1938 / 118 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 23 May 1938 18:00:01 GMT) scan diff

1“ v“ . ““ 8 b 8* , sanzeiger Nr. 118 vom 23. Mai 1938. 8 Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 118 vom 23

8

]

Reichs⸗ Mat 1938. S.

usw.)“: Abfalleder aller Art, noch als Leder ver⸗

8 J J11144*

b) in der Ausfuhrnummer „869 A 4 (Bronze usw.)“ hi dem Worte „Bronzen das Wort „„Rotguß“. 1b

Artikel III Diese Verordnung kritt am 30. Mai 1938 in Kraft. Berlin, den 21. Mani 1938. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Brinkmann. Anordnung des Peeichswirtschaftsministeriums betreffend dee Fachgruppe Rohproduktengewerbe vom 18. Mai 1938. Auf Grund der §§ 8 und 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der Fentsgen Wirtschaft vom 27. November 1934 Reichsgesetz’l. 1 S. 1194 ordne ich an: 1. Die dutch meine Anordnung vom 17. September 1934 (veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Hreussischen Staatsanzeiger Nr. 218 vom 18. Sep⸗ tember 1934) gebildete Fachgruppe Rohprodukten⸗ gewerbe wird mit der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗

undh Ausfuhrhandel zusammengelegt.

Meine unter Ziffer 1 genannte Anordnung vom 17. September 1934 wird aufgehoben. Unternehmer nend Unternehmungen im Sinne der Ziffer 2 der An⸗ vrdnung vom 17. September 1934 sind gemäß Ziffer 2 meiner Anordnung über die Anerkennung der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel vom 18. September 1934 (veröffentlicht im Deutschen. Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. 219 vom 19. September 1934) Mitglieder dieser Wirtschaftsgruppe. 8

Berlin, den 18. Mai 1938.

1F1“ Reichswirtschaftsminister. FJ. V.: Brinckmann.

4

““ 88 8 8 8“

über die Geltung von Anordnungen und Bekanntmachunge der Ueberwachungsstellen im Lande Oesterreich.

Zur Behebung von Zweifeln und Unklarheiten darüber, ob die von den Ueberwachungsstellen auf Grund der Verord⸗ nung über den Warenverkehr vom 4. 9.1934 (Reichsgesetzbl. I. S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. 6. 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) zur Regelung der innerdeutschen Be⸗ wirtschaftung erlassenen Anordnungen und Bekanntmachungen auch im Lande Oesterreich gelten, wird folgendes mitgeteilt:

Die Anordnungen und Bekanntmachungen, die die Ueber⸗ wachungsstellen bisher erlassen haben, gelten einstweilen im Lande Oesterreich vorbehaltlich einer künftigen Regelung nicht. und Bekanntmachungen, die die Ueber⸗ wachungsstellen künftig erlassen, gelten im Lande Oesterreich vorbehaltlich einer späteren Regelung nur insoweit, als dies in der Anordnung oder Bekanntmachung selbst oder in einer besonderen Anordnung oder Bekanntmachung ausge⸗ sprochen ist.

Die Aufgaben und Befugnisse der Verbindungsstelle der Ueberwachungsstellen in Wien bleiben unberührt.

Berlin, den 20. Mai 1938.

b Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Brinkmann.

8 4

des Pr

1. Die Versorgungsanstalt der deutschen Kulkurorchester ist im Auftrag des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda im Benehmen mit den übrigen beteiligten Reichsministern durch den Bayerischen Staatsminister des Innern E(Entschließung vom 30. April 1938 Nr. 4639 b 5) mit Wirkung vom 1. Mai 1938 ab als Körperschaft des öffent⸗ lichen Rechts errichtet worden. Zur Erlassung der Satzung hat der Bayerische Staatsminister des Innern den Präsi⸗ denten der Bayerischen Versicherungskammer ermächtigt. Auf Grund dieser Ermächtigung habe ich die Satzung er⸗ lassen, die im folgenden veröffentlicht wird,

