1938 / 101 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 May 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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schäftigung in einem Lehrverhältnis angesehen. Es gelten

also z. B. die Vorschriften über die Nachtruhe, die ununter⸗ brochene Ruhezeit und den Frühschluß am Sonnabend für

alle Jugendlichen, soweit das Gesetz nicht selbst Ausnahmen Das Gesetz soll insbesondere auch gelten für die

orsieht. Beschäftigung der jugendlichen Angestellten in kaufmännischen Büros, in den Verwaltungen und in offenen Verkaufsstellen. Da entsprechend der weiten Ausdehnung des Geltungs⸗ ereiches des Gesetzes ein Vertragsverhältnis nicht vorzuliegen raucht, fällt die Beschäftigung eines Kindes ohne Arbeits⸗

.

oweit nicht die Ausnahme für Familienbetriebe Platz greift.

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Hauswirt⸗ chaft, die Landwirtschaft, einschließlich des Gartenbaues, des

Weinbaues und der Imkerei, die Forstwirtschaft, die Jagd, die Tierzucht, die Fischerei, ferner die See⸗Schiffahrt, die

Binnenschiffahrt, die Flößerei und die Luftfahrt. Der Begriff

der Landwirtschaft entspricht im wesentlichen der Begriffs⸗ Aufbau des Reichsnährstandes vom 8. Dezember 1933 RGBl. 1 S. 1060) § 5. Das Gesetz soll aber abweichend von er bisherigen Uebung auf die Nebenhetriebe der Landwirt⸗ chaft usw. Anwendung finden, und zwar unabhängig von der

Größe dieser Nebenbetriebe. Die Aufnahme der vorerst aus⸗

enommenen Gewerbegruppen mit ihren zahlreichen Be⸗ sonderheiten würde das Gesetz allzusehr belasten. Die Kinder⸗ arbeit und die Arbeitszeit der Jugendlichen bei diesen Be⸗

chäftigungsarten sollen in besonderen Gesetzen geregelt werden, die ebenso wie das vorliegende Gesetz in ein um⸗ fassendes Arbeitsschutzgesetz aufgenommen werden sollen. Ob hierbei die Beschäftigung der Jugendlichen in den angeführten Gewerbezweigen zunächst besonders oder gemeinsam mit dem Arrbeitsschutz der Erwachsenen geregelt werden soll, bedarf noch der Prüfung. In diesen Gesetzen wird auch die Aufsicht neu geregelt werden müssen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu den einzelnen Paragraphen Bezug genommen.

Weiter sind ausgenommen die sogenannten Familien⸗ etriebe, jedoch nicht, soweit es sich um die Beschäftigung von Kindern handelt. Als Familienbetriebe im Sinne des Gesetzes elten solche Betriebe, in denen nur Mitglieder des Familien⸗ aushaltes des Betriebsunternehmers beschäftigt werden, die mit dem Unternehmer oder dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind. Auf die Beschäftigung von Pflegekindern und Fürsorgezöglingen trifft jedoch der Begriff des Familien⸗ betriebes nicht zu. Hierdurch werden die Klagen berücksichtigt, die über Ausnutzung dieser Pflegekinder und Fürsorgezöglinge ie Familienbetriebe wurden ausge⸗

sichtigung fast vollständig ausgeschlossen ist und weil bei einer etwaigen Strafverfolgung des Familienoberhauptes die ehörigen besonders als Zeugen uner⸗

i ausgesetzt sein würden. Diese in weit stärkerem

i der Beschäftigung eigener Familien⸗ angehöriger neben anderen Gefolgschaftsmitgliedern, weil in

den Familienbetrieben stets auf die dem Familienoberhaupt

verwandten Zeugen zurückgegriffen werde ß. Für Familienbetriebe sollen die Vorschriften des Gesetzes jedoch als Richtlinien dienen. Hierdurch wird dem Familienober⸗ haupt die moralische Verpflichtung auferlegt, auch auf seine jugendlichen Familienangehörigen die Vorschriften des Gesetzes im wesentlichen anzuwenden. Das Gewerbeaufsichtsamt soll überdies befugt sein, die Befolgung der Vorschriften des Gesetzes für einzelne Betriebe anzuordnen. Bei der engen Auslegung des Begriffes der Familienbetriebe wird deren Zahl keine ausschlaggebende Bedeutung haben.

8 Soweit die Eigenart einzelner Gewerbezweige, z. B. des Bergbaues, die volle Anwendung der Vorschriften des Gesetzes nicht gestattet, ist im Gesetz die Möglichkeit vorgesehen, die notwendigen Ausnahmen zu erteilen. 1111““

3. Heraufsetzung des Schutzalterszs. Das Schutzalter der Jugendlichen von sechzehn Ja es im heutigen Arbeitsschutzrecht gilt, ist im Jahre 1839 eingeführt worden. Seitdem hat sich in ständig steigendem Maße die Mechanisierung der gewerblichen Betriebe weiter entwickelt. Die Angespanntheit der Arbeit und die Bean⸗ pruchung des einzelnen Arbeiters sind gestiegen. Der Ersatz der menschlichen Arbeit durch die Maschine hat nicht allgemein eine Entlastung des Arbeiters gebracht, in vielen Fällen er⸗ ordert vielmehr die Maschine eine stärkere Beanspruchung er geistigen Tätigkeit durch die Verwicklung der Arbeits⸗ vorgänge. Auch hat die Mechanisierung eine Häufung der Arbeitsvorgänge in der Zeiteinheit ermöglicht, wodurch in Verbindung mit der Arbeitsteilung z. B. am laufenden Band neben der körperlichen eine ungleich stärkere eistige Ermüdung als früher herbeigeführt werden ann. Schädigend für die Entwicklung der Jugendlichen macht sich bei den mehrschichtigen Betrieben auch die mit der Umstellung von der Frühschicht zur Spät⸗ oder Nachtschicht verbundene Störung der Nahrungs⸗ aufnahme geltend. Bedenkt man dazu 4 daß durch die Zusammenballung der Industrie in Großstädten den Arbeitern in der Freizeit nicht mehr die gleichen Erholungs⸗ möglichkeiten wie auf dem Lande und in Kleinstädten ge⸗

geben sind, und daß alle diese Schäden sich auf die jugend⸗

lichen Arbeiter, die auch nach dem sechzehnten Lebensjahr noch stark im tesherlichen Wachstum und in der geistigen

Entwicklung begriffen find, besonders nachteilig auswirken, so erscheint schon aus diesem Grunde eine Heraufsetzung des Schutzalters geboten.

