Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 26. September 1938.
13. Falk, Albert, geb. am 31. 5. 1898 in Kürtow, Krs. Arnswalde, 16. Fal k, Max, geb. am 16. 11. 1906 in Oran ’/ Algier, 14. Falk, Max, geb. am 16. 11. 1906 in Oran / Algier, „Franz, Erich, geb. am 5. 11. 1903 in Siemianowitz, Krs. Kattowitz, Frenzel, Karl, geb. am 28. 12. 1874 in Berge, Krs. Forst, N. L., Friedländer, Gotthard Joa im, geb. 21. 6. 1912 in Pleß, Prch u“ t Gentsch, Erich Fritz, geb. am 1. 8. 1893 in Alten⸗
burg, deedc midt, Max, geb. am 25. 8. 1902 in Hers⸗ eld, G runwald, Ernst, geb. am 12. 9. 1894 in Beuthen, Hasenclever, Walter Georg Alfred 8 1890 in Aachen, 1““ Jacobowicz, Max, geb. am 15. 7. 1896 in Halle / Saale, 8 J oseph, Jakob, geb. am 25. 4. 1911 in Ingenheim, Kann, Herbert, geb. am 9. 2. 1893 in Bochum, 26. Kaufmann, Hans, geb. am 21. 9. 1902 in Trier, 27. sch Paul, geb. am 17. 6. 1900 in Jägerndorf CSR.), 28. Klepper, Gertrud, geb. Schmitz, geb. am 10. 10. 1897 in Heinsberg, ö 29. K roohs, Jonny Claus Wilhelm, geb. am 6. 6. 1910 in Freiburg’/ Elbe, 30. Krumme, Charlotte, geb. am 29. 7. 1913 in Halle, Saale, 31. Künstlinger, Leo, geb. am 28. 2. 1903 in Dort⸗ mund, 32. Lam bertz, Friedrich, geb. am 18. 10. 1888 in Kempen, 33. Landshoff, Eva, 1901 in Berlin, 34. Lehneck, Cäcilie Liddy, geb. am 8. 7. 1908 in „Niedersedlitz, 35. Levy, Fritz, geb. am 15. 4. 1906 in Bonn, 36. Libman n, Albert, geb. am 27. 1. 1913 in Birkenau, 87. Lö wenstein, Ludwig, geb. am 21. 2. 1913 in Nieder Weisel, 38. Markreich, Wilhelm Ludwig, geb. am 2. 10. 1914 in Bremen, 39. Martens, Johannes (Hans), geb. am 29. 5. 1908 in Berlin, 40. 41.
24. 28
geb. Salomon, geb. am 1. 3.
Meinel, Paul Otto, geb. am 31. 5. 1887 in Unter⸗ sachsenberg,
Reicher, Heinz Otto, geb. am Neustadt,
8 Riebeling, André, geb. am 16. 11. 1879 in Wasenberg, Krs. Ziegenhain, Ritter, Luci, geb. am 12. 4. 1899 in Orzegow/ Beuthen,
Rosenthal, Max, geb. am 10. 1. 1887 in Lim⸗ burg / Lahn, Saalfeld, Willy, geb. am 24. 2. 1895 in Hamburg,
Sa bel, Gustav, geb; am 15. 7. 1999 in Anklam (Pommern), — 8
Sachs, Siegfried, geb. am Ostpr.,
48. Salomon,
dorf,
49. Selo, Herbert, geb. am 22. 8. 1898 in Düsseldorf 50. Schachtel, Hans⸗Joachim, geb. am 15. 7. 1910 in Tremessen (Polen), 61. Sch lößmann, Willi Hermann Alfred, geb. am 28. 4. 1908 in Boxhagen⸗Rummelsburg,
52. Tikotin, Ernst, geb. am 23. 1. 1897 in Glogau, 53. Urbach, Hans, geb. am 1. 7. 1895 in Kiel,
54. Wagner, August Richard Hermann, geb. am 22. 6
1905 in Berlin⸗Lichterfelde. 8
„Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird folgende Familienangehörige erstreckt: Else Abraham, geb. Markus, geschied. Riesenfeld b geb. P 1 8 eb. am 11. 7. 1892 in Breslau, 188 Lieselotte A braham, geb. am 7. 8. 1914 in Breslau, ö Adler, geb. Meyer, geb. am 9. 3. 1903 in Köln, Kurt Joachim Adler, geb. am 10. 3. 1924 in Köln, Lieselotte Adler, geb. am 25. 8. 1925 in Köln, Elisabeth Adrian, geb. am 23. 9. 1925 in Pfeddersheim, Maria Anna Anton, geb. Nau, geb. am 3. 2. 1901 in Großrosseln, Hermann Anton, geb. am 3. 5. 1921 in Großrosseln, Heinrich Anton, geb. am 2. 6. 1923 in Großrosseln, Irma Camnitzer, geb. Rainer, geb. am 28. 10. 1880 in 8 Lindau i./ B.,
ertrud Falk, geb. Neumann, geb. am 2. 5. 1898 in
Deutsch Krone, 8— 1 Ruth F alk, geb. am 13. 6. 1925 in Grünberg, Rebecca Joan Falk, geb. Hyams, geb. am 9. 11. 1912 in
London,
Käthe Feibel, geb. Ries, 28. 12. 1882 in Schmolsin,
Wolfgang Feibel, geb. am 17. 10. 1918 in Chur,
Harry Feibel, geb. am 30. 7. 1924 in Berlin,
Gertrud Franz, geb. Majer (Meier), geb. am 20. 2. 1904
7. 8. 1913 in Leipzig⸗
3. 1895 in Cranz, Albert, geb. am 16. 5. 1886 in Düssel⸗
wi
auf
11.
