1 1 2. 1 —, — .
. 2 2 .* — ͤͤͤͤͤͤͤ1164144“—
Heutiger Voriger
- Heutiger] Voriger
Heutiger v Voriger
- Hautiger Voriger
Tempelhofer Feld. Terrain Rudew⸗
Johannisthal... do. Südwesten i. L. Thale Eisenhütte.. Thür. Elektr. u. Gas 7 ½ 1 ½ Thür. Gasgesellsch. Triumph⸗Werke .. 7 v. Tuchersche Brau. 3 4 Tuchfabrik Aachen 3 Tüllfabrik Flöha N
1.7 87,25
TNM
— 2
141 b
A
2
-—VBv=qö=q2S2=g
—
Anion, F. chem. Pr.
— — 2
Veltag, Velt. Ofen u. Keramik.. . V. Verein. Altenburg. u. Stralf. Spielk. . g do. Bautzner Pa⸗ pierfabrik 1008 b Berliner Mör⸗ telwerke . s do. Böhlerstahlwke.] RM vper Stück † 10 ffrs. do. Chem. Charlb., j. Pfeilring⸗W. A G 68 do. Deutsche Nickel⸗
59 b B
— —.
do. Gumbinner Maschinenfabr... do. Harzer Port⸗ land⸗Cement.... do. Metallwaren Haller do. Stahlwerke ... do. Trikotfab. Voll⸗ moeller do. Ultramarinfab. ⁷ Victoria⸗Werke.. C. J. Vogel Draht⸗ u. Kabelwerke...
Wagner u. Co. Maschinenfabrik. Wanderer⸗Werke.. Warstein. u. Hrzgl. Schl.⸗Holst. Eisen Wasserwerke Gelsen⸗ kirchen Wenderoth pharm. Berschen⸗Weißenf. Braunkohlen... Westdeutsche Kauf⸗
120,5 b 168,5 b
127,5b
11 109 ⁄eb B
Deutsche Anl. Ausl.⸗Schein. einschn. — Ablösungsschd. 5 % Gelsenkirchen Bergwerk Nö
4 ½ % Fried. Krupp RM⸗ Anleihe 1936 ....
5 % Mitteldeutsche Stahl RM⸗Anl. 1936.. 4 ½ % Vereinigte Stahl RM⸗ Aneihhlhe
Accumulatoren⸗Fabrik...
104.5eb G 117,75 b
114,25 b G
99 eb B
88,75 G 1
59 ⁄ b
s G
173,25 b
108,5 b s n o/. D.
58,25 b 111,25 b B
122 5b 148 b 1114b
159 5b
6 sl189b 167 b
118 b G
Mindest⸗ abschlüsse
5000 3000 5000 3000
3000 2000
Westfälische Draht⸗ industrie Hamm 5 Wicküler⸗Küpper⸗ Brauerei 6 Wilmersdf.⸗Rhein⸗ Terrain i. Liqu.. Wintershal. N. H. Wißner Metall. Wrede Mälzerei..
Westereg. Alkalt † 4
Zeiß IJro . Zeitzer Eisengieß. u.
Masch.. Zellstoff Waldhof.. ZuckerfabrikRasten⸗
Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt... Badische Bank N Bank für Brau⸗Ind.. Bayer. Hyp. u. Wechslb. do. Vereinsbank.. Berliner Handelsges. do. Kassen⸗Verein Braunschwg.⸗Hannov. Hypothekenbank..
Commerz⸗u.Priv.⸗Bk. Danziger Hypotheken⸗ banki. Danz. Guld. N Deutsch⸗Asiatische Bk. RM per St. Deutsche Ansiedlungs⸗ Bk., j.: Dtsche. An⸗ siedlungsges. A. G. Nf Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch., j.: Deutsche Bank. Deutsche Central⸗ bodenkreditbank... Deutsche Effecten⸗ u. Wechselbankk Deutsche Golddiskont⸗ bank Gruppe B... Deutsche Hypotheken⸗ bank Berlin. Deutsche Überseeische
an.. ... ...
