1938 / 146 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Jun 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 146 vom 27. Juni 1938. S. 2.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 146 vom 27. Juni 1938. S. 3.

2) Jedes metallhaltige Material, das in seinem Ver⸗ rbeitungsgrad nicht über Halbmaterial hinausgelangt ist, fällt unter eine der Materialgruppen 1, 2, 3 oder 4.

(3) Die Zerkleinerung, Umwandlung in eine andere Form derselben Materialgruppe, Reinigung, Beifügung von Zufätzen sowie solche Vor⸗ und Nacharbeiten, die das Wesen hes Erzeugnisses nicht verändern, bewirken nicht das Aus⸗ scheiden aus der bisherigen Materialgruppe.

(4) Erzeugnisse, die unter die Begriffsbestimmung für Rohmaterial oder Abfallmaterial fallen, gelten nicht als Vor⸗ material. In Rohmaterialform umgeschmolzenes Abfall⸗ material gilt als Rohmaterial. Unedle Metalle in Zwischen⸗ ormen zwischen Rohmaterial und Halbmaterial gelten als

Rohmaterial. § 3

Die Überwachungsstelle für unedle Metalle kann für bestimmte Erzeugnisse die Einstufung in eine Metallklasse nach 5 1 oder in eine Materialgruppe nach § 2 dieser Anordnung besonders vorschreiben und hierbei aus technischen oder metallwirtschaftlichen Gründen auch von den sonst gültigen Grundsätzen für die Einteilung nach Metallklassen und Materialgruppen abweichen. 3

Abschnitt II. Lagerbuchführung und Bestandsmeldung

Von den Vorschriften dieser Anordnung werden betroffen:

a) alle natürlichen oder juristischen Personen und Betriebe (auch Betriebe der öffentlichen Hand), die unedle Metalle gewinnen, verbrauchen oder ver⸗ arbeiten, handeln, einlagern, für sich oder andere in Gewahrsam haben oder durch Lagerschein oder in anderer Weise darüber verfügen können,

b) alle innerhalb des deutschen Reichsgebiets (einschließ⸗ lich der deutschen Zollausschlußgebiete) befindlichen

Bestände an unedlen Metallen.

§ 5

(1) Alle nach § 4 dieser Anordnung betroffenen Personen und Betriebe haben besondere Lagerbücher für unedle Metalle zu führen und für jede Metallklasse 1) und inner⸗ halb jeder Metallklasse für jede Materialgruppe 2) beson⸗ dere Blätter in den Lagerbüchern einzurichten. Die Lager⸗ bücher sind durch tägliche Eintragungen auf dem laufenden zu halten.

(2) Auf jedem Lagerbuchblatt sind in besonderen Spalten aufzuzeichnen:

a) Datum,

Bestand,

c) Zugänge aus fremden Lägern oder Betrieben, d) Abgänge an fremde Läger oder Betriebe,

Bezeichnung des Lieferers bzw. Empfängers,

Zugänge aus dem eigenen Betriebe an das Lager,

Abgänge vom Lager an den eigenen Betrieb,

Herkunft bzw. Verwendungszweck bei Bestandsbewe⸗

gungen zwischen dem Lager und dem eigenen Betriebe,

Nummer und Datum der Genehmigung GBedarfs⸗

bescheinigung bzw. sonstiger Beleg oder Ausweis) für

genehmigungspflichtige Bestandsbewegungen. (3) Fremde Bestände im Gewahrsam des Betroffenen

(insbesondere auch solche Bestände, über die durch Lagerschein üusw. verfügt werden kann) sind im Lagerbuch unter genauer; Bezeichnung des jeweils Verfügungsberechtigten besonders kenntlich zu machen. (4) Für Mengen, die sich in fremdem Gewahrsam be⸗ finden und der Verfügung des Betroffenen (insbesondere

durch Lagerschein usw.) unterliegen, sind im Lagerbuch besondere Blätter anzulegen; der jeweilige Lagerort und Gewahrsamhalter sind genau zu bezeichnen.

(5) Auch solche Zugänge und Abgänge von unedlen Metallen, die, ohne tatsächlich das Lager zu berühren, unmittelbar an den Betrieb gehen oder unmittelbar den Betrieb verlassen, sind im Lagerbuch aufzuzeichnen.

(6) Die einzelnen Blätter des Lagerbuchs find am Schlusse jeden Kalendermonats in der Weise abzuschließen, daß in jeder einzelnen Zugangs⸗ und Abgangsspalte die Summe der während des Monats erfolgten Eintragungen gezogen wird.

(7) Entsprechend der Einteilung nach Metallklassen und Materialgruppen sind Bestände und Bestandsbewegungen in jeder Materialgruppe innerhalb einer Metallklasse jeweils nur mit einer Gewichtszahl anzugeben. Soweit (z. B. bei Vormaterial) eine Unterteilung nach einzelnen Metallklassen innerhalb einer Klassengruppe nicht durchführbar ist, können die Bestände und Bestandsbewegungen in einer Klassengruppe zusammengefaßt werden.

