1938 / 128 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 Jun 1938 18:00:01 GMT) scan diff

84

13. Stumpendielen (Kürzungsdielen) . . . Parallel besäumte Ware unter 20 mm stark:

14. Bretter, 18 mm stark, 18 cm aufwärts breit

Bretter, 18 mm stark, bis 17 cm breit. .

Bretter unter 18 mm stark gelten als Spaltware, auch wenn sie im Original⸗ schnitt erzeugt sind.

Für die Preisstellung und Preisberech⸗ nung gilt folgendes: Aluszugehen ist von dem Preis des Schnittholzsortiments, aus dem die Spalt⸗ ware hergestellt wird.

Für das Spalten

30 % weniger als 2a.

Zuschlag 2,— RM je cbm. kein Zuschlag.

ist ein Spaltlohn von 0,10 RM je Schnitt⸗

qm in Ansatz zu bringen. Die Berechnung im einzelnen hat nach der nachstehenden Regel zu erfolgen:

1 Preis des Originalbretts je am + 0,10 RM Zuschlag je Schnitt⸗qm 8

Summe der Stärke der Spaltbrette

Der Berechnung der Stärken (Effektiv⸗ stärken) der Spaltbretter sind ohne Rück⸗ sicht auf die tatsächlichen Stärken der ver⸗ wendeten Originalbretter folgende Ori⸗ ginalstärken zugrunde zu legen:

Effektivstärke Der Berech⸗ Für Spalt⸗ der Spalt⸗ nung zugrunde lohn in An⸗

bretter in zu legende Ori⸗ satz zu brin-⸗

gende Spalt⸗

ginalstärke in schnitte

mm

5 20 cbm RM je cbm

über 20 cbm RM je cbm

16.

22.

23.

24.

25.

26. 27.

28.

29.

32 30 28 26 24 22 20 18 26 24 22 26 22 24 Andere als die angegebenen Effektiv⸗ stärken dürfen nicht berechnet werden. Latten 12 mm, 15 mm und 18 mm stark auf Bestellung aus vollem Block erzeugt, Zuschlag zu 10.

Konisch besäumte Ware: 1.) ., em ees1“ 18 c-m aufwärts breitkt .

Unbesäumte Ware: Blochware (Klotzware), aus äußerlich ast⸗ und beulenfreien Erdstämmen erzeugt (bis 10 ⁰% gleichwertige 2. Enden zulässig) Sonstige unbesäumte Wͤare.

EB. Kiefer. Blochware (Klotzware), aus äußerlich ast⸗ und beulenfreien Erdstämmen erzeugt (bis 10 ⁰% gleichwertige 2. Enden zulässig) Andere Kiefernsortimente: a) reine und halbreine Bretter und Dielen b) gute Bretter und Dielen. c) hobelfähige Schreinerbretter und

Dielenen

d) sonstige

C. Lärche.

Blochware (Klotzware), aus äußerlich ast⸗ und beulenfreien Erdstämmen erzeugt (bis 10 % gleichwertige 2. Enden zulässig).. Andere Lärchenschnittholzsortimente:

a) reine und halbreine Bretter und Dielen ) giite Bretter und Dielen c) hobelfähige Schreinerbretter u. Dielen 8) NW. Bod

e) geringere Qualitäten...

Preisgruppe 11

Listenkantholz, für ein bestimmtes Bau⸗ vorhaben auf Bestellung eingeschnitten, von 10 10 cm aufwärts, vollkantig (mit Vaug mnqsseehehe (Längen⸗ und Stärkenzuschläge siehe 28) Uebriges Kantholz (Vorratskantholz) voll⸗ kantig (mit Baumwalze), von 10 ¼ 10 cm aufwärts 8 (Längen⸗ und Kreuzholz über 10 ¼ 10 cm wie Kantholz über 19 cm.. (Längen⸗ und Kantholz auf geschnitten (Längen⸗ und Cbm⸗Zuschlag RM 1,— je Meter. Cbm⸗Zuschlag für Stärken über 19 cm RM 1,— je cm.

