1938 / 176 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Aug 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 176 vom 1. August 1938. S. 2

Diese Verordnung tritt am 5. August 1938 in Kraft. Berlin, den 27. Juli 1938. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Bekanntmachung. Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Juli 1938 werden auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 942) in Verbindung mit § 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 947) wie folgt festgesetzt:

Staat

Einheit RM

Pfund Papierpesos

(= 44 Goldpesos) Belgien Belga

(= 500 belg. Fres.)

Brasilien Milreis 8 Bulgarien Lewa Canada Dollar Dänemark Kronen Danzig 8b Gulden Estland Kronen Finnland Mark Frankreich Francs Griechenland Drachmen Großbritannien Pfund Sterling Holland Iran Island Italien Japan Jugoslawien Lettland Litauen Luxemburg Norwegen Polen Portugal Rumänien Schweden Schweilz Franken Tschechoslowakei Kronen Türkei Pfund Ungarn Pengö (bei Ausfuhr nach Ungarn) Uruguay 1 Peso Vereinigte Staaten 1 Dollar

von Amerika 1 Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am

Lfd. Nr.

Aegypten Argentinien

Kronen

Berlin, den 1. August 1938. . Der Reichsminister der Finanzen.

8132—uS 88 . 89 a e2 Lr es

Die Inderziffer der Großhandelspreise vom 27. Juli 1938.

1913 = 100 Ver⸗ Indexgruppen 1938 änderung 20. Juli 27. Juli] in vH

I. Agrarstoffe. . Pflanzliche Nahrungsmittel 116,2 117,5 + Schlachtviirih . . 90,5 90,6 WJ 111,6 111,6 Fu rmittel.... 105,8 105,8 Agrarstoffe zusammen 106,2 106,6 5. Kolonialwarern 89,8 89,8 II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. ee111““ 113,2 113,2 Eisenrohstoffe und Eisen 1 104,0 104,1 Metalle (außer Eisen). 1 50,3 51,2 bööö 79,7 79,8 Häute und Leder.. . 71,3 70,2 Chh 101,6 101,6 Künstliche Düngemittel 8 52,8 52,8 Kraftöle und Schmierstoffe. 105,2 105,2 J111ö1“X“ 41,8 42,2 Papierhalbwaren und Papier 104,4. 104,4 E1““; 120,0 Industrielle Rohstoffe und 6 Halbwaren zusammen.. 93,8 III. Industrielle Fertig⸗ 17. Produktionsmitttel.. eö1öe1.; Industrielle Fertigwaren zu⸗ 114“*“ Gesamtinder.

1) Monatsdurchschnitt Juni.

8 Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den 27. Juli auf 105,9 (1913 = 100); sie hat sich gegenüber der Vorwoche (105,7) leicht um 0,2 vH erhöht. Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 106,6 (+ 0,4 vH), Kolonialwaren 89,8 (unverändert), industrielle Roh⸗ stoffe und Halbwaren 93,9 (+ 0,1 vH) und industrielle Fertig⸗ waren 125,8 (unverändert).

Im einzelnen wirkte sich in der Indexziffer für Agrarstoff bei den pflanzlichen Nahrungsmitteln die stärkere Berücksichti⸗ gung der Preise für neue Speisekartoffeln aus.

An den Märkten der industriellen Rohstoffe und Halbwaren haben sich die Preise der Nichteisenmetalle Kupfer, Blei, Zink, Zinn und der zugehörigen Halbfabrikate erhöht. Von den Texti⸗ lien lagen Baumwolle und Baumwollgarn im Preis etwas höher als in der Vorwoche; die Jutepreise haben nachgegeben. Der Rückgang der Inderziffer für Häute und Leder ist durch Preis⸗ abschwächungen für Oberleder verursacht; die Preise für aus⸗ ländische Rindshäute sind weiter gestiegen.

Berlin, den 30. Juli 1938. Statistisches Reichsamt.

———

S SS . 0 —-S

SSECSSI!gSg SS=SS=SS

112,8 135,6

125,8 b 105,7 1b 12

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Zuli 1938. „Für den Monat Juli 1938 beträgt die Reichsindexziffer

7

für die Lebenshaltungskosten 126,8 (1913/14 = 100); sie hat

gegenüber dem Vormonat (126,0) um 0,6 vH angezogen.

