Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 227 vom 29
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Gesundheitsstörung mit einer Dienstbeschädigung oder aus anderen Gründen abgelehnt worden sind oder daß Versorgung bewilligt worden ist, sollen nicht mehr neu aufgerollt werden können; es wird daher vorgeschlagen, daß sie, soweit sie nicht bereits Rechtskraft erlangt haben, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig werden. Das bedeutet also, daß eine Aenderung der bisherigen Entscheidung nur unter der Vor⸗ aussetzung des Reichsversorgungsgesetzes § 57 (Aenderung der Verhältnisse) oder des Verfahrensgesetzes § 71 (Erteilung eines neuen Bescheides, wenn die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung festgestellt wird) möglich ist, andererseits aber auch, daß eine zuerkannte Versorgung nunmehr auf einem Rechtsanspruch beruht. Zu § 1 Nr. 6 und 7
Nach § 75 erlischt der Anspruch auf die Gebührnisse, an deren Stelle die Kapitalabfindung tritt, auf Lebenszeit. Diese Vorschrift wurde von den Kriegsbeschädigten schon immer als große Härte empfunden; sie verlangten daher, daß die erloschene Rente nach einer angemessenen Zeit wieder aufleben solle. § 1 Nr. 6 des Entwurfs trägt diesem Wunsche im Rahmen des Möglichen Rechnung. Die Kapital⸗ abfindung wird gemäß § 76 nach einem vom Lebensalter des Abgefundenen abhängigen Multiplikator errechnet. Wenn von dem Ende des Monats, in dem die Abfindungs⸗ summe gezahlt worden ist, eine dem Multiplikator ent⸗ sprechende Zahl von Jahren abgelaufen ist, soll die Rente in Höhe von sechs Zehnteln wieder aufleben. Da die Höhe der Kapitalabfindung unter Berücksichtigung des Alters, der Sterbewahrscheinlichkeit und Lebenserwartung sowie einer Verzinsung von 4 v. H. errechnet wird, sind sechs Zehntel er äußerste Betrag, der bei Wiederaufleben in dem ge⸗ nannten Zeitraum vertretbar ist. § 1 Nr. 7 bestimmt dieser Regelung entsprechend die Höhe des Betrages, der zu zahlen ist, wenn die Kapitalabfindung wegen Vereitelung ihres Zweckes zurückzuzahlen ist oder wenn ihre Zurück⸗ zahlung aus besonderen Gründen gestattet wird
Zu § 2 Nr. 1 8 Es hat sich als der Dauer der Bestellung der Beisitzer aus der sozialen Für⸗ sorge, die nach dem geltenden Recht vier Jahre beträgt, auf ein Jahr zu ermöglichen, um einem vorübergehenden Be⸗ dürfnis für eine größere Zahl von Beisitzern entsprechen zu können. Für die Regel soll die Zahl der Beisitzer dem Be⸗ darf entsprechen, weil dadurch eine gründlichere Einarbeitung der Beisitzer durch häufigere Heranziehung zu Sitzungen ge⸗ währleistet wird. Zu § 2 Nr. 2 Die Beisitzer aus den Versorgungsberechtigten beim eichsversorgungsgericht werden bisher vom Reichsausschuß der Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegshinterbliebenenfürsorge bestellt. Die Aenderung bedeutet eine Geschäftsvereinfachung.