(8) Alle Mengenangaben im Lagerbuch sind in Kilo⸗ gramm zu machen. Maßgebend ist das Gesamtgewicht, nicht der Metallinhalt; dies gilt insbesondere auch für Legierungen. Nur bei Vormaterial oder Abfallmaterial, das unedle Metalle in Verbindung mit anderen Stoffen enthält, ist statt des Ge⸗ samtgewichts der Metallinhalt (Gewichtsanteil an unedlen Metallen) anzugeben. 8 6

8 (1) Alle nach § 4 dieser Anordnung betroffenen Personen und Betriebe haben, soweit sie nicht nach § 8 dieser Anord⸗ nung davon befreit sind, regelmäßig ihre Bestände an unedlen Metallen der Überwachungsstelle für unedle Metalle zu melden. Maßgebend für die Meldepflicht ist der tatsäch⸗ liche Zustand jeweils am 31. März und 30. September jeden Jahres. Mengen, die sich am Stichtage auf dem Versand be⸗ finden, sind vom Empfänger zu melden.

(2) Neben den regelmäßigen Bestandsmeldungen gemäß

Absatz (1) dieses Paragraphen kann die Überwachungsstelle für unedle Metalle Sondererhebungen anstellen. Solche Sondererhebungen erfolgen entweder durch schriftliche Be⸗ nachrichtigung der Betroffenen oder durch allgemeine Anord⸗ nung oder Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.

(3) Für jede Bestaebamebduns sind die dafür von der

Überwachungsstelle für unedle Metalle herausgegebenen Vor⸗ Maßgebend für den Gegenstand und

drucke zu verwenden. Umfang der Bestandserhebung ist der Wortlaut der Vordrucke mit den dazugehörigen Erläuterungen.

in den Lagerbüchern belegt werden können.

(4) Soweit nicht eine Frist oder ein Tag für die Abgabe

1 Die Angaben in den Bestandsmeldungen müssen jederzeit durch die Eintragungen

jede Bestandsmeldung spätestens am 20. des auf den Stichtag lgenden Monats bei der Überwachungsstelle für unedle etalle eingegangen sein.

(5) Meldepflichtige Personen und Betriebe, denen die erforderlichen Meldevordrucke nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Stichtage einer Bestandsmeldung zugegangen sind,

haben die Meldevordrucke unverzüglich bei der Überwachungs⸗ stelle für unedle Metalle anzufordern. (6) Von jeder Bestandsmeldung ist eine Zweitschrift zurückzubehalten und zusammen mit dem Lagerbuch aufzu⸗ bewahren. E11“ 8

Räumlich getrennte Teilbetriebe oder Zweignieder⸗ lassungen eines Unternehmens gelten im Sinne dieser An⸗ ordnung als selbständige und im Verkehr miteinander als fremde Betriebe und haben demgemäß auch die Vorschriften dieser Anordnung gesondert und selbständig zu befolgen. Ver⸗ antwortlich hierfür sind sowohl die Leiter der Teilbetriebe und Zweigniederlassungen wie auch die Leiter der Hauptbetriebe oder Zentralverwaltungen. 1“ § 8 ö11““

(1) Von der Verpflichtung zur Bestandsmeldung gemäß § 6 dieser Anordnung befreit sind diejenigen Personen und Betriebe, bei denen die Höhe der eigenen und fremden Bestände im eigenen Gewahrsam dauernd in keiner Metall⸗ klasse die in Spalte 3 des § 1 1e über⸗ schreitet. Innerhalb jeder Metallklasse gilt die Meldegrenze gesondert a) für Vormaterial, b) für Rohmaterial und Abfall⸗ material insgesamt und c) für Halbmaterial. Diese Befreiung von der Meldepflicht kommt für alle Metallklassen und Materialgruppen endgültig in Wegfall, sobald in einer Metallklasse, sei es auch nur vorübergehend, die Meldegrenze entweder bei Vormaterial oder bei Rohmaterial und Abfall⸗ material insgesamt oder bei Halbmaterial überschritten wird. (2) Die Befreiung von der Meldepflicht begründet grund⸗ sätzlich keine Befreiung von der Lagerbuchpflicht. Die Ver⸗ pflichtung zur Führung von Lagerbüchern gemäß § 5 dieser nordnung besteht also auch für solche Personen und Be⸗ triebe, die auf Grund von Absatz (1) von der Meldepflicht befreit sind. Ausgenommen hiervon sind bis auf weiteres selbständige Handwerksbetriebe (nicht handwerkliche Hilfs⸗ betriebe) und solche Personen und Betriebe, die keine der unter § 4a) dieser Anordnung aufgeführten Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben, mit der Maßgabe, daß für sie die Verpflichtung zur Lagerbuchführung erst mit dem Eintritt Z11“ für die Meldepflicht gemäß Absatz (1) eginnt. 1 (3) Ein Abzug der unterhalb der Meldegrenzen liegenden Mengen von den lagerbuch⸗ und meldepflichtigen Beständen ist nicht zulässig. (4) Wer nach den Bestimmungen des § 8 nicht melde⸗ pflichtig ist, hat den ihm etwa von der Überwachungsstelle für unedle Metalle zugegangenen Meldevordruck mit dem Ver⸗ merk „Fehlanzeige“ und einer begründenden Erklärung inner⸗ halb der Meldefrist zurückzusenden.

