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vom 22. September 1938.
“
Reichs⸗ und Staatsanzeig
Neichs⸗ und Staatsanzerger Nr. 221 vom 22 September 1938. S. 2 8 221
1“
unter 80 bis einschl. 50 Gew.⸗Hdtt. . 3,— RM „ 50 „ „ 40 „ „ *
Bekanntmachung v11. 30 8 20,—
über die Regelung des Brennrechts, der Ueber⸗ fär das Hekkoliter Weingeist.“ ahmepreife für Branntwein und des Monopol⸗ Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig ausgleichs für das Betriebsjahr 1938/39.
bei einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten I. a) Das Jahresbrennrecht für das Betriebsjahr 1938/39 wird in
Branntweinmenge. 2 8 e. 1“ b) bei Melasse⸗ und Hefelüftungsbranntwein neben den Höhe des regelmäßigen Bre unrechts sestgese bt. Abzügen zu II, 3 und III, 2a 0,60 RM für das Hektoliter b) Innerhalb des Jahresbrennrechts beträgt für das Betriebs⸗ jahr 1938/39 das besondere Jahresbrennrecht für die Her⸗
Weingeist. stellung von Kornbrazmntwein (Jahreskornbrennrecht) mit der v“ u 4 8 * 8o2s Wirkung, rungen, so sind die bereits gewährten Zuschlagsbeträge nach III, 1 zu 8 ennereien mit einem regelmäßigen ” erstatten und der Abzug von jeweils 0,60 RM für das Hektoliter Wein⸗ rennrecht 1 bis zu 100 hl 45 Hdtt., geist nachträglich anzusetzen. über 100 bis zu 300 hl 35 Hdtt., Fasgg über 300 hl 30 Hdtt.
c) für Branntwein, der in der Brennerei zum Zwecke der für die Verarbeitung von Korn gel⸗
Betrieb der Zucker⸗, Stärkezucker⸗ und Rübensaftfabriken im Monat Auguft 1938.
Zuckerfabriken.
Preußen.
““ Bekanntmachung. Zwischen der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) in
Berlin und dem Komunalny Bank Kredytowy, Posen, ist am 17. September 1938 eine Vereinbarung über den Um⸗ tausch der nachstehend verzeichneten Thorner Stadtanleihen in die vom Deutschen Reich ausgegebene Anleiheablösungs⸗ schuld nebst Auslosungsrechten geschlossen worden. Die Ver⸗ einbarung bezieht sich auf folgende Anleihen:
4 wige Thorner Stadtanleihen vom Jahre 1901, 1906, 1909,
3 % Zige Thorner Stadtanleihe vom Jahre 1895.
Die Kommunalbank bietet den Inhabern der genannten Thorner⸗Stadtanleihen für je 1000,— M Nennbetrag
der 4 Pigen Thorner Stadtanleihen. RM 7,—
der 3 ⅛ Ligen Thorner Stadtanleihe.. RM 6,564 Nennbetrag der Reichsanleiheablösungsschuld mit Auslosungs⸗ rechten an.
Der Umtausch wird durch die Preußische Staats⸗ bank (Seehandlung), Berlin W8, Markgrafen⸗ straße 38, vermittelt.
Die Vereinbarung ist auf Grund des Art. 8 der deutsch⸗ polnischen Uebereinkunft über die Abwicklung von Auf⸗ wertungsrechtsverhältnissen vom 17. Oktober 1936 (RGBl. II S. 23) durch den in Art. 5 der Uebereinkunft vorgesehenen Deutsch⸗Polnischen Ausschuß für Aufwertungsverrechnung genehmigt worden.
Besitzer der vorstehend bezeichneten Thorner Stadt⸗ anleihen können, sofern die Stücke als deutscher Besitz polnischerseits anerkannt sind oder werden, die Annahme des Umtauschangebots der Preußi⸗ schen Staatsbank (Seehandlung) gegenüber erklären. Der “ sind die umzutauschenden Teilschuldver⸗ schreibungen mit den etwa vorhandenen Zins⸗ und Erneue⸗ rungsscheinen beizufügen; befinden sich die Teilschuldver⸗ schreibungen bereits in Polen, so sind sie dem Komunalny Bank Kredytowy, Poznan, für Rechnung der Staatsbank zuzuleiten.
