1938 / 141 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Jun 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Meichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 21 Juni 1938. S. 2.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 141 vom 21. Inni 1938. S. 3.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. sendungsgebühren: 0,03 NM für ein Stück bei Vorein auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 21. Juni 1938. 8 Reichsverlaggamt. Dr. Hubrich.

ostver⸗

Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,45 RM. Postver⸗ endung

sendungsgebühren: 0,044 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf ee⸗ Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 21. Juni 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. 8

Der Chinesische Botschafter Dr. Tien⸗Fong Cheng hat Berlin am 17. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Botschaftsrat Beue Tann die Geschäfte der Botschaft.

Uebersicht über den während des Monats Mai 1938 in den freien Verkehr übergeführten und unversteuert § 11

5 8 2 . 4 22 8 8 1 8 aaus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführten Zucker. 8 1 v1116146³“ ———Yo- h uwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die dar⸗ veruhenden Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen unter die Staeene. der §§ 10, 12 15 der Ver⸗ Inkrafttreten.

. un iese Anordnung tritt am 1. Juli 1938 in Kraft. Rübensäfte Mischungen dieser Erzeugnisse eh die e Rr.5 vom 17.4. roct 1“ 8 en er Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Ausf.⸗Best.) ven von mehr hl vom 20. 4. 1936) und Nr. 6 vom 14. 6. 1937 (Deut⸗ 70 —95 vH als 95 vb 1 Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 134 15. 6. 1937) außer Kraft.

2) Die auf Grund der oben bezeichneten Anordnungen

Befristung erteilten Bewilligungen behalten einschließ⸗ der auf sie bezogenen Bedingungen und Auflagen ihre igkeit bis auf Widerruf.

Unversteuert aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

In den freien Verkehr übergeführter versteuerter Zucker ¹) ausgeführter Zucker ²)

Rübenzuckerabläufe, nicht im Preßverfahren hergestellte Rübensäfte,

andere Rübenzuckerlösungen

Rübenzuckerabläufe, nicht im Preßverfahren hergestellte Rübensäfte,

andere Rübenzuckerlösungen

Auf die Erzeugnisse der Spalten

3 bis 9

entfallen

an Zuckersteuer

RM 6 10

19

Im Preßverfahren hergestellte Rübensäfte 9 Abs. 2 Ausf.⸗Best.

Im Preßverfahren hergestellte

Anderer kristallisierter

Stärke⸗ zucker⸗

sirup

Bekanntmachung.

Die am 20. Juni 1938 ausgegebene Nummer 23 des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:

Gesetz über die Verstaatlichung der Localbahn⸗Aktiengesell⸗ scaftzin ünchen WVom ü8, Juni 4938. 88 erordnung über die Konsulargerichtsbarkeit i b Vom 23. Mai 1938, ““ Verordnung über die vorläufige Anwendung eines Ab⸗ kommens über die Zollbehandlung von Waren im Verkehr zwischen dem Deutschen Reich und dem Land Oesterreich einerseits und Italien andererseits. Vom 10. Juni 1938. Verordnung über die vorläufige Anwendung eines deutsch⸗ italienischen Abkommens zur Regelung der Zahlungen zwischen dem Land Oesterreich und Italien. Vom 15. Juni 1938. Bekanntmachung über das deutsch⸗estnische Luftverkehrsab⸗ kommen. Vom 9. Juni 1938. Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 13. Juni 1938.

Anderer kristallisierter Zucker Verbrauchs⸗ zucker)

Oberfinanz⸗ bezirke Zucker 3 -. (Verbrauchs⸗

Fester Stärke⸗

un Mischungen dieser Erzeugnisse zucker

mit einem Reinheitsgrad

von 70 95 vH

dz

Laufende Nummer

von mehr als 95 v9

Baden.. Verlin. Brandenburg. Dresden . 0 Düsseldorf Hamburg Hannover Hessen.. Kassel es Leipzig.. 262 Magdeburg. 437 230 München . 2 Nordmark 31 438

380 125

1 667 687 712 245 148

1 722 551 55 911

3 085 281 121 440 1 370 940 993 25 651

9 450 546 1 807

Spielplan der Berliner Staats: Mittwoch, den 22. Juni. Staatsoper: In der Neuinszenierung: Margarete. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: P eer Gynt von Ibsen. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater Kleines Haus: Marguerite durch Drei. Lustspiel von Schwiefert. Beginn: 20 Uhr.

