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Reichs⸗ und Staatsanzekger Nr. 73 vom 28. März 1938. S. 4
AB 59 Zu § 15 (2) 8
Die Abnutzungsgrenzen der Spurkränze und Radreifen und die Art ihrer Messung sind für die verschiedenen Ver⸗ hältnisse (z. B. Schienen⸗ und Radreifenformen, Spurweiten, Fahrgeschwindigkeiten) in der NStrab festzulegen. Dabei dürfen folgende Mindestmaße in keinem Fall unterschritten werden: 8 mm
Stärke der Spurkränze. 1 uö“ 10 mm
boee““
Stärke der Radreifen, soweit sie aufgeschrumpft sind,
bei Triebwagen und Lokomotiven
b862
5656 1“
G bei allen übrigen Fahrzeugen. 14 mm. Der Raddruck bezieht sich auf voll besetzte Wagen bzw. auf das Dienstgewicht der Lokomotiven. Die angegebenen Mindestmaße für die Höhe und Stärke
der Spurkränze und für die Stärke der Radreifen sind an den in der Skizze angegebenen Stellen zu messen.
16 mm.
I Bs Aobsmitte 2s bis Ausmile
Bei Radreifen, die durch eine Befestigungsnut unterhalb der Benutzungsfläche oder sonstwie geschwächt sind, müssen die Mindestmaße an der schwächsten Stelle vorhanden sein.
Zu § 16 ““ AB 60 Zu § 16 8
Die gute Federung soll sich bei neuen Wagen nicht nur auf die senkrechten und seitlichen Kräfte, sondern auch auf die Längskräfte beziehen, so daß Stöße beim Anfahren und Bremsen vermieden werden.
Zu § 17 Bahnräumer und Fangschutzvorrichtungen AB 61 Zu § 17
Das am Anfang eines Zuges laufende Fahrzeug muß an der Kopfseite vor der ersten Achse mit einem über die ganze Untergestellbreite reichenden Bahnräumer oder mit einer Fangschutzvorrichtung versehen sein. Bei Drehgestellwagen müssen die Bahnräumer an den Drehgestellen angebracht sein. Ihre Breite muß derjenigen des Drehgestells entsprechen. An den übrigen Rädern sind als Bahnräumer auch sogenannte Nuvschüuyer unsrerchend, welche die Räder einzeln umfassen. Der Höchstabstand der Bahnräumer und der Radschützer Schienenoberkante soll 100 mm nicht übersteigen.
Die vor dem Bahnräumer oder vor der Fangschutzvor⸗ richtung liegenden Bauteile unter dem Wagenfußboden sind möglichst hoch zu legen.
von
§ 18
AB 62 Zu § 18 (2) Die Handbremsen oder die zu ihrer Bedienung vor⸗ gesehenen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Zurückschlagen der Handbremse verhütet wird. Das Lösen von Sperrvorrichtungen darf erst möglich zein, nachdem die Kurbel, das Handrad oder der Hebel wieder etwas angezogen wurden. . 8
AB 63 Zu § 18 (3)
Bei Geschwindigkeiten über 40 km/h dürfen die in § 18 (3) a und b erwähnten Ausnahmen nicht gemacht werden. AB 64 Zu § 18 (4)
Bei allen aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen⸗ den Zügen müssen 1““ ohne gen estehen, leeren Wagen und bei trockenen Rillenschienen auf gerader ebener Fahrbahn von Beginn der Bremsung ab mindestens folgende mittlere Bremsverzögerungen ergeben:
bis 25 kmlh. .
b 1 0,8 m/s2 über 25 bis 40 km/h.
h1“ bei vorhandenen
ö“ bei neuen Wagen 1,5 „ Hierbei dürfen nur Bremsen verwendet werden, die von der Fahrleitung unabhängig sind.
Die Verzögerungen bis 1,0 m/2 müssen bei neuen Fahr⸗ zeugen von einer Bremse allein erreicht werden. Im übrigen ist die Mitbenutzung einer weiteren durchgehenden Bremse (z. B. Schienenbremse) zulässig. Bei Kurzschlußbremsen kann die Handbremse am Schluß der Bremsung als Hilfe zum Feststellen der Fahrzeuge mit herangezogen werden.