Rei
geb. am
Rei Ver
in Kattowitz,
Erna G entsch, geb. Kuhn, geb. am. 9. 6. 1893 in Erfurt, Käthe Grunwald, geb. Leschnitzer, geb. am 30. 8. 1896 in Tarnowitz, Lge Grunwald, geb. am 1. 1.1923 in Beuthen, O. S. Gertrud Jacobowicz, geb. Benjamin Jac ;, 3 eb. am 1. 1898 in Halle/Saale, G 8— 8— H8s Jacobowicz, geb. am 2. 7. 1926 in Halle /Saale, Walter Albert Hermann Jacobowicz, geb. am 4. 12 1927 in Halle/ Saale, 1 ch, geb. Sigmund, geb. am 10. 10. 1900 in 82,—h 18 8 ch geb. am 9. 2. 1923 in Leobschütz, O. S onie Künstlinger, geb. D. b am 21. 7. HammWesc⸗ geb. Detempte, geb. am 21. 7.
Else Künstli . g. befümn⸗ inger, geb. am 30. 10. 1929 in Wischers⸗
Reichsanzeiger Nr. 157 vom 9. 7. mögen des ehemaligen deutschen Staatsangehörigen Karl Löb wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. · Reiche verfallen erklärt.
Reichsanzeiger Nr. mögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörigen
wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Wide Einbürgerungen und die angehörigkeit vom 14. Reiche verfallen erklärt.
1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 91 vom 21. der deutschen Staatsangehörigkeit verlus
Einbürgerungen und die angehörigkeit vom 14. Juli 1933 Reiche verfallen erklärt.
der
wir Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480)
Helene Lambertz, geb. Willner, geb. am 16. 4. 1893 Vorst b. Krefeld, 8 8 .“ mbertz, geb. am 27. 7. 1920 in München⸗Glad⸗ bbach, 8 mbertz, geb. am 7. 9. 1922 in München⸗Glad⸗ a 7 Berta Maria Landshoff, geb. am 15. 7. 1925 in Leipzi Angelika Ruth Condia 4¼ ndshoff, geb. am 10. 8. 1927 in Berlin, Elisabeth Rosenthal, geb. Bockmann, geb. 1897 in Worms, 8 Gerti Rosenthal, geb. am 4. 1. 1922 in Main, Dina Sachs, geb. Merkin, geb. am 26. 6. 1903 in Leipzig, Jakob Efra Sachs, geb. am 5. 11. 1923 in Leipzig, Rahel Helga Sachs, geb. am 5. 11. 1925 in Leipzig, Alice Selo, geb. Keyzer, geb. am 29. 8. 1910 in Krefeld, Doris Helene Tikotin, geb. Schab, geb. am 4. 10. 1891 in Dresden. Die Entscheidung darüber, inwieweit der Verlust der deut⸗ schen Staatsangehörigkeit noch auf weitere Familienangehörige zu erstrecken ist, bleibt vorbehalten. 1 Berlin, den 24. September 1938. Der Reichsminister des Innern. J. V (sart.
am 24. 3.
Frankfurt/
Bekanntmachung. Das mit Bekanntmachung vom 7. 7. 1938 (Deutscher 1938) beschlagnahmte Ver⸗
Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als dem 1 Berlin,
.““
den 24. September 1938.
Der Reichsminister des Innern. “
8
Bekanntmachung. Das mit Bekanntmachung vom 12. 4. 1937 (Deutscher 84 vom 14. 4. 1937) beschlagnahmte Ver⸗
Heinrich Rheinstrom und Philipp Ullmann ie Aberkennung der deutschen Staats⸗ Juli 1933 (-GBl. I S. 480) als dem
Berlin, den 24. September 1938. Der Reichsminister des Innern.
