1938 / 157 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Jul 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Heutiger VBoriger

Heutiger Voriger

Heutiger Voriger heutiger Voriger

„Hettstedt... 1.4 37,25 b Berl. Hagel⸗Assec. (70 ½ Kinz.) e do. do. Lit. B (26 ¼ % Einz. (Hambg.⸗Am. L.) 1.1 72 b 73,25 b Berlin. Feuer (voll) (zu 100 RN) Hamburger Hoch⸗ do. do. (35 % Einz.) bahn Lit A. N 1.1 101,75b 101,75 eb B Cofonig Feuer⸗ u. Unf.⸗V. Köln, Hamburg⸗Südam. jetzt: Colonia Köln Versicherung Dampfschh.. 100 ü⸗Stücke N Hannov. Ueberldw. Dresdner Allgem. Transvort u. Straßenbahnen (52 ½ ½ Einz.) „Hansa“ Dampf⸗ do. do. (26 ¼1 % Einz.) schiffahrts⸗Ges... Frankona Rück⸗ u. Mitversi 8 Hildesheim⸗Peine Lit. O u. D Lit. à Gladbacher Feuer⸗Versicher. N Königsbg.⸗Cranz. N Hermes Kreditversicher. (voll) Kopenhagener 2 do. do. (25 ¾ Einz.

Dampfer Lit. C N6. 38 Leipziger Feuer⸗Versich. Ser. 1 Lausitzer Eisenb... 8 do. da Liegnitz⸗Rawitsch do. do. Ser. *

Vorz. Lit. A N Magdeburger Feuer⸗Vers... do. do. St. A. Lit. 3 do. Hagelvers. (65 9 Einz.) Luxemburg Prinz do. do. 628 Einz.) Heinrich, 1 St. = do. Lebens⸗Vers.⸗Bes.....

1500 Fr 1 do. Rückversich.⸗Ges. ..

do. do. (Stücke 100, 800)

„National“ Allg. V. A. G. Stettin Nordstern Allg. Versicherung

do. Lebensversich.⸗Bank, j.: Nordstern Lebensvers. A.⸗G. Schles. Feuer⸗Bers. (200 ℳ⸗St.) do. do. (25 % Einz.) Stett. Rückversich. (400 RM⸗St. do. do. (300 RM⸗St.) Thuringia Vers.⸗Ges. Erfurt à

do. do. do. 13 Transatlantische Gütervers... Union, Hagel⸗Versich. Weimar

111,5 b G 104 G 5 104,75 b

1111 b G 104 G 104,75 b 105 b G

105 b 105 b

Dresdner Bank Hallescher Bankverein Hamburager Hyv.⸗Bk. Lübecker Comm.⸗B. N Luxemb. Intern. Bk. RM per St. Mecklenburg. Depos.⸗

u. Wechselbank.. do. Hyp.⸗u. Wechselb. Mecklenbg.⸗Strelitzer Hyvothekenbank, j.: Meckl. Kred. u. Hyp. B. Meininger Hyp.⸗Bk.. Niederlausitzer Vank. Oldenbg. Landesbank (Spar⸗ u. Leihbank) 6 Plauener Ban.V. Pommersche Bank... 8,25 b Reichsbank.. 1945 6 Rheinische Hyp.⸗Bank 1480 G Rheinisch⸗Westfälische

Bodencreditbank.. F Sächsische Bank 91,75 b

Westereg. Alkali N Westfälische Draht⸗ industrie Hamm 7 Wicküler⸗Künpper⸗

Brauerei. . .N 8 —— Wilmersdf.⸗Rhein⸗

Terrain i. Liqu.. 28,25 b G Wintershal N 123,5 b H. Wißner Metall. 196 b Wrede Mälzerei.. 115eb 6

empelhofer Feld. o T Terrain NRudow⸗

Johannisthal . 4

do. Südwesten i. L. 0 Ts Thale Eisenhütteö .6 Thür. Elektr. u. Gas 7 ½ Thar. Gasgesellsch.] 7 Triumph⸗Werke. 7 v. Tuchersche Brau.] 4 Tuchsabrik Aachen 0 Tüllfabrik Flöha N6

⸗+ 2

Frin

113,5 b G 8

1Sen g

115,25 b 101 b

115,5b G

142,25 b G 1002

Zeiß IFton.