Zu 8 2 Nr. 3 Die Geschäftsverteilung beim Reichsversorgungsgericht war bis jetzt nach dem Vorbild der Kollegialgerichte (Land⸗ gericht, Oberlandesgericht, Reichsgericht) geregelt und ist einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Präsidium über⸗ Ftragen. Durch das Gesetz über die Geschäftsverteilung bei den Gerichten vom 24. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1286) ist die Einrichtung der Präsidien bei den Kollegial⸗ gerichten beseitigt und ihre Aufgabe den Präsidenten der Gerichte übertragen worden, weil die bisherige Art der Ge⸗ schäftsverteilung nicht immer eine volle Gewähr für die ein⸗ heitliche Führung bietet und daher der heutigen Rechtsauf⸗ fassung nicht mehr ganz entspricht. Diese Gründe gelten auch für das Reichsversorgungsgericht. Deshalb soll die Ge⸗ schäftsverteilung dem Präsidenten übertragen werden. Diese Aenderung bedeutet auch eine wesentliche Geschäftsverein⸗ fachung. 1G Zu § 2 Nr. 4
§ 90 des Verfahrensgesetzes enthält die Vorschriften über die Zuständigkeit zu Entscheidungen über die Berufungen. Da seit der Beendigung des Weltkrieges nahezu 20 Jahre vergangen sind, ist die weit überwiegende Zahl aller Versorgungssachen heute als abgeschlossen zu betrachten. Von den Sachen, für die die Versorgungsgerichte zuständig sind, kommt heute nur noch den Streitigkeiten über die Höhe der Rente (Gradstreitigkeiten) und über Ansprüche auf Heilbehandlung Bedeutung zu. Die vorgeschlagene Fassung des § 90 Abs. 2 beschränkt daher die Zuständigkeit der Versorgungsgerichte auf diese Streitgegen⸗ stände. Sie sollen aber auch über Berufungen gegen Berich⸗ tigungsbescheide (§ 65 Abs. 2) entscheiden, die lediglich diese
§ 91 bestimmt die Fälle, in denen die Berufung gegen Be⸗ scheide der Verwaltungsbehörden unzulässig, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde daher endgültig ist. § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs entspricht dem bisherigen Recht, wonach bei den sogenannten Kannansprüchen die Berufung stets ausgeschlossen war, weil der Antragsteller keinen Rechtsanspruch hatte.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß der größte Teil der An⸗ sprüche, die lange Zeit nach dem Krieg erhoben wurden, un⸗ begründet ist, weil die Gesundheitsstörungen, die so spät zur Antragstellung führen, in der Regel nicht mehr mit dem Kriegs⸗ dienst, sondern mit Einflüssen der Nachkriegszeit oder mit dem im höheren Lebensalter beginnenden Abbau in Zusammenhang stehen. Diese Erwägung liegt den Vorschriften des § 91 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 des Entwurfs zugrunde. Die Berufung soll daher ausgeschlossen sein, wenn der Antrag wegen Fristversäumnis (RVG. §§ 52 f., KPSG. § 11) abgelehnt worden ist, ferner in den Fällen der Nr. 3, wenn ein Antrag auf Bewilligung einer Rente abgelehnt worden ist, der zehn Jahre nach dem Aus⸗ scheiden aus dem Militärdienste oder nach dem schädigenden Ereignis im Sinne des KPSG. § 3 gestellt wird (Nr. 3 a), bei Anträgen auf Neufeststellung einer Rente wegen Verschlimme⸗ rung einer Gesundheitsstörung, wenn die früher bewilligte Rente z. B. wegen Besserung der Gesundheitsstörung weg⸗
efallen war (Nr. 3 b): hierunter fallen insbesondere auch die Anträge ehemaliger Kriegsteilnehmer, die nur Versorgung nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz bezogen haben oder die ge⸗ mäß RVG. 8§ 103, 104 abgefunden worden sind. Das gleiche soll bei der Berichtigung früherer Bescheide gelten, wenn keine Rente mehr bezogen wird (Nr. 3 c). Die Ausschließung der Be⸗ rufung in diesen Fällen entspricht dem jetzt geltenden, durch die in 8 3 Abs. 2 des Entwurfs aufgeführten Verordnungen geschaffenen Rechtszustand. Die Unzulassigkeit der Berufungen
1“
653 . 4 7 . F 2 zweckmäßig erwiesen, eine Beschränkung
in diesen Fällen muß ausdrücklich bestimmt werden, weil diese Verordnungen aufgehoben werden sollen. Neu ist die Vorschrift der Nr. 4, wonach der gleiche Grundsatz auch für Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung gelten soll. Die Witwen von Kriegs⸗ teilnehmern beanspruchen häufig Versorgung, obwohl der Ver⸗ storbene keine Rente bezogen hat, ja, niemals einen Versor⸗ gungsantrag gestellt hat. Da in diesen Fällen der Anspruch nur in den seltensten Fällen begründet ist, unter dieser Voraus⸗ setzung auch vom Versorgungsamt anerkannt werden wird, ge⸗ gebenenfalls auf Grund einer Dienstaufsichtsbeschwerde, ist es nicht vertretbar, die Verwaltungsbehörden und das Reichs⸗ versorgungsgericht mit ganz überwiegend aussichtslosen Be⸗ rufungen zu belasten.
Die Nr. 5 bis 11 des § 91 Abs. 1 umfassen die Fälle, in denen bisher die Berufung zum Versorgungsgericht zulässig war. Für diese Fälle kann ein Bedürfnis für die Anrufung einer zweiten Instanz nicht mehr anerkannt werden.
Es ergeben sich somit drei Gruppen, in denen die Be⸗ rufung künftig ausgeschlossen sein soll:
denen kein Rechtsanspruch besteht (§ 91 Abs. 1 Nr. 1).