2. Der vom Reichsarbeitsminister bestellte Sondertreu⸗ händer der Arbeit hat am 30. März 1938 eine Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester erlassen; sie ist im Reichs⸗ arbeitsblatt 1938 Nr. 14 Teil VI Seite 597 (unter gleich⸗ zeitigem Abdruck der Satzung der deutschen Kulturorchester als Anhang) veröffentlicht worden. Die Tarifordnung tritt nach ihrem §/29 am 1. Mai 1938 in * 3. Die Tarifordnung bestimmt /in § 20, daß der Dienst⸗

berechtigte, also der Träger des Kulturorchesters, verpflichtet

ist, die Musiker nach den Bestimmungen der Satzung der Ver⸗ sorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester zu versichern. Damit ist mit Wirkung vom/ 1. Mai 1938 ab die Pflicht⸗

versicherung der Musiker der deutschen Kulturorchester im

Deutschen Reich zunächst mit Ausnahme des Landes

Oesterreich bei der von der Bayer. Versicherungskammer

verwalteten Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

eingeführt. Die Orchesterträiger werden demnächst durch ein

Rundschreiben der Anstaltsverwaltung mit den erforderlichen Weisungen zur Durchführung der Pflichtversicherung ver⸗

sehen werden.

München, den 30. April 1938. Do. Kollmann.

Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom 30. April 1938.

Auf Grund der mir erteilten Ermächtigung erlasse ich folgende Satzung: 2

Inhaltsverzeichnis:

Abschnitt I Aufbau der Anstalt (§§ 1 bis 10) 1: Rechtsform. Sitz und Zweck der Anstalt. 2: Anstaltsverwaltung. Vertretung. Geschäfts⸗ Beitragsjahr. b Aufsicht. Sabung. 8 : Verwakltungsrat. Arbeitsausschuß. Befugnisse des Verwaltungsrats. b Befugnisse des Arbeitsausschusses.

§ 9: Geschäftsgang des Verwaltungsrats. b 8868610: Geschäftsgang des Arbeitsausschusss..

Abschnitt II Anstaltsmitglieder und Versicherte. Versicherungs⸗ verhältnis. Beiträge (§§ 11 bis 25)

..

00 IUunSn.

Unterabschnitt 1 Begriff der Anstaltsmitglieder und Ver⸗“

sicherten. Umterabschnitt 2 Anstaltsmitglieder. § 12: Pflichtmitglieder. 3 § 13: Freiwillige Mitglieder. § 14: Beginn und Ende der Mitgliedschaft. 7 § 15: Vertragsmeasige Sicherung der Versorgung. . Unterabschnitt 3. § 16: Pflichtversicherte.

17: Freiwillig Versicherte. § 18: § 19: Ende des Versicherungsverhältnisses. Abmeldung. § 20: Weiterversicherung. § 21. re. des Versicherten Unterabschnitt 4 Beitrag. § 22: Beitrag und Einzahlung. 23: Nachentrichtung von Beiträgen. 8 Wiegewäsh von Beiträgen.

25: Wiederaufleben des Versicherungsverhältnisses.

Versorgungsanstalt der

ersicherte und Versicherungsverhältnis⸗

eginn des Versicherungsverhältnisses. Anmeldung.

Bekauntmachung äfibenten der Bayerischen Versicherungskammer über die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester.

tt III Versorgung (§§ 26 bis 3838)

§ 26: Voraussetzungen der Versorgung.

27: Umfang der Versorgung.

28: Abtretungsverbot.

29: Ruhegeld. Voraussetzungen.

30: Höhe des Ruhegeldes. Ruhen des Ruhegeldes.

31: Zusammentreffen des Ruhegeldes mit anderen öffent:

lichen Bezügen. 1 1““ 88 8 32: Sterbegeld.

33: Witwengeld. 34: Waisengeld. . w 1 35: Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenbezüge. 36: Versorgungsverfahren. Antrag. § 37: Auszahlung der Versorgungsbezüge. § 38: Heilverfahren. Abschnitt IV Verfahren bei Streitigkeiten (§§ 39 und 40) § 39⸗ Schiedsgericht. 0ctsg ranenle ntartis 9. § 40: Schiedsgerichtliches Verfahren⸗ Abschnitt V. Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen (§§ 41 bis 49) Aufbringung und Verwendung der Mittel. Rechnungslegung. 1 Härteausgleich. :Verfahren. Anordnungsrecht. Verjährung der Versicherungsleistungen. : Auflösung der Anstalt. Vollzugsvorschriften. Inkrafttreten der Satzun : Uebergangsbestimmung. 2 Abschnitt I Aufbau der Anstalt. (§§ 1 bis 10) Rechtsform. Sitz und Zweck der Anstalt. 11) Die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (Anstalt) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.

