Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 93 vom 23. April 1938. S. 4.
a) in Berlin der Polizeipräsident, sonst in Preußen
unnd Bayern der Regierungspräsident, in Sachsen der Kreishauptmann, in den übrigen Ländern die oberste Landesbehörde als erste Instanz (§ 9. Abs. 1); die dem Reichsministerium des Innern angeglie⸗ derte Reichsfeststellungsbehörde (§§ 15, 16) als Beschwerdeinstanz;
2. für Anträge, die sich auf das für verfallen erklärte Ver⸗ mögen eines Ausgebürgerten beziehen, und .
3. für Anträge, die sich auf das Vermögen der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervereinigungen beziehen, die Reichsfeststellungsbehörde (§§ 16, 22, 30) als einzige Instanz. —
Ueber das Feststellungsverfahren selbst enthält das Gesetz
keine Bestimmungen, abgesehen von § 17, nach dem die Ent⸗ scheidungen der Feststellungsbehörden den Geschädigten zuzu⸗ stellen sind. Die erforderlichen Bestimmungen über das Ver⸗ fahren werden in einer Durchführungsverordnung getroffen werden. Das Verfahren ist ein Verwaltungsverfahren, kein Gerichtsverfahren. Das Land (Erster Abschnitt des Gesetzes) oder das Reich (Zweiter Abschnitt des Gesetzes) tritt dem Ge⸗ schädigten nicht als Partei, sondern als Verwaltungsbehörde gegenüber. In dem Feststellungsverfahren, das sich zwischen der Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront und dem Geschädigten (Dritter Abschnitt des Gesetzes) abspielt, ist allerdings die Annäherung an den Zivilprozeß eine ziemlich starke, da hier die Stellung der Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront sich sehr der einer Partei nähert. Die Feststellungsbehörde wird sich, wenn ein der Bestim⸗ mung des § 7 bzw. § 29 entsprechender Antrag gestellt ist, zu⸗ nächst auf Grund der Vorschriften des § 6 darüber klar zu werden haben, ob der Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist, d. h. ob überhaupt eine Entschädigung gewährt werden kann. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Höhe und Art der Entschädigung nach den Vorschriften der §§ 12 bis 14 zu be⸗ stimmen; Grundsatz ist, daß nicht mehr an Entschädigungen aus einem bestimmten Vermögen gewährt werden darf, als der Wert dieses Vermögens beträgt (§ 12 Abs. 1). Dabei gilt als Wert des Vermögens der Verkaufswert (§ 12 Abs. 2). Innerhalb der nach § 12 zu berechnenden, für die Entschädi⸗ ungen zur Verfügung stehenden Masse hat nunmehr die Fest⸗ tellungsbehörde auf Grund des § 13 die Menge der Entschädi⸗ gungsgläubiger in eine Reihenfolge zu bringen, die derjenigen entspricht, welche in der Konkursordnung für die Befriedigung der Gläubiger vorgesehen ist. Dabei ist jedoch zu beachten, daß hier nicht wie im Konkursverfahren die dinglichen Gläu⸗ biger absonderungsberechtigt sind, d. h. es ist nicht etwa dem Hypothekengläubiger das eingezogene Grundstück zur Befriedi⸗ gung freizugeben. Die Bestimmung, daß die Entschädi⸗ gungsgläubiger in der Reihenfolge zu befriedigen sind, die in der Konkursordnung für die Befriedigung der Gläubiger vor⸗ gesehen ist, erleidet jedoch durch das Wort „grundsätzlich“ eine allgemeine Einschränkung. Die Feststellungsbehorde ist also nich unabänderlich an die Reihenfolge der Konkursordnung ebunden. Sie kann aus verschiedenerlei Gründen, die aber selbstverständlich niemals willkürlich sein dürfen, von dieser Reihenfolge beim Vorliegen besonderer Umstände abweichen. Einen Hinweis, wenn etwa ein solches Abweichen geboten ist, enthält der Absatz 2 des § 13. Billigkeitsgründe, insbesondere die bevorzugte Behandlung Bedürftiger, können oder müssen zu einer Aenderung der Reihenfolge führen. Die Feststellungs⸗ behörde hat also eine viel freiere Stellung als der Konkurs⸗ verwalter. Sie muß sich bei ihrer Entscheidung von national⸗ sozialistischem Rechtsempfinden leiten lassen. Einem solchen Empfinden wird es in der Regel nicht entsprechen, daß ein oder wenige Gläubiger, die in der Reihenfolge an bevorzugter Stelle stehen, voll befriedigt werden, während alle anderen Gläubiger nichts bekommen. Unter Beachtung der beiden Grundsätze des § 13 — Festsetzung der Entschädigungen nach der Reihenfolge der Konkursordnung, bevorzugte Behandlung bedürftiger Geschädigter — muß die Feststellungsbehörde die berechtigten Interessen aller Entschädigungsgläubiger so gegen⸗ einander abwägen, daß das Ergebnis gerecht erscheint. Gegen die Entscheidung der JJLZI1““ (erster Abschnitt des Gesetzes) steht dem Geschädigten die Beschwerde an die