1938 / 73 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

vom 28 März 1938. S. 2.

Für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen sind fol⸗

gende Bestimmungen gewerbepolizeilicher Art zu beachten:

Für Dampfkesselanlagen, die vorwiegend dem Betrieb der Straßenbahn dienen, sind die „Kesselvorschriften der Deutschen Reichsbahn (Nr. 992)“ mit den für Privatbahnen gültigen Ergänzungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Im übrigen sind, soweit der Reichsverkehrsminister nicht anders bestimmt, die für die Anlagen der allgemeinen Wirt⸗ baß gültigen gewerbepolizeilichen Vorschriften sinngemäß zu

eachten. Wegen der Ueberwachung und der technischen Prüfungen

Bei allen Entscheidungen und Maßn elche Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Bau und Betrieb der Straßenbahnen sowie die Unfallverhütungsvorschriften betreffen, haben die RBvB die Straßen⸗ und in⸗Bahn⸗ Berufsgenossenschaft zu beteiligen.

B. Einzelbestimmungen Zu Abschnitt Allgemeine Vorschriften (88 1—3) Zu § 1

Grundforderung

Dem öffentlichen Verkehr dient ein Unternehmen, dessen Einrichtungen nach seiner Zweckbestimmung jedermann be⸗ nutzen kann. Die Anforderungen, die an ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Unternehmen zu stellen find, ergeben sich allgemein aus dem Grundsatz der Volksgemeinschaft des nationalsozialistischen Staates, im einzelnen insbesondere aus der Betriebspflicht 23 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande, vom 6. Dezember 1937, PBefG), der Beförderungspflicht (§§ 3 und 17 des Gesetzes), den Vor⸗ schriften der BOStrab, namentlich des Abschnitts V, sowie aus der des Unternehmens als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr 1 der Straßenverkehrs⸗Ordnung

StBO vom 13. November 1937).

1 288 Zu 81 0

Unter „Bau“ wird verstanden die Herstellung, Verände⸗ rung, Unterhaltung und Erneuerung von Bahnanlagen und Fahrzeugen.

Zu den „Bahnanlagen“ gehören alle dem Betrieb der Straßenbahn unmittelbar oder mittelbar dienenden An⸗ lagen (Abschnitt II der BOStrab).

Die in § 14 (BOStrab) genannten Anlagen gehören nur insoweit zu den Bahnanlagen, als sie vorwiegend dem Bahn⸗ betrieb dienen.

„Zu den „Fahrzeugen“ im Sinne der BOStrab ge⸗ hören alle der Straßenbahn unmittelbar oder mittelbar dienenden Fahrzeuge, soweit sie schienengebunden sind und mit Maschinenkraft bewegt werden (Abschnitt III der BOStrab).

Zum „Betrieb“ gehören alle Maßnahmen und Ein⸗ richtungen, die der Fortbewegung der Fahrzeuge im Zug⸗ und Rangierdienst dienen (Abschnitt IV der BOStrab) oder damit

zusammenhängen (Abschnitte V und VI der BOStrabz.

Zu § 2 Bahnen besonderer Bauart AB 9 Zu § 2 Die Ausführungsbestimmungen gelten auch für Bahnen besonderer Bauart, soweit in den ergänzenden Bestimmungen nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird.

AB 10 Zu § 2

Die ergänzenden Bestimmungen werden für jede Bahn besonderer Bauart auf Vorschlag des Betriebsleiters vom RBvB im Benehmen mit der VAB aufgestellt und nach Genehmigung durch den Reichsverkehrsminister vom RBvB erlassen. Sie sind in die Sonderbestimmungen (Teil III der Bau⸗ und Betriebsvorschriften) aufzunehmen. Soweit hier⸗ Fesx. die r2 Teil II der vart sans Betriebs⸗Vorschriften an⸗ gegebenen allgemeinen Ausführungsvorschriften entbehrlich werden, kann deren Abdruck 5 n

Zu § 3 Aufsicht

Die Aufsicht über Bau und Betrieb der Straßen

ist in erster Linie Sache der RBvB. Es ist jedoch notwendig und

wünschenswert, daß die BAB in allen wesentlichen An⸗ slsbeche de beteiligt werden. Im einzelnen wird hierzu lgendes bestimmt:

a) In Angelegenheiten der §§ 5 bis 7, 12, 13, 14 (1)

und (2), 15 bis 19, 23 (2), 26 (1) und (2), 30, 34, 37 BOStrab entscheidet der RBvB allein;

b) in allen übrigen Angelegenheiten entscheiden die Aufsichtsbehörden in gegenseitigem Einvernehmen. Federführend ist die meistbeteiligte Behörde, und war in der Regel:

ie technische Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten er §§ 2, 4, 8, 10, 14 (3), 20, 21, 22, 23 (1) und (3), 24, 25, 27 bis 29, 31 bis 33, 35, 36, 38 bis 40 BOsStrab; ie Verwaltungsaufsichtsbehörde in Angelegenheiten er §§ 9, 11, 26 (3), 41 bis 45, 47 BOStrab. 18 Im folgenden werden als Abkürzungen ver⸗ wendet: II (VAB) für RBvB im Benehmen mit der vne, ae) für BAB im Benehmen mit dem BvB.

