1938 / 162 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jul 1938 18:00:01 GMT) scan diff

162 vom 15. Jult 1938.

(Fortsetzung.)

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und

sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. I S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 15. Juli 1938 für eine Unze Feingald .„ 1 . = 141 sh 2 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 15. Juli 1938 mit RM 12,28 umgerechnet. für ein Gramm Feingold demnach.. in deutsche Währung umgerechnetk...

Berlin, den 15. Juli 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank.

RM 86,6764, pence 54,4633, RM 2,78671.

““

Anordnung 332 der ůberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Inkrafttrete von Anordnungen der Überwachungsstelle im Lande

Österreich).

Vom 15. Juli 19388. 89

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Osterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 263) und mit der Verordnung über die Errichtung von Überwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers für das Land Österreich angeordnet:

Allgemeine Meldepflicht. 1.

Alle im Lande Österreich ansässigen Personen und Unter⸗ nehmungen (private und öffentlich⸗rechtliche Betriebe und Verwaltungen) haben ihren Betrieb bis zum 10. August 1938 bei der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin C 2, Klosterstraße 80/85, anzumelden, wenn sie die nachstehend bezeichneten Waren

(Einfuhr⸗Nr. des Statistischen verzeichnisses) I. gewinnen, herstellen, Lager halten oder handeln:

. Eisenorydd.. aus 225 c Chromerze . 111“ 237 d Eisenerze.. hXX“X“ 237 e Wolframeezer159 Z1817,. 19 z8.2.13,g08. 237 n a) Uran⸗, Vitriol⸗, Molybdän⸗, Titanerze b) andere, unter den statistischen Nummern

237 a—p nicht besonders genannte Erze (Verbindungen mitMetallen, deren spezi⸗ fisches Gewicht 5,0 und darüber beträgt Kiesabbrände (eisenhaltige mit weniger als 9,8 % ECihh 77 2837:

Sinter; Schlacken und andere Abfälle der Eisen⸗ und Stahlgewinnung (mit Ausschluß des Thomasphosphatmehls und der un⸗ gemahlenen Thomasschlacke) . . . . . . . aus 237 r

11. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder

handeln: 11114“

1. Eisensand, Scheuerspäne, Stahlwolle... 842

2. Eisen⸗, Stahl⸗ und Edelstahlabfälle, z. B.

Schrott, Bruch, Späne.Haus 843 a, c, d

3. AbwrackschiffeRaäus 925

III. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

1111432“

IV. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln:

1. Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt von mehr als 25 v. H.; Silizium; Kalziumsilizium Ferrosilizium mit einem Siliziumgehalt von 25 v. H. oder weniger; Ferromangan mit einem Mangangehalt von 50 v. H. oder weniger; Ferrochrom, ⸗wolfram, ⸗titan, ⸗molybdän, ⸗vanadium mit einem Gehalt an Legierungsmetall von weniger als 20 v. H.; Ferroaluminium, ⸗nickel und andere nicht schmiedbare Eisenlegierungen, vorherrschend eanthalll⸗ Ferrosilizium⸗, Silico⸗Mangan⸗Ferrochrom⸗ ö“; Silico⸗Mangan; Ferro⸗Niobium . . . . Ferromangan mit einem Mangangehalt von mehr als 0Oov50 869 B 1 Ferrochrom, ⸗wolfram, ⸗titan, ⸗molybdän,

zvvanadium mit einem Gehalt an Legierungs⸗

mmetall von 20 v. H. oder darüber f. ..

V. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder handeln: 1. Halbzeug aus Stahl und Eisen: Rohluppen, Rohschienen (Millbars); Roh⸗ blöcke (Ingots); Brammen; vorgeschmie⸗ dete (gepreßte) Blöcke; vorgewalzte Blöcke (Blooms); Platinen; Knüppel (Billets); bbööööe 784 2. Eisenbahn⸗Oberbaumaterial und rol⸗ lendes Eisenbahn⸗Material: Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad⸗, Platt⸗ (Flach⸗), Feldbahnschienen, Herz⸗ stücke (Kreuzungsstücke) aus schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fuß ausgeklinkt; Straßenbahnschienen; Eisenbahnschwellen aus Eisen; Eisenbahnlaschen und ⸗unter⸗ lagsplatten aus Eisen .. Eisenbahnachsen, ⸗radeisen (Naben, Radreifen, 8 ⸗gestelle, ⸗kränze), ⸗räder, ⸗radsätze.. 797 . Formstahl, ⸗eisen: Doppel⸗T⸗Träger (auch Breitflanschträger), DEisen, Belag⸗ (Zores⸗) Eisen mit einer ESteghöhe von 80 Millimeter und darüber

237 q

8 27. 2 8

317 “0

777 b

aus 698 aus 869 A 6

869 B 2

796

78541

Stabstahl, ⸗eisen: 8 Rund⸗ und Vielkantstahl, ⸗eisen, Flachstahhl, ⸗eisen, Halbrundstahl, ⸗eisen, Winkel⸗, T. 8 und Z⸗Eisen, Doppel⸗T⸗Träger und U⸗Eisen unter 80 Milli- meter Steghöhe, 5 sonstiger Profilstahl, ⸗eisen in Stäben.. aus 785 A 2 Universaleisen (Breitflacheisen) . aus 785 B und 786 a e

Spundwandeisen Zaaaus 785 A 2 Bandstahl, ⸗eisen: 8 warm gewalzt oder geschmiedet (roh oder bearbeitet; auch Bandeisen mit eingewalz⸗ ten Mustern); kalt gewalzt oder gezogen (auch weiterbearbeitet); lackiert oder auf mechanischem oder chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen... 8. Stahl⸗ und Eisenbleche: 8 ,76 mm und stärker , auch abgeschliffen, mit (Grobbleche).. Schmelz belegt (email⸗ liert), lackiert, poliert, gebräunt oder sonst künstlich oxydiert, mit spiegelnder Oxyd⸗ schicht überzogen, auf mechanischem oder chemischem Wege mit 10. unter 3mm. unedlen Metallen oder (GFeinbleche) mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen. Sb 11. Well⸗ und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, 8 (Streck⸗), Riffel⸗, Waffel⸗, Warzen⸗ ble Blech gepreßt, gebuckelt, geflanscht, ge⸗ schweißt, gebogen, gelocht, gebohrt ..

9. 3 bis unter 4,76 mm (Mittelbleche) ..

788 a⸗c

12. Stahl⸗ und Eisendraht: gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen Metallen oder mit Le⸗ gierungen aus unedlen Metallen über⸗ zogen (auch Flach⸗, Vierkant⸗, Halbrund⸗ Zbööö11.““ 792a, b 13. Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl

oder Schmiedeeisen... 793 a, b

794 a, b 795 a, b 778 a, b 779 a, b 780 A 1 782 a, b

16. Schmiedestücke, rvob.. 798 a—e

Von der Meldepflicht gemäß § 1 Ziffer V sind die Unter⸗ nehmungen befreit, die im Monatsdurchschnitt des Jahres 1937 insgesamt weniger als zehn Tonnen dieser Erzeugnisse auf Lager gehalten haben.

Die Meldungen haben ausschließlich auf den Vordrucken zu erfolgen, die von der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin C 2, Klosterstraße 80/85, herausgegeben werden und von dem Bund der Industriellen, Wien, Schwarzenberg⸗ platz 2, anzufordern sind. 8

§ 3. Wer nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung ein nach § 1 meldepflichtiges Unternehmen eröffnet, hat dies der Über⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl anzuzeigen.

14. Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen

16. Sonstige Gußstücke, rvh .

Verbrauchs⸗ und Bestandsaufnahme. § 4.

(1) Alle in Österreich ansässigen Personen und Unter⸗ nehmungen haben ihren Verbrauch und ihren Bestand an den in 5 5 genannten Waren der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl monatlich nach dem Stand am Monatsschluß bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu melden.

(2) Die bis zum 15. September 1938 zu erstattenden Meldungen haben den Stand vom Ende der Monate Juli und August 1938, für jeden Monat getrennt, zu umfassen.