Die Indexziffer für Ernährung hat sich um 1,1 vH auf 124,3 erhöht; dies ist auf die Einbeziehung der Preise für Kar⸗ toffeln neuer Ernte sowie auf höhere Preise fiir Gemüse zu⸗ rückzuführen. In der zweiten Julihälfte hat etwas später als sonst der jahreszeitliche Rückgang der Preise für Kar⸗ toffeln neuer Ernte und für Gemüse eingesetzt. Die Indexziffer für Bekleidung hat um 0,4 vH auf 131,4 angezogen. Die Index⸗ ziffer für Heizung und Beleuchtung (123,2) hat sich durch Ver⸗ ringerung der Sommerpreisabschläge für Hausbrandkohle um 0,1 vH erhöht. Die Indexziffer für „Verschiedenes“ stellt sich auf 142,0 (— 0,4 vH) und die für Wohnung auf 121,2 (un⸗ verändert).

Berlin, den 30. Juli 1938.

Scttatistisches Reichsamt.

Alnordnung WI. 4 v“ der überwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Rückgabe⸗ und Beimischungspflicht für gebrauchte und regenerierte Putzlappen) vom 26. Juli 1938 *).

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. IS. 1411), des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplanes Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I. S. 927) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:

§ 1 11) Die auf Grund des § 7 der Anordnung WI. 2 vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanz,. und Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 3. März 1937) zum Handel mit Putz⸗ lappen berechtigten Betriebe dürfen gewaschene und des⸗ infizierte Putzlappen an Verbraucher nur verkaufen, wenn a) der Käufer die gleiche Gewichtsmenge an gebrauchten und öligen Putzlappen zurückgibt, in Höhe eines auf Grund dieser Anordnung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger bekanntgegebenen Hundertsatzes der Lieferung regenerierte Putzlappen beigemischt sind. (2) Regenerierte Putzlappen sind gebrauchte Putzlappen, die entölt und gewaschen sind.

§ 2 (1) Der Höchstpreis für gebrauchte (ölige) Putzlappen beträgt a) beim Verkauf durch Anfallstellen

ggaaan Rohproduktenhändler, Putz⸗

lappenhersteller und Reinigungs⸗ “X““ anstalten (e 100 kg, b) beim Verkauf durch Rohproduk⸗ rtenhändler und Putzlappenher⸗ steller an Reinigungsanstalten RM 4,— je 100 kg. (2) Die Preise verstehen sich ab Versandbahnhof netto Kasse nach Empfang. 8

. (1) Sammler und Mittelhändler können gebrauchte (ölige) Putzlappen unmittelbar an die Reinigungsanstalten verkaufen.

(2) Es ist verboten, ölige Putzlappen unter die sortierten und unsortierten Lumpen (Pappenlumpen usw.) zu mischen.

§ 4 Der Höchstpreis für gereinigte Putzlappen beträgt RM 38,50 je 100 kg ab Versandbahnhof. Der Preis versteht sich für beste Beschaffenheit, zahlbar netto Kasse nach Empfang, Vertreterprovision einbegriffen.

(1) Die bei der Reinigung anfallenden kleinstückigen oder mürben entölten und gereinigten, als Putzlappen nicht mehr verwendbaren Lumpen dürfen unmittelbar an die Ver⸗ braucher zu dem Preise der Bekanntmachung der Höchstpreise für Lumpen vom 27. Februar 1937 verkauft werden.

(2) Soweit das Material zur Herstellung von Reißbaum⸗ wolle nicht mehr geeignet ist, gilt als Höchstpreis der Preis für dunkel Kattun mit Schrenz gemäß Abschnitt M 7 der Bekanntmachung der Höchstpreise für Lumpen vom 27. Fe⸗ bruar 1937.

§ 6

Die Putzlappenhersteller sind verpflichtet, zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres (bis spätestens 5. Januar, 5. April, 5. Juli, 5. Oktober eines jeden Jahres) über die Fachuntergruppe Putzlappen⸗ und Polierscheibenherstellung und Putztuchwäscherei der üÜberwachungsstelle Meldung zu erstatten über die dem Verbrauch oder Handel im abgelaufenen Kalendervierteljahr insgesamt zugeführten Putzlappen ge⸗ trennt nach

a) kg orig. Ware,

b) kg regenerierte Putzlappen. Putzlappenhersteller, die nicht selbst regenerieren und waschen, haben außerdem

c) unter Benennung des Lieferers anzugeben, welche

Mengen an regenerierten Putzlappen von ihnen im abgelaufenen Kalendervierteljahr bezogen sind.