Der Berechnung ist jeweils nur eine Höhe, und zwar die größere zugrunde zu legen. (Längen⸗ und Stärkenzuschläge siehe 28)

Stärkenzuschläge siehe 28) Bestellung, scharfkantig,

Stärkenzuschläge siehe 28) für Längen über 9 m angefangenen laufenden

Preisgruppe III

Deutsche Hobelware, I. Klasse, 10 18 cm breit, 3 —6 m lang (Federmaß) eIe.eeeZ6“

AII“

s 90 IIm1 Deutsche Hobelware, II. Klasse, 10 18 cm breit, 3—6 m lang (Federmaß)

ass

Cc“

aus 30 mm..

31. Rauhspundbretter in Kistenbretter⸗(Bau⸗

ware⸗-) Qualität mit Nut und Feder (Feder⸗ maß)

18 mm ..

L-J.,

30 mm

32. Bei Vermessung nach Deckmaß (Flächen⸗

maß) ist ein Zuschlag von 5 % zu 29 37 zulässig.

Anmerkung: Beim Absatz in den Städten Salzburg un um 590 überschritten werden, soweit es sich um Lieferungen des ortsansässigen Platzholzhandels an orts⸗ ansässige gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher handelt. b

Stärkenzuschläge siehe 28)

füͤr 15 mm f

RM 5,— RM 2,— je ebm Abschlag gegenüber der parallel besäumten Ware 107% 5 Abschlag gegenüber der parallel besäumten Ware 609.

RM 9,—

1X“

58,— bis 62,— 62,— bis 66,— 67,— bis 71,—

Abschlag gegenüber der entsprechenden parallel be⸗ säumten Ware 15 % je ecbm.

75,— bie 79,

25 % Zuschlag zu Fichte / Tanne. 25 % Zuschlag zu Fichte / Tanne.

15 % Zuschlag zu Fichte / Tanne. wie Fichte/ Tanne.

81,

75,— bis 79,— 81,— bis 85,—

30 % Zuschlag zu Fichte / Tanne. 30 % Zuschlag zu Fite Tarhe. 20 % Zuschlag zu Fichte / Tanne. 10 % Zuschlag zu Fichte/ Tanne. wie Fichte / Tanne.

44,— bis 46,— je cbm für alle Mengen

Ueber 20 cebm über 5 20 cbm bis 5 cbm RM je cbm RM je cbm RM je cebm

42,— bis 44,— 45,— bis 47,— 49,— bis 51,— wie Kantholz über 19 cm

10 % Zuschlag zu 24. u. 25. u. 26.

8 RM je qm

1,24 bis 1,30

1,61 bis 1,68

2,01 bis 2,10 2,34 bis 2,44

,94 bis 0,97 20 bis 1,25 50 bis 1,56

nsbruck können die festgeset

Preise

Parallel besäumte Ware 20 mm aufwärts stark

11. 12.

13.

Preisgebiet XXNNA.

A. Fichte /Tanne.

A-⸗Bord (Klasse IIIa) a) bis 17 cm breit (fallende Breiten). . b) 18 cm aufwärts breit (fallende Breiten) c) auf Bestellung prismierte Breiten (Breiten in lufttrockenem Zustand genau haltend): in Breiten 161 in Breiten von 18 27 am ͤ e in Breiten von 28 cm aufwärts A⸗Dielen (Klasse IIIa): a) 19 29 cm breit und breiter (fallende Breiten) . 4““ auf Bestellung prismierte Breiten (Breiten in lufttrockenem Zustand genau haltend): in Breiten vis 2“ in Breiten von 28 cem aufwärts .

Reine und halbreine Bretter und Dielen Gute Bretter und Dielen (Klasse I/II a) Hobelfähige Schreinerbretter und Dielen ů4*“ Kistenbretter (Bauware)..