c) Unbeschadet vorstehender Bestimmungen gibt der RBvB der VAB Mitteilung von allen Angelegen⸗ heiten, die für diese von Bedeutung sind, ebenso um⸗ gekehrt die BAB dem RBvB.

d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Aufsichtsbehörden ist die Entscheidung des Reichs⸗ verkehrsministers einzuholen. 1

AB 12 Zu § 3 Oertlich zuständig ist: a) für die technische Aufsicht der RBvB, in dessen Be⸗ zirk der örtliche Betriebsleiter des Unternehmens seinen Sitz hat;

E6“

11“

2* die Verwaltungsaufsicht die Genehmigungs⸗ ehörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder der größte Teil des Unternehmens betrieben wird.

.“ AB 13 Zu § 3 Die auf Grund der BOStrab auszuübende Aufsicht ist auf das für die vorschriftsmäßige Durchführung von Bau und Betrieb notwendige Maß zu beschränken. Bei ihrer Handhabung sollen die Aufsichtsbehörden nicht nur auf die Sicherung der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen bedacht, sondern zugleich Förderer und Berater der ihrer Aufsicht unterstellten Unternehmen sein. Die Unter⸗ nehmen haben ihrerseits die Tätigkeit der Aufsicht durch Er⸗ teilung der erforderlichen Auskünfte in allen Fragen des Baues und Betriebs zu erleichtern. Innerhalb der hiernach gezogenen Grenzen die Unternehmen volle Bewegungs⸗ freiheit. Die Betriebsverantwortung trägt unbeschadet der

behördlichen Befugnisse der Unternehmer. 8 Zu Abschnitt II

Bahnanlagen (§§ 4 bis 14)

Die Bahnanlagen sind, soweit sie nach § 5 PBefG ode nach den Bestimmungen der BOStrab und den ABBOStrab genehmigungspflichtig sind, vom RBvB (VAB) abzunehmen, bevor sie in Betrieb genommen werden. Verfügt ein Unter⸗ nehmen selbst über geeignete technische Kräfte, so kann diesen vom RBvB (BAB) auf Antrag die Abnahme ganz oder teil⸗ weise übertragen werden. In diesen Fällen muß der Be⸗ triebsleiter dem RBvB und der BAB vor Inbetriebnahme bestätigen, daß die abgenommenen Anlagen den genehmigten Entwürfen entsprechen. 13

8 Zu § 4 Linienführung AB 15 Zu § 4 (1)

Die Linienführung ist als günstig für den Bahnbetrieb anzusehen, wenn sie ohne starke Krümmungen und Neigungen verläuft. Bei der Neuanlage von Straßenbahnen außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße find höhen⸗ gleiche Kreuzungen mit Reichsstraßen nicht zulässig, mit an⸗ deren wichtigen Verkehrswegen möglichst zu vermeiden.

Die Linienführung ist als günstig für den Straßenver⸗ kehr anzusehen, wenn der Berkehr innerhalb des Verkehrs⸗ raums einer öffentlichen Straße nicht mehr als nach den Um⸗ ständen unvermeidbar behindert wird. Durch Einbahnstraßen dürfen neue Straßenbahnlinien nur in der zugelassenen Ver⸗ kehrsrichtung geführt werden. Ausweichgleise sollen nicht in Straßenkreuzungen angelegt werden. Wegen der vorhandene Anlagen vgl. AB 3. 8

AB 16 Zu § 4 (2)

Als „Verkehrsraum einer öffentlichen Straße“ ist der im Zuge der Straße gelegene Raum anzusehen, der für den öffentlichen Verkehr vorgesehen ist. Dabei ist für die seitliche Begrenzung dieses Raumes maßgebend, daß der Verkehr in der vollen Breite dieses Raumes dem Straßenverkehr dient. So ist z. B. eine Straßenbahn auch dann als innerhalb des Verkehrsraums einer Straße liegend anzusehen, wenn sie „auf besonderem Bahnkörper“ in die Straßenfahrbahn eingefügt ist. Wenn der besondere Bahnkörper an einer Straßenseite verläuft, so wird die Straßenbahn auch dann als innerhalb des Verkehrsraums der Straße liegend anzusehen fein, wenn