14 28

C dbO S -

d0

und

1 1“ die Erfassung von Abwertungsgewinnen bei Schuldnern, ch im landwirtschaftlichen Schuldenregelungsverfahren den gemäß § 7 des Gesetzes über Abwertungsgewinne vom 23. Dezember 1936 RGBl. I Seite 1126 —,

21

69

15

11I

1 777 1

dSSSOOoOSz2 0

Nürnberg 1I1I1I1“ Ostpreußen 1 78 Pommern 74 271 Schlesien. 178 615 Thüringen 51 393 Weser⸗Ems. 1 702 Westfalen. 19 Württemberg 144 409 Würzburg 7200 236

n

63

4

16

52

1 420 341

4115

2 271 4 200

626

695 734 519 996 518 338

1 622 488 3 783 191 1 079 255 41 570 233 344 932 662 1 475 237

III

1 334

8 720 474

714

170

8 975

1 052

LENTW6

Vom 1. Oktober 1937 bis ETE1616“X“

1 268 577 2 273

9 826 799 39 309

1 275 577 1 837

9 965 819 20 391

24 946

216 405

Dagegen: Imn Nn 1997

Vom 1. Oktober 1936 bis 31 9338

21 054

222 296

2.

¹) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte

Berlin, den 20. Juni 1938.

g 8 ¹

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 21. Juni 1938 für eine nase Feingold w x= 140 sh 9ꝛ ¾ d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 21. Juni 1938 mit RM 12,315 umgerechnet. = RM 86,6925, 8 188 ein Gramm Feingold demmnach pence 54,3187, n deutsche Währung umgerechnet RM. 2,78723.

8 Berlin, den 21. Juni 1938. 6 Statistische Abteilung der Reichsbank. ö4“

Anordnung Nr. 7 der Überwachungsstelle für Ruß vom 20. Juni 1938.

(Regelung der Beschaffung, Verteilung, Lagerun des Ab⸗ satzes und Verbrauchs 2 Rusßs—) 3 8

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl 1 S. 816) in 1 Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Er⸗ richtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger r. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

84 b Geltungsbereich. 1 1) Wer Ruß beschafft, verteilt, lagert, absetzt oder ver⸗ braucht, unterliegt dieser Anordnung nach 1senb, an8 fol⸗ 1 Vel wumüngen. s8 Ruß im Sinne dieser Anordnung gelten Gas⸗ nbeaen., und rer sowie Gemische aug Riesen.—3⸗ 1 asruß ist auch ein Mischruß, d 5 v. 6s gaua Vnio schruß, der mehr als 45 v H. , zetylenruß ist auch ein Mischruß, der m 45 v. H. an Azetylenruß enthält. . 65) Flammruß sind auch Kien⸗, Oel⸗ wie solche Mischruße, die mindestens 55 v. halten. § 2

Einkaufsregelung.

(1) Wer Gas⸗ oder Azetylenruß in⸗ oder ausländischer Herkunft im Inland oder Ausland zur Verwendung im In⸗ land erwirbt, bedarf dazu im Einzelfall der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungsstelle (Einkaufs⸗ bewilligung).

(2) Bei Einkauf im Inland ist die Einkaufsbewilligung mit 3 Bercgeesrlun dem Verkäufer auszuhändigen.

(3) Der Verkäufer darf ohne Aushändigun in⸗ kaufsbewilligung nicht nearf. 3 8.

§ 3

ü8 erbrauchsregelung.