AB 65 Zu § 18 (5)
Bei neuen Triebwagen soll mit der Handbremse allein
unter den in AB 64 genannten Voraussetzungen bei Ge⸗
schwindigkeiten bis zu 40 km/h eine mittlere Bremsver⸗ zögerung von mindestens 0,8 me erreicht werden.
Zu § 19
bei mehr als 40 km/h
4““ 8 e eingebauten Sandbehälter für einen Tages⸗ dienst nicht ausreichen, sind Vorratsbehälter im Wagen oder an geeigneten Stellen der Strecke vorzusehen. Zu § 20 Plattformverschlüsse AB 67 Zu § 20 (2)
Die Plattformen, die als Fahrerstand dienen, sind
auch die maßgebliche Beteiligung bei der Auswahl, der Be⸗
8
schließen und bei Dunkelheit gegen Blendung aus dem Wageninnern zu schützen.
Ferner ist ein Blendschutz für den Fahrer gegen Sonnen⸗ strahlen vorzusehen; auch die Ausrüstung der Fahrer mit Sonnenbrillen oder Blendschirmen ist ausreichend. Die Außentüren dürfen bei neuen Wagen nicht nach außen auf⸗ schlagen.
Das Fenster vor dem Fahrerstand muß bei neuen Wagen mit Scheibenwischern oder ähnlich wirkenden Ein⸗ richtungen ausgerüstet sein. —
AB 68 Zu 9 20 (k) In die NStrab sind Muster für die Ausbildung der Fahrerstände aufzunehmen. Hierbei sind für neue Wagen⸗ typen Sitzgelegenheiten für den Fahrer anzustreben.
8 Zu § 21
Ausrüstung mit Warnungs⸗ und Verstän⸗ digungseinrichtungen
AB 69 Zu § 21 (1) Als Vorrichtung zur Warnung von Teilnehmern am Straßenverkehr ist jeder Fahrerstand mit einer Läutevor⸗ richtung auszurüsten. Daneben kann namentlich für Ueber⸗ land⸗ und Vorortbahnen noch eine zusätzliche akustische Warn⸗ vorrichtung angebracht werden. Fahrtrichtungsanzeiger sind in einer Höhe von 2,00 bis 2,30 m über SO anzuordnen. 8 1 öa1““ Zur Verständigung des Zugpersonals untereinander können Schall⸗ oder Lichtsignale verwendet werden. Für
Notsignale müssen Vorrichtungen zur Abgabe von Schall⸗ signalen vorhanden sein. G
Zu § 22
“ Beschriftung der Fahrzeuge. 1 AB 71 Zu § 22 (1) 88 Als Bezeichnung des Unternehmens können auch Ge⸗ schäftszeichen oder Wappen gewählt werden, soweit dadurch die Eindeutigkeit der Anschrift nicht beeinträchtigt wird.
Die Anzahl der Sitz⸗ und Stehplätze braucht in jedem Raum nur einmal angeschrieben zu werden.
AB 72 Zu § 22 (2)
Für die Anschriften sind klare Schriftzeichen anzuwenden, die in ihrer Größe dem Zweck der Anschriften angepaßt sind.
Zulassung und Untersuchung AB 73 Zu § 23 (1)
Neue oder umgebaute Fahrzeugtypen werden durch den zuständigen RBvB (VAB) zugelassen. Die Zulassung besteht aus der Genehmigung der eingereichten Zeichnungen (Maß⸗ stab 1:10 oder 1:20) und der Baubeschreibung sowie aus der Abnahme des ersten Fahrzeugs der neuen Type. Verfügt ein Unternehmen selbst über geeignete technische Kräfte, so kann diesen vom RBvB auf Antrag die Abnahme auch des ersten Fahrzeugs übertragen werden. Der Betriebsleiter nimmt die weiteren Fahrzeuge der genehmigten Type ab und hat dem RBvoB und der VAB zu bestätigen, daß die gelieferten Fahr⸗ zeuge der zugelassenen Type entsprechen.
AB 74 Zu § 23 (1)
Umgebaute Fahrzeuge bedürfen dann einer erneuten Zu⸗ lassung, wenn die Aenderungen die Fahreigenschaften, das Fahrgestell, die Bremse oder die Fahrzeugumgrenzung be⸗ treffen. Im übrigen gelten auch für die umgebauten Fahr⸗ zeuge die Vorschriften der AB 73.
