des Rechnungshofs des Deutschen Reiches vorgelegt. 8
(2) Die geprüfte Rechnung ist dem Präsidenten der Reichs⸗ theaterkammer zur Kenntnisnahme zu übersenden. 28
§ 43 Härteausgleich.
Sofern in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieser Satzung sich besondere Härten ergeben, kann die Anstaltsver⸗ waltung einen Ausgleich gewähren, insbesondere ausnahmsweise bei Nichterfüllung satzungsmäßiger Voraussetzungen unter Berück⸗ sichtigung der Leistungsfähigkeit der Anstalt Versorgungs⸗ leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht widerruflich bewilligen. In wichtigen Fällen ist der Arbeitsausschuß zu höre
§ 44 Verfahren, Anordnungsrecht.
Die Mitglieder, die Versicherten und die sonst aus dem Ver⸗ sicherungsverhältnis Berechtigten haben den erforderlichen Weisungen der Anstaltsverwaltung nachzukommen, insbesondere auf Verlangen die notwendigen Angaben wahrheitsgemäß zu machen sowie Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Die Mit⸗ glieder haben insbesondere auch bei der Beitragseinziehung mit⸗ zuwirken (§ 22 Abs. 5 und § 23); die Versicherten haben sich zur Feststellung der Berufsunfähigkeit den geforderten Untersuchungen zu unterziehen. Weiter haben die Empfänger von Versorgungs⸗ bezügen jeweils bei Beginn eines neuen Geschäftsjahres dem auszahlenden Mitglied, bei unmittelbarer Auszahlung durch die Anstalt dieser eine amtliche Lebensbescheinigung mit Angabe des Fomilienstandes vorzulegen.
§ 45 Auflösung der Anstalt.
Die Anstalt kann durch den Reichsminister für Volksauf⸗ klärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichswirt⸗ schaftsminister und dem Reichsminister des Innern aufgelöst werden; dabei ist über die Verwendung des Anstaltsvermögens zu entscheiden. 8 “
§ 46 Vollzugsvorschriften. „Die Anstaltsverwaltung erläßt zu dieser Satzung nach An⸗ hören des Arbeitsausschusses Vollzugsvorschriften.
§ 47
Inkrafttreten der Satzung. Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda als Beginn der Versicherung auf Grund der Tarifordnung bestimmt.
§ 48
Uebergangsbestimmungen.
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung festgesetzten Versorgungsbezüge (Ruhegeld, Witwen⸗ und Waisengeld) bleiben unberührt. G
(2) Für die Berechnung der Versorgungsbezüge solcher Bühnenschaffender, die vor dem 1. September 1937 zur Anstalt angemeldet und in diesem Zeitpunkt noch versichert waren, gilt folgende besondere Regelung:
a) Der Grundbetrag des jährlich 360 RM.
b) Der jährliche Zuschlag zum Grundbetrag des Ruhegeldes beträgt 17 v. H. der vor dem 1. April 1937 und 14 v. H. der seit diesem Tage bis zum Eintritt der Berufsunfähig⸗ keit insgesamt geleisteten Beiträge.
Aus den nach früheren Uebergangsbestimmungen für die Abkürzung der Wartezeit angefetzten Einkommen, aus der Anrechnung von Kriegsdienstzeiten und Vordiensteinkommen wird ein Sonderzuschlag von 1,7 v. H. dieser Einkommen ge⸗ währt. Aus Vordienstzeiten an Bühnen, die der Anstalt erst nach dem 1. September 1937 beitraten, wird kein Zu⸗ schlag gewährt.
Soweit nicht die vollen Jahresbeiträge (10 v. H. vor dem
Ruhegeldes beträgt
den, mindern sich der Grundbetrag des Ruhegeldes und der nach Buchst. c berechnete Sonderzuschlag wie bisher im Ver⸗ hältnis der Summe der tatsächlich geleisteten Beiträge zur Summe der vollen Jahresbeiträge.
Die bisherigen Bestimmungen der Satzung über die Warte⸗ zeit und die Anrechnung von Vordienst⸗ und Kriegsdienst⸗ zeiten auf die Wartezeit bleiben unberührt, jedoch mit der Einschränkung, daß Vordienstzeiten an Bühnen, die der An⸗ 8 erst nach dem 1. September 1937 beigetreten sind, auf ie Wartezeit nicht angerechnet werden.