8. , 9433 1I1“”“ X⸗Dielen v1““ Kreuzrahmen (Staffeln, kerndurchschnit⸗ ban in Tischlerqualität unter 10 10 cm Kreuzrahmen (Staffeln, kerndurchschnit⸗ ten) in Bauwarenqualität, scharfkantige 114141141414**“ Abrahmen (Polsterholz), Ablatten.. . Stumpenbretter (Kürzungsbretter), Stum⸗ penlatten (Kürzungslatten), Spalierlatten Stumpendielen (Kürzungsdielen)..

b)

Parallel besäumte Ware unter 20 mm stark:

14.

1

Bretter, 18 mm stark, 18 cm aufwärts breit Bretter, 18 mm stark, bis 17 cm breit.. Bretter unter 18 mm stark gelten als Spaltware, auch wenn sie im Original⸗ schnitt erzeugt sind.

Für die Preisstellung und Preisberech⸗ nung gilt folgendes:

Auszugehen ist von dem Preis des Schnittholzsortiments, aus dem die Spalt⸗ ware hergestellt wird. Für das Spalten ist ein Spaltlohn von 0,10 RM je Schnitt⸗ qm in Ansatz zu bringen.

Die Berechnung im einzelnen hat nach

der nachstehenden Regel zu erfolgen: 8

über 5 20 cbm RM je ecbm

über 20 cbm

RM je cbm 8

RM je ebm

*. *

8

47,— bis 49,—

51,— bis 53,— 49,— bis 51,—

8 55,— bis 57

57,— bis 59,

51,— bis 53,— 52,— bis 54,— 53,— bis 55,—

55,— bis 57,— 56,— bis 58,— 57,— bis 59,—

59,— bis 61,8 60,— bis 63,— 61,— bis 640

51,— bis 53,—

54,— bis 56,— 58,— bis 60,— 55,— bis 57,— 59,— bis 62,— 70 % mehr als 1. A—e und 2. a, b. 40 % mehr als 1. a—e und 2. a, b.

15⁰%

7% 15 % 150%

mehr als 1. a—e und 2. a, b. weniger als 1. a —e u weniger als 1. a2. weniger als 2. a.

40 % mehr wie zu 1. b.

wie zu 1. b. 15 % weniger als 1. a.

30 % wniger als 1. a. 30 % weniger als 2. a.

Zuschlag 2,— RM je cbm kein Zuschlag.

Preis des Originalbretts je am + 0,10 RM Zuschlag je

Summe der Stärke der Spaltbretter

Der Berechnung der Stärken LEffektiv⸗- stärken) der Spaltbretter sind ohne Rück⸗ sicht auf die tatsächlichen Stärken der ver⸗ wendeten Originalbretter folgende Ori⸗ ginalstärken zugrunde zu legen:

Effektivstärke Der Berech⸗ Für Spalt⸗ der Spalt⸗ nung zugrunde lohn in An⸗ bretter in zu legende Ori⸗ satz zu brin⸗

ginalstärke in gende Spalt⸗

mm schnitte

min

über 5 20 cbm

über 20 cbm RM je cbm

16.

17.

18.

19.

20.

21.

32 30 28 26 24 22

b’nbheenheeg-———-—

2*

3 24 4

Andere als die angegebenen Effektto⸗

stärken dürfen nicht berechnet werden.

Latten 12 mm, 15 mm und 18 mm stark auf Bestellung aus vollem Block erzeugt, Zuschlag zu 10.

Konisch besäumte Ware: bis 138I33811“ 18 cm aufwärts breii

Unbesäumte Ware: Blochware (Klotzware), aus äußerlich ast⸗ und beulenfreien Erdstämmen erzeugt (bis 10 % gleichwertige 2. Enden zulässig)

Sonstige unbesäumte Ware.

