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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 202 vom 31. August 1938. S.
§ 2 2 Zweck des Vereines. 1“ 8 ) Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach den geltenden Vorschriften zu verbreiten, durch Aufklärung, Be⸗ lehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, ihr Wohlergehen zu fördern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermißhandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetz⸗ lichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen. (2) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere. (3) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins zu dienen und ihn zu fördern. Der Verein ist gemeinnützig.
1 Mitgliedschaft.
1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person deutschen oder artverwandten Blutes im Sinne des Reichs⸗ bürgergesetzes werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, daß sie ihre Mitgliedschaft
ils Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grund⸗ sätzen des Tierschutzes entgegenstehende persönliche, geschäft⸗ liche oder sonstige eigennützige Zwecke mißbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglieder aufgenommen werden. (2) Ueber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Anhören des Beirats. Im Falle der Ab⸗ lehnung brauchen die Gründe dafür dem Aufnahmesuchenden
icht mitgeteilt zu werden.
(3) Jedem Mitglied wird neben der Satzung des Vereins und der Mitgliedskarte das Reichstierschutz⸗Abzeichen ausge⸗
ändigt. Das Abzeichen darf nur von Mitgliedern des Ver⸗ eins getragen werden. 1 (4) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach An⸗ ören des Beirates innerhalb des Tätigkeitsgebietes des Ver⸗ eins wohnende Personen ernennen, die sich um den Tier⸗ schutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. “
(5) Die Mitgliedschaft endigt:
1. durch freiwilligen Austritt,
2. durch Ausschluß,
3. durch Tod.
6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitglieds⸗ arte und Reichstierschutz⸗Abzeichen ohne Anspruch auf Ent⸗ chädigung an den Vorstand abzugeben.
(2) Der Austritt ist mit mindestens einvierteljährlicher
kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu er⸗ klären. Der Austritt wird jedoch erst zum Schluß des laufen⸗ en Geschäftsjahres rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mit⸗ gliedsbeitrag zu zahlen.
(8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
a) wenn eine der für die Aufnahme maßgebenden Vor⸗ aussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft,
b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstande bleibt,
c) wenn es dem Zwecke oder der Satzung des Vereins oder einer Anordnung des Leiters des Reichstier⸗ schutzbundes zuwiderhandelt,
d) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder
ddie Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schä⸗ digt oder Unfrieden im Verein oder in der allge⸗ meinen Tierschutzbewegung stiftet.
9) Ueber den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach An⸗ hören des Betroffenen. Gegen seine mit Gründen schriftlich mitzuteilende Entscheidung ist binnen 2 Wochen der Ein⸗
pruch bei dem Beirat zulässig. Der Ausschluß kann auch von em Leiter des Reichstierschutzbundes nach Anhören des Bo
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von dem Mitglied alljährlich nach eigenem Er⸗ messen bestimmt wird, er muß jedoch für Einzelmitglieder mindestenss. . NM betragen.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Per⸗
onen, Vereinen oder Gesellschaften als körperschaftlichen Mit⸗ gliedern bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall nach An⸗ hören des Beirats. Der Beitrag muß mindestens das Zehn⸗ fache des Mindestbeitrages für Einzelmitglieder ausmachen.
(3) Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
6) Einzelmitglieder, die einen einmaligen Betrag von mindestens RNM für die Mitgliedschaft gezahlt haben, sind zu weiteren Beitragsleistungen nicht verpflichtet.
(5) Körperschaftliche Mitglieder, die von der Entrichtung
von Jahresbeiträgen befreit sein wollen, haben einen ein⸗
maligen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe vom Vorstand von Fall zu Fall nach Anhören des Beirats bestimmt wird. Er muß jedoch mindestens das Zehnfache des für Einzelmit⸗ glieder zur Abgeltung der Jahresbeiträge festgesetzten ein⸗ maligen Beitrages ausmachen.
(66) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
(7) Der Verein hat einen Beitrag von 5 v. H. seiner ge⸗
samten, im vorangegangenen Geschäftsjahr angefallenen Ein⸗ nahmen an den Reichstierschutzbund abzuführen.
§ 5 — Organe. Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand,
*
(1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 des rgerlichen Gesetzbuches sind der Vereinsleiter und sein Ver⸗ treter. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt; der Ver⸗ treter ist jedoch im Innenverhältnis an die Weisungen des
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Leiters gebunden. Zur Unterstützung des Vorstandes besteht ein Beirat (vgl. § 8).