(1) Wer Gasruß in⸗ oder ausländischer Füssae . 8

*) Betrifft nicht das Land Oesterreich.

und Lampenruß so⸗ H. Flammruß ent⸗

Herkunft ver⸗

1 034 537 3

15 850 3 615

881 491

13 964 4741

Zucker ist mit nauti

81 144 69

10 380

74 877 27

braucht, bedarf dazu der au

62 977 431 144 44 794

326 164

8 701 85 578 2

4 600

55 991

27 622 017

213 901 357

27 529 951

215 540 478

13

mit dem tatsächlichen Verbrauch nicht überein, weil die Fabriken stmat navthch in nsen cganeressenaa e

schließlich der auf Zollager, in die Zollausschlüsse der deutschen Seehäfen und in Freibezirke gebrachten Mengen.

mung der Ueberwachungsstelle (Ver (2) Die Verbrauchsbewilligung

braucher, die im B

anzeiger

esitz von Genehmigungen gemäß Anordnung Nr. 5 vom 17. April 1 De gtsche⸗

und Preußischer

20. April 1936) gewesen sind.

(3) Wer vierteljährlich nicht mehr als 60 kg Gasruß

verbraucht, bedarf keiner Verbrauchsbewilligung.

(1) Wer Gas⸗ rbraucht, darf vi

arbeiten (Verarbeitun

(Verarbeitungsbewilligun als der freigegebenen Men diese aus vorhandenen Läg

(2) Wer viertel Azetylenruß auslän braucher), bedarf Ueberwachungsstelle gehende Ausnahmen

(3) Die

mit ausdrücklicher

g).

§ 4

Verarbeitungsregelung. und Azetylenruß erteljährlich nur diejenige Menge ver⸗ Veꝛ gsmenge), die die Ueberwachungsstelle durch schriftlichen Bescheid zur Verarbeitung 1 hat Die Verarbeitung einer größeren ge ist auch dann verboten, wenn en ern entnommen werden kann.

seerich nicht mehr als 60 kg Gas⸗ und ischer Herkunft verbraucht (Kleinver⸗ keiner Verarbeitungsbewilligung. kann wenn erforderlich weiter⸗

zulassen.

einem Verbraucher

gegebene Menge darf außerhalb des eigenen Betriebes nur

vorheriger

Zu

wachungsstelle verarbeitet werden.

(4)

Handelszwecke aufbereitet oder Verarbeitung im Sinne de

solcher Mischruße wendet wird.

8 8 Verarbeitungsmenge. (1) Die Verarbeitun

lendervierteljahr in nach

sätzen einer im Vierte (Vergleichszeit) verarbei und schriftlich mitgeteilt spätestens 2 Wochen vor B

jahres.

ird Ruß von einem Rußhersteller ausschließlich für gemischt, so gilt dies dann als s Abs. 1, wenn bei der Herstellung auch Ruß ausländischer Herkunft

§ 5

smenge wird jeweils

Warengruppen gestaffelten Hundert⸗

ljahresdurchschnitt -

teten M

Diese

(2) Als Grundmenge im Sinne d

an Gas⸗ Ueberwachungsstelle der Vergleichszeit je wird.

1öI Die Bestimmun für Kleinverbraucher.

Die

(4)

und Azetylenruß ausländis

auf weils

gen der Abs. 1 und 2 gelten nicht 4 Abs. 2.) Ueberwachungsstelle Grundmenge und Verarbeitungsmenge in Abweichung von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 festsetzen.

insbesondere die Verarbeitung smeng

setzen, wenn und arbeiters von der

zielten Durchschnittsgüte wes

(5) Vorgriffe auf einen späteren, als den in der Ver⸗ nen Zeitraum sind nicht zu⸗ gsmenge jedoch in dem in der ung vorgesehene

arbeitungsbewilligung angegebe Soweit die Verarbeitun Verarbeitungsbewillig

lässig.

soweit die Güte der Erzeugnisse eines Ver⸗ in dem betreffenden Herstellungszweig er⸗ entlich abweicht.

sdrücklichen vorherigen Zustim⸗

Staatsanzeiger

Mitteilung ergeht jewei eginn eines jeden Kalenderviertel⸗

cher Herkunft, die von der Grund der Verarbeitungsmenge in festgesetzt und schriftlich mitgeteilt

gen sind in den darüberstehenden Zahlen mitenthalten. Die Versteuerungszahlen sitn auswärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nicht verkauft ist.

Statistisches Reichsamt.

brauchsbewilligung).

gilt als erteilt an Ver⸗ 13 der Keichs⸗ Nr. 91 vom

36 (Deutscher

ausländischer Herkunft

Die

zur Verarbeitung frei⸗

stimmung der Ueber⸗

ver⸗

8 4 8

8

für ein Ka⸗

es Jahres 1937 (Grundmenge) festgeseßt 8

es Abs. 1 gilt die Menge

kann in Sonderfällen

se Sie kann e erhöhen und herab⸗

Kalendervierteljahr

nicht verarbeitet wird, darf sie bis zur Höhe von 25 v. §. das folgende Kalendervierteljahr übertragen werden.