.B. ein Gehweg oder Radfahrweg noch jenseits der Straßen⸗ ahn angeordnet ist, der Verkehr auf diesen Wegen aber als ein Teil des Gesamtverkehrs der Straße angesehen werden

Außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegen Straßenbahnen, wenn sie unabhängig von der Straße „auf eigenem Bahnkörper“ verlaufen. 1u“

3 ist der Teil eines Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise mit Wohnhäusern, gewerb⸗ lichen oder öffentlichen Bauten bereits bedeckt ist oder 88 eine solche Bebauung vorgesehen ist, ohne daß es eines sammenhangs dieser Bebauung bedarf.

8 8

31 8 5 Spurweite Neue Straßenbahnen sind in der Geraden mit folgenden Grundmaßen der Spurweite auszuführen: Regelspur 1,435 m oder Meterspur 1,000 m. 8 11““ Andere Spurweiten sind nur bei Erweiterung oder Verände⸗ rung vorhandener andersspuriger Bahnstrecken zulässig. AB 19 Zu § 5 2) In Gleisbögen ist ersorderlichenfalls eine der Bauart der Fahrzeuge entsprechende Erweiterung der Spur vorzu⸗ ehen.

Bei der Festsetzung der Maße für Spurerweiterungen in

Gleisbögen find zu beachten:

Achsanordnung, Art der Führung der Räder, Form der Spurkränze, Verhältnis von Spurkranz zu Rillenbreite, Rad⸗ durchmesser, Spurweite, Schienenform. 1

Die Spurerweiterung infolge des Betriebs muß so be⸗ grenzt sein, daß die Räder bei ungünstigster Stellung noch mindestens auf der halben Schienenkopfbreite laufen.

Verengungen der Spurweite müssen so begrenzt fein, daß

ahrzeuge mit neuen Rädern oder Radreifen diese Gleis⸗ tellen gefahrlos durchfahren können.

AB 20 Zu § 5 (2) Grenzmaße gemãß § 5 (2) werden durch den Betriebs⸗ leiter festgesetzt.

leisanlage 11u

2 21 Zu 8 6 (1) und (2) AB 22 Zu 8 6 (2))

Im allgemeinen gelten sowohl für Gleise, die jedermann

zagämlich sind, als auch für alle übrigen Gleise die AB 22

is 26. Für Ausnahmen bei Gleisen, die nicht jedermann zugänglich sind, ist AB 28 zu beachten.

Die Gleisachsen müssen so gelegt sein, daß die Abstände

der am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge beiderseits

von festen Gegenständen mindeste

0,10 m Ausladung nicht berücksichtigt zu werden.

die nicht jedermann

bei Neuanlagen 50 bei vorhandenen Anlagen 0,40 m. In Höhen bis 0,80 m über Schienenoberkante (SO) dür die Abstände um 0,20 m und in Höhen von 2,80 m und meh über SO um 0,10 m geringer sein als oben angegeben. Der Abstand zwischen Fahrtrichtungsanzeigern und

festen Teilen darf die obigen Maße um 0,10 m unterschreiten.,

Von den Randsteinen der Gehwege und Haltestellen⸗ inseln muß die Gleisachse einen solchen Abstand haben, daß die am weitesten ausladenden Teile der eX bis 2,00 m Höhe über SO nicht über die Vorderkante der

Randsteine hinausragen.

Im übrigen gilt: 1. Fär Neuankagen——

a) Bei Masten, die sich zwischen zwei Gleisen befinden, beträgt der Mindestabstand 0,40 m;

b) der RBvB kann Ausnahmen zulassen, wenn je den vorliegenden Umständen die erforderlich Sicherheit gewahrt bleibt;

c) bei Durchfahrten in Tunneln und Unterführunge und bei Stützmauern sind ausreichende Nischen die Streckenbediensteten vorzusehen. 1 2. Für vorhandene Anlagen:

a) Der Betriebsleiter darf eine bestehende Unter⸗ schreitung der vorgeschriebenen Maße nur dang weiter bestehen lassen, wenn Abänderungen Schwierigkeiten stoßen und dafür geforgt ist, daß die Stelle bei der Annäherung der Straßen bahnwagen für den Durchgang gesperrt ist (Verbots⸗ schilder), oder wenn auf andere Weise für möglichsté Berminderung der Unfallgefahr Sorge getragen wird (Verschließen der Fenster und Türen, Schall⸗ warnsignale, Warnanstrich, Ermäßigung der Ge⸗ schwindigkeit und ähnliches). Dies gilt sowohl für

die gerade Strecke als auch für Gleisbögen. b) Bei Unterschreitungen sollen die Abstände auf beiden Seiten des Fahrzeugs ungefähr gleich sein. Durch Warnanstrich sind alle Stellen zu kennzeichnen, an denen der für vorhandene Anlagen vorgeschriebene Mindest⸗ abstand nicht eingehalten ist. 116“