Für die Stücke, die bei den nachstehenden Umtauschstellen
Preußische Staatsbank (Seehandlung), Berlin,
Commerz⸗ und Privat⸗Bank A. G., Berlin,
Delbrück Schickler & Co., Berlin,
Deutsche Bank, Berlin,
Dresdner Bank, Berlin,
E. Heimann, Breslau, bereits eingereicht sind, muß die Weitergabe der Annahme⸗ erklärungen durch die Vermittlung dieser Banken erfolgen, welche die Zuleitung der Stücke an die zuständige Stelle ver⸗ anlassen werden.
Die Kommunalbank wird der Staatsbank den zum Um⸗ tausch erforderlichen Betrag an Reichsanleiheablösungsschuld nebst Auslosungsrechten in Berlin zur Verfügung stellen.
Für die nicht darstellbaren Spitzenbeträge wird ein Bar⸗ betrag zur Verfügung gestellt, für dessen Berechnung der Ein⸗ heitskurs der Reichsanleiheablösungsschuld nebst Auslosungs⸗ rechten an der Berliner Börse am Tage des Eingangs der Annahmeerklärung bei der Staatsbank maßgebend ift.
Die Vereinbarung ist befristet. Die Annahmeerklärungen müssen der Preußischen Staatsbank (Seehandlung, bis spätestens zum 15. Oktober 1938 zugehen.
Die Vermittlungsstellen können für ihre Bemühungen eine angemessene Gebühr berechnen. Die Vermittlung der Preußischen Staatsbank auf Grund der Vereinbarung geschieht für die Anleiheinhaber gebührenfrei.
Die Erteilung der für den Umtausch erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung ist beantragt. Die Freistellung von der Börsenumsatzsteuer ist veranlaßt.
II. Es sind gewonnen worden: Verbrauchs zucker
4
I. Es sind verarbeitet worden:
Rüben zuckerabläufe mit einem Reinheitsgrade von
H— 1
22 8
Rübenzuckerabläufe
hiervon wurden entzuckert Rohzucker mittels aths
der des
Aus⸗ Stron schei⸗ tianver⸗ dung fahrens⸗
platten., Stüůcken⸗ Stangen⸗ mit und
zucker
ge⸗ mahlene Raffi⸗ nade
Ver⸗ brauchs⸗ zucker
ge⸗ mahlener Melis
granu⸗ lierter Kandis Zucker
Brot⸗
zu⸗ sammen
im ganzen
Kristall⸗ zucker
Zeitabschnitt
d sonstiger
mvertzucker Verbrauchszucker
un
Raffinade, 70 vH
92 — —2
—
—
weniger als
zucker
Erzielung eines besonders hochgrädigen oder besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Branntweins besonders aus⸗ geschieden, angesammelt und abgeliefert wird (meist Vor⸗ und Nachlauf), unbeschadet der Abzüge zu II, 3 und III, 2a (besonderer Abzug) 4,— RM für das Hektoliter Wein⸗ geist und, wenn der Gehalt an Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet, 30,— RM für das Hektoliter Weingeist. Auf den Zuschlag nach III, 1 hat dieser Branntwein keinen Anspruch. Ergibt die Prüfung des Branntweins — § 6 Abs. 3 der TB. kann als Anhalt dienen — das Vorhandensein von Fuselöl oder bestehen sonstige Zweifel, so ist eine amtlich entnommene Probe in einer Mindest⸗ menge von 500 ccm mit besonderem Begleitschreiben dem Reichsmonopolamt einzusenden, das endgültig über die Höhe des Abzugs entscheidet.
