1938 / 205 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Sep 1938 18:00:01 GMT) scan diff

die Träger der Rentenversicherung der Ar

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 205 vom 3. September 1938.

§ 3

(1) Das Reich leistet vom 1. April 1938 ab jährliche Bei⸗ träge zu den Steigerungsbeträgen

a) nach §, 1 in Höhe von

9,4 Millionen Reichsmark an die

der Arbeiter,

,5 Millionen Reichsmark an die der Angestellten, 0,4 Millionen Reichsmark an die knappschaftliche Pen⸗

sionsversicherung der Arbeiter,

2 Millionen Reichsmark an die knappschaftliche Pen⸗

sionsversicherung der Angestellten, b) nach § 2 in Höhe von

20 Millionen Reichsmark an die Rentenversicherung der

Arbeiter.

(2) Zu den Steigerungsbeträgen nach § 1, die für die Zeit vom 1. Oktober 1935 bis 31. März 1938 zu gewähren sind, leistet das Reich im Rechnungsjahr 1938 einen einmaligen Beitrag in Höhe von .

19,8 Millionen Reichsmark an die Rentenversicherung

der Arbeiter,

9,5 Millionen Reichsmark an die Rentenversicherung der Angestellten, . 0,9 Millionen Reichsmark an die knappschaftliche Pen⸗

sionsversicherung der Arbeiter,

0,4 Millionen Reichsmark an die knappschaftliche Pen⸗ sionsversicherung der Angestellten.

§ 4 Das Reichsversicherungsamt kann Näheres, insbesondere über den Nachweis der nach §§ 1 und 2 anzurechnenden Zeiten und über die Verteilung der Beiträge des Reichs auf 8 bestimmen.

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Artikel 2 Sonstige Durchführungsvorschrifte

Zu § 80: Versicherungspflichtige, die auf Grund des bis⸗ herigen § 15 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes einer Er⸗ atzkasse (§§ 504 ff. der Reichsversicherungsordnung) beigetreten

sind, können auch nach dem 31. März 1938 die Krankenver⸗ sicherung bei ihrer Ersatzkasse fortsetzen.

§ 6 Zu §§ 82, 127 bis 130: Die Beschränkung der Pensions⸗ nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknapp⸗ schaftsgesetzes und die Uebergangsregelung nach §§ 127 bis

130 des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung gelten entsprechend auch für die Angestellten der Verwal⸗ tungen der Reichsknappschaft, der Bezirksknappschaften und der besonderen Krankenkassen 187 des Reichsknappschafts⸗ gesetzes).

§ 7

Zu § 94: (1) Die Rücklage wird, getrennt für die Kran⸗ kenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, gemeinsam irksknappschaften und die besonderen Krankenkassen ESETTEbeeeeeeeermögen der Kranken⸗ ) vermaltet. § 364 Ab 2,

1 ((cend.

88 —, Zur Biwung e eemr lage führen die Bezirks⸗ knappschaften und die besonderen Krankenkassen die Bestände an Geld und Wertpapieren, die am 31. Dezember 1937 zu ihrer Rücklage gehörten, bis zum Betrage des Rücklagesolls 364 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung) an die Reichsknappschaft ab. Soweit die vorhandenen Rücklage⸗ bestände das Rücklagesoll übersteigen, bestimmt der Reichs⸗ arbeitsminister das Nähere über die Verwaltung und die Ver⸗ wendung der überschießenden Beträge; § 119 Abs. 2 des Reichs⸗ knappschaftsgesetzes findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ueber die Bildung und Verwaltung der Gesamtrück⸗ lage kann das Reichsversicherungsamt Näheres bestimmen.

während der Ausbildungsveran⸗ staltungen oder Uebungen im Luftschutz der privaten Dienst⸗ stellen und Betriebe, im erweiterten Selbstschutz und im Werkluftschutz das versicherungspflichtige Beschäftigungsver⸗ hältnis als fortbestehend, so findet § 109 Abs. 1 mit der Maß⸗ gabe Anwendung, daß der Arbeitgeber die Beiträge zur Kran⸗ ken⸗ und Rentenversicherung allein zu tragen hat; § 109 Abs. 2 findet keine Anwendung.

2. Zu § 109 Abs. 2: Will der Arbeitgeber von dem ihm nach § 109 Abs. 2 zweiter Halbsatz zustehenden Einbehaltungs⸗ recht Gebrauch machen, so hat er dem Versicherten vor Antritt der Veranstaltung oder Uebung eine Bescheinigung über den Entgelt und die darauf entfallenden Beiträge zur Kranken⸗ und Rentenversicherung auszuhändigen. Die Erstattungs⸗ pflicht des Reiches besteht nur, wenn die Bescheinigung recht⸗ zeitig ausgehändigt worden ist.