Das geltende Recht hat dem Gedanken, daß der Jugend⸗ liche über das sechzehnte Lebensjahr hinaus eines besonderen Schutzes bedarf, auf dem Gebiete des Gefahrenschutzes bereits in der Gewerbeordnung § 120 c Rechnung getragen. Mehrere auf Grund der Gewerbeordnung § 120 e zur Durchführung des § 120 c erlassene Verordnungen sehen besondere Schutz⸗ maßnahmen für Personen bis zu achtzehn Jahren vor. Auch

das übrige deutsche Recht kennt die Grenze von achtzehn Jahren. Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres kann ein Minderjähriger für volljährig erklärt werden. Im Straf⸗ recht gelten Jugendliche unter achtzehn Jahren nur für be⸗ schränkt strafmündig; das Gesetz über erpresserischen Kindes⸗

vertrag und auch die Beschäftigung des Sohnes oder der Tochter m väterlichen Betriebe unter die Vorschriften des Gesetzes,

bestimmung in der Ersten Verordnung über den vorläufigen

derer Genehmigung des

raub schützt Minderjährige unter achtzehn Jahren. Der Dienst in der Wehrmacht wird von der Vollendung des acht⸗ zehnten Lebensjahres abhängig gemacht. Auf all diesen Ge⸗ bieten sieht der Staat den jungen Menschen bis zur Voll⸗ endung des achtzehnten Lebensjahres als schutzbedürftig an.

Deshalb wird auch im Jugendschutzgesetz das Schutzalter grundsätzlich auf achtzehn Jahre heraufgesetzt. Dabei sind aber an verschiedenen Stellen des Gesetzes Ausnahmen ein⸗ geschaltet, bei denen von dem bisherigen Schutzalter von sechzehn Jahren nicht abgewichen wird. Insbesondere ist diese Grenze bei der Beschäftigung Jugendlicher in mehr⸗ schichtigen Betrieben nach zwanzig Uhr und bei der Möglich⸗ keit, Mehrarbeit zu verfahren, beibehalten worden, weil die über sechzehn Jahre alten Jugendlichen, bereits in stärkerem Maße produktive Arbeit leisten, und weil sie bei zahlreichen Arbeiten mit den erwachsenen Arbeitern so eng Hand in Hand arbeiten, daß ihr Ausfall auch die Arbeit der Erwachsenen gefährden würde. In vielen Fällen würde auch die fachliche Ausbildung der Jugendlichen leiden, wenn sie dieser Zu⸗ sammenarbeit mit den Erwachsenen zu häufig entzogen

würden. 4. Berufsschule. 1

Es wurde schon betont, daß der nationalsozialistische Staat dem Jugendlichen die bestmögliche Berufserziehung zu⸗ teil werden lassen will. Aus diesem Grunde muß die beruf⸗ liche Ausbildung des Jugendlichen im Betriebe und in der Berufsschule stärker als bisher in Einklang gebracht werden. Das geltende Recht sieht lediglich vor, daß die Betriebsführer ihren unter achtzehn Jahren alten Arbeitern die Zeit zu ge⸗ währen haben, die für den Besuch einer von der Gemeinde⸗ behörde oder vom Staat als Fortbildungsschule anerkannten Unterrichtsanstalt erforderlich ist. Hierbei ist für den Be⸗ triebsführer eine beschränkte Möglichkeit offen, ein Nach⸗ arbeiten der Berufsschulzeit im Betriebe zu fordern, falls durch den Schulbesuch ein Teil der Arbeitszeit versäumt wird. Das Gesetz bezieht abweichend hiervon die gesamte Unterrichtszeit in einer Berufsschule in die gesetzliche Arbeits⸗ zeit ein. Es berücksichtigt hierbei die Tatsache, daß die Be⸗ rufsschule ein wichtiger Bestandteil der Gesamtausbildung der Jugendlichen ist, und daß sie ihren Zweck nur dann er⸗ füllen kann, wenn die Jugendlichen dem Unterricht auf⸗ merksam folgen und sich aufnahmefähig an ihm beteiligen. Dies kann im allgemeinen von einem Jugendlichen nicht er⸗ wartet werden, der bereits eine achtstündige Arbeitszeit ge⸗ deige hat. Ebensowenig kann es als zulässig erachtet werden, daß die durch den Berufsschulunterricht ausfallende Zeit nachgearbeitet wird, da hierin eine zu starke Beanspruchung der Jugendlichen erblickt werden muß. Es sei auch darauf verwiesen, daß in einer großen Anzahl von Gewerbezweigen und Bezirken heute schon die Einbeziehung der Berufsschul⸗ zeit in die Arbeitszeit üblich ist.