Reichsfeststellungsbehörde zu, die bei ihr oder der Fest⸗ stellungsbehörde fristgemäß schriftlich einzureichen und zu be⸗ gründen ist (§ 15 Abs. 1, 2). Dem Land fteht diese Beschwerde nicht zu, da es ja seine eigene Behörde ist, welche die Entschei⸗ dung getroffen hat. Jedoch kann — und in der Wirkung kommt das der Beschwerde gleich — die Feststellungsbehörde ihre Entscheidung der Reichsfeststellungsbehörde zur Nach⸗ prüfung vorlegen, um etwa in einer grundsätzlichen Frage ihre Entscheidung herbeizuführen. Da die Feststellungsbehörde eine Verwaltungsbehörde, kein Gericht ist, kann sie von ihrer vorgesetzten Stelle zu einer solchen Vorlage ihrer Entscheidung an die Reichsfeststellungsbehörde auch angewiesen werden (§ 15 Abs. 3). 1 Die Reichsfeststellungsbehörde ist, wie schon aus ihrer An⸗ gliederung an das Reichsministerium des Innern hervorgeht (§ 16 Abs. 1), ebenfalls eine Verwaltungsbehörde, wenn sie auch in ihrer Zusammensetzung (§ 16 Abs. 2) einem Gericht angenähert ist. Sie besteht aus Kammern; jede Kammer er⸗ kennt über die gemäß § 15 bei ihr eingehenden Beschwerden in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen drei die Fähigkeit zum Richterämt oder zum höheren Verwaltungs⸗ dienst besitzen müssen; zwei Mitglieder (jeder Kammer) werden vom Stellvertreter des Führers vorgeschlagen; bestellt werden sowohl der Vorsitzende wie sämtliche Mitglieder vom Reichs⸗ minister des Innern (§ 16 Abs. 2 und 3). Die Entscheidungen der Reichsfeststellungsbehörde sind endgültig (§ 17 Abs. 2). Für die Entschädigungsverfahren, die sich an die Ver⸗ fallerklärung des Vermögens eines Ausgebürgerten knüpfen, ist die Reichsfeststellungsbehörde einzige Instanz (§ 22). Im Interesse einer beschleunigten und gleichmäßigen Erledigung der Entschädigungsanträge, die sich auf die Vermögen der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervereinigungen be⸗ ziehen, erschien es zweckmäßig, die Entscheidungen über die
in einer einzigen Instanz bei der Reichsfeststellungsbehörde zusammenzufassen, für deren Kammern jedoch in diesen Fällen eine Besetzung mit drei Mitgliedern genügend sein dürfte, von denen eins vom Stellvertreter des Führers, ein weiteres vom Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister vorgeschlagen wird. Es war bereits oben ausgeführt worden, daß die recht⸗ mäßige Begründung des Eigentums der Deutschen Arbeits⸗- front an dem Vermögen der früheren Arbeitgeber⸗ und rbeitnehmervereinigungen noch nachzuholen ist. Diese
8 E1“ “ “ 1“ 8
Eigentumsbegründung erfolgt nunmehr in § 24 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes in der Weise, daß als Treuhänderin der Deutschen Arbeitsfront die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront, Gesellschaft mit beschränkter Heftung, Berlin, in die in Frage stehenden Vermögen der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervereinigungen eingewiesen wird.
Im Gesetz selbst konnte nur die allgemeine Bezeichnung dieser Vermögen, nicht aber eine eindeutig festumrissene und für jeden Außenstehenden ohne weiteres erkennbare Be⸗
grenzung gegeben werden, hauptsächlich auch deshalb, weil
einzelne Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervereinigungen einen anderen Weg genommen haben als den in die Deutsche Arbeitsfront. Das gilt z. B. für alle Arbeitgebervereini⸗
gungen, die im Rahmen der Gesetzgebung über den vor⸗
läufigen Aufbau des Reichsnährstandes diesem eingegliedert oder angegliedert oder aufgelöst worden sind; für diese Ver⸗ einigungen finden nach ausdrücklicher Bestimmung des § 31. die Vorschriften des Drirten Abschnitts keine Anwendung. Andere frühere Arbeitgebervereinigungen, die neben sozial⸗ politischen auch wirtschaftspolitische Ziele verfolgt haben, sind in die Organisation der gewerblichen Wirtschaft eingegliedert, und es ist bei dieser Gelegenheit über ihr Vermögen bereits anderweit verfügt worden. Anderseits sind Arbeitnehmer⸗ vereinigungen in der Reichskulturkammer oder ihren Einzel⸗ kammern aufgegangen. Es bedarf also über den § 24 Abs. 1
des Gesetzes hinaus noch einer eindeutigen Klarstellung, in
das Vermögen welcher einzelnen Arbeitgeber⸗ und Arbeit⸗ nehmervereinigungen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront eingewiesen worden ist. Diese Klarstellung soll durch eine listenmäßige Bekanntgabe dieser Vereinigungen er⸗ folgen, welche nach § 24 Abs. 4 der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsarbeitsminister vor⸗ zunehmen hat.