B. Kiefer. Blochware (Klotzware), aus äußerlich ast⸗ und beulenfreien Erdstämmen erzeugt (bis 10 % gleichwertige 2. Enden zulässig)

Andere Kiefernsortimente:

a) reine und halbreine Bretter und Dielen

b) gute Bretter und Dielen...

c) hobelfähige Schreinerbretter und E11X1“

d) sonstige

für 12 mm. RM 9,—

für 15 mm

für 18 mm NM 5,—

RM 2,— je ecbm

Abschlag gegenüber der parallel besäumten Ware 10 % Abschlag gegenüber der parallel besäumten Ware 609

59,— bis 63,— 64,— bis 68,— 68,— bis 72

Abschlag gegenüber der entsprechenden parallel ke⸗ säumten Ware 15 % je cbm.

77,— bis 81,— 83,— bis 87,—

Fichte / Tanne. Fichte / Tanne. 8

Fichte /Tanna.

25 % Zuschlag zu 25:7 Zuschlag zu

15 % Zuschlag zu wie Fichie / Tanne

Blochware (Klotzware), aus äußerlich ast⸗ 8

und beulenfreien Erdstämmen erzeugt (bis 10 % gleichwertige 2. Enden zulässig) ..

Andere Lärchenschnittholzsortimente:

a) reine und halbreine Bretter und Dielen gute Bretter und Dielen.. hobelfähige Schreinerbretter u. Dielen c““ geringere Qualitäten

Preisgruppe 11.

. Listenkantholz, für ein bestimmtes Bau vorhaben auf Bestellung eingeschnitten,

von 10 ¼ 10 -cm aufwärts, vollkantig (mit Baumwalzee (Längen⸗ und Stärkenzuschläge siehe 28)

77,— bis 81,— 83,— bis 87,— 30 % Zuschlag zu 30 % Zuschlag zu 20 % Zuschlag zu Fichte /Tanne. 10 % Zuschlag zu Fichte / Tanne.

wie Fichte /Tanne. 8

Fichte / Tanne. Fichte / Tanne.

47,— bis 49,— je ebm für alle Mengen.

über 20 cbm RM je ecbm 45,— bis 47,—

Kantholz (Vorratskantholz) voll⸗

briges heneg it Baumwalze), von 10 x 10 cm

kantig 8 zuüngen⸗ und Stärkenzuschläge siehe 28) Freuzholz über 10 ¼ 10 cm wie Kantholz

über 19 cm (Längen⸗ un

Kantholz auf geschnitten vͥ“ (Längen⸗ und Stärkenzuschläge siehe 28) cbm⸗Zuschlag für Längen über 9 m .an 1,— je angefangenen laufenden Meter. 8 ebm⸗Zuschlag für Stärken über 19 cm 1,— 8 owxxx,,.....“ B 8 Der Berechnung ist jeweils nur eine Höhe und zwar die größere zugrunde zu legen

d Stärkenzuschläge siehe 28) Bestellung, scharfkantig

- Verordnung

gut Anderung der Verordnung über die Marktregelung für

jen Absatz von Nadel⸗Schnittholz an den Holzhandel vom 4. September 1937.

Vom 16. Mai 1938.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ söhremSlans Bestellung eines Reichskommissars für die reisbidung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I 6. 927) und auf Grund des § 1 Nr. 1 und der §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst, und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichs⸗ gesetzöl. IS. 1239) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan

die Verordnung über die Marktregelung für den Absatz von Nadel⸗Schnittholz an den Holzhandel vom 4. Sep⸗

Verordnung über Zolländerungen. Vom 4. Juni 1938 ¹).