Zu 8§§ 111 ff.: (1) Soweit die Gewährung der in dem Gesetz vorgesehenen Leistungsverbesserungen von einem An⸗ trag abhängt, sind die Leistungen rückwirkend vom 1. Januar 1938 an zu gewähren, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1938 eingegangen ist 1613 der Reichsversicherungsordnung).

(2) Im Falle des § 1273 der Reichsversicherungsordnung ist die Rente, die dem Versicherten bei seinem Tode zustand oder zugestanden hätte, einschließlich der eiie gedge nach den neuen Vorschriften zu berechnen, wenn di e für die Hinterbliebenen günstiger ist.

§ 10

91, § 111 Abs. 1 Nr. 4: Die Zahlungspflicht der alt für Arbeitsvermittlung und 1S b sknapp⸗

1. Zu § 109: Gilt

111“

Reichsanst sicherung nach dem bisherigen § 112 Abs. 3 des Reich schaftsgesetzes endet mit dem 31. März 1938.

§ 11

Zu § 117 Abf. 1: Wird ein Rentenanspruch allein durch die Halbdeckung begründet, so kann die Rente nicht für die Zeit vor dem 1. Januar 1938 gezahlt werden.

Zu § 128 Abs. 2: Die Erklärung

m 31. De⸗ zember 1938 auch mit rückwirkender

en werden.

kann bis z kraft widerru

3 der

§ 13 Zu § 129: Der Zusatzbeitrag ist in der dem je 5 Einkommen entsprechenden Klasse, mindestens aber in der Klasse B und höchstens in der Klasse E zu entrichten. Der § 1267 der Reichsversicherungsordnung (Ersatzzeiten) gilt entsprechend.

§ 14

Zu § 131: Der § 48 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt auch für alle am 1. Januar 1938 laufenden Renten. Nach⸗ für die Zeit vor dem 1. Januar 1938 finden nicht

tatt. § 15 Zu Schluß⸗ und Uebergangsvorschriften: Sind Leistun⸗ gen neu egastenen so dürfen die neuen Bezüge insgesamt nicht niedriger sein als die bisherigen.

Abschnitt II Ergänzung des Gesetzes Artikel 1 Aenderung der Reichsversicherungsordnung Zu § 3: § 209 a der Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1

1. Als Abs. 2 wird eingefügt: „Ist der Dienstpflichtige beim Ausscheiden aus der Wehrmacht oder dem Reichsarbeitsdienst krank oder er⸗ krankt er innerhalb von drei Wochen nach der Dienst⸗ entlassung, ohne bereits wieder Mitglied eines Trägers der Krankenversicherung geworden zu sein, so behält er während s etwaige Ansprüche

11““

seiner Erwerbslosigkeit nach § 214.“ Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. Folgender Abs. 4 wird angefügt: „Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die Führeranwärter der Ordensburgen.“

§ 17 Zu § 11: Dem § 1244 der Reichsversicherungsordnung wird folgender Satz 4 angefügt: „Die Weiterversicherung ist nur in einem Versiche⸗ rungszweig zulässig, in dem mindestens ein Beitrag auf nd der Versicherungspflicht entrichtet worden ist.“

§ 18 Zu § 13: 1. Dem § 1256 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsver⸗ sicherungsordnung wird folgender Satz angefügt: Hierbei sind auch solche Kinder zu berücksichtigen, die zur Zeit des Todes des Versicherten noch nicht lebten, aher bereits erzeugt waren.“ 2. Dem § 1236 der Reichsversicherungsordnung wird folgender Abs. 2 angefügt: „Witwenrente im Sinne dieser Vorschrift ist nicht die Rente nach § 1256 Abs. 1 Nr. 4. V XX

1 § 19 : Dem § 1262 Abs.

4 der Reichsversicherungs⸗ L“ Pnesäcte I“ iten stehen insoweit Pflichtbeiträgen

§ 20

§ 1309 a Abs. ordnung erhält Satz 2 folgende

1 der Reichsversicherungs⸗ Fassung:

Voraussetzung ist, daß die Anwartschaft bis zum Beginne des Kalenderjahres der Eheschließung er⸗ halten und spätestens zwei Jahre na er Ehe⸗ schließung die Wartezeit nach § 1262 Abs rfüllt ist; der § 1265 gilt entsprechend. 1

§ 21 29 Abs. 2. der Reichsversicherungs⸗ Abs. 2 und der 4 K

3u 8 28: Im

Zu § 50: Im § ordnung wird „vorbehaltlich des § 1446 1462, 1464“ ersetzt durch „vorbehaltlich 1462, 1464.“