AB 23 Zu § 6 (1) .“ Der Gleisabstand, d. h. die Entfernung der Achsen zweier benachbarter Gleise, muß so groß gewählt werden, daß dis Entfernung der am weitesten ausladenden Teile der Fahr⸗ zeuge voneinander mindestens 0,40 m beträgt. Dieses Maß darf in Gleisbögen bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen bis auf 0,10 m ermäßigt werden. Bei Feststellung der am meisten ausladenden Teilg brauchen in der Geraden die Fahrtrichtungsanzeiger bis zu

Im übrigen gilt: 1. Bei Neuanlagen find Ausnahmen nur mit Genehmi⸗ gung des RBvB zulässig; bei vorhandenen Anlagen kann der Betriebsleiter eine bestehende Unterschreitung der vorgeschriebenen. Maße dann weiterhin belassen, wenn Verbesserun⸗

gen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. In allen Fällen muß eine gegenseitige Berührung der Fahrz;

zeuge auch unter Berücksichtigung der Abnutzung von

Fahrzeugen und Gleisen und der während der Fahrt

auftretenden Schwankungen der Fahrzeuge (Feder⸗ spiel usw.) sicher verhütet werden. Das gilt auch

ichtungsanzeiger. Ist eine solche ban;

für die Fahrtrichtungsan

liche Anordnung nicht durchführbar, so ist ein gleich⸗ zeitiges Befahren der beiden Gleise an der betreffen⸗ den Stelle zu verbieten. 1 1“

AB 24 Zu 8 6 (1)

Werden bei bestehenden Anlagen, bei denen gemäß

2

AB 22 und 23 eine Unterschreitung der allgemein vorz,

geschriebenen Abstände zugelaffen ist, Aenderungen aus⸗ geführt, so sind die Abstände nach Möglichkeit zu vergrößern⸗ Eine Verringerung der Abstände ist nur mit Genehmigung des RBvB zulässig. 8 A9 5 Beim Stapeln von Gegenständen neben den Gleisen ist ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten. Bei vorüber⸗ ehendem Stapeln für Straßen⸗ und Bauarbeiten darf das verringert werden, wenn ausreichende Sicherheitsmaß⸗ nahmen getroffen werden. 1 AB 26 Zu § 6 (1) Bei Messungen an vorhandenen Anlagen müffen die vor⸗ geschriebenen Abstände bei den Fahrzeugtypen mit den ungünstigsten Ausschlägen vorhanden sein. Bei der Messung int die tatfächliche Einstellung des Fahrzeugs maßgebend, 8 daß Zuschläge für seitliche Spiele nicht mehr zu machen sind. AB 27 Zu § 6 (1 u. 2) In die NStrab sind Maßzeichnungen für die Fahrzeug⸗ begrenzung sowie Vorschriften über die

er Mindestmaße für die lichte Höhe vgl. AB 56 zu III.

AB 28 Zu § 6 (2) 1

Die Bestimmung, daß die Mindestabstände von Gleisen, gänglich sind, unterschritten werden können, darf ohne besondere nur auf solchs Gleise angewendet werden, die in Betriebsbahnhöfen, Gleis⸗ anschlüssen, Umladebahnhöfen, Werkstätten oder dergl. liegen und mit geringer Geschwindigkeit oder unter sonstigen Sicher⸗ heitsmaßnahmen befahren werden. Bei derartigen Anlagen ist

von 0,30 bis 0,80 m über SO nicht zulässig. Falls bei Laderampen die vorgeschriebenen Maße nicht

eingehalten werden, müssen in Abständen von je 10 m Aufz

stiege (Steigeisen oder ähnlich eingelassene Stufen) angeordnet

werden.