Da jedoch in einzelnen Gewerbezweigen die Zahl der be⸗ rufsschulpflichtigen Jugendlichen im Vergleich zu den er⸗ wachsenen Arbeitern, bedingt durch die Art der zu erledigen⸗ den Hilfsarbeit, verhältnismäßig hoch ist und in manchen Fällen, z. B. in Glashütten und im Bergbau, die Jugend⸗ lichen so eng mit den Erwachsenen zusammenarbeiten, daß ohne sie die Arbeit nicht fortgeführt werden kann, mußte für den Reichsarbeitsminister die Möglichkeit vorgesehen werden, einzelne Gewerbezweige von der Einbeziehung der Berufs⸗

schulzeit in die Arbeitszeit für eine beschränkte Zeit ganz oder

teilweise zu entbinden. S 5. Mehrarbeit. 1 Das heutige Arbeitsschutzrecht läßt auch für Jugendliche unter sechzehn Jahren in vielen Fällen eine überschreitung des achtstündigen Arbeitstages und der Achtundvierzigstunden⸗ woche zu. Es gestattet die Ausdehnung der achtstündigen Arbeitszeit zum Ausgleich der an einem Werktag ausfallenden Arbeitsstunden, unter besonderen Voraussetzungen beim Vor⸗ liegen von Arbeitsbereitschaft und für die Erledigung von Vor⸗ und Abschlußarbeiten. Das geltende Recht gibt dem Betriebsführer weiter die Möglichkeit, an dreißig Tagen im Jahr Mehrarbeit auch von Jugendlichen leisten zu lassen. Außerdem kann ebenso wie für Erwachsene auch für Jugend⸗ liche die Arbeitszeit durch Tarifordnung regelmäßig aus⸗ gedehnt werden. Darüber hinaus kann das Gewerbeaufsichts⸗ amt unter bestimmten Voraussetzungen Mehrarbeit zulassen. Erwähnt man zum Schluß noch die Nichtgeltung der Arbeits⸗ zeitbeschränkungen bei vorübergehenden Arbeiten in Not⸗ fällen, so erhält man ein Bild von den zahlreichen Möglich⸗ keiten, auch für Jugendliche unter sechzehn Jahren den Acht⸗ stundentag zu durchbrechen. Allerdings ist die Mehrarbeit bei Vor⸗ und Abschlußarbeiten auf eine Stunde und im übrigen auf zwei Stunden beschränkt. Außerdem ist für Jugendliche eine Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden vorgesehen. Das Gesetz geht von dem Standpunkte aus, daß Jugend⸗ liche unter sechzehn Jahren grundsätzlich nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden sollen. Für sie ist deshalb eine Über⸗

schreitung der achtstündigen Arbeitszeit lediglich zum Aus⸗

gleich der an Werktagen ausfallenden Arbeitsstunden zuge⸗ lassen wobei es sich nicht um eigentliche Mehrarbeit handelt und bei vorübergehenden Arbeiten, die in Not⸗ fällen unverzüglich vorgenommen werden müssen. Im übrigen soll eine Heranziehung der Jugendlichen unter sech⸗ zehn Jahren zu Mehrarbeit vollkommen unterbleiben.

Auch für die über sechzehn Jahre alten Jugendlichen sieht das Gesetz eine starke Einschränkung der Mehrarbeit vor. Insbesondere soll die Befugnis des Betriebsführers, an dreißig seiner Auswahl unterliegenden Tagen im Jahr Mehr⸗ arbeit leisten zu lassen, wegfallen. Bei den notwendigen Vor⸗ und Abschlußarbeiten ist nur eine Mehrarbeit von höchstens einer halben Stunde vorgesehen. An der Mehrarbeit, die durch das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft bedingt ist, sollen die Jugendlichen über sechzehn Jahren nur noch mit beson⸗ ewerbeaufsichtsamtes teilnehmen dürfen. Im . soll das Gewerbeaufsichtsamt die Befugnis erhalten, wenn dringende Gründe des Gemeinwohls es er⸗ fordern oder wenn die Mehrarbeit zur Ausbildung der Jugendlichen erforderlich ist, für Jugendliche über sechzehn

ahren Mehrarbeit zuzulassen. Eine Einschränkung der Mehrarbeit wird insbesondere dadurch erreicht, daß auch bei Ausdehnung der Arbeitszeit durch eine Tarifordnung die über sechzehn Jahre alten Jugendlichen nicht ohne weiteres an der Mehrarbeit teilnehmen dürfen, sondern daß auch hier die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes erforderlich wird, die jedoch nur unter den angeführten Voraussetzungen erteilt werden darf. Die Arbeitszeit darf bei Mehrarbeit zehn

54 Sturtben.s

Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen sollen nur in be⸗

sonders dringenden Fällen mit befristeter Genehmigung durch

den Reichsarbeitsminister zugelassen werden. Neu ist ferner

die Einführung einer Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit von 8

6. Ruhepausen. 8

Eine der schwierigsten Fragen des Jugendschutzes ist die

Gewährung ausreichender Ruhepausen innerhalb der Arbeits⸗

zeit. Ausreichende Pausen sind erforderlich zur Erholung und Entspannung des Körpers und des Geistes und zur Nah⸗ 8

rungsaufnahme. Von der Gewährung ausreichender und richtig verteilter Pausen hängt in großem Maße die Erhal⸗ tung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit besonders bei den noch in der Entwicklung befindlichen Jugendlichen ab. Das heutige Recht schreibt für die unter sechzehn Jahre alten Jugendlichen und für Arbeiterinnen bei einer täglichen Arbeitszeit von vier bis zu sechs Stunden eine viertelstundige Pause, bei einer Arbeitszeit von sechs bis acht Stunden eine halbstündige Pause oder zwei viertelstündige Pausen vor. Bei einer längeren Arbeitszeit greifen die Vorschriften der früheren §§ 136 und 137 der Gewerbeordnung, jetzt der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 § 21 Platz, nach denen den jugendlichen Arbeitern mindestens eine einstündige Mittagspause sowie vormittags und nachmittags je eine halb⸗ stündige Pause und den Arbeiterinnen eine mindestens ein⸗ stündige Mittagspause zu gewähren ist. Die in der Gewerbe⸗ ordnung vorgeschriebenen Hausen waren auf eine zehnstündige Arbeitszeit berechnet und erwiesen sich bei kürzerer Arbeits⸗ zeit vielfach als unzweckmäßig, so daß z. B. bei der Ausdeh⸗ nung der Arbeitszeit zum Ausgleich der an einzelnen Tagen ausfallenden Arbeitsstunden in zahlreichen Fällen Ab⸗ weichungen auf Grund der Arbeitszeitordnung § 30 geneh⸗ migt werden mußten.