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932, Vierter Teil (Zoll⸗

Pänderungen und vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirt⸗

schaftsabkommen), § 1 (Reichsgesetzbl. I S. 121, 126) sowie auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über zmußerordentliche Zollmaßnahmen vom 18. Januar 1932 eichsgesetzbl. IS. 27) wird folgendes verordnet:

111

Der deutsche Zolltarif wird wie folgt geändert: 1. In der Tarifnr. 137 (Eigelb usw.) enthält die An⸗ merkung unter der Ueberschrift „Anmerkungen.“ die Bezeich⸗ nung „J.“; als Anmerkung 2 ist anzufügen:

2. Der Reichsminister der Finanzen ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Zoll für Waren der Nr. 137 zu bewilligen, wenn die Waren zum Genuß nicht verwendbar sind.

2. In der Tarifnr. 161 Abs. 2 (Abfälle von Fischen uswö.) sind in den Anmerkungen folgende Aenderungen vor⸗ zunehmen:

a) die Anmerkung 1 erhält folgende Fassung:

1. Der Zollsatz ermäßigt sich mit Geneh⸗ migung des Reichsministers der Finan⸗ zen auf 1 RM für 1 dz, wenn die Ein⸗ fuhr erfolgt, um den Absatz inländischer Garnelen zu fördern.

b) als Anmerkung 3 ist anzufügen:

3. Abfälle von Fischen, auch von gesal⸗ zenen Fischen; Fische, auch gesalzen, zweifellos zum Genuß nicht verwend⸗ bar; alle diese, wenn sie mit Genehmi⸗ gung einer vom Reichsminister für Er⸗ nährung und Landwirtschaft zu be⸗ stimmenden Stelle eingeführt werden:

oc1111X.“ do 111nnI

3. In der Tarifnr. 678 Abs. 2 (Edelsteine usw.) ist fol⸗ bende Bestimmung anzufügen:

Anmerkung. Waren der in den Nrun. 904 und 906 D genannten Art sind auch dann nach diesen Nummern zu verzollen, wenn sie sich in Verbindung mit Edelsteinen be⸗ sinden, die nach der Art ihrer Verwen⸗ dung in den vorgenannten Waren ledig⸗ lich technischen Zwecken dienen.

4. Der Tarifnr. 681 (Pflastersteine) ist folgende Anmer⸗

ung anzufügen: .

Anmerkung. Pflastersteine bis zu einer Höchstmenge im Kalenderjahr von 75 v. H. derjenigen Menge, die im Jahre 1937 nach der amtlichen deutschen Einfuhr⸗ statistik aus dem einzelnen Staat in das deutsche Zollgebiet eingeführt worden ist im Jahre 1938 unter Abzug der Menge, die in der Zeit vom 1. Jannar bis 28. Februar 1938 nach der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik zollfrei einge⸗ führt ist —, über bestimmte mit dem ein⸗ zelnen Staat vereinbarte Zollstellen oder ohne Beschränkung auf bestimmte Zoll⸗ stellen bei Vorlegung von Kontingents⸗ bescheinigungen, die von einer deutschen Zollstelle bestätigt sind, nach näherer Ver⸗ einbarung mit dem einzelnen Staat ...

8

1—

1 Diese Verordnung tritt am 15. Juni 1938 in Kraft. Berlin, den 4. Juni 1938. 8 Der Reichsminister der Finanzen.

Graf Schwerin von Krosigk.

Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. S. A.: Dr. Schefold. Der Reichswirtschaftsminister. G. NV. Vrinkmann.

nicht das Land Oesterreich.

über 5 20 cbm RM je cbm 48,— bis 50,—

wie Kantholz über 19 cm.

tember 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Nr. 207 vom 8. September 1937) wie

Staatsanzeiger folgt geändert:

1“ I.

In § 1 ist folgender Absatz 2 einzufügen: „Beim Absatz von Bauholz (Kantholz und Balken) na

Liste an den Holzhandel

Mindestpreise der Verordnung über

den gewerblichen Absatz von Nadel⸗Schnittholz vom 4. Sep⸗ überschritten werden, der 1,— RM unter den festgesetzten Höchstpreisen liegt.“

tember 1937 bis zu einem Betrage

II.