¹Bei neuen Hallen sind geringere lichte Abstände alg

0,50 m beiderseits zwischen Tor und Fahrzeug nicht zuläffigs

die auf besonderem oder auf eigenem Bahnkörper liegen und von den Fahrzeugen mit den sonst im Bahnnetz üblichen Gez schwindigkeiten befahren werden, so sind die 8Se; Sicherheitsmaßnahmen auf Vorschlag des Betriebsleiters vomt RBvB festzuͤlegen

2

8

I1

Abhängigkeiten üsge diesen und dem lichten Raum aufzunehmen. Wegett

4

1

die sonst elassene Einschränkung der Abstände in Höhen

Wird die Bestimmung in § 6 (21) auf Gleise ieger ach 1

han⸗, bag

1“

Gleisenden sind auf eigenem und besonderem Bahnkörper

sowie auf Betriebshöfen, Anschlußgleisen, Umladebahnhöfen, Werkstätten oder dergl. gegen Ablaufen der Fahrzeuge zu sichern, z. B. durch befestigte Vorlagen, Prellböcke usw. Die Sicherungen dürfen den Verkehr nicht behindern oder

gefährden. AB 30 Zu § 6 (3)

Bei abgenutzten Schienen, die in die Straßenfahrbahn eingebettet sind, soll die Rillenbreite in der Geraden 40 mm, in Gleisbögen 60 mm nicht überschreiten. Ausnahmen sind mit Genehmigung des RBvB zulässig. Für die Rillenbreite in Weichen gelten diese Maße nicht, jedoch muß die Rillen⸗ erweiterung so begrenzt sein, daß die Fahrzeuge diese Gleis⸗ stellen gefahrlos durchfahren können.

Zu § 7 Gleisneigungund Gleisbögen AB 31 Zu § 7 a Die Längsneigung für Reibungsbahnen foll 1:10 nicht überschreiten. Der RFBvB kann Ausnahmen zulassen. Am Ende der Gefällstrecken sind nach Möglichkeit gerade

Strecken mit geringem Gefälle anzuordnen; Gleisbögen sollen dort große Halbmesser und entsprechende Ueberhöhung haben.

AB 32 Zu § 7 b Der Gleishalbmesser soll mindestens 20 m betragen. Der RBvB kann Ausnahmen zulassen.

AB 33 Zu 70

Das Maß der Ueberhöhung in Gleisbögen ergibt sich aus folgenden Formeln:

3 Vz Für Regelspur aus h = 1,15 8 in em; Höchstmaß 15 cm,

2 für Meterspur aus h= 08 N in em; Höchstmaß 10 em.

Hierbei bedeutet V die in dem Bogen zugelassene größte Geschwindigkeit in kmh, R den Bogenhalbmesser in m.

Von einer Ueberhöhung kann abgesehen werden bei Geschwindigkeiten bis zu 25 kmh nach Anordnung des Be⸗ triebsleiters, bei höheren Geschwindigkeiten nur mit Ge⸗ nehmigung des RBvB. Ueberhöhungen, die im Straßen⸗ profil so unausgeglichene Höhenunterschiede hbewirken, daß sie von Kraftfahrzeugen mit den sonst auf der betreffenden Straßenstrecke statthaften Geschwindigkeiten nicht mehr stoß⸗ frei befahren werden können, bilden eine unzulässige Ver⸗ änderung der Straße.

Bei Gleisen auf eigenem Bahnkörper sollen die Ueber⸗ höhungen so bemessen werden, daß keine Einschränkung der sonst zugelassenen Geschwindigkeit erforderlich wird.

AB 34 Zu § 7 Auf neuen Betriebsgleisen der Strecke sind zwischen Geraden und Bögen sowie zwischen Bögen mit verschiedenen Halbmessern Uebergangsbögen einzuschalten. Diese Vorschrift gilt nicht für Weichen. 1 AB 35 Zu § 7

ejer überhöhten Schiene soll eine Ueberhöhungsrampe an⸗ geordnet werden. Nähere Angaben hierüber sind in die 11““

Strab aufzunehmen.

Kennzeichen und Nachrichten⸗ 8. mittel 1“ 1

ööö 8

Alle für eine Straßenbahn gültigen Signale und Kenn⸗ zeichen sind unter Angabe von Bedeutung, eeee. n und Form (auch Farbe und Klangart) vom Betriebsleiter festzulegen und in eine Signalordnung aufzunehmen. Diese ist als Anhang zu Teil III den Bau⸗ und Betriebsvorschriften beizufügen, nachdem sie der RBvB (VAB) genehmigt hat.

Die Signalordnung muß außer den in AB 37 an⸗ geführten ortsfesten Signalen auch die im Betriebsdienst vorgeschriebenen Signale, Zugsignale 28 BOStrab) Signale des Zugpersonals 31 BOStrab) usw. enthalten.