(2) Der Vereinsleiter, sein Vertreter und die Beiratsmit⸗ glieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
(3) Die Wahl des Vereinsleiters durch die Mitglieder⸗ versammlung bedarf der Bestätigung durch den Leiter des Reichstierschutzbundes, der sie im Einvernehmen mit dem für den Verein zuständigen Hoheitsträger der National⸗ sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei erteilt. Der Vereins⸗ leiter kann von dem Leiter des Reichstierschutzbundes abbe⸗ rufen werden. Im übrigen erlischt das Amt des Vereins⸗ leiters durch freiwillige — jederlegung. 1
“ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes.
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und 88
(2) Der Vereinsleiter ernennt aus den Mitgliedern des Beirates seinen Vertreter. Dieser bedarf der Bestätigung des Leiters des Reichstierschutzbundes, der sie im Einvernehmen mit dem für den Verein zuständigen Hoheitsträger der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei erteilt. Der Vereinsleiter ernennt ferner aus den Mitgliedern des Bei⸗ rates einen Schriftführer und einen Schatzmeister mit je einem Vertreter, die er oder nach seiner Anhörung der Leiter des “ jederzeit von diesen Aemtern abberufen ann.
(3) Der Vereinsleiter leitet und erledigt mit Hilfe des Schriftführers, des Schatzmeisters und der berufenen Ver⸗ treter, sowie gegebenenfalls der im Abs. 6 bezeichneten Per⸗ sonen alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vereinsleiter beruft und leitet die Beirats⸗, die Haupt⸗ und die Mitgliederversammlungen und beaufsichtigt die Unter⸗ gruppen des Vereins.
(4) Der Vereinsleiter hat dafür zu sorgen, daß das Ver⸗ einsvermögen mündelsicher angelegt und ebenso wie die Vereinsgelder gewissenhaft verwaltet wird. Bei Ausgaben von mehr alsͤ RM im Einzelfalle, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, oder bei der Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit der Uebernahme von Verpflichtungen verbunden sind, oder bei der Aufnahme von Darlehen, hat der Vereinsleiter den Beirat vorher zu hören. Dem Leiter des Reichstierschutz⸗ bundes und seinem Vertreter, oder einem vom Leiter des Reichstierschutzbundes Beauftragten hat der Vereinsleiter jederzeit Aufklärung über die Vermögenslage des Vereins und Einsicht in die Belege zu gewähren.
(5) Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich ver⸗ pflichten, sind von dem Vereinsleiter und dem Schatzmeister oder bei ihrer Verhinderung von ihrem Vertreter nach An⸗ hören des Geschäftsführers zu unterzeichnen. Das gleiche gilt für die nach Beratung mit dem Beirat vom Vereinsleiter Entschließungen über vermögensrechtliche Angelegen⸗ eiten. 1
(6) Das Amt des Vereinsleiters, seines Vertreters und die Beiratsämter werden ehrenamtlich geführt. Die Gewäh⸗ rung von Aufwandsentschädigungen bedarf der Genehmigung des Leiters des Reichstierschutzͤbundes. Zur Erledigung von umfangreichen laufenden Arbeiten kann der Vereinsleiter nach Anhören des Beirates einen seiner Aufsicht unterstehen⸗ den ständigen Geschäftsführer und andere Personen ehren⸗ amtlich oder gegen Entgelt einsetzen und absetzen. Der Ge⸗ schäftsführer kann dem Beirat angehören. Bei Beschäftigung gegen Entgelt bedarf die Vereinbarun einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist der Zustimmung des Leiters des Reichstierschutzbundes. 1
(7) Alle im Verein mit Aemtern oder Aufträgen be⸗ trauten Personen sind dem Vereinsleiter für die gewissen⸗ hafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.
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(1) Der Vereinsleiter bestimmt die Zahl der Mitglieder des Beirates und beruft diese für die Dauer von vier Jahren; Wiederberufung ist zulässig. Die Anzahl der Mitglieder des Beirates soll einschließlich der für die Aemter nach § 7 Abs. 2 ernannten Personen sowie eines nach § 7 Abs. 6 etwa ein⸗ gesetzten, dem Beirat angehörenden Geschäftsführers in der Regel nicht mehr als vierzehn betragen.
(2) Die Beiratsmitglieder können von dem Vereinsleiter oder nach dessen Anhören von dem Leiter des Reichstierschutz⸗ bundes abberufen werden. Gegen die ungerechtfertigte Ab⸗ berufung durch den Vereinsleiter steht den Beiratsmitgliedern binnen zwei Wochen der Einspruch bei dem Leiter des Reichs⸗ tierschutzbundes zu, der endgültig entscheidet. Der Einspruch hat schriftlich zu geschehen und ist über den Vereinsleiter ein⸗ zureichen. Im übrigen erlischt das Amt der Beiratsmit⸗ glieder durch freiwillige Niederlegung.