Bekanntmachung. Das Vermögen der durch Bekanntmachung vom 14. April P 1. April 1938) hen tig erklärten Julius Isidor Steinweg, Martha Steinweg geb. Rosenberg, Hans Steinweg und Herbert Steinweg rd gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Aberkennung der deutschen Staats⸗ (RGBl. I S. 480) als dem
Berlin, den 24. September 1938. er Reichsminister des Innern. J. A.: Dr. Hoche.
teilweise
ekanntmachung. Das Vermögen der durch Bekanntmachung vom August 1938 (Reichsanzeiger Nr. 187 v. 13. August 1938) üutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Eheleute Gustav Gumpel und Lilly Gumpel geb. Freudenheim d gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Widerruf von
0 che verfallen erklärt. gr dems
Berlin, den 24. September 1938.
J. A.: Dr. Hoche.
Bekanntmachung.
Das mit Bekanntmachung vom 11. 8. 1938 (Deutscher chsanzeiger Nr. 187 vom 13. 8. 1938) beschlagnahmte mögen der ehemaligen deutschen Staatsangehörige iA““ Josef Ganz, Joseph Marcus, Käthe Marcus geb. Ephraim, Herbert Nußbaum, Gertrud Nußbaum geb. Ury, Ernst Samson und
V
Aberkennung der deutschen Staats⸗
v
22
Berlin, den 23. September 1938. 8 Der Reichsminister des Innern.
un
infolge des Rückgangs der
des Reichsgesetzblatts
Verordnung über die Verwendun
zwischen dem Deutschen Reich 15. September 1938.
kämpfung der . September 1938.
dungsgebühren: 0,04
verboten.
verboten 8
Bekanntmachung
über das Verbot einer ausländischen Druckschrift. Im Einvernehmen mit dem aufklaärung und Propaganda wird auf Grund des ordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Ve⸗ breitung der in Prag erscheinenden Ze „Vecernik Narodni Listy“
Berlin, den 23. September 1938. Der Reichsführer 9z und Chef der Deutschen iimm Reichsministerium des Innern.
—
8 Bekanntmachung über das Verbot einer ausländischen Druckschrift. Im Einvernehmen mit dem Reichsmini aufklärung und Propaganda wird auf Grund d ordnung des Reichspräsidenten 1 vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande breitung der in Pra g erscheinenden Zeitung „Narodni Listy“
Berlin, den 23. September 1938 u“ Der Reichsführer ℳ und Chef der D Reichsministerium de
itung
Deutschen Polizei ö
vom 21. September 1938.
§ 1 der V Volk und St
Reichsminister für Volkz
ster für Volkz —u es 8 1 der Ver⸗ zum Schutz von Volk und
er
Stank
die Ver⸗
Indexgruppen
1913 = 100
14. Sept. 21. Sept.
Ver⸗ änderung in vH
I. Agrarstoffe. . Pflanzliche Nahrungsmittel. bbeeö“] Vieherzeugnisse . ö1.X“ Agrarstoffe zusammen . 5. Kolonialwaren . . . . .. II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. 4“ Eisenrohstoffe und Eisen Metalle (außer Eisen). 1““ Häute ““ Chemikalien F ““ Leg. Hüggeaisne aftöle un mierstoffe. Harcsehut 8 8 „Papierhalbwaren un Pier. Baustoffe... 8 seer . Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. III. Industrielle Fertig⸗ waren 17. Produktionsmittel..... öö14“ Industrielle Fertigwaren zu⸗ ö““ Gesamtinder ..
2
*) Monatsdurchschnitt August.
8
brandsorten im Preise gestiegen. eisenmetalle haben sich die P Zinn sowie ihre Halbf sind die Preise für in⸗ und auslä landspreise für Baumwolle
uch die Preise
“ M
Die am 24.
om 16. September 1938. Bekanntmachung über die
Bekanntmachung
9½ 20.
Umfang: 1 ¼ Bogen.
ser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
8 Die Inderziffer der Großhandels 21. September, wie in der Vorwoche Die Inderxziffern der Hauptgruppen (+ 0,1 vH), Kolonialwaren 9 stoffe und Halbwaren
d Hal in 94,0 (— 0,1 v waren 125,6 (unverändert)
abrikate erhöht.
114,0
90,1 112,4 107,0 105,7
112,8 135,
125,6 105,6
en. Au.
Bekanntmachung.
September 1938 ausgegebene Nummer 40 „Teil II, enthält:
1 über die Abänderung der Internationalen Uebereinkommen 8
im wechselseitigen Verkehr zwischen den Eise Deuts 6 lse r z d senbahnen Deutschlands .“ hG “ Eisenbahnen verschiedener Staaten. wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die angehörigkeit vom 14. 7. 1933 (RGBl. 1 S. 480) als dem 20 Reiche verfallen erklärt. “
8 Bekanntmachung zum Internationalen Abko Falschmünzerei (Beitritt von B
Verkaufspreis: 0,30 RM. RM für ein Stück bei Vorein Berlin NW 40, den 26. September 1938.