Soweit Signale und Kennzeichen der Eisenbahn⸗Signal⸗ ordnung angewendet werden, sind diese ohne Veränderung in die Signalordnung der Straßenbahn aufzunehmen.

vW“ Bei allen Straßenbahnen sollen für die nachstehend ge⸗ nannten Zwecke Signale oder Kennzeichen vorhanden sein:

a) Bezeichnung von Haltestellen für den öffentlichen Verkehr,

b) Bezeichnung von Haltestellen für Zwecke des Be⸗ triebs (Zwangshaltestellen), 3

e) Kennzeichnung von elektrischen Weichen, die vom fahrenden Zuge gestellt werden, 8

d) Bezeichnung von vorsichtig zu befahrenden Strecken⸗ abschnitten (z. B. Langsamfahrt an Baustellen), so⸗ weit nicht das Zugpersonal auf andere Weise unter⸗ richtet wird,

e) Kennzeichnung der Unterschreitung der nach § 6 BOStrab festgelegten Mindestabstände (rotweißer Anstrich), .

1) Regelung und Sicherung der Zugfolge, soweit es die Betriebsverhältnisse, insbesondere bei eingleisigen Strecken, erforderlich machen, .““ 1

g) Kenntlichmachung von besonderen Einrichtungen in

en Stromzuführungsanlagen, soweit es der Umfang

er Anlagen erfordert. M Bei Bahnabschnitten auf „eigenem Bahnkörper“ treten nzu: 9 h) Kennzeichnung von Wegübergängen, b 1) Kennzeichnung der Stellen, an welchen die Warn⸗ vorrichtungen der Züge zu betätigen sind, k) Kennzeichnung der Stelle, bis zu der zusammen⸗ laufende Gleise besetzt werden dürfen, 1) Kennzeichnung der Stellung von Weichen, die mit mehr als 40 kmsh gegen die Spitze befahren werden und weder verschlossen noch vom Fahrsignal ab⸗ 8 hängig sind. Soweit es die Sicherheit des Betriebs bei den einzelnen Bahnen erfordert, sind nach Anordnung des Betriebsleiters weitere Signale und Kennzeichen anzuwenden.

ministers.

AAB 38 Zu § 8 (2) . Als ausreichende Gelegenheit zur Verständigung zwischen Strecke und Betriebsleitung können auch nichtbahneigene Fern⸗ sprechstellen genügen, wenn deren Benutzung für die Dauer der Betriebszeit sichergestellt ist. Die Nachrichtenmittel sollen unter anderem das rasche Herbeirufen von Hilfe bei Unglücksfällen ermöglichen. 8 der ermesneeg besonderer Nachrichtenmittel ernsprecher und Fernschreiber) zur Regelung der Zugfolge vgl. AB 119. 3

AB 39 Zu § 8 (4)

Die Abschnitte auf eigenem Bahnkörper, auf denen Si⸗ gnale und Kennzeichen der Eisenbahn⸗Signalordnung an⸗ gewendet werden, sind in die Sonderbestimmungen (Teil III. der Bau⸗ und Betriebsvorschriften) der betreffenden Bahn auf⸗

1

AB 40 Zu § 9 Haltestellen für den Verkehr sind nach Möglichkeit vor

den Straßenkreuzungen anzulegen und, soweit angängig, mit

den durch den Betrieb bedingten Haltestellen zu vereinigen.

Haltestellen mit starkem Verkehr können als Doppelhalte⸗ stellen für gleichzeitiges Halten von mehreren Zügen aus⸗ gebildet werden.

Bei der Anlage von Haltestelleninseln ist zu beachten, daß für den übrigen Straßenverkehr ein ausreichender Verkehrs⸗ raum verbleibt. Die Haltestelleninseln sollen möglichst nicht schmäler als 1,50 m sein.

Endhaltestellen dürfen wegen der Gefahr des Ablaufens der Wagen in Gefällen von 1:20 und mehr nur dann an⸗

elegt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine andere ösung billigerweise nicht zulassen.

I AB 41 Zu § 9 (3) Die vom Reichsverkehrsminister festgesetzten einheitlichen

Haltestellenzeichen und die hierzu gehörigen Zusatzschilder sind

in die NStrab aufzunehmen. 8

Zu § 10 Kreuzungen mit Bahnen AB 42 Zu § 10 (2) Die Bestimmung gilt sowohl für neue als auch für vor⸗ handene Kreuzungen.

enehmigt sind, müssen auch die vorhandenen Kreuzungen den jeweils gültigen Bestimmungen der BO. entsprechen.