(3) Mitglieder des Beirates können vom Vereinsleiter mit der Erledigung bestimmter Vereinsgeschäfte auf jeder⸗ zeitigen Widerruf beauftragt werden.
(4) Der Vereinsleiter beruft den Beirat nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jedem Vierteljahr ein.
5) Der Beirat unterstützt den Vereinsleiter beratend bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern und bei Auszeichnungen durch Ver⸗ leihung von Ehrenurkunden innerhalb des Tätigkeitsgebietes des Vereins ist er zu hören. Auszeichnungen durch Ver⸗ leihung von Ehrenmünzen und ⸗abzeichen („Medaillen“, „Plaketten“, „Ehrennadeln“ und dergl.) werden vom Verein nicht vorgenommen. Der Beirat beschließt 101h e. des Rechtsweges endgültig über den Einspruch von Mitgliedern, die vom Vereinsleiter ausgeschlossen, und über den Einspruch von Zweig⸗ und Stadtgruppenleitern sowie Vertrauens⸗ männern, die vom Vereinsleiter ihres Amtes enthoben worden sind. Der Beirat beschließt außerdem über den Einspruch der Leiter von Zweig⸗ und Stadtgruppen, die vom Vereins⸗ leiter aufgelöst worden sind.
(6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten itglieder des Beirats an⸗ wesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit gefaßt. 1 b
9 Beschlüsse des Beirates, die den Zwecken und Zielen des Vereins oder den Anordnungen des Leiters des Reichs⸗ tierschutzbundes entgegenstehen, kann dieser aufheben.
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öi
(1) Das Kassenwesen des Vereins ist gelaufene Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind die sämtlichen Unterlagen der Kassen⸗ führung so rechtzeitig vor der ordentlichen Jahres⸗Haupt⸗ versammlung vorzulegen, daß sie in dieser den Prüfungs⸗ bericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsmäßige Anlage der sonstigen Vermögenswerte des Vereins zu prüfen. Sie müssen die Befähigung besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß zu überprüfen, andernfalls hat der Vereinsleiter einen vereidigten Buchprüfer zu bestellen. Bei umfangreichem Geldverkehr ist vom Vereinsleiter ein vereidigter Buchprüfer zu bestellen; er kann die Rechnungs⸗ prüfer ersetzen.
(2) Die Rechnungsprüfer und zwei Vertreter werden in der ordentlichen Jahres⸗Hauptversammlung aus den Mit⸗ gliedern gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Zeit ihrer Amtsdauer unvermutet Buch⸗ und Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie dürfen nicht dem Bei⸗ rat angehören; das gleiche gilt bezüglich des vereidigten Buch⸗ prüfers.
fcah Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Jahres⸗Hauptversammlung über das Ergebnis ihrer mündlich Bericht zu erstatten und diesen auch schriftlich niederzulegen. Der Buchprüfer hat das Ergebnis seiner Prüfung in dem vorgeschriebenen gesetzlichen Rahmen schrift⸗ lich niederzulegen. Dieser Bericht ist in der ordentlichen Jahres⸗Hauptversammlung den Mitgliedern zur Einsicht vor⸗
Mitgliederversammlung
(1) Versammlungen der Mitglieder beruft der Vereins⸗
leiter nach Bedarf. In der Regel soll in jedem zweiten Monat eine Versammlung zur Besprechung von Tierschutz⸗ angelegenheiten stattfinden. 1 (2) Die ordentliche Jahres⸗Hauptversammlung ist im ersten Viertel jedes Jahres zu berufen. Außerordentliche Hauptversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes darauf anträgt. 1 (3) In der ordentlichen Jahres⸗Hauptversammlung ist vom Vereinsleiter oder dessen Beauftragten ein Tätigkeits⸗ bericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäfts⸗ jahr zu erstatten. (4) Die ordentliche Jahres⸗Hauptversammlung beschließt: a) über die Entlastung des Vereinsleiters und seines Vertreters, 8 b) über die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Vertreter für das laufende Geschäftsjahr, c) über die Auflösung des Vereins. (5) Der Vereinsleiter kann den Mitgliederversamm⸗
lungen nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschluß⸗
feslung vorlegen und die Beratung und Beschlußfassung über nträge von Mitgliedern zulassen. Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefaßten Beschlüsse gebunden, hh nicht auf seinen, binnen zwei Wochen beim Leiter des Reichstier⸗ schutzbundes zu erhebenden Einspruch dieser den Beschluß für unwirksam erklärt.