1 88

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften der

§§ 2, 4 und 5 fallen unter die Strafvorschriften des § 22 de 1.“ vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 3

(2) Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese

Anordnung nach den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den 28

Warenverkehr bestraft.

8 8

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung

im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

in Kraft. Der Reichsbeauftragte für Wolle. J. V.: Hermann.

*) Betrifft nicht das Land Oesterreich.

Bekanntmachung BS 1*)

der Überwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vom 26. Juli 1938.

Auf Grund des § 1 der Anordnung WI. 4 vom 26. Juli

1938, betr. Rückgabe⸗ und Beimischungspflicht für gebrauchte und regenerierte Putzlappen (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 176 vom 1. August 1938), wird der beim Verkauf von gewaschenen und desinfizierten Putzlappen an Verbraucher vorgeschriebene Anteil beizumischender regene⸗

rierter Putzlappen auf 25 vH. der gewichtsmäßigen Gesamt⸗

lieferungsmenge festgesetzt.

Die Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. 8 Der Reichsbeauftragte für Wolle. F. V.: Hermann. 8

*) Betrifft nicht das Land Osterreich.

Sechsundzwanzigste Bekanntmachung

des Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 1. August 1938.

Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (Reichsgesetzbl. 1 S. 791) wird folgendes bekanntgemacht:

Ziff. 3 Abs. 2 der 6. Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft vom 21. März 1934 (Reichsanzeiger Nr. 69) erhält folgende Fassung: 1 8

Die Genehmigung, die Bezeichnung „Messe“ zu führen, wird erteilt: 1

der „Leipziger Frühjahrsmesse“ und der „Leipziger Herbstmesse“ in Leipzig, als allgemeinen Waren⸗ und Mustermessen, 6 sowie für ihre satzungsgemäß festgelegten Zwecke,

a) der „Breslauer Messe“ in Breslau,

b) der „Deutschen Ostmesse“ in Königsberg (Pr.),

c) der „Kölner Messe“ in Köln,

d) der „Wiener Messe“ in Wien.

Die 19. Bekanntmachung des Werberates der deutschen

Wirtschaft vom 29. Oktober 1936 (Reichsanzeiger Nr. 258) wird dadurch hinfällig. 8 Berlin, den 1. August 1938. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard.

——

Erste Bestimmung

des Werberates der deutschen Wirtschaft über die Einführung seiner Bekanntmachungen im Lande Oesterreich. Vom 1. August 1938. .

Auf Grund der Zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (Reichsgesetzbl. 1 S. 791) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung im Lande Oesterreich vom 11. Juni 1938 (Reichsgesetzbl. I. S. 624) wird zur teilweisen Inkraftsetzung der Bekannt⸗ machungen des Werberates der deutschen Wirtschaft im Lande Oesterreich im Einvernehmen mit dem Reichskommissar für die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich folgendes bestimmt:

I. Zweite Bekanntmachung.

1. Von der 2. Bekanntmachung vom 1. November 1933 (Reichsanzeiger Nr. 256) in der Fassung der 14. Bekannt⸗ machung vom 28. September 1935 (Reichsanzeiger Nr. 227) und der 15. Bekanntmachung vom 30. Dezember 1935 Reichs⸗ anzeiger Nr. 1/1936) treten im Lande Oesterreich die Ziffn. 1. bis 6, 10 Buchst. b, 12 bis 14, 16, 17 und 21 in Kraft. 1

2. Die Ziff. 9 Buchst. c tritt insoweit in Kraft, als sie die Werbung durch Messen und Ausstellungen betrifft. An Stelle des in Ziff. 9 Buchst. c genannten 31. Dezember 1933 tritt als Stichtag der 1. Oktober 1938. Danach bedarf im Lande Oesterreich der Genehmigung zur Wirtschaftswerbung 89 den einzelnen Fall ein Werber zur Veranstaltung von

kessen und Ausstellungen mit Ausnahme derjenigen Messen und Ausstellungen, die vor dem 1. Oktober 1938 beginnen.