Filmverbot.

Die öffentliche Vorführung des Films: „Unser Recht“ (Farbfilm) (Werbetonfilm) 1 Akt/63 m, steller: Universum⸗Film A.⸗G., Berlin SW 68,

straße 38 —39, Hersteller: derselbe, ist Nr. 48 355 verboten worden.

Berlin, den 3. Juni 1938.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

SWGBeranntmachung KP 551 8 der Überwachungsstelle für unedle Metalle vom 3. Juni 1938, 8 betr. Kurspreise für unedle Metalle.

'1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der üÜber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachun⸗ in KP 549 vom 1. Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 126 vom 2. Juni 1938) und KP 550 vom 2. Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 127 vom 3. Juni 1938) fest⸗ gesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt: 3 8

Blei (Klassengruppe III)

Blei, nicht legiert (Klasse II Aa).. Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B). .

Kupfer (Klassengruppe VIII)

Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A)..

Kupferlegierungen (Klassengruppe IX)

Messinglegierungen (Klasse IX A).. Rotgußlegierungen (Klasse IX B)). Bronzelegierungen (Klasse IX C) . Neusilberlegierungen (Klasse IX D). .

Zinn (Klassengruppe XX)

Zinn, nicht legiert (Klasse XX A). . Banka⸗Zinn in Blöcken. Mischzinn (Klasse XX B3

8 11““

Lötzinn (Klasse X.

111“X“

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 3. Juni 1938.

Deerr Reichsbeauftragte für unedle Metalle.

Stinner.

Uebersicht über die Einnahmen ¹) des Reichs an Steuern, Zöllen und anderen Abgaben im Rechnungsjahr

) 2 m und innerhalb des Holzhandels können in Abweichung von der Vorschrift des Absatz 1 die

. . NM 212,— bis 222,—

Preisgruppe II1

Deutsche Hobelware, I. Klasse, 10 18 cm breit, 3 —6 m lang (Federmaß)

aus 18 mm 11“

aus 24 mm

aus 30 mm v““ Deutsche Hobelware, II. Klasse, 10 18 cm breit, 3 —6 m lang (Federmaß)

aus 18 mm..

aus 24 mm..

1161616“X*X* Rauhspundbretter in Kistenbretter⸗ (Bau⸗ mit Nut und Feder (Feder⸗ maß)

RM je am

1,27 bis 1,32 1,65 bis 1,71 2,06 bis 2,14

1“ 09 bis 40 bis 75 bis 1,83

1,13

.

2 1 1

11.ö

Namcmhh

b6ä666 Bei Vermessung nach Deckmaß (Flächen⸗ maß) ist ein Zuschlag von 50 zulässig. .

0,95 bis

1,23 bis 1,28

„Für d und 2 festgesetzten

Absatz 1, 2 und 3 und für die

1,16 bis 46 1,50 bis 1,87 bis

1,03 bis 1,33 bis

Preisbemessung innerhalb der in den Absätzen 1 Spannen finden die Vorschriften des § 2 Lieferung die des § 3 der Ver⸗

8 b ordnung über die Marktregelung für den gewerblichen Absatz

Anwendung.“ Berlin, den 16. Mai 1938.

die Marktregelung für

Der Reichsforstmeister i. V. des Staatssekretärs

von Nadel⸗Schnittholz vom 4. September 1937 sinngemãßo

Der Reichskommissar für die Preisbildung. 8 J. V.: Dr. Flottmann.

gutes Antrag⸗ Krausen⸗ am 24. Mai 1938 unter

Aufgekommen sind

im Rechnungsjahr 1“

RM

im Rechnungs⸗ jahr 1936

Mill. RM.

8 trag (Kapitalertragsteuer).

