1938 / 74 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

1 Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 74 vom 29. März 1938E. S. 2.

. 8

schwerde in entsprechender Anwendung der fürsorge⸗ rechtlichen Vorschriften zu. FP. Uberweisung der Reichsmittel. .Das Reichs⸗ und Preußische Arbeitsministerium über⸗ weist die zur Zahlung der Reichszuschüsse bestimmten Reichsmittel den Landesregierungen, dem Reichskom⸗ missar für das Saarland und den preußischen Regie⸗ rungspräsidenten in der bisherigen Weise. Die Mittel sind unverzüglich an die Bezirksfürsorgeverbände weiterzuleiten.

Das Reichs⸗ und Preußische Arbeitsministerium übersendet den genannten Stellen einen Plan für die Unterverteilung der Mittel auf ihre Bezirksfürsorge⸗ verbände, der nach der Zahl der Kleinrentner in den einzelnen Bezirksfürsorgeverbänden aufgestellt wird.

Die Landesregierungen, der Reichskommissar für das Saarland und die preußischen Regierungspräsi⸗ denten gleichen innerhalb ihres Bereichs den Mehr⸗ bedarf, der sich im Laufe des Rechnungsjahres bei ein⸗ zelnen Bezirksfürsorgeverbänden ergibt, durch Heran⸗ ziehung der bei anderen Bezirksfürsorgeverbänden vor⸗ handenen Überschüsse nach Möglichkeit aus. Den nach diesem Ausgleich noch verbleibenden Fehlbetrag oder überschuß berücksichtigt das Reichs⸗ und Preußische Arbeitsministerium auf Grund der Abrechnungen je⸗ weils bei der nächsten Überweisung von Reichsmitteln.

G. Bewirtschaftung der Reichs⸗ mittel durch die Bezirksfürsorge⸗ verbände.

Die Bezirksfürsorgeverbände bewirtschaften die für die Zahlung der Reichszuschüsse bestimmten Reichsmittel gesondert von anderen Mitteln. Die Reichsmittel wer⸗ den sogleich nach Eingang bei einem Sonderkonto „Reichszuschüsse für Kleinrentner“ vereinnahmt; sämt⸗ liche Einnahmen und Ausgaben werden nur bei diesem Sonderkonto gebucht. 11“

H. Abrechnung.

Die Bezirksfürsorgeverbände übersenden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. April jeden Jahres ihrer Aufsichtsbehörde eine Nachweisung nach Muster A über die ung der Reichsmittel in dem voraus⸗

Inhaltsverzeichnis. Bedeutung des Kleingartenwesens, Allgemeine Grundsätze ETE 8 8 8I* 8 Planung der Kleingartenanlagen. Kleingartengelände. ... Reichsdarlehen

1—3

7 9 10—12 13 14 15 24

2 8 * * * g 5 8 2772 . 8⁴

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Träger, Bewilligungsbehörde und Gang des Verfahrens Betreuung der Kleingärtner . . 1 8 25

26

Abgaben, Gebühren und Steuern 27

Schlußabrechnung . . . . ... 1 Anerkennungsbestimmungen ... 8 28 29 Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen. . 30

Auf Grund der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kap. II (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551) §§ 21, 22 —, der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 233), der Ausführungs⸗ verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Klein⸗ gärten vom 23. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 790) 15. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 17) und des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Siedlungs⸗ und Wohnungswesen vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I. S. 1225) wird folgendes bestimmt:

Bedeutung des Kleingartenwesens. Allgemeine Grundsätze. 8

1. (1) Nächst der Kleinsiedlung ist das Kleingartenwesen das wirksamste Mittel, der Verstädterung des deutschen Volkes entgegen zu arbeiten. Der Kleingarten ist eine not⸗ wendige Lebensgrundlage für die in einer Mietwohnung lebenden, erbgesunden, schaffenden deutschen Menschen. Er bietet Entspannung von der Berufsarbeit, läßt die Kinder in Licht und Sonne gesund heranwachsen und liefert in dem MWirtschaftsertrag einen nicht unwichtigen Teil zur Eigen⸗ versorgung der Familien und damit zur Ergänzung ihres Einkommens.

2) Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist die über⸗ wiegend gartenbaumäßige, der Eigenversorgung dienende Nutzung fremden Landes mit eigenen Kräften. Grundsätzlich ist der Kleingarten Teil einer Gesamtanlage, die gegen (. in⸗ wirkungen von außen eingefriedigt ist, jedoch durch Wege, die jedermann zugängig sind, auch den übrigen Volksgenossen die Möglichkeit gewähren soll, sich an dem Naturgeschehen zu er⸗ freuen (Kleingartenpark).