Das Gesetz dehnt zunächst durch die Heraufsetzung des

Schutzalters die Pflicht zur Gewährung von regelmäßigen

Pausen auf alle Jugendlichen bis zu achtzehn Jahren aus. Bis zu einer Arbeitszeit von acht Stunden behält es, abgesehen von der Verlängerung der für eine vier⸗ bis sechsstündige Arbeitszeit bisher vorgeschriebenen viertelstündigen Pause auf zwanzig Minuten, die bisherigen Pausen bei. Bei einer Arbeitszeit von acht bis neun Stunden werden Pausen von dreiviertel Stunden und bei mehr als neun Stunden Arbeits⸗ zeit Pausen von einer Stunde vorgesehen.

Mit dieser Regelung paßt sich das Gesetz im allgemeinen für Jugendliche unter sechzehn

der Regelung an, die sich che 1 Jahren und für Arbeiterinnen als zweckmäßig erwiesen hat. Der häufig erhobenen Forderung, den Jugendlichen längere

Pausen zu gewähren, als sie in dem Gesetz vorgesehen sind, 8

konnte bei dem bekannten Bestreben der erwachsenen Gefolg⸗ schaftsmitglieder, die Arbeitszeit auf einen möglichst kurzen Zeitraum zusammenzudrängen, nicht stattgegeben werden. Längere Pausen und die damit zusammenhängende Verlänge⸗ rung der Schichtzeit würden den Bestrebungen zuwiderlaufen,

den Gefolgschaftsmitgliedern einen möglichst langen Feier⸗

abend zur Betätigung in der Familie, zur geistigen und

körperlichen öevee, e e; zur Mitarbeit in der Partei und etätigung im Kleingarten und zur Siedlung außerhalb der Großstädte zu gewähren. Auch ist

deren Gliederungen, zur

zu berücksichtigen, daß das Gesetz für die Jugendlichen durch die Anrechnung der der Arbeitszeit im Betriebe vorsieht, und daß sich an manchen Tagen zwangsläufig Pausen durch den Schulweg ergeben.

7. Nachtruhe.

Die Vorschriften des heutigen Rechtes über die Nacht⸗ ruhe der unter sechzehn Jahre alten Jugendlichen werden in dem Gesetz durch die Heranssetang es Schutzalters von sechzehn auf achtzehn Jahre auf die bis zu achtzehn Jahre alten Jugendlichen ausgedehnt. Hierdurch wird einer jahre⸗ langen Forderung aller sozialpolitisch interessierten Stellen

Rechnung getragen. Hinsichtlich der Gründe, die diese Herauf⸗ setzung erforderlich machen, kann auf die Ausführungen über

die Heraufsetzung des Schutzalters (Nr. 3) Bezug genommen werden. 1

Für mehrschichtige Betriebe und für bestimmte Gewerbe⸗ zweige, in denen die Abend⸗ oder Nachtarbeit Jugendlicher

nicht entbehrt werden kann, mußten Ausnahmen vorgesehen

werden. Wegen der Einzelheiten sei auf die besonderen Aus⸗ führungen zu den einzelnen Paragraphen verwiesen.

*

besonderen Bestimmungen über eine frühere Beendigung der Arbeit an den Vorabenden der Sonn⸗ und Feiertage. Die

Vorschrift, daß an diesen Tagen Arbeiterinnen in den größeren

Betrieben nicht nach fünf Uhr nachmittags beschäftigt werden dürfen, kommt allerdings auch den jugendlichen weiblichen Arbeitern unter sechzehn Jahren zugute. Das Geset geht hier einen erheblichen Schritt weiter, indem es für die Jugend⸗

lichen bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres an den Sonnabenden und den Tagen vor dem Weihnachts⸗ und

Neujahrsfest die Beendigung der Arbeit um vierzehn Uhr

allgemein vorschreibt. Hierbei wird von dem Gesichtspunkt ausgegangen, daß es bei der schon betonten Beanspruchung

der Jugendlichen in den gewerblichen Betrieben und kauf⸗ männischen Büros dringend erwünscht ist, den Jugendlichen

in jeder Woche zur Erholung einen längeren Zeitraum zur

Verfügung zu stellen. Als neuer Gesichtspunkt für die deutsche Arbeitsschutzgesetzgebung ist die Notwendigkeit der staats⸗ politischen Erziehung der Jugendlichen hinzugetreten, für die neben dem Sonntag hauptsächlich der Sonnabendnachmittag in Betracht kommt. Für diejenigen Betriebe, bei denen eine Freistellung der Jugendlichen 1 nicht möglich ist, z. B. für offene Verkaufsstellen, sind Aus⸗ nahmen vorgesehen, jedoch soll in diesen Fällen den Jugend⸗ lichen im allgemeinen ein anderer freier Nachmittag als Er⸗ satz gewährt werden. Wegen weiterer Einzelheiten, z. B. der Behandlung mehrschichtiger Betriebe, wird auf die besondere Begründung zu § 17 verwiesen. 1 8 9 99199

9. Sonntagsruhe. Ea Auch für die Sonntagsruhe sieht das Gesetz im Bergleich

um heutigen Recht eine starke Verbesserung vor, indem es

en Standpunkt vertritt, daß Sonntagsarbeit grundsätzlich nur von Erwachsenen, also über achtzehn Jahre alten Be⸗ schäftigten, verrichtet werden soll. Hier waren die gleichen Gesichtspunkte maßgebend wie bei den Vorschriften über den Frühschluß an den Tagen vor Sonn⸗ und Feiertagen Ein Verbot der Sonn⸗ und Feiertagsarbeit Ju⸗