(2) Die Anstalt hat den Zweck, den bei deutschen Kultur⸗ orchestern tätigen Musikern nach Maßgabe dieser Satzung und der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (im folgenden Tarifordnung genannt) im Wege der Versicherung eine Alters⸗ und Hinterbliebenenver⸗

sicherung zu gewähren. 5 8

Anstaltsverwaltung. Vertretung. Geschäfts⸗ und Beitragsjahr.

(1) Die Anstalt wird unter Mitwirkung des Verwal⸗ tungsrats 5) von der Bayerischen Versicherungskammer verwaltet (Anstaltsverwaltung).

(2) Die Versicherungskammer vertritt die Anstalt gericht⸗ lich und außergerichtlich.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endigt am 31. August. Das Beitragsjahr ist gleich dem Ge⸗

16“ Aufsicht.

(1) Die Aufsicht über die Anstalt wird vom Reichs⸗ minister für Volksaufklärung und Propaganda im Einver⸗ nehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichs⸗ minister des Innern und in ihrem Auftrag durch den Baye⸗ rischen Staatsminister des Innern geführt.

(2) Der Genehmigung der Aussichtsbehörde bleiben ins⸗ besondere vorbehalten:

a) die Satzungsänderungen (vergl. § 4 Abs. 2); b) die Richtlinien für die Anlegung des Anstalts⸗ RvHerngens

(3) Falls die nach § 41 Abs. 4 erforderlichen Maß⸗ nahmen zum Ausgleich eines versicherungsmathematischen Fühebe rahe nicht getroffen werden, kann diese die Aufsichts⸗

ehörde anordnen und durchühren.

Abschn

DMchchcheeohe

00

.„

3

EEEEEEE SG&SSEüE ES 12E

1(1) Die Angelegenheiten der Anstalt Satzung geregelt. u“

(2) Der Präsident der Versicherungskammer kann die Satzung nach Anhören des Verwaltungsrats mit Genehmi⸗ gung der im §. 3 genannten Minister ändern. Mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse können die §§ 22, 24, 26 bis 35 geändert werden; unberührt bleiben jedoch be⸗ reits festgesetzte Versorgungsbezüge.

(3) Die Satzung und ihre Aenderungen sind im Deut⸗ schen Reichsanzeiger zu veröffentlichen; die Aenderungen treten mit dem Tage des Erscheinens des Reichsanzeigers in Kraft, soweit nicht für das Inkrafttreten ein anderer Zeit⸗ punkt bestimmt wird. 8 8

Verwaltungsrat. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestimmt.

(2) Es berufen:

a) je ein Mitglied und je einen Stellvertreter der Reichsarbeitsminister, 6 der Reichsminister der Finanzen, b) für die Länder 1 8 je ein Mitglied und je einen Stellvertreter der Reichsminister für Volksaufklärung und Propa⸗ ganda, der Preußische Ministerpräsident, c) zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter der Präsident der Reichskulturkammer; d) zwei Mitglieder und ihre Stellvertreter der Deut⸗ sche Gemeindetag; 8 e) vier Mitglieder und ihre Stellvertreter der Präsi⸗ dent der Reichsmusikkammer.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder und ihrer Stellver⸗ treter beträgt fünf Jahre. Wenn die berufende Stelle ein Mitglied oder einen Stellvertreter vorzeitig abberuft oder wenn ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus sonstigen Gründen dauernd ausscheiden, tritt für die restige Zeit der Amtsdauer der Stellvertreter ein. Die berufende Stelle kann ein neues Mitglied oder einen neuen Stellvertreter berusen.

§ 6 Arbeitsausschuß.

Der Arbeitsausschuß besteht aus vier Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte und für seine Amtsdauer bestimmt 5. Abs. 3). Heesh treten als weitere Mitglieder ein Beauftragter des Präsi⸗ denten der Reichsmusikkammer und der Sonderbeauftragte für soziale Fagen und Altersversorgung in der Reichskultur⸗ kammer. Der Präsident der Reichsmusikkammer bestimmt auch einen Stellvertreter seines Beauftragten; der Sonder⸗ beauftragte kann für sich einen Stellvertreter entsenden.