2. (1) Die Barkosten für die Herrichtung eines Klein⸗ gartens müssen so niedrig wie irgendmöglich sein, damit der Kleingarten den Wirtschaftsertrag sichert und jede geeignete in seinen Besitz gelangen kann. Zu diesem Zweck ist darauf zu halten, daß zu Lasten der Kleingärtner bei Neuanlagen keine erheblich verteuernden Einrichtungen ge⸗ fordert werden, auch wenn diese den Anblick der Anlage sehr verschönern würden. Die Ausgestaltung der öffentlichen Durchgangswege muß, abgesehen von der Mitarbeit der Klein⸗ gärtner, auf Kosten anderer Stellen erfolgen.

(26) Ausgaben für nicht werbende Einrichtungen, z. B. für eine Laube, dürfen nur in bescheidenem Ausmaße ent⸗ stehen. Es muß den Kleingärtnern überlassen bleiben, sie besser auszuführen, sobald sie wirtschaftlich hierzu in der Lage sind.

(3) Damit die Kleingartenbewerber von Anfang an mit der Gartenanlage innerlich verbunden werden, ihren Arbeitswillen und Gemeinschaftsgeist bekunden und mit⸗ helfen, die Barkosten niedrig zu halten, sind sie verpflichtet, die notwendigen Arbeiten, soweit es angeht, im Wege der Selbst⸗ und Nachbarhilfe auszuführen. Soweit sie aus ge⸗ sundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen hierzu nicht in der Lage sind, sollen sie Ersatzleute tunlichst aus der eigenen Familie stellen; andernfalls müssen sie den Lohn

5 5 4 2

. gehenden Kalendervierteljahr. Der Nachweisung ist die erforderliche Zahl von Durchschlägen beizufügen. Auf Grund der Nachweisungen übersenden die Aufsichtsbehörden bis zum 1. August, 1. November, 1. Februar und 1. Mai jeden Jahres dem Reichs⸗ und Preußischen Arbeitsministerium eine Zusammen⸗ stellung nach Muster B unter Beifügung je eines Durchschlags der von den Bezirksfürsorgeverbänden vorgelegten Nachweisungen. 8 ie Aufsichtsbehörden fordern die in ihrem Be⸗ reich für die ersten drei Abrechnungen notwendige Zahl von Vordrucken der Muster A und B bis zum 20. April 1938 bei der Reichsdruckerei in Berlin SW 68, Oranien⸗ straße 94, an. . Die angegebenen Fristen für die Einreichung der Nachweisungen und der Zusammenstellungen sind pünktlich einzuhalten. .Die im Laufe des Rechnungsjahres bei der Bewirt⸗ schaftung der Reichsmittel aufgekommenen Guthaben⸗ zinsen sind in der jeweils am 15. April (1. Mai) fälligen Abrechnung dem vom Reich überwiesenen Be⸗ trage zuzurechnen. Um alsbald einen genauen Überblick über die Aus⸗ gaben der einzelnen Bezirksfürsorgeverbände für die Zahlung der Reichszuschüsse zu erhalten, ist unabhängig von der nach Nr. 18 am 15. Juli (1. August) 1938 fälligen ersten Abrechnung unter Verwendung der Muster A und B über den Zeitraum vom 1. April bis 31. Mai 19238 besonders zu berichten. Die Bezirksfürsorgeverbände übersenden diese Nach⸗ weisung zum 15. Juni 1938 ihrer Aufsichtsbehörde, die dem Reichs⸗ und Preußischen Arbeitsministerium die Zusammenstellung mit je einem Durchschlag der Nachweisungen spätestens bis zum 1. Juli 1938 vorlegt. 8 J. Besondere Bestimmungen für das Land Ssterreich. 21. Die Einführung entsprechender Maßnahmen für die Kleinrentner im Lande Ssterreich bleibt einem be⸗ sonderen Erlaß vorbehalten. 1

Berlin, den 25. März 1938.

Der Reichs⸗ und Preußische Arbe 8 J. V.: Dr. Krohn. 8

88 für sie tätigen eigenen Mitteln laufend zahlen.