Zeitzer Cisengieß. u.

Masch.

Zellstoff Waldhof. 6

ZuckerfabrilRasten⸗ burg .

Anion. F. chem. Pr. g 145,5 b

Veltag, Velt. Ofen 96 B

u. Keramik N. 1.1 Verein. Altenburg. u. Strals. Spiell. 1.1 229 b 1.1 91,75eb B

„—

do. Nautzner Pa⸗ vierfabrik.

do. Berliner Mör⸗ telwerke 1.1 v11“ 6 U n.

do. Böhlerstahlwke. 1b 8 2. Banke Südd. Bodenereditbk.

2 es h. Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Jannar. Ungar. Allg. Creditb.

do. Chem. Charlb Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.) b

[Pfeilring⸗W. AG ereinsbk. Hamburg.

Allgemeine Deutsche - Westdeutsche Boden⸗

do. Dentsche Nickel⸗ Credit⸗Anstalt... 102 b 102,75 b kreditanstalt. werke Badische Bankt A.

Bank für Brau⸗Ind.. 125,5 b 127,5 b

8 888 102 b 102,25 b

107 ½ G 107 ½ G

Magdeburger Strb. Mecklög. Fried.⸗W. Pr.⸗Akt.

do. St.⸗A. Lit. A Münchener Lokalb. Niederlaus. Eisb. N Norddtsch. Lloyd 8 Nordh.⸗Werniger.. Pennsylvania 1 St. = 50 Dollar Prignitzer Eb. Pr. A. e hagen Lit. A.. Verkehr. I.“ Lit. B Rostocker Straßenb.

79,25 Schiptau⸗Finster⸗ 123,75 b walde... 6/1 Strausberg⸗Herzf. 6 Südd. Eisenbahn. 0. West⸗Sizilianischesuln. 1 St. = 500 Lire Lire“

* f. 500 Lire. -

do. Bodencreditanst. Schleswig⸗Holst. Bk..

HiiliititiitiliIit UIIiiglilint

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 ℛℳ einschließlich 0,48 ℛ.ℳ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Mp, einzelne Beilagen 10 M. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,10 ℳ, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit⸗ Zeile 1,85 .ℳ. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

do. Gl. 1 8 . 8 Fab üfs Bayer. Hyp. u. Wechslb. 1255 125 b

FIrII11

8 bi do. Vereinsbank.. Berliner Handelsges. zor. 16 2 ein

do. Harzer Port⸗ do. Kassen⸗Ver land⸗Cement.... Braunschwg.⸗Haunov. do Metallwaren Hypothekenbank.. Haller do. Stahlwerke... do. Trikotfab. Voll⸗ moeller do. Ultramarinfab. Victoria⸗Werke... C. J. Vogel Draht⸗ u. Kabelwerke...

G 113,75 b G

G 113,75 b G

Aachener Kleinb. N. 1.1 Akt. G. f. Berkehrsw. 6 ½ 1.1 * 6 ½ 9 b Allg. Lokalbahn u. Kraftwerkee.. Amsterd.⸗Rotterd N Baltimore and Ohio Bochum⸗Gelsenk. St Brandenbg. Städte⸗ bahn 2. A 4 8 D. 8 Lit. B 1 8 8 1¹“

Lit. 6 8 8 4. Versicherungen. RM p. Stück.

Geschäftsjahr: 1. Januar, jed och Albingia: 1. Oktober.

124 G

Kolonialwerte.

Deutsch⸗Ostafrika Ges. 4 4 1.1 111 b Kamerun Eb. Ant. L3]0 1.1 Neu Guinea Comp. 0 [0 1.1 Otavi Minen u. Eb. * 1.4 1 St. =1 £. RMp. St * 0,275/0,25 RM für Sch 1 Stück 8 antun andels⸗ 3 126,75 b G

Commerz⸗u. Priv.⸗Bk. Danziger Hypotheken⸗ banki. Danz. Guld. N Deutsch⸗Asiatische Bk. RM per St. Deutsche Ansiedlungs⸗ Bk., j.: Dtsche. An⸗ siedlungsges. A. G. N Deutsche Bank und . do. Disconto⸗Gesellsch., 5 % Czakath.⸗Agram i. Deutsche Vank. 50 120,25 b 6 120,25 b 6 Pr.⸗A.i. Goldcld. 115 b 115,25 b

Deutsche Central⸗ Deutsch. Eisenbahn⸗ nu scc, Eitbam 1een 6 BetriebkbV Deutsche Effecten⸗ u. WechselbanlkH 8 3 ½ 86,75 b 75 b 100,25b 100,5 G

Reichsbankgirokonto r. 1913 8 1 8 bei der Reichsbank in Berlin Berlin, Sonnabend, den 9. Juli, abends

111.25 b 82 b

145,25 b

157 1 1

Inhalt des amtlichen Teiles. GBe gr. ündun ..