(6) Die ordentliche Fahres⸗Hauptversammlung, außer⸗ ordentliche Hauptversammlungen und die gewöhnlichen Mit⸗ gliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkte unter Angabe der vorgesehenen Tages⸗ ordnung den Vereinsmitgliedern bekanntzumachen. Anträge für diese Versammlungen sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung beim Vereinsleiter schriftlich einzu⸗ reichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet der Vereins⸗ leiter.
7) Zu Beschlüssen der Hauptversammlungen und der gewigoihen Bescheislerversamanlungen ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder einfache Stimmen⸗ mehrheit erforderlich und ausreichend. Dies gilt auch für die Wahl der Rechnungsprüfer. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die Stimme des Vereinsleiters. Der Vereinsleiter kann eine schriftliche Abstimmung sämtlicher Vereinsmit⸗ glieder herbeiführen, wenn diesen der Grund und Zweck der Abstimmung genau und so frühzeitig mitgeteilt wird, daß die Beantwortung bis zu einem bestimmten, gleichzeitig anzu⸗ gebenden Zeitpunkt möglich ist.
(8) Beschlüsse über Auflösung des Vereins. bedürfen der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vereins. Zur Auf⸗ kösung bedarf es überdies einer zweiten gleichartigen Ab⸗ stimmung, die mindestens einen Monat später stattzu⸗ finden hat.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, die den Zwecken und Zielen des Vereins oder den Anordnungen des Leiters des Reichstierschutzbundes entgegenstehen, kann dieser
aufheben. 9 12
eurkundung von Beschlüssen.
In den Beirats⸗ und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Verhandlungsergebnisse sind stets in ein mit sorilaufenden Seitenzahlen versehenes Buch einzutragen; insbesondere sind aufzunehmen der Wortlaut von Beschlüssen und alles, was für ihr Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist. Ist weder der Schrift⸗ fä noch sein Vertreter zugegen, so kann der Vereins⸗ eiter einen Ersatzmann bestimmen. Die Niederschriften sind vor Schluß der Versammlung zu verlesen und von dem Vereinsleiter und dem Niederschriftsführer zu unterzeichnen.
Zweiggruppen.
(1) Zwecks Ausdehnung seiner Arbeit für den Tierschutz unterhält der Verein in den Orten der zu seinem Tätigkeits⸗ gebiet gehörenden Umgebung seines Sitzes Zweiggruppen. Zur Errichtung einer Zweiggruppe ist eine Mindestzahl von sechs Mitgliedern am gleichen Orte erforderlich.
(2) Die Zweiggruppen unterstehen der Aufsicht und der Verantwortung des Vereinsleiters. Für die Mitglieder der Zweiggruppen gilt die Satzung des Vereins; sie sind dessen ordentliche Mitglieder. Die Zweiggruppen führen den Namen des Vereins unter Hinzufügung ihres Ortsnamens als Zweiggruppenbezeichnung.
für jedes ab⸗
(3) Die Zweiggruppenleiter werden nach Anhören des Bekrates vom Vereinsleiter auf jederzeitigen Widerruf er⸗ nannt und sind ihm unterstellt. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vereinsleiter erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus und können nach Ermessen des Vereinsleiters an den Sitzungen des Beirates beratend teilnehmen.
(4) Das Amt eines Zweiggruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch den Vereinsleiter. Gegen die Abberufung durch den Vereinsleiter steht dem betroffenen Zweiggruppenleiter binnen zwei Wochen der Einspruch bei dem Beirat zu, der endgültig entscheidet.
(5) In Orten, in denen eine Zweiggruppe nicht zustande kommt, wird auf jederzeitigen Widerruf vom Vereinsleiter ein Vertrauensmann, der Mitglied des Vereins sein muß, mit den Aufgaben des Tierschutzes betraut. Diese von dem Vertrauensmann geführte Ortsvertretung wird zur Zweig⸗ gruppe erhoben, wenn die Mindestzahl von sechs? eitgliedern erreicht ist.
(6) Eine Zweiggruppe kann unter Zustimmung des Leiters des Reichstierschutzbundes selbständiger Verein werden, wenn ihr wenigstens einhundert Mitglieder angehören.
