Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 199 vom 27. August 1938. S. 4
§ 1 bedarf, die aber bisher nicht zugelassen sind, müssen den folgenden Vermerk tragen:. b „Dieser Werkstoff ist nicht gemäß Anordnung 31. der Reberwachungsstelle für Lederwirtschaft zugelassen und darf deshalb nicht bei der Herstellung und In⸗ standsetzung von Lederschuhwerk (außer Hausschuhen) als Laufsohlen verwendet werden.“
(2) Soweit eine schriftliche Kaufbestätigung oder eine Rechnung nicht erteilt wird, muß beim Kaufabschluß ein entsprechender Hinweis erfolgen. 1
(1) Jeder Hersteller von Werkstoff für Laufsohlen hat der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft, Berlin W 9, Potsdamer Str. 5, bis zum 10. eines jeden Monats — erst⸗ malig bis zum 10. Oktober 1938 — in doppelter Ausferti⸗ gung diejenigen Werkstoffmengen zu melden, die von ihm
a) im abgelaufenen Kalendermonat hergestellt, 1
b) im abgelaufenen Kalendermonat verkauft,
ce) am Schluß des abgelaufenen Kalendermonats auf
Lager gehalten werden. Die Angaben müssen für jeden gemäß § 1 zugelassenen und für jeden nicht zugelassenen Werkstoff getrennt gemacht werden.
(2) Bei der Meldung der verkauften Mengen ist getrennt anzugeben, welche Teilmenge eines Werkstoffes jeweils an Handelsfirmen, Straßenschuhhersteller, Hausschuhhersteller, Schuhmacher und Besohlanstalten oder sonstige Verarbeiter verkauft worden sind.
(3) Die für die Erstattung der Meldung notwendigen Aufzeichnungen sind zwei Jahre lang aufzubewahren und für Nachprüfungen bereitzuhalten.
§ 6 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter Strafvorschriften der §§ 12—15 der Verordnung über Warenverkehr vom 4. September 1934 in der Fassung Verordnung vom 28. Juni 1937. 8 “ Artikel II.
Diese Anordnung tritt am 1. September 1938 in Kraft; zugleich wird die Anordnung 31 vom 30. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 303 vom 30. Dezember 1936) aufgehoben.
Berlin, den 23. August 1938.
Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. 8 von der dee
“
die den der
Anordnung 44
der Überwachungsstelle für unedle Metalle, betr. Verwendung von unedlen Metallen zur Herstellung von Tuben *).
Vom 24. August 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Faffung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 8 “ 1 § 1 3 1 Unedle Metalle der Klassengruppen I-——XX gemäß § 1 der Anordnung 27 a der Überwachungsstelle für unedle Metalle, betr. Lagerbuchführung und Bestandsmeldung für unedle Metalle, vom 20. Juni 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 vom 27. Juni 1938) in jeder Form und in jedem Verarbeitungsgrad, auch in Form von Verbundschichten (Plattierungen und Überzügen), dürfen zur Herstellung von Tuben jeder Art einschließlich der Tuben⸗ hütchen nicht mehr verwendet werden.
§ 2 Aluminium der Klassengruppe I darf zur Herstellung von Tuben und Tubenhütchen anderer Ausführung und anderer Abmessungen als gemäß den Normblättern DIN 5061. und 5062 nicht mehr verwendet werden.
§ 3 . Die Verwendungsverbote gemäß §§ 1 und 2 dieser An⸗ ordnung gelten nicht für die Herstellung von Tuben und Tubenhütchen, die nachweislich zur Ausführung von Aus⸗ landsaufträgen bestimmt sind.
§ 4
Weitere Ausnahmen von den Verwendungsverboten gemäß §§ 1 und 2 dieser Anordnung können in einzelnen besonders begründeten Fällen von der Überwachungsstelle für mnedle Metalle genehmigt werden. Anträge mit eingehender Begründung und genauen Angaben über Art (Metallklasse) und Menge des Metalls sind von dem Auftraggeber aus⸗ schließlich über die ihm nach seiner Zugehörigkeit oder fach⸗ lichen Beziehung zur Gliederung der gewerblichen Wirtschaft am nächsten stehende Gruppe (Wirtschaftsgruppe, Fachgruppe oder Fachuntergruppe, Handwerks⸗ bzw. Gewerbekammer oder Innung im Reichsstand des Deutschen Handwerks) an die überwachungsstelle für unedle Metalle zu richten.
Vor Erteilung einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung durch die Uberwachungsstelle für unedle Metalle ist die Ver⸗ wendung von unedlen Metallen der Klassengruppen II — XX zur Herstellung von Tuben und Tubenhütchen oder die Ver⸗ wendung von Aluminium zur Herstellung von Tuben und Tubenhütchen anderer Ausführung und anderer Abmessungen als gemäß den Normblättern DIN 5061 und 5062 unzulässig und strafbar.