3. Nur ein dauernd ungefährdeter Besitz läßt den durch einen Kleingarten erstrebten Erfolg in vollem Umfange erreichen. Reichshilfe darf deshalb nur für solche Anlagen zugebilligt werden, die grundsätzlich auf die Dauer klein⸗ gärtnerisch bewirtschaftet werden können. Die mit Reichs⸗ mitteln geförderten Kleingartenanlagen dürfen einer anderen Zweckbestimmung nur mit Zustimmung des Reichsarbeits⸗ ministers zugeführt werden. Die Entscheidung des Reichs⸗ arbeitsministers ergeht im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ minister des Innern. Werden die Kleingärten auf nicht ge⸗ meindeeigenem Gelände errichtet, ist durch eine beschränkt Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sicherzu⸗ ste en, daß das Gelände nur kleingärtnerisch genutzt werden arf. Andernfalls sollen die mit Reichsmitteln geförderten Kleingärten als Heimstätten (Heimstättengartengebiete) aus⸗ gegeben werden (Reichsheimstättengesetz vom 25. November 1937, § 29).

Der Kleingärtner.

4. (1) Der Kleingärtner und seine Familie müssen sich zur Bewirtschaftung eines Kleingartens eignen. Dies setzt voraus, daß sie Liebe zur Natur, den Wunsch nach boden⸗ verbundener Arbeit und Gemeinschaftsgeist besitzen, lebens⸗ tüchtig, sparsam und strebsam sind, mithin Gewähr dafür bieten, daß sie ihren Verpflichtungen in jeder Hinsicht nach⸗ kommen können. Ein infolge nicht erblicher Körperschäden (z. B. durch FSeae ee gJ; behinderter Bewerber kann leichwohl zugelassen werden, wenn seine Frau oder Fami⸗ ienangehörige die Arbeiten ordnungsmäßig ausführen können und wollen.

(2) Aus der Zahl der hiernach geeigneten Bewerber können alle ehrbaren Volksgenossen, die ebenso wie ihre Frauen deutsche Reichsangehörige, deutschen oder artver⸗ wandten Blutes, politisch zuverlässig und erbgesund Anb. aus⸗ gewählt werden. Bei der Auswahl sind die Anzahl der zum elterlichen gehörigen minderjährigen Kinder und ungünstige Wohnverhältnisse ausschlaggebend zu bewerten.

5. Stets müssen die Bewerber für eine Anlage nach der Berufsangehörigkeit und nach sonstigen Umständen so ausge⸗ wählt werden, daß ein echtes Gemeinschaftsleben in der An⸗ lage gewährleistet ist.

6. (1) Neben Ehepaaren sind Witwen mit Kindern als Bewerber zugelassen. Wieweit darüber hinaus Einzel⸗ personen mit versorgungsberechtigten Angehörigen oder Wirt⸗ 5 und ⸗beraterinner einen Kleingarten erhalten ürfen, entscheidet der Verfahrensträger.

(2) Stirbt ein Kleingärtner oder wird er arbeitsunfähig, so ist der Pachtvertrag möglichst mit einem geeigneten Ange⸗ hörigen fortzusetzen, auch wenn dieser alleinsteht.

Planung der Kleingartenanlagen.

7. Anlagen im Umfange von weniger als 20 Klein⸗ gärten sind zumeist . aftlich und lassen in der Regel nicht zu, daß sich in ihnen der nötige Gemeinschaftsgeist ent⸗ wickelt. Sie sollen daher nicht mit Reichshilfe gefördert werden.

8. (1) Kleingärten sind möglichst nahe bei den Woh⸗ nungen der Bewerber (Kinderwagenentfernung) zu errichten.

(2) Die Kleingartenanlagen sollen sich in das Stadtbild gut eingliedern; sie werden zweckmäßig als Teil der öffent⸗ lichen Grünflächen der Gemeinde vorgesehen. Im Rahmen größerer Anlagen können Kinderspielplätze und andere Ein⸗ richtungen, die der Gesamtheit der Kleingärtner dienen, vor⸗ gesehen werden.

9. (1) Die Planung der Kleingärten und Lauben soll im

Benehmen mit der zuständigen örtlichen Gliederung des

Reichsbundes deutscher Kleingärtner EV. erfolgen. Dieser hat sich bereit erklärt, hierfür unentgeltlich Fachkräfte bereit⸗ zustellen. Die Bewilligungsbehörde kann sich vorbehalten, die Pläne zu genehmigen.