IV. 1. Für den vom 1. Oktober 1938 ab hergestellten, an die Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle abgelieferten Kornbranntwein beträgt
der Abzug vom Grundpreis bei einer Durchschnittsstärke von unter 60 bis einschl. 50 Gew.⸗Hdtt. 7 e5 ** 9 .. 97 9„ “ 104,— 6 8 . 30 „ 9 8 2 ffüfr das Hektoliter Weingeist. Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle abgelieferten Brannt⸗ weinmenge.
2. Wird an die Deutsche Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle Branntwein abgeliefert, der in der Brennerei zum Zwecke der
Erzielung eines besonders aldehyd⸗ und fuselölarmen Brannt⸗ weins besonders ausgeschieden und angesammelt worden ist (meist Vor⸗ und Nachlauf), so beträgt unbeschadet des Abzugs zu 1 der Abzug vom Grundpreis 10,— RM.
für das Hektoliter Weingeist und, wenn der Gehalt an Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet, 30,— RNM für das Hektoliter Weingeist. Letzteres ist der Fall, wenn durch die Untersuchung einer amtlichen Stelle fest⸗ gestellt worden ist, daß bei der Prüfung des Branntweins nach § 17 1 Abs. 1 und 2 der „Technischen Bestimmungen“ eine Schichtenbildung eintritt.
3. Für Kornbranntwein, der ohne Malz oder unter Mit⸗ verwendung von Grünmalz hergestellt ist, beträgt der Abzug vom Grundpreis, unbeschadet der Abzüge zu l und 2, 1,80 RM.
für das Hektoliter Weingeist.
“ V. Für den vom 1. Oktober 1938 ab außerhalb des Jahresbrenn⸗ rechts hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Grundpreis 9 für Branntwein aus Obstbrennereien 20 Hdtt. ) für Branntwein aus anderen Brennereien 50 Hdtt. des Grundpreises von 46,— NM. ziff. b) gilt mit folgender Maßgabe:
1) Für den innerhalb von 150 Hundertteilen des regel⸗ mäßigen Brennrechts aus Kartoffeln hergestellten Branntwein beträgt der Abzug bei Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 400 hl 5 Hdtt. bei anderen Brennereien . . . . .. 13 Hdtt.
des Grundpreises von 46,— NM. Für den in Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien aus Melasse hergestellten Branntwein beträgt der
des regelmäßigen,
tenden Brennrechts.
88 Für den vom 1. Oktober 1938 ab hergestellten Branntwein eträg 1. der Grundpreis a) für Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 600 hl, mit Ausnahme der Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien für die ersten 50 Hdtt. des Jahresbrennrechts 52,— RM 8 für die weiteren 50 Hdtt. des Jahresbrennrechts 40,— „ b) für Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht über 600 hl und für Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien . . . .. 4 8 für das Hektoliter Weingeist; 2. der Zuschlag zum Grundpreis b 8 a) für den von Abfindungsbrennereien, Stoff⸗ besitzern oder Verschlußbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 4 hl W. hergestellten Branntwein aus: ö 27272525— ööö1ö1—.