3. Die Ziff. 19 tritt im Lande Oesterreich in folgender Fassung in Kraft: 1 B

„19. Ein Veranstalter von Messen und Ausstel⸗ lungen hat die Genehmigung für solche Veranstaltun⸗ gen, die von ihm für die Zeit bis zum 31. Juli 1939 einschließlich geplant sind, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu beantragen. Für die Veranstaltungen, die nach dem 31. Juli 1939 statt⸗ finden sollen, ist die Genehmigung ein halbes Jahr vor Beginn der Veranstaltung zu beantragen.“ *

4. Für Eigenwerbung (Ziff. 1 Abs. 2 der 2. Bekannt⸗ machung), für Werbeberatung und Werbegestaltung (Ziff. 1 Abs. 1 Buchst. b der 2. Bekanntmachung) und für Werbungs⸗ vermittlung (Ziff. 1 Abs. 1 Buchst. d der 2. Bekanntmachung) wird die nach § 3 des Gesetzes über Wirtschaftswerbung er⸗ forderliche Genehmigung zur Wirtschaftswerhung ohne Er⸗ hebung einer Abgabe zunächst allgemein erteilt, unbeschadet der für Werbungsmittler erforderlichen Zulassung.

Werbern (Ziff. 1 Abs. 1 Buchst. c der 2. Bekanntmachung) wird die Genehmigung zunächst insgesamt erteilt mit Aus⸗ nahme der Veranstalter von solchen Messen und Ausstel⸗ lungen, die nach dem 30. September 1938 beginnen.

II. Sechste Bekanntmachung.

5. Die 6. Bekanntmachung vom 21. März 1934 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 69) in der Fassung der 26. Bekanntmachung vom 1. August 1938 (Reichsanzeiger Nr. 176) tritt im Lande Oesterreich zugleich mit dieser Bestimmung in Kraft.

III. Siebente Bekanntmachung. 6. Die Ziffn. 1, 4 und 5 der 7. Bekanntmachung vom 21. März 1934 (Reichsanzeiger Nr. 69) treten zugleich mit dieser Bestimmung, die Ziffn. 2 und 3 am 1. Januar 1939 in Kraft. IV. Inkrafttreten. 7. Diese Bestimmung tritt am Tage der Veröffentlichung Berlin, den 1. August 19388. f Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard. 1

*

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr.

8 16“

176 vom 1. August 1938. S. 3

Entscheidungen

4 des Gefetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 285).

86

Tag und Zeichen

Entscheidende Behörde der Entscheidung

Sortiment Kaffeetöpfchen mit aufgedrucktem Hakenkreuz

Text und 2 Hakenkreuzen Relief aus Holz mit dem Bildnis des Führers

„Großdeutschland“ heißt meine neue vorzügliche Zigarre“ Hauchbilder mit Darstellungen des Führers

des Oesterreich erwachte brach seine Ketten entzwei“ Berlin, den 15. Juli 1938.

Bekanntmachung.

Die am 30. Juli 1938 ausgegebene Nummer 120 des Reichsgesetzblatts, Leil I, enthält:

Verordnung über öffentliche Spielbanken. Vom 27. Juli 1938.

Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Maß⸗ nahmen zur Förderung des Außenhandels. Vom 29. Juli 1938. Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch⸗ und Fettwirtschaft. ⸗Vom 29. Juli 193383...

Zweite Verordnung zur Durchführung des Schwarzsender⸗ gesetzes. Vom 29. Juli 1938.

ee 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf zunser Postscheckkonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 1. August 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

——

Bekanntmachung. 2

Die am 30. Juli 1938 ausgegebene Nummer 29 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung zur Durchführung des 8 über die Rhein⸗ Main⸗Donau⸗Verbindung und den Ausbau der Donau (Durch⸗ führungsverordnung zum Rhein⸗Main⸗Donau⸗Gesetz). Vom 26. Juli 1938.

11““ zu dem Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Mandschukuo. Vom 22. Juli 1938.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 1. August 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Preußen.

Die Forstmeisterstelle Schöneiche im Landforstmeister⸗ bezirk. Breslau ist zum 1. November 1938 zu besetzen. Be⸗ werbungsfrist: 1. September 1938.