4*

Abschnitt III. Allgemeine Vorschriften. Ausführungsben mmangen zu den Vorschriften und Er⸗ läuterungen zu d Zegrisfsbestimmungen dieser Anardnung oder Entscheidungen gemäß § 3 dieser Anordnung werden, soweit sie zur allgemeinen Kenntnis bestimmt sind, durch Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi⸗ schen Staatsanzeiger veröffentlicht.

b § 10

Soweit in Anordnungen, Bekanntmachungen, Bescheiden oder Vordrucken der Uberwachungsstelle für unedle Metalle auf die Metallklassen und Materialgruppen der Anordnung 27 Bezug genommen ist, gelten künftig die Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen der Anordnung 27 a in V bindung mit den dazu ergehenden Bekanntmachungen.

§ 11 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

§ 12

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1938 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung 27 vom 26. April 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 102 vom 3. Mai 1935), der Nachtrag 1 vom 14. September 1937 zur An⸗ ordnung 27 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 216 vom 18. September 1937). 63) Diese Anordnung gilt auch für das Land Osterreich mit den in §§ 13 und 14 enthaltenen Sondervorschriften. b 88 (1) Alle nach § 4 dieser Anordnung betroffenen Personen und Betriebe, die ihren Sitz (Wohnsitz, gewöhnlichen Aufent⸗ halt, Betriebsstätte, Niederlassung oder dergl.) im Lande Osterreich haben, sind verpflichtet, ihre Lagerbücher für unedle Metalle nach den Vorschriften dieser Anordnung bis zum 31. Juli 1938 einzurichten. (2) Dieselben Personen und Betriebe haben bis zum 15. Juli 1938 der Überwachungsstelle für unedle Metalle, Berlin⸗Wilmersdorf 1, Badensche Str. 24, eine Anmeldung mit der Bezeichnung „Anmeldung gemäß § 13 der Anordnung 27 a (Ssterreich)“ und folgenden Angaben zu erstatten: 1. vollständiger Name bzw. Firma, 2. genaue Anschrift, 3. Beruf bzw. Gegenstand des Geschäftsbetriebes, 4. Größe der Gefolgschaft des Betriebes, unterteilt nach AUAlggestellten und Arbeitern. 68) Die nach § 4 in Verbindung mit § 8 dieser Anord⸗ nung meldepflichtigen Personen und Betriebe mit dem Sitz im Lande Österreich haben unabhängig von den laufenden Bestandsmeldungen für den 31. März und den 30. September jeden Jahres erstmalig nach dem Stichtage vom 31. Juli

1938 bis zum 31. August 1938 ihre Bestände an unedlen Metallen gemäß § 6 dieser Anordnung der Überwachungs⸗

kanntm

pflicht unedle Lande

geführt

8

einer Bestandsmeldung besonders vorgeschrieben wird

stelle für unedle Metalle zu melden.

Soweit di

wirtschaftung unedler Metalle, insbesondere

beachten, wenn diese Vorschriften im Lande Osterreich 1 Berlin, den 20. Juni 1938.

8. 2 be“ 3 ; 1“ b.“ mechanische Verarbeitung oder Gießen von Roh⸗

der Überwachungsstelle für unedle Metalle, betr. Aus bestimmungen,

Unter Bezugnahme auf § 9 der Anordnung 272 der ii wachungsstelle für unedle Metalle, betr. Lagerbuchführung! Bestandsmeldung für unedle Metalle, vom 20 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 9 27. Juni 1938) wird bekanntgemacht:

Erläuterungen und Beispiele zur Einteilung nach Metalllis

Erläuterungen und Beispiele zu den Begriffsbestimmm für die Materialgruppen 2 der Anordnung 227a).

1. (1) Als Vormaterial gelten Erzeugnisse, die u

ewinnung ihres Gehalts an unedlen Metallen geet

ese Anordnung oder die dazu ergehenden a achungen Hinweise .. sonstige Vorschriften nnt 8 8 b Bedar für unedle Metalle und Verbranchsregelrsöh Metalle, enthalten, sind solche Hinweise von 8 Osterreich ansässigen Personen und Betrieben en

jeder Art, Masseln, Mulden, Platten, Würfel, Knüppel, Stengel, Körner, Granalien, Tropfen, Grieß. Auch die in denen Lötzinn, Lagermetall und ähnliche Metalle (insbesondere Weich⸗ metalle und deren Legierungen) zur handlicheren Ver⸗ wendung in den Verkehr gebracht werden, sowie Schlaglot gelten als Rohmaterial.

(3) Als Zwischenformen zwischen Rohmaterial und Halbmaterial und damit als Rohmaterial im Sinne von § 2 Absatz (4) der Anordnung 27 a gelten bei⸗ spielsweise: Walzplatten, Walzknüppel, Rohlinge, Preßbolzen.