(1 oder 1) Nür u⸗ zusätzlich zur Verarbeitung freigeben. (2) Zur Ausfuhr bestimmte, abweichend von den stimmungen der Ueberwachungsstelle hergestellte rußhah Waren dürfen nur zur Ausfuhr verwendet werden. U. bleibt jedoch die Ausfuhr, so ist unter Angabe der Gründe unverzüglich anzuzeigen. Er nicht ausgeführten rußhaltigen Waren dürfen nur mit? drücklicher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungs im Inland in den Verkehr gebracht werdben.

§ 7 Bewilligungen. Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Bewillig gen sind nicht übertragbar und jederzeit widerruflich. können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

§ 8 8 Lagerung. 1 Ruß muß sorgfältig gelagert wachungsstelle kann für die Lagerung nähere Be treffen. 1“ Meldepflicht. (1) An Meldungen sind auf besonderen bei der Ue⸗ wachungsstelle erhältlichen Vordrucken zu erstatten von a) Herstellern, Händlern sowie solchen Verarbeitern Ruß, die monatlich durchschnittlich mehr als 20 kg Gas⸗ und Azetylenruß oder monatlich durchschnit

mehr als 100 kg an Gas⸗, Azetylen⸗ und Flammb

verarbeiten bis zum 5. jeden Monats Zu⸗ und Abgang vorhergehenden Monat sowie die Lagerbestäö am Ende des vorgehenden Monats.

b) Herstellern und Händlern von Ruß unbeschet

der Meldepflicht zu a) bis zum 5. jeden Monats die im vorhergehent Monat ausgelieferten Mengen. Dieser Meldung sind auch die auf die Namen Käufer lautenden mit dem Lieferungsvermerkt ehenen Einkaufsbewilligungen über Gas⸗ zetylenruß beizufügen.

(2) Verarbeiter, deren monatlicher Rußverbrauch die die Erstattung der Meldungen festgesetzte Mindestmenge ¹ mehr erreicht, unterliegen so lange der Melde stmnen bis von dieser Pflicht von der Ueberwachungsstelle ausdrüch entbunden werden.

(3) Händler, die nur mit Flammruß handeln und um— mehr als 100 kg monatlich absetzen, unterliegen nicht Meldepflicht nach Abs. 1. 91 8

0

Nachweispflicht. Die Richtigkeit der der Ueberwachungsstelle erstatte Meldungen muß buchmäßig und durch Unterlagen n.

weisbar sein.

Für Ausfuhrzwecke kann die Ueberwachungsstelle!

dies der Ueberwachungse

tlinien V für die Erfassung von Abwertungsgewinnen.)

AbA Umwandlung von Fremdwährungs⸗

forderungen in Reichsmark⸗ forderungen.

Fremdwährungsforderungen werden nach Maßgabe der geinschaftlichen Richtlinie des Reichs⸗ und Preußischen sters für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichs⸗ ers der Justiz auf Grund des Art. 5 Abf. 1—2 der enten Durchführungsverordnung zum Gesetz zur Rege⸗ der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse (SchRG.) 1. Juni 1933 RGBl. I Seite 331 (GR. Nr. 84) 23. Mai 1938 in Reichsmarkforderungen umgewandelt.

1

B. Abwertungsgewinne.

Abwertungsgewinne nach dem Gesetz über Abwer⸗ ggewinne werden insoweit nicht erfaßt, als das Schulden⸗ ungsverfahren bei einer Erfassung von Abwertungs⸗ nen nur im Wege des Zwangsvergleichs durchgeführt n könnte, oder wenn das Verfahren überhaupt nur im des Zwangsvergleichs durchführbar ist. Im einfachen uldungsverfahren und in der Selbstentschuldung wird iner Erfassung von Abwertungsgewinnen abgesehen, R der im einzelnen Entschuldungsfalle nach dem Gesetz Abwertungsgewinne abzuführende Abwertungsgewinn Betrag von RM 10 000,— nicht erreicht. Der Reichs⸗ chaftsminister wird die Devisenstellen entsprechend an⸗