Eine eingehende Regelung gibt der Abs. 2 des § 24 für solche juristische Personen, an denen lediglich frühere Arbeit⸗ geber⸗ und Arbeitnehmervereinigungen beteiligt waren (z. B. Unterstützungsvereine). In einem solchen Falle wird die Deutsche Arbeitsfront nach § 24 Abs. 2 Satz 1 sowohl in die Vermögensanteile der früheren Vereinigungen als auch in das Gesamtvermögen dieser juristischen Personen einge⸗ wiesen mit der Folge, daß diese juristischen Personen in der vom Reichsminister des Innern herauszugebenden Liste (§ 24 Abs. 4) aufzuführen sind und sie nach § 24 Abs. 5 als auf⸗ gelöst gelten, was wieder zur Folge hat, daß sämtliche Forde⸗ rungen gegen sie erlöschen (§ 28). Diese Folgen mußten ver⸗ mieden werden bei einem in Form einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft a. A. oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierten rein wirtschaftlichen Unternehmen, wie sie die Deutsche Arbeitsfront ebenfalls übernommen hat; es wird daher in diesem Falle nach § 24 Abs. 2 die Deutsche Arbeitsfront nur in die Aktien und Ge⸗ schäftsanteile eingewiesen mit der Folge, daß die Gesellschaft als solche mit 6 Rechten und Verpflichtungen bestehen bleibt. Von dieser Bestimmung mußte aber wieder eine Aus⸗ nahme gemacht werden für diejenigen Fälle, wo die Aktien⸗ gesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien oder die Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung lediglich die Form war, in die sich Unternehmen früherer Arbeitgeber⸗ oder Arbeit⸗ nehmervereinigungen gekleidet hatten. In diesen Fällen, wo der ausschließliche Zweck der Gesellschaft die Verwaltung eines Gewerkschaftshauses war oder es sich sonst um eine Ver⸗ mögensverwaltung oder Treuhandgesellschaft einer früheren Arbeitgeber⸗ oder Arbeitnehmervereinigung, in deren Ver⸗ mögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront nach § 24 Abs. 1 eingewiesen wird, handelt, wird die Ver⸗ mögensverwaltung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 sowohl in die Aktien oder Geschäftsanteile als auch in das Gesamtvermögen der Gesellschaft eingewiesen, die mithin nach § 24 Abs. 4 be⸗ kanntzugeben ist, die nach § 24 Abs. 5 als aufgelöst gilt und für deren Schulden die Deutsche Arbeitsfront und die Ver⸗ mögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront nur nach Maß⸗ gabe des § 25 haften. 1
Schließlich mußte an dieser Stelle des Gesetzes noch die Rechtmäßigkeit der Rechtshandlungen bestätigt werden, die der Leiter der Deutschen Arbeitsfront Dr. Ley als verfügungs⸗ berechtigter Pfleger der von dem Generalstaatsanwalt des Landgerichts I Berlin im Mai 1933 beschlagnahmten Ver⸗ Mögen der Freien Gewerkschaften vorgenommen hat (§ 24
Die Tatsache, daß die Deutsche Arbeitsfront die früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervereinigungen zwar teilweise schon im Sommer 1933 übernommen hat, daß aber das Eigen⸗ tum der Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront an dem Vermögen dieser Vereinigungen erst mit dem Tage des Inkrafttretens des Entschädigungsgesetzes entsteht, ließ es nicht zu, die Haftung der Deutschen Arbeitsfront für Forde⸗ rungen gegen die früheren Vermögensträger ebenso allge⸗ mein auszuschließen, wie dies im Ersten Abschnitt zugunsten der Länder für Forderungen gegen die von ihnen enteigneten Vermögensträger geschehen konnte. Im letzteren Fall er⸗ warb das Land bereits durch die Einziehung Eigentum, und für Forderungen, die nach der Einziehung in bezug auf ein⸗ gezogenes Vermögen entstanden sind, haftet das Land febuse. verständlich in vollem Umfange, was nicht besonders gesagt zu werden brauchte, da ja nach der Einziehung das Land und nicht mehr der frühere Vermögensträger als Vertragspartei auftrat. Bei der Deutschen Arbeitsfront war es dagegen so, daß sie z. B. im Sommer 1933 den Arbeitnehmerverband in der Weise übernahm, daß für den übernommenen Verband nunmehr sie — die Deutsche Arbeitsfront — auftrat. Etwaige
Forderungen sind also auch weiterhin nicht gegen die Arbeits⸗
front, sondern gegen den früheren Verband entstanden. Es wäre eine grobe Unbilligkeit gegen die Gläubiger gewesen, die Haftung der Deutschen Arbeitsfront auch für solche unter ihrer eigenen Verwaltung entstandenen Forderungen gegen die früheren Vermögensträger auszuschließen. Da die Ueber⸗ nahme der Verbände durch die Deutsche Arbeitsfront aber zu ganz verschiedenen Zeitpunkten stattgefunden hat, war es nicht möglich, für den Beginn ihrer Haftung einen einheit⸗
lichen Stichtag zu bestimmen. Dieser Tag kann vielmehr nur
für die einzelnen Vereinigungen gesondert festgestellt werden; das soll nach § 25 Abs. 1 bei der Benennung des Verbandes in dem nach § 24 Abs. 4 vom Reichsminister des Innern herauszugebenden Verzeichnis der Vermögensträger ge⸗ schehen, in deren Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront eingewiesen wird (§ 25 Abs. 1).