3. (1) Halbmaterial ist ein Erzeugnis,

si nd.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. 838

Rtinser.. das durch

material oder Abfallmaterial in eine von Rohmaterial

und Abfallmaterial wesentlich abweichende Form ge⸗

führa bracht ist. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Be⸗ Erläuterungen und Sonderentscheidnn arbeitungsverfahten aus einer oder mehreren Stufen zur Anordnung 27a vom 20. Juni 1938. besteht, ob es einmal oder gegebenenfalls zur Er⸗ düg reichung der gewünschten Abmessungen mehrmals

Vom 21. Juni 1938. hintereinander angewendet wird, und ob die Zerlegung

in einzelne Stufen bzw. die mehrmalige Anwendung des Verfahrens innerhalb eines Betriebes oder in ver⸗ schiedenen Betrieben stattfindet. Erst durch Weiter⸗ bearbeitung mit einem grundsätzlich anderen Ver⸗ den das zu einer wesentlichen Veränderung der orm oder Beschaffenheit führt, verliert Halbmaterial seine Zugehörigkeit zur bisherigen Materialgruppe.

(2) Aus Formen von Halbmaterial kommen haupt⸗ sächlich in Frage: Gußteile (Formguß, Spritz⸗ und Schleuderguß), Bleche, Bänder, Rohre, Profile, Stan⸗ gen, Drähte, Folien, Metallwolle, Metallpulver. Er⸗ zeugnisse in diesen und gleichartigen Formen gelten auch dann als Halbmaterial, wenn sie aus einem an⸗ deren Einsatz als Rohmaterial oder Abfallmaterial (beispielsweise aus sonstigem Halbmaterial) hergestellt werden.

(3) Bearbeitungsverfahren, die das Wesen des Halbmaterials nicht verändern, sind insbesondere: Polieren, Blankscheuern, Beseitigung von Gußnähten und Ansätzen, Ausstechen von Nietlöchern, Einbohren von Löchern mit und ohne Schraubengewinde, An⸗ schmieden von Gewinden an Rohrenden, Schweißen von Rohren, Beschneiden oder Vorstanzen von Blechen, Ausstanzen von Scheiben oder anderen Formen aus Blechen, Riffelung von Blechen, Vorfräsen und Vor⸗ drehen von Halbmaterial zum Zwecke der weiteren Bearbeitung, Herstellung von Seilen und Litzen aus Breüaen, Biegen von Rohren, Drähten, Stangen oder glechen.

(4) Anoden, die durch Zerschneiden von Blechen ge⸗ wonnen werden, gelten gemäß Ziffer 2 Absatz (2) dieses Abschnitts als Rohmaterial.

(5) Verbundwerkstoffe aus unedlen Metallen, das ist Halbmaterial als Kernschicht mit Verbundschichten (Plattierungen oder Üüberzügen) aus anderen unedlen Metallen, gelten als Halbmaterial in der Metallklasse der Kernschicht.

66) Nicht als Halbmaterial gelten Erzeugnisse, die durch mechanische, elektrolytische oder chemische Ver⸗ bindung (nicht Legierung!) von unedlen Metallen mit Eisen, Edelmetallen oder anderen Werkstoffen ent⸗ standen 8 z. B. isolierte Drähte, bedruckte oder lackierte Folien, Erzeugnisse aus Eisen, Holz oder dergl. mit einer Plattierung oder einem Überzug von un⸗ edlen Metallen, Erzeugnisse aus unedlen Metallen (auch in Halbmaterialform) mit einer Plattierung oder einem Überzug von Edelmetallen.

(7) Auch für die Einstufung unter die Material⸗ gruppe Halbmaterial kommt es nur auf die Form und den Verarbeitungsgrad an, nicht dagegen auf den Ver⸗ wendungszweck. Ein Erzeugnis, auf das die Begriffs⸗

sind. Darunter fallen auch die nach ihrer allgeme bestimmung unter § 2 Absatz (1) Ziffer 3 der Anord⸗ technischen Eignung zur Metallgewinnung diene nung 27 a zutrifft, gilt auch dann als Halbmaterial, chemischen Verbindungen. Nicht nur die Verarbeitu⸗ wernh es nach seinem technischen oder wirtschaftlichen rückstände der Hüttenindustrie, sondern auch die m. Verwendungszweck ein Enderzeugnis darstellt.

haltigen Verarbeitungsrückstände anderer Indl (1) Als Abfallmaterial gelten Späne und sonstige und Arbeitsprozesse (Aschen, Schlacken, Kuͤe⸗ Abfälle der Metallverarbeitung oder Metallgießerei Schlämme, Abbrände usw.) gelten als Vormaterial. sowie Erzeugnisse, die infolge von Abnutzung, Beschädi⸗