Die Forderung auf Ablieferung von Abwertungs⸗ nen ist am Schuldenregelungsverfahren beteiligt; das huldungsamt hat für sie um Eintragung einer Hypothek 5 15 des Schuldenregelungsgesetzes zu ersuchen. Die hek ist für das Deutsche Reich, vertreten durch den zu⸗ gen Oberfinanzpräsidenten (Devisenstelle), einzutragen. 6. Das Entschuldungsamt hat die Devisenstelle von der udlung der Fremdwährungsforderung im Schuldenrege⸗ verfahren zu benachrichtigen; hierbei sind auch die Art Forderung, ihre Entstehungszeit und der Umrechnungs⸗ anzugeben. Einer Anzeige des Betriebsinhabers 2

e des Gefetzes über Abwertungsgewinne) bedarf es nicht.

b und in welcher Höhe ein nach dem Gesetz über Ab⸗ ngsgewinne erfaßbarer Abwertungsgewinn anfallen teilt die Devisenstelle dem Entschuldungsamt auf An⸗ mit. Ob und in welchem Umfange der Abwertungs⸗ n nach den Vorschriften der GR. Nr. 84 zu erfassen ist, eidet das Entschuldungsamt.

Sind in einem abgeschlossenen Verfahren Abwertungs⸗ ne entgegen den Vorschriften unter B1 der GR. Nr. 84 aber noch nicht abgeführt worden, so erlischt die Forde⸗ des Reiches mit dem Erlaß der GR. Nr. 84. Das Ent⸗ ungsamt hat um die Löschung des für die Forderung

geingetragenen Grundpfandrechts zu ersuchen und durch

ragsbeschluß zu bestimmen, ob und wie sich das Er⸗ der Forderung auf den übrigen Inhalt des Entschul⸗ plans (Vergleichsvorschlag) auswirkt.

Nichtumgewandelte Fremdwährungs⸗ forderungen. Bei Fremdwährungsforderungen, die im Schuldenrege⸗ verfahren nicht in Reichsmark umgewandelt worden bestimmen sich der Umrechnungskurs für wiederkehrende ngen und Kapitalrückzahlungen sowie die Erfafsung etwaigen Abwertungsgewinnes nach den allgemeinen hriften. Abschnitt B 1 Satz 1 der GR. Nr. 84 gilt ent⸗ end. Für die Berechnung des Zinszuschusses sind bei tigen Forderungen die unter A 2 der GR. Nr. 84 be⸗ aten Umrechnungswerte zugrunde zu legen. Berlin, den 18. Juni 1938. Deer Reichswirtschaftsminister. J. V.: Brinkmann.

8

Bekanntmachung.

die am 20. Juni 1938 ausgegebene Nummer 94 des

01.442

5 Laupbstk. Teil I, enthält:

erordnung zur Aenderung der Verordnung zur Ergänzung eichsbesoldungs⸗, Reichshaushalts⸗ und Reichsbeamtenrechts. 8116. Juni 1938.

erordnung zur Durchführung der Verordnung über die An⸗ ig des Vermögens von Juden. Vom 18. Juni 1938. Ferordnung über die Einführung der Vorschristen über Hoch⸗

und Landesverrat im Lande Oesterreich. Vom 20. Juni

erordnung zur Durchführung der Verordnung über die Ein⸗ ig der Vorschriften über Hochverrat und Landesverrat im Oesterreich. Vom 20. Juni 1938. Fechste Bekanntmachung über die Eintragung von verzins⸗ „Schatzanweisungen des Deutschen Reichs in das Reichs⸗ buch. Vom 15. Juni 1938.

8 u

Die währungs⸗ und wirtschaftspolitische Eingliederung der Ostmark.