(3) Meldepflichtig für den Bestand ist der Eigentümer. Er hat auch die Bestände, die auf fremden Lägern für ihn gehalten werden, zu melden. Bestände, die unter Eigentums⸗ vorbehalt verkauft sind, hat der Käufer zu melden.

8 z

(1) Der Meldepflicht des § 4 unterliegen a) die in § 1, Ziffer I (Erze), b) § 1, II (Schrott usw.), 8) III (Roheisen), EET11135 IV (Ferrolegierungen aufgeführten Waren. (2) Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn es sich um Bestände handelt, die bei den in Abs zu a): insgesamt 5,0 t, b): t 6) t d): t nicht ühersteigen.

8 8 6.

(1) Die Bestandsmeldungen haben ausschließlich auf den Vordrucken zu erfolgen, die den nach § 1 angemeldeten Unter⸗ nehmungen von der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl I übersandt werden.

(2) Soweit meldepflichtige Unternehmungen im Sinne des § 4 die Vordrucke bis zum 1. September 1938 nicht er⸗ halten haben, sind diese sofort von der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl unter Kennwort: „Bestandsaufnahme“ an⸗ zufordern.

Anmeldung der Einkaufsabschlüsse.

Alle in Österreich ansässigen Personen und Unter⸗ nehmungen haben die Kaufverträge über die in § 1 genannten Waren, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieser An⸗ ordnung abgeschlossen, aber erst nach diesem Tage zu erfüllen sind, der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl bis zum

trägen Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Über⸗ wachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf. 8

Die Anmeldung hat ausschließlich auf Vordrucken zu er⸗ folgen, die von der Überwachungsstelle für Eisen und Stahl

unter Kennwort.: „Einkaufsabschlüsse“ sofort anzufordern sind. (Eijnkaufs⸗Genehmigungszwang.

(1) Im Lande österreich ansässige Personen und Unter⸗ nehmungen dürfen Kaufverträge über die in § 10 genannten Waren nur mit einer Einkaufsgenehmigung der Über⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl abschließen, soweit aus dem Geschäft Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung der Überwachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Waren (S§ 10) nicht in den freien Verkehr des deut⸗ schen Zollgebietes gebracht werden. 8

§ 10.

Der Vorschrift des § 9 unterliegen

a) die in § 1, Ziffer II (Schrott usw.),

b) 1, III (Neeisen) 1

JAö1 V (Walzeisen, Gießereierzeugnisse und Edelstahl), 8

/

angeführten Waren. 6 Ausnahmebestimmungen.

§ 11 In besonders begründeten Einzelfällen kann die Uber⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin C 2, Kloster⸗ straße 80/85, auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zulassen. 3 Gebührenordnung. Die Gebührenordnung der Üüberwachungsstelle für Eisen und Stahl vom 23. November 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 274 vom 23. November 1934) tritt im Lande Österreich am 1. August 1938 in der im übrigen Reichsgebiet geltenden Fassung in Kraft. Strafvorschriften und Schlußbestimmungen § 13.

die Strafvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr. 1“ 1

Die Anordnung tritt fünf Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

Berlin, den 15. Juli 1938. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl.

Dr. Kiegel.

11111925

Anordnung Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S, 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanz. Nr. 209 vom 7. Sep⸗ tember 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers angeordnet: 3 Die Gemeinsame Anordnung der Überwachungsstellen für Bastfasern und für Papier (Regelung der Verarbeitung von Spinnpapier und des Ein⸗ und Verkaufs von Papier⸗ gespinsten und Papiergeweben) vom 8. Juli 1937 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 157 vom 12. Juli 1937) tritt außer Kraft. Berlin, den 15. Juli 1938. Der Reichsbeauftragte für Bastfase Dr. Ruoff.

Der Reichsbeauftragte für Papier. 6

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 15 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter 1“

Nr. 14 443. Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Dienstbezüge der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Volksschullehrer⸗Besoldungsgesetz VBG —) vom 1. Mai 1928 (Gesetzsamml. S. 125). Vom 6. Juli 1938.