Schließlich bringt § 25 Abs. 2 noch eine besondere Rege⸗ lung über die Haftung der Deutschen Arbeitsfront fi 9” . “ “ 6 8 1
über Be
sprüche aus Dienst⸗ oder Arbeitsverhältnissen, die zwischen einem Arbeitnehmer und einer früheren Arbeitgeber⸗ oder Arbeitnehmervereinigung oder der Deutschen Arbeitsfront be⸗ standen haben. Aus solchen Verträgen haftet die Deutsche Ar⸗ beitsfront nur dann, wenn die Dienst⸗ oder Arbeitsverhältnisse von ihr über den 30. September 1933 ausgedehnt worden sind. Maßgebend ist die tatsächliche Ausdehnung, d. h. die Entgegennahme von Diensten, nicht der förmliche Weiter⸗ bestand des Arbeitsvertrages. Der Grund für die getroffene Regelung ist der, daß am 30. September 1933 die Deutsche Arbeitsfront in der Lage war, zu übersehen, welche Ange⸗ stellten und Arbeiter der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeit⸗ nehmervereinigungen sie in ihren Diensten behalten wollte.
Für Forderungen, für die nach den Bestimmungen des § 25 die Deutsche Arbeitsfront nicht haftet, kann der ge⸗ schädigte Gläubiger nach §§ 27, 28 und 29 den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung stellen.
In den Schlußvorschriften (Vierter Abschnitt des Ge⸗ setzes) wird im § 32 zunächst die materielle und prozessuale Ausschließlichkeit der Vorschriften des Entschädigungsgesetzes gesichert. In den von ihm betroffenen Fällen werden Ent⸗ schädigungen auf Grund anderer Gesetze nicht gewährt. Wenn in einem vor dem ordentlichen Gericht anhängigen Rechts⸗ streit eine Partei geltend macht, daß der anhängige Anspruch unter das Entschädigungsgesetz falle, so muß das Gericht das Verfahren aussetzen bzw. die Zwangsvollstreckung einst⸗ weilen einstellen und die Akten an die zuständige Fest⸗ stellungsbehörde abgeben. Die Feststellungsbehörde kann die
Weiterverfolgung des Anspruchs im ordentlichen Verfahren
zulassen, worauf dieses vor Gericht auf Antrag seinen Fort⸗ gang nimmt, oder sie muß die Akten der Reichsfeststellungs⸗ behörde vorlegen; die Feststellungsbehörde erster Instanz, die es allerdings nur im ersten Abschnitt gibt, darf also nicht selbst den ordentlichen Rechtsweg vir glie en, sondern muß diese wichtige Entscheidung der Reichsfeststellungsbehörde überlassen. Entscheidet die Reichsfeststellungsbehörde dahin, daß der An⸗ spruch im Feststellungsverfahren zu behandeln ist, so wird seine Weiterverfolgung im Rechtsweg unzulässig. Das ent⸗ sprechende gilt, wenn bereits ein vollstreckbarer Titel über einen Anspruch vorliegt, der nach dem Entschädigungsgesetz zu behandeln ist (§ 33). 1
Der Abschluß von Vergleichen wird durch die Vorschriften des Entschädigungsgesetzes nicht 116.“ (§ 35). Der Vergleich muß jedoch von der Feststellungsbehörde genehmigt werden. Diese Bestimmung war notwendig, weil sonst unter Umständen im Vergleichswege über Vermögenswerte verfügt werden könnte, die dann den Entschädigungsgläubigern im Feststellungsverfahren entzogen würden. Vielfach sind in den von dem Entschädigungsgesetz betroffenen Fällen bereits Ver⸗ gleiche abgeschlossen worden. Bei diesen behält es sein Be⸗ wenden.
Vielfach ist ein eingezogenes Vermögen vom Reich und insbesondere von den Ländern ganz oder teilweise bereits auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen worden. In diesem Falle kann die Feststellungsbehörde auch dem Uebernehmer des Vermögens die Entschädigung der Be⸗ rechtigten ganz oder teilweise auferlegen (§ 36). Ebenso kann zwar das Reich oder Land von der Feststellungsbehörde für entschädigungspflichtig e ärt, gbgr gleichzeitig von ihr dar⸗
stin ühig vekhessfen werden, ob und in welcher Höhe der Uebernehmer dem Reich oder Land Ersatz zu leisten hat. In diesem Falle hat auch der Uebernehmer das Recht der Be⸗ schwerde; er wird auch im Feststellungsverfahren zu hören sein. Soweit dem Uebernehmer eine Entschädigung oder Er⸗ satzleistung auferlegt wird, ist gegen ihn die Zwangsvoll⸗ streckung fulässig, s 36 Abs. 2). .
Durch die Vorschriften des Entschädigungsgesetzes werden die §§ 3, 4 und 7 des Gesetzes über die Einziehung kommu⸗ nistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 überholt; sie werden
daher im § 38 außer Kraft gesetzt.
Das Entschädigungsgesetz ist ein abschließendes Gesetz.