109,5 b G 148,5 b
134b 112,5 eb G
148,5 G 96,75b
2. Banken.
Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Rusnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)
1 104b
132,75b
104eb B
129 b 72,25 b G
118 G 115 8 G
603 B
120,5 b G 118 b 92,5 b 118,75 G 121 b G
110,75 b
1388 8 112,75 b G
145 eb B
148,25b
104 b 125 b G
103,75 b
107 b o. D. 111,75 b G
129 5b 71,5 b
119b 115 8b G
120,5 b G 1175b 92,75 b 1175 121b G
“
Dresdner Bank Hallescher Bankverein Hamburger Hyp.⸗Bk. Lübecker Comm.⸗B. N Luxemb. Intern. Bk. RM per St. Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank. do. Hyp.⸗ u. Wechselb. Mecklenbg.⸗Strelitzer Hypothekenbank, j.: Meckl. Kred. u. Hyp. B. Meininger Hyp.⸗Bk.. Niederlausitzer Bank. Oldenbg. Landesbank (Spar⸗ u. Leihbank) Plauener Bank. Pommersche Bank... Reichsbanlk . Rheinische Hyp.⸗Bank Rheinisch⸗Westfälische Bodencreditbank.. Sächsische Bank.... do. Bodencreditanst. Schleswig⸗Holst. Bk. *. Südd. Bodencreditbk. Ungar. Allg. Creditb. RMp. St. zu50 Pengö Vereinsbk. Hamburg. Westdeutsche Boden⸗ kreditanstatW.
½
2 282
2G 8
£☛ —2 ⸗0
., 2& 228 D ᷑e f. —2
5 ½
113,25 b G 104,5 b G 106 b G
—
100,5 b
120b G 102,5 b
93,5 G
98,75 b 198 6 8 152 b G
138,25 b G 110 b G
991,5b G
0 6/1 133,5b G
3. Verkehr.
Aachener Kleinb. N.
0 Akt. G. f. Verkehrsw. 6/%
Allg. Lokalbahn u. Kraftwerke Amsterd.⸗Rotterd N Baltimore and Ohio Bochum⸗Gelsenk. St Brandenbg. Städte⸗ bahn.. do. Lit. B 5 % Czakath.⸗Agram Pr.⸗A. i. Gold Gld. Deutsch. Eisenbahn⸗ VBetieh“ DeutscheReichsbahn (7 % gar. V.⸗A. S. 1-5, Inh. Zert. d. Reichs⸗ bk.⸗Gr. 5,1-4) L. A-D * 3 ½ % Abschl.⸗Div. Eutin⸗Lübeck Lit. A Gr. Kasseler Strb. N do. Vorz.⸗Akt. Halberst.⸗Blanken⸗ burger Eisenb.
““
11“
84,75 B 139,5b G
154 b
93 ½b 130%b 84,75b
99,75 G
Ilse Bergbau Ilse Bergbau, Genußsch.. Gebrüder Junghansü..
Kal88» Kaliwerke Aschersleben... Klöckner⸗ Werte .... Kokswerke u. Chem. Fbken
Lahmeyer U. Co. 0 0 0 0 0 Laurahittte Leopoldgrubee
113 b G 104,75 b G 105 b G
119 b 102,75 b
197,5 b 1525 G
138,5 b B 110 b G 124 b 91,5eb B 114,5 b G
134 b 117b G
184,5b G 139 % G
154,5 b
130 8 b
Halle⸗Hettstedt.... Hambg.⸗Am. Packet (Hambg.⸗Am. L.) Hamburger Hoch⸗ bahn Lit A. N Hamburg⸗Südam. Dampfsch.. Hannov. Ueberldw. u. Straßenbahnen
„Hansa“ Dampf⸗ schiffahrts⸗Ges... Hildesheim⸗Peine Lit. A
Königsbg.⸗Cranz. N Kopenhagener Dampfer Lit. C N Lausitzer Eisenb... Liegnitz⸗Rawitsch Vorz. Lit. A N do. do. St. A. Lit. B Luxemburg Prinz Heinrich, 1 St. =
500 Fr. 0
Magdeburger Strb. Mecklbg. Fried.⸗W. Pr.⸗Akt. do. St.⸗A. Lit. A Münchener Lokalb. Niederlaus. Eisb. N Norddtsch. Lloyd.. Nordh.⸗Werniger.. Pennsylvania 1 St. = 50 Dollar Prignitzer Eb. Pr. A. Rinteln⸗Stadt⸗ hagen Lit. A. do. Lit. B Rostocker Straßenb. Strausberg⸗Herzf. Südd. Eisenbahn.. West⸗Sizilianische 1 St. = 500 Lire * f. 500 Lire. Zschipkau⸗Finster⸗ walde .