Umfang: Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 3 Rpf. 1

sön beziehen durch: 1 v. Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 15. Juli 1938.

Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.

Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich: 111““ für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

8. Präsident Dr. Schlange in Potsdam; Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktieng Berlin, Wilhelmstr. 32.

Sieben Beilagen b

15. September 1938 zu melden, soweit aus diesen Kaufver⸗

.

(einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage)

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter 18 8

Gewinnplan und seinen Bestimmungen abweichen,

Nr. 162

““ 8

(Fortsetzung.)

Amntlicher Gewinnplan zur 52. Preußisch⸗Süddeutschen (278. Preußischen) Klassenlotterie.

800 000 Lose, 343 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne. Es werden insgesamt ausgespielt: 67 660 180 Reichsmark.

Zweite Schluß der Erneuerung Klasse Freitag, 11. Nov. 193

Ziehung am 18. und 19. Nov. 1938

Reichsmark

u 100 000 200 000 50 000 100 000 25 000 50 000 10 000 40 000 5 000 30 000 3 000 30 000 2 000 40 000 1 000 50 000 800 64 000 500 100 000 300 210 000 150 210 000

1 577 160

2 701 160

Erste Klasse

Ziehung am 19. und 20. Oktober 1938

Gewinne Reichsmark zu 100 000 200 000 2 8 50 000 100 000 24 25 000 50 000 2 10 000 5 000 3 000 8 2 000 40 000 1 000 50 000 800 64 000 500 100 000 200 140 000 700 100 140 000 / 1 400 11 60 1 051 440 17 524 90

2 035 440] 20 000 Gewinne

Gewinne 2

2

auasassassassass 2—

2 2 2 2 a2a 2 2 à2

20 000 Gewinne

Dritte Schluß der Erneuerung Klasse Mittwoch, 7. Dez. 1938

Vierte Schluß der Erneuerung Klasse Mittwoch, 4. Jan. 1939

Ziehung am 14. und 15. Dez. 1938 Ziehung am 11. und 12. Jan. 1939

Gewinne Reichsmark Gewinne Reichsmark 2 zu 100 000 200 000 2 zu 100 000 200 000 50 000 100 000 2 50 000 100 000 25 000 50 000 25 000 50 000 10 000 40 000 10 000 40 000 5 000 30 000 5 000 30 000 3 000 30 000 3 000 30 000 2 000 40 000 40 000 1 000 50 000 50 000 800 64 000 64 000 500 100 000 2 100 000 400 280 000 700 280 000 240 336 000 1 400 420 000 120 2 102 880 17 524 150 2 628 600

3 422 880 20 000 Gewinne 1 032 600

SE dodoꝛxʒ

22A2a 2u 2 2 z2 2 2 a 2 a2aasa uass a sa a

17 524 20 000 Gewinne

Fünfte Klasse Schluß der Erneuerung: Sonnabend, 28. Jan. 1939.

Ziehungstage: 4., 6., 7., 8., 9., 10, 11., 13., 14., 15., 16., 17. 18., 4., 6.,, 7., 8., 9. März 1939.

Hauptgewinne

auf ein Doppellos: 2 Millionen Reichsmark, auf ein ganzes Los: 1 Million Reichsmark.

„1*

Gewinne zu 1 000 000 Reichsmark 500 000 300 000 200 000 100 000 75 000 50 000

2 000 000 Reichsmark 1 000 000 600 000 400 000 200 000 150 000 200 000 300 000 400 000 1 000 000 1 000 000 1 200 000 2 000 000 3 000 000 2 500 000 3 060 000 243 054 36 458 100 8

263 000 Gewinne 55 468 100 Reichsmark

Die Gewinne sind einkommensteuerfrei!

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10 200

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7

Lospreis für jede Klasse in Reichsmark (RM): = 3, ¼ = 6, ½ = 12, ½¼ = 24, Doppellos = 48. Lospreis für alle 5 Klassen in Reichsmark (RM): = 15, ¼ = 30, ½ = 60, ½¼ = 120, Doppellos = 240.