Befugnisse des Verwaltungsrats. (1) Der Verwaltungsrat ist zu hören:

b) bei Aufstellung von Richtlinien für die Anlegun des Anstaltsvermögens; „ec) zur versicherungstechnischen Bilanz;

versicherungsmathematischen Fehlbetrags; der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder

er beauftragte Mitglieder abordnen kann; b) der Prüfung der Jahresrechnung;

vertreter vorzuschlagen 39 Abs. 3). 8 8 Befugnisse des Arbeitsausschusses. (1) Der Arbeitsausschuß ist zu hören:

der Verwaltungsrat zuständig ist 7);

Buchst. a und b und Abs. 2);

43); . e) bei Erlassung von Vollzugsvorschriften 47).

lassen. 8 1

1“

ingsrats.

b b eschäftsgang des Verwaltu

gabe der Gründe beantragen.

sichtsbehörde 3) sowie der Präsident der Reichsmusik⸗ kammer sind von der Sitzung unter Bekanntgabe der Tages⸗ ordnung zu verständigen.

möglichst zehn Tage vorher erfolgen. Bei Verwaltungsrats⸗ sitzungen müssen mindestens sieben Mitglieder oder Stellver⸗ treter anwesend sein. unverzüglich sein Stellvertreter einzuladen.

und ein Uebernachtungsgeld oder an seiner Stelle den Ersatz der Kosten der (Aufwandsentschädigung).

schädigung. Die Stellvertreter haben nur dann Anspruch auf diese Vergütungen, wenn sie besonders eingeladen sind.

§ 10 1 Geschäftsgang des Arbeitsausschusses

Anstaltsverwaltung einzuberufen.

mindestens drei Mitglieder, darunter der Beauftragte des

a) bei Aenderungen der Satzung 4 Abs. 2 )

d) bei Maßnahmen zum Ausgleich eines etwaigen e) bei Aufstellung von Grundsätzen über die Höhe des Verwaltungsrats und des Arbeitsausschusses.

2) Außerdem hat der Verwaltungsrat die Befugnis: a) der Einsichtnahme in die Geschäftsführung, wozu

c) die Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stell⸗

a) vorberatend in allen Angelegenheiten, in denen v) bei Zulassung freiwilliger Mitglieder (5 18 ) 5 ulaffung freiwillig Versicherter ( 17 Abs. 1 d) bei Gewährung freiwilliger Leistungen (88 38,

(2) Die Anstaltsverwaltung kann den Arbeitsausschuß zu gutachtlichen Aeußerungen auch in anderen Fällen veran⸗

(1) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens einmal einzuberufen, außerdem dann, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt oder wenn es der Präsident der Reichsmusikkammer oder mindestens vier Verwaltungsratsmitglieder unter An⸗

(2) Der Präsident der Versicherungskammer lädt unter

Bekanntgabe der Tagesordnung die Verwaltungsratsmit⸗ glieder zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz. Die Auf⸗

(3) Die Einladungen zur Verwaltungsratssitzung sollen

Ist ein Mitglied verhindert, so ist (4) Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten Ersatz der Reisekosten in der zweiten Wagenklasse sowie ein Tagegeld

Die Anstaltsverwaltung bestimmt nach Anhören des Verwal⸗ tungsrats die Grundsätze über die Höhe der Aufwandsent⸗

(1) 8 Arbeitsausschuß ist jeweils bei Bedarf von der 1 Bei Sitzungen müssen

Prästdenten der Reichsmusikkammer und der Sonderbeauf⸗ tragte für soziale Fragen und Altersversorgung in der

Reichskulturkammer oder deren Stellvertreter, anwesend sein.

(2) Der Präsident der Versicherungskammer oder sein

Beauftragter führt den Vorsitz.

(3) In geeigneten Fällen kann die Anstaltsverwaltung

statt der Einberufung des Arbeitsausschusses diesen schrift⸗

lich hören. Auf Verlangen von mindestens zwei Ausschuß⸗ mitgliedern ist jedoch eine mündliche Beratung herbeizu⸗

führen.

Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2).