Zu § 57: Dem § 15441 Abs. 3 der Reichsversicherungs⸗ ordnung wird folgender Satz 4 angefügt:

Die Versicherungsträger können mit Zustimmung des Reichsversicherungsamts vereinbaren, daß der zu⸗ ständige Versicherungsträger eine Sache an einen anderen abgibt.“ h“

1I1II“““ 8 Anderung des Angestelltenversicherungsgesetzes Zu § 13: In § 13 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird folgender Abs. 2 angefügt:

„Witwenrente im Sinne dieser Vorschrift ist nicht die Rente nach § 1256 Abs. 1 Nr. 4 der Reichs⸗ versicherungsordnung.“

Artikel 3 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes § 24

Zu § 101: Dem § 130 g Abs. 1 des Reichsknappschafts⸗ gesetzes wird als Satz 2 angefügt: „Ueber die Zahlung von Teilbeträgen durch die Träger der Invalidenversicherung und die Reichs⸗ versicherungsanstalt für Angestellte sowie über die Verteilung und die Verrechnung der Fabhehe dieser

Versicherungsträger bestimmt das Reichsversicheru amt das Nähere. 1 8 Berlin, den 1. September 19988.

Der Reichsarbeitsminister.

1939 der Einwilligung des Reichswirtschaftsministers.

1 11“ e Neuerrichtung, Erweiterung und Wiedereröffnung von Betrieben und Unternehmen sowie Betriebsabteilungen, in denen Gespinste jeder Art und daraus hergestellte Gewebe, Wirk⸗, Strick⸗ und sonstige Waren ausgerüstet (veredelt) wer⸗ den, bedürfen im Lande Oesterreich bis zum 31. Dezembe

Unter Ausrüstung (Veredlung) ist, zu verstehen: Bleichen, Färben, Mercerisieren, Appretieren, drucken, Karbonisieren, Sengen, Gaufrieren, Scheren, Aufschneiden, Rauhen, Kalandern, Glätten, Walken Moirieren, Lüstrieren, Dekatieren, Formen von Strümpfen und Handschuhen, Imprägnieren und ähn liches.

(2) ce Einwilligung kann an Bedingungen oder Auf⸗

§ 2

Wer den Vorschriften des § 1 Absatz 1 oder den auf Grund des § 1 gestellten Auflagen zuwiderhandelt, kann durch polizei lichen Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze zu ihrer Be⸗ achtung angehalten werden. Er wird auf Antrag des Reichs wirtschaftsministers vom Reichswirtschaftsgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, die in Geld festgesetzt wird. Die Höhe der Strafe ist unbegrenzt.

§ 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Ich behalte mir vor, sie jederzeit wieder aufzuheben

Berlin W8, den 1. September 1938. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Brinkmann.

Anordnung

über die Einführung der Anordnung Nr. 9 der Über⸗ wachungsstelle für Papier (Papierumhüllungen bei Lieferun

lagen geknüpft werden.

Ssterreich vom 2. September 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vo 4. September 1934 (Reichsgesetzblatt I, Seite 816) in des Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgeset blatt I, Seite 76) in Verbindung mit der Verordnung übe die Errichtung von Überwachungsstellen vom 4. Septembe 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Ve ordnung über die Einführung von Vorschriften auf den Gebiete des Warenverkehrs im Lande Ssterreich vom 19. 1938 (Reichsgesetzblatt I, Seite 263) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1 2.

Mit Wirkung vom Tage der Veröffentlichung dieser A ordnung im Deutschen Reichsanzeiger und Staatsanzeiger tritt die Anordnung Nr. 9 der überwa ungs stelle für Papier vom 10. November 1937 (Deutscher Reichs anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 261 von 11. November 1937) für das Land Osterreich in Kraft.

11

Die Überwachungsstelle für Papier kann auf Antrag i einzelnen begründeten Ausnahmefällen den Aufbruch vo nachweislich bei Inkrafttreten der Anordnung vorhandene Vorräten an Umhüllungen für zulasse

Berlin, den 2. September 1938. Der Reichsbeauftragte für Papier. Dorn.