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 10

8

1 vom 3. Mai 1938. S. 3.:

erufsschule eine tatsächliche Verkürzung

8. Frühschluß vor Sonn⸗ und Feiertagen. 1— Das heutige Arbeitsrecht enthält für Jugendliche keine

peschäftigt.

an den Sonnabenden

gendlicher läßt 6. jedoch nicht in den Ge⸗ werbezweigen rechtfertigen, in denen an diesen Tagen ein erhöhter Arbeitsbedarf vorhanden ist. Der Schutz der Jugendlichen wird aber auch hier in stärkerem Maße als bisher dadurch sichergestellt, daß diese Sonntagsarbeit auf die achtundvierzigstündige Wochenarbeitszeit voll angerechnet wird, so daß den Jugendlichen als Ersatz für die Sonntags⸗ beschäftigung ein freier Werktag zu gewähren ist. In durch⸗ gehenden Betrieben soll allerdings die Beschäftigung über sechzehn Jahre alter Jugendlicher ohne volle nrechnung der Sonntagsarbeit auf die Wochenarbeitszeit mit der Maßgabe gestattet werden, daß die Wochenarbeitszeit nach den Vor⸗ schriften über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit im überschreiten darf. 10. Urlaub. 8 Die Gewährung eines ausreichenden Erholungsurlaubes ist von größter Bedeutung für die Erhaltung der Arbeitskraft der werktätigen Volksgenossen und insbesondere der Jugend⸗ lichen. Die tägliche Freizeit muß zur Wiederauffrischung der in der Arbeit verbrauchten Kräfte durch eine längere Arbeits⸗ unterbrechung ergänzt werden. Der noch in körperlicher und geistiger Entwicklung stehende Jugendliche bedarf wenigstens einmal im Jahre einer längeren Entspannung und Erholung. Der Urlaub, der möglichst zur sportlichen Betätigung und zum Aufenthalt auf dem Lande benutzt werden soll, steigert die Willenskraft und die Arbeitsfreude des Jugendlichen und spornt ihn zu höheren Leistungen an. Die Gewährung eines ausreichenden Urlaubs kommt somit nicht nur den Jugend⸗ lichen selbst, sondern auch der gesamten Volksgemeinf aft zugute. Der Frage des Urlaubs für Jugendliche wird im nationalsozialistischen Staate auch heute schon stärkste Be⸗ achtung geschenkt. Während früher die Urlaubsregelung voll⸗ tändig der tariflichen oder sonstigen freien Vereinbarung er Parteien überlassen war und deshalb nur unvollkommen und unbefriedigend sein konnte, sind in den letzten Jahren durch die Tarifordnungen der Reichstreuhänder der Arbeit auf diesem Gebiete bedeutende Fortschritte zum Nutzen der Jugendlichen erzielt worden. Es fehlte jedoch bisher eine einheitliche Regelung. Das Gesetz füllt diese Lücke aus, indem es das Mindestmaß für den Urlaub festlegt, der allen Jugend⸗ lichen zu gewähren ist. Dabei sind die Erfahrungen berück⸗

Durchschnitt von zwei Wochen zweiundfünfzig Stunden nicht

sichtigt worden, die bei der bisherigen Regelung durch die

arifordnungen gewonnen worden sind. 98

II. Erläuterung einzelner Vorsch IEFrster Abschnitt. Alllgemeine Vorschriften. 3u 8§1, Geltungsbereich. Der § 1 regelt den persönlichen Geltungsbereich des

Gesetzes. Hierzu kann zunächst auf den Abschnitt I 2, Geltungs⸗

ereich, des allgemeinen Teiles der Begründung Bezug enommen werden. Der Begriff des Kindes war bisher in der Arbeitsschutz⸗

gesetzgebung verschieden. Die Gewerbeordnung 135) und

päter die Arbeitszeitordnung (§§ 16 und 17) unterschieden Kinder unter dreizehn Jahren, Kinder über dreizehn Jahren, ie noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, und

Kinder unter vierzehn Jahren, die nicht mehr zum Besuche

der Volksschule verpflichtet sind. Das Kinderschutzgesetz vom

30. März 1903 (RSBl. S. 113) bezeichnet als Kinder Knaben

und Mädchen unter dreizehn Jahren sowie solche Knaben

und Mädchen über dreizehn Jahren, die noch zum Besuche

der Volksschule verpflichtet sind. Daneben werden im Kinder⸗

schutzgesetz eigene und fremde Kinder unterschieden.

Das Gesetz vereinfacht den Begriff des Kindes dahin, daß es die Grenze zwischen Kindern und Jugendlichen grund⸗ ätzlich bei der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres zieht, darüber hinaus allerdings bestimmt, daß auf volksschulpflich⸗ ige Jugendliche die für Kinder geltenden Vorschriften An⸗ wendung finden. Die unterschiedliche Behandlung eigener und fremder Kinder hat das Gesetz sellte lassen, von dem Grundsatz ausgehend, daß im Interesse der Volksgesundheit und der Wehrhaftmachung des deutschen Volkes die eigenen Kinder desselben Schutzes wie die fremden bedürfen. Nur für Familienbetriebe sollen besondere Ausnahmen für eigene Kinder zugelassen werden können (vgl. § 28 Abs. 1 Nr. 1); ist besonders an die Beschäftigung in der Heimarbeit gedacht.

Wegen des Begriffs der Jugendlichen wird auf den

1 3, Heraufsetzung des Schutzalters, der allgemeinen Erläuterungen verwiesen.

Zu § 2, Begrenzung des Geltungsbereiches.

