1938 / 176 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Aug 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichsbankgirokonto Nr. 1913 r. 176 bei der Reichsbank in Verlin

Berlin, Montag, den 1. August, abends

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung über die Verfallserklärung von beschlagnahmtem Vermögen.

Dritte Verordnung über eine Marktregelung für Rasierklingen⸗ Vom 29. Juli 1938.

Verzeichnis der Sachbearbeiter des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst bei den Reichstreuhändern der Arbeit. Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen bei der

Berechnung der Wechselsteuer. Vom 27. Juli 1938.

Bekanntmachung über die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Juli 1938.

Die Indexziffer der Großhandelspreise vom 27. Juli 1938.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Juli 1938.

Anordnung WI. 4 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Rückgabe⸗ und Beimischungspflicht für gebrauchte und regenerierte Putzlappen) vom 26. Juli 1938.

Bekanntmachung BS 1 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vom 26. Juli 1938.

Sechsundzwanzigste Bekanntmachung des Werberats der deutschen Wirtschaft. Vom 1. August 1938.

Erste Bestimmung des Werberats der deutschen Wirtschaft über die Einführung seiner Bekanntmachungen im Lande Oester⸗ reich. Vom 1. August 1938.

Entscheidungen auf Grund der §88 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. 120, und Teil II, Nr. 29.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Einziehung von Vermögenswerten für Preußen.

Bekanntmachung des Oberbergamts in Dortmund über die Er⸗ teilung einer Marktscheiderkonzession.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. I S. 569).

In London fand am 1. August 1938 eine Notierung des Goldpreises nicht statt; eine Umrechnung in Reichsmark konnte daher nicht vorgenommen werden.

Berlin, den 1. August 1938. 8 Statistische Abteilung der Reichs

ö“

Das mit Bekanntmachung vom 25. 4. 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 96 vom 27. 4. 1938) beschlagnahmte Ver⸗ mögen des ehemaligen deutschen Staatsangehörigen Heinz

akobowitz wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den

iderruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deut⸗ schen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RBl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.

Berlin, den 29. Juli 1938.

Der Reichsminister des Innern.

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Dritte Verordnung über eine Marktregelung für Rasierklingen. Vom 29. Juli 1938. Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) wird verordnet: Die Verordnung über eine Marktregelung für Rasier⸗ klingen vom 29. Juli 1936 erhält mit Wirkung vom 1. August 1938 ab folgende Fassung: v“

§ 1

Vom 1. September 1936 ab dürfen von den in Deutsch⸗ land ansässigen Unternehmungen und Personen, die aus Roh⸗ klingen Rasierklingen im eigenen Betriebe herstellen oder in Lohnarbeit herstellen lassen, Rasierklingen nur verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer dauerhaft angebrachten Kennziffer versehen sind. Die Kenn⸗ ziffer wird von mir auf Antrag zugeteilt. Es darf nur die zugeteilte Kennziffer verwandt werden.

§ 2

Die in Deutschland ansässigen Unternehmungen und Per⸗ sonen, die

a) aus Rasierklingenbandstahl Rohklingen herstellen,

b) aus Rohklingen Rasierklingen im eigenen Betriebe her⸗

stellen oder in Lohnarbeit herstellen lassen, werden dem Rasierklingenkartell in Solingen angeschlossen, soweit sie nicht bereits Mitglied des Kartells sind. Die an⸗ geschlossenen Unternehmungen haben die Rechte und Pflichten, die sich für die Mitglieder aus den Satzungen des Rasier⸗ klingenkartells in der durch meine Anordnung vom 29. Juli 1938 abgeänderten Fassung ergeben.

Die in Absatz 1 genannten Unternehmungen und Per⸗ sonen haben sich binnen 3 Wochen nach dem Tage der Verkün⸗ dung dieser Verordnung bei dem Rasierklingenkartell in So⸗ lingen, Straße der SA 79, zu melden, soweit sie nicht bereits Mitglieder des Kartells sind.

§ 3 Ich behalte mir vor, Ausnahmen zuzulassen und ab⸗ weichende Regelungen zu treffen.

§ 4 Die Mitglieder des Rasierklingenkartells tragen die Kosten, die durch etwa notwendig werdende Aufsichtsmaß⸗ nahmen entstehen. Diese Kosten werden von mir endgültig

festgesetzt. § 5

Enthält eine Regelung nach § 3 die Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen, so wird derjenige, der einer solchen Regelung zuwiderhandelt, von dem Reichswirtschafts⸗ gericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es be⸗ antrage. Die Ordnungsstrafe wird in Geld festgesetzt. Ihre Höhe ist unbegrenzt.

Das gleiche gilt für Zuwiderhandlungen gegen die Be⸗ stimmungen des § 1 und des § 2 Absatz 2.

§ 6 Während der Geltungsdauer dieser Verordnung sind Autritts⸗ und Kündigungsrechte der Mitglieder des Rasier⸗ klingenkartells aufgehoben. Ich behalte mir vor, einzelne Mitglieder wegen Aufgabe der Herstellung von Waren der im § 2 genannten Art oder aus einem sonstigen Grunde vorzeitig aus dem Kartell zu entlassen.

§ 7 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1939 außer Kraft. Ich behalte mir vor, sie jederzeit vorher auf⸗ zuheben. Berlin, den 29. Juli 1938.

11“

Der Reichswirtschaftsminister.

Verzeichnis

der Sachbearbeiter des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst bei den Reichstreuhändern der Arbeit.

