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t an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post h 2,30 9ℳ einschließlich 0,48 Nℳ Zeitungsgebühr, aber ohne geld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 T.ℳ monatlich. bstanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer eigenstelle 8SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser e kosten 40 Tw, einzelne Beilagen 10 F. Sie werden nur Barzahlung oder vorherige Einsendung des era ges einschließlich nes Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗’“ 9 33 33, q
E“
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 ℛℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗ Zeile 1,85 ℳ. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlir⸗ SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Arenstelle eingegangen sein.
⸗ 28 Reichsbankgirokonto Nr. 1911 1 bei der Reichsbank in Berlin
8 8 —
Berlin, Sonnabend, den 4.
Juni, abends
halt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
und sonstige Personalveränderungen. teilungen. hung über den Londoner Goldpreis. die Uebertragung der Feststellung und Auszahlung trente für Beschädigte auf die Versorgungsämter. über die Preisbildung für Rohholz im Forstwirt⸗ r 1938 für das Land Oesterreich. Vom 25. Mai
über die Marktregelung von Nadel⸗Schnittholz im ksterreich. Vom 27. Mai 1938.
zur Aenderung der Verordnung über die Markt⸗ für den Absatz von Nadel⸗Schnittholz an den Holz⸗ m 4. September 1937. Vom 16. Mai 1938.
über Zolländerungen. Vom 4. Juni 1938. hung K P 551 der Ueberwachungsstelle für unedle vom 3. Juni 1938 über Kurspreise für unedle
1 amtliche Teil enthält:
über die Einnahmen des Reichs an Steuern, n und anderen Abgaben im Rechnungsjahr 1937 Erläuterungen.
Deutsches Reich.
nanzpräsident Dr. Hopf in Düsseldorf tritt auf rag mit Ende Juni 1938 in den Ruhestand. Königlich Belgischen Generalkonsul in Köln, chendel, ist namens des Reichs unter dem 938 das Exequatur erteilt worden.
2 Wahl⸗Konsul von Honduras in Dessau, Karl ist namens des Reichs unter dem 16. Mai 1938 atur t worden. 5
machung über den Londoner Goldpreis
1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur ag der Wertberechnung von Hypotheken und au Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmarh)
lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).
oner Goldpreis beträgt am 4. Juni 1938 ne Unze Feingðolddd... . = 140 sh 8 d.
mrechnung des Londoner Goldpreises in Reichsmark vorgenommen werden, da ein Kurs für das eng⸗ nd in Berlin nicht festgesetzt worden ist. . 2 den 4. Juni 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt. 1
8 Erlaß. 8 Prund des Gesetzes über Anderungen auf dem Ge⸗ Neichsversorgung vom 3. Juli 1934 (Reichs⸗ S. 541) Artikel 4 § 5 Abs. 1 wird bestimmt: Peststellung und Auszahlung der Zusatzrente für hädigte sowie für Empfänger von Haus⸗ und peld wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 ab zulsungsbehörden übertragen. “ arer Erlaß folgt. „den 1. Juni 1938. Der Reichsarbeitsminister. Franz Seldte.
8 Verordnung Preisbildung für Rohholz im Forstwirtschaftsjahr 1938 für das Land österreich. Vom 25. Mai 1938. — “ Grund des Gesetzes über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 .237) in Verbindung mit der Zweiten. Verord⸗
1“
——
nung zur Einführung des Vierjahresplans im Lande Öster⸗
reich vom 27. März 1938 (RGBl. I S. 315) wird folgendes
8 (1) Bei entgeltlicher Abgabe von inländischem Rotbuchen⸗, Fichten⸗ (Tunnen⸗) und Kiefern⸗Stammholz dürfen die in der Anlage bezeichneten H⸗Preise (Höchstpreise) nicht überschritten und die N⸗Preise (Niedrigstpreise) nicht unterschritten werden. Die M⸗Preise (Mittelpreise) gelten als Richtpreise für Holz normaler Güte entsprechend der Güteklasse B der Reichsholz⸗ meßanweisung (Anlage zur Verordnung über die Aushaltung, Messung und Sortenbildung des Holzes in den deutschen Forsten vom 1. April 1936, Reichsanzeiger Nr. 89 vom 17. April 1936). Ein Abweichen von den Richtpreisen inner⸗ halb der festgesetzten Preisspannen ist nur dann zulässig, wenn dies durch die Holzgüte gerechtfertigt ist.
(2) Die Preise gelten für entrindetes Holz ab Bahnab⸗ lageplatz oder Floßeinbindestelle oder — falls weder Bahn noch Floßtransport in Frage kommt — frei Sägewerk. Wird das Holz unmittelbar vom Käufer selbst oder auf seine Rech⸗ nung aus dem Wald abgefahren, so sind von den festgesetzten Preisen die ortsüblichen Anfuhrkosten abzuziehen.
(3) Werthölzer werden von dieser Preisfestsetzung nicht erfaßt.