AB 43 Zu § 10 (3) a

Zur Genehmigung neuer Kreuzungen z 8 Straßenbahnen, von denen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, ist der RBvB ermächtigt. Solche Kreuzungen sollen namentlich den nach⸗ stehenden Bestimmungen entsprechen:

1. Die Kreuzung soll entweder durch Weichenverbin⸗ dungen zwischen parallel laufenden Gleisen einer emeinsamen Haltestelle durchgeführt werden, oder

HRi erilülcber Lrelegenden Strecken follen fich möglichst 1 senkrecht schneiden. 2. Der Oberbau an der Kreuzungsstelle ist so durch⸗ zubilden, daß einerseits genügende Sicherheit gegen Entgleisen vorhanden ist, andrerseits Stöße beim Ueberfahren der Kreuzungsstelle nach Möglichkeit vermieden werden. In die NStrab sind nähere An⸗ aben über die technische Durchbildung der Schienen⸗ kreuzungen aufzunehmen.

3. Bei höhengleichen Kreuzungen zwischen Straßen⸗ bahnen, die beide auf eigenem Bahnkörper liegen, oll an der Kreuzungsstelle entweder eine gemein⸗ ame Haltestelle gemäß Ziffer 1 oder für beide

hnen je eine Haltestelle angelegt werden. Dabei muß mindestens eine der Haltestellen eine Zwangs⸗ altestelle sein. Bei starkem Verkehr oder unüber⸗ sichtlichen Kreuzungen sollen von einander abhängige Deckungssignale vorhanden sein, die die Fahrt über die Kreuzungsstelle nur für jeweils eine Strecke freigeben.

““ AB 44 Zu § 10 ) b Höhengleiche Kreuzungen von Straßenbahnen mit an⸗ deren Schienenbahnen, die der BO nicht unterstehen, bedürfen bis auf weiteres der Genehmigung des Reichsverkehrs⸗

1— AB 45 Zu § 10 (3) Wenn bei vorhandenen Kreuzungen der in § 10 (3) genannten Art im Laufe der Zeit Aenderungen der baulichen

oder betrieblichen Verhältnisse eintreten, welche die Sicherheit

des Betriebs wesentlich berühren, so hat der Betriebsleiter

die Regelung des neuen Zustandes zu veranlassen und die

Genehmigung des RBvB (VAB) zu seinen Vorschlägen ein⸗ olen 89

zuholen. 8 Zu 5 11

Wegübergänge vee111“ 1“ Die Warnkreuze zeigen die Vorfahrt der Straßenbahn an und sind deshalb nur an den Wegübergängen aufzustellen,

an denen die Straßenbahn gemäß § 42 (1) b erster Satz der

BOStrab die Vorfahrt hat. Der Standort der Warnkreuze ist dort zu wählen, wo andere Verkehrsteilnehmer halten müssen, wenn sich ein Zug nähert. .

Warnkreuze müssen in Form und Farbe den durch die BO gegebenen Vorschriften entsprechen.

Warnlichter müssen den vom Reichsverkehrsminister er⸗ lassenen Borschriften entsprechen. 8

uüs mn 1 G 0hSh0h 8

Als Wegübergänge, an denen von der BAB (RBvB) Ausnahmen zugelassen werden können, kommen insbesondere verkehrsarme Wege in Betracht, z. B. Fußwege, Privatwege, Interessentenwege, Wirtschaftswege, Waldwege. Weitergehende Sicherheitsmaßnahmen können von der BAB (RBvB) nach Lage der örtlichen Verhältnisse verlangt werden, insbesondere bei unübersichtlichen und verkehrs⸗ reichen Wegübergängen, die von der Straßenbahn mit mehr als 40 kmfh befahren werden, sowie bei Wegübergängen, an denen die Straßenbahn von einer Reichsstraße oder einem

Soweit nicht besondere Ausnahmen

anderen wichtigen Verkehrsweg gekreuzt wird. Als solche Sicherheitsmaßnahmen kommen beispielsweise in Betracht:

hörbare Warnsignale,

seitliche Schutzwehren,

Warnzäune oder Pfosten,

Warnlichter,

Schranken,

Ankündigungsbaken.

28 Zu § 12 Oberbau

Die größte senkrechte Beanspruchung des Oberbaus er⸗ gibt sich im allgemeinen aus dem 1 ½¼⸗ bis 2fachen größten ruhenden Raddruck der Fahrzeuge. Nähere Angaben hier⸗ über sowie über die Ausführung des Oberbaus (Schienen⸗ profile, Schienenstöße, Weichen, Kreuzungen usw.) sind in die NStrab aufzunehmen.