AB 75 Zu § 23 (2) Außer den Hauptuntersuchungen sind Zwischenunter⸗ suchungen vorzunehmen, die sich nur auf diejenigen Ein⸗ richtungen der Fahrzeuge zu erstrecken brauchen, von denen die Betriebssicherheit abhängt, insbesondere auf die Bestandteile und Wirkung aller Bremsen, das Laufgestell, die elektrische Ausrüstung und die Abschlußvorrichtungen der Plattformen. Die Häufigkeit der Zwischenuntersuchungen richtet sich nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen. In der Regel soll eine
Zwischenuntersuchung spätestens nach einem Jahr vvor⸗ genommen werden.
AB 76 Zu § 23 (2) 1
Ueber alle ausgeführten Untersuchungen der einzelnen Fehezen ge sind übersichtliche Aufzeichnungen zu führen. Die risten für die Untersuchungen sind vom Tage der Inbetrieb⸗ nahme nach der Untersuchung bis zum Tage der Außerdienst⸗ stellung zum Zwecke der nächsten Untersuchung zu rechnen. Sie dürfen um die Zeiten etwaiger Abstellungen einschließlich der Zeiten für Ausbesserungen verlängert werden, wenn die Abstellung und Ausbesserung jeweils zusammenhängend länger alsigves e hati Die Verlängerung er Fristen wischen zwei Hauptuntersuchungen insgesamt darf jedo höchstens ein Jahr betragen. 8 8
AB 77 Zu § 23 (3)
Für Dampffahrzeuge sind die Bestimmungen der Deut⸗ schen Reichsbahn sinngemäß anzuwenden. Die für diese Fahr⸗ zeuge vorgeschriebenen Dampfkesselprüfungen werden vom RBvB ausgeführt. Für sonstige Fahrzeuge außergewöhnlicher Bauart gibt der RBvB (VAB) von Fall zu Fall die erforder⸗ lichen Anweisungen.
Zu Abschnitt IV Bahnbetrieb (§§ 24 bis 40) Zu 8 24
kleidung, tragen. Tragen von Dienstkleidung vorschreiben.
Straßenverkehr gefährdet kleidung tragen oder durch Warnzeichen gesichert werde
Betriebsleiter. Bediensteten hat er nach Bedarf Dienstanweisungen zu geben.
triebsleiter untersucht; die Dienstverfehlungen der Betriebs⸗ bediensteten und macht dem Betriebsführer Vorschläge über Maßnahmen, die er nach Feststellung der dienstlichen Ver⸗ fehlungen für notwendig hält. vI 88 AB 80 Zu § 24 (1)
Der Stellvertreter darf nur dann die Obliegenheiten des Betriebsleiters übernehmen, wenn ihm die Betriebsleitung ausdrücklich vom Betriebsleiter übergeben worden ist.
Zu § 25 Betriebsbedienstete AB 81 Zu § 25 (1) 8
Betriebsbedienstete sind nicht nur diejenigen Personen, die eine verantwortliche Tätigkeit im Fahrdienst oder Bahn⸗ hofsdienst ausüben, sondern auch diejenigen Bediensteten, die bei der Unterhaltung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge sowie in den Bahnelektrizitätswerken verantwortliche betrieb⸗ liche Arbeiten verrichten. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Bediensteten als Beamte, Angestellte oder Arbeiter geführt werden, ebenso ob die fragliche Tätigkeit ständig oder nur vor⸗ übergehend oder vertretungsweise ausgeführt wird.
8 AB 82 Zu § 25 (1) Vor Uebernahme in den Betriebsdienst ist der Anwärter durch einen Vertrauensarzt auf Tauglichkeit zu untersuchen. Nach schweren Krankheiten ist eine erneute Untersuchung vor⸗ zunehmen, wenn es zweifelhaft ist, ob die Diensttauglichkeit wieder erlangt ist. Nach dem vierzigsten Lebensjahr ist alle fünf Jahre eine Nachprüfung über Hör⸗ und Sehvermögen (auch Farbtüchtigkeit, soweit diese für den Dienst des Be⸗ treffenden erforderlich ist) vorzunehmen. Die Nachprüfung kann vom Betriebsleiter oder einem Beauftragten vorge⸗ nommen werden. Das Ergebnis der Untersuchung oder der Nachprüfung ist in den Personalakten zu vermerken AB 83 Zu § 25 (1)
Zur Tauglichkeit der Betriebsbediensteten gehört außer den technischen und persönlichen Fähigkeiten auch Pflicht⸗ bewußtsein, Zuverlässigkeit und Nüchternheit. G
AB 84 Zu § 25 (1)
Die Betriebsbediensteten müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht zuverlässiger und geeigneter Lehrbediensteter ausgebildet werden. Vor Beginn ihrer selbständigen Tätig⸗ keit sind sie einer Prüfung in ihrem Dienstzweige durch den Betriebsleiter oder seinen Beauftragten zu unterziehen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie einen vom Betriebsleiter unterschriebenen Ausweis, aus dem hervorgeht, für welche Dienstverrichtung sie befähigt sind. Soll ihre verantwortliche Tätigkeit im Betriebsdienst oder bei den Unterhaltungs⸗ arbeiten später auf weitere Dienstverrichtungen ausgedehnt werden, so ist hierfür eine weitere Ausbildung und Prüfung erforderlich.