Deutsches Reich. zu dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oesterreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Zuli 1938 (Reichsgefetzbl. I S. 807)

Das anliegend im Entwurf vorgelegte Gesetz dient in dere Ansprüche, deren Erfüllung durch eine allzu frühe Ehe⸗

515 b

516 b

24,75 b G

24 5b

128,75 b

Wagner u. Co. Maschinenfabrik. Wanderer⸗Werke.. Warstein. u. Hrzgl. Schl.⸗Holst. Eisen Wasserwerke Gelsen⸗ kirchen

Erequaturerteilung.

Bekanntmachungen des Reichsführers „„ und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung ausländischer Druck⸗

DeutscheReichsbahn Deutsche Golddiskont⸗

(7 gar. V.⸗A. S. 1-5, ü bank Gruppe B...

Inh. Zert. d. Reichs .

bk.⸗Gr. 5,1-4) L. A-D Aachener Rückversicherung....

Wenderoth pharm. Werschen⸗Weißenf.

Braunnkohlen.... Westdeutsche Kauf⸗

oo

Deutsche Anl. Ausl.⸗Schein. einschl. ¼ Ablösungsschd.

% Gelsenkirchen Bergwerk u 1933

4 ½ % Fried. Krupp NM⸗ Anleihe 19366..

5 % Mitteldeutsche Stahl RM⸗Anl. 1936. .. 4 ½ % Vereinigte Stahl RM⸗ Anleihe . .

Accumulatoren⸗Fabrik.... Allgemeine Elektricitäts⸗

Gesellschaft... . Aschafsenburger Zellstoff’..

Bayerische Motoren⸗Werke J. P. Bember Julius Berger Tiefbau... Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau... Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei.. Buderus Eisenwerke.. Charlottenburger Wasser⸗

W“ Chem. von Heyden.. Continentale Gummiwerke

..—2

Daimler⸗Benz . bTDEE111““ Deutsch⸗Atlant. Telegr... Deutsche Cont. Gas Dessau Deutsche Erdöl Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel.. Christian Dierig Dortmunder Union⸗Brau.

Eintracht Braunkohle.. Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien.. Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei.

J. G. Farbenindustrie.

Feldmühle Papier8.. Felten u. Guilleaume..

Ges. f. elektr. Unternehm. Ludw. Loewe u. Co. Th. Goldschmidtdt .

amburger Elektrizität... arburger Gummi . arpener BergbauH.. oesch⸗Köln Neuessen..

hilipp Holzmann otelbetriebs⸗Gesellschaft.ü.

Mindest⸗ abschlüsse

5000

3000

Deutsche Hypotheken⸗

bank Berlin.

Deutsche Uberseeische

Bank....

132 b G 132 - 102 eb B -

99 6 -—

217,75 - 217 -

118 - 118,5 - 123,75 - 123,5 b

147,5 - 148 - 137,25 152 - 150,75 -

140 -

-

115 - 114,25 - 109,25 - 109 -

137,5 - 137 - 114,25 -

- 115,2

-82 b

166,25 - 166 b

94,75 - 94,5 b

6 [114,75 b 3

160,25 - 158,5

147 ⅛⁄ - 147,5 -

122 eb G- 122,25 - 122 - 131,5 B- 131,5 - 130,5 b

141,75 - 141,25 G- 141,5 b

155,25 155 ½155 ½ 155,5 B- 133,75 133,25 b - 130,5 -131-130,75-131-130,75 b

138 ¾ -137,75 - 135,5 - 135 -135,5 b LL“

113,25 113,5 113,25 b 152,5 152 ½6 -—-

[155 G

Eutin⸗Lübeck Lit. A Gr. Kasseler Strb. N do. Vorz.⸗Akt. Halberst.⸗Blanken⸗ burger Eisenb..