2. Fälle, in denen erst lange Zeit nach Beendigung des Militärdienstes oder nach dem schädigenden Ereignis Versorgung beansprucht wird (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),
3. Fälle, in denen bisher die Berufung zum Versorgungs⸗ gericht zulässig war (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 bis 11).
Dazu tritt noch die Vorschrift des § 91 Abs. 2, die dem bisherigen § 91 Abs. 3 entspricht. Durch diese Vorschrift sind Berufungen ausgeschlossen, wenn ein Antrag auf Erhöhung der Rente schon innerhalb zweier Jahre nach rechtskräftiger Ablehnung eines sfolchen Antrages erneuert wird. Die Erfah⸗ rung hat gezeigt, daß Anträge, die innerhalb so kurzer Zeit wiederholt und vom Versorgungsamt abgelehnt werden, regel⸗ mäßig unbegründet sind.
Die bisherige Vorschrift bezog sich auch auf Ansprüche auf die Pflegezulage. Mit Rücksicht darauf, daß bei dem in solchen Fällen vorliegenden schweren Leidenszustand eine wesentliche Verschlimmerung in kurzer Zeit eintreten und die Beurtei⸗ lung der Voraussetzungen des Anspruchs häufig schwierig sein kann, erschien es angemessen, Ansprüche auf die Pflegezulage von der Vorschrift auszunehmen. Das kommt dadurch zum Ausdruck, daß sie nur noch auf Ansprüche auf Neufeststellung der Rente, nicht mehr wie bisher auf Anträge auf Neufest⸗ stellung der Versorgungsgebührnisse Anwendung findet.
Zu § 2 Nr. 6
§ 104 des Verfahrensgesetzes bestimmt, daß die Spruch⸗ behörden einem Antrag des Klägers auf Anhörung eines be⸗ stimmten Arztes stattgeben müssen, wenn er auf Verlangen des Gerichts die Kosten vorschießt und vorbehaltlich anderer Entscheidung endgültig trägt. Verspätete Anträge können jedoch, wie Satz 3 bestimmt, zur Vermeidung von Verschlep⸗ pungen zurückgewiesen werden. Diese letztere Vorschrift hat, soweit es sich um Anträge der Vertreter der Nationalsoziali⸗ stischen Kriegsopferversorgung und des Reichstreubundes ehe⸗ maliger Berufssoldaten handelt, zu Härten geführt, weil diese Vertreter trotz sorgfältiger Vorbereitung der Sache doch manchmal erst auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlungen die Zweckmäßigkeit eines derartigen Antrages erkennen können. Deshalb soll § 104 Satz 3 einen Zusatz er⸗ halten, wonach die Vorschrift des f s
Zu § 2 Nr. 7
Es läßt sich nicht übersehen, ob nicht auch künftig zur Durchführung und Ergänzung des Verfahrensgesetzes weitere Rechtsvorschriften notwendig werden, die durch Durchfüh⸗ rungsvorschriften erlassen werden können. Daher soll § 153 Satz 1, der dem Reichsarbeitsminister die Ermächtigung zum Erlaß weiterer Bestimmungen erteilt, die vorgeschlagene Fassung erhalten.
(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)
Begründung zum Gesetz zur Anderung des Offizierpensionsgesetzes und des Militärhinterbliebenengesetzes vom 27. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1219).
Die Berufsoffiziere der alten Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen waren in der Nachkriegszeit in ihrem Fort⸗ kommen und in ihrer Versorgung besonders benachteiligt; insbesondere wurde die Verstümmelungszulage der Offiziere
und die Kriegsversorgung der Witwen gefallener Offiziere
nur in unzureichendem Maße aufgewertet. Der Entwurf sieht eine angemessene Erhöhung dieser Bezüge vor, die schon im Hinblick auf das vorgeschrittene Alter der Betroffenen nicht länger aufgeschoben werden kann. Ferner trägt der Entwurf der Lage der im öffentlichen Dienst beschäftigten meist kriegsbeschädigten Offiziere Rechnung, deren wirtschaft⸗ liche Verhältnisse durch die Auswirkung der bisherigen Vor⸗ schriften über das Ruhen der Versorgungsgebührnisse wenig günstig sind. v“ Zu § 1 Nr. 1
Die einfache Verstümmelungszulage, die nach dem Offizierpensionsgesetz monatlich 75 M. betrug, ist im Jahre 1927 auf 37,50 RM monatlich festgesetzt worden. Der Ent⸗ wurf sieht eine Erhöhung der ersten Verstümmelungszulage Sum 17,50 RM monatlich vor. Für die zweite und jede weitere Verstümmelung soll die Erhöhung monatlich 7,50 RM betragen.