“]; 54,— „ lN66654— 8 e5** für das Hektoliter Weingeist; — Diese Zuschläge erhöhen sich bei den vorgenannten Brenne⸗ reien, soweit sie Abschnittsbrennereien (§ 41 BranntwMon G.) sind, um je 24,— RM für die 5 hl W. überschreitende Menge — b) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel⸗ mäßigen Brennrecht bis zu 400 hl und aus nicht als Kleinbrennereien betriebenen Brennereien, deren Er⸗ zeugung bis zu 10 hl als innerhalb des Brennrechts her⸗ gestellt gilt (§ 35 Branntw Mon G.), und zwar mit einem Brennrecht CCCCC77755 mit einem über 100 ö“X1“ 6,— „ fe;esgrsa vö1*“ 70 bis 95 vH für das Hektoliter Weingeist innerhalb der zweiten 50 Hdtt. des Jahresbrennrechts (§ 72 Abs. 2 Branntw Mon G.); dz dz 2) für den vom 1. Oktober 1938 ab hergestellten Kornbrannt⸗ 2596 28 066 32 979 n. 15183 9641 56 7251 3772 4084/ — 8 h 69 650 324 946 197 627 48 634 22 781 113 836 576 789 14 959 29 353 367 185 306 507 e“ Herwerumgsstelle G. m. b. H Ln 72 246 353 012 230 602 48 634 24 294 [ 123 477 33 540 18 731 33 437 [1 367 185 306 507 Münster i. W. (DKV.) vom Hersteller zu überlassen ist, 127 808 ] 190 004 129 909 165 905 26 191 33 106 / 458 197 / 18 483 23 861 299 334 287 474 wird ein besonderer Zuschlag festgesetzt, dessen Höhe vor⸗ behalten bleibt. — Dieser Zuschlag schließt für den Hersteller der Deutschen Kornbranntwein⸗Verwertungsstelle gegenüber die gleichen Verpflichtungen ein, wie sie für den Hersteller ablie ferungs⸗ Branntweins im § 61 BranntwMon G. der eichsmonopolverwaltung gegenüber vorgesehen sind — 3. der Abzug vom Grundpreis
a) für Branntwein aus Brennereien mit einem regel⸗ mäßigen Brennrecht Hlber 1000 — 1400 hl . 0,10 RM 1400 — 1800 bl 0,86 „ 1800 — 2000 hl 0,30 2000 — 2200 hl 0,40 2200 — 2400 hl.. 0,50 ““ 90,60
8 Zuckerfaoahhl1u* Rüben verarbeitung.
242 1 264 — — — 87 — 10 875 717 — 822 13 765 13 490 3545 775 076 574 021½ — 624 338 040 6 487] 799 813 2 378 648 103 576 15 88 9 991 942
13 490 596]5 776 340 574 021 624 338 127 6 487] 810 688 2 379 365 103 576 16 479 10 005 707
9 216 738 741 [2 097 512
tzuckerungsanstalten.
125 6 685 3 455 50 2577⁄ 8884 26 553 642 564 478 788 1 748 965/1 830 059
1 829 227 26 678] 649 249 482 243/1 799 222 1 838 943
1 633 107 27 753] 614 057 422 73771 540 773/11 455 368
rf abriken Rberrhanpt (t. und 2).
37 648 21 956 ¹7 178 125 6 772 3 455] 61 132 9 601] 7 567 919 2 939 794 100 452 27 177 980 604 485 275 2 548 778 4 208 8
7 605 567, 2 961 750 107 630 27 302 987 376 488 730 2 609 910 4 218 18 41 153 19 187 899]58 518 13 795
bis 31. Aug. 1937 [106 483 1431107797485 715 469] 28 721] 686 748111 319 12516 121 191]⁄2 333 237 117 809 28 220 912 953 2 “ 552 880] 119 689] 41 213/15 938 287 48 418 12 898] 4 088 961
Gesamte Herstellung in Rohzuckerwert berechnet im August 1938: 41 363 dz, vom 1. Oktober 1937 bis 31. August 1938: 22 059 387 dz, dagegen im August 1937: — 15090 dz (Einwurf größer als vom 1. Oktober 1936 bis 31. Audust 1937: 17 999 498 dz. Bei dieser Berechnung sind die unter I angegebenen Einwurfzucker in Abzug gebracht und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 9:10 umgerechnet.
Stärkezuckerfabriken und Rübensaftfabriken.