Aufsichts⸗ und Lehrbedienstete müssen besonders sorg fältig nach ihrer Eignung ausgesucht werden.
“ AB 85 Zu § 25 (2) 1
8 ie Personalakten sollen in erster Linie für die Beur⸗ teilung der Betriebszuverlässigkeit des Bediensteten dienen, Sie müssen daher dem Betriebsleiter ständig zugänglich seitn⸗
8
Aus den Parsonelekhebliche Schwieriehen eine Vorhaguen. Zuname, Geburtstag, Geburtsort, früherer Beruf, Zeugnihra abschriften, polizeiliches Führungszeugnis, Militärverhältnion
Nachweis über die Ausbildung, Dienstuummer und Dienst⸗ eintritt. Die Personalakten müssen alle disziplinarischen und gerichtlichen Bestrafungen enthalten. Vermerke über Be⸗ strafungen wegen Dienstverfehlungen können nach fünf Jahren gelöscht werden.
AB 86 Zu § 25 (3) Dienstanweisungen, die für die Betriebsbediensteten im Außendienst bestimmt sind, sollen alle Einzelheiten der Dienst⸗ handhabung enthalten. Art und Umfang der Dienstanweisung richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebs und Verkehrs. Der Betriebsleiter erläßt die Dienstanweisungen. Sie sind dem RBvB und, soweit sie gleichzeitig den Verkehr betreffen, auch der VAB vorzulegen. Einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden bedarf es nicht .
AB 87 Zu § 25 (3) Bei der Beschäftigung der Bediensteten im Betriebsdienst sind außer den Vorschriften der BOStrab auch die zur Wah⸗ rung von Sicherheit und Ordnung gegebenen Bestimmungen der Tarifordnungen, der Dienstordnung und der Arbeitszeit⸗ verordnung zu beachten. Die Dienstschicht (Arbeitszeit, Paufen und Wendezeit) soll so bemessen sein, daß eine die Betriebs⸗ sicherheit gefährdende Inanspruchnahme der Bediensteten aus⸗ geschlossen ist. Den Bediensteten sollen ausreichende Ruhe⸗ zeiten und Dienstbefreiungen (dienstfreie Tage) gewährt werden.
AB 88 Zu § 25 (3) 1 Im Fahrdienst beschäftigte Bedienstete müssen Dienst⸗ Aushilfsbedienstete mindestens eine Dienstmütze r Betriebsleiter kann auch in anderen Fällen das
Bedienstete, die bei Ausübung ihrer Pflichten durch den werden können, müssen Warn⸗
Zu § 26
Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung
der Bahn AB 89 Zu § 26 (2)
Die Zeitpunkte der regelmäßigen Prüfungen bestimmt der Den mit der Ueberwachung beauftragten
2àB 78 Zu § 24 (1) Der Betriebsleiter ist sowohl dem Unternehmen als auch
wExvrxarx mvae⸗
Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage.
der Aufsicht gegenüber verantwortlich für die sichere und ordnungsmäßige Durchführung des Betriebs und für die Ein⸗ haltung der Vorschriften, die sich aus der BOStrab und den Ausführungsbestimmungen hierzu ergeben.
AB 79 Zu § 24 (1) Dem verantwortlichen Betriebsleiter und seinem Stell⸗ vertreter sind vom Bahnunternehmer alle Befugnisse einzu⸗
räumen, die zur sicheren und ordnungsmäßigen Leitung des ihm unterstellten Bahnbetriebs notwendig sind. Hierzu gehört
mindest . er als N . stens nach vorn durch Fenster als Wetterschutz abzu⸗
messung und dem Einsatz des Betriebspersonals.