(2) Die Lauben müssen sich dem Gesamtbild gut ein⸗ ordnen und zweckmäßig, dauerhaft und billig sein.

8 Kleingartengelände.

10. Wenn auch die Bodengüte bei Kleingartenland nicht entscheidend ist, so muß der Boden doch, wenigstens nach ent⸗ sprechenden Vorbereitungen, für den Anbau von Garten⸗ früchten und Obst geeignet sein. Die Bodenverbesserung muß von den Kleingärtnern selbst durchzuführen sein, ohne daß sie hierdurch wirtschaftlich allzu stark belastet werden. Ebenso ist zu sichern, daß die Gärten mit billigem Wirtschaftswasser versorgt werden können.

11. Ein Kleingarten soll 400 qm groß sein; er darf nicht kleiner sein als 300 qm.⸗

12. Die Beschaffung des erforderlichen Geländes regelt sich nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften (Klein⸗ garten⸗ und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919, § 5, Reichsheimstättengesetz vom 25. November 1937, § 28, Not⸗ verordnung vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kap. II, § 11. in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. Februar 1938). 1 8

Reichsdarlehen.

13. (1) Folgende Reichsdarlehen können je Kleingarten 88

gewährt werden:

a) bis zu 120,— RM für die Herrichtung und Einrichtung

von neuen Kleingartenanlagen und b

b) bis zu 100,— RM für den Erwerb von Land aus

Privatbesitz, das

aa) für die Errichtung neuer Kleingartenanlagen verwendet werden soll, oder bb) bereits kleingärtnerisch genutzt wird, dessen weitere kleingärtnerische Verwendung aber gefährdet erscheint.

) Die Darlehen für die Herrichtung von Kleingarten⸗ anlagen sind zu versagen oder in entsprechend geringerer Höhe zuzusprechen, soweit die Bewerber aus eigenem Ver⸗ mögen die entstehenden Kosten decken können. Frühere Nutzungsberechtigte dürfen nur dann aus den Reichsmitteln entschädigt werden, wenn das Land sonst nicht zu beschaffen ist, die Ansprüche sich in angemessenen Grenzen halten und die Kleingärtner nicht über Gebühr belastet werden.

14. Die Reichsdarlehen sind unverzinslich; sie sind in spätestens 20 Jahren zu tilgen. Die Tilgung beginnt am 1. Oktober des auf den Abschluß des Darlehnsvertrages Jahres. Die Tilgungsbeträge sind von den Dar⸗ ehnsnehmern halbjährlich nachträglich am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres zu entrichten. Die erste Zahlung hat in der Höhe zu erfolgen, daß die Schuld in den folgenden 19 ¼ Jahren in gleichbleibenden, auf volle Reichsmark abge rundeten Beträgen getilgt werden kann.

Träger, Bewilligungsbehörde und Gang des Verfahrens. y15. Träger der Vorhaben sind die Gemeinden oder Ge⸗ meindeverbände. Der Reichsarbeitsminister kann mit Zu⸗ stimmung des Reichsministers der Finanzen auf Antrag auch andere Stellen als Träger zulassen und dabei das Nähere regeln. 1 16. Bewerber um Kleingärten müssen bei der Gemeinde⸗ behörde oder der örtlichen Gliederung des gemeinnützigen Kleingartenunternehmens einen Fragebogen (Muster a) aus⸗ füllen, der Angaben über den Familienstand, Alter, Beruf, Reineinkommen, Zahl der Kinder, Gesundheitszustand der Familie des Bewerbers sowie über seine Wohnungsverhält⸗ nisse enthält. Im Benehmen mit dem Kleingartenunter⸗ nehmen und gegebenenfalls dem besonders zugelassenen Träger (vgl. Nr. 15 Satz 2) stellt die Gemeindebehörde fest, welche Bewerber als geeignet anzusehen sind. 17. Der Träger kann sich bei der Durchführung des Vorhabens der örtlich zuständigen Gliederung des Klein⸗ gartenunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen. Auch wenn dies nicht geschieht, soll diese zu allen vorbereitenden und Ausführungsverhandlungen mitberatend herangezogen werden. Gebühren dürfen weder vom Träger noch von dem Kleingartenunternehmen für die Durchführung der Maß⸗ nahme erhoben werden. 8 18. (1) Bewilligungsbehörden sind: I. in Preußen: a) die Regierungspräsidenten, b) der Verbandspräsident des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk in Essen, c) der Stadtpräsident der Reichshauptstadt Berlin in Berlin; II. in Bayern: die Regierungen; III. in den übrigen Ländern: - ddie für die Kleinsiedlung zuständigen obersten Landes⸗ behörden;