§ 5
Anfragen über die Vorschriften dieser Anordnung, über die Bedeutung der darin verwendeten Begriffe sind nicht an die Überwachungsstelle für unedle Metalle, sondern an die in § 4 bezeichneten Gruppen zu richten.
Aufträge zur Herstellung von Tuben und Tubenhütchen aus unedlen Metallen der Klassengruppen II — XX und von Tuben und Tubenhütchen aus Aluminium anderer Aus⸗ führung und anderer Abmessungen als gemäß den Norm⸗
blättern DIN 5061 und 5062 dürfen nach Ablauf der Über⸗ gangsfristen gemäß § 7 dieser Anordnung ohne Vorliegen einer besonderen Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 dieser Anordnung nicht mehr erteilt werden.
Liefer⸗ und Leistungsbedingungen, die im Widerspruch zu den Vorschriften büsser Anordnung stehen, werden mit deren Inkrafttreten insoweit unwirksam. 1““
Zur Erleichterung der Umstellung wird eine Übergangs⸗ frist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Anordnung gewährt 1
a) für die Verwendung von unedlen Metallen der Klassengruppen I —- XIX zu Tuben und Tuben⸗ hütchen,
b) für chen Verwendung von Zinn der Klaässengruppe XX als Deckschicht auf Bleituben,
c) für die Verwendung von Aluminium der Klassen⸗ gruppe I zu Tuben und Tubenhütchen in anderer Aus⸗ führung und anderen Abmessungen als gemäß den Normblättern DIN 5061 und 5062. 6
§ 8 Durch die Vorschriften dieser Anordnung werden sonstige Vorschriften zur Bewirtschaftung unedler Metalle nicht be⸗ rührt. Die auf Grund sonstiger Vorschriften etwa erforder⸗ lichen Bescheinigungen oder Genehmigungen müssen gege⸗ benenfalls besonders beantragt werden. Ebenso wird eine nach § 4 dieser Anordnung erforderliche Ausnahmegenehmi⸗ gung nicht durch die Erteilung einer Bescheinigung oder Genehmigung auf Grund sonstiger Vorschriften ersetzt oder erübrigt. § 9
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. straf 5 10
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung 26 vom 24. April 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 101 vom 2. Mai 1935), Abschnitt IV, § 12 C IVY, soweit sie Tuben und Verschlüsse für Tuben betrifft, aufgehoben und durch die Vorschriften dieser Anordnung 44 ersetzt.
Berlin, den 24. August 1938. 1 Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Zimmermann.
E11“
8
Staatsgebiet folgendes bestimmt:
Bekanntmachung KP 602
der Überwachungsstelle für unedle Metalle vom 26. August
1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachungen KP 599 vom 22. August 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 195 vom 23. August 1938) und KP 601 vom 25. August 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 198 vom 26. August 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:
Kupfer (Klassengruppe VIII)
Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A). . . RM 57,25 bis 59,75 Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe IX)
Messinglegierungen Klasse 1I RM 40,50 bis 43,— Rotgußlegierungen (Klasse IX B) . „ 57,— „ 59,50
2, Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger i Kraft.
Berlin, den 26. August 1938.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metall Zimmermann.
11“
—
Preußen.
Viehfeuchenpolizeiliche Anordnung des RuPr MdJ. v. 26. 8. 1938 über die Bekämpfung der Maul⸗ und Klauenseuche.
Auf Grund der §8 17, 18 ff. und 79 Abs. 2 des Vieh⸗ seuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird zur Bekämpfung der Maul⸗ und Klauenseuche für das preußische
Die Viehseuchenpolizeiliche Anordnun 1938 (RAnz. Nr. 75) wird aufgehoben.
§ 2
Der § 13 Abs. 1 Satz 1 der Viehseuchenpolizeilichen An⸗ ordnung vom 9. Februar 1938 (RAnz. Nr. 36) erhält folgende Fassung: Die Regierungspräsidenten werden ermächtigt, anzu⸗ ordnen, daß die zu Nutz⸗ und Zuchtzwecken aus verseuchten Regierungsbezirken eingeführten Rinder, Schafe und Ziegen am Bestimmungsort auf die Dauer von 5 Tagen, Schweine bis zur Dauer von 14 Tagen der polizeilichen Beobachtung unterstellt werden.
Berlin, den 26. August 1938.
vom 26. März
. 8 1“
Nummer 35 des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern vom 24. August 1938 hat folgen⸗ den Inhalt: Allgem. Verwalt. AV. 4. 8. 38, Ausf. d. Erstattun sges — RdErl. 15. 8. 38, Kostenerstatt. an d. Gemeinden aus Anlaß Volksabstimm. u. Wahl zum Großdt. Reichstag am 10. 4. 1938. — RdExl. 16. 8. 38, Avbeitsverträge m. d. vorhand. nichtbeamt. Gefolgschaftsmitgl. — RdErl. 17. 8. 38, Runderneuerg. v. Kraftfahrz.⸗Reisen. — RdErl. 17. 8. 38, Tag d. Dt. Volkstums.