Allgemeines.*

I. Der Gewinnplan der Lotterie mit seinen Bestimmungen ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Preußisch⸗ Süddeutschen Staatslotterie, einer rechtsfähigen Anstalt mit dem Sitz in Berlin, maßgebend.

II. Vereinbarungen zwischen Spielern und Einnehmern, die vom verpflichten die

Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie nicht.

III. Der jeweils geltende Gewinnplan liegt bei den Lotterie⸗ einnehmern zur unentgeltlichen Einsicht für die Spieler offen aus, auch kann er von den Einnehmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen be⸗ zogen werden, soweit der Vorrat reicht. 3

§ 1. Beschaffenheit der Lose: Die Lose lauten auf den Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen (I und II) von je 400 000, zusammen 800 000 Losen ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungsbezeichnung I oder II und eine der Nummern von 1 bis 400 000. Ganze Lose gleicher Nummer aus den Abteilungen I und II gelten als „Doppellose“. Eingeteilt sind die Lose in ganze, Viertel⸗ und Achtellose. Die ganzen Lose sind nur mit der Abteilung I oder II. und mit der Nummer des Stückes bezeichnet, die Viertel außerdem mit A. B. C. D. und die Achtel mit a. b. c. d. e. f. g. h. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präsidenten der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie und den gestempelten oder ge⸗ druckten Namenszug des zuständigen Einnehmers, dem das Los zum Verkauf überwiesen ist. Erst durch diese Unterschrift erhält das Los seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmers uch nur teilweise fehlt, sind ungültig und begründen keinen Anspruch auf Erneuerung 6) oder Gewinnzahlung 11).

Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermächtigt, an Stelle der zu ihren Vertrieben gehörigen Lose, die bei der Staats⸗ lotterie hinterlegt sind, Kaufscheine auszugeben. Jeder Kaufschein

muß den gestempelten oder gedruckten Namenszug des Danziger Einnehmers tragen.

§ 2. Lospreis: I. Der Lospreis (Einsatz einschl. Schreib⸗ gebühr und Lotteriesteuer) beträgt

a) für Klassenlose in jeder Klasse

je ganzes Los 24 Reichsmark je Viertellos 6/ Reichsmark halbes Los 12 (RM) Achtellos 3 (RM)

b) für Kauflose 8) der 2. Klasse der 3. Klasse der 4. Klasse der 5. Klasse je ganzes Los 48 RM 72 RM 96 RM 120 RM je halbes 24 36 ö. 60 je Viertellos 12 1““ II5 30 je Achtellos 6 S. 12 ¼, 15

Für „Doppellose“ ist das Doppelte der Beträge für 8 ganze Lose zu zahlen.

8&

II. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses bar zu entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den Ein⸗ nehmern verboten.

§ 3. Verkauf der Lose: Die Lose werden durch die Ein⸗ nehmer verkauft. Diese dürfen nur nach der Vorschrift des § 1 aus⸗ gefertigte Lose ausgeben, auch weder Zusicherungen auf Losanteile machen, noch Mit⸗ oder Anteilspieler auf den Losen vermerken. Von Namens⸗ oder Anteilsvermerken auf den Losen sowie von einem Gesellschafts⸗ spiel nimmt die Staatslotterie keine Kenntnis.

§ 4. Vorauszahlung und Verwahrung: I. Eine Vor⸗ auszahlung der Einsätze für eine oder mehrere Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist verpflichtet, die vorausgezahlten Einsätze an die Staatslotteriekasse abzuführen. Von der Beach⸗ tung planmäßiger Vorschriften (§§ 6, 11, 13) entbindet die Voraus⸗ zahlung nicht.

II. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassen⸗ loses enthoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen Gewahr⸗ samschein auf weißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen; der Einnehmer wird dadurch bei planmäßiger Entrichtung der Einsätze durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Ein⸗ ziehung der Gewinne, im Gewinnfall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses (§§ 7 und 8) für die neue Klasse er⸗ mächtigt; eine Verzinsung von Gewinnen findet nicht statt. Werden für solche Gewahrsamlose Einsätze für spätere Klassen vorausgezahlt 4 Ziffer 1), so werden Quittung und Gewahrsamschein gemeinsam auf rotem Papier ausgefertigt. Gegen Rückgabe des Gewahrsam⸗ scheins kann der Spieler, der Lose gegen Ausstellung eines Gewahr⸗ samscheins in Verwahrung des Einnehmers belassen hat, jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.