Es gilt nicht für die Zukunft, sondern liquidiert Maßnahmen der Vergangenheit, die in Auswirkung der nationalsozialisti⸗ schen Revolution notwendig waren. Dadurch sind die zum Teil zweifellos schweren Eingriffe gerechtfertigt, die das Gesetz in die Rechte Dritter vornimmt. Solche Eingriffe können aber nicht dauernd wiederholt werden; unter sie zieht vielmehr das Entschädigungsgesetz nunmehr einen Schluß⸗ strich. Es wird auch in Zukunft nicht auf polizeiliche Ein⸗ griffe in das Eigentum verzichtet werden können, wenn das zur Abwehr von Bestrebungen notwendig ist, die gegen den nationalsozialistischen Staat gerichtet sind. Aber die Rechte Dritter sollen dabei künftig geachtet werden. Dem trägt § 39 Rechnung. Danach erlöschen künftig Rechte an eingezogenen Gegenständen nicht. Der Hypothekengläubiger kann also künftig die Zwangsversteigerung gegen ein eingezogenes Grundstück betreiben. Ferner haftet das Land künftig für Forderungen, die gegen den Träger des eingezogenen Ver⸗ mögens bestanden; selbstverständlich ist aber die Haftung auf das übernommene Vermögen beschränkt. Ist danach das Vermögen überschuldet, so sindet auf Antrag des Landes oder eines Gläubigers das Konkursverfahren statt. Das gleiche gilt, wenn künftig das Vermögen eines Ausgebürgerten dem eich für verfallen erklärt wird. Der Uebergang der Ver⸗ mögen der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervereini⸗ gungen auf die Deutsche Arbeitsfront ist mit dem Entschädi⸗ gungsgesetz endgültig abgeschlossen, so daß es insoweit keiner
estimmungen für die Zukunft bedurfte.
§ 40 enthält die übliche Ermächtigung an den Reichs⸗
minister des Innern, im Einvernehmen mit den sonst zu⸗
ständigen Reichsministern (Reichsminister der Finanzen, Reichswirtschaftsminister, Reichsarbeitsminister, Reichs⸗ minister der Justiz, Stellvertreter des Führers) die zur behean und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts⸗ und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
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für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil un für den Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdam; .
für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Schöneberg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. 9 gesellschaf
Sieben Beilagen senbeilag nd zwei Fentrachandelsreafsterbellage
1
1
1
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Berlin, Sonnabend, den 23. April
1988
Nr. 93
E11“
Auf Grund § 1 des Gesetzes über die Einziehung
8 kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1
S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung
8
volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933
(RSBl. I S. 479) und der Preußischen Durchführungsver⸗ ordnung vom 31. Mai 1933 (GS. S. 207) wird das Grundstück
Brunnenstraße 41, eingetragen im Grundbuch Berlin Schön⸗
hauser Torbezirk Bd. 6 Bl. 175 für den Frauenverein der
Berliner Logen des Unabhängigen Ordens „Bne Briß“ e. V. in Berlin zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.
Dies wird gemäß § 6 des Gesetzes vom 25. 5. 1933 (RGBl. I S. 293)) öffentlich bekanntgemacht.
Berlin, den 19. April 1938.
Geheime Staatspolizei. Geheimes Staatspolizeiamt
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
„Der Königlich Ungarische Gesandte Döme S ztojay ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt⸗ schaft wieder übernommen.
Verkehrswesen.
Wegfall der Postzustellung am 1. Mai.
Am 1. Mai ruht die Postzustellung mit Ausnahme der Eil⸗ zustellung. Anträgen der Empfänger auf Eilzustellung wird gegen Zahlung der Eilzustellgebühr für jede einzelne Sendung
nur entsprochen, soweit die Zustellung mit dem ohnehin dienstlich
anwesenden Personal geschehen kann. Eine außergwöhnliche Ab⸗ holung von Postsendungen und Zeitungen ist nicht zugelassen.
Sonderschau im Reichspostmuseum.
In der Postwertzeichenabteilung des Reichspostmuseums sind 18 jetzt die Entwürfe zu den Wohlfahrtsmarken der Ausgabe 1935 (Volkstrachtenbilder) zu sehen. Kunstmaler Karl Diebitsch in München hat diese Entwürfe gezeichnet. Als Vorlagen dienten Lichtbilder von Hans Retzlaff in Berlin⸗Charlottenbur 8 “ 8
Deutschland.
Die Postverwaltung von Mexiko hat die Annahme von Post⸗ anweisungen nach Deutschland vorübergehend eingestellt.
Bedeutung der Zellwolle.
1 Im Rahmen einer Veranstaltung der Fachgruppe Bekleidung, Textil und Leder der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel am Donnerstag vermittelte Dr. Zart von der Vereinigte Glanzstoff⸗ Fabriken A.⸗G. ein anschauliches Bild vom Werden der deutschen Fellwolle und ihren Verwendungs⸗ und Anpassungsmöglichkeiten. Zellwolle ist genau wie Baumwolle und Leinen ein reines Zellu⸗ loseprodukt. Diese Zellulose tritt in den Baumwollfasern sehr
ein auf, in Hölzern und Gräsern dagegen macht ihr Anteil weniger als die Hälfte aus, so z. B. im Fichtenholz rund 42 P. Wenn diese Zellulose zur Herstellung von Zellwolle dienen soll, muß sie zuvor von den übrigen Bestandteilen des Holzes, nämlich dem Holzstoff und anderen Stoffen, befreit werden. Die auf diese Weise gewonnene Zellulose ist ein völlig reines Produkt, das mit den holzigen Bestandteilen des Ausgangsmaterials nicht das ge⸗ ringste mehr zu tun hat. Während früher fast ausschließlich Fichenpols zur Gewinnung von Kunstseiden⸗ und Zellwoll⸗Zellu⸗ lose benutzt wurde, hat man heute gelernt, auch aus Buchenholz, aus Stroh und aus Schilf geeignete Zellulose zu isolieren. Durch Modifizierung im Herstellungsprozeß ist es gelungen, Baumwoll⸗ und Wolltypen der Zellwolle in höchster Vollendung zu erzeugen. Dank der modischen Variationsmöglichkeiten, welche die Verwen⸗ dung der Zellwolle bietet, konnte dem gesteigerten Kulturbedürfnis und den verfeinerten ästhetischen Geschmacksansprüchen in erheb⸗ lich stärkerem Maße Rechnung getragen werden, als das früher möglich war. Die Gebrauchseigenschaften der Zellwolle sind
doc in vieler Beziehung ganz anders als die der Kanstseide; die Zellwolle ist der bei weitem universellere Textilrohstoff.