— RdErl. 19. 8. 38, Bezeichn. d. vereinigten Reichs⸗ u. Preuß.
Erbbestandsaufnahme⸗Geburtsortkarteien. — RdErl.
Ministerien. — Staatshaushalt, Kassen⸗ u. Rech⸗ nungswesen. RdeErl. 17. 8. 38, Vorbereit. d. Haushalts d. landrät. Verw. 6. 1939. — Kommunalverbände Rdkrl. 15. 8. 38, Steuererleichterg. beim Neuaufbau d. Organisation d. dt. Wirtschaft. — Beschl. 27. 7. 38, Aend. d. Grenzen d. Landkr. Schweidnitz u. d. Stadtkr. Schweidnitz. — Polizeiverwal⸗ tung. RdErl. 15. 8. 38, Ausstell. v. Aufenthaltsbescheinig. — Einheitl. Pol.⸗Vordrucke. — RdErl. 17. 8. 38, Gend.⸗Oberm.⸗Anw.⸗
8
Liste f. d. Staatsgebiet. — RdErl. 19. 8. 38, Stellenplan d. SchP.
d. Gemeinden. — Zu besetzende Gend⸗Oberm.⸗Stellen. 15. 8. 38, Ordensschnallen m. Pol.⸗Dienstauszeichn. 16. 8. 1938, Weiterbild. d. Pol.⸗Hundeführer. — RdErl. 17. 8. 38, Ausf. d. Präsentiergriffes. — RdErl. 17. 8. 38, Erwerb d. SA.⸗ Sportabzeichens. — RdErl. 18. 8. 38,
— RdErl. —D1D1
Beschaff v. Waren aus
Spinnstoffen u. Leder f. d. Dienstkleid. d. Pol. — RdErl. 19. 8. 38, NS.⸗Kampfspiele 1938 in Nürnberg. — RdErl. 15. 8. 38, Kraft⸗
toffe f. luftwaffeneigene Luftschutzfahrz. — RdErl. 16. 8. 38, Ver⸗ töße gegen d. Vorschr. üb. d. Vertrieb v. Luftschutzgegenständen. —
RdErl. 18. 8. 38, VO. d. Beauftr. f. d. Vierjahresplan z. Schutz
d. Wälder, Moore u. Heiden. — Personenstandsange⸗
RdErl. 18. 8. 38, Vornamen. — Volks⸗
legenheiten. 8, Vꝛ 8 RdErl. 16 8. 38, Erfahr.⸗Austausch zwischen
gesundheit. Amtsärzten u. Vors. Behandl. v. Tabaken m. Wasserstoffsuperoryd. — Uebertragb. Krankh. d. 30. Woche. — Veterinärwesen. RdErl. 19. 8. 38, Kosten d. Blutuntersuch. z. Bekämpf. d. seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion d. Rindes). — Verschiedenes. Handschriftl. Berichtig. Neuerscheinungen. Stellenaus⸗ schreitzungen v. Gemeindebeamten. — Zn beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin WS, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 1,75 RM für Ausgabe A (zwei⸗ seitig bedruckt) und 2,30 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
Verkehrswesen.
Abgabe der Führermarke zum Reichs⸗ parteitag 1938.
d. Erbgesundheitsgerichte. — RdErl. 17. 8. 38, 20. 8. 38,
Die von der Deutschen Reichsparteitag 1938
herausgegebene Sondermarke mit dem d Sonderpostkarte mit demselben Wertstempel, die außerdem auf der linken Hälfte der Anschriftseite am oberen Rande ein Bild der Nürnberger Burg trägt, werden vom 1. September an bei allen Postämtern und Amtsstellen der Deutschen Reichspost ab⸗ gegeben. G
Einzahlungen mit Zahlkarte im Lande Oesterreich.
Vom 1. September 1938 an ist der Postscheckdienst im Lande Oesterreich völlig an den im alten Reichsgebiet angeglichen. Vor allem werden nunmehr auch bei den Postämtern in Oesterreich Einzahlungen mit Zahlkarte entgegengenommen. Die Postscheck⸗ teilnehmer können daher fortan ihren Rechnungen an Kunden
ilde des Führers und die
im Lande Oesterreich zur Einzahlung des Betrags Zahlkarten
mit eingedruckter Kontobezeichnung beifügen. Ferner können eilige Ueberweisungen sowie Ein⸗ und Auszahlungen nach und
von Oesterreich jetzt auch telegraphisch oder als Eilauftrag über⸗
mittelt werden. Dagegen ist, da der Nachnahme⸗ und Postauf⸗ tragsdienst mit dem Lande Oesterreich erst am 1. November 1938 aufgenommen wird, die Verwendung von Nachnahme⸗ und Post⸗ auftragszahlkarten vorläufig noch nicht möglich 8
Einrichtung einer Sonderbildtelegraphenstelle in Stuttgart.