136 678 033
136 678 033
66
2 781 735 2 781 801
31 906 4 329 336
4 361 242G
—
1 735¹ 43 144
44 879
Im August 1938. In d. Vormonaten Vom 1. Okt. 1937 bis 31. Aug. 1938 Vom 1. Okt. 1936 bis 31. Aug. 1937
323 9866 323 9 566
220 10 250
29 179 29 179
29 179 29 179
— IIr 308 242/4 488 084] 421 107 89 525 467 298 524 71¹ 823] 13 771] 8 148 770 3 379 935
Melasseen
21 956 7 178 2 365 773 100 452
2 387 729 107 630
24 0138 2½. Ra I1
63 3866 112] 63 274 672 861 5 046 667 815
736 247 5 158 731 089 686 748
3. Zuce
63 386 112 63 274 242 702 040 34 225 667 815713 501 531
765 426 34 337 731 089713 501 773
106 483 14312 680 075] 33 3441 24 0rz
etien u nd
36 384 1 792 843
4 226 3 420]° ꝙ142 570]⁄ 6 943 32 371] 21 254 9 039 622(51 252
36 597 24 674 9 182 192 58 195 47 866] 27 442] 7 789 517148 198] 2 648
434 3 795
4 229
27 081 836 011
863 095 709 026
73 231 9 647 268
9 720 499
51 624 137 473
189 097
Im August 1938. In d. Vormonaten Vom 1. Okt. 1937 bis 31. Aug. 1938 Vom 1. Okt. 1936 bis 31. Aug. 1937
— 1118
11 177. 6,— RM
8 129 670]190 837 4 708 10 883 1 912 130 108 284
691 456
58 990 5 165 341
5 224 337
4 226 135 947
140 173
4 242 156 335]⁄ 6 943¹4 434
73 297]1 53 359] 36 911]19 031 564151 575 13 361
12429003 180 617 12502300 233 976
Im nünsaf 1938. In d. Vormonaten Vom 1. Okt. 1937
bis 31. Aug. 1938 136 678 033. Vom 1. Okt. 1936
136 678 033
* 2 9
224 181
Gewinn),
aenncarxaunerar
In den Rübensaftfabriken ¹) sind
In den Stärkezuckerfabriken sind
gewonnen worden
Rübensäfte
gewonnen worden verarbeitet worden
verarbeitet worden
Kartoffelstärke
in den Betrieben erzeugte
feuchte trockene
getrocknete
Zuckerrüben⸗ schnitzel
und andere Stoffe
Stärke⸗ zucker in fester Form
andere zucker⸗ haltige Stoffe
Stärke⸗ zucker⸗ abläufe
Stärke⸗ zucker⸗ sirup
Maisstärke rohe
Rüben
Zucker⸗ farbe
4,— 22
angekaufte
feuchte trockene trockene
feuchte
28 018 304 938 332 956 169 256
auf Zucker, sondern unmittelbar zu Rübensaft verarbeiteten Rüben sind bei den Rübensaftfabriken nachgewiesen. Sltutistisches Neichsamt.
Im August 1938. “ In den Vormonaten. 11““ Vom 1. Oktober 1937 bis 31. August 1938 Vom 1. Oktober 1936 bis 31. August 1937 .
1) Die in den Zuckerfabriken nicht
—I —
—.— 8272 —
Uebersicht über den während des Monats Auguft 1938 in den aus dem Geltungsbereich des Gefetzes
freien Verkehr übergeführten und unversteuert ausgeführten Zucker.
Unversteuert aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
In den freien Verkehr übergeführter versteuerter Zucker ¹) 8 1 8 ausgeführter Zucker ²)
Rübenzuckerabläufe,
Im nicht im Preßverfahren Auf die “
Oberfinanz⸗
Anderer kristallisierter
Preßverfahren
hergestellte Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen
Stärke⸗
Fester
Erzeugnisse der Spalten
Anderer kristallisierter
Im Preßverfahren
nicht im Preßverfahren hergestellte Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen
Stärke⸗
Fester
für das Hektoliter Weingeist (§72 Abs. 2 Branntw Mon G.). Von diesen Abzügen befreit sind die auf bäuerlicher Grundlage auf⸗
des Grundpreises von 46,— RN. Für diesen im Ueberbrand hergestellten Brannt⸗ wein wird der besondere Abzug
Berlin, den 20. September 1938.