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Stadtgruppen. u“
11) Zwecks Aufteilung des Tätigkeitsgebietes innerhalb der Stadt, in der der Verein seinen Sitz hat, kann der Verein seine Mitglieder in Stadtgruppen einteilen.
(2) Die Stadtgruppenleiter werden vom Vereinsleiter nach Anhören des Beirates auf jederzeitigen Widerruf ernannt. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vereinsleiter erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus und können nach Er⸗ messen des Vereinsleiters an den Sitzungen des Beirates beratend teilnehmen.
(3) Das Amt eines Stadtgruppenleiters erlischt durch freiwillige Niederlegung, durch Abberufun durch den Ver⸗ einsleiter. Gegen die Abberufung durch Vereinsleiter steht dem betroffenen Stadtgruppenleiter binnen zwei Wochen der Einspruch bei dem Beirat zu, der endgültig entscheidet.
(4) In Stadtbezirken, in denen Mitglieder nicht vor⸗ handen sind, können auf jederzeitigen Widerruf vom Vereins⸗ leiter aus den Reihen der Vereinsmitglieder Vertrauens⸗ männer mi Aufgaben des Tier chutzes betraut werden.
8 § 15 Berichterstattung. (1) Von dem alljährlich in der ordentlichen Jahres⸗Haupt⸗
versammlung erstatteten Tätigkeits⸗ und Kassenbericht und
von dem Haushaltsplan ist Abschrift oder Abdruck dem Reichstierschutzbund zuzustellen. Dabei ist die Zusammen⸗ setzung des Vorstandes und Beirats sowie die genaue Zahl der Mitglieder anzugeben.
(2) Ueber seine Tätigkeit hat der Verein dem Reichs⸗ tierschutzbund auf Anfordern, mindestens jedoch jährlich, Bericht zu erstatten. Ferner ist über wichtige Vorgänge und über Aenderungen in der Leitung und dem Beirat während des Geschäftsjahres jeweils unverzüglich zu berichten. Außer⸗ dem ist von jeder Nummer der Vereinszeitschrift oder des 11““ ein Stück dem Reichstierschutzbund einzu⸗ reichen.
(3) Ueber die Errichtung von Zweiggruppen und Stadt⸗ gruppen sowie die Einsetzung von Vertrauensmännern ist unter Angabe des Namens und der Anschrift der Leiter dem Reichstierschutzbund alsbald Mitteilung zu machen. Das gleiche gilt für Veränderungen in der Leitung dieser Gruppen.
(4) Zur Sicherung des Vereinszweckes und einer ord⸗ nungsmäßigen Führung der Vereinsgeschäfte kann der Leiter des Reichstierschutzbundes die Tätigkeit und die Geschäfts⸗ gebarung des Vereins selbst oder durch seinen Vertreter oder durch mit besonderer Vollmacht ausgestattete Personen
an Ort und Stelle überprüfen.
1
§ 16
(1) Außer durch. Beschluß der Mitglieder⸗Hauptver⸗ sammlung (§ 11, Abs. 8) kann der Verein durch den Reichs⸗ minister des Innern aufgelöst werden, wenn dies zur Ver⸗ einheitlichung der Tierschutzbestrebungen oder zur Ver⸗ hütung von Schädigungen des Tierschutzes erforderlich ist.
(2) Bei freiwilliger Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen nach Anordnung des Leiters des Reichstierschutz⸗ bundes Zwecken zuzuwenden, die dem Tierschutz dienen.
(3) Den Abwickler ernennt der Leiter des Reichstier⸗ schutzbundes.
9 2 . . . . . . . 8 (Ort und Datum)
Der Versammlungsleiter: 8
Der Niederschriftführer:
„.
Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern, die nicht dem Beirat angehören, aber an der Versammlung teilgenommen haben. G 8
2 5
Zweite Verordnung über die Regelung der Preise und Handelsspannen im Ge⸗ schäftsverkehr mit Tö und landwirtschaftlichen
eräten.
Vom 30. August 1938. Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die reisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I. .927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan folgendes verordnet: bhreaegöeez⸗ Die Geltungsdauer der Verordnung über die Regelung der Preise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit Land⸗ maschinen und landwirtschaftlichen Geräten vom 10. Februar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 188) wird bis zum 30. November 1938 verlängert. § 2
— Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 8 Berlin, den 30. August 19338. eichskommissar für die P Wagner.
8
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Bekanntmachung) 8 zur Verordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoff⸗ “ 1 zwecken. 11“ —
AXX“ (Reichsgesetzblatt 1930 I S. 199.)