§ 5. Ziehungen: I. Es werden 2 Ziehungsräder benutzt, das

Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Ziehung der 1. Klasse

werden für die ganze Lotterie die Losnummerröllchen mit den auf⸗ gedruckten Nummern 1 bis 400 000, welche die Lose dieser Lotterie in den beiden Abteilungen (I und II) tragen, in das Nummernrad ein⸗ geschüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinn⸗ röllchen mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewinnplan aufweist, in das Gewinnrad eingeschüttet, mit Ausnahme des Röllchens mit dem Hauptgewinn von 1 000 000 Reichsmark, an dessen Stelle am letzten Ziehungstage der Schlußklasse vor Zie hungs⸗ beginn ein zusätzliches Röllchen mit einem Gewinn von 300 Reichs⸗ mark 9) in das Gewinnrad geworfen wird. Das Einschütten und Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen geschehen öffentlich im Ziehungssaal der Staatslotterie in Berlin. II. Die Ziehung vollzieht sich wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein Röllchen ent⸗ nommen und die aufgedruckte Nummer verlesen. Gleichzeitig wird aus dem Gewinnrad ein Röllchen entnommen und der aufgedruckte Ge⸗ winn verlesen. Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ab⸗ teilungen I und II derjenige gleich hohe Gewinn, der dem gleich⸗ zeitig aus dem Gewinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt ist. In jeder Klasse werden so viele Nummern und Gewinne ge⸗ zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Losabteilungen (I und II) entfallen und demgemäß Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten. III. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung entscheidet mit Ausschluß des Rechtsweges der Präsident der Preußisch⸗Süddeutschen Staats⸗ lotterie und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Preußische Finanzminister.

§ 6. Erneuerung der Klassenlose: I. Jedes Klassenlos gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht gezogen, so gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der neuen Klasse (Neulos) gegen Zahlung des Einsatzes (Klassenlospreis s. o. § 2 Ia) für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 5. Klasse bei dem zuständigen Einnehmer 1) spätestens am letzten Erneuerungstag bis 18 Uhr ein Neulos zu beziehen; hierbei ist das Vorklassenlos vor⸗ zulegen und der Einsatz für das Neulos zu ent⸗ richteu; das Vorklassenlos wird gleichzeitig von dem Lotterieeinnehmer durch teilweise Abtrennung seines Namenszuges entwertet. Der jeweilige letzte Erneuerungstag ist auf den Losen und auf dem amtlichen Gewinnplan vermerkt. Versäumt der Spieler die Frist oder erfüllt er eines der bezeichneten Erfordernisse nicht, so verliert er seinen ⸗Anspruch auf das Neulos. Nicht planmäßig erneuerte Klassenlose können als Kauflose 8) sofort anderweit verkauft werden. II. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein Los mit einer anderen Nummer als der der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gespielte Los⸗ nummer wieder zugeteilt werden, sobald der Umtausch möglich ist. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwechselten Nummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatfächlich in ihrem Besitz befindlichen Lose entfällt. Die Spieler sind verpflichtet, die verwechselten Losnummern zum Umtausch an den Einnehmer zurückzureichen. Spätestens in der folgenden Klasse wird der Einnehmer bei Erneuerung der Lose den Umtausch von sich aus vornehmen. Ist eine von den verwechselten Losnummern bereits gezogen, so erhält der ursprüngliche Inhaber dieses Loses ein neues Los zum Klassenpreis 2). III. Die Verpflichtung des Einnehmers zur Verabfolgung von Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen hört auf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen ist, in dem der Vertrieb von Losen der Preußisch⸗Süddeutschen Klassenlotterie mit Strafe bedroht ist. Auf Verlangen des Einnehmers hat der Spieler das Gegenteil nachzuweisen.

7. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis 4. Klasse gezogene Los scheidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen, so muß er dazu ein Kauflos 8) erwerben, soweit solche bei den Einnehmern noch verfügbar sind.

§ 8. Kauflose: Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er⸗ worben werden, muß der amtliche Lospreis für die früheren Klassen

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nachgezahlt werden (siehe § 2). Auch Ersatzlose, die an Stelle ge⸗ zogener Lose vom Spieler erworben werden, um sich am Spiel weiter zu beteiligen, gelten als Kauflose im Sinne dieser Bestimmung. Der Lotterieeinnehmer ist nicht verpflichtet, die Vorklassen des Ersatz⸗ loses dem Spieler auszuhändigen.

§ 9. Hauptgewinn: Die beiden Hauptgewinne der Schluß⸗ klasse zu je 1 000 000 Reichsmark fallen auf die Nummer des Loses der Abteilungen I und II, die am letzten Ziehungstage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird. Es erhält demnach das Los, das am letzten Ziehungstage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird, in jeder der Abteilungen I und II anstatt des Gewinns von 300 Reichsmark einen der 2 Hauptgewinne von 1 000 000 Reichsmark 5 1).

§ 10. Amtliche Gewinnlisten: Nach jeder Ziehung gibt die Staatslotterie mit ihrem Stempel und mit der gedruckten Namensunterschrift des Präsidenten der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie versehene Gewinnlisten aus. Die Gewinnlisten der 1. bis 4. Klasse erscheinen etwa 7 Tage nach Beendigung der Ziehung jeder dieser Klassen, und die Gewinnliste der 5. Klasse erscheint etwa 10 Tage nach Beendigung der Ziehung dieser Klasse. Die Gewinnlisten können nach dieser Zeit bei den Lotterieeinnehmern unentgeltlich eingesehen werden. Bei Bezahlung des Bezugspreises und der Auslagen (siehe § 16) können sie auch von den Lotterieeinnehmern bezogen werden, solange deren Vorrat reicht. Für die Richtigkeit der amtlichen Ge⸗ winnlisten, nicht aber für die privaten Gewinnlisten, Zeitungs⸗ meldungen und sonstigen Mitteilungen über das Ziehungsergebnis, übernimmt die Staatslotterie die Gewähr.

§ 11. Gewinnzahlung: I. Nur der rechtmäßige Besitz des vor Ziehung bezahlten Loses sichert den Gewinnanspruch. Der Inhaber eines Gewinnloses hat erst nach Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung der Ziehung derjenigen Klasse, auf die das Los lautet, Anspruch auf die Gewinnzahlung, der die amtliche Gewinnliste 10) zugrunde zu legen ist. Die Staatslotterie ist nur gegen Uebergabe des Gewinn⸗ loses zur Leistung verpflichtet. Das Gewinnlos muß daher innerhalb der im § 14 bestimmten Frist dem zuständigen Einnehmer 1) zur Einlösung vorgelegt und übergeben werden. Ein anderer Ein⸗ nehmer ist nicht berechtigt, den Gewinn auszuzahlen. II. Zu einer Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Loses ist die Staatslotterie nicht verpflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlung einstweilen aus⸗ zusetzen, wenn erhebliche Bedenken dagegen bestehen, daß der Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist. Der Gewinnforderung gegenüber kann sie alle Rechke geltend machen, die dem Einnehmer aus dem Verkauf des Loses gegen den Inhaber zustehen. III. Hat ein deutsches Gericht oder eine deutsche Verwaltungsbehörde die Auszahlung an den Inhaber durch eine vorschriftsmäßig zugestellte einstweilige Verfügung, Zahlungssperre oder sonstige Entscheidung verboten, so ist der Ein⸗ nehmer verpflichtet, die Zahlung so lange auszusetzen, bis die Ver⸗ fügung, Zahlungssperre oder Entscheidung von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde wieder aufgehoben oder sonst hinfällig geworden oder bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht durch rechtskräftige Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die Zahlung geleistet werden soll. IV. Vermag der Einnehmer nach Ablauf von zwei Wochen (Abs., I) einen Gewinn von 1000 Reichs⸗ mark und darüber nicht sogleich zu zahlen, so kann sich der In⸗ haber des Loses darüber eine EE“ erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die Staatslotterie einreichen. Die planmäßigen Gewinne zu 100 000 Reichsmark und darüber zahlt die Staatslotteriekasse aus. Wenn gegen die Auszahlung keine Bedenken bestehen, wird die Staatslotterie dem Losinhaber den Gewinn auszahlen oder auf seine Gefahr und Kosten durch die Post übermitteln lassen.