888

16 Bekanntmachung KP 606 8 der Überwachungsstelle für unedle Metalle vom 2. September 1938, betr. Kurspreise für unedle Metall

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der ÜUbes wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, be Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeige Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend a geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachunge KP 604 vom 31. August 1938 (Deutscher Reichsanzeig⸗ Nr. 203 vom 1. September 1938) und KF 605 vom 1. Set tember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 204 vom 2. Se⸗ tember 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspre

tgesetzt: festgesetz Blei (Klassengruppe III)

Blei, nicht legiert (Klasse I11 4) .. Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B).. 5

Zink (Klassengruppe XIX)

inzink (6 1.“ Fehesfen gerns 8 ax w 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer V öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 2. September 1938. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle Zimmermann. b

RM 16,25 bis 183 18,75 20,

Bekanntmachung betreffend Zulassungskarte

Folgende Zulassungskarten sind ungültig: Nr. 25 300 v. 4. 11. 1935, „Die letzte Kompanie“, Ve falltag: 30. 5. 1938. Nr. 41 116 v. 4. 1. 1936, „Die letzte Kompanf (Schmaltonfilm), Verfalltag: 30. 5. 1938. .Nr. 30 626 v. 7. 11. 1935 „York“, Verfalltag: 20.

83DI1“

Anordnung über die Beschränkung der Errichtung und Erweiterun Textilausrüstungsbetrieben und ⸗unternehmen im

Oesterreich vom 1. September 1938. Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗

von ande

kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 488) wird

1938. „York“ (Schmaltonfil

Nr. 39 749 v. 27. 7. 1935 „Der Sieger“, Verfallt⸗

Verfalltag: 30. 5. 1938. .Nr. 31 219 v. 28. 1. 1936

30. 5. 1938. Nr. 33 238 v. 22. 2. 1933 „Ich und die Kaiserin“, V.

falltag: 30. 5. 1938.

„Nr. 33 289 v. 25. 2. 1933 Vorspann: „Ich und Kaiserin“, Verfalltag: 30. 5. 1938.

Nr. 33 580 v. 11. 4. 1933 „Ein Lied für Dich“, .

falltag: 30. 5. 1938.

Be⸗

von Brennmaterialien) vom 10. November 1937 im Lande

mals teilnehmenden Vertreter der Ostmark.

In

17, %

sicherstellten.

Reichs⸗

und Staatsanzeiger Nr. 205 vom 3. September 1938. S. 3

9. Nr. 33 784 v. 13. 5. 1933 Vorspann: „Kind, ich freu mich auf Dein Kommen“, Verfalltag: 30. 5.1938. Nr. 33 846 v. 27. 5. 1933 „Kind ich freu mich auf Dein Kommen“, Verfalltag: 30. 5. 1938. Nr. 31 774 v. 31. 1. 1936 „Schuß im Verfalltag: 30. 5. 1938. Nr. 34 629 v. 3. 10. 1933 Vorspann: „Der Zarewitsch“, Verfalltag: 30. 5. 1938. Nr. 34 659 v. 4. 10. 1933 „Der Zarewitsch“, Verfall⸗ tag: 30. 5. 1938. Nr. 35 117 v. 15. 12. 1933 Verfalltag: 30. 5. 1938. .Nr. 32 261 v. 11. 10. 1932 mit Ausfertigungsdatum v. 28. 2. 1933 „Siegfrieds Tod“, Verfalltag: 30. 5.1938. Nr. 38 490 v. 12. 2. 1935 „Siegfrieds Tod“ (Schmal⸗ film), Verfalltag: 30. 5. 1938. .Nr. 45 821 v. 27. 7. 1937 „Siegfrieds Tod“ (Schmal⸗ film), Verfalltag: 30. 5. 1938. Nr. 33 513 v. 22. 3. 1933 Vorspann: „Ein Lied für Dich“, Verfalltag: 30. 5. 1938.

Berlin, den 2. September 1938. 8

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

10. 11. 12. 13.

Morgengrauen“,

„Inge und die Millionen“,

Bekanntmachung. Die am 2. September 1938 ausgegebene Nummer 136 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Zweite Verordnung zur Durchführung der Reichsdienststraf⸗ ordnung. Vom 27. August 1938.

Fünfte Verordnung zur Ergänzung des Brotgesetzes. Vom 31.

August 1938.

Verordnung zur Ergänzung des § 10 der Butterverordnung. Vom 31. August 1938.

Zweite Verordnung zur Ausführung der Verordnung über für Miet⸗ und Pachträume. Vom 31. August 1938.

Verordnung über die Unterstützung der Angehörigen der einberufenen Wehrpflichtigen und Arbeitsdienstpflichtigen im Lande Oesterreich (Familienunterstützungsverordnung für Oester⸗ reich). Vom 31. August 1938.