(4) Die Mitglieder des ö1“ erhalten Auf⸗ wandsentschädigung wie die Mitglieder des Verwaltungsrats 689 Abf. 4ah. Abschnitt II

Anstaltsmitglieder und Versicherte. Versicherungsverhältnis. Beiträge. (§§F 11 bis 25) 3 AUnterabschnittt1l Begriff der Anstaltsmitglieder und Versicherten. 9 11

(1) Mitglieder der Anstalt sind die Rechtsträger der deutschen Kulturorchester und der ihnen nach der Satzung gleichgestellten zur Mitgliedschaft zugelassenen Orchester (Orchesterunternehmer) und sonstigen Rechtsträger 13 b Versicherte sind die bei Mit⸗ gliedern tätigen Musiker und die ihnen nach dieser Satzung

Gleichgestellten.

8

2,) Die Mitglieder sind Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder, die Versicherten Pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte.

(3) Pflichtmitglied ist jeder Rechtsträger (Unternehmer)

eines Kulturorchesters im Deutschen Reich, der unter die

Tarifordnung 1) fällt. (4) Freiwilliges Mitglied ist ein nach § 13 zugelassenes

Mitglied

(5) Pflichtversichert ist jeder bei einem Pflichtmitglied

8 (Abs. 3) im Anstellungsverhältnis beschäftigte Musiker, soweit

er nicht nach der Tarifordnung und dieser Satzung von der

Versicherungspflicht befreit ist (Pflichtversicherter).

(6) Freiwillig versichert ist der nach § 17 Versicherte

(freiwillig Versicherter).

(7) Jeder Versicherte erhält über seine Zugehörigkeit, An⸗

meldung und Beitragsleistung zur Anstalt eine Versiche⸗

rungskarte. Das Nähere über die Versicherungskarte, ins⸗ besondere über Ausstellung, Umtausch, Ersatz und Aufrech⸗

nung wird durch die Vollzugsvorschriften geregelt.

(8) Als Anstellungs⸗ oder Beschäftigungsverhältnis gilt auch ein nach § 1 Abs. 2 der Tarifordnung begründetes Rechtsverhältnis. 8

Unterabschnitt 2 Anstaltsmitglieder. § 12 8 Pflichtmitglieder.

Die Pflichtmitglieder (§8 11Abs. 3) haben sich nach dem.

Inkrafttreten dieser Satzung unverzüglich bei der Anstalts⸗

verwaltung anzumelden.

§ 13 8 78 Freiwillige Mitglieder. 8 18

(1) Als freiwillige Mitglieder können von der Anstalts⸗ verwaltung nach Anhören des Arbeitsausschusses und des

Präsidenten der Reichsmusikkammer auf Grund einer beson⸗ deren Vereinbarung zugelassen werden:

a) Orchesterträger, die nicht Pflichtmitglieder sind,

b) Rechtsträger (Unternehmer) von Schulen, die sich

die Ausbildung von Musikern für Kulturorchester

zur alleinigen oder vorwiegenden Aufgabe setzen,

für die bei diesen Schulen angestellten Lehrkräfte,

soweit der Rechtsträger das Unternehmen selbst

betreibt oder die Gewährleistung für die Erfüllung

der aus dieser Satzung entstehenden Verpflich⸗

8 tungen übernimmt. 1

(2) Als freiwilliges Mitglied ist ferner die Reichsmusik⸗

ammer für die von ihr Beschäftigten zugelassen, soweit sie diese zur Versicherung anmeldet.

(3) Die freiwilligen Mitglieder haben die Rechte und

Pflichten der Pflichtmitglieder, soweit nicht in dieser Satzung

etwas anderes bestimmt ist. 3“ Beginn und Ende der Mitgliedschaft. (1) Die Mitgliedschaft beginnt: 11“ a) für Pflichtmitglieder mit dem Tag des Beginn der Tätigkeit eines Kulturorchesters, erstmals mit dem Tag des Inkrafttretens der Tarifordnung.⸗ und dieser Satzung; b) für freiwillige Mitglieder mit dem in der Ver⸗ einbarung bestimmten Dag. (2) Die Mitgliedschaft endet: . a) für Pflichtmitglieder mit dem Zeitpunkt, in dem

sie nicht mehr unter die Tarifordnung fallen, ins⸗

besondere mit der Auflösung eines Kultur⸗ orchesters oder mit dem Verlust der Eigenschaft eines solchen Orchesters. Ob und in welchem Zeitpunkt ein solcher Verlust eingetreten ist, be⸗ stimmt der vom Reichsarbeitsminister bestellte Sondertreuhänder der Arbeit nach Anhören des Präsidenten der Reichsmusikkammer. Die Mit⸗ gliedschaft gilt als nicht beendet, wenn die Anstaltsverwaltung mit Zustimmung des Präsi⸗ denten der Reichsmusikkammer dem Orchester⸗ träger die Fsweng eines freiwilligen Mitgliedes der Anstalt 13 Abs. 1) mit Rückwirkung verleiht; b) für freiwillige Mitglieder durch Auflösung eines Orchesters oder durch Kündigung seitens des Mit⸗ glieds oder der Anstalt. 3) Ein freiwilliges Mitglied kann ohne Angabe von