(3) Für die vor dem 1. September 1937 zur⸗Anstalt an⸗ gemeldeten Tanzgruppenmitglieder gelten folgende besondere Bestimmungen:
a) Versicherte, die vor Vollendung des 40. Lebensjahres berufsunfähig werden und die Wartezeit beim Eintritt der Berufsunsähigkeit erfüllt haben, können innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles beantragen, daß ihnen an Stelle der Versorgung nach Abs. 2 die Abfindung nach § 29 Abs. 6 Buchst. a aus⸗ bezahlt wird.
) Versicherte, die vor Vollendung des 40. Lebensjahres den Bühnenberuf aufgeben und zu dieser Zeit die Warte⸗ geit noch nicht erfüllt haben, erhalten — unbeschadet der Regelung in § 29 Abs. 6 Buchst c die Abfindung na
gung und stellt sie dem Beschwerdeführer zu.
29 Abs. 6 Buchst. a.
1. April 1937 und 12 v. H. seit diesem Tage) entrichtet wur⸗
22*
(4) Versicherte, die vor dem 1. September 1937 aus der Anstalt ausgeschieden sind, erhalten die Rückgewähr (frühere Abfindung) nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Die Auszahlung der Rückgewähr ist von der Zustimmung des Prä⸗ sidenten der Reichstheaterkammer abhängig. 1
(5) Mitglieder der Reichstheaterkammer und Bühnenschaffende, deren Mitgliedschaft bei der Reichstheaterkammer aus besonderen Gründen vorübergehend ruht, können auf Antrag des Präsidenten der Reichstheaterkammer bis 31. Dezember 1938 auf Grund be⸗ sonderer Vereinbarung ausnahmsweise zur Versicherung zu⸗ gelassen werden.
(6) Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte, die früher bei der Anstalt versichert waren und bis zum 31. Dezember 1938 wieder bei der Anstalt versichert werden, können für die zwischen dem letzten und neuen Versicherungsverhältnis liegenden Beschäf⸗ tigungszeiten Beiträge (§ 22) nach Maßgabe der folgenden Be⸗ stimmungen nachentrichten:
a) 8 Beiträge bemessen sich nach dem jeweiligen Dienstein⸗ ommen.
b) Die Beiträge können für die volle Beschäftigungszeit oder einen Teil davon ganz oder zur Hälfte nachentrichtet werden.
c) Neben den Beiträgen sind Zinsen von 4 %¾ v. H. für jedes zurückliegende Jahr nachzuzahlen.
d) Die nachentrichteten Beiträge werden nach § 30 auf das Ruhegeld angerechnet.
e) Auf die Wartezeit können die nachentrichteten Beiträge nur bis zu fünf Beitragsjahren angerechnet werden.
f) Soweit die Beiträge nur zur Hälfte nachentrichtet werden, werden sie auf die Wartezeit (§ 26) nur zur Hälfte an⸗ gerechnet.
(7) Die auf Grund der Satzung vom 17. Juni 1937 berufenen Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreter sowie die be⸗ rufenen Mitglieder des Arbeitsausschusses bleiben bis zum 31. August 1942 im Amt. Für den gleichen Zeitraum werden die beiden neuhinzukommenden Verwaltungsratsmitglieder und ihre Stellvertreter (§ 5 Abs. 1) berufen.
(8) Das bei Inkrafttreten dieser Satzung laufende Beitrags⸗ jahr wird für die mit dem Inkrafttreten der Satzung neu bei der Anstalt Versicherten unter der Voraussetzung, daß der Versicherte
den an sieben Monaten fehlenden Beitragsteil selbst zuzahlt, als
Beitragsjahr auf die Wartezeit voll angerechnet. Berlin, den 25. Februar 1938 gez. Dr. Kollmann Präsident der Bayer. Versicherungskammer
Preußen. Bekanntmachung.