1.4 93 5b G 1.1 79 ½ 8 1.1 10185b 1.1 — 1.1 —
1.1
104,5 b G 90 b B 605
80 b 66,5 eb B
—
—
108,5 b 112,5 b 89,5 B
93 b 79,5 B 101 ⅞2
118,5 b B 125 b
89,5 b
82b
145,75 b
8 4. Versicherungen.
RM p. Stück. Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Albingia: 1. Oktober. Aachen u. Münchener Feuer 1020 b Aachener Rückversicherunz —
„Albingia“ Vers. Lit — do. do. Lit. C
u. Stuttg. Ver. Vers. [289eb G o.
do. Lebensv.⸗Bk. 240 b
“
3000 2000 2000
3000 3000 3000 2000
2000 2000 2000
Mindest⸗ abschlüsse
144,75 b
2898 5b B
1
139 -138,25 b
123 ⅛ 123,5 - —
122,5 - 22 ⅜
1 „ ——
Eö
135 7⅛-135,75-—
Berl. Hagel⸗Assec. (70 % Einz.) do. do. Lit. B (26 1 % Einz.) Berlin. Feuer (voll) (zu 100 RM) do. do. (32 ½ % Einz.) Colonia, Feuer⸗ u. Unf.⸗V. Köln⸗ 100 ℳ⸗Stücke N.
Dresdner Allgem. Transport 682 ½ % Einz.)
do. do. (261 % Einz.) Frankona Rück⸗ u. Mitversicher. Lit. C u. D
Gladbacher Feuer⸗Versicher. N Hermes Kreditversicher. (voll) do. do. (25 % Einz. Leipziger Feuer⸗Versich. Ser. 1 do. do. Ser. 2 do. do. Ser. 3 Magdeburger Feuer⸗Vers. N do. Hagelvers. (65 % Einz.) do. do. (32 ½ % Einz.) do. Lebens⸗Vers.⸗Ges .. do. Rückversich.⸗Gesf..
do. do. (Stücke 100, 800) „National“ Allg. V. A. G. Stettin Nordstern Allg. Versicherung. do. Lebensversich.⸗Bank, j.: Nordstern Lebensvers. A.⸗G. Schles. Feuer⸗Vers. (200 ℳ⸗St.) do. do. (25 % Einz.) Stett. Rückversich. (400 RM⸗St. do. do. (3800 RM⸗St.) Thuringia Vers.⸗Ges. Erfurt A do. do. do. B Transatlantische Gütervers... Union, Hagel⸗Versich. Weimar
8
HilISiiillIi l1i 1
IEIIIIIIIS
Kolonialwerte.