Für die Zeit vom 28. August bis einschließlich 4. September 8
wird in Stuttgart zur Rundfunkausstellung und zur Tagung des
Auslandsdeutschtums eine Sonderbildtelegraphenstelle eingerichtet. Zurückgestellte Bildtelegramme sind zugelassen. Ein telegraphischer Empfang von Bildtelegrammen in Stuttgart ist nicht vorgesehen.
Handgeschriebene Absenderanschriften zu Drucksachenantworten.
Nach einem Erlaß des Relchepastmüinistertnms dürfen von jetzt an auch den Drucksachen im Inland Briefumschläge, Streifbänder und Karten für etwaige Antwortsendungen auch mit handge⸗ Anschrift des Absenders der Drucksache beigegeben werden.
Postüberweisungsdienst mit Italien. Am 1. September 1938 wird der Postüberweisungsdienst
zwischen den deutschen Postscheckämtern sowie dem Postsparkassen⸗
amt Wien einerseits und den italienischen Postscheckämtern ander⸗ seits im Rahmen der Devisenvorschriften wieder aufgenommen, d. h., es können Zahlungen, die unter die Freigrenze von 10 RM fallen, wieder unmittelbar von deutschen Postscheckkonten auf italie⸗ nische Postscheckkonten überwiesen werden. Die Ueberweisungen können vom Absender in Reichsmark und Reichspfennig oder in italienischen Lire und Centesimi ausgestellt werden. Es sind hierzu die 1-.e Ueberweisungsformblätter des inländischen Post⸗ schegh⸗ zu verwenden. Mitteilungen auf dem Abschnitt der Uebereisungen sind gebührenfrei.
Fernsprechdienst mit der Türkei.
Für die Dauer der vom 20. August bis 20. September 1938. in dem türkischen Ort Jzmir stattfindenden internationalen
Messe ist dieser Ort zum zwischenstaatlichen Fernsprechdienst zuge⸗
lassen. Die Gesprächsgebühren entsprechen den mit den übrigen türkischen Orten. 11
8 8 “ Fernsprechdienst mit Großbritannien.
Vom 1. September 1938 an werden die Gebühren für Ge⸗ spräche zwischen Deutschland und Großbritannien und Irland für das alte Reichsgebiet um 1,10 RM und für das Land Oesterreich um 1,70 RM herabgesetzt. Ein Dreiminutengespräch Berlin — London kostet künftig während der Tageszeit 8,60 RM, während der Nachtzeit (19.00 bis 8.00 Uhr) 5,16 RM.
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
i. V.: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Schöneberg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32
Fünf Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und emne Zentralhandelsregisterbeilage).
1
Beilage
Erst
Berlin, Sonnabend, den 27. Auguft
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 199
1938
Das neue Handelsabkommen mit Polen.
Erhöhter Warenaustausch vereinbart. — Gegen⸗ seitige Zollzugeständnisse.
Warschau, 26. August. Am 1. September tritt das neue, am 1. Juli d. J. unterzeichnete deutsch⸗polnische Wirtschaftsabkommen in Kraft. Die Bestimmungen dieses Vertrages sind in polnischen Wirtschaftskreisen lebhaft erörtert und beifällig aufgenommen worden. Er entspricht aber nicht nur den Bedürfnissen der polni⸗ schen Wirtschaft, sondern auch denen des Reiches. Die Tatsache, daß er für die in der heutigen schnellebigen Zeit lange Frist von 2 ½ Jahren festgelegt worden ist, darf in dem Gesamtrahmen der deutsch⸗polnischen Beziehungen als ein Zeichen für die Stabilität und für das Vertrauen der Regierungen der beiden Länder auch zu den getroffenen politischen Regelungen zwischen ihnen mit besonderer Genugtuung gebucht werden.