Auf Grund des Erlasses des Reichsführers und Chefs
der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern vom 19. Januar 1938 — S — PP (II B) 6322/37 — und auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 — Reichsgesetzbl. 1 S. 479 — in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 — Reichsgesetzbl. I S. 293 — wird das gesamte Vermögen der katholischen Pfarrjugend in Villmar, Kreis Weilburg, zugunsten des Preußischen Staates eingezogen. ö11“ *
Wiesbaden, den 18. März 1938. Der Regierungspräsident. J. A.: Sander..
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗
samml. S. 357) sind bekanntgemacht:
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 15. Mai 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Provinzialverband der Rheinprovinz zum Umbau der Reichsstraße 56 Aldenhoven- Sittavd zwischen den Ort⸗ schaften Süsterseel und Wehr durch das Amtsblatt der Regierung in Aachen Nr. 23 S. 130, ausgegeben am 29. Mai 1937;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 1. September 1937 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an das Deutsche Reich (Wehrmachtfiskus) zur Er⸗ weiterung der Infanterie⸗Kaserne in Mülheim (Ruhr) durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Nr. 37. S. 211, ausgegeben am 11. “ 1937
3. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 31. Dezember 1937 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an das Deutsche Reich (Wehrmachtfiskus) für den Bau einer Artillerie⸗Kaserne in Osnabrück durch das Amtsblatt der Regierung in Osnabrück Nr. 10 S. 32,
aausgegeben am 12. März 1938;
4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 23. Februar 1938 über die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Heer —) für die Errichtung einer Militärschwimmanstalt am Scherting⸗ see in der Gemeinde Georgenthal durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg (Pr.) Nr. 10 S. 33, ausgegeben am 5. März 1938;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 4. März 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Hydro, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin, für die Errichtung eines Kraftwerkes, die Her⸗ stellung einer Kaianlage, die Verlegung von Oel⸗, Wasser⸗ und Elektrizitätsleitungen, die Anlage von Abflußgräben, ferner für die Errichtung eines Reichsbahnanschlusses, die Anlage einer Zufahrtstraße zur Fabrik und von neuen Verkehrswegen in der Umgegend der Stadt Pölitz durch das Amtsblatt der Regierung in Stettin Sonderausgabe, ausgegeben am 14. März 1938; 8
6. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom
6 März 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts
an das Deutsche Reich (Reichsfiskus — Heer —) für einen
Kasernenneubau in der Gemarkung Crossen (Oder) durch das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt (Oder) Nr. 10 S. 57, ausgegeben am 12. März 1938.
r.
Nichtamtliches und Handelsteil in der Ersten Beilage.
Verantwortlich: 8
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: 8 Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Schöneberg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32.
Sechs Beilagen
(einschließl. Börsenbeilage und drei Zentralhandelsregisterbeilagen).
1 . 8
—
zum Deutschen Reichsa
Nr. 70
s nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
12⁸