Die Bekanntmachung vom 29. März 1938 — V 715 B 8 — 851 II a — erhält mit Wirkung vom 1. Septembe 1938 folgende Fassung: 8
I. Spiritusbezug 84 der Verordnung:
Die Spiritusbezugscheine sind bei der Reichsmonopolver⸗ waltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W 9, Schellingstr. 14/15, zu beantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht für die beantragte Treibstoffspiritusmenge Bar⸗ zahlung erfolgt, nach den bei der Reichsmonopolverwaltung für Zahlungsstundung geltenden Bestimmungen Sicherheit zu eisten.
Soweit der Inhaber eines Spiritusbezugscheines nach § 4 Abs. 3 der Verordnung berechtigt ist, auf den Spiritus⸗ bezugschein Treibstoffspiritus zu beziehen, muß er ihn inner⸗ halb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag des Bezug⸗ scheins, bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung und Stundung gelten die Bezugsbedingungen der Reichsmonopol⸗ verwaltung.
Wird bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ausstellung des Bezugscheins die volle Menge Treibstoffspiritus nicht be⸗ stellt, so ist der Preis des nicht bezogenen Spiritus abzüglich des Einlösungsbetrages sofort bar zu zahlen. War bereits bei Beantragung des Bezugscheins der Preis bar bezahlt, so hana für die nicht bezogene Menge der Einlösungsbetrag er⸗ tattet.
II. Bestimmungen zu 8 7 der Verordnung:
1. Der von der Reichsmonopolverwaltung für Brannt⸗ wein gelieferte Treibstoffspiritus ist, soweit diese nicht im Einzelfall Ausnahmen zuläßt, zu fertigen Kraft⸗ stoffen der folgenden Zusammensetzung zu verarbeiten:
13 Gew.⸗o Treibstoffspiritus, Restmenge Benzin. Dem Benzin können bis zu 10 Gew.⸗ Benzol beigemischt sein. Bei höheren Beimischungen von Benzol ist der Zusatz von Treibstoffspiritus unzulässig (vgl. auch Anordnungen Nr. 15 u. 15 b der Ueber⸗ wachungsstelle für Mineralöl vom 20. 9. 1937 uund 31. 8.1938). Die Kraftstoffe dürfen sich bei Temperaturen bis zu — 300 C nicht entmischen. Bei Zugabe von 0,1 cem Wasser zu 100 cem Kraft⸗ stoff bei — 50 C darf keine Trübung auftreten.
4. Die Kraftstoffe dürfen nur für motorische Zwecke ab⸗
Sh und verkauft werden. ine nachträgliche Aenderung in der Zusammensetzung der fertiggestellten Kraftstoffe ist verbot
Berlin, den 31. August 1938.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwei Wolf.
*) Gilt nicht für das Land Oesterreich.
Anordnung Nr. 15 B)
der Ueberwachungsstelle für Mineralöl (Beimischung von Kraftspiritus zu Kraftstoffen).
Vom 31. August 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. I S. 816) in der Fassung der
Verordnung vom 28. Juni 1937 (RGBl. I S. 761) in Ver⸗
bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: § 1 86 1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 15 vom 20. September
1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 224 vom 29. September 1937) erhält folgende
Fassung:
„Benzine jeder Art und Gemische aus Benzin und Benzol mit einem Benzolgehalt bis zu 10 Gew.⸗T dürfen als Kraftstoffe nur in den Verkehr gebracht oder im Selbstverbrauch verwandt werden, wenn der fertige Fessehah 13 Gew.⸗ Kraftspiritus enthält. Die Zusammensetzung der Kraftstoffe regelt sich nach den Vorschriften der Branntwein.“
Reichsmonopolverwaltung für
§ 2 Diese Anordnung tritt am 1. September 1938 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 15 A vom 29. März 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 74 vom 29. März 1938) außer Kraft.
Berlin, den 31. August 1938.
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.
““ Gilt nicht für das Land Oesterreich.
Preußen.
Bekanntmachung. Dite durch die Staatspolizeistelle in Aachen nach Maßgabe
des § 1 der Verordnung zum Schutze von Volk und Staat
vom 28. Februar 1933 beschlagnahmten Briessendungen der Deutschen Freiheitspartei, enthaltend illegale Schriften, wer⸗ den hiermit auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 zugunsten des Landes Preußen eingezogen.
8*
202 vom 31. August 1938. S. 3
Diese Maßnahme der Einziehung wird mit der öffent⸗ lichen Bekanntmachung dieser Verfügung wirksam.