„Der Vortragende entkräftete in überzeugender Weise gewisse Einwände, die auch heute noch hier und da aus Unkenntnis gegen die Zellwolle erhoben werden. Er betonte, daß die Zellwolle bei zweckentsprechender Behandlung in ihren Gebrauchseigenschaften den natürlichen Textilrohstoffen in keiner Weise nachsteht. Dr. Zart ging dann noch auf die volkswirtschaftliche Bedeutung der Zell⸗ wollproduktion ein. Im Jahre 1932 mußten noch 83 % aller Bekleidungsrohstoffe aus dem Ausland eingeführt werden. Die planmäßige Steigerung der deutschen Textilrohstoffproduktion hat diesen Anteil auf 59 % im Jahre 1937 herabgedrückt bei einem Verbraucherwert der Spinnfasern überhaupt (Wolle, Baumwolle, Naturseide, Flachs, Hanf usw.) von 1,15 Mrd. RM. Im Jahre 1937 stellte die Eigenerzeugung an Wolle und Zellwolle einen
t von vund 250 Mill. RM, aso fast ein Viertel, dar. Wurden
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 24. April bis 2. Mai.
Staatsoper. “
Sonntag, den 24. April. Der Ring des Nibelungen. 1. Tag: Die Walküre. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19 Uhr.
Montag, den 25. April. Der fliegende Holländer. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.
Dienstag, den 26. April. In der Neuinszenierung: Der Trou⸗ badour. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.
Mittwoch, den 27. April. In der Neuinszenierung: Caval le⸗ ria rusticana/ Bajazzo. Musikal. Leitung: Schmidt. Beginn: 20 Uhr.
Donnerstag, den 28. April. Rigoletto. Heger. Beginn: 20 Uhr.
Freitag, den 29. April. Die verkaufte Braut.
Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Sonnabend, den 30. April. In der Neuinszenierung: Fidelio. Musikal. Leitung: Abendroth a. G. Beginn: 20 Uhr.
Sonntag, den 1. Mai. Aus Anlaß des Feiertages der nationalen Arbeit bleibt die Staatsoper geschlossen.
Montag, den 2. Mai. La Traviata. Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Dienstag, den 3. Mai. Erstaufführung: Ingwelde. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.
Staatliches Schauspielhaus. Sonntag, den 24. April. Der Siebenjährige Beginn: 20 Uhr. Montag, den 25. April. Dienstag, den 26. April. Beginn: 20 Uhr. Mittwoch, den 27. April. ginn: 20 Uhr. Donnerstag, den 28. April. Beginn: 20 Uhr. Freitag, den 29. April. Der Siebenjährige Krieg. Be⸗ ginn: 20 Uhr. Sonnabend, den 30. April. Beginn: 20 Uhr. Sonntag, den 1. Mai. Aus Anlaß des Feiertages der nationalen Arbeit bleibt das Schauspielhaus geschlossen. Montag, den 2. Mai. Der Sturzdes Ministers I
1
Musikal. Leitung: Musikal.
Musikal. Leitung:
Musikal.
Krieg.
Was ihr wollt. Beginn: 20 Uhr. Der Siebenjährige Krieg.
Frau Warrens Gewerbe. Be⸗
Frau Warrens Gewerbe.
Der Siebenjährige Krieg.
Staatstheater — Kleines Haus.
Sonntag, den 24. April. Der Lügner. Beginn: 20 Uhr.
Montag, den 25. April. Beginn: 20 Uhr.
Dienstag, den 26. April. Beginn: 180 Uhr.
Mittwoch, den 27. April. 20 Uhr.
Donnerstag, den 28. April. Das Leben ist schön. 20 Uhr.
Freitag, den 29. April. Der Lügner. Sonnabend, den 30. April. Erstaufführung. durch Drei. Beginn: 20 Uhr. Sonntag, den 1. Mai. Marguerite durch Drei. Montag, den 2. Mai. Der tolle Tag (Figaros Hochzeit). Be⸗
ginn: 20 Uhr,
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Der tolle Tag (Figaros Hochzeit). Das Leben ist schön. Beginn: Beginn:
Beginn: 20 Uhr. Marguerite
Beginn:
im Jahre 1932 nur rund 3000 t Zellwolle hergestellt, so ist diese Menge im Jahre 1937 bereits auf 100 000 t gestiegen. Man rechnet damit, daß die Eigenerzeugung an Zellwolle im Jahre 1938 auf rund 150 000 t kommen wird. Dieser schöne Erfolg im Kampfe um die deutsche Rohstoffreiheit ist in erster Linie den 1.4““ und quantitativen Fortschritten der Zellwolle zu ver⸗ anken.
Die Zwangsversteigerungen in Oesterreich
in den letzten Jahren.