Reichsverlagsamt. F. Giern
114,2 90,1 112,4 107,1 105,8 90,7
114,2 104,1 52,3 78,0 69,1 101,6 54,3 105,2 42,9 104,5 120/7
02 0,0
0,0
0,1
preise stellt sich für den ,auf 105,6 (1913 = 1
n lauten: Agrarstoffe 1058 90,7 (+ 1,0 vH), industrielle R
H) und industrielle Fertig⸗†
Bei den Agrarstoffen sind die Preise für Speisebohnen und
se für Braugerste gestieg 8 haben jahreszeitlich mit dem Beg Ernte angezogen. 8. Von den industriellen Rohstoffen und Halbwaren ist K Sommerpreisabschläge für Ha 1. An den Märkten der Ni Preise für Kupfer, Blei, Zink In der Gruppe Textil Bländische Wolle sowie die 1 zurückgegangen. für Baumwollgarn haben Rohhanf und Rohjute im Preise für Kautschuk waren befest Berlin, den 24. September 1938.
Statistisches Reichsamt.
stiege ch die Hopfenpreise Beginn des Verkaufs aus ne
1
Vereinzelt ha nachgegeben. Preis angezogen. igt.
Auch die
g alter Frachtbriefvordrucke.
Ratifikation des Handelsabkommens und der Republik Guatemala. Vom
Anlage I zum
über den Eisenbahnfrachtverkehr Vom 17. September
mmen zur Be⸗ rasilien).
Vom
Postversen⸗ ö auf
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 26 September 1938. S. 3
Verordnung zur Megelung des Absatzes und der Preise sü seamen und Forstpflanzen)) Lon 17. Seytember 1938
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahres⸗ plans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preis⸗ hildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927), auf Grund des § 1 Ziff. 1 und der §§ 2 und 5 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gehiete der Forst⸗ und Holz⸗
wirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1239)
owie auf Grund des Forstlichen Artgesetzes vom 13. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1236) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan verordnet:
A. Der Handel mit Forstsamen und Forstpflanzen Bezeichnung der Erzeugnisse (1) Forstsamen und Forstpflanzen sind die in der Anlage aufgeführten Samen⸗ und Pflanzenarten, soweit sie Saat⸗ oder Pflanzzwecken dienen. (2) Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen im einzelnen
1. Forstsamen:
a) Nadelholz⸗ und Erlenzapfen,
b) Nadel⸗ und Laubholzsaatgut,
Forstpflanzen:
a) Steckhölzer (Pflanzenteile zur rung),
b) bewurzelte Steckhölzer,
c) ein⸗ bis dreijährige Sämlinge und einmal verschulte (verpflanzte) Pflanzen, die baumschulmäßig heran⸗ gezogen sind,
d) Wildlinge (unverschulte Pflanzen, die Naturverjün⸗ gungen entnommen sind).
vegetativen Vermeh⸗
2 Preisbestimmungen
(1) Für die in der Anlage aufgeführten Forstsamen und orstpflanzen außer Wildlingen gelten die dort festgesetzten sarshe Sie ermäßigen sich bei Herbstbezug (Lieferung bis 31. Dezember) für Buchen und Eicheln um 20 vH, für Lärchen⸗ und Douglasienpflanzen um 10 vH. Für Wildlinge gelten die Preise der nächstniedrigeren Sortierung der verschulten Pflanzen.
(2) Die Preise gelten auch, wenn nichtstaatliche Wald⸗ besitzer mit eigenen Klengen oder eigenen Forstpflanzenzucht⸗ betrieben Samen oder Pflanzen zur Verwendung in ihrem eigenen forstwirtschaftlichen Betrieb erwerben, sowie bei ge⸗ legentlichen Abgaben von selbst gewonnenen Forstsamen und Forstpflanzen durch Waldbesitzer im nachbarlichen Verkehr zum unmittelbaren Verbrauch.
(3) Forstpflanzen dürfen bis zu den in der Anlage an⸗ gegebenen Größen nur in den. dort verzeichneten Sortierungen in den Handel gebracht werden.
(4) Forstsamen und Forstpflanzen, für die in dieser Ver⸗ ordnung keine Preise festgesetzt sind, unterliegen den Be⸗ stimmungen der Verordnung über das Verbot von Preis⸗ erhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) und den vom Reichsforstmeister erlassenen marktregelnden An⸗ ordnungen.