115,5b G 110,5 b

132 -132 G- 132 b 102 -

99 -—

119 ½ 118 b 124-124,25 -

139,75 - 139 152 -

170-— 115,5 -115 b

110 ½-110 b 443,5 -— 208,5-207,5-—

137,5-136 %6 b 148,25-148-— 121,75-122-121,75 b 130,5-131,25 -— 159,25- —-170-169 b 146-145,5-—

203,25 - 171 -—

118,5 -118,25 - 115 bͤ6-115 - 141 141 % b

82 -—

138,5 - 138,25 - 136 -—

152,25-152 B- 167,75-—

118 ¾-113 %— E1““ 95,75-95,5 -—

155,75 -155,5 G - 155 ¾- 8 [155,25-155,5 b

Aachen u. Münchener Feuer. 8 „Albingia“ Vers. Lit. 2a 10

0 b

do. Lit. —Q 100 b

o. Allianz u. Stuttg. Ver. Vers. 265 b G do. do. Lebensv.⸗Bk. 226 b

8

Ilse Bergban Ilse Bergbau, Genußsch.. Gebrüder Junghansü..

Kali Chemie Kaliwerke Aschersleben.. Klöckner⸗Were . Kokswerke u. Chem. Fbken

Lahmeyer u. o Laurahütttee 8 Leopoldgrubee .

Mannesmannröhrenwerke. Mausfeld A.⸗G. f. Bergbau Maximilianshüttee. Metallgesellschat...

Niederlausitzer Kohle. Orenstein u. Koppel.

Rhein. Braunkohlen. Brikett Rheinische Elektrizitätsw.ü Rheinische Stahlwerke... Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall⸗Borsig Rütgerswere.V ..

Salzdetfurth Kali.. Schlesische Elektrizität und

2.

Schubert u. Salzer... Schuckert u. Co. Elektr... Schultheiss⸗Patzenhofer, j.:

Schultheiss⸗Brauerei...

Siemens nu. Halske.. Stöhr u. Co., Kammgarn. Stolberger Zinkhütte.. Süddeutsche Zucker.

Thüringer Gasgesellsch...

Vereinigte Stahlwerke... C. J. Vogel, Draht u. Kabel

Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof... Westerregeln Alkali.. Wintershall

Zellstoff Waldhof..

Bank für Brau⸗Industrie. Reichsbakhkk .

A.⸗G. für Verkehrswesen. Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A. pamburg⸗Amerika Packetf. vpamburg⸗Südam. Dampf. „Hansa“ Dampfschiff.. Norddeutscher Llood. Otavi Minen u. Eisenbahn