Gründen kündigen; die Kündigung ist jedoch erst nach einer

Mitgliedschaft von zwei Jahren für den Schluß eines Ge⸗

schäftsjahres 2 Abs. 3) unter Einhaltung einer sechs⸗

monatigen Kündigungsfrist zulässig. 1 146(4) Die Anstalt kann einem freiwilligen Mitglied nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solcher

gilt es insbesondere, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mehr als drei Monate ohne Stundung im Rückstand ist. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres 2 Abs. 3) und unter Einhaltung einer drei⸗ monatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Gegen sie ist Beschwerde zur Aufsichtsbehörde zulässig.⸗

Vertragsmäßige Sicherung der Versorgung.

Jedes Anstaltsmitglied hat den Versicherten auf die nach

dieser Satzung eingegangene Versicherung schriftlich hinzu⸗ weisen und ihn dabei auf seine Verpuwhtung zur Zahlung des Hälfteanteils der Beiträge aufmerksam zu machen.

Unterabschnitt 3. n d Versicherungsverhältnis § 16

Pflichtversicherte.

(1) Pflichtversichert bei der Anstalt sind alle unter die Tarifordnung fallenden Musiker, die a) bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei

einem Mitglied, frühestens jedoch am Tage des Inkraftretens der Satzung das 18. Lebensjahr vollendet und das 45. noch nicht überschritten haben;

b) in einem späteren Zeitpunkt wieder von einem Orchesterträger angestellt werden und im Zeit⸗ punkt der Wiederanstellung das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn sie bei der Anstalt schon versichert waren und das Versicherungsver⸗ hältnis im Zeitpunkt der neuerlichen Anstellung noch fortbesteht oder durch Weiterversicherung

wieder auflebt 20).

(2) Die nach Abs. 1 pflichtversicherten Musiker sind von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie schon beim Inkraft⸗ treten der Satzung 48) bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen versichert oder bei einer Versorgungskasse für Gemeindebeamte angemeldet sind oder eine sonstige der gegenwärtigen Satzung mindestens gleichwertige Versorgung haben; über die Gleichwertigkeit der Versorgung entscheidet in Zweifelsfällen der vom Reichsarbeitsminister bestellte Sondertreuhänder der Arbeit nach Anhören des Präsidenten der Reichsmusikkammer. Die Musiker sind jedoch pflicht⸗ versichert, wenn auf Grund einer Vereinbarung unter den Beteiligten (Orchesterträger, Versicherter, bisherige Ver⸗ sorgungseinrichtung und Anstalt) das Versorgungsverhältnis entweder aufgelöst oder auf die Anstalt übergeleitet wird. Die Vereinbarung muß einen etwa erforderlichen versiche⸗ rungstechnischen Ausgleichsbetrag vorsehen; an Stelle der Leistung eines Ausgleichsbetrags oder eines Teiles davon kann eine entsprechende Minderung der Versorgungsleistung vereinbart werden.

.(683) Der Sondertreuhänder der Arbeit kann einzelne unter die Tarifordnung fallende Musiker nach Anhören des Prä⸗ der Reichsmusikkammer von der Versicherungspflicht

efreien.

Freiwillig Versicherte.

(1) Freiwillig Versicherte sind: a) bei einem Pflichtmitglied Beschäftigte unter 145 Jahren, die nicht unter die Tarifordnung

fallen, aber nach Abs. 2 zur Versicherung zuge⸗ lassen werden, z. B. im reinen Verwaltungsdienst des Orchesters Tätige;

b) bei einem freiwilligen Mitglied Beschäftigte unter 45 Jahren, die von diesem zur Anstalt ange⸗ meldet und von der Anstaltsverwaltung nach Abs. 2 zur Versicherung zugelassen werden;

c) bei einem Mitglied beschäftigte Musiker über 45 Jahre, die nicht nach § 16 pflichtversichert sind wenn sie nach Abs. 3 zugelassen werdben:;

d) die Weiterversicherten 20). .