Tag der Deutschen Wirt wissenschaft 1938. „Deutschland und Südosteuropa.“

Die Vorträge vom Freitagabend standen unter dem Thema „Deutschland und Südosteuropa“. Zunächst sprach Professor r. Dr. h. c. K. Varvares o S8⸗Athen, Vizegouverneur der Bank von Griechenland, über „Entwicklung und Probleme der Friechischen Währung“, die stabil sei und ein geeignetes und sicheres Zahlungsmittel darstelle. . Hierauf sprach Dozent Dr. habil. Hermann Groß, stell⸗ vertretender Direktor des Instituts für Mittel⸗ und Südost⸗ Europäische Wirtschaftsforschung an der Universität Leipzig, über die b Bedeutung Südosteuropas für das Deutsche Reich. Deutschland sei der bei weitem wichtigste und sicherste Wirtschaftspartner der südosteuropäischen Länder, wobei durch die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Reich die Aussichten zu einer Intensivierung der deutsch⸗südosteuropäischen Wirtschafts⸗ beziehungen um so günstiger geworden sind, als die zwischen Wien und den südosteuropäischen olkswirtschaften seit altersher be⸗ stehenden engen Beziehungen nunmehr erst im Rahmen der groß⸗ deutschen Wirtschaft voll ausgewertet werden können. Zwischen

Die Lage der Seifeninduftrie.

Reichstagung des Verbandes deutsche Seifenfabrikanten in Hamburg.

Der Verband deutscher Seifenfabrikanten hielt am reitag⸗ vormittag im Uhlenhorster Fährhaus seine Haupttagung ab. Von Verbandsleitungsseite begrüßte Dr. Müller, Berlin, unter den über 400 Teilnehmern zahlreiche Ehrengäste und besonders die Vertreter des Reichswirtschaftsministeriums, der Wirtschaftsgruppe chemische Industrie und den Reichsbeauftragten für industrielle

ttversorgung, Julius Rietdorf, Berlin, sowie die erst⸗ n Seine längeren Aus⸗ führungen betonten die gute Zusammenarbeit im Verband, in dem die gesamte deutsche Seifenindustrie zusammengeschlossen sei. seiner Rückschau über das vergangene Jahr dankte er vor allem der Ueberwachun sstelle für Fettversorgung, die es ermög⸗ licht habe, daß die Fohfto srage stets restlos gelöst werden konnte. Er kam dann auf den Mangel an Arbeitskräften und des Nach⸗ wuchses zu sprechen und richtete an die vertretenen Betriebsführer die ernste Ermahnung, sich bewußt zu sein, daß die richtige Be⸗ treuung der Arbeitskräfte die große Aufgabe darstelle, die in jeder Weise gelöst werden müsse und in deren Zusammenhang auch der Leistungswettbewerb der deutschen Betriebe stehe. Bei den in Hamburg vorgenommenen Werksbesichtigungen habe man fest⸗ tellen können, daß schon in vielen Betrieben diese Gedanken auf⸗ griffen worden seien, und es sei zu hoffen, daß alle Mitglieder des Verbandes an den ihnen gestellten Aufgaben in dieser Hin⸗ sicht arbeiten würden.

Sodann ergriff der Leiter der Reichsstelle für industrielle Fetwversorgung, Rietdorf, Berlin, das Wort. Er sprach über die von der Ueberwachungsstelle nunmehr vor genau vier Jahren in Angriff genommenen Maßnahmen für die gesamte deutsche Seifenindustrie. Durch die seit dem 1. September 1934 durch⸗ geführten Maßnahmen sei die Seifenindustrie wieder in die Lage versetzt worden, zu verdienen und einen großen Teil ihrer Ge⸗ winne zu Neuinvestierungen in den zum Teil überalterten Be⸗ trieben zu verwenden. Andererseits sei verhindert worden, daß in en vergangenen Jahren in der Seifenversorgung des deutschen Volkes irgendwelche Schwierigkeiten aufgetreten seien. Zudem konnten im Laufe der letzten Jahre Vorräte angesammelt werden, die die Versorgung mit technischen Fetten auf Monate hinaus t Pur die bereitwillige Unterstützung seitens der Industrie hätten sich auf dem ganzen Gebiet der Fettversorgung keine Schwierigkeiten ergeben. Er streifte verschiedene technische Fragen, so u. a. die Verwendung der synthetischen Fettsäure und am auch auf die Verhältnisse in der Ostmark zu sprechen, in der Zeit ähnliche Maßnahmen wie im Altreich

wohl in absehbarer t würden, was auch bereits von den öster⸗

ürchgeführt werden

reichischen Seifenfabrikanten gewünscht worden sei

Feinsilber . ..„

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 3. September 1938. Reichsverlagsamt. J. A.: (Unterschrift.

Preußen.

Die heute ausgegebene Nummer 18 der Preußischen Ge⸗ setzsammlung enthält unter: 1 Nr. 14 448. Aenderungsgesetz über die Gebietsbereinigungen in den östlichen preußischen Provinzen. Vom 2. September 1938.