Verfügung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunisti⸗ chen Vermögens vom 26. Mai 1933 (R. G. Bl. I S. 293) in

erbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 31. Mai 1933 (G. S. S. 207) und des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (R. G. Bl. I S. 479) werden nachfolgend aufgeführte Vermögenswerte mit der Maßgabe zugunsten des Preußischen Staates eingezogen, daß sie mit der öffentlichen Bekannt⸗ machung dieser Verfügung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Eigentum des Preußischen Staa⸗ tes werden:

a) beschlagnahmtes Guthaben des flüchtigen K. P. D. Funk⸗ tionärs Hans Neubeck, früher Düsseldorf, z. Ft un⸗ bekannten Aufenthalts, in Höhe von 209,30 RM bei der Dresdner Bank;

b) beschlagnahmter Volksempfänger des Peter Liedmeier, früher Oberhausen⸗Sterkrade.

Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Düsseldorf, den 27. Juli 1938.

Der Regierungspräsident J. V.: Bachmann.

1 V

Ansichtspostkarten Nr. 362, 366, 357a, 394, 2088 „Ehrentempel für die Gefallenen des 9. November 1923“; Nr. 369, 370, 371, 375, 383 „Ehrentempel am Königlichen Platz“; Nr. 323, 325, 378, 379 „Haus der deutschen Kunst“; Nr. 160, 160a, 363, 372 „Braunes Haus mit Führerhaus und Ehrentempel“; Nr. 358a, 364a, 377, 415, 2064, 2068 „Königlicher Platz“; Nr. 385, 387, 388, 2062 „Mahnmal für die Gefallenen des 9. November 1923“; Nr. 330, 331a, 332 „Mahn⸗ mal in der Feldherrnhalle“; Nr. 389 „Am Mahnmal vor der Feld⸗ herrnhalle“; Nr. 416, 417, 419 „Ehrentempel und Führerhaus am Königlichen Platz“; Nr. 418 „Königlicher Platz mit Ehrentempel und Propyläen“; Nr. 42 „Adolf Hitler mit seinen Kämpfern am Ehrentempel der Gefallenen des 9. November 1923“; Nr. 187 „Braunes Haus“; Nr. 184 „Braunes Haus“; ohne Nr. „Das braune Haus (Eingangstüre)“; Nr. 360 „Königlicher Platz, Ehrentempel und Braunes Haus“; Nr. 378 „Braunes Haus mit Ehrentempel“

Werbeprospekt mit der Abbildung des Hauses der deutschen Kunst Wortzeichen „Haus der deutschen Kunst“ für ein neues Zigarre

Schokoladenmünzen in Gold⸗ und Silberpapierpackung mit Dar⸗ stellungen des Reichsadlers bzw. der Potsdamer Garnisonkirche Postkarte mit der Bezeichnung: „Bekenntnis des großen Volksreiches der Deutschen zu seinem Führer Adolf Hitler am 10. April 1938“ mit einem nach der Melodie des Deutschlandliedes zu singenden 8 8

Reklamezettel mit dem Aufdruck: „Nicht mehr „Namenlos“ sonde

Postkarten mit der Beschriftung: „Deutsch⸗Oesterreich frei. Schaffen⸗

Münchener Bildkunstverlag August Lengauer München München, Blutenburgstraße 42

Unzulässig.

Max Zechbauer, Tabakwarenhandlung Mün⸗] München chen, Residenzstraße 10 Max Zechbauer, München, Residenzstraße 10

Ed. Hoffmann, Bad Charlottenbrunn, Kreis Waldenburg (Schl.) Sarotti A. G. Nr. 13/16

Buchdruckerei Ruppert in Hof Hof

München

Wilhelm Majan, Bildhauer, Ravensburg Zigarrenhaus Gebr. Kersten, Geldern

Ravensburg Geldern

Hetzel u. Co., Stuttgart⸗Obertürkheim

J. R. Ulbricht in Limbach Limbach

Bad Charlottenbrunn, Kreis Waldenburg (Schl.) Berlin⸗Tempelhof, Teilestraße Polizeipräsident Berlin

Stuttgart⸗Obertürkheim

5 3 11

Polizeipräsidium München 8. Juli 1938 124

18. Februar 1938 DSt 124

18. Februar 1938 DSt 124

19. Februar 1938 TI.

6. April 1938 IV. 7020 S. 55

13. April 1938 2275 b 23

Polizei⸗Präsidium München Polizei⸗Präsidium München

Landrat in Waldenburg (Schlesien)

Regierung von Oberfranken und Mit⸗ telfranken

25. April 1938 4516

Württ. Landesgewerbeamt 25. April 1938 1635

Landrat in Geldern

7. Juni 1938 5249 10. Juni 1938 P. III P. Pr 4/38

Württ. Landesgewerbeamt Kreishauptmann in Chemnitz

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda. J. A.: Dr. Hofmann.