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und
für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Schöneberg. b
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft.
Berlin, Wilhelmstr. 32. Fünf Beilagen
Der Be⸗
(einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage).
.
1. FEFrste Beilage “ utschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Montag, den 28. März
I
1938
(Fortsetzung.)
Welche Wegübergänge oder Teile der Bahn zu bewachen sind, 8 8 Vobschlag des Betriebsleiters die VAB. (RBvB) fest. — 1 8 8
Als bewacht gelten nicht nur solche Wegübergänge, die von Bahnwärtern an Ort und Stelle bewacht werden, sondern auch die durch Schranken oder Warnlichter gesicherten Weg⸗ übergänge. 8
“ Zu § 27
Zugbildung AB 91 Zu § 27
nde Schaffner ist für richtige Zugbildung und
g und die richtige Anbringung aller
Kupplung der Wagen Signale verantwortlich. AB 92 Zu § 27 (1)
Im Sinne des Betriebsdienstes zählen auch einzelne Triebwagen als Züge. Züge, die aus mehreren Wagen zusammengesetzt werden, sind so zu bilden, daß stets ein Fahrer⸗ stand an die Spitze des Zuges kommt. Bei der Festsetzung der Zuglänge sind die Verkehrsverhältnisse der Straßenbahn und des übrigen Straßenverkehrs in Betracht zu ziehen. Die Zug⸗ länge darf bei Stadtverkehr höchstens drei, bei Vorortlinien höchstens vier Wagen betragen. Größere uglängen bedürfen der Genehmigung durch den RBvB (VAB).
AB 93 Zu § 27 (3)
Am Schluß von Zügen für den öffentlichen Personen⸗ verkehr vühe 8ö und Arbeitswagen des Bahn⸗ betriebs, die den Bremsvorschriften in § 27 (3) entsprechen, nur angehängt werden, wenn sie sich ihrer Bauart nach dazu eignen und die Sicherheit des hierdurch nicht beeinträch⸗ tigt wird. Post⸗ und Gepäckwagen, die diesen Bedingungen ent⸗ sprechen, können außer am Schluß auch an anderer Stelle in die Züge eingestellt werden.
AB 94 Zu § 27 (3) 1 ahrzeuge ohne Bremse dürfen nur angehängt werden, 1g 2 Fsich leichte, einachsige Fahrzeuge handelt, und wenn es der Betriebsleiter zugelassen hat. .““ AB 95 Zu § 27 (3) 8 1
Arbeitswagen müssen als solche deutlich erkennbar sein und dürfen nicht von Fahrgästen benutzt d
Zugsignale 2 B 96 Zu § 28 (1) Die Unterkante der Stirnlampe des Zuges ist bei vor⸗ handenen Wagen nicht höher als 1,20 m über SO, bei neuen Wagen nicht höher als 1,00 m über SO anzuordnen. Die Lampe muß bei Dunkelheit eine derartige Beleuchtung der Gleiszone ergeben, daß auf Länge des Notbremsweges Menschen oder Gegenstände in der Bahnzone noch deutlich
erkennbar sind. 1 AB 97 Zu § 28 (1) Die AB 96 ist bei neuen Wagen sofort, bei vorhandenen Wagen innerhalb von Fristen durchzuführen, die der RBvB (VAB) festsetzt. AB 98 Zu § 28 (1) Ausreichend beleuchtete Straßen sind solche, bei denen die Forderungen nach AB 96 letzter Satz erfüllt sind. AB 99 Zu § 28 (1) Für die Stirnlampen ist die Wattzahl nicht begrenzt. Ihre Leuchtwirkung darf im Straßenverkehr die für Kraft⸗ fahrzeuge zugelassene nicht überschreiten. Es müssen also Lampen, die stärker leuchten, auf das vorgeschriebene Maß abblendbar sein und vom Fahrer abgeblendet werden, wenn (die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße, ins⸗ besondere die Rücksicht df entgegenkommende Verkehrsteil⸗ nehmer