Anläßlich der Unterrichtswoche für Reichsbankbeamte sprach Reichsbankdirektor Blessing über die währungs⸗ und wirt⸗ WGafültche Eingliederung Oesterreichs. Er wies einleitend darauf in, daß Deutschland und Oesterreich beide Opfer finnloser Friedensdiktate waren. Im Jahre 1931 wurden beide Länder vor die Aufgabe gestellt, ihre Existenz gegen die überstürzten Ab⸗ züge von Auslandskrediten zu sichern. Deutschland nahm im Jahre 1933 sein Schicksal entschlossen in die eigenen Hände, indem es sich herauslöste aus dem internationalen Deflations irkel und, gestützt auf seine eigenen wirtschaftlichen Kräfte, der Krise Herr zu werden suchte. Oesterreich hat sich von der weitgehenden inter⸗ nationalen Abhängigkeit damals nicht gelöst und als wirtschafts⸗ politischer Torso von Gnaden der Siegermächte vielleicht auch nicht lösen können. Während Deutschland an seiner Währungs⸗ parität festhielt, ließ Oesterreich den Schilling um etwa 20 % absinken. Es war sehr schwer, bei der Eingliederung Oester⸗ reichs in das Deutsche Reich ein Umrechnungsverhältnis von Reichsmark zu Schilling zu finden, das für niemanden unbequem gewesen wäre. Um die Interessen des wirtschaftlich schwächeren Oesterreich zu berücksichtigen, wurde am 17. März das Wert⸗ verhältnis von 38 : 2 RM festgesetzt. Um die sich ergebenden Schwierigkeiten für eine Uebergangszeit 2 beseitigen und zu verhindern, daß Devisenkäufer bis zum 25. April ungerechtfertigte Gewinne machten, wurden bis zum 25. April alle der Oester⸗ reichischen Nationalbank angebotenen und von ihr abgegebenen Devisen zu den alten Wiener ö erechnet. Am 23. April wurde das deutsche Münz⸗ und Bankgesetz in der Ostmark ein⸗ eführt. Am 25. April verloren die Noten der Oesterreichischen Kärionalbank ihre gefegliche Zahlkraft und wurden zur Ein⸗ üehung aufgerufen. ie Reichsmarkzahlungsmittel haben sich besbnders in solge des verständnisvollen Mitgehens der öster⸗ reichischen Kreditinstitute und aller Bevölkerungskreise im Lande Oesterreich überraschend schnell eingebürgert. Von dem Noten⸗ umlauf der Oesterreichischen Nationalbank, der am 17. März 1050 Millionen S. betrug, waren am 15. Juni nur noch 8 Mill. S. im Verkehr. Von dem Umlauf an Scheidemünzen in Höhe von 123 Mill. S. waren am 15. Juni 97 Mill. 8. umgetauscht. Die Liquidation der Oesterreichischen Nationalbank ist praktisch be⸗ endet. 1

In der Bilanz der Nationalbank fanden sich zwei Po die den überwiegenden Teil der Bilanzsumme ausmachten: G Finanzwechselportefeuille in Höhe von rund 180 Mill. 8., das ausschließlich aus Wechseln der Oesterreichischen Industriekredit AG. bestand und zweitens die Bundesschulden A, B und C in Höhe von rund 612 Mill. S. Beide Posten haben letzten Endes ihren Ursprung in der österreichischen Kredit⸗ und Bankenkrise von 1931. Da die Finanzwechsel nach den Bestimmungen des Bankgesetzes von der Reichsbank nicht übernommen werden konnten, wurden sie zusammen mit dem Kapital der Oesterreichi⸗ schen Industriekredit AG. in Höhe von 10 Mill. S. an das Reich übertragen. Der Oesterreichischen Nationalbank wurden dafür Werte ausgehändigt, die wieder von der Reichsbank übernommen werden konnten. Hinsichtlich der Bundesschulden ist eine ähnliche Abmachung mit dem Reich getroffen worden.

Besonders dringlich war nach dem Anschluß die Kontrolle des ö Nach eheisg S e hehenden Maßnahmen wurden am 23. März die im Altreich bestehenden Grundzüge der Devisenbewirtschaftung durch entsprechende Aenderung des öster⸗ reichischen Devisenrechts auf das Land Oesterreich übertragen. Ende April wurde das Gesetz über, Zahlun sverbindlichkeiten gegenüber dem Auslande vom 9. Juni 1933 au Oesterreich aus⸗ gedehnt. Unter devisenwirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Ost⸗ mark heute praktisch als eingegliedert zu betrachten. Die öster⸗