(2) Unedles Metall, das unter die Begriffsbcf gung, Fehlerhaftigkeit oder Unbrauchbarwerden ihrem mung für Rohmaterial oder Abfallmaterial fält wirtschaftlichen Verwendungszweck nicht mehr dienen auch dann als Rohmaterial bzw. Abfallmaterial, können oder nicht mehr dienen sollen (Altmetall, es zur Erlangung technischer Verwendbarkeit ¼%¼%ꝑꝙBruch, Ausschuß usw.). einem Verhüttungs⸗ oder Raffinierprozeß unterwo (2) Abfälle und Altwaren, die nicht ganz oder zur werden muß. Hauptsache aus unedlen Metallen bestehen, sondern

(3) Ein bei einem Verarbeitungsprozeß ze, unedle Metalle nur als Bestandteil oder Zubehör ent⸗ bleibendes oder entfallendes Material, das ohne, bhalten, gelten als Abfallmaterial, sobald sie dem Zweck herige Verhüttung oder Raffination unmittelbest, der Metallverwertung zugeführt werden. 1 mechanische Verarbeitung oder Lötung, für Gießg (3) Entfällt Abfallmaterial bei einem Arbeitsvorgang oder Legierungszwecke verwendbar ist, gilt als lohl unmittelbar in einer für eine andere Materialgruppe material, auch wenn es mit einem sonst für gebräuchlichen oder ihr ähnlichen Form, ist diese Form material gebräuchlichen Ausdruck (Rückstand, also nicht das Erzeugnis eines Herstellungs⸗ oder Um⸗ oder dergl.) bezeichnet wird. wandlungsprozesses, sondern lediglich der Abfall eines

(1) Die Begriffsbestimmung für Rohmateriet solchen Prozesses (z. B. Klumpen oder Tropfen als mäß § 2 Absatz (1) Ziffer 2 der Anordnung 278%¶ꝑEießerei⸗ oder Lötabfälle, Schleifstaub usw.), so wird nur von der allgemein gebräuchlichen Form, niche es als Abfallmaterial be ag deat 1 1 der handelsüblichen Güte oder sonstigen Eigensc (4) Wird jedoch Abfallmaterial, gleichviel aus merkmalen aus. Für die Einstufung eines n welchem Grunde oder für welchen Zweck, durch beson⸗ Metalls in die Materialgruppe Rohmaterial e deren Arbeitsvorgang in eine für Rohmaterial ge⸗ es also ausschließlich auf die Form des Erzeugnise, bräuchliche Form überführt, so gilt es als Roh⸗ Unedle Metalle in den für Rohmaterial gebräuchgt, material. 1“

Formen gelten beispielsweise auch dann als . Die für sonstige. Zwecke der Bewirtschaftung von un⸗ material, wenn sie ohne Verhüttungs⸗ oder Raft, edlen Metallen vorgenommene Einstufung eines Er⸗ prozeß aus Vormaterial oder Abfallmaterial gewc zeugnisses in die Materialgruppe Rohmaterial ist ohne sind, wenn ihre ungenügende Reinheit noch Einfluß auf die Anwendung er Richtpreisvorschriften weitere Aufbereitung erfordert, wenn sie einer für unedle Metalle; 8 rechtfertigt insbesondere nicht Verwendung als der zur mechanischen Verarbeitzt eine Abweichung von den Vorschriften des § 5 der An⸗ zum Gießen, zu elektrolytischen oder Lötzwecken % ordnung 34 der Üüberwachungsstelle für unedle Metalle sollen, oder wenn die sonst für Rohmaterial gebt, vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle liche Form im Einzelfalle für den beabsichtigten, Metalle, (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. wendungszweck oder für die g Frage 6 Nr. 171 vom 25. Juli 1935).

tallart nie ebräuchlich ist. Auch ein besc Metallart nicht g. chlich is ich Abschnitt III.

hoher Reinheitsgrad wie bei chemisch reinen Me 8 1b berührt die Zugehörigkeit zur Materialgruppe Sonderentscheidungen 3 der Anordnung 27 a). 1. Folgende Arten von Metallpulver gelten als Roh⸗

material nicht. (2) Als Formen von Rohmaterial kommen material der ihrer Zusammensetzung entsprechenden Metallklasse: 1

Bekanntmachung 11 a 8

. Juni 1—

Abschnitt I.

1 der Anordnung 27a).

Zur Klassengruppe III:

Unter die Klaässe IIIB werden grundsätzlich Schriftmetalle, auch Setzmaschinenmetalle und Etn typiemetalle, aus Blei und Antimon eingereiht, si wenn sie neben Blei und Antimon geringe Zusätae! anderen unedlen Metallen enthalten. Dagegen fil die zur Anreicherung des Zinngehalts bei gebrauch Schriftmetallen dienenden Zusatzlegierungen regelme unter die Klasse III D.

Zu den Klassengruppen VIII und IX:

(1) 81 mit einem geringen Gehalt an N Mangan, Phosphor oder Silizium, das nach seiner sammensetzung nicht zur Verwendung als Zusatze rung im Sinne der Klasse VIII B, sondern als Spyeß kupfer unmittelbar zur Verarbeitung geeignet oder stimmt ist, fällt genlä § 1 Absatz (4) der Am nung 27a unter die Klasse VIII A.