Der §2 grenzt den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes ab, indem er diejenigen Beschäftigungen aufzählt, auf die das

Gesetz keine Anwendung finden soll. Soweit für die ausge⸗ nommenen Beschäftigungen im geltenden Recht Sonder⸗

regelungen bestehen, wie die vorläufige Landarbeitsordnung vom 24. Januar 1919 und die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902, bleiben diese vorerst in Geltung.

In der Hauswirtschaft beschränkt sich die Ausnahme auf den persönlichen Haushalt desjenigen, der die Jugendlichen Hauswirtschaftliches Personal in Gasthöfen, Heimen und Anstalten jeder Art ist von dem allgemeinen Geltungsbereich des Gesetzes nicht ausgeschlossen.

„Auf die Beschäftigung in der Binnenschiffahrt und in der Flößerei, die dem Verkehrsgewerbe zuzurechnen sind, finden zwar nach § 21 des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 868) und nach § 17 des Flößereigesetzes vom

15. Juni 1895 (RGBl. S. 341) die Vorschriften der Reichs⸗

gewerbeordnung Anwendung, jedoch sind diese beiden Ge⸗ werbezweige nach dem heutigen Recht von den Schutzvor⸗ schriften für die Jugendlichen ausgenommen (Gewerbe⸗ ordnung § 105 i und § 154 Abs. 1 Nr. 4, jetzt Arbeitszeit⸗ ordnung §§ 16 ff.). Die Notwendigkeit, eine besondere Rege⸗ lung für diese Gewerbezweige zu treffen, liegt auch heute noch vor. Dasselbe gilt von der Luftfahrt. Da die besonderen Ver⸗ hältnisse jedoch nur für die Mannschaften auf den Schiffen,

Flößen und Flugzeugen selbst gegeben sind, nicht dagegen für die in den See⸗ und Binnenhäfen, in den Flughäfen und auf

den Verkehrslandeplätzen beschäftigten Jugendlichen, sollen die

Land⸗ und Bodenbetriebe von dem Geltungsbereich nicht aus⸗ zenommen werden. Hier sollen also für die Beschäftigung der Jugendlichen die gleichen Schutzbestimmungen gelten wie

in den gewerblichen Betrieben. Ebenso fallen die Landbetriebe der Fischerei, und zwar der Fischerei in den Binnen⸗ und Küstengewässern und auch der Hochseefischerei, unter die Vor⸗ schriften des Gesetzes. Um etwaigen besonderen Bedürfnissen hinsichtlich der Arbeitszeit in den Land⸗ und Bodenbetrieben der Schiffahrt, Luftfahrt und Fischerei gerecht zu werden, genügen die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten.

Eine wesentliche Verbesserung des Arbeitsschutzes der Jugendlichen wird im Vergleich zum heutigen Recht durch die stärkere Erfassung der Nebenbetriebe eintreten. Die Vor⸗ schriften des Gesetzes sollen für alle Nebenbetriebe der Land⸗ wirtschaft im weitesten Sinne, der Forstwirtschaft und der Tierzucht gelten, sofern sie ihrer Art nach unter das Gesetz

fallen und nicht allein für den eigenen, sondern auch für fremden Bedarf arbeiten. Betriebe, die üblicherweise zur Ver⸗ arbeitung eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, diese also erst absatzfähig machen, z. B. sogenannte Guts⸗ molkereien und ⸗käsereien, fallen als notwendiger Bestandteil der Landwirtschaft naturgemäß auch dann nicht unter das vor⸗ liegende Gesetz, wenn sie an Fremde absetzen, sie sind vielmehr als landwirtschaftliche Betriebe zu betrachten. Ebenso werden die Stellmachereien und Hufschmieden größerer landwirt⸗ schaftlicher Güter als Betriebe zur Befriedigung landwirt⸗ schaftlicher Bedürfnisse wegen ihrer Abhängigkeit von der landwirtschaftlichen Arbeit nicht zu erfassen sein. Dagegen sollen Nebenbetriebe, die ihrer Art nach nicht zur Landwirt⸗ schaft gehören, z. B. Brennereien, Zuckerfabriken, Stärke⸗ fabriken und Sägewerke, grundsätzlich unter die Vorschriften des Gesetzes fallen, es sei denn, daß es sich um Betriebe zur Deckung des eigenen Bedarfs handelt. Es liegt kein Anlaß vor, die jugendlichen Arbeiter in diesen Betrieben anders zu behandeln als in den gleichgearteten gewerblichen Betrieben.

Für die Familienbetriebe wird auf die Ausführungen im Abschnitt 12, Geltungsbereich, verwiesen. Wird in einem Familienbetrieb, z. B. in einer offenen Verkaufsstelle, in der Saison eine Hilfskraft, vorübergehend eingestellt, so ändert dies nichts an dem Charakter des Familienbetriebes. Auf eine mit dem Unternehmer nicht verwandte Hilfskraft finden aber die Vorschriften des Gesetzes Anwendung. Die Befugnis des Gewerbeaufsichtsamtes, im Bedarfsfalle einzelne Familien⸗ betriebe dem Geltungsbereich des Gesetzes zu unterstellen, soll die Möglichkeit geben, die Ausbeutung Jugendlicher durch ein unsoziales Familienoberhaupt zu unter inden und gegebenen⸗ falls eine Bestrafung auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes herbeizuführen. Hierdurch wird ein genügender Schutz der Jugendlichen auch in den Familienbetrieben sichergestellt. Das Gewerbeaufsichtsamt kann je nach Lage des Einzelfalles und je nach Art des Familienbetriebes die Befolgung einzelner oder aller Vorschriften des Gesetzes anordnen.

Apotheken, für die bisher die besonderen Schutzbestim⸗ mungen für Jugendliche nicht gelten (vgl. Arbeitszeitordnung § 16 Abs. 4), sind unter den Ausnahmen nicht aufgeführt, weil jugendliche Assistenten und Praktikanten in Apotheken kaum vorhanden sind, das Gesetz aber auf die Arbeiter und kaufmännischen Angestellten in den Apotheken voll Anwendung finden soll.