Der Abschluß des neuen Vertrages wurde durch gliederung Oesterreichs in das Reich notwendig. Er löst also das alte deutsch⸗polnische Wirtschaftsabkommen aus dem Jahre 1935 und 1937 auf der einen und die polnisch⸗österreichische Handels⸗ konvention vom Juli 1936 auf der anderen Seite ab. Der in den beiden Wirtschaftsabkommen festgelegte Grundsatz eines aus⸗ geglichenen Handelsaustausches, dessen Regelung auf dem Wege der Verrechnung erfolgt, wird auch in dem neuen Vertrage Gel⸗ tung haben. War in dem alten deutsch⸗polnischen Abkommen, das mit dem letzten Augusttage außer Kraft tritt, ein jährlicher Warenaustausch in Höhe von 176 Mill. Zl. vorgesehen, und betrug die projektierte Höhe des polnisch⸗österreichischen Warenaustausches im Jahre 58 Mill. Zl., so sieht der neue Vertrag ein Niveau von 260 Mill. Zl. jährlich vor, d. h., daß die E1u“ Handels⸗ umsätze der beiden Verträge nicht einfach addiert worden sind, sondern daß sogar noch eine zusätzliche Erweiterung um 26 Mill. Zl. erfolgt ist. Diese Erhöhung des deutsch⸗polnischen Handelsaus⸗ tausches zeigt, daß der technische Apparat, der im Zusammenhang mit dem alten deutsch⸗polnischen Wirtschaftsabkommen insbe⸗ sondere für die Verrechnung aufgebaut worden ist, sich gut ein⸗ gespielt hat und seine Aufgaben erfüllt.
So wurden denn auch die formalen technischen Teile des alten deutsch⸗polnischen Abkommens im ganzen unverändert über⸗ nommen. Das gilt insbesondere für die Meistbegünstigungsklausel, für die Bestimmungen über die Herkunftserzeugnisse der Waren und andere mit dem Warenverkehr unmittelbar zusammenhängende Vorschriften. Die strukturellen Aenderungen, die gegenüber dem alten Vertrag vorgenommen wurden, enthalten für die polnische Seite das Zugeständnis eines Kohlenexports in das Reich auf der Höhe des im Jahre 1937 erreichten polnischen Exports nach
Weltzinnerzeugung und ⸗verbrauch
rückgängig.
Amsterdam, 26. August. In der August⸗Nummer der vom Haager Bureau des International Tin Research and Development Council herausgegebenen statistischen Monatsschrift wird die Welt⸗ zinnerzeugung im ersten Halbjahr 1938 auf 82 600 t beziffert gegen 94 600 t, in der gleichen Vorjahrszeit. Der sichtbare Weltzinn⸗ verbrauch betrug demgegenüber 80 900 (98 200) t, was einer Min⸗ derung von 17,6 % gleichkommt. Im einzelnen wurden in den wichtigsten Ländern verbraucht (in t von 2240 1bs):
im ersten Halbjahr
1938 1937 Zu⸗ bzw. Abnahme
. 26 539 45 803 — 42,1 10 843 8 173
9 294 13 148
6 329 6 128
5 145 4 531
4 990 4 948
Vereinigte Staaten. uNSNNI Großbritannien Deutschland Fapaau Frankreich . 1 übrige Länder.. 17 760 15 469
insgesamt 80 900 98 200
Die Vereinigten Staaten weisen den größten Verbrauchsrück⸗ gang auf. Auch die Verbrauchsminderung in Großbritannien ist sehr beachtlich. Demgegenüber nahm der Verbrauch in der UdSSR. am stärksten zu. Unter den nicht einzeln genannten Ländern zeigt Kanada einen Verbrauchsrückgang um 18 % auf 1153 t. In Italien stieg indessen der Verbrauch um 35 % auf 2400 t, in Bri⸗ tisch⸗Indien um 48 % auf 1700 t und in Schweden sogar um 50 % auf 1450 t. — Die Welterzeugung an verzinnten Blechen stellte sich im ersten Halbjahr 1938 auf 1,42 Mill. t gegen 2,25 Mill. t im gleichen Halbjahr 1937, blieb also um 37 % hinter der vor⸗ jährigen zurück. Die Juli⸗Erzeugung wird auf 0,214 Mill. t geschätzt gegen 0,378 Mill. t im Juli 1937. — Die Weltzinnerzeu⸗ gung im Juli wird vorläufig auf 11 600 t beziffert; der Monats⸗ Furchschnnt im ersten Halbjahr betrug vergleichsweise 13 770 t. Die sichtbaren Weltvorräte stiegen im Juli um 1935 t auf 29 447 t (25 042 t Ende Juli 1937). Ein Vergleich der Ziffern über den sichtbaren Verbrauch und den industriellen Verbrauch läßt er⸗ kennen, daß die Vorräte in Händen der Verbraucher im ersten Halbjahr um mehr als 7000 t zugenommen haben müssen. Seit Beginn 1937 müssen diese Vorräte um rund 30 000 t an⸗ gewachsen sein.
die Ein⸗
Oesterreich. Aber gerade für diesen Kohlenexport ist wichtig, daß die polnische Kohle wie auch die anderen polnischen Waren franko deutsch⸗polnische Grenze übernommen werden, also nicht etwa so, wie das bisher im Rahmen der polnisch⸗österreichischen Konven⸗ tion der Fall war, durch die Tschechoslowakei in das frühere öster⸗ reichische Gebiet zu liefern sind. Es liegt also im polnischen Inter⸗ esse, die für das Reich bestimmte Kohle auf dem nächsten Wege in das Reich zu transportieren.