(5) Von den Vorschriften der Abs. 1—3 sind freigestellt:
a) der nach der Gewinnung erstmalige Ankauf von Steck⸗ hölzern und Wildlingen durch aldbesitzer, forstliche Klenganstalten, Forstpflanzenzüchter und Handels⸗ betriebe,
b) der Handel mit Forstsamen und Forstpflanzen zwischen den staatlichen Forstverwaltungen sowie zwischen den forstlichen Klenganstalten, den Forstpflanzenzüchtern und
den Handelsbetrieben, oe) der Handel nach dem Ausland,
d) — Handel mit aus dem Auslande eingeführten Forst⸗
amen.
Beschaffenheit der Erzeugnisse ie Preise dieser Verordnung gelten bei folgender schaffenheit der Erzeugnisse: 1. Nadelholz und Erlenzapfen. Die Zapfen sollen frei von fremden Bestandteilen
e Zweigstücke, alte Zapfen usw.) und nicht feucht
ein.
Nadel⸗ und Laubholzsaatgut.
a) Saatgut der Nadelhölzer muß entflügelt sein. Das
gleiche gilt für Saatgut der Hainbuche, soweit es sich nicht um den erstmaligen Ankauf nach der Ge⸗ winnung handelt. 8 1
b) Sämtliches Saatgut muß trocken und annähernd frei von fremden Beimengungen (Zapfenschuppen, Zweig⸗ stücke usw.) sein. Bei Birke gelten die Kätzchen⸗ schuppen bis auf weiteres nicht als fremde Bei⸗ mengungen. Bei den Preisen für Kiefer und Fichte ist eine Reinheit von 95 vH, bei Lärche von 80 vH vorausgesetzt.
c) Im übrigen gelten die Angaben in der Spalte „Zu⸗ stand des Saatgutes“ der Anlage als Grundlage der festgesetzten Preise.
Steckhölzer.
Steckhölzer müssen gesunde Knospen besitzen und auch sonst gesund sein.
Sämlinge, verschulte Pflanzen,
zelte Steckhölzer und Wildlinge.
Die Pflanzen müssen gut bewurzelt, gesund und
kräftig entwickelt sein. Sie müssen frisch zum V d
kommen und sachgemäß behandelt werden.
3 Angebote und Rechnungen 1 Angebote von Forstsamen und Forstpflanzen müssen außer den in der Anlage aufgeführten Angaben mindestens einen Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Ver⸗ ordnung enthalten. In Preislisten sind Laub⸗ und Nadel⸗ hölzer getrennt aufzuführen. (2) In den Rechnungen sind bei anerkanntem Material außerdem die Herkunft des gelieferten Materials und für Saat⸗ gut in allen Fällen das Erntejahr und der der Preisberech⸗ nung zugrunde liegende Zustand des Saatguts (Schnitt⸗ bzw. Keimprozent oder Pflanzenpotenz, neue Ernte) anzugeben. Die in der Rechnung angegebene Pflanzenpotenz⸗ oder Keimpro⸗ zentzahl muß das Ergebnis der Untersuchung einer der folgen⸗ den Anstalten sein: 8 1. a) des landwirtschaftlichen botanischen Untersuchungs⸗ amtes der Landesbauernschaft Schlesien, Breslau, b) der Waldsamenprüfungsanstalt an der Forstlichen Hochschule in Eberswalde, c) der Waldsamenprüfungsanstalt an der Landesbauern⸗ schaft Sachsen⸗Anhalt, Halle (Saale), Kaiserstr. 7, d) des Hamburger Staatlichen Instituts für angewandte Botanik, Hamburg 36, Bei den Kirchhöfen 14, e) der Württembergischen Landesanstalt für Samen⸗ prüfungen, Hohenheim bei Stuttgart, f) der Samenprüfstelle am Institut für Waldbau und Forstbenutzung der Bayerischen Forstlichen Versuchs⸗ anstalt in München, Amalienstr. 52, g) der Bayerischen Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz, München, Liebigstr. 25,
) Betrifft nicht das Land österreich.
bewur⸗
je Kilometer
rForsi⸗
h) der Samenprüfanstalt an der Botanischen Abteilung der forstlichen Versuchsanstalt, Tharandt (Sa.) (mit Ausnahme der Pflanzenpotenzuntersuchungen). 2. für Buche und Douglasie außerdem: “ — der ge. I der e;. Versuchsanstalt für Waldwirt⸗ schaft in Eberswalde. (3) Drucksachen und Angebote in dem nach § 2 Abs. 5 erwähnten Geschäftsverkehr müssen als für diesen bestimmt gekennzeichnet sein. 85 ö“
Zahlung und Lieferung 1) Die Preise gelten in Reichsmark und rein netto ab Bet⸗) bzw. . dessen Zweigstelle. Das Packmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. (2) Der Versand einschl. Anfuhr geschieht auf Rechnung
und Gefahr des Bestellers.
c Ale Beträge sind sofort zahlbar und werden durch Nachnahme erhoben, sofern keine entgegengesetzten Abmachun⸗ gen vorliegen. Skontogewährung ist nicht zulässig. 8 (4) Der Tausendpreis für Forstpflanzen beginnt bei Ent⸗ nahme von 500 Stück, der Hundertpreis bei Entnahme von 50 Stück jeder Forstpflanzensorte. Bei Lieferung unter 50. Stück ist ein Aufschlag von 20 vH auf die Hundertpreise zu fordern.