Als Sachbearbeiter zur Wahrnehmung der Aufgaben des Reichstreuhänders für den öffentlichen Dienst in Vertrauens⸗ ratsangelegenheiten und zu seiner Unterstützung in sonstigen Fällen sind bestellt worden:

für das Wirtschaftsgebiet Ostpreußen: Assessor Senckpiehl, Königsberg (Pr.), Hin heim 4, Fernspr. 33 432 und 33 433; für das Wirtschaftsgebiet Schlesien: Reg.⸗Ass. Dr. Müller, Breslau 1, Kaiserstr. 26, Fe Nr. 44 144 und 44 145; .“ für das Wirtschaftsgebiet Pommern: Vertr.⸗Angestellter Wand, Stettin 6, Deutsche Str. Fernspr. 20 732 und 20 735; für das Wirtschaftsgebiet Nordmark: Reg.⸗Rat Fettback, Hamburg 13, Heimhnuderstr. Fernspr. 44 70 51 und 44 70 52; für das Wirtschaftsgebiet Niedersachsen Assessor Herbst, Hannover, Am Schiffgraben 26, Ferns Nr. 21 655 und 21 656; für das Wirtschaftsgebiet Westfalen: Reg.⸗Rat Dr. Haverkamp, Essen, Adolf⸗Hitler⸗Str. 35, Fernspr. 21 154 21 156; 116.“ 8

für das Wirtschaft biet Rheinlandd. Reg.⸗Rat Dr. Köni Köln, Stolkgasse 3—11, Fernspr. Nr. 22 15 51 22 15 für das Wirtschaftsgebiet Hesse Reg.⸗Rat Roeder, Frankfurt Fernspr. 31 841—31 843; für das Wirtschaftsgebiet Mit Reg.⸗Ass. Schulze, Magdeburg, Otto⸗v.⸗Gue Fernspr. 32 7 387

19 88 M., Moselstr. 62,

47 und 33 3887 für das Wirtschaftsgebiet Thüringen: Reg.⸗Rat Dr. Vielhaber, Weimar, Schillerstr. 16, Fernspr. 1207 und 1247; für das Wirtschaftsgebiet Sachsen: 8 Reg.⸗Rat Dr. Binnewerg, Dresden⸗A. 16, Marschnerstr. 3, Fernspr. 61 151; für das Wirtschaftsgebiet Bayern: 8 Vertr.⸗Angestellter Ludwig, München 28, Trautenwolf⸗ straße 4, Fernspr. 35 958 und 35 959; für das Wirtschaftsgebiet 1“ 756

Ob.⸗Reg.⸗Rat Köpf, Karlsruhe, Reichsstr. 3, Fernspr. und 7565; für das Wirtschaftsgebiet Reg.⸗Rat Dr. Stähler, Neustadt burgstr. 11, Fernspr. 2861.

Berlin, den 25. Juli 1938. 1 G u“

Der Reichsarbeitsminister. JS I: ((lbach.

über die Umrechnung fremder Währungen bei der Berechnung der Wechselsteuer.

Vom 27. Juli 1938.

Auf Grund von § 12 der Reichsabgabenordnung, § 7 Abs. 3 es Wechselsteuergesetzes vom 2. September 1935 wird das Folgende bestimmt: §1.

Der Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Wechselsummen sind bei der Berechnung der Wechselsteuer für die nachstehenden Währungen die dabei angegebenen Mittelwerte zugrunde zu legen:

Aegypten.. 1 Pfund. 12,50 Argentinien.. Papierpeso (= 0,44 Gold⸗

HSeio) 11I““ Belga (= 5 belg. Francs) 0,42 Milteiis 68 Döllak. . . 1695

Rupie 0,90

Dollar. 1,50 Leypb .. 0,03 Peso. 0,10 Krone 0,55 Gulden 0,47 Krone . 0,70 Mark „.. 0,05 Frank 0,07 Drachme 0,02 Pfund Sterling 12,20 Gulden....

Rial C1““

Krone

Lira.

Yen.

Dinar

Dollar

Lat .

Litas

Frank

Peso.

Krone 0,60 Sol . 0,60 Jloiy 04⁷ Escudo 0,11 Leu. 0,02 Krone 0,62 Frank 0,55 Krone 0,10 Pfund 2,00 Pengö. 0,62

Belgien...

Prasiliett ..

Britisch⸗Hongkong

Britisch⸗Ostindien

Britisch⸗Straits⸗ ments. .

Bulgarien..

Chile . . .

Dänemark.

Danzig..

Estland

Finnland 88

Frankreich.

Griechenland.

Großbritannien olland..

1. I“

Island .

Italien .

IFaaäan ..

Jugoslawien

Kanada.

Lettland..

Litauen..

Luxemburg

Mexiko

Norwegen

Peru .

Polen..

Portugal⸗

Rumänien. .

Schweden..

Schweiz..

Tschechoslowakei 5

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Ungare16.

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken...

vͤöö,-,3,,.“.—

neuer Ru bel (1¼10 wonetz). 8

Peso.. 8

Dollar. 2,50

Andere als die im § 1 bezeichneten Währungen werden nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Wechsel⸗ steuergesetz vom 2. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1130, Reichssteuerbl. S. 1149) umgerechnet.

Uruggay ...... Vereinigte Staaten von I

8EE —B—'B—VOSOOVOOAYASVVéöegPPröPPEPEPPEPESPSgVOPBgéSOB—- hAO—

Die Verordnung über die Umrechnung fremder Währungen be der Berechnung der Wechselsteuer vom 19. Oktober 1936 (Reichs ministerialbl. S. 456) wird aufgehoben. 11“