IV. im Saarland:

der Reichskommissar für das Saarland in Saarbrücken. (2) Das Württembergische Imenministerium kann die Bewilligung der Reichsdarlehen und die Anerkennung von Kleingartenvorhaben (vgl. Nrn. 28 und 29) der Württem⸗ bergischen Landeskreditanstalt in Stuttgart, das Badische Innenministerium die gleichen Zuständigkeiten der Badischen Landeskreditanstalt für Wohnungsbau in Karlsruhe über⸗ tragen. 9709) Um das Verfahren zu erleichtern und zu beschleu⸗ nigen, werden den Bewilligungsbehörden übertragen . a) die Befugnisse, die dem Reichsarbeitsminister auf dem Gebiete des Kleingartenwesens nach der Not⸗ verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kapitel II, §§ 10 bis 15 in Ver⸗ bindung mit § 2 der Verordnung zur Aenderung von 9 Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 zustehen, mit der Maßgabe, da ich der Reichsarbeitsminister die Entscheidung über EFnteignungen vorbehält, bei denen die Entschädigung. in wiederkehrenden Leistungen gewährt werden soll, b) die Befugnis, Vorhaben auf Grund des Art. 1 de Ausführungsverordnung zur esbasted eng und Be reitstellung von Kleingärten vom 23. Dezember 1931¼ 15. Januar 1937 als Kleingartenvorhaben im Sinns der Notverordnung vom 6. Oktober 1931 anzuerkennen.

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8 I1 2 8“ chs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 74 vom 29.

(4) Soweit für das Aufgabengebiet des Kleingarten⸗ wesens andere Behörden zuständig sind, sind diese bei den Entscheidungen der Bewilligungsbehörde zu beteiligen.

19. (1) Der Träger legt den Antrag auf Bewilligung von

„Reichsmitteln (Muster b) der Bewilligungsbehönde vor.

(2) Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und ent⸗ scheidet im Rahmen der Vorschriften in eigener Zuständig⸗ keit und Verantwortung nach den vorhandenen Reichsmitteln. Besonders förderungswürdige, aber nicht den Bestimmungen entsprechende Anträge sind dem Reichsarbeitsminister zur grundsätzlichen Entscheidung vorzulegen.

(3). Ueber die Bewilligung von Reichsdarlehen erteilt die Bewilligungsbehörde einen Bescheid (Muster c). Dieser kann unter Bedingungen oder mit erteilt werden.

(4) Die Bewilligung ist der Deutschen Bau⸗ und Boden⸗ bank A.⸗G. durch Uebersendung einer Abschrift des Bewilli⸗ gungsbescheides unmittelbar anzuzeigen. Gleichzeitig ist dem Reichsarbeitsminister Abschrift des Bescheides zu übersenden.

20. (1) Die Bewilligung der Darlehen gilt zugleich als Anerkennung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Kleingärten vom 23. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 790).

15. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 17).

(2) Ueber die Reichsdarlehen hat die Bewilligungs⸗ behörde genaue Nachweisungen zu führen.

21. (1) Die weitere Durchführung des Vorhabens obliegt dem Träger. Die Bewilligungsbehörde hat die Durchführung laufend gewissenhaft zu überwachen. Neben dem in erster Reihe verantwortlichen Träger hat sie dafür einzustehen, daß das Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt wird, und daß die bestehenden Bestimmungen beachtet werden.

(2) Der Reichsarbeitsminister behält sich die Befugnis vor, die Durchführung nach jeder Richtung nachzuprüfen und, soweit erforderlich, einzugreifen, namentlich bestimmungs⸗ widrige Bescheide aufzuheben oder abzuändern, nötigenfalls die Auszahlung der Reichsdarlehnsraten durch die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. auszusetzen, bis die beanstan⸗ deten Mängel behoben sind.

22. Nach Eingang des Bewilligungsbescheides wird zwischen der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A.⸗G. in Berlin und dem Träger ein Bank⸗Träger⸗Vertrag (Muster d) abge⸗ schlossen. Hierzu bedürfen die Gemeinden (Gemeinde⸗ verbände) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese ist rechtzeitig nachzusuchen und beschleunigt zu erteilen.