Nr. 14 449. Verordnung über die Wiederinkraftsetzung landesrechtlicher Vorschriften über die Ueberwachung der Dampf⸗ kessel und der sonstigen überwachungspflichtigen Anlagen in den nach dem Groß⸗Hamburg Gesetz von Hamburg auf Preußen über⸗ gegangenen Gebietsteilen. Vom 30. August 1938. Umfang: %⅛ Bogen. Verkaufspreis: —,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 3 Rpf. Zu beziehen durch: R. v. Decker’s Fee (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buch⸗ handel. 8 8

Berlin, den 3. September 1938. X Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.

Deutsches Reich. 6

Der Königlich Bulgarische Gesandte Herr Draga⸗ noff ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der

Gesandtschaft wieder übernommen.

An Grau

Stelle von Herrn El Price seit dem eischen Gesandtschaft.

guera führt Legationssekretär 23. August die Geschäfte der

dem dichtbevölkerten und hochindustrialisierten Deutschen Reich und den in schnellem Aufbau begriffenen südosteuropäischen Rohstoff⸗ ländern bestehen geradezu ideale natürliche Ergänzungsmöglich⸗ keiten. Dementsprechend ist in der deutschen Einfuhr z. B. der Anteil Südosteuropas, der früher mit dem von Afrika ungefähr gleichgroß war, über diesen hinaus auf fast das Doppelte ange⸗ wachsen. Nachdem Deutschland zunächst dabei eine bedeutende Passivität seiner Handelsbilanz mit Südosteuropa in Kauf ge⸗ nommen hat, hat es dadurch aber zugleich zur Stärkung der Kauf⸗ kraft und zur Reaktivierung des Wirtschaftslebens der südost⸗ europäischen Länder beigetragen, so daß diese als Gegenwert für ihre großen Lieferungen an Deutschland die für den Nuf⸗ und Ausbau ihrer Wirtschaft notwendigen Produktionsmittel sowie hochwertige Konsumgüter zur Befriedigung des wachsenden Kul⸗ turbedarfs ihrer Bevölkerung aus Deutschland beziehen können. Die Vorrangstellung Deutschlands im Außenhandel der südost⸗ europäischen Länder habe zwar andere Industrieländer ebenfalls auf den Plan gerufen, doch sei eine Zurückdrängung Deutschlands in Südosteuropa kaum zu befürchten, da Deutschland auf Grund seiner Marktordnungsmaßnahmen und der darauf abgestimmten Außenhandelsregelung in der Lage sei, Südosteuropa höhere Preise für seine Produktion zu zahlen und vor allem auch einen sicheren Absatz auf Jahre hinaus zu garantieren.

Dr. Gustav Wietzel von der J. G. Farbenindustrie, Lud⸗ wigshafen, ließ sich dann unter Zuhilfenahme von Lichtbildern eingehend über die Herstellung von synthetischen Fettsäuren für die Seifenfabrikation aus. Ueber geordnetes Rechnungswesen als Mittel zur Leistungssteigerung und Bildung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise sprach Prof. Dr. Konrad Mellerowicz von der Wirtschaftshochschule Berlin. Zusammenfassend stellte er als Grundsätze der nationalsozialistischen Wirtschaft die Ausrichtung der Wirtschaft auf dauernd erhöhte Bedarfs⸗ deckung der Volksgemeinschaft, die Entfaltung der produktiven Kräfte der Nation zur Steigerung der Produktion und Erhöhung des Lebensstandards sowie die e des Leistungsprinzips im e auf. Damit war der erste Teil der Haupttagung be⸗ endet 3

Rückgang im Weltkunstseidenabsatz.

London, 2. September. Der Welthandel in Kunstseide erfuhr in den ersten fünf Monaten 1938 einen Rückgang auf 83,9 % des Umfanges der entsprechenden Monate 1937. Die Ursachen des Absatzrückganges sind in der Weltwirtschaftslage, den großen Vorräten und vor allem auch in den Auswirkungen des japanisch⸗ chinesischen Konfliktes zu erblicken. Dementsprechend entfällt die Absatzminderung größtenteils auf die großen asiatischen Märkte. Der Kunstseideabsatz in Britisch⸗Indien hat um mehr als 50 2% abgenommen. Der Absatz nach China ist noch stärker zurück⸗ gegangen. Auch für Niederländisch⸗Indien ergibt sic eine Min⸗ derung der Kunstseideeinfuhr um fast 50 %. Die Einfuhr nach den Philippinen hat sich dagegen gehalten. Auf dem afrikanischen Kontinent hat der Kunstseideabsatz in Aegypten, Marokko und an der Westküste abgenommen, ist jedoch in Südafrika und im Sudan gestiegen. Die Vereinigten Staaten haben einen Rückgang zu verzeichnen, während Kanada und Australien den Absatz des Jahres 1937 hakten.