(5) Wird Lieferung frei Empfangsstation vereinbart, so müssen bei Einzelsendungen bis zum Werte von 1000 RM mindestens 5 vH, bei Einzelsendungen ab 1000 RM. und dar⸗ über mindestens 3 m.h; festgesetzten Preise als Frachtaus⸗
leich zugeschlagen werden. 78) gech Finlieserung durch unmittelbaren Lastwagen⸗ transport sind den festgesetzten Preisen folgende Beträge zu⸗ zuschlagen: Grundgebühr je Kilometer 0,15 RM, dazu 0,01 RM und je 100 kg, mindestens 0,30 RM je Kilometer für Transporte bis zu 1500 kg. Es sind hiernach zu bere nen für:
1000 kg: 0,30 NM je Kilometer (Mindestsatz),
2000 kg: 0,35 RM je Kilometer (0,15 + 0,20 RM),
5000 kg: 0,65 RM je Kilometer (0,15 + 0,50 RM).
Für die Berechnung der Entfernung sind die Eisenbahn⸗ tarifkilometer zwischen den Stationen des Absenders und des Empfängers maßgebend. Besteht eine Eisenbahnverbindung nicht, so ist der Berechnung die nächste mögliche Straßenent⸗ fernung zwischen Abgangs⸗ und Bestimmungsort zugrunde zu legen. Die Rückfahrt wird nicht berechnet. 8 (7) Zahlungs⸗ und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Teile sowie Ort des Gerichtsstandes ist der Geschäfts⸗ sitz der Lieferfirma.
8 § 6
Beanstandungen und Beschwerden Für das Auflaufen des Saatgutes und das Anwachsen der Pflanzen wird vom Lieferer keine Gewähr übernommen.
(2) Bei Eingang von Forstsamen und Forstpflanzen wahr⸗ nehmbare Mängel sind dem Lieferer so zeitig mitzuteilen, daß dieser innerhalb 48 Stunden im Besitz der Beanstandung ist. Die Mängel sind genau anzugeben. Bei begründeter Beanstandung ist die Ware zurückzunehmen, falls nicht eine gütliche Einigung über Preisminderung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz im Rahmen des nach dieser Verordnung Zu⸗ lässigen innerhalb weiterer 48 Stunden erzielt werden kann.
(3) Wegen Mängeln im Keimprozent, Schnittprozent und in der Pflanzenpotenz können Beanstandungen nur erhoben werden, wenn sie von einer der nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 zu⸗ gelassenen Anstalten als „erheblich“ festgestellt worden sind. Die Untersuchung muß spätestens 3 Tage nach Eingang des Saatguts peranlaßt sein. Der Anspruch auf Preisminderung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz ist spätestens am dritten
Werktage nach Eingang des Untersuchungsberichtes geltend zu
machen. 81 Samenprüfung (1) Für die nach den §§ 4 und 6 vorgesehenen Samen⸗ prüfungen gelten folgende Vorschriften: 8
a) Die einzusendende Samenprobe muß eine Durchschnitts⸗ probe der Samenlieferung sein.
b) Für die eingesandte Samenprobe muß die Samenmenge angegeben werden, aus der sie gezogen wurde, und diese Angabe muß im Untersuchungsbefund wiederholt werden.
c) Bei zu untersuchendem anerkannten Saatgut muß die Herkunft angegeben werden.
(2) Die Kosten der Untersuchung trägt bei Feststellung der Erl eblichkeit der Mängel der Lieferer, sonst der Besteller.
B. Das Lohnklengen § 8 8 Begriff des Lohnklengens Lohnklengen ist jedes Ausklengen von Nadelholz⸗ Erlenzapfen zum Zwecke der Gewinnung von Forstsaatgut im Sinne des § 1 durch eine forstliche Klenganstalt im Auftrage und für Rechnung eines anderen.
§ 9 Klengbedingungen für Kiefern⸗ und Fichten⸗ zapfen
(1) Die Lohnklenge hat gegen einen vorher zu verein⸗ barenden Klenglohn sämtliches aus den gelieferten Zapfen gewonnenes Saatgut dem Auftraggeber abzuliefern.
(2) Die ausgeklengten Zapfen verbleiben unentgeltlich der Klengonstalt.