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Nummer 12 des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern vom 23. März 1938 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. Anordn. 17. 2. 38, Ausf. d. Erstattungsges. — RdErl. 15. 3. 38, Zugehörigkeit v. Beamten zur „Schlaraffia“. — RdErl. 15. 3. 38, Mitteilgn. an d. StdF. im förml. Dienststrafverfahren. — RdErl. 17. 3. 38, Aus⸗ bild. d. Personals d. Zulass.⸗Stellen f. Kraftfahrz. — RdErl. 21. 3. 1938, Ausf. d. Waffenges. v. 18. 3. 1938. — Kommunalver⸗ bände. RdErl. 10. 3. 38, Steuerverteil. — RdErl. 17. 3. 38, Anpass. d. Vorschr. üb. gemeindeeigene Dienst⸗ u. Werkdienstwohn. an d. Vorschr. d. Reichs üb. Dienst⸗ u. Werkdienstwohn. — RdErl. 18. 3. 38, Mitwirk. d. Gemeinden bei Erfass. Schulentlassener durch d. Arbeitsämter. — 6. Bek. 18. 3. 38, Führg. besond. Be⸗ zeichn, durch Gemeinden. — RdErl. 19. 3. 38, Entfern. v. eisernen Einfriedig. auf Grundstücken d. Gemeinden (GV.), gemeindl. Zweck⸗ verbände u. von Betrieben mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Zwecken d. Gemeinden oder Gemeindeverbände dienen. — Beschl. 7. 3. 38, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Weißensee u. d. Stadtkr. Erfurt. — Gemeindebestand⸗ u. Ortsnamen⸗Aenderungen. — Wohlfahrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 11. 3. 38, Reichssportlotterie 1938. — RdErl. 15. 3. 38, 11 arbeit mit d. HJ. — RdErl. 17. 3. 38, Vollzug d. Sammlungsges. — Polizeiverwaltung. RdErl. 12. 3. 38, Förd. d. Klein⸗ tierhalt. u. d. Seidenbaues durch d. Ordn.⸗Pol. — RdErl. 15. 3. 38, Z“ — RdErl. 15. 3. 38, Außerdienstl. Spielen d. Musikkorps d. Ordn.⸗Pol. — RdErl. 15. 3. 38, Beschaff. eines Werkes f. Büchereien in Wohlfahrtsräumen d. Ordn.⸗Pol. — RdErl. 15. 3. 38, Neuordn. d. krim.⸗polizeilichen Fahndungs⸗ wesens. — RdErl. 15. 3. 38, Neuorganisation d. Sonderdienstes d. SchP. — 8e Senn — RdErl. 15. 3. 38, Bezeichn. d. Dienststelle d. Staatspol. in Hamburg. — RdErl. 18. 3. 38, Organisation d. Geh. Staatspol. in Oesterreich. — RdErl. 17. 3. 1938, Reichskassenanschlag d. Ordn.⸗Pol. einschl. Krim.⸗Pol. f. d.
R J. 1938. — Zu besetzende Gend.⸗Oberm⸗Stellen. — RdErl. 12. 3. 1938, Ausbild.⸗Lehrg. f. Nachrichten⸗Offz. bei d. Techn. Pol.⸗
Schule Berlin. — RdErl. 14. 3. 38, Uebungsschuhe f. d. Pol. —
RdErl. 14. 3. 38, Lehrg. an d. Techn. Pol.⸗Schule Berlin, Abt.
Kraftfahrwesen. — RdExl. 15. 3. 38, Ausbild. d. Anw. d. 6. Offz.⸗ Anw.⸗Lehrg. f. d. SchP. im Nachrichten⸗ nhnaftfoggwe-sen. — RdErl. 16. 3. 38, Kosten d. Bauverw. f. reichseigene Pol.⸗Bauten in Preußen. — RdErl. 17. 3. 38, Lehr⸗ u. Prüf.⸗Ordn. — RdErl.
18. 3. 38, Ermittl. d. örtl. Mietwerts u. Festsetz. d. Dienstwohn.⸗ Vergüt. f Dienstwohn. d. Gend. im Einzeldienst. — RdErl. 17. 3.
1938, Kosten f. Dienstreisen d. hauptamtl. Hilfsarbeiter im zivil.
Luftschutz bei d. höheren Verw.⸗ ehörden. — Verkehrswesen.
RdErl. 15. 3. 38, Verkehrsunterricht. — Volksgesundheit. RdErl. 16. 3. 38, Landhalbj. d. Kand. d. Pharm. — Uebertragb.
Krankh. d. 8. Woche. — Veterinärwesen. RoErl. 10. 3. 38, Gleichstell. d. Hufbeschlaglehrmeisterprüf. mit d. Meisterprüf. im
Schmiedehandwerk. — RErl. 12. 3. 38, Wiederhol.⸗ u. Fortbild.⸗ Kurse in d. Fleischbeschau. — RdErl. 15. 3. 38, Verzeichn. d. öffentl. Schlachthäuser. — RdErl. 17. 3. 38, Anerkenn. d. amtl. Deckblocks als Deckregister. — Verschiedenes. Bücherausgleich⸗Liste 2. — Neuerscheinungen. — Stellenausschreibungen v. Gemeindebeamten. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 1,75 RM. für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,30 RM. für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
Berkehrswefen.
Sonderpostamt für eine Briefmarkenausstellung in Berlin.