§ 12. Abzug von den Gewinnen: Die Gewinne sind unter Abzug von 20 vH bar zahlbar. Der Einnehmer ist verpflichtet, dem Spieler auf Verlangen über den ihm hiernach gemäß der gestempelten Gewinntabelle der Staatslotterie vom 15. Juli 1938 zustehenden Gewinnbetrag bei der Auszahlung eine Berechnung zuzustellen und die Gewinntabelle zur Einsicht vorzulegen.

§ 13. Abhanden gekommene Lose: I. Das Abhanden⸗ kommen eines Loses hat der Spieler, wenn er nicht das gerichtliche Aufgebotsverfahren herbeiführen will, dem zuständigen Einnehmer 1) ungesäumt unter genauer Bezeichnung des Loses schriftlich in deutscher Sprache anzuzeigen. II. Ist beim Eingang der Anzeige das Neulos oder der auf das vermißte Los gefallene Gewinn bereits verfallen oder dem Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. III. Andernfalls kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzahlung bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen (§§ 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. Ist dies nicht geschehen, so wird dem Verlustanmelder vorausgesetzt, daß gegen seine Berechtigung keine Bedenken bestehen das Neulos ausgehändigt, wenn er spätestens eine Kalenderwoche vor Beginn der nächsten Ziehung bis 18 Uhr den planmäßigen Betrag ent⸗ richtet hat. Für die Gewinnzahlung gelten die Bestimmungen des § 14 II. IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Bescheinigung übergeben, so hat der Einnehmer dem Verlustanmelder den Tag der Vorlegung ⸗und Uebergabe sowie, wenn möglich, auch Vor⸗ namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesitzers des Loses zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Uebergabe des Loses zur Vermei⸗ dung des Verlustes seines Anspruchs verpflichtet ist unter Einschreibung unverzüglich anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger sofort aus⸗ zuhändigen, falls dieser die planmäßigen Bedingungen 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist 11 III), daß er zur Verfügung über das Los nicht berechtigt ist. Die Staatslotterie ist in einem solchen Fall auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, jedoch ist sie nicht verpflichteh vor Ablauf eines Monats nach der Vorlegung und Uebergabe des Loses zu zahlen. Der Einnehmer wird daher in der Regel bis dahin den Gewinn einbehalten, so daß der Verlustanmelder während dieser Frist gegen den Eigenbesitzer im Aufgebotsverfahren die einstweilige Verfügung oder die endgültige Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann. V. Haben mehrere Personen ein Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden Neulos oder Gewinn von der Staatslotterie so lange einbehalten, bis ihr von den Verlustanmeldern oder vom Gericht durch Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die geleistet werden soll, und auch dann nur an diese Person ausgehändigt, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der Verlustanmelder tatsächlich empfangsberechtigt ist. VI. Uebrigens haftet die Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie den Anmeldern vermißter Lose nicht für Nachteile, die ihnen bei Außer⸗ achtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen.

§ 14. Verfallzeit der Gewinne: I. Der Gewinnanspruch erlischt mit dem Ablauf von 4 Monaten nach dem letzten Ziehungs⸗ tag der Klasse, in der das Los gezogen worden ist. II. Wird bis zum Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt angezeigt 13), so er⸗ lischt der Anspruch des Verlustanmelders erst dann, wenn er den Ge⸗ winn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß inner⸗ halb des weiteren Monats bei Meidung des Verlustes jedes Anspruchs auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein. 1 § 15. Ein Anspruch auf Verabfolgung von Losen bestimmter Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht.

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