Ein Rechtsmittel gegen diese Einziehungs erfügung ist nicht gegeben. b 8
Aachen, den 25. August 1938 Der Regierungsvräsident. J. V.: Froitzheim.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Nummer 36 des Ministerialblatts des Reichs⸗ und Preußischen Ministeriums des Innern vom 31. August 1938 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. Allgem. Anordn. 13. 8. 38, Ausf. d. Erstattungsges. im Bereich d. RMfVuP. — RdErl. 22. 8. 38, Richtl. üb. d. Beurlaub. v. Beamten, Angestellten u. Arbeitern bei Behörden, öffentl.⸗rechtl. Körpersch. u. öffentl. Betrieben f. Zwecke d. Leibesübgn. — RdErl. 22. 8, 38, Tätigkeit v. Beamten, Angestellten u. Arbeitern in d. NSDAxP., ihren Gliede⸗ rungen, angeschloss. Verbänden, in d. NSFK. — RdErl. 22. 8. 38, Ausbild. d. Referendare. — RdErl. 24. 8. 38, Buchbestell. — Kommunalverbände. RdErl. 14. 7. 38, Eisverkauf d. Schlachthöfe. — RdErl. 17. 8. 38, Grundsteuer⸗Billigkeitsrichtl.; hier: Behandl. d. jüd. Grundbesitzes. — RdErl. 20. 8.38, Körper⸗ schaftsteuer d. öffentl. Versorg.⸗Betriebe. — RdErl. 25. 8. 38, Kraftfahrzeug⸗Steuerverteilung. — Wohlfa hrtspflege u. Jugendwohlfahrt. RdErl. 22. 8. 38, Fettversorg. d. minder⸗ bemittelten Bevölkerung. — RdErl. 24. 8. 38, Familienunterstützg. f. Angehörige v. Teilnehmern an Ausbild.⸗Lehrg. d. NSFK. — RdErl. 27. 8. 38, Vollzug d. Sammlungsges. v. 5. 11. 1934. Winter⸗ hilfswerk 1938/39. — Polizeiverwaltung. RdErl. 24. 8. 38, Polizeil. Führgs.⸗Zeugn. f. auswanderungswillige Personen. — RdErl. 24. 8. 38, Aend. d. Reichsausf.⸗VO. z. Gaststättenges. — RdErl. 26. 8. 38, Reichsmeldeordn. Einricht. d. polizeil. Melde⸗ behörden u. Führg. d. Melderegister. — RdErl. 24. 8. 38, Ge⸗ bührenpflichtig. Verwarn. d. Gend.⸗Beamten. — RdErl. 24. 8. 38, Uebernahm. d. Pol.⸗Vollzugsbeamten d. Gemeinden im Pol.⸗Offz.⸗ Rang als Pol.⸗Offz. — RdErl. 26. 8. 38, Dienstbezüge d. Gend.⸗ u. Gemeindepol.⸗Vollzugsbeamten. — RdErl. 26. 8. 38, Stellenbesetz. in d. Gend. (Einzeldienst). — Zu besetzende Gend.⸗Oberm.⸗Stellen. — RdErl. 23. 8. 38, Einführ. einer Tasche m. Trageriemen z. Reiz⸗ stoff⸗Pistole. — RdErl. 25. 8.38, Dienstordn. f. Vertragslehrer d. allgemeinbild. Unterrichts bei d. Ordn.⸗Pol. — RdErl. 25. 8. 38, Abordn. v. Nachricht.⸗Offz. z. Pol.⸗Verw. Berlin. — RdErl. 23. 8.38, Volksgasmaske. — RdErl. 24. 8. 38, Ausf.⸗Erl. zu §§ 2, 4, 5, 6, 9, 10, 11 u. 23 d. I. Durchf.⸗VO. z. Luftschutzges. — RdErl. 24. 8. 38, 1. VO. z. Aend. d. I. DVO. 3. Luftschutzges. — RdErl. 25. 8. 38, 4. Durchf.⸗VO. z. Luftschutzges. — Ver kehrswesen. RdErl. 24. 8.38, Verkehrskennzeichen an Dienstkraftwagen z. be⸗ vorzugt. Abfertig. im Straßenverkehr. — We hrangelegen⸗ heiten. RdErl. 25. 8. 38, Vergüt.⸗Sätze f. d. Inanspruchnahme v. Kraftfahrz. durch Bedarfsstellen außerhalb d. Wehrmacht auf Grund d. §§ 15 u. 16 WLG. — RdErl. 25. 8. 38, Vergüt.⸗Sätze f. d. Inanspruchnahme v. Pferden u. Bespannfahrz. durch Bedarfs⸗ i außerhalb d. Wehrmacht auf Grund d. §§ 15 u. 16 WLG. —
olksgesundheit. RdErl. 24. 8. 38, Versichergs.⸗Pflicht d. Vollbeschäft. Hilfsärzte d. staatl. Gesundhsèl. — RdErl. 25. 8. 38, Auslese f. d. Ehrenbuch d. kinderreichen Familie. — Uebertragb. Krankh. d. 31. Woche. — Veterinärwesen. RdErl. 27. 8. 38, Einfuhr v. Rindergefrierfleisch. — Verschiedenes. Hand⸗ schriftl. Berichtig. — Neuerscheinungen. — Stellen⸗ ausschreibungen v. Gemeindebeamten. — Zu be⸗ ziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstraße 44. Vierteljährlich 1,75 RM für Ausgabe A (eisenbic bedruckt) und 2,30 RM für Ausgabe B (einseitig
edruckt).