Die Deutsche Reichspost richtet zu der vom Landesverband Berlin des Reichsbundes der Philatelisten veranstalteten großen Postwertzeichen⸗Ausstellung vom 1. bis 3. April 1938 in den Fest⸗ räumen des Zoologischen Gartens in Berlin ein Sonderpostamt ein. Es ist am 1. 4. von 14 bis 20 Uhr und am 2. und 3. 4. von 10 bis 20 Uhr geöffnet, gibt Postwertzeichen ab, nimmt gewöhn⸗ liche und eingeschriebene Briefsendungen und Telegramme an, händigt postlagernde Briefsendungen aus, die nach dem Sonder⸗
postamt gerichtet sind, und stempelt Sammlermarken ab. 1
Sonderstempel tragen die Inschrift „Berlin W 62 L. V. Berlin Philatelisten zeigen Postwertzeichen⸗Ausstellung im Zoo“, die zeichnerische Därstellung des Wahrzeichens des genannten Reichs⸗ bundes und die Unterscheidungsbuchstaben a bis h.
Beim Sonderpostamt befindet sich auch eine Sonderbild⸗ telegraphenstelle, die an das allgemeine Bildtelegraphennetz an⸗ Ce els sen ist. Neben vollbezahlten werden zurückgestellte Bild⸗ telegramme zugelassen; die Gebühr für zurückgestellte Bild⸗ telegramme, die von der Empfangsbildstelle unter Umschlag als gewöhnlicher Brief dem Empänger zugeführt werden, beträgt 1,50 RM für die Gebührenstufe I (bis 118 qcm) und 2 RM. für die Gebührenstufe II (118 bis 234 qem).
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater
Freitag, 25. März.
Staatsoper: In der Neuinszenierung: Cavalleria rusti⸗ c a ng8 ajazzo. Musikal. Leitung: Schmidt. Beginn: 20 Uhr.
Schauspielhaus: Frau Warrens Gewerbe von Bernhard Shaw. Beginn: 20 Uhr. 1
Staatstheater — Kleines Haus: Das Leben ist schön.
Komödie von Marcel Achard. Beginn: 20 Uhr.
Die Ausgabe der Jahresstammkarten für den Monat April 1938 findet vom 25. bis 31. März 1938 in der Zeit von 9—14 Uhr an der Stammkartenkasse im Verwaltungsdienstgebäude, Ober⸗ wallstraße 22, gegen Vorlage des Vertrages statt, und zwar: für die Staatsoper für 26 Vorstellungen, für das Staatliche Schau⸗ spielhaus für 17 Vorstellungen. b
Die Stammietenpreise betragen je Vorstellung und Karte:
Staatsoper: Staatliches Schauspielhaus:
1. Rang 1. Reihe, Sperr⸗ Orchestersessel, Sperr⸗ RM
öDO11A14“ ““ Sperrsitz 10/16 Sperrsitz 49 . .3,25 Sperrsitz 17/22 Sperrsitz 10/15, Sperrsitz⸗ 11. Natg . Z 114“ III. Rang.. II“ IV. Rang. . III Mang
8 Filmschau. Die gestrige Uraufführung im Tauentzien⸗Palast zeigte das neueste Erzengnis der deutsch⸗italienischen Gemeinschaftsarbeit im Film. Pixrandellos Komödie „Es ist keine ernste Sache“ stand
Berlin, Donnerstag, den 24. März
dabei Pate. „Der Mann, der nicht nein sagen kann“,
ist ein lockerer Vogel. Tie Frauen haben es ihm angetan; daß es sich auch umgekehrt so verhält, ist sein Unglück. Dem „Ja“
vor dem Standesamt hat er sich bisher mit List entzogen, aber bei der elften Verlobung funktioniert das alte System nicht. Der Bruder der “ Braut spürt den Don Juan in einer kleinen Pension auf und schießt ihn an. Derartige Risiken in Zukunft zu vermeiden, wird die junge Pensionsinhaberin, die den Verletzten selbstlos pflegt, zur Scheinehe überredet, und das leichte Leben geht weiter. Aber schließlich kommt doch der Tag der Selbstbesinnung, und aus der Scheinehe, die eigentlich gelöst werden soll, wird eine wirkliche. ,
Carl Ludwig Diehl (Memmo Speranza), dessen herbe
Aufhebung des Zolles für österreichische Waren.