es erfordert. Diese Verpflichtung besteht gegenüber Fußgängern nur, soweit sie in geschlossenen Abteilungen mar⸗ schieren. Dagegen ist stets abzublenden, wenn eine Straßen⸗ bahn, die im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegt, vor einer höhengleichen Kreuzung mit einer Eisenbahn oder einer Straßenbahn auf eigenem Bahnkörper hält. 8 Die Stirnlampen brauchen keine deutlich ausgeprägte Lichtzone aufzuweisen. AB 100 Zu § 28 (2) Für die Rückstrahler gelten die Bestimmungen über „Be⸗ schaffenheit und Prüfung von Rückstrahlern“ nach Anlage 2 der StVO. Die Rückstrahler sind nicht höher als 1,00 m über SO anzubringen und dürfen keine größere Leuchtfläche als 150 cm' haben. Neue Fahrzeuge sind mit Schlußlichtern auszurüsten. Diese sollen nicht höher als 1,25 m über SO angebracht werden. “ 8 Die wirksame Leuchtfläche eines Schlußlichts darf höch⸗ stens 20 cm' groß sein. Lichtsammelnde Linsen oder Spiegel sind nicht zulaͤssig. Für Straßenbahnen auf eigenem Bahn⸗ körper kann der RBvB Lampen mit größerer Leuchtfläche und stärkerer Lichtwirkung zulassen, soweit hierdurch nicht die Sicherheit einer benachbarten Eisenbahn beeinträchtigt wird. 1
AB 101 Zu § 28 (1) und (2)
Stillstehende oder abgestellte Fahrzeuge auf öffentlichen
Straßen sind durch Beleuchtung des Wageninnern oder durch
Schlußlichter bzw. eine Notbeleuchtung an den Stirnwänden
kenntlich zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrzeuge
durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind. ;
Zugpersonal
AB 102 Zu § 29 (1) Zum Zugpersonal sind außer den Fahrern und Schaff⸗
DSDas Zugpersonal muß bei der Uebernahme des
AB 103 Zu § 29 (1) Dienstes und während des gesamten Dienstes zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten voll geeignet sein. Insbesondere darf es nicht unter. Wirkung von geistigen Getränken und Rausch⸗ giften stehen. Es hat auch den Vorbereitungs⸗ und Abschluß⸗ dienst gewissenhaft wahrzunehmen. Hierzu muß ihm eine ausreichende Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden.
Schaffner und Bremser müssen mit der Bedienung der Triebfahrzeuge soweit vertraut sein, daß sie einen Zug im Be⸗ darfsfalle stillsetzen können.
AB 104 Zu § 29 (2) 8 Während des Fahrdienstes ist das gesamte Zugpersona dem Bahefndr des 1 „Zugführer“” dienstlich
unterstellt. “ 8
2B 105 Zu § 29 (3) “ Die Bedienung mehrerer Wagen durch einen Schaffner ist nur mit Genehmigung des RBvB (VAB) zulässig.
AB 106 Zu § 29 (3)
Für die Straßenbahnzüge sind vom Zugpersonal Fahrt⸗ berichte zu führen. Aus diesen müssen erkennbar sein: Die Namen des Zugpersonals, Fahrzeugnummer, besondere Vor⸗
kommnisse. 8 Zu § 30
Bremsprobe und Bremsbedie
AB 107 Zu § 30 (1) 8
ie Prüfung der Bremseinrichtungen bei Betriebsbeginn
hat 8 8 deng ghose oder unmittelbar nach Verlassen des
Hofes zu erfolgen. Sie ist mit allen vorhandenen Bremsarten
vorzunehmen. Vor der Ausfahrt hat sich der Fahrer vom
richtigen Arbeiten des Sandstreuers und “ überzeugen, daß ein ausreichender Sandvorrat vorhanden i .
AB 108 Zu § 30 (1) Die besonderen Anweisungen für die Bremsprobe und Bremsbedienung auf Straßen mit starkem Gefälle gibr der Betriebsleiter. Sie sind in den Teil III der Bau⸗ und Be⸗ triebsvorschriften aufzunhmen.