Deutsch⸗Ostafrika Ges.]/ 4 4] 1.1 Kamerun Eb. Ant. LB001.1 Neu Guinea Comp. 0[0 1.1 Otavi Minen u. Eb.* 1 St. =1 , RMv. St * 0,75/0,25 RM für ech 1 88 antung Handels⸗ A. 125,5 b
Voriger “
123 ⅞ - 123 6 - —
161 ⅛ - 161-—
134,5 - 135,75 b 18,75 bG- 18,75 - —
138,25 b G - 139 -138 G
1225 ⅞ - 122 - 122 ⁄ - —
— 2 EüiiIIlit kitiititliitiit11
26,756
1.4 25,75b G 2558b
125,5 b
*
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 ℛ. ℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Gℳ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 ⁷¹y, einzelne Beilagen 10 Mf. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten . SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch
hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
nzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin insbesondere
Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)
Reichsbankgirokonto Nr. 19138 bei der Reichsbank in Berlin
Nr. 101
*
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Bekanntmachung K P 528 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 2. Mai 1938 über Kurspreise für unedle Metalle.
Begründung des Gesetzes über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen.
Zeitungsverbot.
Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. 70 und 71 und Teil II, Nr. 18.
Handelsteil in der Ersten Beilage.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur
Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und
sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. I S. 569).
Der Londoner Goldpreis beträgt am 3. Mai 1938 für eine Unze Fengen —11539 h 6 8, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 3. Mai 1938 mit RM 12,42 umgerechnet.. = RM 86,6295, für ein Gramm Feingold demnach .. . = pence 53,8203, in deutsche Währung umgerechnebkt... = RM 2,78520.
1“
Berlin, Dienstag, den 3. Mai, abends
Begründung
des Gesetzes über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Zugendlichen “ Reichsgesetzbl. I S. 437.
1. Geschichtliche Entwicklung.
Die Arbeiterschutzgesetggebung nahm ihren Ausgang von der Erkenntnis der schweren gesundheitlichen Schädigungen, denen die industrielle Arbeiterschaft mit fortschreitender Ent⸗ wicklung des Fabrikbetriebes ausgesetzt war. Noch zu Beginn des neunzehnten Jahrhunderts war in Deutschland ent⸗ sprechend der herrschenden liberalistischen Lehre, die Eingriffe des Staates in die Gewerbetätigkeit grundsätzlich ablehnte, ein gesetzlicher Arbeiterschutz unbekannt. Aber bereits in den
zwanziger Jahren machte sich in den preußischen Industrie⸗
bezirken die schädigenden Einflüsse der Fabrikarbeit auf den
Gesundheitszustand der in den Fabriken zahlreich beschäftigten
Kinder in so starkem Maße bemerkbar, daß ein Einschreiten
des Staates durch Beschränkung der Kinderarbeit in den
Fabriken dringend notwendig wurde. Am 9. März 1839. wurde das „Preußische Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ erlassen. Der Arbeiterschutz begann also in Deutschland, wie in allen Ländern, mit dem Schutze der Kinder.
Das Regulativ verbot die Fabrikarbeit der Kinder unter neun Jahren und beschränkte die Arbeit der Jugendlichen
unter sechzehn Jahren auf zehn Tagesstunden. Die Nacht⸗
arbeit wurde von einundzwanzig bis fünf Uhr, die Sonntags⸗ arbeit gänzlich untersagt. Im Jahre 1853 wurde der Jugend⸗ lichenschutz wesentlich verbessert; das Schutzalter für die
Nachdem die Kriegszeit eine Auflockerung des Arbeiter⸗ schutzes notwendig gemacht hatte, brachte das Jahr 1918 nicht nur eine Wiederherstellung des Schutzes im früheren Umfang, sondern auch eine Ausdehnung des Schutzes weit über die ehemaligen Grenzen hinaus. Durch die Demobilmachungs⸗ verordnungen über die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeiter vom 23. November/17. Dezember 1918 (RGBl. S. 1334/1436) und der Angestellten vom 18. März 1919 (RGBl. S. 315) wurde für alle gewerblichen Arbeiter und für alle Angestellten