(3) An⸗ und Abfuhrkosten der Zapfen bzw. der daraus gewonnenen Forstsämereien trägt der Auftraggeber. 3
(4) Der an die Klenganstalten zu zahlende Klenglohn je 50 kg Zapfen beträgt: bei Mengen in kg für e für
1— 499 500 — 2499 2500 u. darüber
Bei Lieferung von Zapfen aus mehreren Forstrevieren, auch wenn diese einem Besitzer gehören, ist die revierweise anfallende Zapfenmenge der Berechnung des Klenglohnes zu⸗ grunde zu legen.
C. Die Lohnanzuch § 10 Begriff der Lohnanzucht Lohnanzucht ist jede Anzucht von Forstpflanzen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2) im Auftrage und für Rechnung eines Dritten, sofern dieser nicht selbst gewerblicher Pflanzenzüchter ist. § 11 Anzucht⸗ und Verkaufsbedingungen
(1) Das Saagtgut zur Lohnanzucht ist unentgeltlich frei
Lohnanzuchthetrieb zur Verfügung zu stellen. Nur aus diesem Saataut sind die Pflanzen zu züchten.
(2) Die Preise für Lohnanzucht von Sämlingspflanzen sind auf 70 vH, von verschulten Pflanzen auf 85 vH der in der Anlage festgesetzten Preise zu berechnen und auf volle 5 Rpf nach oben aufzurunden. Die Preise gelten für diejenigen Pflan⸗ zengrößen, die sich am Tage des Herausnehmens ergeben. Die Preise für Lohnanzucht von Kiefernsämlingen werden auf 1,70 RM ije 1000 Stück ab Lohnanzuchtbetrieb festgesetzt.
(3) Bei Anlieferung von Kiefernsaatgut, das nach zehn Tagen mit mindestens 90 pH keimt, leistet der Lohnanzucht⸗ betrieb Gewähr für die Lieferung von 65 000 Stück einjähriger
Kiefernsämlinge bzw. von 55 000 Stück zweijähriger verschulter
Kiefernpflanzen bis zu 65 000 Stück
Saatgut. Bei Anlieferung von Ta 8 mit mindestens 90 vH Gewähr für die Lieferung Fichtensämlinge bzw. von Fichtenpflanzen je Kilo⸗
Kiefernpflanzen je Kilogramm Fichtensaatgut, das nach zehn T keimt, leistet der Lohnanzuchtbetrie von 35 000 Stück zweijähriger
0 000 Stück dreijähriger verschulter
m Saatgut. äßi gramm Saatg Keimfähigkeit des Saatgutes ermäßigt
(4) Bei heringerer e. E“ sich die gewährleistete Mindestmenge entspr eu““ 4 65) Pei Nichterreichung der gewährleisteten Mindestpflan⸗
zenzahl ist der Lohnanzuchtbetrieb verpflichtet, andere Pflanzen gleicher Güteklasse und aus gleichen
Anbaugebieten und Höhen⸗ gürteln zu den gleichen Preisen für den Ausfall zu Fg8. Wird die gewährleistete Mindestmenge überschritten, er Auftraggeber bei einjährigen Kiefernsämlingen zur bnafsge bis zu insgesamt 80 000 Stück, bei zweijährigen verschu er je Kilogramm Saatgut, ei zweijährigen Fichtensämlingen zur Abnahme bis zu Saen gesamt 40 000 Stück, bei dreijährigen verschulten Fichtenpf an⸗ zen bis zu 35 000 Stück je Kilogramm Saatgut zu obigen Be⸗ dingungen verpflichtet. Der Auftraggeber kann die Lieferung einer darüber hinaus erzielten Pflanzenmenge zu gleichen Preisen verlangen. Bis zum 1. Dezember des Jahres, in dem die Aussaat erfolgt ist, hat der Lohnanzuchtbetrieb dem Auf⸗ traggeber mitzuteilen, mit welchem Anzuchtergebnis schätzungs⸗ weise zu rechnen ist. Macht dieser von der ihm zustehenden Mehrabnahme nicht bis zum 1. Februar des folgenden Jahres durch schriftliche Mitteilung Gebrauch, so verbleiben die über⸗ schüssigen Mengen kostenlos dem Lohnanzuchtbetrieb. (6) Der Lohnanzuchtbetrieb kann verlangen, daß ihm An⸗ zucht oder Verschulung vor Beginn der Arbeiten mit 50 vH der vorstehend festgesetzten Preise durch den Auftraggeber be⸗ vorschußt wird. Der Vorschuß ist nach dem mutmaßlichen Er⸗ gebnis der Pflanzenzahl und ⸗größe schätzungsweise zu berech⸗ nen. Der restliche Betrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Pflanzen beim Auftraggeber bzw. zu Beginn der Verschulung zu zahlen. Skontogewährung ist nicht zulässig. (7) Will der Auftraggeber in Anzucht gegebene Sämlings⸗ pflanzen beim gleichen Betrieb verschulen lassen, so muß er vor der Verschulung eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes Sämlingspflanzen leisten. 8 1 (8) Dis 8 dem Lohnanzuchtbetrieb gelieferten Pflanzen müssen mindestens die nach § 3 vorgeschrieben t aufweisen. 12
Versand und Verpa (1) Die Pflanzen sind sachgemäß verpackt zu versenden. Einjährige Kiesernsämlinge werden geschätzt, nicht einzeln nach⸗
Anfuhr zur nächsten Bahnstation
(2) Verpackung und üächst werden vom Lohnanzuchtbetrieb zum Selbstkostenpreis berech⸗
net. Dabei ist der Preis der Verpackung besonders in der Rechnung auszuscheiden. Körbe können jedoch vom Auftrag⸗ geber mit 50 vH des eingesetzten Preises von der Rechnung abgesetzt werden, falls sie innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft frachtfrei zurückgeliefert werden. “
(3) Bei frachtfreier Lieferung einjähriger Kiefernsämlinge frei Bahnstation des Auftraggebers sind bei Einzelsendungen unter 500 000 Stück 0,15 NM, bei Einzelsendungen über 500 000 Stück 0,10 RM dem Vertragspreis je 1000 Stück zuzu⸗ schlagen.