Mindest⸗ abschlüsse

3000 2000 2000

3000 3000 3000 2000

2000 2000 2000

3000 3000 3000 3000

2400 3000

3000 3000 3000 2000 3000 3000

3000

3000 3000 3500

3000

3500 3000 2000 2000

3000

3000 2000

2000 3000 3000 2000

3000

3000 3000

3000 3000 3000 3000 3000 3000 3000

50 St.

2275

148- 148 b

119- 1193⅞ - 119,25-

147,75 - 147,5 b

125 b G- 17 B -

168,75 G -

109 % 109 - -

225 -

140,25 -140 - 120,75 -121,25 b 133,5 - 132,5 - 147,25 -147-

158-—

- 133,25 G -

173 - 172,5 -

100 G - 100 86 -

200,5 E 128,25 - 87,5 88,5 - 222 -

265b G

119 6--119 b

107 -107 106 b

98,5 G -98,5 - 1““

124- - 123,75 b 146 -

6

125,5 - 194,5 - 194-

124,25 —— 143 ¾ 143,25 b

124,75 - 124,75 b

72 -

-

119,5-119,25 - 148,5-147,5-148 b

126,25 - 125,5 -

-130,5-130 - 113,5 bG- 113 -—

—- —-

169 - 110,5 - 110 b

117

142-140,5-141 b

120 b;B-119,75-120 bB

134 ⅞-134,25-134,5-134 6-— 147,5-147 G- g

158,5 157,5 b 133,75 -133 -—

174,5 - 101,25 - 100,5 b

201 -201 b -129- 128,5 -

-

220 6 - 134-— 108-107,5 -107 6 107 %b

162 6 -— 99 ½⅛ 98,75 G

124 - 123,75 - 146 -

127 -— 194,5 - 194,25 -

124,25 - 124,5 - 124-— 145-145 b 124 6 124,75 b

73-

forscher⸗Zeitschrift

schriften im Inland. Begründung zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oesterreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938. Verordnung über Zolländerungen. Vom 6. Juli 1938. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Bekanntmachung über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Begründung und Bekanntmachung zum Gesetz betr. die Tarif⸗ hoheit über die nicht im Eigentum des Reichs stehenden Eisenbahnen des öffentlichen Rechts. Vom 6. Juli 1938. Bekanntmachung KP 572 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 8. Juli 1938 über Kurspreise für unedle Metalle. Bekanntmachung über Teil I, Nr. 107.

die Ausgabe des Reichsgesetzblatts,

Dem Kaiserlich Japanischen Generalkonsul in Wien, Herrn Akira Namaji ist namens des Reichs unter dem 28. Juni 1938 das Exequatur erteilt worden.

Bexkanntmachung. 8 Betr.: Verbot einer ausländischen Druchschrift

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Febrüar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des im Verlag Arthur Barker Ltd. London erschienenen Buches

„Truffle Eater“

von Oistros verboten.

1u““

Der Reichsführer zz und Chef der im Reichsministerium des Innern.

Bekanntmachung. Betr.: Verbot einer ausländischen Druckschrift.

m Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und

Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der in Brooklyn/ USA erscheinenden Bibel⸗ „Watch Tower“ verboten.

Berlin, den 2. Juli 1988. . Der Reichsführer „% und Chef der

Deutschen im Reichsministerium des Innern.

Betr.: Verbot einer ausländischen Druckschrift.

Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufkläͤrung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung der in London erscheinenden Zeitschrif

Berlin, den 29. Juni 1938. 88

er Reichsführer und Chef der Deutschen im Reichsministerium des Innern.

erster Linie der Vereinheitlichung des im Lande Oesterreich und im übrigen Reichsgebiet geltenden Eheschließungs⸗ und Ehescheidungsrechtes. Es bedeutet den ersten Schritt zur Schaffung eines einheitlichen großdeutschen Ehe⸗ und Familienrechtes. Entscheidend für die Vorwegnahme gerade dieser beiden Rechtsgebiete war einmal, daß die hier zu lösen⸗ den Probleme in umfangreichen Vorarbeiten, an denen die Akademie für Deutsches Recht einen bedeutsamen Anteil hatte, schon weitgehend geklärt waren, und daß andererseits eine Neuordnung des im Lande Oesterreich geltenden Rechtes der Eheschließung und der Ehescheidung vor allem anderen drin⸗ gend notwendig erschien. Starre dogmatisch⸗kirchliche Bin⸗ dungen hatten auf diesem für den einzelnen Volksgenossen wie für die Volksgemeinschaft lebenswichtigen Gebiet in Oesterreich zu Mißständen geführt, die über den Rahmen der einzelnen Familie hinaus das öffentliche Leben zu vergiften drohten und deshalb schleunigst beseitigt werden mußten. Bei der Bedeutung, die der Ehe als der Grundlage allen völkischen Lebens im nationalsozialistischen Staat zukommt, würde es nicht länger erträglich sein, wenn in einem Teil des nationalsozialistischen großdeutschen Reiches auch weiter⸗ hin die Mehrzahl aller Ehen ohne jede Mitwirkung des Staates als des Repräsentanten völkischen Wollens geschlossen werden könnte und je nach der Konfessionszugehörigkeit oder dem Religionsbekenntnis der Verlobten verschiedene Vor⸗ schriften über die Voraussetzungen und die Form der Ehe⸗ schließung anzuwenden wären. Ebensowenig darf noch länger die Konfessionszugehörigkeit eines Ehegatten darüber entscheiden, ob eine vom Standpunkt der Volksgemeinschaft wertlose Ehe dem Bande nach gelöst werden kann oder nicht. In wirklich befriedigender Weise können diese und andere noch näher darzulegende Mißstände auf dem Gebiet des österreichischen Eherechts, wie eingehende Beratungen mit den österreichischen Stellen gezeigt haben, weder durch An⸗ wendung der für Nichtkatholiken in Oesterreich geltenden Vor⸗ schriften noch auf Grund der zur Zeit im Altreich bestehenden, dringend reformbedürftigen Bestimmungen bereinigt werden. Eine den dringendsten Bedürfnissen voll 88 Lösung ist vielmehr nur möglich durch die alsbaldige Einführung eines neuen Eheschließungs⸗ und Ehescheidungsrechtes im ganzen Reichsgebiet einschließlich Oesterreichs.