ohne Unterschied des Alters und des Geschlechtes die acht⸗
stündige Arbeitszeit verbindlich festgelegt. Hierdurch trat selbst⸗
tätig auch für die jugendlichen Arbeiter an die Stelle des
bisher für sie geltenden Zehnstundentages der Achtstundentag. Zugleich ergab sich eine Ausdehnung des Geltungsbereiches
der Arbeiterschutzbestimmungen; denn die Arbeitszeitregelung
ist nicht auf die Betriebe mit mindestens zehn Arbeitern sowie die gleichgestellten Betriebe beschränkt, sondern gilt für
alle Betriebe ohne Rücksicht auf die Zahl der Beschäftigten. Abgesehen von den Bestimmungen über die Dauer der Arbeitszeit wurden aber die übrigen Vorschriften der Gewerbe⸗ 8
ordnung über den Schutz der jugendlichen Arbeiter durch die Demobilmachungsverordnung für gewerbliche Arbeiter nicht berührt. Ihre Geltung blieb also auf die von der Gewerbe⸗
ordnung erfaßten jugendlichen Arbeiter beschränkt. Es handelt
sich hierbei insbesondere um das Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen nach fünf Uhr nachmittags am Sonnabend aͤnd an Vorabenden der Feiertage, um das Verbot der Beschäfti⸗ gung jugendlicher Arbeiter während der Nachtzeit und um die
88 9
Gewährung einer ununterbrochenen arbeitsfreien Zeit von elf Stunden. 8 Die Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März 1919 brachte neben der Ein⸗ führung des Achtstundentages zwar auch Vorschriften über die Regelung der Pausen sowie die Vorschrift über die Ges währung einer ununterbrochenen arbeitsfreien Zeit von mindestens elf Stunden, dagegen keine Einschränkung der Nachtarbeit für jugendliche Angestellte.
Fabrikarbeit wurde von neun auf zwölf Jahre erhöht. Die Arbeitszeit der Kinder zwischen zwölf und vierzehn Jahren wurde auf sechs Stunden herabgesetzt, die Nachtarbeit zwischen zwanzigeinhalb und fünfeinhalb Uhr verboten; während der Arbeit wurden Pflichtpausen vorgeschrieben. Nachdem die
Allgemeine Elektricitäts⸗ CJe Aschaffenburger Zellstoff ..
Bayerische Motoren⸗Werke V Bemberg.. Julius Berger Tiefbau... Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau... Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei...
3000 3000
v Mannesmannröhrenwerke.
124 -124 ⅜⅞-- 124,25 - — Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau “
136 1 - 136,5 - — Maximilianshüttee. 3000 — -— — - — ““ Hass Metallgesellschaft, 3000 — -140,5 - — 140,5 - 8 Frfnhardt.
b Niederlausitzer Kohle.. 2400 169,25 - — 169,5-— 1 Bekanntmachung KP 528 meisten deutschen Einzelstaaten dem Beispiele Preußens 4““ Orenstein u. Koppel...... M3000 112,25 - — 11676-117 6-— 8 “ 88 g 8 gefolgt waren, wurden die bisher getrennten Arbeiterschutz⸗ 1 8 “ der überwachungsstelle für unedle Metalle vom 2. Mai 1938, bestimmungen im Jahre 1869 in einer Gewerbeordnung zu⸗
3000 — -230 - — 229,75 - — betr. Kurspreise für unedle Metalle. sammengefaßt, die noch heute, allerdings in stark abgeänderter 86 Form, als Gewerbeordnung für das Deutsche Reich besteht.
115 ⅞ b G-116- —
115 5⅞-115 ⅞ b
3000 Berlin, den 3. Mai 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank.
2100
3000 3000 2000 3000 3000 2000 2000
124,25 -124 % 136,25 - —
162 - 162,25 - — 150,25 - 150 - —
159 - 159,75 - 158,75 - — 164,75 — 146,25 - —
190 -—
“ Rhein. Braunkohleu. Brikett
8 8
3000 — -— nesat 1e
Buderus Eisenwerke .... Charlottenburger Wasser⸗
werke.. Chem. von Heyden.. Continentale Gummiwerke
..„„à 22——0,2
äner Bengs vö111“ Deutsch⸗Atlant. Telegr... Deutsche Cont. Gas Dessau Fantsche Erdö Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel...