Durch § 3 der Verordnung über die Einführung der Reichs⸗ markwährung im Lande Oesterreich ist der Reichsminister der Finanzen ermächtigt worden, Waren österreichischen Ursprungs ganz oder teilweise für zollfrei zu erklären. Auf Grund dieser Ermächtigung sind durch Verordnung vom 21. März 1938 mit Wirkung vom 26. März 1938 Waren österreichischen Ursprungs für tarifmäßig zollfrei erklärt worden. Oesterreichische Waren müssen aber wie alle anderen Waren zollamtlich abgefertigt wer⸗ den. Außerdem sind für sie die bei der Einfuhr außer dem Zoll zu erhebenden Abgaben, insbesondere Verbrauchssteuern einschließ⸗ lich der Umsatz⸗Ausgleichsteuer, zu entrichten. Sodann gelten vor⸗ läufig auch noch die deutschen Devisenbestimmungen für die Wareneinfuhr, d. h. es muß bei der Zollabfertigung österreichischer Waren eine Devisen⸗ oder Unbedenklichkeitsbescheinigung der zu⸗ ständigen Ueberwachungsstelle vorgelegt werden.
Die Zollfreiheit erstreckt sich nur auf Waren österreichischen Ursprungs, d. h. auf Waren, die in dem Lande Oesterreich erzeugt oder durch Bearbeitung wesentlich verändert (nationalisiert) wor⸗ den sind, nicht dagegen auf Waren, die aus einem anderen Lande stammen und in Oesterreich verzollt oder durch Oesterreich durch⸗
Männlichkeit so vielen Filmen das Gepräge gab, zeigt sich hier von einer neuen Seite; seine dezente, sympathische Partnerin ist Karin Hardt (Gasperina), von ihrem väterlichen Mentor Leo Slezak (Barranco) durch die verschlungenen Pfade der Komödie begleitet. Braut Nr. 11 — Frauke Lauterbach (Elsa) — er⸗ weist sich bei näherem Zusehen als charaktervoller als die sonstige Frauenwelt um sie herum. Werner Finck (Lamanna) in alter Frische hat die dankbare Rolle als Memmos Freund; in der gestrigen Uraufführung führte er den Film mit einer netten Plauderei ein. — Dr. Alberto Giacalone führte Regie, fi.r das Drehbuch zeichnen M. Camerini und K. Lerbs. Werner Finck gab den Dialogen den Schliff. Das Publikum ging amüsiert mit. Rudolf Lantzsch.
geführt sind. Auf Verlangen der deutschen Zollstellen muß bei der Einfuhr von österreichischen Waren, für die die Zollfreiheit in Anspruch genommen wird, gemäß den deutschen Vorschriften über Anmeldung und Nachweis des Herstellungslandes der öster⸗ reichische Ursprung nachgewiesen werden.
Fortbestehen der deutschen Vertragszölle des deutsch⸗österreichischen Handelsvertrages.
Durch die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich ist der Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Oesterreich vom 12. April 1930 gegenstandslos ge⸗ worden. Damit sind auch die Vertragszölle weggefallen, die das Deutsche Reich der früheren Republik Oesterreich gewährt hatte. Es würde daher für die Erzeugnisse meistbegünstigter Länder eine größere Anzahl Zollerhöhungen eintreten. Da dies zur Zeit nicht erwünscht ist, ist durch die Verordnung über Zolländerungen vom 22. März 1938 bestimmt worden, daß die Vertragszölle, die das Deutsche Reich der früheren Republik Oesterreich in dem deutsch⸗ österreichischen Handelsvertrag zugestanden hatte, bis auf weiteres nach wie vor auf Waren solcher Länder anzuwenden sind, deren Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die Meistbegünsti⸗ gung genießen.
—————————ÿᷣᷣ—ü⸗x-¾/-⸗//⸗/——
Eröffnung des Reichsbankgiroverkehrs mit Wien. — Vorläufig noch Beachtung der Devisenbestimmungen.