Als Werthölzer im Sinne dieser Verordnung gelten:
a) Kiefern⸗Langhölzer und Blochhölzer (Abschnitte) fol⸗ gender Beschaffenheit: 1. alle ausgesprochenen
Blochhölzer, diejenigen besseren Ruͤndhölzer mit einem Mindest⸗ durchmesser von 30 cm und mehr ohne Rinde, die am unteren Ende ein mindestens 4 m langes Schneideholz⸗Stammstück enthalten. Das vorstehend als „Schneideholz“ bezeichnete Holz muß ringsum äußerlich ast⸗ und beulenfrei, voll⸗ kommen gesund, nicht drehwüchsig und von gleich⸗ mäßigem, nicht grobrindigem Jahresringbau sein. Fichten⸗ und Tannen⸗Langhölzer und Blochhölzer (Ab⸗ schnitte), die sich ganz oder größtenteils zu besonderen Verwendungszwecken eignen, z. B. Furnier⸗, Klang⸗ (Resonanz⸗) oder Holzdraht⸗Hölzer (nicht aber „Schneideholz“, vgl. Buchstabe a).
§ 2
(1) Lärchen⸗Langhölzer und Blochhölzer (Abschnitte) können mit einem Aufschlag bis zu 25 % zu den Preisen des gleichstarken Fichten⸗Holzes verkauft werden.
(2) Lärchen⸗Stammhölzer und Blochhölzer von mehr als 30 cm Mittendurchmesser gelten als Werthölzer, soweit sie den in § 1 Absatz 3 a für Kiefern⸗Werthölzer aufgestellten Güteansprüchen entsprechen.
Bei entgeltlicher Abgabe von inländischem Fichten⸗ (Tannen⸗) Zellstoffholz sind ab Bahnablageplatz oder Floßein⸗ bindestelle oder — falls weder Bahn⸗ noch Floßtransport in Frage kommt — frei Werk die in der Anlage aufgeführten Preise für entrindetes (nicht weiß⸗geschnitztes) Holz bindend. Diese Preise dürfen weder über⸗ noch unterschritten werden.
2 84
b vei entgeltlicher Abgabe von inländischem Nadel⸗Gruben⸗ holz sind frei Bahnablageplatz oder Floßeinbindestelle oder — falls weder Bahn⸗ noch Floßtransport in Frage kommt — frei Grubenlagerplatz die in der Anlage aufgeführten Preise für entrindetes Holz bindend. Diese Preise dürfen weder über⸗ noch unterschritten werden.
Für Brennholz darf kein höherer als der in den Forst⸗ wirtschaftsjahren 1937 und 1938 (1. Oktober 1936 bis 17. März 1938) örtlich erzielte höchste Preis unter Berücksichtigung der
Schneide⸗Langhölzer und
Holzart und der Holzgüte bei im übrigen gleichen Lieferungs⸗
bedingungen gefordert werden. (1) Der Verkauf von Rohholz jeder Art nach dem Meist⸗ gebot (Auktion und Submission) ist verboten. . (2) Wertholz wird hiervon ausgenommen und darf nach dem mündlichen Meistgebot verkauft werden.
§ 7
Die Preisbindungen gelten für den Erzeuger wie für den Erwerber. Die dem Erwerber ab Verkaufsstelle durch Aus⸗ sortieren, Umlagern, Bewegen usw. nachweisbar entstandenen Kosten dürfen, soweit sie handelsüblich sind, den jeweils nach den Preisvorschriften dieser Vevordnung zulässigen Preisen zugeschlagen werden. Als Gewinn darf von dem Erwerber je Im höchstens ein Betrag von 2,— RM berechnet werden.
Liegt ein zusammenhängender Waldbesitz in zwei ver⸗ schiedenen Pxeisgebieten, so ist für die Preisbildung das Preis⸗ gebiet, in dem der größte Teil liegt, maßgebend.
§ 9 Der Reichskommissar für die Preisbildung kann im Benehmen mit dem Reichsforstmeister Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen oder andere § 10
Stellen hierzu ermächtigen.
Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen umgangen werden oder umgangen werden
sollen. § 11 8
(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung vor⸗ sätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis⸗ und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die sich die straf⸗ bare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Absatz 3 und des § 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (-GBl. I S. 955) finden entsprechende Anwendung. Die Festsetzung der Ordnungsstrafe kann auch erfolgen, wenn der Strafantrag zurückgenommen ist. Die Beschwerde kann sich auch gegen die nach § 5 der Verordnung vom 26. November 1936 getroffenen Maßnahmen richten.
(4) Ist jemand im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt oder ist gegen ihn eine Ordnungs⸗ strafe festgesetzt worden, so kann ihm die Preisüberwachungs⸗ stelle auferlegen, die Kosten, die durch die Ermittlung der Zuwiderhandlung erwachsen sind, den die Untersuchung führenden Stellen zu erstatten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 12
Diese Verordnung tritt mit Abl 1938 außer Kraft.
ptember
— Berrlin, den 25. Mai 1938.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner. Der Reichsforstmeister und Preußische Landesforstmeiste J. V.: Alper8. Der Reichsminister des Innern. 11“
Anlage zur Verordnung
über die Preisbildung für Rohholz im Forstwirtschaftsjahr 1938 für das Land Oesterreich. Vom 25. Mai 1938. 8
I. Stammholzpreise. 8 A. Rotbuche. Die Preise verstehen sich für 1 Festmeter (kim) Rot⸗ buchenstammholz ohne Rinde vermessen in allen 3 Preis⸗
N = Niedrigst M = Mittel H = Höchst
preis
Mittlerer Durchm.
N 17,— 20 — 29 oem M 17,50 H
N. 30 — 39 cm M
B. Fichte (Tanne) und Kiefer.
Die Preise verstehen sich für 1 Festmeter (fm) entrindetes Blochholz (unter 10 m Länge) und Langholz (von 10 m Länge aufwärts). 1u
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