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Notierungen

der Kommission des Berliner Metallbörfenvorstandes vom 3. September 1938. (Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung): Originalhüttenaluminium, 98 bis -h v in Blöcken ... ... desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren 99 /0 . .

Antimon⸗Regulus.

RM für 100 k

Berliner Börse am 3. September.

Aktien fest, Renten freundlich.

Die seit Tagen zu beobachtende TSe5 Grundtendenz der Aktienmärkte kennzeichnete auch den ochenschlußverkehr. Obwohl man vorbörslich kaum damit gerechnet hatte, zeigte sich bei

der Bankenkundschaft weiter kleiner Anlagebedarf, so daß sich auch

der berufsmäßige Handel zu Anschaffungen entschloß. Da anderer⸗

seits nennenswertes Angebot nicht vorlag, vermochten an sich unbedeutende Kauforders zum Teil stärkere öe zulösen. Neben der zuversichtlichen Beurteilung der politischen Lage waren es auch wirtschaftlich günstige Meldungen, unter denen besonders der Eisenbericht lebhafte Beachtung fand, die der Tendenz einen guten Rückhalt gaben.

Am Montanmarkt führte der gemeldete hohe Auftragseingang bei der rheinisch⸗westfälischen Eisenindustrie im August zu regerer Nachfrage in den Werten dieses Marktgebietes. Buderus e. um 1 %, Klöckner um 1 ¼, Hoesch um 1 %, Mannesmann um 1 und Rheinstahl sogar um 5 %.

Beim letztgenannten Papier trat allerdings unmittelbar nach der ersten Notiz ein 1 Piger Rückgang ein. Von Braunkohlen⸗ werten sind Bubiag mit + 3 und Ilse Genußscheine mit + 1 %, von Gummi⸗ und Linoleumaktien Conti Gummi mit + 2 ¼, von Elektrowerten Accumulatoren mit + 5 und Lichtkraft mit + 3, von Autowerten Daimler mit + 2, von Maschinenbau⸗ und Metallaktien Schubert & Salzer sowie Metallgesellschaft mit je + 2 und von Textilpapieren Bremer Wolle mit + 2 P als be⸗ sonders fest hervorzuheben. Ruhiger waren die Bewegungen an den übrigen Märkten, so auch bei den chemischen Papieren. Aller⸗ dings vermochten auch hier Farben einen Anfangsgewinn von oR sogleich auf c zu erhöhen. Kaliaktien, die bekanntlich in der letzten Zeit stets lebhaft gefragt waren, gaben in Reaktion hierauf eher etwas nach.

Im Börsenverlauf traten allgemein weitere, teilweise erheb⸗ liche Kursbesserungen ein. Hoesch gewannen ¼, AEG, Schuckert, Mannesmann, Reichsbank, Kokswerke und Verein. Stahlwerke je 1 %. Bekula stiegen um 1 ¼8, Bemberg um 1 %, Orenstein um 1 ¼, Rütgers um 1 ⁄%6, Deutsche Waffen um 2 und Harpener um 2 % %. Farben wurden mit 147 % notiert. Rheinstahl bröckelten Dum ¾¼ %o ab.

Am Börsenschluß zeigte sich weiterhin Kaufinteresse, 8 daß sich die Aufwärtsbewegung fortsetzte. Zahlreiche Werte stiegen um. *%, Hotelbetrieb, Deutsche Waffen und Gebr. 8e ge⸗ wannen je ½ %. Schubert & Salzer wurden 1 und Wa hof 3 % höher bewertet. Farben schlossen zu 148 ⁄⅛.

Reichsbahnvorzüge zogen um ¼ % an.

Von den zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien stiegen Vereinsbk. Hamburg um 1 % und Deutsch⸗Asiatische um 7 RM. Bei den Hyp.⸗Banken gewannen Deutsche Hyp. *%, Dtsch. Centr. Bod. und Meininger Hyp. je ¼, ferner Hamburger Hyp. 1 ¼ %. Am Markt der Kolonialwerte wurden Schantung um 1 % und Otavi Minen um ½ % heraufgesetzt. Bei den Industriepapieren erhöhten sich Verein. Berliner Mörtel um 4, Chillingworth und Chemische Produkte Milch je um 4 ½¼ %. Gebr. Goedhardt kamen 6 % an. Andererseits verloren Bohrisch Bräu 3 und Mühle Rüningen 7 %.