Wien, 22. April. Ueber den Umfang und die Zahl der in den letzten vier Jahren bewilligten Zwangsversteigerungen land⸗ wirtschaftlicher Betriebe konnte in der Systemzeit nur auf Grund von E“ ein beiläufiges Bild gewonnen werden. Nun⸗ mehr wurde in den letzten Wochen durch genaue Erhebungen das Ausmaß der in den Jahren 1933 bis einschließlich 1937 durch⸗ geführten Zwangsversteigerungen festgestellt. Vom Jahre 1933 bis einschließlich 1937 standen von den insgesamt in Oesterreich befindlichen 432 188 landwirtschaftlichen Betrieben 71 135 oder 16,7 % unter dem Hammer. Von diesen wurden 11 075 auch tatsächlich versteigert. Die Verschuldung der Landwirtschaft er⸗ reichte in den einzelnen Bundesländern nicht die gleiche Höhe. Am schlechtesten lagen die Verhältnisse in Kärnten; dort waren 34 % der landwirtschaftlichen Betriebe mit einer Fläche von 19 245 ha von der Versteierung bedroht. Im Burgenland standen 26,5 % mit einer Fläche von 17 413 ha unter dem Hammer, in Salzburg 20,8 % mit 77 376 ha. In den übrigen Bundesländern bewegte sich dis Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, für die ein Versteigerungsverfahren bewilligt war, zwischen 12 und 16 %. Die Steiermark hat insofern einen Rekord ““ als dort von allen Bundesländern die größte landwirtschaftliche Kultur⸗ fläche im Ausmaß von 263 130 ha unter dem Hammer stand.
Wir sollen es alle wissen:
Die kEinheit unseres bolhes isr
das höchste 6ut, das es für und
geben hann! üSie ist durch nichte
erlehbar. Dasüe ein Opfer zu
bringen, ist kein Opfer, sfondern ein lribut on die vdernunst!
19221 F0hrer-über das Winterhilseverz
Beginn:
Der Raub der Sabinerinnen.
VBerliner Börse am 23. April.
Spezialaktien weiter gefragt. — Renten ruhig.
Die IT1u“ bot dasselbe Bild wie die vorange⸗ gangenen Tage: bei im allgemeinen nicht allzu großer Beteiligung der Bankenkundschaft, die aber doch überwiegend in der Erteilung von Kaufaufträgen zum Ausdruck kam, setzten sich Sonder⸗ bewegungen in einigen Dividendenwerten fort. In diesen Spezial⸗ papieren wurde wieder ein Mehrfaches der sonst üblichen Umsätze getätigt. Infolgedessen blieb die Grundtendenz freundlich, woran auch gelegentliche Abgaben und damit verbundene Kursminde⸗ rungen nichts änderten. 1
Zu den wieder bevorzugten Papieren gehörten u. a. Rhein⸗ metall⸗Borsig, in denen schon zum ersten um 1 ¼ auf 149 erhöhten Kurs etwa 100 000 RM den Besitzer wechselten. Neben der er⸗ warteten Dividendenerhöhung dürfte auch die Vermutung über eine Verbreiterung der Kapitalbasis kaufanregend wirken.
Lebhaftes Interesse zeigte sich für Daimler, die einen An⸗ fangsgewinn von % sogleich auf 2 % abrundeten; auch glaubt man mit einer erhöhten Ausschüttung rechnen zu dürfen. äe Kreis der Favoriten gehörten ferner Deutsche Eisenhandel (+ *) sowie Westd. Kaufhof (+† 1 ¼ %4). Der Montanmarkt lag ziemlich ruhig. Klöckner gaben auf ein Angebot von 6000 RM um 1 ¼ % nach. Kaliwerte waren bei Mindestschlüssen um 2½ bis 1 % schwächer. Von chemischen Papieren schwächten sich Farben, angeblich auf Sperrmarkabgaben, um 1 auf 157 ¾¼ ab, während Kokswerke % % gewannen. Von Elektroaktien setzten Licht Kraft ihren Anstieg gegen den gestrigen Kassakurs um 1 % fort, während Lahmeyer 1 ¼ % einbüßten. Eher etwas fester lagen Versorgungspapiere. Von Maschinenbauwerten wurden Deutsche Waffen 2 und im geregelten Freiverkehr Ufa 2 % I höher bezahlt. Schwächer waren andererseits Holzmann um 1 und Conti Gummi um % %. Sonst gingen die Veränderungen über kleinste Prozentbruchteile kaum hinaus. 3
Im Verlauf ließ die Umsatztätigkeit im variablen Aktien⸗ verkehr stark nach. Dadurch ergaben sich an verschiedenen Markt⸗ gebieten kleine Kursrückgänge. Auch bei den Spezialwerten waren Einbußen zu verzeichnen, so u. a. bei Rheinmetall⸗Borsig, die auf 148 ½% nachgaben. Für Daimler kam nach vorübergehender Ge⸗ schäftsstille allerdings später wieder Interesse auf. Vogel Draht wurden 1 % höher bewertet. Bemerkenswert fest lagen bei den sogenannten Telephonwerten Deschimag, die von 176 auf 185 % anzogen.
Nachdem es im Verlauf zunächst ruhiger geworden war, er⸗ folgten gegen Börsenschluß noch einige kleine Käufe, die eine freundliche Grundtendenz aufrecht erhielten. Daimler schlossen zum Tageshöchstkurs von 152 ¼, wobei etwa 180 000 RM um⸗ gesetzt wurden. .