Preußische Staatsbank (Seehandlung)
hergestellte F Rübensäfte BMischungen dieser Erzeugnisse § 9 Abf. 2 mit einem Reinheitsgrad Ausf.⸗Best.) 59 70 — 95 vH
hergestellte Rübensäfte (§ 9 Abs. 2 Ausf.⸗Best.)
bezirke sebauten Genossenschaftsbrennereien. Als solche sind Genossen⸗ haftsbrennereien anzusehen, deren Anteile in einer Höhe von min⸗ estens 51 v. H. in bäuerlicher Hand liegen; als bäuerlich im Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein Besitz bis zu 500 preuß. Morgen; daneben: b) für Branntwein aus Hefelüftungsbrennereien 6,50 RM c) für Branntwein aus Melassebrennereien. 4,— 8 für das Hektoliter Weingeist. 8 Für Branntwein, der aus verschiedenen Rohstoffen hergestellt ist, VII. Der erhöhte Uebernahmepreis nach § 73a des Gesetzes beträgt der der aus einem Gemisch von Branntwein aus verschiedenen Roh⸗ für den von Abfindungsbrennereien oder Stoffbesitzern hergestellten offen besteht, wird in der Regel nur der Uebernahmepreis gewährt, Branntwein aus er dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht. Kernobst, Weinhefe oder Weintrestern..
8 . 8 2 sttrester „ § 22 M is „ „ III. Für den vom 1. Oktober 1938 ab hergestellten, an die M “ “ 1“ erwaltung abgelieferten Branntwein beträgt: n. 3
1. ber Zuscht “ für das Hektoliter Weingeist. der Zuschlag zum Grundpreis 1 ig ser lie be nepreis wird nur gewährt, wenn der Brannt a) für Branntwein in einer Durchschnittsstärke Dieser Uebernahmepreis g ört,
ö wein über die nach der Abfindung festgesetzte Menge hinaus erzielt ist 8 ö“ 88 G“ “ und die Mehrmenge nicht höher ist als 20 v. H. der Weingeistmenge, die b) für vb“ nach der Abfindung festgesetzt und abgeliefert worden ist. von wenigstens 9 e“; 88 8 u“ für das Hektoliter Weingeist. VIII. 1. Der regelmäßige Monopolausgleich beträgt: Der Anspruch auf Gewährung des Zuschlages für Melasse⸗ oder a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen
28 “ 1 1 8 354,— RM befeluͤftungsbranntwein ist nur dann begründet, wenn der Brennerei⸗ ö ö RM.
besitzer durch Uebersendung von bei der Branntweinabnahme amtlich (§ 152 vW für ktoliter n der Leibe “ een ninommenen Proben, deren Mindestmenge 500 cem betragen muß, b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (§ 153 Abs. 2 pflege u. Jugendwohljfahrt. RdErl. 6 9. 38. Ausschluß
der Reichsmonopolverwaltung den Nachweis führt, daß der abgenom⸗ BranntwMon G.) “ lüd. Verkaufsstellen v. d. Annahme d. Fettverbillig. Scheine, d. VBe⸗ jene Melasse⸗ oder Heselüftungsbranntwein nicht mehr als 0,1 Ge⸗ 1. bei Trinkbranntwein und anderen weingeisthaltigen zugsscheine 2 Konsummargarine u. d. kommunal. Wohlfahrtsgut⸗ ichtshundertteile Aldehyd, nicht mehr als 2 mga an fluͤchtigen Basen Erzeugnissenn. . 247,80 RM scheine. — RdeErl. 10. 9. 38. Durchf. d. Schwerbeschädigtengef — berechnet auf Methylamin) im Liter und Fuselöl nur in Spuren ent⸗ 2. bei Arrak, Rum und Kognak 318,60 „ RdErl. 12. 9. 38, Zuwendgn. d. NSV. u. d. an Hilfs hält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branntwein zu stellenden 3. bei anderem Branntwein 442,50 „ bedürftige u. Familienunterstützgs⸗Berechtigte. 1— Hoels * Anforderungen erfüllt sind, steht lediglich der Reichsmonopolverwal S für einen Doppelzentner; 1“ verwaltung. RdErl. 9. 9.38, N . — ung zu. Die Untersuchung der Proben findet nur beim Reichsmonopol⸗ der besondere ermäßigte Monopolausgleich (§ 152 i. V. staatl. Pol. Verw. f. d. RJ. 1938. “ 8. “ tint statt, die Kosten hat der Brennereibesitzer zu tragen. Werden m. § 92 Abs. 2 Branntw Mon G.): — RdErl. 17. 9. 38, Anweisg. d. Versorg⸗Hezsge 8— -8 Proben entnommen, so ist der Zuschlag bei der Berechnung des Ueber a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechnen Reichshaushalt stehenden Pol.⸗Beamten. — RdErl. 8. 9. 38., Kurns.