sten, Das

reichischen Zollsätze sind noch in Kraft. Eine Aenderung kann hier erst eintreten, wenn mit den alten Vertragspartnern Oester⸗ reichs im Verhandlungswege Vereinbarungen zu diesem Zweck eehn worden sind und die inneren Preis⸗ und Kostenver⸗ hältnisse der Ostmark dies zulassen. Dabei ist nicht nur Ver⸗ handlungsgegenstand die Eingliederung in die deutschen Handels⸗ verträge, sondern auch in die zwischen Deutschland und den ver⸗ schiedenen Ländern bestehenden Zahlungs⸗ und Verrechnungs⸗ abkommen. sowie bei den Ländern, die Gläubiger Oesterreichs sind, die Frage der Regelung des Kapitaldienstes. Im Waren⸗ verkehr vom Lande Oesterreich nach dem Altreich ist die Zoll⸗ grenze insoweit weggefallen, als die Einführung von Waren österreichischen Ursprungs nach dem Altreich zollfrei ist. Die österreichischen Zölle auf deutsche Waren konnten bisher nur für einige Waren beseitigt werden, deren billige Einfuhr im Inter⸗ esse der Ostmark liegt.

Bei der Festsetzung des Umrechnungsverhältnisses war man bestrebt, den durchschnittlichen Preisunterschied auszugleichen, konnte aber damit nicht alle Preisdifferenzen auf den verschiedenen Gebieten beseitigen. Für viele Waren, besonders des gewerblichen Sektors, liegen die Preise im Lande Österreich höher als im Alt⸗ reich, da die österreichische Industrie, die durch die Einengung ihres Marktes nach dem Diktat von St. Germain bedingte Un⸗ wirtschaftlichkeit nie ganz hat überwinden können. Sie war über⸗ kapitalisiert und konnte sich nicht einer kostenersparenden Serienproduktion hingeben. Bei dem in Kürze zu erwartenden starken Aufschwung der österreichischen Industrie ist zu hoffen, daß die Verringerung der Generalkosten zu Preissenkungen füh⸗ ren wird. Der Preisbildungskommissar hat seine Tätigkeit bereits Ende März im Lande Oesterreich aufgenommen. Einige Maß⸗ nahmen sind schon ergriffen worden, die geeignet sind, die Kosten der gewerblichen wie auch der landwirtschaftlichen Erzeugung im Lande Oesterreich zu verbilligen.

Der österreichische Außenhandel wächst künftig dem altdeut⸗ schen Außenhandel zu, soweit er nicht Binnenhandel geworden ist. Ein größerer Teil des österreichischen Einfuhrbedarfs als bisher wird jetzt im Altreich gedeckt werden, und das Altreich wird gleich⸗ falls mehr Waren aus der Ostmark beziehen. Andererseits ent⸗ steht aber durch die Belebung der österreichischen Wirtschaft und durch die Einführung des Vierjahresplans im Lande Oesterreich ein neuer zusätzlicher Rohstoffbedarf.

Die Geschichte des österreichischen Bankwesens der Nachkriegs⸗ zeit ist infolge der Beschneidung seines Gebietes im Vertrage von St. Germain durch eine Kette von Zusammenbrüchen und Sanie⸗ rungen gekennzeichnet. Der Abschreibungsbedarf bei der größten Bank, der Oesterreichischen Kreditanstalt, stellte sich nach 1931 auf fast 1 Milliarde S.

Das Ziel der Entwicklung ist der Ausbau eines gesunden und bodenständigen Bankwesens mit starkem Rückhalt im Reich. Im großen und ganzen steht das österreichische Bank⸗ und Kreditwesen heute auf einer viel gefünderen Grundlage als in der Vergangen⸗ heit. Die Kreditinstitute sind verhältnis mäßig flüssig, wie über⸗ haupt der österreichische Geldmarkt zur Zeit eine bemerkenswerte Flüssigkeit aufweist. Ein klarer Beweis dafür ist der Erfolg bei der Beteiligung an der Zeichnung der letzten Reichsanleihe. Die beabsichtigte Einführung des Kreditwesengesetzes im Lande Oester⸗ reich wird auch das österreichische Bankwesen demnächst in die ge⸗ steuerte Kreditwirtschaft des Altreichs einbeziehen. Eine der vor⸗ dringlichsten Aufgaben wird die Anpassung des im Vergleich zum Altreich überhöhten Zinsniveaus und die Vereinheitlichung auf dem Gebiete der Rentenwerte sein. 1

ZSZZZ,.,

ndustrielle Produktion und zwischenstaatlicher Güteraustausch.