AB 109 Zu § 30 (2) Erweist sich ausnahmsweise die Wirkung einer der durch⸗ gehenden ieh,n oder der Handbremse nicht als ausreichend, so hat der Fahrer den zugführenden Schaffner und dieser die Beiwagenschaffner zu verständigen, daß sie nach Bedarf die Handbremse der Beiwagen zu bedienen haben. Ein betriebs⸗ unsicherer Zug ist sobald als möglich aus dem Betrieb zu
iehen. 1 Zu § 31
Signale des Zugpersonals
6 AB 110 Zu § 31 (1) a .
Als Warnsignale sind Schallsignale zu verwenden. 2 iese hat der Fahrer durch Fuß⸗ oder Handglocke oder dergleichen zu geben. Außerhalb geschlassenen Ortsteile können Schall⸗ signale von größerer Tonstärke benutzt werden. Es sind nur die dienstlich vorgeschriebenen Signale zu geben. Unnötige Abgabe von Signalen ist untersagt. b Beim Schieben von Wagen oder Rückwärtsfahren sind Signale von dem Bediensteten zu geben, der sich auf der jeweils vordersten Plattform befindet oder dem Zuge vorangeht.
AB 111 Zu § 31 (1) b Das Signal für Richtungsänderung ist vom Fahrer zu geben, wenn das “ die bisherige Fahrtrichtung ändert, z. B. wenn es in eine Seitenstraße einbiegen will, ferner wenn das Gleis seine bisherige Lage zur Fahrbahnachse ändert oder sich einer Fahrbahnkante nähert, so daß eine Schräg⸗ überschneidung entsteht und ein Fahrzeug eingeklemmt werden
könnte. 11“ Bei Bahnen auf eigenem Bahnkörper ist die Benutzung
der Fahrtrichtungsanzeiger im allgemeinen nur dann erforder⸗ e Fenn die Straßenbahn neben der Straße herläuft und unter Aenderung ihrer bisherigen Fahrtrichtung in den Ver⸗ kehrsraum der Straße einmündet oder ihn überquert.
AB 112 Zu § 31 (2) Zur Verständigung des Fahrers sind von den Schaffnern die nachstehenden Signale zu geben: Signal a) Abfahren
Bedeutung: Abfahren oder — so⸗ weit zulässig an der nächsten Haltestelle durchfahren Bei nächster Haltestelle halten oder Widerruf von a Der Zug ist vom Fahrer schnellstens unter Mitbenutzung des Sand⸗ streuers zum Halten zu 8 bringen.
Hierbei bedeutet C einen Schlag oder einen kurzen Ton.
AB 113 Zu § 31 (2) Diese Signale dürfen nicht mit den für Warnsignale vorgesehenen Einrichtungen (vgl. AB. 110) gegeben werden. Sie sind von jedem Schaffner an den Schaffner des voraus⸗ fahrenden Wagens weiterzugeben. Der Fahrer darf nur auf ein Signal seines Schaffners (Zugführers) abfahren. AB 114 Zu § 31 (2) Das in AB 112 unter ce angegebene Notsignal dient auch zur Verständigung des Triebwagenschaffners durch den Fahrer. Es ist anzuwenden, wenn der Fahrer seinen Zug nicht mehr allein rechtzeitig zum Halten bringen kann. Das Signal ist von jedem Schaffner sofort an den Schaffner des nachfolgenden Wagens weiterzugeben. Die Schaffner der
—
b) Halten
c) Notsignal mehr
“ *
AB 115 Zu § 31
Weitere Signalvorschriften bei einzelnen Bahnbetrieben sind zulässig. Hierunter fallen auch Lichtsignale zwischen Schaffner und Fahrer. Für das in AB 112 unter c genannte Notsignal dürfen Lichtsignale nur als Zusatz zu den Schall⸗ signalen benutzt werden (vgl. AB 70). Bahnen, die Gemein⸗ schafts⸗ oder Durchgangsverkehr betreiben, haben eine ein⸗ heitliche Signalordnung einzuführen.
AB 116 Zu § 31.
Alle Signale sind schnellstens zu befolgen und erforder⸗ lichenfalls weiterzugeben. Das Dienstpersonal darf Dritte nicht mit der Abgabe von Signalen beauftragen und muß Mißbrauch durch Dritte verhindern oder den Täter melden. 1“ 8 86
Zu § 32 Zielschilder 2B 117 Zu § 32
Zielschilder sollen das Endziel der jeweiligen geben. Für die Beschriftung gilt AB 72.
Zu § 33 Besetzung der Wagen 1 AB 118 Zu § 33. ““ Für die zulässige Besetzung der Wagen gilt folgendes: Auf den Plattformen:
Für jeden Stehplatz muß 0,20 m“* benutzbare Bodenfläche vorhanden sein. Für den Fahrer sind zwei Stehplätze, für den Schaffner ein Stehplatz freizuhalten.