Brücken 8 2B 49 Zu § 13 (1 rücken, die lediglich dem Straßenbahnverkehr dienen sind nach den für Brücken der Deutschen Reichsbahn gültigen Vorschriften zu berechnen und zu bauen. Wenn sich bei Be⸗ nutzung einer Straßenbrücke durch die Straßenbahnlasten in einzelnen Bauteilen wesentlich höhere Kräfte ergeben als bei der für Straßenbrücken üblichen Berechnungs⸗ und Be⸗ lastungsweise, so sind diese Bauteile ebenfalls nach den Reichs⸗ bahnvorschriften zu bemessen. . X“ „Die Straßenbahnen haben dem Eigentümer fremder Brücken zur Nachprüfung der Tragfähigkeit die erforderlichen Unterlagen über die größten Achsdrücke nebst Achsabständen ihrer schwersten Züge einzureichen und um Bestätigung der ausreichenden Tragfähigkeit zu ersuchen. Reicht die Tragfähig⸗ keit für die größten Verkehrslasten nicht aus, so sind die höchstzulässigen Belastungen festzulegen. AB 51 Zu § 13 (1) Bei eigenen Brücken haben die Straßenbahnen die stati⸗

schen Berechnungen für den Brückenbau von einem unbe⸗ teiligten Sachverständigen nachprüfen und bescheinigen zu

lassen. AB 52 Zu § 13 (2 u. 3)

„Eigene Brücken sind alle 6 Jahre einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis ist in die nach § 13 (3) vorgeschriebenen Brückenbücher einzutragen; hierfür soll 5 88 als Anhalt dienen. Alle Unter⸗ agen über Berechnung und Nachprüfunge d ältig aufzubewahren. 8 8“

1e6“

Stromerzeugungs⸗, Stromverteilungs Werkstätten⸗ und Leitungsanlagen 28 AB 53 Zu § 14 (1)

Die Einhaltung der VBDE⸗Vorschriften wird d de RBvB überwacht. schrif 8

Die Durchführung der Kesselvorschriften (2 5), soweltz es sich um Dampfkessel der Werkstätten und ähnlicher Ans lagen handelt, sowie die Durchführung der sonstigen gewerbe⸗ polizeilichen Vorschriften (z. B. für Aufzüge, Azetylengas⸗ anlagen, für den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten und explosiven Stoffen, für die Verwendung giftiger Farben) werden vom RBvB überwacht.

Die vorgeschriebenen technischen Prüfungen der über⸗ wachungspflichtigen Anlagen werden vom RBvB ausgeführt, Er kann sie den für die Anlagen der allgemeinen Wirtschaft bestellten technischen Ueberwachungsstellen übertragen.

AB 54 Zu § 14 (3) k

Zu der Oberleitung gehören neben den Fahr⸗ und Ab⸗ spanndrähten sämtliche für die Stromzuführung notwendigen Einrichtungen, wie Trennschalter, Kabelzuleitungen, Blitz⸗ ableiter usw., ferner Signaleinrichtungen und Kennzeichen, soweit sie an den Oberleitungen befestigt werden müssen⸗ Wenn eine gütliche Einigung über die Anbringung oder Er⸗ richtung nicht erzielt werden kann, beantragt die Straßen⸗ bahn die Entscheidung der Polizeibehörde. Diese bestimmt, ob das Anbringen oder Errichten zu dulden ist, sowie ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Die Ent⸗ scheidung der Polizeibehörde ergeht erforderlichenfalls nach Anhören des RBvB (VAB).

Zu Abschnitt III Fahrzeuge (§§ 15 bis 23) AB 55 Zu III Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie auf den ür sie bestimmten Strecken mit den dort zugelassenen Ge⸗ chwindigkeiten ohne Gefahr bewegt werden können. AB 56 Zu III.

Die Höhenmaße neuer oder umgebauter hrzeuge müssen so gewählt sein, daß Bauwerke mit einer lichten Höhe von 4,50 m ohne SSrwsacs 22-S durchfahren werden können. Ausnahmen bedürfen Genehmigung des Reichs⸗ verkehrsministers. 8 6

1““

Wenn es erforderlich ist, zum Kuppeln zwischen d Fahrzeuge zu treten, so⸗müsfen die Fahrzeuge so gebaut sein, daß auch bei völlig eingedrückten Stoßvorrichtungen zwischen den am weitesten vorspringenden Teilen der beiden Fahr⸗ zeuge (Rammbohlen, Stirnwände) noch genügender Abstand bleibt. Dieser soll betragen bis 1 m über Schienenoberkante mindestens 300 mm, darüber hinaus mindestens 400 mm, gemessen im geraden Gleise in der Richtung der Wagenachsen

Der Schutz für den Ankuppler soll eine größte Breitz von 500 mm nicht überschreiten.

Im Betrieb ständig miteinander verbundene Wagelt gelten als ein Fahrzeug.

Räder und Radstand AB 58 Zu § 15 Für die bearbeiteten Radreifen der Trieb⸗ und Be wagen find Regelmaße aufzustellen und in die NStrab au zunehmen. 8