(2) Auf Grund besonderer Vereinbarung zwischen der Anstalt, dem Anstaltsmitglied und dem zu Versichernden können nach Anhören des Präsidenten der Reichsmusikkammer und des Arbeitsausschusses als freiwillige Versicherte bei Pflicht⸗ oder freiwilligen Mitgliedern Beschäftigte im Sinne des Abs. 1 Buchst. a und b zugelassen werden. Die lassung ist ausgeschlossen, wenn für die zur Versicherung An⸗ gemeldeten auf Grund einer anderen Tarifordnung für öffent⸗ liche Verwaltungen und Betriebe eine Alters⸗ und Hinter⸗ bliebenenversorgung besteht.

(3) Auf Grund besondexer Vereinbarung zwischen der Anstalt, dem Anstaltsmitglied und dem zu Versichernden können von der Anstaltsverwaltung als freiwillig Versicherte weiterhin bei Mitgliedern beschäftigte Musiker im Sinne des Abs. 1 Buchst. c zugelassen werden, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben und nicht pflichtversichert sind. Solche Zulassungen sind davon abhängig zu machen, daß zum ver⸗ sicherungstechnischen Ausgleich ein entsprechender Betrag ge⸗ leistet wird (Ausgleichsbetrag); dieser wird von der Anstalts⸗ verwaltung festgesetzt. Soll der Ausgleichsbetrag nach Ver⸗ einbarung ruhegeldfähig sein 30) oder soll er auf die Wartezeit 26) angerechnet werden, so ist er entsprechend höher zu bemessen. Die Anrechnung auf die Wartezeit ist auf höchstens 60 Beitragsmonate begrenzt. An Stelle der Leistung eines Ausgleichsbetrags oder eines Teiles davon kann die Anstaltsverwaltung eine entsprechende Minderung der Ver⸗ sicherungsleistung vereinbaren.

„(4) Die freiwillig Versicherten haben die Rechte und Pflichten der Pflichtversicherten, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.

§ 18

Beginn des Versicherungsverhältnisses. Anmeldung. 8

.(1) Die Piescesich enis beginnt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung (Abs. 2) mit dem Beginn des Be⸗ schäftigungsverhältnisses oder am ersten Tag des auf die Voll⸗ endung des 18. Lebensjahres 16 Abs. 1 Buchst. a) folgen⸗ ve Monats, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der

atzung. „(2) Das Anstaltsmitglied ist verpflichtet, die nach § 16 Pflichtversicherten binnen vier Wochen vom Beginn des Ver⸗ sicherungsverhältnisses ab gerechnet bei der Anstaltsverwal⸗ tung schriftlich anzumelden.

[S8

Anstalt.

13) Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem verein⸗ barten Zeitpunkt. .“

Ende des Versicherung

(1) Das Versicherungsverhältnis endet,

a) wenn der Versicherte vor Eintritt des Versiche⸗

rungsfalles aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, ohne von der Weiterversicherung Ge⸗ brauch zu machen; die Beendigung des Beschäfti⸗ gungsverhältnisses ist vom Mitglied der Anstalts⸗ verwaltung alsbald anzuzeigen;

b) wenn die Mitgliedschaft vor Eintritt des Ver⸗ sicherungsfalles nach § 14 Abs. 2 Buchst. b durch Kündigung endet, ohne daß der Versicherte von der Weiterversicherung Gebrauch macht;

c) wenn ein Weiterversicherter das Versicherungs⸗ verhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles kündigt; die Kündigung ist nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres 2 Abs. 3) unter Einhal⸗ tung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und nur durch eingeschriebenen Brief zulässig;

d) wenn die Anstaltsverwaltung einem Weiterver⸗ sicherten 20) vor Eintritt des Versicherungs⸗ falles aus einem wichtigen Grunde kündigt; die Kündigung ist insbesondere zulässig, wenn der Weiterversicherte vor Erfüllung der Wartezeit innerhalb von fünf Jahren weder die Orchester⸗ tätigkeit noch eine mit dem Orchesterwesen in Verbindung stehende sonstige Beschäftigung wieder aufgenommen hat; die Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres 2 Abs. 3) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi⸗

gungssrist ausgesprochen werden;

e) wenn ein Weiterversicherter mit Beiträgen für mehr als zwölf Monate im Rückstand ist, ohne daß ihm auf Antrag Stundung gewährt wurde;

k) wenn ein Versicherter vor Ablauf der Wartezeit berufsunfähig wird.