Im Wageninnern:
Bei Längsbänken sind im Mittel 0,48 m Breite je Fahr⸗ gast und 0,70 m für Sitztiefe ab Wagenwand, bei Querbänken ab Mitte Rückwand zu rechnen. 8
Bei der dann noch verbleibenden zusammenhängenden Bodenfläche im Gang muß für jeden Stehplatz 0,25 m' ver⸗ fügbar sein. 1 8 1]
Für die Beförderung von Kindern und Schülern ist eine entsprechend höhere Besetzung zulässig.
Für die Benutzer der Stehplätze müssen — be —
esc
“ 8
Fahrt an⸗
Zugfolg AB 119 Zu § 34 Die Zugfolge richtet sich im allgemeinen nach dem Dienst fahrzdis Bnl Züge müssen auf der Fahrt in solchen Abständen voneinander bleiben, daß keiner auf den vorausfahrenden auf⸗ läuft, auch wenn dieser plötzlich hält. Bei eingleisigen Strecken sollen die Kreuzungen in planmäßig bestimmten Ausweichen erfolgen. Weitergehende Bestimmungen für die Sicherung und Regelung der Zugfolge durch Signale und Nachrichtenmittel — namentlich auf eingleisigen Strecken — sind, soweit es die Betriebsverhältnisse erfordern, vom Betriebsleiter zu treffen; sie bedürfen der Genehmigung des RBv(B. 8
Zu § 35 Fahrgeschwindigkeit
AB 120 Zu § 35 Die Höchstgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die an keiner Stelle 8 Zeit sberschrinien werden darf. Sie wird auf Vorschlag des Betriebsleiters für das Streckennetz oder für Teile des Netzes vom RBvB (VAB festgesetzt. Die Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit hat nach technischen Ge⸗ sichtspunkten, namentlich nach den Streckenverhältnissen sowie dem Zustand der Bahnanlagen und Fahrzeuge zu erfolgen. Durch Versuchsfahrten ist festzustellen, ob die beantragte Höchst⸗ eschwindigkeit für die in Frage kommenden Strecken und ohne Gefahr zugelassen werden kann. 3
Die zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten au den ein⸗ zelnen Streckenabschnitten sind vom Betriebsleiter unter eigener Verantwortung festzusetzen. Dabei sind sie von der Verkehrspolizeibehörde in Ausführung der Straßenverkehrs⸗ Ordnung getroffenen Bestimmungen zu beachten. Einer Ge-⸗ nehmigung durch die Aufsichtsbehörden bedarf es nicht. Die festgesetzten zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten sind dem RBvB und der VAB mitzuteilen. 4
c“ In die NStrab sind Angaben über die zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten in Gleisbögen aufzunehmen.
Zu § 36 Befahren von Bahnkreuzungen AB 123 Zu § 36 (1) 8
Die Vorschriften für das Befahren einer höhengleichen Kreuzung zwischen einer Straßenbahn und einer der BO unter⸗ stellten Laͤhn richten sich, wenn die Straßenbahn außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, nach BO § 68 (1) und (2), wenn die Straßenbahn innerhalb des Ver⸗ kehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, nach BO § 68 (3) und den hierzu erlassenen Anordnungen des Reichsverkehrs⸗
ministers. AB 124 Zu § 36 (2)
8 Bei der Entscheidung über das Vorrecht gemäß § 36 (2) sind hinsichtlich der nebenbahnähnlichen Kleinbahnen und de ihnen gleichzuerachtenden Bahnen, solange sie noch nicht in die BO einbezogen sind, die Anordnungen in AB 123 sinngemãß zu beachten. Im übrigen, z. B. bei Privatanschlußbahnen, Grubenanschlußbahnen, Werkbahnen, sind bei der Entscheidung des § 36 (2) folgende Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen. Im allgemeinen geht die Bahn des Fernverkehrs vor der des Nah verkehrs, die schnellere vor der langsameren, die des Personen
“
Beiwagen haben alsdann unverzüglich die Handbremsen an⸗
Iöu“ “ Z““
nern auch die etwa dem Zuge zugeteilten Bremser zu rechnen.
zuziehen. “
8
8
verkehrs vor der des Güterverkehrs, die des öffentlichen Ver der des privaten Verkehrs.