Christian Dierig Dortmunder Union⸗Brau.
Eintracht Braunkohle. Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien... Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei.
J. G. Farbenindustrie..
eldmühle Papier elten u. Guilleaume...
Ges. f. elektr. Unternehm. — Ludw. Loewe u. Co.. Th. Goldschmidtt
Hamburger Elektrizität... Harburger Gummi. Harpener Bergbau. Hoesch⸗Köln Neuessenü.
Philipp Holzmann. Hotelbetriebs⸗Gesellschaft..
3000
2000 2000 3000
3000 3000 2000 2000 2000 2000 2000 2000 2000 3000 2000
2400 2000 3000 2000 3000 3000
3000 3000 3000 3000 3000 3000 2000 3000 3000
3000
122 B- 122,5 -— 112 ⅛ -—
*v 207,25-207,5 - —
152,5 - 152 - —
156 ½ - 157 ⅛1 - 156,75 - 156 %⅞ b 123,25 - 123 ⅛ b
126 ½ - 126 G - —
146,5 B- 146,25 - 146,5 - —
— 178 —
143 - 142,25 - —
124 G - — — - 125 - 125,25 - — 144- 144,5 - —
18976 -—
112 ⅛ -—
207 ⅛ 208 - —
152,5 - 153 -152,25 b 155 ⅛ -156 - — 124,75 -124 ⅛ -— 125,75-126,25 -125,75 - — 146,5 B -146 ⅛ 146 b 1185—
160,5 - — 195,5 G - —
169,75 -170,75 - — Ee gra aac 124——
124,75 -125 ⅛ -— 124—
See-, aehs
144,5 144,75 - — 14173
150,75-
— 170-170 »b 115 ½¾ 114,75 G
167 B - —
Rheinische Elektrizitätsw.ü. Rheinische Stahlwerke.... Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall⸗Borsig.. Rütgerswere.
3000 147,5 - 148,5 - —
2000 125 - 124,75 - 124 ⅞ - — 3000 3000
3000 3000 3000 3500 3000 3500 3000 2000 2000
3000
157,5 - — Salzdetfurth Kali.. 165,5 - — Schlesische Elektrizität und Schubert u. Salzer.. Schuckert u. Co. Elektr... Schultheiss⸗Patzenhofer, j.:
Schultheiss⸗Brauerei....
— - 152,5 - — 184,75 - 185,25
103,25 - 103 ⅛ - — Siemens u. Halse.. Stöhr u. Co., Kammgarn. Stolberger Zinkhütte. Süddeutsche Zucker..
Thüringer Gasgesellsch...
— - —
3000 2000
2000 3000 3000 2000 3000
3000 3000
Vereinigte Stahlwerke... C. J. Vogel, Draht u. Kabel
Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof.ü.. Westerregeln Alkali. Wintershall
Zellstoff Waldhof.
Bank für Brau⸗Industrie. Reichsbahz .
110 ⅛ - 111-110,5 G
109,5 -109,25 - —
134,5 -134,25 - — 146 6 - —
132,75 - — 198 ⅛ 198 G- 198 ⅓
139,25 - 139,5 - —
130 ¾ 130,75 b 79,75 79,5 —
A.⸗G. für Verkehrswesen. Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A. Hamburg⸗Amerika Packetf. Hamburg⸗Südam. Dampf. „Hansa“ Dampfschiff.. Norddeutscher Llood. Otavi Minen u. Eisenbahn
3000 3000 3000 3000 3000 3000 3000
0r St.
—-80,25-—
148 ⅛ -148 ¾ 148 G - —
148,25 - 147,75 b
147,75-148 147,5 b 152
166 -—
154,5-— 184,5- 184,75 - —
— -212 -—
218,25 - —
111 -111 ⅛-110,75 b — 161-
11T; 135 ⅛1 - 135,25- *
146- 1465⁄ b 197,25 - 197 ⅛ B — - 154,5 - —
— —- —
— - —
109 B- 109,75 B -109 ⅜
133,5-139 % .