Zu § 1 Nr. 2, 3 und zu § 2
1 1 Nr. 2 des Entwurfs lehnt sich an gie Vorschriften s8 Offizierpensionsgesetzes § 24 an, die Zurch die Geld⸗ entwertung ihre Bedeutung verloren hatten. Es soll wieder erreicht werden, daß für Offiziere, die aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nur verhältnismäßig geringe Bezüge erhalten, das Ruhegehalt nur insoweit ruht, als die Gesamt⸗ bezüge bestimmte, nach der Zahl der Dienstjahre gestaffelte Beträge übersteigen. Diese Maßnahme kommt insbesondere den in jüngeren Jahren mit geringem Ruhegehalt ausge⸗ schiedenen Offizieren zugute, die jetzt im vorgerückten Lebens⸗ alter stehen und vielfach noch für größere Familien zu sorgen haben.
In Anlehnung an die früheren Vorschriften des Offizier⸗ pensionsgesetzes soll der niedrigste Staffelsatz allen Versor⸗ gungsberechtigten, auch solchen mit einer geringeren als zwan⸗ zigjährigen Gesamtdienstzeit zugebilligt werden. Dies ist be⸗ sonders deshalb gerechtfertigt, weil die Offiziere der alten Wehrmacht infolge der erzwungenen deerezanstisäng fast rest⸗
Satzes 3 für Anträge dieser
los vorzeitig aus dem Militärdienst ausscheiden mußten, ohne daß ihnen, wie den “ der heutigen Wehrmacht, eine vom Staat gesicherte Ueberführung in andere Berufe ermög⸗ licht wurde. “
Die vorgesehene Maßnahme soll auch den Offizieren, die aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst eine Versorgung erhalten, sowie ihren Hinterbliebenen zugute kommen. (§ 1
Nr. 3, § 2 des Entwurfs.) —
Zu § 3
Der Zuschlag zum Witwen⸗ und Waisengeld ist an die Stelle des früheren Kriegswitwen⸗ und Kriegswaisengeldes getreten. Er schafft einen gewissen Ausgleich dafür, daß der Verstorbene wegen seines frühzeitigen Soldatentodes nur hältnismäßig niedrige Versorgungsbezüge für seine Hir bliebenen erdienen konnte. Der Zuschlag zum Witweng beträgt zur Zeit jährlich 420,— RM. Dieser Betrag ersch nicht ausreichend für solche Witwen, die früher neben Witwengelde ein Kriegswitwengeld von 1200,— RM jähn oder mehr erhielten (Militärhinterbliebenengesetz §§ 20, 23 Für diese Witwen ist daher eine Erhöhung des Zuschlags: 15,— RM auf 50,— RM monatlich in Aussicht genomn Der Zuschlag zum Waisengelde bedarf keiner Erhöhung, weil neben dem Paisengelde und dem Zuschlag auch der Kinder⸗ zuschlag nach den für die Beamten geltenden Vorschriften ge⸗ währt wird.
(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)
8
egründung
zum Gesetz über die Versorgung der Kapitulanten der früheren Wehrmacht und ihrer Hinterbliebenen (Kapitn⸗] lantenversorgungsgesetz) vom 27. September 1938 (Reichs⸗
gesetzbl. I S. 1222).
Der Entwurf will die Vorschriften über die Versorgung der Kapitulanten und ihrer Hinterbliebenen wesentlich ver⸗ einfachen und eine Reihe von Härten beseitigen, die in der bisherigen Versorgung noch bestehen. Für die Versorgung auf Grund von Gesundheitsstörungen, die während der Dienstzeit eingetreten aber nicht auf Dienstbeschädigung zurückzuführen sind, sollen die Vorschriften des Reichsver⸗ sorgungsgesetzes sinngemäß gelten. Damit wird nunmeh wieder der frühere Zustand hergestellt, wonach die Ver⸗ sorgung auf Grund einer Gesundheitsstörung in der gleichen. Höhe gewährt wurde wie die auf Grund einer Dienst⸗ beschädigung zustehenden Renten. Die Dienstzeitrenten für Kapitulanten mit wenigstens achtzehn Dienstjahren und die Renten der Hinterbliebenen dieser Kapitulanten sollen dens Grundsätzen angepaßt werden, die für die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen gelten.