Der Reichsbankgiroverkehr mit der Reichsbankhauptstelle Wien ist eröffnet worden. Bei Ueberweisungen nach und von müssen vorläufig noch die Devisenbestimmungen beachtet werden.
Zum Verbot der Mineralölverwendung im Lebensmittelverkehr.
Im Reichsanzeiger vom 23. März 1938 wird folgende Be⸗ gründung zur Verordnung gegen die Verwendung von Mineral⸗ blen im Lebensmittelverkehr vom 22. Januar 1938 veröffentlicht:
Mineralöle sind nicht nur für die Ernährung wertlos, sondern bieten infolge ihrer stark ab ührenden Wirkung auch Anlaß zu gesundheitlichen Bedenken. Die Aufnahme größerer
Mengen kann Durchfälle, Erbrechen und Kolikanfälle zur Folge haben. Erfahrungsgemäß genügen schon 0,5 Gramm Paraffinöl, um bei Erwachsenen Störungen des Wohlbefindens hervorzurufen. Mineralöle und mineralölhaltige Stoffe gehören somit nicht in die menschliche Nahrung und sollen bei der Herstellung von Lebens⸗ mitteln nicht verwendet werden. Trotzdem werden solche Erzeug⸗ nisse unter allerlei Phantasienamen zum Backen, zum Einfetten der Backformen und Kuchenbleche sowie zum Trennen der ange⸗ schobenen Brote angeboten. Amtliche Warnungen sind ohne aus⸗ reichende Wirkung geblieben. 8
Die Verordung stellt klar, daß Lebensmittel, die unter Ver⸗ wendung von Mineralöl oder mineralölhaltigen Gemischen her⸗ gestellt worden sind, auch unter Kenntlichmachung nicht in den Verkehr gebracht, die unzulässigen Rohstoffe selbst aber für di verbotenen Zwecke weder hergeftelt noch vertrieben werden dürfe (§ 4 Nr. 1, 2, § 12 des Lebensmittelgesetzes). Ist nach den tat⸗ sächlichen Verhältnissen der Genuß des Lebensmittels geeignet, di menschliche Gesundheit zu schädigen, so kommen § 3 Nr. 1 a, b. § 11 des Gesetzes zur Anwendung.
ewWirtschaft des Auslandes.
Steigerung der belgischen Steinkohlenförderung.
Brüssel, 24. März. Die Förderung der belgischen Bergwerke belief sich im Februar 1938 auf 2 463 290 t gegen 2 364 650 t. Die Vorräte betrugen am Ende des abgelaufenen Monats 1 149 390 t 92g 728 580 t im Februar 1937. Die Koks⸗ produktion stellte sich in der gleichen Zeit auf 424 080 t (422 700 t). In den ersten zwei Monaten des Jahres wurden 912 800 (872 280) Tonnen gewonnen.
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Die luxemburgische Eisen⸗ und Stahlerzeugung im Februar 1938.
Luxemburg, 24. März. Im Februar 1938 stellte sich die luxemburgische Roheisenerzeugung auf 117 343 t gegenüber 197 567 t im gleichen Monat des Vorjahres. In den Monaten Januar/Februar dieses Jahres betrug die Produktion 261 409 (i. V. 402 205) t. Die Stahlerzeugung ging im Februar 1938 auf 110 840 t gegenüber 203 067 t im Februar 1937 zurück. In den beiden ersten Monaten des Jahres 1938 wurden 243 274 (i. V. 407 700) t erzeugt. Ende Februar des Jahres waren noch 19 Hochöfen im Betrieb gegenüber 22 Ende Januar, davon ent⸗ fielen auf die Arbed 11, Hadier 5 und Rodange 3.
Die ersten Maßnahmen zur Durchführung des ungarischen Fünfjahresplanes.
Budapest, 23. März. Auf einer geschlossenen Sitzung der Regierungspartei, an der sämtliche Mitglieder der Regierun und die der Regierungspartei angehörenden Abgeordneten teilnahmen, gab der Präsident der Nationalbank, Minister Imredy, Einzel⸗
eiten über die finanzielle Durchführung des von Ministerpräsi⸗ dent Daranyi in Raab verkündeten Fünfjahresplans bekannt.