Den Bedürfnissen der deutschen Wirtschaft ist durch eine er⸗ hebliche Erweiterung der Zollermäßigungen von 70 auf 286 Posi⸗ tionen Rechnung getragen worden. U. a. kommen diese polnischen, im neuen deutsch⸗polnischen Verkehr festgesetzten Zollermäßi⸗ gungen chemischen Erzeugnissen, Leder⸗, Papier⸗, Glas⸗ und Metallwaren sowie Spielzeug, Präzisionsinstrumenten, Maschinen und Apparaten zugute. Dem polnischen Export sind ebenfalls zu⸗ sätzliche Zollermäßigungen eingeräumt worden, die u. a. Oel⸗ samen, Pilze, Gänse und Zuckerrübensamen betreffen. Wichtig für Deutschland ist weiter, daß die in dem österreichisch⸗polnischen Warenabkommen festgesetzten devisenschweren österreichischen Roh⸗ stoffexporte nach Polen gestrichen worden sind. Diese Rohstoffe werden im Reich selbst dringend gebraucht und konnten von Oesterreich nach Polen zum großen Teil nur exportiert werden, nachdem sie vorher Oesterreich selbst in dritten Ländern mit Devisen aufgekauft hatte. Was den polnischen Export ins Reich betrifft, so ist nach halbamtlichen polnischen Angaben entsprechend den deutschen Bedürfnissen ein höherer Export industrieller Er⸗ zeugnisse ins Reich vorgesehen.
Der neue Vertrag macht also auf den ersten Blick den Ein⸗ druck, daß die zuständigen Stellen sowohl des Reiches als auch der polnischen Republik größtes Vertrauen in die Stabilität der Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Län⸗ dern haben. Dieses Vertrauen ist auch auf der soeben abge⸗ schlossenen Tagung der sogenannten Regierungsausschüsse in Er⸗ scheinung getreten. Man hat für das erste Vierteljahr der Laufzeit des neuen Vertrages, also für die Monate September, Oktober und November 1938, einen deutsch⸗polnischen Warenaus⸗ tausch in Höhe von 65 Mill. Zloty festgesetzt, d. h. die zuständigen Vertreter der beiden Länder glauben auf Grund der bisher im Rahmen des alten Vertrages gemachten Erfahrungen, daß sich der Wirtschaftsverkehr zwischen den beiden Ländern im Zeichen des neuen Vertrages so günstig entwickeln wird, daß die vor⸗
esehenen Möglichkeiten zu 100 % ohne Schwierigkeiten ausge⸗ schopft werden können.
Besonders erfreulich ist auch, daß die Interessen der Freien, Stadt Danzig, die ja in zollpolitischer Hinsicht Polen untersteht, von beiden Vertragspartnern verstanden und in dem neuen Ab⸗ kommen berücksichtigt worden sind.
V. Internationaler Prüfungs⸗ und Treuhand⸗ — KRongreß in Berlin.
Vom 19. bis 24. September 1938 findet in Berlin der V. Internationale Prüfungs⸗ und Treuhand⸗Kongreß statt. Schirmherr des Kongresses ist Reichsleiter und Reichsminister Dr. Hans Frank, der Reichsführer des NS.⸗Rechtswahrer⸗ Bundes und Präsident der Akademie für Deutsches Recht. Dem Ehrenausschuß gehören u. a. an die Reichsminister Funk, von Ribbentrop, Dr. Goebbels und Dr. Gürtner, die Staatssekretäre Dr. Brinkmann und Körner, Staatsrat Görlitzer, Stadtpräsident Dr. Lippert und Polizeipräsident Graf Helldorff.
Das Präsidium des Kongresses hat Dr. Otto Mönck meier, der Vorsitzende des Instituts der Wirtschaftsprüfer und Reichsgruppenwalter Wirtschaftsrechtler im NSRB. Stell⸗ vertretender Präsident ist Wirtschaftsprüfer Dr. Wilhelm Voß. Die Eröffnung des Kongresses erfolgt im Rahmen der ersten Vollsitzung durch den Beauftragten für den Vierjahresplan Ministerpräsident Generalfeldmarschall Gö⸗ ring. Anschließend findet ein Empfang bei Reichsminister Dr. Frank statt. Die zweite Vollsitzung am Nachmittag des Eröffnungstages ist der Begrüßung der ausländischen Dele⸗ gationen gewidmet; es wird ein Mitglied der Reichsregierung sprechen. Mit der dritten Vollsitzung am Dienstag beginnt das eigentliche Eücuhxc ae Zunächst werden die Themen Aktienrecht und Planung in der Unternehmung behandelt. Die vierte Vollsitzung befaßt sich mit der Prüfung des Jahresab⸗ schlusses. Für den Abend dieses Tages ist ein Empfang der offiziellen Delegationen durch die Reichsregierung angesetzt. Die fünfte Vollsitzung am dritten Tage bringt zunächst zwei Vorträge „Vergleich der amerikanischen und der deutschen Theorien des Rechnungswesens“ und „Internationaler Vergleich der betriebs⸗ wirtschaftlichen Forschung und Lehre“. Anschließend werden Be⸗ rufsfragen und Prüfungs⸗ und Treuhandwesen behandelt. Die sechste Vollsitzung hat die Konzernprüfung als Thema. Der folgende Tag ist tagungsfrei. Am Freitag, dem 23. September, kommen in der siebenten Vollsitzung die Steuerprüfung und die
sonstige Prüfungs⸗ und Beratungstätigkeit, in der achten Voll⸗.