Im variablen Rentenverkehr wurde die Reichsaltbesitzan⸗ leihe unverändert mit 129,60 gegen 129,50 gehandelt. Die Um⸗ schuldungsanleihe stellte sich auf 94,50 (94,35). .

Am Kassarentenmarkt war die Haltung freundlich, da teilweise Mittel aus dem Conpontermin Anlage suchten. Pfandbriefe konnten sich gut behaupten.

Von Stadtanleihen wurden 29 er Aachen % höher, 26 er Kiel hingegen im gleichen Ausmaße niedriger notiert. Sonst sind noch Alté Hamburger mit + und von 1 27 er Emscher mit ¼ % zu erwähnen. Reichs⸗ und Länder⸗ anleihen lagen freundlich, 40 er Postschätze stiegen um 0,12 ¼ %. Bei den Industrieobligationen wurden Farbenbonds und Aschinger ½ % höher bewertet, während Deutsche Conti Gas und Feldmühle je 0,40 % nachgaben.

Am Geldmarkt trat eine weitere Ermäßigung der Blanko⸗ Tagesgeldsätze auf 2 % 2 % % ein.

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung gaben das engl Pfund auf 12,105 (12,11), der 18 Gulden auf 135,67 (185,76 sowie der Schweizer Franken auf 56,86 (56,89) nach. Der Dollar und der frz. Franc blieben mit 2,496 bzw. 6,79 unverändert.

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Der neue deutsch⸗polnische Wirtschaftsvertrag

Am 1. September sind die am 1. Juli 1938 in Berlin unter⸗ zeichneten deutsch⸗polnischen Wirtschaftsabkommen, und zwar der Wirtschaftsvertrag und das Verrechnungsabkommen, wie bereits gemeldet wurde, in Kraft getreten. Im Rahmen einer Verord⸗ nung des Reichsministers des Auswärtigen über diese vorläufige Anwendung ist im Reichsgesetzblatt Teil II Nr. 36 vom 1. Sep⸗ tember 1938 der Wortlaut des Vertrages, des Schlußprotokolls f zum Wirtschaftsvertrag, des Sitzungsprotokolls zum Wirtschafts⸗ vertrag, des Verrechnungsabkommens und des S lußprotokolls zum ööu“ und zum Verrechnungsabkommen ver⸗ öffentlicht. on der vorläufigen Anwendung ausgenommen bleiben, wie es heißt, die Bestimmungen der Anlage A des Wirt⸗ schaftsvertrags zu Nr. aus 20 des deutschen Zolltarifs und Ar⸗ tikel 17 des Verrechnungsabkommens. Vorläufig in Kraft bleibt Beilage A zum Handelsvertrag zwischen Oesterreich und Polen vom 11. Oktober 1933 mit den späteren Aenderungen.

Das neue Vertragswerk hat Geltung bis zum 28. Februar 1941, ist also, worauf bereits hingewiesen wurde, auf 2 ½8 Fähre bemessen. Es gilt jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, 8 sich beide Teile bis spätestens 1. Februar eines jeden Jahres arüber verständigt haben. Läuft der Vertrag über den 28. Fe⸗ brugr 1941 hinaus weiter, so kann er künftig mit dreimonatiger Frist zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres ekündigt werden. Mit dem Inkrafttreten des neuen Wirtschaftsablommens treten folgende Verträge zwischen Deutschland und Polen sowie zwischen dem früheren Pubelsecat Oesterreich und Polen außer Kraft: 1. Wirtschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Polen vom 4. November 1935. 2. Vereinbarung vom 18. Juli 1936 über die Ergänzung des Wirtschaftsvertrages und des Verrechnungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Polen vom 4. November 1935. 3. Vertrag vom 20. Februar 1937 über die Verlängerung des Wirtschaftsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Polen. 4. Zusatz⸗ vereinbarung vom 29. November 1937 zu dem am 20. Februar⸗ 1937 in Warschau unterzeichneten Vertrage über die Verlängerung des Wirtschaftsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Polen vom 4. November 1935. 5. Handelsvertrag zwischen Oesterreich und Polen vom 11. Oktober 1933. 6. Zusatz⸗ abkommen vom 29. Juli 1936 zum Handelsvertrag zwischen Oesterreich und Polen vom 11. Oktober 1933.

Briketts im

Wagengestellung für Kohle, Koks und 21 679 Wagen,

Ruhrrevier: Am 2. September 1938: Gestellt nicht gestellt 7476 Wagen.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotlz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ n. VL“ auf 58,25 (am 2. September auf 58,00 ℳ)

Zweckverbandsanleihen