125 ½ -125,5-125 ⅜-125,5 B- [125 G
102,5 - 102 ⅞ -102,75 - 103 ⅛ b
130,25 - 130,5 B-130 ⅞ - 130 % G
Messinglegierungen (Klasse IX A) .
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Üüber⸗
wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr.
Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden die folgenden Kurspreise festgesetzt:
Aluminium (Klassengruppe 1)
Aluminium, nicht legiert (Klasse IA) RM 133,— bis 137,— Aluminiumlegierungen (Klasse I B))) „ 58,— „ 61,— Blei (Klassengruppe III)
Blei, nicht legiert (Klasse II ahhn . RM 17,50 bis 19,50 Hartblei (Antimonblei) (Klasse II B5. „ 20,— „ 22,—
Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII a)h RM 64,25
Kupferlegierungen (Klassengruppe IX) RM 38,75
bis 56,75
bis 41,25 52,75 „ 55,25 75,— n„ 78,— 50,75 „ 53,25
Rotgußlegierungen⸗(Klasse IX B). . „ Bronzelegierungen (Klasse IX C) „ Neusilberlegierungen (Klasse X D) „
Nickel (Klassengruppe XIII) Nickel, nicht legiert (Klasse XIII a‚h‚ RM 236,— bis 246,—
Zink (Klassengruppe XIX) Feinzink (Klasse XIX Aaa. NM 18,75 bis 20,75 bbö1 1716 . 16,75
Zinn (Klassengruppe XX) Zinn, nicht legiert (Klasse XX A). .RM 195,— bis 205,— Banka⸗Zinn in Blöcken.. . „ 207,— „ 217,— Mischzinn (Klasse 8 9 195,— „ 205,—
RM 17,50 bis 19,50 ebbbbbhbsst halt
. je 100 kg Sn⸗Inhalt
RM 17,50 bis 19,50
2 je 100 kg Rest⸗Inhalt.
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten die Bekanntmachungen KP 518 außer Kraft. 1
Berlin, den 2. Mai 1938. Der Reichsbeauftragte für unedle M Stinner.
1““ “
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bis KP 527
Die weitere Entwicklung des Arbeiterschutzes und somit auch des Schutzes der Kinder und Jugendlichen vollzog sich zunächst nur zögernd. Während das Anwachsen der deutschen Industrie und die damit verbundene Zunahme der Zahl der Jugend⸗ lichen und weiblichen Arbeiter im Jahre 1878 zwar zu einem verstärkten Schutz der Arbeiterinnen und zur obligatorischen Einführung der Gewerbeaufsicht führten, wurde der Schutz der Jugendlichen nur unwesentlich verbessert. Die damalige
Regierung trug gegen eine starke Erweiterung des Arbeiter⸗
schutzes Bedenken, da sie die Wettbewerbsfähigkeit der
Industrie dadurch bedroht fühlte. Wesentliche Verbesserungen
brachte jedoch das sogenannte Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891, das neben weiteren Beschränkungen der Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern in Fabriken (§§ 135, 136) allge⸗
meine Schutzvorschriften über Sonn⸗ und Feiertagsarbeit und
eine Ausdehnung des Geltungsbereiches der Bestimmungen über Fabrikarbeiter, insbesondere durch Einbeziehung der Werkstätten mit Motorbetrieb vorsah. 1
Die folgenden Jahrzehnte bis zum Ausbruch des Welt⸗ krieges brachte neben der Durchführung des Arbeiterschutz⸗ gesetzes vom 1. Juni 1891 durch Erlaß der erforderlichen Aus⸗ führungsverordnungen eine weitere Vertiefung und Fort⸗ bildung des Arbeiterschutzes durch die Novellen zur Gewerbe⸗ ordnung vom 30. Juni 1900, vom 28. Dezember 1908 und vom 27. Dezember 1911. Von Bedeutung ist hier insbesondere
die Beseitigung des unsicheren Begriffes der Fabrik durch die Novelle von 1908, welche die bisher nur auf Fabriken
anzuwendenden Vorschriften über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern auf alle Betriebe, also auch auf die Betriebe des Handwerkes ausdehnte, in denen in der Regel zehn Arbeiter beschäftigt wurden, und somit den Kreis der Jugendlichen, denen der Schutz dieser Vorschriften zugute kam, wesentlich erweiterte. Ausgeschlossen waren jedoch auch weiter⸗ hin von diesem Schutz die jugendlichen Arbeiter in den kleineren Betrieben, in der Land⸗ und Forstwirtschaft ein⸗ schließlich der Nebengewerbe und, von Einzelvorschriften abge⸗ sehen, die Handelsangestellten. Die Schutzvorschriften für gewerblich beschäftigte Kinder wurden im Jahre 1903 er⸗ weitert und in einem besonderen Gesetz, dem Kinderschutzgesetz vom 30. März 1903, zusammengefaßt.