Bekanntmachung.

Dem Diplomingenieur Herbert Kremer ist von uns un⸗ term 4. Juli 1938 die Konzession als Markscheider mit der Berechtigung zur öffentlichen Ausführung von markscheideri⸗ schen Arbeiten innerhalb Preußens erteilt worden. Sein Wohnsitz ist Herne i. W.

Dortmund, den 19. Juli 1938.

3 Preußisches Oberbergamt.

8 2 *

Handelsteil.

Berliner Börse am 1. Auguft.

Aktien nachgebend, Renten ruhig.

Zu Beginn der neuen Woche und gleichzeitig des neuen Monats bewegte sich das Geschäft an den Aktienmärkten wieder⸗ um in sehr ruhigen Bahnen. Die Bankenkundschaft trat sowohl als Käufer als auch Abgeber auf, und da die Limite zu einem beträchtlichen Teil noch nicht erneuert worden sind, bröckelten die Notierungen überwiegend leicht ab. Ueber 1 % gingen jedoch die Veränderungen nur vereinzelt hinaus.

Von Montan stiegen Harpener und Klöckner je um ½% %, Rheinstahl gewannen %, während Vereinigte Stahlwerke ℳ, Hoesch * und Mannesmann *% % einbüßten. Am Braunkohlen⸗ markt verloren Niederlausitzer Kohle und Rheinbraun je *, Eintracht 1 und Ilse Genußscheine 1 ¼ %.

Kaliwerte lagen außerordentlich still. Wintershall gaben um *% % nach. In der Chemischen Gruppe setzten Farben mit 150 % Wum ℳ¼ %. niedriger ein. Rütgers wurden andererseits um ½ % heraufgesetzt. Elektro⸗ und Versorgungswerte neigten allgemein zur Schwäche. Licht⸗Kraft, Schuckert, Siemens und EW⸗ Schlesien gaben je um ½¼ % nach. Rheinelektro und Dessauer Gas verloren je ¾¼ %, ferner büßten Accumulatoren und HEW je 1 % ein. Lieferungen waren um 1 % rückgängig. Am Markt der Maschinenbauwerte konnten sich Rheinmetall⸗Borsig ( 4¼) gut behaupten, während Berliner Maschinen einen Rückgang um 1 % erfuhren. Zu erwähnen sind ferner von Bauwerten Holz⸗ mann (— 1 *%), von Papier⸗ und Zellstoffaktien Aschaffenburger (— 1 ¼1) und von Textilwerten Bemberg (— 1 %). Höher lagen im geregelten Freiverkehr Fordmotor (+ 2).

Im Börsenverlauf traten bei leichtem Angebot an den Aktienmärkten teilweise stärkere Rückgänge ein. Rütgers, Daim⸗ ler, Kokswerke und Rheinmetall⸗Borsig verloren je ‧½ %. Ges⸗ fürel waren um * % rückgängig. Ferner büßten Rheinstahl, Vereinigte Stahlwerke und Aschaffenburger Zellstoff je 1 % ein. AEG und Hoesch schwächten sich je um 1 % %, Harpener und EW⸗ Schlesien je um 1 ¼ %, Nassauer Gas um 1 ¼ und Mannesmann Wum 1 % % ab. Andererseits stiegen Berliner Kraft und Licht sowie HEW je um ¼ %. Farben wurden mit 150 notiert.

Gegen Ende des Verkehrs war die Kursentwicklung unein⸗ heitlich. Die Schlußkurse bewegten sich vielfach auf letztem Ver⸗ laufsstande. Gelegentlich sah man auch kleine Besserungen von „% bis ¼ %. Andererseits kam es aber auch noch zu Rückgängen. So bei Harpener, Kokswerke und Klöckner, die je ½ % verloren. Farben schlossen 150 ¶⅛. G

Am Einheitsmarkt unterlagen Banken nur vereinzelt ge⸗ ringen Schwankungen. Deutsch⸗Asiaten büßten allerdings 31 RM.