(2) Unter die Klasse IX D (Neusilberlegierumg fallen Legierungen von Kupfer und Nickel mit ein Zusatz von Zink. Kupfer⸗Nickel⸗Legierungen 1 diesen Zusatz fallen unter die Klasse IX E.

Zur Klassengruppe XX:

Als Lötzinn der Klasse XXC oder der Klasse M. gelten grundsätzlich alle unmittelbar zu Lötzwe bestimmten oder geeigneten zinnhaltigen Legierm von unedlen Metallen. In Sonderfällen, insbesom für sineeag Hartlote und Leichtmetallote, behälß Überwachungsstelle für unedle Metalle sich die setzung der Metallklasse vor. Mischzinn dient n. mäßig als Vorlegierung zur Herstellung von Lüh und bildet deshalb eine besondere Klasse 315

8

Abschnitt II.

Metalle in einer technisch nicht unmittelbar vermwe baren Form und Zusammensetzung enthalten umd hüttenmännischen, elektrolytischen oder chemischen

4.

chlich in Frage: Barren, Blöcke, Kathoden, A”

1

Nickelpulver, Zinnpulver (Zinnschliff, Zinnstaub Lötzinnpulver, Zinkpulver (Zinkstaub). . 2. Ofenblei bzw. Werkblei gilt als Rohmaterial.

ꝛ(1) Shiturukupfer und Blisterkupfer gelten grund⸗ sätzlich als Rohmaterial der Metallklasse VIII A und unterliegen deshalb den Vorschriften für die Lieferung, den Bezug und den Verbrauch von Rohmaterial mit folgenden Ausnahmen:

a) Shiturukupfer und Blisterkupfer dürfen un⸗

mittelbar an eine deutsche Hütte oder Raffinier⸗ anstalt ohne Bedarfsbescheinigung oder Beleg⸗ schein geliefert werden. b) Shiturukupfer und Blisterkupfer dürfen von deutschen Hütten oder Raffinieranstalten zur Gewinnung von metallischem Kupfer außerhalb der Verbrauchsregelung für unedle Metalle verarbeitet werden.

(2) Schwarzkupfer und Zementkupfer gelten als Vor⸗ material. . Metallisches Quecksilber gilt stets als Rohmaterial. 5. Sämtliche Abfälle von Zink, nicht legiert, gelten als Abfallmaterial der Metallklasse XIX C, auch wenn sie von Erzeugnissen herrühren, die aus Feinzink oder Walzzink hergestellt sind. 6. Hartzink und Zinkpulver (Zinkstaub) gelten als Roh⸗ mmaaterial der Metallklasse XIX C. Sowohl für Hart⸗ zink wie auch für Zinkpulver (Zinkstaub) sind inner⸗ halb der Materialgruppe Rohmaterial der Metall⸗ klasse XIX C besondere Blätter in den Lagerbüchern zu führen. Die Verbrauchszahlen für Hartzink und für Zinkpulver (Zinkstaub) dürfen miteinander oder mit den Verbrauchszahlen für sonstiges Material der Me⸗ R88 .; XIX C nicht verbunden oder aufgerechnet erden. 8 ““

Abschnitt IV.

desehenes eeheeeafen zu den Vorschriften über Lager⸗ buchführung und Bestandsmeldung (§§ 4 bis 8 der An⸗ ordnung 27 a).

1. Im Gegensatz zu verschiedenen anderen Anordnungen, die sich nur an fest umgrenzte Kreise der Wirtschaft, insbesondere an Betriebe der Metallgewinnung, der Metallverarbeitung oder des Metallhandels, wenden, betreffen die Vorschriften der Anordnung 27 a alle Per⸗ sonen und Betriebe, die irgendwie gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig am Verkehr mit unedlen Metallen beteiligt sind. Das beschränkte Geltungsgebiet sonstiger Anordnungen begründet also weder unmittelbar noch sinngemäß eine Einschränkung für die Anwendung der Vorschriften betr. Lagerbuchführung und Bestands⸗ meldung. Auf der anderen Seite haben die Befreiungs⸗ und Ausnahmevorschriften des § 8 der Anordnung 27 a keine Bedeutung für sonstige Vorschriften zur Bewirt⸗ schaftung von unedlen Metallen; insbesondere 1 die unterhalb der Meldegrenzen gemäß § 8 in Verbindung mit § 1 Spalte 3 der Anordnung 27 a liegenden Men⸗ gen nicht von der Anwendung sonstiger Vorschriften ausgenommen.

(1), Der Ausdruck „besondere Lagerbücher“ im § 5 der Anordnung 27 a ist dahin zu verstehen, daß eine bloße Fortsetzung der bisher schon bestehenden Lager⸗ buchführung oder eine Bezugnahme auf diese nicht ge⸗ nügt, sondern die Lagerbuchführung für unedle Metalle unbedingt den Vorschriften des § 5 angepaßt werden muß. Die Führung von Lagerbüchern in Form einer Kartei ist zugelassen, wenn die Lagerbuchführung in

dieser Form allen des § 5 der An⸗

ordnung 27 a in Verbindung mit den Ausführungs⸗

bestimmungen dieser Bekanntmachung entspricht und eine

einwandfreie Überwachung und Nachprüfung der Be⸗ stände und Bestandsbewegungen ermöglicht.