Der Rückschlag, der sich in vielen weltwirtschaftlich wichtigen venrHefrachecich eit Mitte des Jahres 1937 bemerkbar macht, scheint den Welthandel, wenn man die Jahreszahlen betrachtet, kaum betroffen zu haben. Während der Welthandel von 1935 auf 1936 dem Werte nach um 8,8 % und dem Volumen nach um 4,7 % zunahm, ist sein Wert von 1936 auf 1937 um 23,3, sein Volumen um 11 % 8. Mit diesem lebhaften wa hat der Welt⸗ handel die industrielle Weltproduktion im Entwicklungstempo zum ersten Male überholt; denn diese hat sich gegenüber dem Vorjahr nur noch um 6 % erhöht. Und doch scheint es sich hier nicht um eine grundsätzliche Anderung zu handeln. Diese Entwicklung dürfte, wie einer eingehenden Untersuchung der Umsätze im Welthandel im neuen Heft von „Wirtschaft und Statistik“ zu entnehmen ist, hauptsächlich auf den zufälligen Ernteausfall, auf die spekulative

lso vorübergehende Ueberhöhung des Welthandels und deran zurückzuführen sein, daß der wirtschaftliche Rückschlag in den senhanvelszahlen später zum Ausdruck kommt als in den Produktionszahlen. Auch der Welthandel ist seit Mitte 1937 bei Ausschaltung der jahreszeitlichen Einflüsse zurückgegangen. Aber der Rückgang war bis zum Jahresende verhältnismäßig ering. 1“

8 rot der höheren Zunahmerate im Jahre 1937 bleibt aber, verglichen mit den Verhältnissen vor der Weltwirtschaftskrise, der Welthandel noch weit hinter der industriellen Weltproduktion zurück. Denn diese hat den Stand von 1929 bereits um 16,3 % überschritten; das Welthandelsvolumen liegt dagegen im Jahre 1937 noch um 5,3 % unter diesem Stand.

Umlauf von Industrieanleihen im Jahre 1937 um 190 Mill. NRM gestiegen.

Die großen wirtschaftlichen Aufgaben des Vierjahresplans, in erster Linie der Ausbau der Treibstoffgewinnung, haben im vergangenen Jahre einen stärkeren Einfatz privaten Kapitals er⸗ fordert als bisher. Private Unternehmungen sind daher im Jahre 1937 mit beträchtlichen Anleihewünschen an den Kapital⸗ markt herangetreten. Die in erheblichem Umfang zugelassenen Emissionen von Industrieanleihen wurden ohne Schwierigkeiten aufgenommen. Daher ist, wie das Statistische Reichsamt im neuen Heft von „Wirtschaft und Statistik“ ausführt, die Anleihe⸗ verschuldung der privaten Wirtschaft nach ihrem dauernden Rück⸗ gang seit 1930 zum ersten Male wieder gestiegen. Der Umlauf von Industrieanleihen und verwandten Schuldverschreibungen hat sich im Jahre 1937 von 2,6 Mrd. RM auf 2,8 Mrd. RM erhöht.

Jedoch unterscheidet sich die Neuverschuldung der privaten Wirtschaft wesentlich von der hohen Schuldaufnahme in den Jahren vor 1930. Ende 1930, als die Aufnahme langfristiger Anleihen in der Hauptsache abgeschlossen war, hatte der Umlauf von Industrieanleihen seinen höchsten Stand in der Nachkriegs⸗ zeit mit 4,7 Mrd. RM erreicht. Davon entfielen fast drei Viertel auf Auslandsanleihen und ein Viertel auf Inlandsanleihen. Ende 1937 hatte sich dieses Verhältnis vollkommen zugunsten der Inlandsanleihen verschoben. Von den Ende 1937 vorhandenen Industrieanleihen entfiel nur ein Drittel auf Auslandsanleihen, dagegen zwei Drittel auf Inlandsanleihen.