sitzung „Grundsätze der Kalkulation und Oeffentliche Preiskon⸗ trolle“ zur Behandlung. Am gleichen Tage findet der Kongreß mit der neunten Vollsitzung seinen Abschluß Anschließend ist für die Kongreßteilnehmer eine mehrtägige Gesellschaftsfahrt durch Deutschland vorgesehen.
Wirtschaft des Auslandes.
Estlands Außenhandel. — Abnahme der Passivität.
Reval, 26. August. Im Juli wurden nach Estland Waren im Werte von 8,7 Mill. Kr. eingeführt gegen 10,5 Mill. Kr. im Juli 1937. Die Ausfuhr betrug 10,0 (9,2) Mill. Kr. In den ersten sieben Monaten stellte sich die Gesamteinfuhr auf 63,4 (i. V. 62,2) Mill. Kr., die Ausfuhr auf 55,9 (51,3) Mill. Kr., so daß der Einfuhrüberschuß nur noch 7,5 (i. V. 10,9) Mill. Kr. betrug. Einer⸗ seits hat die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugenommen, andererseits die Einfuhr industrieller Roh⸗ und Hilfsstoffe in den letzten Monaten abgenommen. “
Vorbeugende Wirtschaftsberatungen der nordischen Länder. Helsinki, 26. August. In Helsinki tagte während der letzten beiden Tage die „Internordis C11
8
e wirtschaftliche Verteidigungs⸗
“ kommission“, an der Wirtschaftsführer und Militärs der vier nordischen Staaten kägc ea Ueber ihre am Freitag abge⸗ schlossenen Arbeiten veröffentlicht die Kommission eine recht knappe Verlautbarung. Danach wurden vor allem die Fragen der gemeinsamen Lebens⸗ und Futtermittelversorgung der nordischen Staaten im Falle des Eintretens erschwerter Umstände und ebenso Schiffahrts⸗ und Verkehrsfragen, die in einem solchen Falle zu lösen wären, eingehend besprochen. Die nächste Tagung wird im April 1939 in Stockholm stattfinden. Z
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 26. August 1938: Gestellt 24 994 Wagen, nicht gestellt 2159 Wagen.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“
am 27. August auf 58,50 ℳ (am 26. August auf 57,75 ℳ) für V
100 kg.
Berliner Börse am 27. August.
Aktien eher schwächer, Renten ruhig.
Der anhaltende Mangel an Unternehmungslust namentlich der Bankenkundschaft ließen eine Belebung der Aktienmärkte nicht zu. Da vom berufsmäßigen Handel zudem angesichts der sonn⸗ täglichen Unterbrechung die zum Wochenschluß üblichen Glatt⸗ stellungen vorgenommen wurden, vermochte das an sich kleine Angebot einen erneuten leichten Kursdruck auszuüben.
Am Montanmarkt ermäßigten sich Harpener auf ein Angebot von nur 6000 RM um 1 ¾¼ %, Vereinigte Stahlwerke erhöhten einen Anfangsverlust von * sogleich auf ¾ P. Auch die übrigen Werte dieses Marktgebietes hatten unter 1 % liegende Ab⸗ schwächungen zu verzeichnen. Von Braunkohlenaktien hatten Ilse⸗ Genußscheine mit — 2, von Kaliaktien Aschersleben mit — 1 und von Chemischen Papieren Goldschmidt mit — 1 % % die größten Abweichungen gegenüber dem Vortagsschluß. Farben konnten wider Erwarten zunächst % höher mit 144 %⅜ notiert werden, gaben dann aber auf 144 %¼ nach.
Elektro⸗ und Versorgungswerte wurden, soweit überhaupt Notierungen möglich waren, etwa auf Vortagsbasis festgesetzt. Ausnahmen bildeten Schlesische Gas und RWE mit — 1 ¾ bzw. ¼ 9%. Von Autoaktien büßten Daimler 1 ¼, von Maschinenbau⸗ werten Deutsche Waffen 1 ¾, von Bauwerten Berger 2 ¾ und Holzmann 1 % ein. Im letztgenannten Ausmaß gingen ferner Aschaffenburger Zellstoff und Reichsbankanteile zurück.