Rheinmetall⸗Borsig, in denen etwa 4 Mill. umgegangen war, gaben wieder von 149 auf 148 ½ nach. Farben erholten sich auf 158 ¼6. Gesucht waren ferner Orenstein und Hotelbetrieb, die gegen die erste Notiz 1 ¼1 bzw. 1 % gewannen. 1
Von den zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien verloren Berl. Handelsgesellschaft ½ %, während bei den Hypothekenbanken Bayr. Hyp. und Westd. Bodenkredit je um ¼ % anzogen und Meininger Hyp. im gleichen Ausmaße rückgängig waren. Am Markt der Industriepapiere stiegen Bavaria St. Pauli gegen die Notiz vom 1. 3. um 8 %, Phönix Braunkohle wurden um 2 ¾¼ und Veltag um 2 %̃ heraufgesetzt. Chemische Pommerenzdorf Milch stellten sich andererseits 2 4¼ %, Sachsenwerk (abgestempelte) 3 ¾¼ und Miag Mühlen 2 ¾¼ % niedriger. Ver. Gumbinner Ma⸗ schinen verloren nach Pause 5 %. Von Kolonialwerten gaben Otavi Minen um 0,50 RM nach.
Im variablen Rentenverkehr ermäßigte sich die Reichsalt⸗ besitzanleihe unwesentlich auf 132 % (132,90). Die Umschuldungs⸗ anleihe wurde mit 96,15 (96,10) notiert.
Am Kassarentenmarkt bewegte sich das Geschäft bei geringen Kursveränderungen in ruhigen Bahnen. Für Pfandbriefe zeigte sich verschiedentlich weiter Interesse. Liquidationspfandbriefe er⸗ fuhren nach beiden Seiten nur kleine Abweichungen gegen den Vortag. Von Stadt⸗ und Provinzanleihen stiegen 28er Branden⸗ burg um % %, 30er Pommern gaben hingegen um 0,15 % nach. Auch Alte Hamburger waren leicht rückgängig. Durch eine Ein⸗ buße um ¼ % fielen ferner Teltower Kreisauslosung auf.
Von Reichs⸗ und Länderanleihen zogen Sächsische Staatsschätze 1938 um 4¼ % an. Bei den Induftriepapieren gaben Farben 4 % her, während Krupp Treibstoff im gleichen Ausmaße höher be⸗ wertet wurden. Chem. Werke Essen Steinkohle stellten sich um % % höher, Isenbeck gewannen gegen die letzte Notiz 1 %. .
Der Privatdiskont blieb mit 2 .% % unv.
Am Geldmarkt waren für Blankotagesgeld unv. Sätze vor 2 ¾¼ bis 3 % anzulegen.
Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung wurden das engl. Pfund mit 12,41 (12,42), der Schw. Franken mit 57,20 (57,23) und der fr. Franc mit 7,48 (7,44) niedriger festgesetzt. Der Dollar stieg auf 2,488 (2,487), der holl. Gulden blieb mit 138,49 unver⸗ ändert. 8
Wirtschaft des Auslandes.
Aenderung des französischen Zollsystems 7 Besprechungen im Finanzministerium.
Paris, 23. April. Im Anschluß an die Besprechungen, die Finanzminister Marchandeau mit verschiedenen Ministern gehabt hat, fand am Freitag nachmittag im Finanzministerium eine Konferenz scatt an der zahlreiche hohe Beamte des Finanz⸗, Han⸗ dels⸗, Wirtschafts⸗, Kolonial⸗ und Außenministeriums teilnahmen. Auf der Tagesordnung standen Wirtschafts⸗ und insbesondere Zoll⸗⸗ probleme.
In unterrichteten Kreisen verlautet hierzu, daß die anwesen⸗ den Vertreter der verschiedenen Ministerien in einen weitgehenden Gedankenaustausch über die Bedingungen eingetreten seien, unter denen auf dem Dekretwege Abänderungen an dem augenblick⸗ lichen Schutzzollsystem vorgenommen werden könnten. Es handele sich darum, die geeigneten Mittel zu suchen, um die Erzeugung an⸗ zukurbeln und den Warenaustausch zu erhöhen.
Nord⸗Chinesische Petroleumgesellschaft. Eine Neugründung.
Mukden, 22. April. Einer Meldung aus Tokio zufolge ist die Gründung einer Nord⸗Chinesischen Petroleum⸗Gesellschaft mit einem Kapital von 20 Mill. Puan beschlossen worden. An dem neuen Unternehmen ete hgen sich die folgenden fünf japantschen Petroleum⸗Gesellschaften: Nippon, Kokura, Mitsubishi, Aikoku und Asaki, ferner die Mandschurische Petroleum⸗Gesellschaft und die Koreanische Petroleum⸗Gesellschaft. Die Anerkennung der neuen Gesellschaft durch die Regierung in Peking wird angestrebt, ebenso die Unterstellung der anderen Oelgesellschaften, wie Standard Oil Co., Texas Oil Co. und Rising Sun Petroleum Co. unter die Kontrolle der chinesischen Regierung. Voraussichtlich dürfte 88 hieraus bald ein Monopol entweder der Regierung selbst oder de neuen Gesellschaft entwickeln. v