D. Verbot von Umgehungshandlungen
(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen. durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen umgangen werden oder umgangen werden sollen. 8
(2) Verboten ist auch der Verkauf von Lohnanzuchtpflanzen den Auftraggeber.
E. Strafbestimmungen
(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den
zu ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vorschriften oder Anordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Be⸗
kanntmachung des Urteils verfügt werden. 8 (2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein; der Strafantrag kann zurückgenommen werden. 8
(3) Wird ein Strafantrag nicht gestellt oder wird er zurückgenommen, so kann die örtlich zuständige Preisüber⸗ wachungsstelle gegen das Unternehmen und gegen die schul⸗ digen Personen Ordnungsstrafen in unbegrenzter Höhe fest⸗ setzen. Daneben kann die Schließung des Betriebes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, auf Zeit oder auf Dauer verfügt werden oder seine Weiterführung von Auf⸗ lagen abhängig gemacht werden. Auch kann den schuldigen Einzelpersonen auf dem Gebiet, auf dem die Zuwiderhand⸗
„ lung erfolgt ist, jede Tätigkeit untersagt oder die weitere Tätig⸗
keit von Auflagen abhängig gemacht werden. (4) Ist jemand im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt oder ist gegen ihn eine Ordnungs⸗ strafe verhängt worden, so kann ihm die Preisüberwachungs⸗ stelle auferlegen, die Kosten, die durch die Ermittlung der Zuwiderhandkung erwachsen sind, der die Untersuchung füh⸗ renden Stelle zu erstatten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 1 (5) Gegen die Festsetzung einer Ordnungsstrafe und gegen alle nach Abs. 3 ergehenden Entscheidungen, soweit sie der Reichskommissar für die Preisbildung nicht selber trifft, steht den Betroffenen die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei der Preisüberwachungsstelle innerhalb einer Woche nach Zu⸗ stellung des Strafbescheides schriftlich einzureichen. Erachtet die Preisüberwachungsstelle die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen, andernfalls ist die Beschwerde an die zuständige Preisbildungsstelle weiterzuleiten. Diese entscheidet Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
F. Schlußbestimmungen
Ausnahmen und Abweichungen von den Bestimmungen
dieser Verordnung können, soweit es sich um preisregelnde Vor⸗
schriften handelt, von dem Reichskommissar für die Preis⸗
bildung im Benehmen mit dem Reichsforstmeister, soweit es sich
unm marktregelnde Vorschriften handelt, vom Reichsforstmeister
im Benehmen mit Reichskommis r die Preisbildung zugelassen weérden.
(1) Die Inkraftsetzung dieser Verordnung für das Land Ssterreich bleibt vorbehalten. x (2) Die Verordnung zur Regelung des Forstsamen⸗ und Forstpflanzenmarktes vom 30. September 1937 (Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 227 vom 2. Oktober 1937) und die Verordnung zur ÄAnderung dieser Verordnung vom 17. Dezember 1937 (Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 12 vom 15. Januar 1938) treten mit dem Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung außer Krast. (3) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft. Vorher abgeschlossene Lohnanzuchtverträge unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung erst nach Ab⸗ wicklung des Versandes der Lohnanzuchtpflanzen im Frühjahr 195* 9. 2 8 Berlin, den 17. September 1938.
Der Reichskommissar für die Preisbildung J. V.: gez. Dr. Flottmann Der Reichsforstmeister In Vertretung des Staatssekretärs: gez. Hausmann
“