Wehrsteuer 1ö“ Körperschaftsteuer. Krisensteuer.. Vermögensteuer . . Aufbringungsumlage Erbschaftsteuer.... Umsatzsteuer .. 1 Grunderwerbsteuer ²) Kapitalverkehrsteuer:

a) Gesellschaftsteuer.

b) Wertpapiersteuer.

c) Börsenumsatzsteuer Urkundensteuerz) . Kraftfahrzeugsteuer.. Versicherungsteuer... Rennwett⸗ und Lotteriesteuer a) Totalisatorsteuer .. . . b) andere Rennwettsteuer .

zusammen lfde. Nr.

. . RM 16,— bis 18,— 18,50 20,50

8

. . NM 48,50 bis 51,—

..RM 35,— bis 37,50 48,50 51,— 71,50 74,50 47,25 49,75

c) Lotteriesteuaer. FWechebb Beförderungsteuer:

a) Personenbeförderung b) Güterbeförderug

2.72 9 . „) 8—

.RM 212,— bis 222,— 224,— 234,— . . 212,— 222,— je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 16,— bis 18,— je 100 kg Rest⸗Inhalt

(Obligationensteuer). . Reichsfluchtsteiuer .. Wandergewerbesteuer..

Summe A

je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 16,— bis 18,— je 100 kg Rest⸗Inhalt.

B. Zölle 8 und Verbrauchstenern Tabaksteuer: Febaahaaha“ Materialsteuer (einschl. Tabak⸗ ausgleichsteuer) . .. c) Tabakersatzstoffabgabe .

zusammen lfde. Nr. 20

1e8eeee““ Sabssteunoeodo Biersteuer Aus dem Spiritusmonopol . Essigsäuresteuer .... 8 Zündwarensteuer .. . .. Aus dem Zündwarenmonopol

11““

1937.

v Leuchtmittelsteuer .. . . . Spielkartensteuer..

A kommen sind ufge 85 Statistische Abgabe . . ..

de. Nummer

f

8

Rechnungsjahr

Süßstoffsteuer 111 8 1“ Ausgleichsteuer auf Mineralöle johr 1936 (Mineralölsteuer) ..

Mill. RM Fettt

im Rechnungs⸗

im

1937 RM

4 Schlachtsteuer:

““ A. Besitz⸗ und BVerkehrstenern Einkommensteuer: a) Steuerabzug vom Arbeitslohn I“

a) Schlachtsteuer .. . . b) Schlachtausgleichsteuer

zusammen lfde. Nr. 35 Summe B. . Im ganzen.

b) Steuerabzug vom Kapitaler⸗

c) veranlagte Einkommensteuer. zusammen lfde. Nr. 1.

Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder

79 791 267,16 2 219 193 743,55

4 059 185 237,83

7 832 461,49

6 768 965,63

1 552 769 866,87 806 030,00

366 345 360,17 132 382 965,51 94 531 838,22

2 753 551 697,49 37 448 841,99

27 381 297,69 3 869 799,75 16 201 604,97 52 646 726,40 136 403 312,44 67 932 592,82

13 087 951,99 20 477 344,38

Steuer zum Geldentwertungsaus⸗ gleiche bei Schuldverschreibungen

33 565 296,37

38 031 728,34 58 380 803,71

129 513 567,27 162 396 998,92

81 353 855,33 3 244 034,39

69,9

9 822 544 883,60

7839,2

1 595 244 983,42

1333,4

723 107 600,10

188 939 524,30 46 656,27

661,7

178,8 0,0

912 093 780,67

53 702 368,16 59 922 799,92 314 956 824,85 278 469 631,00 2 919 776,25 12 512 932,30 7 154 226,08 14 667 805,09 987 340,20 350 951,85 327 299,80 104 005,40

92 744 091,22 280 643 955,75

840,5

328,9

60,5 287,1 235,2

198 510 127,87 10 414 661,24

208 924 789,11

4 141 727 561,07

13 964 272 444,67