23. (1) Die Reichsdarlehen werden wie folgt ausgezahlt:

Bei Gewährung eines Darlehns für die Herrichtung 7 einer Kleingartenanlage (Nr. 13. 19 60 v. H. nach Abschluß des Bank⸗Träger⸗Vertrages, wenn die Bewilligungsbehörde bescheinigt, daß das Gelände auf die Dauer für klein⸗ gärtnerische Nutzung gesichert und die un⸗ mitelbare Inangriffnahme und Durchführung der erforderlichen Arbeiten gewährleistet ist, auf Grund einer Bescheinigung der Bewilli⸗ ungsbehörde, daß die Kleingärten angelegt sind und der Restbetrag noch benötigt wird,

um die Kosten zu decken.

b) Bei Gewährung eines Darlehns für den Landerwerb —(Nr. 13 Abs. 1 b)

18 aa) bei Erwerb von neuem Kleingartenland

60 v. H. nach Abschluß des Bank⸗Träger⸗Ver⸗ trages, wenn die Bewilligungsbehörde bescheinigt, daß das Gelände erworben, die dauernde kleingärtnerische Nutzung gesichert und die unmittelbare Inan⸗ srisfnethme und Durchführung der er⸗ orderlichen Arbeiten gewährleistet ist,

H. auf Grund einer Bescheinigung der Bewilligungsbehörde, daß die Klein⸗

ärten angelegt sind, der Träger als

igentümer des Geländes im Grund⸗ buch eingetragen ist und der Restbetrag noch benötigt wird, um die Kosten zu decken. bb) bei Erwerb bereits kleingärtnerisch genutzten, aaber gefährdeten Landes voller Höhe nach Abschluß des Bank⸗ Träger⸗Vertrages auf Grund eine Bescheinigung der Bewilligun behörde, daß der Träger das klein⸗ gärtnerisch genutzte Land erworben dat⸗ und als e im Grund⸗

S 8 uch eingetragen ist.

(2) Soweit die Reichsdarlehen nach Abs. 1 in Teilen ausgezahlt werden, sind sie einem für diesen Zweck einzu⸗ richtenden Sonderkonto zuzuführen, über das der Träger nur für das Vorhaben verfügen darf. Die auf dem Sonderkonto anfallenden Zinsen sind für das Vorhaben zu verwenden.

24. (1) Die Zahlungen sind von dem Träger durch Ver⸗ mittlung der Bewilligungsbehörde bei der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank AG. zu beantragen.

(2) Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge, be⸗ schanig ob die Voraussetzungen gb die Zahlungen erfüllt ind und leitet sie der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank AG.

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zu. Es bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen der Bewilligungs⸗

behörde überlassen, ob sie die Bescheinigung auf Grund eigener Prüfung oder auf Grund der Prüfung einer nach⸗ geordneten unbeteiligten Behörde erteilt.

Betreuung der Kleingärtner.

25. (1) Das Kleingartenland ist vorwiegend obst⸗ und gartenbaulich zu nutzen. Um dementsprechend eine ordnungs⸗ mäßige Bewirtschaftung der Kleingärten zu sichern, ist eine sorgfältige Betreuung, Fach⸗ und Wirtschaftsberatung der Kleingärtner erforderlich.

„(2) Aufgabe der Fach⸗ und Wirtschaftsberatung ist es, dafür zu sorgen, daß die Kleingärtnerfamilien nicht nur theoretisch, sondern vor allem praktisch über die gartenbauliche Nutzung ihres Landes und das Halten von Kleintieren mit dem Ziele unterwiesen werden, sie zur selbständigen, eigen⸗ gedanklichen Durchführung aller erforderlichen Arbeiten mit geringen Baraufwendungen zu befähigen.

3) Damit die einheitliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner in der vorgesehenen Weise gesichert wird, sind die mit Hilfe der Reichsmittel eingerichteten oder erworbenen Kleingartenanlagen der zuständigen Gliederung des Reichs⸗ bundes deutscher Kleingärtner EV. als Zwischenpächter zu

überlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Reichsarbeitsministers.

Gebühren und Steuern.

26. (1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung der Bereitstellung von Kleingärten dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreites vor⸗ genommen werden, von allen Gebühren und Steuern des Reichs, der Länder und der sonstigen öffentlichen Körper⸗ schaften befreit.