A. Recht der Eheschließung. 8

Das Recht der Eheschließung hat im Altreich bereits durch die grundlegenden Anderungen des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre, des Gesetzes zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehe⸗ gesundheitsgesetz) und des Gesetzes gegen Mißbräuche bei der Eheschließung eine weitgehende Umgestaltung im national⸗ sozialistischen Sinne erfahren. Es ist jedoch durch diese Ande⸗ rungen in mehrere Gesetze zersplittert und unübersichtlich ge⸗ worden. Im Interesse des Landes Oesterreich, das. durch die fortschreitende Rechtsangleichung ohnehin vor schwer⸗ wiegende Aufgaben gestellt ist, erschien es daher dringend geboten, diese Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen in klarer und übersichtlicher Form zusammenzustellen. Gleich⸗ zeitig mußte angestrebt werden, nach denGrundgedanken der vorerwähnten Gesetze auch die von ihnen nicht berührten, die Eheschließung betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Ge⸗ setzbuchs umzugestalten und die Eheschließung wegen ihrer über das Individualinteresse der Ehegatten weit hinaus⸗ reichenden Bedeutung für die Volksgemeinschaft aus dem Kreis der rein privatrechtlichen Verträge herauszuheben. Unter diesen Gesichtspunkten sind besonders die früheren Vor⸗ schriften über die Geltendmachung und die Folgen der Nichtig⸗ keit einer Ehe sowie über die Eheanfechtbarkeit einschneiden⸗ den Änderungen unterzogen worden. Auch bei anderen, weniger bedeutsamen ÄAnderungen tritt der gleiche Grund⸗ gedanke hervor.

So weicht bereits § 1 des § 1303 BGB insoweit ab, als er es für den Eintritt der Ehemündigkeit eines Mannes unter 21 Jahren nicht mehr bei der Volljährigkeitserklärung bewen⸗ den läßt, sondern daneben eine besondere Ehemündigkeits⸗ erklärung verlangt. Die Fähigkeit zur Eingehung einer Ehe kann nicht allein vom Vorliegen der durch eine Volljährig⸗ keitserklärung begründeten privatrechtlichen Geschäftsfähigkeit abhängig gemacht werden. Gerade an den jungen⸗Mann zwischen achtzehn und einundzwanzig Jahren stellt die Volks⸗

von der Bestimmung

J. A.: Müller.

schließung beeinträchtigt werden könnte. Auch werden Be⸗ lange der Volksgemeinschaft auf das empfindlichste berührt, wenn eine Ehe von zu jungen Menschen leichtsinnig geschlossen wird, ohne daß die Ehegatten die zur Begründung und Er⸗ haltung einer Familie erforderliche geistige und sittliche Reife besitzen oder die notwendige Existenzgrundlage gesichert ist. Diesen völkischen Belangen wird bei der Entscheidung über eine Ehemündigkeitserklärung in besonderem Maße Rechnung zu tragen sein.

Die Bestimmung des § 2 ist nur der Vollständigkeit halber auch in den Abschnitt über die Ehefähigkeit aufge⸗ nommen. Bisher bestand nur die Vorschrift des § 1325 BGB, wonach die von einem Geschäftsunfähigen geschlossene Ehe nichtig ist. Sachlich soll an dieser Regelung nichts ge⸗ ändert werden (vgl. auch § 22).