Dies war der Stand des Arbeiterschutzes für Kinder und Jugendliche, den er bis zum Kriege einnahm und zum Teil heute noch einnimmt. .“ “
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staatspolitisch zur höchsten Leistung befähigten
Durch das Uebereinandergreifen der Arbeitszeitverord⸗ nungen und der Gewerbeordnung war der Jugendlichenschutz sehr unübersichtlich geworden. Der in den Arbeitszeitverord⸗ nungen vorgesehene allgemeine Schutz ging zum Teil weiter als der in der Gewerbeordnung vorgesehene besondere Schutz
der Jugendlichen. Einzelne Vorschriften dieses besonderen
Schutzes, z. B. die Vorschriften über die Pausen der Jugend⸗ lichen, setzen das Vorhandensein einer längeren als der acht⸗ stündigen Arbeitszeit voraus und sind daher überholt. Auch die getrennte Regelung des Kinderschutzes teils in der Ge⸗
werbeordnung, teils im Kinderschutzgesetz hat sich als wenig
glücklich erwiesen. Wenn auch die Arbeitszeitordnung in der Fassung der Verordnung vom 26. Juli 1934 eine Zusammen⸗ fassung der Bestimmungen der Arbeitszeitverordnungen und der Vorschriften der Gewerbeordnung über den Schutz der Arbeiterinnen und Jugendlichen gebracht hat, so war es doch nicht möglich, lediglich durch eine Neufassung ohne Gesetzes⸗ änderungen ein übersichtliches und einheitliches Arbeitsschutz⸗ recht für die jugendlichen Arbeiter zu schaffen. Auch mußten die Bestimmungen des Kinderschutzgesetzes neben der Arbeits⸗ zeitordnung aufrechterhalten werden. Eine zusammenfassende und übersichtliche Neuregelung des Schutzes der Jugendlichen, einschließlich der jugendlichen Angestellten, und der Kinder erscheint daher geboten.
Aber auch in materieller Hinsicht bedarf der Arbeitsschutz der Jugendlichen dringend der Verbesserung. Der Staat hat die Pflicht, allen berufstätigen Jugendlichen einen Arbeits⸗ schutz zuteil werden zu lassen, der ihrer organischen Ent⸗ wicklung gerecht wird und den Jugendlichen die Möglichkeit gewährt, sich zu körperlich gesunden sowie beruflich und Volksgenossen
auszubilden.
. “ Geltungsbereich.
G Der im Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen vorgesehene Geltungsbereich ist nicht mehr, wie die besonderen Schutzvorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung, auf Betriebe von einer bestimmten Größe oder Art beschränkt, sondern erstreckt sich unter Loslösung von dem Betriebsbegriff ganz allgemein auf die Beschäftigung der Kinder und Jugendlichen in einem Lehr⸗ oder Arbeitsver⸗ hältnis und mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeits⸗ leistung in einem Lehr⸗ oder Arbeitsverhältnis ähnlich sind; so wird z. B. auch die Beschäftigung al Volontär als Be⸗
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