(2) Die Gebühren⸗ und Steuerfreiheit ist durch die zu⸗ ständige Behörde ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn der Träger versichert, daß ein bestimmtes Vorhaben als Bereitstellung von Kleingärten im Sinne der Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kap. II in der sich aus der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. 2. 1938 ergebenden Fassung und der Ausführungsver⸗ ordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Klein⸗ gärten vom 23. 12. 1931/15. 1. 1937 anzusehen ist, und daß

der Antrag oder die Handlung, für welche die Befreiung von

Gebühren oder Steuern in Anspruch genommen wird, zur Durchführung des Vorhabens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.

Schlußabrechnung.

27. (1) Spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten

nach Zahlung des gesamten Reichsdarlehens ist von dem Träger über das durchgeführte Vorhaben eine Schlußab⸗ rechnung aufzustellen und zur Nachprüfung durch die Bewilli⸗ gungsbehörde bereitzuhalten. Der Träger hat die Fertig⸗ stellung der Schlußabrechnung der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Abrechnung muß alle für das Vorhaben ent⸗ standenen Ausgaben in übersichtlicher Form nachweisen. Für alle Ausgaben müssen ordnungsmäßige Rechnungsbelege vor⸗ handen sein.

(2) Die Schlußabrechnungen sind von dem Träger auf⸗ zubewahren und der Bewilligungsbehörde, dem Reichsarbeits⸗ minister, dem Rechnungshof des Deutschen Reichs oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Bewilligungsbehörde hat sich durch Prüfung Gewißheit über die ordnungsmäßige Verwendung zu ver⸗

schaffen. Anerkennungsbestimmungen.

28. Auch Kleingärten, für die keine Reichsdarlehen in Anspruch genommen sind, können von der Bewilligungs⸗ behörde als Kleingartenvorhaben im Sinne der Notver⸗ ordnung vom 6. Oktober 1931 anerkannt werden. Dies hat zur Folge, daß für sie die Vergünstigungen und Erleichte⸗ rungen steuerlicher und sonstiger Art, z. B. bei der Land⸗ beschaffung (vgl. Nr. 12) gelten, die den mit Reichsdarlehen geförderten Kleingärten zustehen.

29. Anträge auf Anerkennung von Kleingartenvorhaben sind der Gemeindebehörde vorzulegen, die sie mit ihrer Stellung an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten hat. Diese prüft, ob das Vorhaben im wesentlichen so durchgeführt wird, daß es mit Reichsmitteln gefördert werden könnte, und stellt zutreffendenfalls einen Anerkennungsbescheid mit der in Nr. 26 Abs. 2 vorgesehenen Versicherung aus.

Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

30. (1) Diese Bestimmungen treten am Tage der Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft und ersetzen die entsprechenden bisherigen Vorschriften.

(2) Die Vorschriften der Nr. 25. gelten sinngemäß auch fün die rückliegenden mit Reichsdarlehen geförderten Vor⸗ aben.

Berlin, den 22. März 1938. Der Reichs⸗ und Preußische Arbeitsminister.

Bekordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoff⸗ cken vom 4. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. 1930 I S. 199).

Die Bekanntmachung vom 13. September 1937 V 7153 8 1823 II a erhält mit Wirkung vom 1. April 1938 folgende Fassung: b

I. Spiritusbezug § 4 der Verordnung:

Die Spiritusbezugscheine sind bei der Reichsmonopolver⸗ waltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W 9, Schellingstr. 14/15, zu beantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht für die beantragte Treibstoffspiritusmenge Bar⸗ zahlung erfolgt, nach den bei der Reichsmonopolverwaltung für Zahlungsstundung geltenden Bestimmungen Sicherheit zu eisten.

Soweit der Inhaber eines Spiritusbezugscheines nach § 4 Abs. 3 der Verordnung berechtigt ist, auf den Spiritus⸗ bezugschein Treibstoffspiritus zu beziehen, muß er ihn inner⸗ halb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag des Bezug⸗ scheins, bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung und Stun⸗ dung gelten die Bezugsbedingungen der Reichsmonopolver⸗ waltung.