2.

ein. Hypotheken⸗Banken waren, soweit verändert, um bis „½ % abgeschwächt. Meininger Hyp. verloren % %. Von Kolo⸗ nialpapieren gingen Schantung um ½ %v zurück. Bei den per Kasse gehandelten Industrieaktien sah man vielfach Einbußen von 2 bis 3 ¼ %. Gildemeister erfuhren einen Kursabschlag von 5, Vereinigte Glanzstoff einen solchen von 6 %. Die gelegent⸗ lich zu beobachtenden Gewinne gingen dagegen nicht über 3 % hinaus. 1 u“

Am Rentenmarkt blieb die Reichsaltbesitzanleihe mit 130 % (130 %). Die Gemeindeumschuldung stellte sich auf unv. 94,70.

Am Kassarentenmarkt verlief das Geschäft still. Pfandbriefe konnten sich gut behaupten. Von Stadtanleihen zogen 28er Dresden⸗Gold um ½ % an. Reichs⸗ und Länderanleihen ver⸗ änderten sich nur unbedeutend. 27er Bayern Staat gaben um % nach. Bei den Industrieobligationen stiegen Leipziger Bier, Concordia⸗Berg und Concordia⸗Spinnerei je um %, Mont⸗ Cenis und Aschinger je um ½ *%, während Harpener ½ % Farbenbonds ½ % einbüßten.

Der Privatdiskont blieb mit ca. % % unverändert.

Am Geldmarkt ermäßigten sich die Sätze für Blankotages⸗ geld um % % auf 3 bis 3 %, da der Ultimo als überwunden anzusehen ist.

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung blieb der schwz. Franken mit 57,06 und das Pfund mit 12,145 unverändert. Der Dollar notierte 2,491 (2,49) und der frz. Franc 6,875 (6,88). Der holl. Gulden ging auf 136,67 (136,71) zurück.

Wirtschaft des Auslandes.

Der Auftrieb der Eisenerzförderung in Italien.

Rom, 31. Juli. Die zwecks Erreichung der wirtschaftlichen Selbständigkeit von Jahr zu Jahr gesteigerte Eisenproduktion in Italien hat zu einem Aufschwung in der Förderung von Eisen⸗ erzen auch in Sardinien geführt. Wurden dort 1931/33 jährlich nur 3000 t Eisen gewonnen, so konnte die Förderziffer im Jahre 1937 auf 100 000 kt gesteigert werden und dürfte in diesem Jahre noch eine weitere Erhöhung erfahren.

Regulierungskommissionen für die national⸗ spanische Erzeugungswirtschaft.

Burgos, 31. Juli. General Franco hat durch Gesetz Regulie⸗ rungskommissionen für die Erzeugungswirtschaft geschaffen. Diese Kommissionen stellen einen entscheidenden Schritt beim Aufbau des nationalen Wirtschaftssystems dar; es sollen etwa 20 gebildet werden. Mit den ihnen angegliederten Unterkommissionen und Sektionen erfassen sie die gesamte nationale Produktion bis in ihre kleinsten Abzweigungen. Ihre Aufgabe besteht im einzelnen darin, die Erzeugung im nationalen Interesse zu leiten, sie den Notwendigkeiten des Krieges anzupassen, schädlichen Wettbewerb auszumerzen, Rohstoffe gerecht zu verteilen, die Einfuhr zu be⸗ schränken, die Absatzgebiete zu erweitern, die Produktion durch Rationalisierung zu verbilligen, neue Industrien zu schaffen und die Regierung durch Wirtschaftsstatistiken zu unterrichten und zu beraten. Die Zusammenarbeit in den Kommissionen, in denen unter einem von der Regierung zu ernennenden Präsidenten Vertreter der Privatwirtschaft und der Regierung zusammen⸗ arbeiten, entspricht der totalitären Wirtschaftsauffassung, wie sie in der Arbeitsgesetzgebung zum Ausdruck kommt. Bei der Schaffung der Regulierungskommissionen handelt es sich darum, die bisher im nationalen Spanien nur sehr locker organisierte Wirt⸗ schaftstätigkeit in eine vollkommenere Form zu überführen und die Vorstufe zu schaffen für eine endgültige syndikale Wirtschafts⸗ organisation.