(2) Die Überwachungsstelle für ungdle Metalle hat keinen Vordruck für Lagerbücher herausgegeben; sie ist auch nicht in der Lage, solche Vordrucke oder Vorbilder zu begutachten oder zu empfehlen oder die einzelnen Lagerbuchpflichtigen bei der Anlage und Führung ihrer Lagerbücher zu beraten.

3. Bei der Führung der Lagexbücher ist davon auszu⸗

gehen, daß aus ihnen die Einihaltung der Vorschriften

zur Bewirtschaftung von unedlen Metallen erkennbar und nachprüfbar sein muß. Insbesondere muß jeder der Bedarfsscheinpflicht oder der Verbrauchsregelung unterworfene Vorgang durch eine Eintragung im Lagerbuch ausgewiesen werden. Die nach § 5 der Anordnung 27 a vorgeschriebenen Angaben müssen in den Lagerbüchern selbst einge⸗

tragen sein. Der Hinweis, daß solche Angaben leicht

an einer anderen Stelle des Betriebes ermittelt wer⸗ den könnten, ist ungenügend und unzulässig.

Die Einteilung nach Metallklassen und Material⸗ gruppen hat zur Folge, daß der Lagerbestand und die Bestandsbewegungen jeder Materialgruppe innerhalb jeder Metallklasse nur mit einer Gewichtszahl an⸗ gegeben zu werden brauchen, und zwar jeweils nur auf einem Lagerbuchblatt für diese Materialgruppe, es sei denn, daß eine weitergehende Aufteilung innerhalb der Materialgruppe von der Ueberwachungsstelle be⸗ v vorgeschrieben ist. Wenn beispielsweise ein etrieb zahlreiche verschiedene Sorten von Halb⸗ material aus Messing en Lager hält, so hat er als Bestand, Zugang oder Abgang jeweils nicht Stück⸗ oder Gewichtsmengen einzelner Sorten, sondern nur eine Gewichtszahl für Halbmaterial der Klasse IX A einzutragen. Soweit bei Vormaterial oder Abfallmaterial der Me⸗ tallinhalt gewichtsmäßig nicht genau zu ermitteln ist, ist gewissenhafte Schätzung unter Berücksichtigung der verkehrsüblichen Zusammensetzung zulässig. Beim Einsatz in die eigene Fabrikation (Abgang vom Lager an den eigenen Betrieb) ist als „Verwendungs⸗ zweck“ nicht der einzelne Auftrag nach Besteller oder Gegenstand anzugeben; vielmehr genügt eine allgemein gehaltene Bezeichnung der Erzeugnisse, die den Gegen⸗ tand der Fabrikation bilden sollen. Beim Entfall von bfallmaterial (Zugang aus dem eigenen Betriebe an das Lager) braucht als Herkunft nicht der einzelne Arbeitsvorgang bena int zu werden, sondern nur der

Fabrikationszweig oder Betriebsteil, aus dem das Ab⸗ fallmaterial stammt.

Die Bedeutung der Vorschrift unter § 5 Absatz (5) der e,-. ie 27 a wird durch folgendes Beispiel er⸗ äutert:

Werden 2000 kg Weichblei in Blöcken bezogen, von denen 1500 kg sofort in den Betrieb gehen und nur 500 kg zunächst auf Lager genommen

werden, so sind auf dem Lagerbuchblatt für Roh⸗

material der Klasse IIA 2000 kg in der Spalte für Zugänge aus fremden Lägern oder Betrieben und gleichzeitig 1500 kg in der Spalte für Abgänge an den eigenen Betrieb zu verbuchen. Sind als Be⸗ triebserzeugnis Bleirohre im Gewicht von 1200 kg ertiggestellt, von denen 900 kg unmittelbar vom Betriebe aus an den Besteller geliefert werden, während 300 kg auf Lager gehen, so sind auf dem

Lagerbuchblatt für Halbmaterial der Klasse III A

1200 kg in der Spalte für Zugänge aus dem eigenen Betriebe an das Lager und gleichzeitig 900 kg in der Spalte für Abgänge an fremde Füger oder Betriebe einzutragen.

Die in die Fabrikation eingesetzten Mengen sind als

Abgang an den eigenen Betrieb aus dem Lagerbestand

ausgeschieden. Sie zählen so lange nicht zu den lager⸗ buchpflichtigen Mengen, wie sie sich zur Bearbeitung in den Ofen, Maschinen oder Apparaturen selbst oder in flüssigem Zustande in den Metallbädern befinden.