Wird bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ausstellung des Bezugscheins die volle Menge Treibstoffspiritus nicht be⸗ stellt, so ist der Preis des nicht bezogenen Spiritus abzüglich des Einlösungsbetrages sofort bar zu zahlen. War bereits bei Beantragung des Bezugsscheins der Preis bar bezahlt, so hi für die nichtbezogene Menge der Einlösungsbetrag er⸗ tattet. 8

II Bestimmungen zu 8 7 der Verordnung: Der von der Reichsmonopolverwaltung für Brannt⸗ wein gelieferte Treibstoffspiritus ist, svweit diese nicht im Einzelfall Ausnahmen zuläßt, zu fertigen Kraft⸗ stoffen der folgenden Zusammensetzung zu verarbeiten: 10 Gew.⸗I Treibstoffspiritus, Restmenge Benzin. Dem Benzin können bis zu 10 Gew.⸗ Benzol beigemischt sein. Bei höheren Beimischungen von Benzol ist der Zusatz von Treibstoffspiritus unzu⸗

lässig (vergl. auch Anordnung Nr. 15a der Ueber⸗

wachungsstelle für Mineralöl vom 29. März 1938). 2. Die Kraftstoffe dürfen sich bei Temperaturen bis zu 300° nicht entmischen.

worden.

3. Bei Fugabe von 0,1 cem Wasser zu 100 cem Kraft⸗ stoff bei 50 C darf keine Trübung auftreten.

4. Die Kraftstoffe dürfen nur für motorische Zwecke ab⸗ gegeben und verkauft werden.

5. Eine nachträgliche Aenderung in der Zusammensetzung der fertiggestellten Kraftstoffe ist verboten.

Berlin, den 29. März 1938.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.

Anordnung Nr. 15 aaL der Ueberwachungsstelle für Mineralöl (Beimischung .“ von Kraftspiritus zu Kraftstoffen.

Vom 29. März 1938. 3

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit der Zustimmung des Reichs⸗ virtschaftsmnnisters ö11A4A4X“

1

§ 1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 15 vom 20. September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 224 vom 29. September 1937) erhält folgende

Fassung: . „Benzine jeder Art und Gemische aus Benzin und Benzol mit einem Benzolgehalt bis zu 10 Gew.⸗P dürfen als Kraftstoffe nur in den Verkehr gebracht oder im Selbstverbrauch verwandt werden, wenn der fertige Kraftstoff 10 Gew.⸗t Kraftspiritus enthält. Die Zusammensetzung der Kraftstoffe regelt sich nach den Vorschriften der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.“ 1

Diese Anordnung tritt a Berlin, den 29. März 1938. Der Reichsbea

Überwachungsstelle für unedle Metalle vom 28. März 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung KP 505 vom 23. März 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII an. RM 54,— bis 56,50

Kupferlegierungen (Klassengruppe IX) Messinglegierungen (Klasse IXA). ..RM 39,25 bis 41,75 Rotgußlegierungen (Klasse IXB). u 56,50 Bronzelegierungen (Klasse IX C) . I“ Neusilberlegierungen (Klasse XD) . 51,25 53,75

Zink (Klassengruppe XIX)

Feinzink (Klasse XIX A4... RM 20,75 bis 22,75 Rohzink (Klasse XNX 00qbçͥĩͥl)l. 16,75 18,76

Zinn (Klassengruppe XX) Banka⸗Zinn in Blöcken 240,— 250,— Mischzinn (Klasse XX B5 . 228,— 238,— je 100 kg 8n⸗Inhalt RM 19,25 bis 21,25 je 100 kg Rest⸗Inhalt RM 228,— bis 238,— je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 19,25 bis 21,25 je 100 kg Rest⸗Inhalt.

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 28. März 1938.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Lötzinn (Klasse XX DP) .

ZGekanntmachung.

Die am 28. 3. 1938 ausgegebene Nummer 41 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil I, enthält:

1ö““ die Aufhebung des Ortsgerichts in Freien⸗ diez. Vom 26. März 1938.

Verordnung zur Aenderung der Sechsten Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers (Verhütung der Verschleppung im Inland). Vom 26. März 1938. M

Zweite Verordnung zur Einführung des Vierjahresplans im Lande Oesterreich. Vom 27. März 1938.

0 Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto Berlin 96 200. 1““

Berlin NW 40, den 29. März 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Preußen.

Der bisher kommissarische Landrat des Siegkreises in Siegburg, Weisheit, ist endgültig zum Landrat ernannt

Der Herr Preußische Ministerpräsident hat namens des Preußischen Staatsministeriums die Regierungsbaumeistern a. D. Professor Johannes Krüger in Berlin⸗Charlotten⸗ burg und Professor Fritz Schopohl in Berlin⸗Dahlem zu ordentlichen Mitgliedern der Akademie des Bauwesens