Die zwei Leitgedanken des auf 5 Jahre verteilten Aufbau⸗ programms von 1 Milliarde Pengö sind der Ausbau der Landes⸗ verteidigung und die Vervollkommnung des Wirtschaftsapparates unter besonderer Berücksichtigung der Landwirtschaft. Die Vor⸗ arbeiten sind so weit fortgeschritten, daß bereits in der nächsten Zeit die Durchführung des Programms in Angriff genommen werden kann. Der Ausbau der Landesverteidigung steht hierbei im Vordergrund. Die damit erzielte Belebung der Arbeit wird das Gleichgewicht des wirtschaftlichen Lebens noch weiter stärken. Die Regierung hat bereits alle Maßnahmen getroffen, um die Gestaltung der Preise zu kontrollieven und jede Preisspekulation
auszuschalten.
Von dem gesamten Aufbauprogramm von 1 Mrd. Pengö wird der erste Teil in Höhe von 0,6 Mrd. Pengö durch eine ein⸗ malige Vermögensabgabe aufgebracht. Das der Vermögenssteuer unterliegende Vermögen beträgt nach der letzten Schätzung vom Jahre 1935 6,2 Mrd. Pengö; davon entfallen 2,4 Mrd. auf die Vermögen unter 50 000 Pengö (die von der bevorstehenden Ver⸗ mögensabgabe befreit sind), so daß 3,8 Mrd. verbleiben, die sich auf 27 000 steuerpflichtige Personen verteilen. Nach der neuen Steuereinschätzung werden Vermögen in einer Gesamthöhe von 4 Mrd. belastet werden können. Davon entfallen 1,6 Mrd. auf den Grundbesitz, der nach der 5 7igen Vermögensabgabe eine Belastung von 80 Mill. Pengö zu tragen haben wird. Die Be⸗ lastung der übrigen 2,4 Mrd. mit einer 8 Nigen Vermögensabgabe wird ca. 200 Mill. Pengö ergeben. Den übrigen Teil der Ver⸗ mögensabgabe in Höhe von 350 Mill. werden die unter die Ge⸗ sellschaftssteuer fallenden Unternehmungen zu tragen haben. Das Eigenkapital sämtlicher ungarischen Unternehmen beträgt nach der letzten Steuerschätzung von 1934 2,3 Mrd.; die Belastung der
Unternehmungen würde damit ca. 15— 16 % bedeuten. Die dazu⸗
notwendigen Gesetzesvorlagen werden bereits in den nächsten Tagen vom Finanzministerium den zuständigen Körperschaften vorgelegt werden.
Der zweite Teil des 1⸗Milliarden⸗Programms in Höhe von 0,4 Mrd. Pengö wird durch innere Kreditoperationen sichergestellt werden. Die Regierung denkt dabei nicht an eine einzige Anleihe, sondern entsprechend der Lage des Geld⸗ und Kapitalmarktes an mehrere Anleihen. Die hierzu vorgesehenen Gesetzesvorlagen
werden gleichsfalls bereits in den nächsten Wochen dem Parlament.
zugehen.
Schrumpfung des japanischen Außenhandels.
Tokio, 23. März. Die Umstellung der japanischen Wirtschaft führt gegenwärtig zu einer erheblichen des Außen⸗ dundelg, Im Februar 1938 betrug der Gesamthandel Japans mit Besitzungen nach den vorläufigen Zahlen nur 393.3 Mill. Yen gegenüber 556,0 Mill. im Februar 1937. Das ist eine Abnahme um 29,3 %. Die Schrumehfang ist im wesentlichen selbst gewollt, indem die Einfuhr energisch auf 201,2 Mill. Yen eingeschränkt wurde, mit dem Erfolg, daß der Einfuhrüberschuß, der im Februar 1937 82,8 Mill. betrug, jetzt auf 9,1 Mill Yen heruntergedrückt werden konnte. Natürlich leidet die 5 alrcch etwas, weil sic die neuen Regelungen erst einspielen müssen. Etwas niacht si außerdem der Boykott in den Vereinigten Staaten bemerkbar; gegenüben dem Vormonat dber ist bereits eine erhebliche Besse⸗
rung zu verzeichnen.
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