Zucker (Verbrauchs⸗ zucker
Stärke⸗ zucker
zu Ziff. II 3 b) (für Hefelüftungsbrennereien) er⸗
mäßigt für das Hektoliter Weingeist auf. . 2,50 RM,
zu Ziff. II 3) (für Melassebrennereien) nicht berechnet.
VI. Für den vom 1. Oktober 1938 ab hergestellten Branntwein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach § 79 des Gesetzes
über das Branntweinmonopol . 18,40 RM 8 für das Hektoliter Weingeist.
zucker⸗ sirup
3 bis 9 entfallen an Zuckersteuer
RM 10 1 1
Zucker (Verbrauchs⸗ zucker)
un Stsr.
2 1 8 8— icker Stärke⸗ Mischungen dieser Erzeugnisse 4 3 mit einem Reinheitsgrad sirup zucker
“
von mehr als 95 vH
zucker
von mehr als 95 vH
von 70— 95 vH
dz
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Der Schweizerische Gesandte Herr Frölicher Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesa wieder übernommen.
4
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Baden... 3 37 286 B 1“ 1 Brandenburg 1 30 709 Diesden .. 11 637 Düsseldorf 92 570 Hamburg 1 146 Hannover 173 994 Heeä 14 716 Föl[n .. 53 716 Leipzig 306 Magdeburg 518 362 München. 10 Nordmark 44 898 Nürnberg 42 621 Ostpreußen 36 608 Pommern 115 235 Schlesien. 198 023 Thüringen 64 542 Wesen⸗Ems. 893 Westfalen. 12 958 Württemberg 78 482 Würzburg 87 272
786 251
2 471 953 209 314 667
1 975 436 71 044
3 667 355 310 005 710
1 165 199 30 857
11 273 441 2 648
975 785 895 043 779 877
2 502 928 4 175 766 1 355 392 24 424 278 691
1 480 177 1 833 003
1
350,— RM “
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Nummer 39 des Ministerialblatts des Reich 8⸗ und Preußische Ministeriums des Innern (herausgegeben vom Reichsministerin des Innern) vom 21. September 1938 hat folgenden Ink Allgem. Verwaltung. Anordn. 30. 8. 38. Ausf. d tungsges. v. 18. 4. 1937. — RdErl. 16.9. 38, Beflagg. 1. gebäude u. Verhalten d. Behörden bei kirchl. Veranstaltgn. — Kommunalverbände. RdeErl. 10. 9.38, Gemeindeabgaben u. Wasserverbandbeiträge. — RdErl. 16. 9. 38, Bergnügungssteue f. Veranstaltgn., die der Leibesübg. dienen. — Wohlfahrts
1,— RM;
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III1933
Vom 1. Oktober 1937 bis 31. August 1938
1 608 019 6 373
14 637 894 64 169
1 371 660 11
14 998 310 41 475
—
14 791 25
118 419
72 758 3 937
11 962
—
34 854 379 63 997
507 19 961 5 556
1 166 397
17 045 6 129
. 15929 3 Hektoli if. Ordn Pol. — RdErl. 15. 9. 38, Vorschristensamemnelg s. d. 6. 2. 9 Geunhereis (§ 152 3 das Hektoliter d. unif. OrdnPol. AdErl. 1 — 625 952 116 779 317 951 419 63 997 41 940 1 248 8 igs “ ““ mit einer Jahres⸗ Weingeist; “ Dt. Pol. — RdErl. 9. 9. 38, Lehrg. f. staatl. Krim.⸗Komm. Auew. — 3 8 Eerch 822 W. poer iner Dyrchfehnittahesle dem ewichte zu berechnen U. 2. 8 1 8 bö“ .”. . . 136,80 Rh. d. Eigentum d. Reichs. — NdErl. 16. 8,38. Manchausrüst. d. 11 634 29 644 128 4 397 144 111616116262*“ beritt. SchP. — RdErl. 11. 9. 88, Ausbilden im Gasspüren u. 2
Dagegen: Im August 193272
Vom 1. Oktober 1936 bis 31. August 1932..