(2) Tritt der Versicherungsfall während Dienstzeiten ein, die der Versicherte nicht berufsmäßig in unmittelbarem Anschluß an das Versicherungsverhältnis auf Grund gesetz⸗ licher Verpflichtung oder freiwillig im Arbeits⸗ oder Wehr⸗ dienst zurücklegt, so gilt das Versicherungsverhältnis als nicht beendet. 8

(3) Mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses erlöschen die Anwartschaften auf Versorgung.

§ 20 Weiterversicherung.

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch Ausscheiden eines Versicherten aus dem Beschäftigungsverhältnis 19 Abs. 1 Buchst. a) oder durch Kündigung seitens eines frei⸗ willigen Mitglieds oder der Anstalt 19 Abs. 1 Buchst. b), so kann sich der Versicherte, wenn er noch berufsfähig ist, frei⸗ willig weiterversichern.

(2) Will ein bisher Versicherter von dem Recht der Weiterversicherung Gebrauch machen, so hat er dies binnen sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhält⸗ nisses der Anstaltsverwaltung schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung hat er sich zu verpflichten, die Beiträge einschließ⸗ lich des Anteils des Orchestexträgers aus dem zuletzt be⸗ zogenen Diensteinkommen aus eigenen Mitteln zu leisten. Ueber den Antrag entscheidet die Anstaltsverwaltung. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Schiedsgericht 39) zulässig.

(3) Die Weiterversicherung ist nur zulässig:

a) wenn der Versicherte, der aus dem Beruf eines Kulturschaffenden ausscheidet, die Wartezeit er⸗ füllt hat;

b) in sonstigen Fällen, wenn das Versicherungsver⸗ hältnis mindestens zwölf Beitragsmonate 26 Abs. 1 und 2) bestanden hat.

(4) Im Fall der Weiterversicherung kann die Anstalts⸗ verwaltung auf Antrag das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Diensteinkommen um höchstens ein Drittel ermäßigen, wenn für den Musiker wenigstens 120 volle Monatsbeiträge eingezahlt wurden.

(5) Der Weiterversicherte hat die Anstaltsverwaltung von seinem Wohnort und seiner Tätigkeit in Kenntnis zu setzen und jede Veränderung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Mit der Wiederanstellung eines Musikers durch ein Pflichtmitglied geht die Weiterversicherung in Pflichtversiche⸗ rung über.

(7) Die Weiterversicherung beginnt rückwirkend mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses 19). Mit diesem Zeit unkt beginnt auch die Beitragspflicht.

Rechtsanspruch der Versicherten.

Die Versicherten und ihre Hinterbliebenen haben einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Versorgung gegenüber der

81“

32

8 Unterabschnittt;.. Beitrag.

§ 22

BVBeitrag und Einzahlung.

(1) Als Beitrag sind für jeden Versicherten monatlich zu entrichten:

a) acht v. H. des Diensteinkommens, wenn er in der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung ver⸗ sichert ist;

1 zwölf v. H. des Diensteinkommens in den übrigen Fällen.

(2) Zuschläͤge um Diensteinkommen, die sich aus dem Familienstand ergeben, ferner Wohnungsgeldzuschüsse und Leistungszulagen werden eingerechnet. Wandelbare Bezüge bleiben außer Betracht. Näheres wird durch die Vollzugs⸗ vorschriften bestimmt.

(3) Versicherte, deren Beitrag nur acht v. H. beträgt, sind berechtigt, den auf zwölf v. H. fehlenden Unterschiedsbetrag als Ergänzungsbetrag mit dem laufenden Beitrag ganz' oder zur Hälfte selbst zu zahlen.

.1664) Soweit das Diensteinkommen 1000 RM im Monat übersteigt, bleibt es für die Beitragsberechnung außer Ansatz.

(5) Die Beiträge der Versicherten nach Abs. 1 mit Aus⸗ nahme der Weiterversicherten entfallen jeweils zur Hälfte auf den Orchesterträger und den versenene der Srchetertrager