BVBerkehrswesen.
Einführung der Postsparkasse im Großdeutschen Reich.
Im Reichsgesetzblatt Nr. 134 vom 30. August 1938 wird der Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 26. August 1938 zur Regelung des Postsparkassenmesens im Deutschen Reich veröffent⸗ licht. Bereits im Erlaß vom 19. März 1938 hatte der Führer und Reichskanzler das seit 1883 in Wien bestehende Postsparkassenamt in die Deutsche Reichspost eingegliedert. Durch den neuesten Erlaß des Führers und Reichskanzlers wird eine Einrichtung des Landes Oesterreich auf das ganze Reich ausgedehnt, die sich als eine der sozialsten Einrichtungen nicht nur bei der Bevölkerung Oester⸗ reichs größter Beliebtheit erfreute, sondern auch für die österrei chische Wirtschaft stets segensreich gewirkt hat, und die in der ganzen Welt als mustergültig galt.
Durch den Postsparkassendienst der Deutschen Reichspost werden im Altreich mehr als 47 000 Aemter und Amtsstellen der Deutschen Reichspost, und zwar etwa 3000 Postämter, 2000 Zweigpostämter, 10 000 Postagenturen, 26 000 Poststellen und 6000. Posthilfsstellen dem Spargedanken nutzbar gemacht werden. Hinzu kommt ein Heer von 26 000 Landzustellern, die ebenfalls Spar⸗ einlagen annehmen und Rückzahlungen leisten werden. Die Spar einlagen werden mit 3 vH. verzinst. Das Postsparbuch wird völlig freizügig sein. Einlagen auf das Postsparbuch werden innerhalb des ganzen Reichsgebiets von allen Aemtern und Amtsstellen der Deutschen Reichspost angenommen, gleichgültig, an welchem Ort das Postsparbuch ausgestellt worden ist. Auch Abhebungen können bei jedem beliebigen Amt vorgenommen werden, bei Abhebungen
bis 100 RM sogar ohne vorherige Kündigung, ein Vorteil, der
vor allem für den innerdeutschen Reiseverkehr von erheblicher Bedeutung sein wird. Der Postsparkassendienst wird durch das Postsparkassengeheimnis unter dem besonderen Schutz des Reiches stehen. Im Reichspostministerium wird zur Zeit mit Beschleuni⸗ gung eine Postsparkassenordnung ausgearbeitet, um nach dem Willen des Führers die Vorteile des Postsparkassendienstes mög⸗ lichst bald dem gesamten deutschen Volk zugänglich zu machen.
Reichspostminister Dr.⸗Ing. e. h. Ohnesorge begrüßt die erste wiedererstandene Postkutsche.
Auf der Strecke Bad Oberschlema — Auersberg hat am 27. August unter den Klängen des Posthorns die alte deutsche “ e in neuem Gewand zum ersten Male wieder deutsche andstraßen befahren. An die alte Tradition der Deutschen Reichspost anknüpfend, soll sie dem Reiseverkehr neue Anregungen geben und dazu beitragen, die Schönheit des deutschen Vaterlands abseits der großen veehesstren zu erschließen. Reichspost⸗ minister Dr. Ohnesorge, au esen Anregung die Wieder⸗ einrichtung von Pferdeposten zurxückzuführen ist, hat in einem Telegramm an die Reichspostdirektion Chemnitz der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß die Postkutsche allezeit durch ein glückliches und fröhliches Deutschland fahren möge, und in diesem Sinne der ersten Postkutsche glückliche Fahrt gewünscht.
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