Soweit die eingesetzten Mengen den Arbeitsprozeß in

einem Zustande verlassen, in dem sie noch unter eine

der Materialgruppen des § 2 der Anordnung 27 a fallen,

5. sie dem Lagerbestand in der entsprechenden

aterialgruppe neu zuzurechnen. Dies gilt bei einem in mehrere Teile zerfallenden Fabrikationsgang auch soweit, wie das Material zwischen den einzelnen Ver⸗ arbeitungsvorgängen auf ein Zwischenlager genommen wird, gleichviel ob solche Zwischenlagerung in einem besonderen Lagerraum, an der Arbeitsstätte oder an dritter Stelle erfolgt.

Auch die als Verbrauchsersatz für den eigenen Betrieb

auf Lager gehaltenen Mengen fallen unter die Ver⸗

pflichtung zur Lagerbuchführung und Bestandsmeldung.

Als fremde Bestände im Sinne von § 5 Absatz (3) der

Anordnung 27a gelten Bestände, über die nicht der

Gewahrsamhalter, sondern ein anderer verfügungs⸗

berechtigt ist; es kommt insoweit nur auf die Ver⸗

fügungsberechtigung an, nicht aber darauf, ob die Be⸗ stände aus eigener oder fremder Erzeugung stammen.

Für die Lagerbuchführung bei Hütten und

Raffinieranstalten (nicht auch bei sonstigen

Betrieben der Metallgewinnung wie Metallschmelzen

oder Legierungsanstalten) gelten folgende Sonder⸗

bestimmungen: a) Soweit in einer Hütte oder Raffinieranstalt

Vormaterial oder Rohmaterial derselben Metall⸗

klasse teils als Einsatzmaterial, teils als Be⸗ triebserzeugnis in Frage kommt, sind für Ein⸗ satzmaterial und Betriebserzeugnisse getrennte Lagerbuchblätter innerhalb derselben Metall⸗ klasse und Materialgruppe zu führen.

Alle Erzeugnisse, die nach den Begriffsbestim⸗ mungen der Anordnung 27 a in Verbindung mit den Vorschriften dieser Bekanntmachung als Rohmaterial anzusehen sind, aber auf Grund einer Sonderregelung für die Hütten und Raffinieranstalten von diesen Betrieben ohne Bedarfsbescheinigung bezogen oder frei von der Verbrauchsregelung verarbeitet werden dürfen, sind auch in den Lagerbüchern der Hütten und Raffinieranstalten als Rohmaterial zu führen. Wenn auf Grund einer Sonderregelung für Rohmaterial einer Metallklasse, das als Einsatz⸗ material dient, eine verschiedene Behandlung hinsichtlich der Bedarfsscheinpflicht oder Ver⸗ brauchsregelung in Frage kommt, ist insoweit über die Bestimmung gemäß Absatz a) dieser Ziffer hinaus eine weitere Aufteilung nach be⸗ sonderen Lagerbuchblättern vorzunehmen.

d) Die Weiterverarbeitung von Vormaterial oder Rohmaterial als Zwischenstufe der Metall⸗ gewinnung in einem zusammenhängenden Ver⸗ hüttungs⸗ oder Raffinierprozeß innerhalb des⸗ selben Betriebes bildet keinen lagerbuchpflichti⸗ gen Vorgang. Lagerbuchmäßig zu erfassen sind bei einem solchen Prozeß lediglich der erste Ein⸗ satz und die Gewinnung des fertigen Betriebs⸗ erzeugnisses. Die Weiterverarbeitung eines fertigen Betriebserzeugnisses, auch zur weiteren Meetallgewinnung in demselben Betriebe, gilt

als neuer und selbständiger Arbeitsprozeß.

Soweit die Lagerbuchführung bei Hütten und

Raffinieranstalten bisher abweichend von den

Vorschriften dieser Ziffer gehandhabt wurde, ist

sie unverzüglich nach diesen Vorschriften umzu⸗

sttellen. Darüber hinaus jedoch bleiben die ein⸗ zelnen Bestimmungen der bestehenden Sonder⸗ eregelungen unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Führung von Lagerbüchern gilt auch für solche Personen und Betriebe, die auf Grund von Lagerscheinen, Sicherheitsübereignungen und dergl. über unedle Metalle verfügungsberechtigt sind⸗ soweit solche Personen oder Betriebe selbst unedle Metalle in Gewahrsam halten, sind sie verpflichtet, für die in fremdem Gewahrsam lagernden Mengen be⸗ sondere Lagerbuchblätter anzulegen.

(2) Wenn ein Verfügungsberechtigter Lagerscheine oder dergl. über unedle Metalle bei einer Bank lediglich zur Aufbewahrung hinterlegt hat, so gilt nicht die Bank, fonbenn der Inhaber solcher Papiere als verfügungs⸗ berechtigt und ist zur Lagerbuchführung verpflichtet.

Wer mit unedlen Metallen Geschäfte tätigt, die keina Bewegung seiner lagerbuchpflichtigen Bestände be⸗ dingen (insbesondere sogenannte Streckengeschäfte), hat über diese Geschäfte laufende und zusammenhängende Aufzeichnungen mit den der Lagerbuchführung ent⸗ sprechenden Angaben zu machen.

Wenn die auf dem Vordruck für eine Bestandsmeldung verlangten Angaben in einzelnen Punkten nicht mit

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