§ 3 tritt an die Stelle der §§ 1304 bis 1308 BGB und bedeutet eine wesentliche Vereinfachung der bisherigen un⸗ übersichtlichen und komplizierten Regelung. Ein Verlobter, der minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäfts⸗ fähigkeit beschränkt ist, soll auch in Zukunft zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, also seines Vaters, seines Vormundes oder seines Pfle⸗ gers bedürfen 3 Abs. 1). Daneben soll aber zur Ehe⸗ schließung eines Minderjährigen auch die Einwilligung der⸗ jenigen Personen erforderlich sein, denen zwar nicht die Ver⸗ tretung, wohl aber die tatsächliche Sorge für die Person des Minderjährigen zusteht. Damit wird abweichend von § 1305 Abs. 1 Satz 1 BGB, solange die Ehe der Eltern besteht, in jedem Falle neben dem Vater auch der Mutter eines ehelichen Kindes ein Einwilligungsrecht eingeräumt (vgl. § 1634 BGB), eine Regelung, die allein der heutigen Auffassung von der Stellung der Frau und Mutter in der Familie entspricht. Können sich die Eltern nicht einigen, so hat gemäß § 3 Abs. 3 der Vormundschaftsrichter eine Entscheidung zu treffen; die Vorschrift des § 1634 Satz 2 BGB, wonach bei Meinungs⸗ verschiedenheiten der Eltetn über die Ausübung des Sorge⸗ rechtes die Meinung des Vaters vorgeht, findet keine An⸗ wendung. Das Einwilligungsrecht der Mutter eines unehe⸗ lichen Kindes bleibt bei der Regelung des § 3 Abs. 2 unan⸗ getastet (vgl. §§ 1305 Abs. 1 Satz 1, 1707 Satz 2 BGB). Der Mutter eines für ehelich erklärten Kindes steht ab⸗ weichend von der Bestimmung des § 1305 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Einwilligungsrecht jedenfalls dann zu, wenn sie gemäß § 1738 Satz 2 das Recht zur Sorge für die Person des Kindes wiedererlangt. Einem an Kindes Statt an⸗ genommenen Kinde gegenüber steht das Einwilligungsrecht entsprechend der bisherigen Regelung des § 1306 Abs. 1 BGB nur dem oder den Annehmenden, nicht auch den leib⸗ lichen Eltern zu (vgl. §§ 1757, 1765 Abs. 1 BGB). Nur wenn der leibliche Vater oder die leibliche Mutter gemäß § 1765 Abs. 2 BGB das Recht zur Sorge für die Person des Kindes wiedererlangt, lebt abweichend von der Regelung des § 1306 Abs. 2 BGB auch ihr Einwilligungsrecht wieder auf.

Aus der besonderen Eigenart des Einwilligungsrechtes ergibt sich ohne weiteres, daß es sich hier um ein hochst per⸗ sönliches Recht handelt, das nicht durch einen Vertreter wahrgenommen werden kann. Eine dem § 1307 BGB ent⸗ sprechende Vorschrift erschien deshalb entbehrlich. Desgleichen konnte auch von einer besonderen Bestimmung darüber ab⸗ gesehen werden, daß die Einwilligung eines Sorgeberechtig⸗ ten, dessen Sorgerecht wegen tatsächlicher Verhinderung ruht, für die Dauer dieses Ruhens nicht erforderlich ist. Es versteht sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift von selbst, daß nur derjenige seine Einwilligung zur Eheschließung geben soll, der auch in der Lage ist, das ihm zustehende Sorgerecht auszuüben.

Wenn auch durch die Regelung des § 3 Abs. 2 die

Stellung der Familienangehörigen insofern verstärkt wer⸗

den soll, als für die Eheschließung eines ehelichen Kindes grundsätzlich die Einwilligung beider Eltern erfordert wird, so soll doch auf der anderen Seite nicht jede noch so unbe⸗ gründete Verweigerung der Einwilligung durch einen der Eltern eine Eheschließung endgültig verhindern können. Viel⸗ mehr soll nach § 3 Abs. 3 die Einwilligung eines Sorgebe⸗ rechtigten ebenso wie die des gesetzlichen Vertreters auf An⸗ trag des minderjährigen Verlobten durch den Vormund⸗ schaftsrichter ersetzt werden können, wenn sich herausstellt, daß der Einwilligungsberechtigte sie ohne triftige Gründe versagt. Damit werden vor allem auch die Schwierigkeiten beseitigt, die sich aus der bisherigen Regelung der §§ 1305,

gemeinschaft in Gestalt des Arbeits⸗ und Wehrdienstes beson⸗ 1.“ u“

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1308 BGB für die

Kinder geschiedener t leben⸗

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