Etwaige Zweifel aus dem Gebiete des sachlichen Geltungsbereiches sollen nicht durch die Gerichte, sondern im Einzelfalle durch eine Verwaltungsentscheidung des Gewerbe⸗ aufsichtsamtes oder im Bedarfsfalle durch allgemeine Bestim⸗ mungen des Reichsarbeitsministers ausgeräumt werden. Gegen die Entscheidung des Gewerbeaufsichtsamtes ist die Beschwerde zulässig. Die allgemeinen Bestimmungen des Reichsarbeitsministers und die Entscheidungen des Gewerbe⸗ aufsichtsamts werden im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern bzw. im Benehm it den nachgeordneten Stellen erfolgen. 8

Zu § 3, Begriff der Arbeitszeit.

Die im Gesetz vorgesehene Nichtanrechnung der Ruhe⸗ pausen auf die Arbeitszeit entspricht dem geltenden Recht. Durch den Hinweis auf den § 15 wird klargestellt, daß nur 1gos Arbeitsunterbrechungen nicht als Arbeitszeit gelten, ie im voraus feststehen und die für die Ruhe und Erholung der Jugendlichen bestimmt sind, in denen diese also keine Arbeit zu verrichten haben. Nicht als Ruhepausen zählen dagegen unvorhergesehene Unterbrechungen des Betriebes oder der Arbeit.

Neu ist der Begriff der Wochenarbeitszeit, die sich aus der Arbeitszeit an den sechs Werktagen und aus der nach dem Gesetz in besonderen Ausnahmefällen zulässigen Sonntags⸗ arbeit zusammensetzt. Die Sonntagsarbeit soll aber nur in denjenigen Gewerbezweigen auf die Wochenarbeitszeit ange⸗ rechnet werden, in denen wegen der Natur des Betriebes oder der Arbeit eine regelmäßige Sonntagsarbeit erforderlich ist 18 Absätze 2 und 3); dagegen soll die an einzelnen

tagsarbeit 18 Abs. 4) nicht angerechnet werden. Bei den besonderen Genehmigungen in Ausnahmefällen 18 Abs. 5) hat die genehmigende Behörde in jedem Falle zu bestimmen, ob die Sonntagsarbeit auf die Wochenarbeitszeit angerechnet werden soll.

Durch die Vorschriften der Absätze 2 und 3 soll verhütet werden, daß Kinder und Jugendliche überanstrengt werden, daß ihnen in unzulässiger Menge Arbeit nach Hause mitgegeben wird oder daß sie von mehreren Stallen hinter⸗ einander länger als gesetzlich zulässig beschäftigt werden.

Der Abs. 3 greift über den im § 2 festgesetzten sachlichen Geltungsbereich insofern hinaus, als durch ihn die Dauer der Beschäftigung eines Kindes oder eines Jugendlichen auch in den nicht unter das Gesetz fallenden Gewerbezweigen begrenzt wird, falls daneben in erheblichem Maße eine Beschäftigung in einem unter die Vorschriften des Gesetzes fallenden Be⸗ triebe erfolgt. Es darf also z. B. ein Jugendlicher, der sechs Stunden in einem gewerblichen Betriebe gearbeitet hat, nur noch zwei Stunden in der Landwirtschaft beschäftigt werden und umgekehrt ein Jugendlicher, der fünf Stunden in der Forstwirtschaft gearbeitet hat, nur noch drei Stunden in einem unter das Gesetz fallenden Betriebe arbeiten

gyweiter Abschnitt. G Kinderarbeit. 8 Zu § 4, Verbot der Kinderarbeit. Die §8§ 4 bis 6 des Gesetzes sollen an die Stelle der

Arbeitszeitordnung §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 3 (früher Gewerbeordnung § 135 Absätze 1 und 2) und des Gesetzes

über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben treten. Das

Sonntagen in den offenen Verkaufsstellen zugelassene Sonn⸗

Gesetz geht jedoch entsprechend den höheren Anforderungen, die an den Schutz der Kinder gestellt werden müssen, in wesentlichen Punkten über die bisherige Regelung hinaus, insbesondere ist, wie schon zum § 1 erwähnt wurde, die ver⸗ schiedene Behandlung eigener und fremder Kinder aufgegeben worden. Es verbietet grundsätzlich die Kinderbeschäftigung und läßt nur beschränkte Ausnahmen zu, die im Gesetze selbst im einzelnen festgelegt sind.

Zu § 5, Kinderarbeit vor Beendigung der Volksschulpflicht.

Die im Kinderschutzgesetz vorgesehene Ausstellung einer Arbeitskarte für die Beschäftigung eines Kindes ist im vor⸗ liegenden Gesetz beibehalten und auf die Beschäftigung eigener Kinder ausgedehnt worden. Es erschien ausreichend, lediglich die notwendige Beibehaltung der Arbeitskarte im Gesetz selbst festzulegen, um hierdurch die Unternehmer auf diese wichtige Vorschrift hinzuweisen, während alle Einzelheiten über die Ausstellung und Gültigkeitsdauer der Arbeitskarte auf den Weg der Ausführungsbestimmungen verwiesen sind.