is g Hof 9 RdEr 5 88 Koki Lor 8 ahmegeldes sogleich zu berücksichtigen. it. 8 . 1g.) fi . . 194,— RM buch f. d. Gefangenenwagen. — RdErl. 15.9. 88. Polit. Letten ier ranntw Mon G. ür b) wenn er von — Rdrl. 13.9. 38, Uebergang v. Pol. Beamtenwohngebäunden in 55 128 5 (§ 153 Abs. 2 BranntwMonG.) für einen 30 27 . 6,— “ 8 291 13 9 9 Pestrhee⸗ Feuerweh 1 ö111““ Doppelzentner. ] Entgiften (Luftschut). — Nart 15. 8 88. Nertardeit d. Fenernaße 20 * 1 4 8 8 3. Ein allgemein ermäßigter Monopolausgleich (§ 152 bei d. Dorfverschönerg. Ertk. 88 9. “ ae d. 7 88 * */* 2 8 . † 8 2 8 , ⸗ G Nr. 3 g 20 d. 8 8 8 en 1 eg; Verkehrs ese 8 AErl. für Branntwein aus Brennereien müt einer Jahreés⸗ i. V. m. 8 92 Abs. BranntwMon G.) wird nicht erhoben Krankenbeweg. be d. ““ cti 4- Cenbahaer gra0 8* im WM he einor (auch nicht für Alkoholkraftstoffe). 14. 9. 38. Merkbl. „Kraftfahrer. sei vorsichtig an erzeugung von über 4 hl bis einschl. 50 hl W. bei einer 5 Soestkensehrrinkeik Paßz. K8 recw⸗ ö nschr 30 Gew. ⸗Hdtt Berlin, den 20. September 1938. Aetzzen RErk 1. 8. 88. Sichtvermerksgedühren üöm Ver unter 80 bis einschl. 30 Gew.⸗Hdtt. . 8 888 “ 11e“ Erl 16. 9 88. Inhändüeleit r 5 9 Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. hdältnts Kemänten. — RSExl. 16. 9. 88. Zusrär⸗ K r Tenats Wolf.
11 729 . 20,— 1 301
107 423 470 900 23 975
7⁶ 3
¹) Der aus dem Ausland ein eführte versteuerte Zucker i f je M ind i 1 mit dem tatsächlichen Verbrauch nicht 8. ersteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den darüberstehenden Zahlen mitenthalten. b- “ ein, weil die Fabriken Verbrauchszucker in großem Umsange ver teuert auf auswärtige Lager abfertigen, der i ei ä “ der auf Zollager, in die Zollausschlüsse der deutschen Seehäfen und in Frenbatoß⸗ ö 1 1 8
Berlin, den 20. September 1938 8
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83 188 15
323 636 992
3,— RM
5—
— Die Versteuerungszahlen stimmen * — 2 8 1 k4* 4 9 8 1 8 noch nicht verkauft fft. Ein⸗ 30 „ „ 8 „ v angehönginersochen. Wehrangelegenshsrten eesn. 8 20 G C68686“] X8X FxWenl. Anfwendgn. . Ergaängangeträ. Coahhst. “ ““ IIT SfundNein Me. 18.9. 8. Terwend d. Paenßfähtak dem für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahres⸗ 8 X .g gen 8 Weche ae erzeugung über 50 hl W. in einer Durchschnittsstärke von ben mnkte 8 es
Statistisches Reichsamt.