Im Börsenverlauf war die Kursgestaltung an den Aktien⸗ märkten nicht einheitlich, jedoch überwogen eher die Abschläge. Licht⸗Kraft, Deutsche Erdöl, Hotel⸗Betrieb, Feldmühle und Reichs⸗ bank stiegen je um und Ilse Genußscheine um ½ *, während Dessauer Gas und Goldschmidt je ½., Bemberg *, Rheinmetall⸗ Borsig ¾ und Schlesische Gas 1 % einbüßten. Farben stellten sich auf 144 %. 1
Am Börsenschluß trat eine leichte Erholung ein, da ver⸗ schiedentlich Rückkaufsneigung bestand. AEG und Vereinigte Stahlwerke stiegen je um ¼ %, Farben zogen um ½ % auf 145 an, ferner gewannen Siemens 1 %.
Von den zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien gaben Deutsche Ueberseebank um ½ % nach, während Vereinsbank Hamburg im gleichen Ausmaß heraufgesetzt wurde. Bei den Hypothekenbanken stellten sich Bayrische Hyp. *§½, Meininger Hyp. ½ und Hamburger Hyp. ℳ % niedriger, ferner büßten Deutsche Hyp. 1 % ein. Am Markt der Kolonialwerte stiegen Kamerun um 3 ¼ %, während Doag 1 ¼ % einbüßten.
Bei den Industriepapieren schwächten sich Königsberger Lagerhaus um 4 ¾¼, Berliner Kindl um 5, Triumphwerke um 6 und Glauzig Zucker um 7¾ % ab, und zwar sämtlich nach Pause.
Im variablen Rentenverkehr ermäßigte sich die Reichsalt⸗ besitzanleihe um 0,05 auf 129,70. Die Gemeindeumschuldungs⸗ anleihe stellte sich auf unv. 94 ¼ %.
Die Verkaufsneigung in Kassarenten hat sich verschiedentlich verstärkt, so namentlich in Pfandbriefen und Kommunalobliga⸗ tionen, ohne jedoch kursmäßig zum Ausdruck zu kommen. Von Stadtanleihen verloren 26er Dresden Gold und 28er Breslau je ¼ %. Reichs⸗ und Länderanleihen veränderten sich kaum. Bei den Industrieobligationen stiegen Farbenbonds um ‧% und Bank für Brauindustrie um ½ %, hingegen waren Aschinger um *½ % rückgängig.
Am Geldmarkt waren für Blankotagesgeld unveränderte
Sätze von 2 % bis 2 % % anzulegen. Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung gaben das engl. Pfund auf 12,165 (12,17), der holl. Gulden auf 136,38 (136,45), der frz. Franc auf 6,82 (6,825) und der Schweizer Franken auf 57,15 (57,16) nach. Der Dollar stieg auf 2,496 (2,495).
Nachweisung der Einnahme an Kapitalverkehrsteuer.
Apri 193 4 Gegenstand ““ 8 “ der Besteuerung Juli 1938] Juli 1937
Rg al RMN A
Juli 1938
I. Gesellschaftsteuer. a) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.. b) Gesellschaften mit schränkter Haftung.. c) Bergrechtliche ewerk⸗ 1X““ d) Andere Kapitalgesell⸗ 1“*“ e) Andere Erwerbsgesell⸗ schaften und die übrigen juristischen Personen. f) Zinsen zu 9e..
II. Wertpapiersteuer. a) Verzinsliche inländische Schuld⸗ und Rentenver⸗ schreibungen, Zwischen⸗ scheine und Schuldver⸗ schreibungen über zinsbare Darlehns⸗ oder Renten⸗ E“ b) Verzinsliche ausländische Schuld⸗ und Rentenver⸗ schreibungen u. Zwischen⸗ ICV1V11616G“”“” c) Für ausländische Aktien u. andere Anteile sowie für ausländische Genußscheine G 1 und Zwischenscheine.. 12 225 d) Zinsen zu -cc..
III. Börsenumsatz⸗ steuer. Anschaffungsgeschäfte über 1 Aktien und andere Anteile 88 sowie verzinsliche Werte 1 044 132,50] 5 139 561 38]15 587 348,17
Zusammen. 4 842 469/42715 621 644,51115 183 607,01. Berlin, den 26. August 1938.
8 Statistisches Reichsatt.
₰
1 18 85 E 8 . 2 688 244 5 988 808 26 3 348 Üe c e⸗ V 831 152 40] 3 768 161 4 033 030/ 21
6 504 58 796 27 181 218 25 16 435 130 060 268
167 168 5,654
50 95