Ueber zwölf Jahre alte volksschulpflichtige Kinder dürfen nach den Vorschriften des Gesetzes nur noch mit leichten Arbeiten im Handelsgewerbe, z. B. mit Einpacken und Sor⸗ tieren von Waren und im übrigen nur mit dem Austragen von Waren, mit anderen Botengängen und mit Hand⸗ reichungen beim Sport, beschäftigt werden. Die Beschäftigung mit anderen Arbeiten soll in Zukunft nur noch in Familien⸗ betrieben zulässig sein und hier nur, soweit der Reichsarbeits⸗ minister in der Ausführungsanweisung gemäß Abs. 2 die Arbeiten nicht ausdrücklich als unzulässig bezeichnet hat. Bei den unzulässigen Arbeiten wird es sich mit einigen Ergän⸗ zungen hauptsächlich um diejenigen Arbeiten handeln, die auch heute schon auf Grund des Kinderschutzgesetzes § 4 ver⸗ boten sind. Abweichend von den Vorschriften des Kinder⸗ schutzgesetzes, das die Beschäftigung der über zwölf Jahre alten Kinder nach zwanzig Uhr verbietet, sieht das Gesetz für die noch volksschulpflichtigen Kinder ein Beschäftigungsverbot bereits von neunzehn Uhr ab vor. Weiter setzt es während der Schulzeit die Dauer der Beschäftigung von drei auf zwei Stunden herab und schreibt bei einer 88828 als dreistündigen Beschäftigung während der Schulferien eine halbstündige Ruhepause vor. Neu ist die Vorschrift, daß den Kindern während der Schulferien eine arbeitsfreie Zeit von minde⸗ stens fünfzehn Arbeitstagen zu gewähren ist.

Die Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen usw. entsprechen in sachlicher Hinsicht im wesentlichen den heutigen Vorschriften des Kinderschutzgesetzes. Während dort aber von „öffent⸗ lichen“ Schaustellungen gesprochen wird, sieht das Gesetz von dem Erfordernis der Oeffentlichkeit ab. Es trifft also auch Veranstaltungen von gemeinnützigen Unternehmungen und Vereinen, da auch bei solchen Mißbräuche festgestellt worden sind und Unterscheidungen nach dem Zwecke der Veranstal⸗ tung vom Gesichtspunkt des Kinderschutzes keine ausschlag⸗ gebende Bedeutung beanspruchen können. Ebenso fallen künftig auch Staats⸗ und Stadttheater unter die Vorschriften des Gesetzes. Dagegen bleiben Aufführungen bei geselligen Veranstaltungen im Familienkreise und Schulaufführungen außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes. Von der Be⸗ schränkung der Verwendung von Kindern unter drei Jahren allein auf wissenschaftliche Bedürfnisse ist abgesehen und auch die Verwendung beim Vorliegen künstlerischer Bedürfnisse zu⸗ gelassen worden. Die Grenze wird hier sehr eng zu ziehen sein. Die Beschäftigung von Kindern unter drei Jahren soll nur dann zugelassen werden, wenn der wissenschaftliche oder künstlerische Zweck der Veranstaltung, der Darbietung oder des Films ohne die Mitwirkung des Kindes nicht erreicht würde. Die Absicht, durch die Verwendung von Kindern lediglich einen stärkeren Eindruck auf die Zuschauer auszu⸗ üben, soll die Erteilung der Genehmigung nicht rechtfertigen. Um eine einheitliche Handhabung der Zulassung von Kindern bei Schaustellungen und dgl. zu gewährleisten, soll die Ge⸗ nehmigung nicht mehr durch die untere Verwaltungsbehörde, sondern durch das Gewerbeaufsichtsamt erteilt werden. Die im Kinderschutzgesetz vorgesehene Anhorung des Jugend⸗ amtes und der Schulbehörde wird in der Ausführungsver⸗ ordnung geregelt werden.

Auf die Notwendigkeit der Ausnahme für die Beschäfti⸗ gung eigener Kinder in der Heimarbeit ist bereits hin gewiesen worden. Ein völliges Verbot der Beschäftigung eigener Kinder unter zwölf Jahren würde in einigen Gegen⸗ den Deutschlands die Lage der heute schon stark notleidenden Heimarbeiter noch weiter verschlechtern. Für die Uebergangs⸗ eit ist deshalb durch § 28 Abs. 1 Nr. 1 die Möglichkeit der

eschäftigung eigener, d. h. mit dem Unternehmer oder dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandter, über zehn Jahre alter Kinder in Familienbetrieben vorgesehen. Durch die Beschränkung au Familienbetriebe (vgl. § 2 Abs. 3) sollen die Ausnahmen auf einen möglichst engen Kreis begrenzt S 9 I 8 8 8 Zu § Kinderarbeit nach Beendigung der Volksschulpflicht.

Kinder, die nicht mehr volksschulpflichtig sind, sollen auch mit anderen als den im § 5 erlaubten Arbeiten und auch in anderen Betrieben als Familienbetrieben beschäftigt werden können. Diese Ausnahme soll die Möglichkeit geben, Kinder, die vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Volks⸗ schule ganz durchlaufen haben, zu beschäftigen. Solche Fälle können eintreten, da einzelne Länder noch nicht die acht⸗ klassige Volksschule haben, und da in manchen Ländern mit achtklassiger Volksschule eine Einschulung der Kinder schon vor dem vollendeten sechsten Lebensjahre gestattet ist. Die Zahl dieser Kinder ist schon heute gering und wird sich mit

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der fortschreitenden Ausdehnung der Schulpflicht weiter ver⸗

ringern. 8

Für Kinder, die nicht mehr volksschulpflichtig sind, ist die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit während sechs Stun⸗ den beibehalten worden. Jedoch soll die Unterrichtszeit in einer Berufsschule auf die sechsstündige Arbeitszeit nicht an⸗ gerechnet werden, da sonst durch die verbleibende geringe tat⸗ sächliche Arbeitszeit eine Beschäftigung dieser schulentlassenen Kinder in Frage gestellt würde. Darüber hinaus soll die Möglichkeit gegeben werden, Kinder, die nicht mehr volks⸗ schulpflichtig sind, in einem Lehrverhältnis in der gleichen Weise wie Jugendliche zu beschäftigen. Hierdurch wird die Einstellung schulentlassener Kinder als Lehrlinge gefördert. Die vorgesehene Pflicht 8 Anzeige an das Gewerbeauf⸗

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