Zu § 1. Heilbehandlung, soziale Fürsorge, Pflegezulage und Beamtenschein sollen nicht gewährt werden, weil dies Versorgung nicht auf Dienstbeschädigung beruht. Soweit durch die Umstelbung auf das Reichsversorgungsgesetz Ver⸗ sorgungsgebührnisse wegfallen oder herabgesetzt werden müßten, soll zugelassen werden, daß die beim Inkrafttreten des Gesetzes gezahlten Beträge belassen bleiben köͤnnen. Eine Erweiterung des Personenkreises ist nicht vorgesehen (Abf. 2. † Der Anspruch der Kapitulanten auf Versorgung nach den Reichsversorgungsgesetz auf Grund von Dienstbeschädigung bleibt unberührt. 3
Zu § 2. An Stelle der bisher nach den Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes berechneten Dienstzeitrente und der Zusatzrente soll eine einheitliche Rente gewährt werden, zu der Familienzuschläge hinzutreten (Abs. 1).
Abs. 2 und 3 entsprechen dem bisherigen Recht.
Bisher erhielten die Kapitulanten neben der Dienstzeit versorgung keine Entschädigung für die Folgen von Dienst⸗ beschädigung. Zur Beseitigung dieser Härte ist im Abs. 440 vorgesehen, daß bei Dienstbeschädigung die Hälfte der Rent nach dem Reichsversorgungsgesetz zu der Dienstzeitver⸗ sorgung hinzutritt. Die Pflegezulage und die Zulage für den Führerhund sollen in voller Höhe gezahlt werden Familienzuschläge müssen hierbei außer Betracht bleiben, weil sie bereits zur Dienstzeitrente gewahrt werden.
Entsprechend den für die Offiziere geltenden Vorschriften ist im Abs. 5 vorgesehen, daß Kapitulanten zwischen da Dienstzeitversorgung und der Versorgung nach dem Reich⸗ versorgungsgesetz wählen können. Bei der Umrechnung der bisherigen Bezüge soll die günstigere Versorgung von Amtz wegen festgestellt werden.
§§ 3 und 4 entsprechen dem bisherigen Recht.
Zu § 5. Auch die⸗Ruhensvorschriften sollen wesentlich vereinfacht werden; sie sind den für die Beamten geltende 1b Ruhensvorschriften angepaßt worden. Soweit sich hierdurs in gewissen Fällen Herabsetzungen ergeben, sollen die bein Inkrafttreten des Gesetzes gezahlten Beträge belassen werden Darüber hinaus wird zugelassen werden, daß die nach § 2 versorgten Kapitulanten, die vor dem 1. April 1940 aus eine Verwendung im öffentlichen Dienst mit Versorgung aus scheiden, Dienstzeitversorgung noch nach bisherigem Recht er⸗ halten können.
Erstattungen an den Zivilpensionsfonds sollen wie bisher stattfinden, doch sollen an die Reichsbahn und die Reichspof Beträge nicht mehr erstattet werden. Durch die Nichtberüch sichtigung des Betrages von 600 RM jährlich soll vermieden werden, daß die Zusammenfassung der Rente zu einem Ein heitsbetrag die Erstattung wesentlich höherer Beträge als bisher zur Folge hat.
Zu § 7. Der Kreis der anspruchsberechtigten Witwen und Waisen entspricht dem nach dem Deutschen Beamtengesceh versorgungsberechtigten Personenkreis.
Die Höhe der Versorgung richtete sich bisher nach der Sätzen des Reichsversorgungsgesetzes. Im Hinblich auf dir höheren Bezüge nach dem Reichsversorgungsgesetz sollen⸗ ½ der Witwen⸗ und Waisenrente Zuschläge hinzutreten.
Für Witwen soll ein erhöhter Zuschlag gewährt werden wenn der Ehemann an den Folgen einer Pfenstbeschäbigung gestorben ist.
Zu § 9. Die Vorschriften über das Ruhen der Hintern bliebenenversorgung sollen an die für Beamtenhinterblieben geltenden Ruhensvorschriften angepaßt werden.
Zu § 13. Durch § 13 wird klargestellt, daß der Betrag der einer nach dem Reichsversorgungsgesetz gewährten Kapitalabfindung zugrunde gelegt ist, auf die Dienstzeitver⸗ sorgung angerechnet wird.
(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium).
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DVBerordnung 5
ie Verarbeitung von Rohstoffen in landwirtschaftlichen
über 1 938/39. 8
und gewerblichen Brennereien im Betriebsjahr Vom 27. September 1938 * ). Auf Grund des § 25 Abs. 3 letzter Satz, des § 2 Nr. 3 und Abs. 2, des § 39 Abs. 5 und des § 177 Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 bestimme ich:
1
1. Kornbrennereien
Landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien, deren Brennrecht ganz oder teilweise für Korn (§ 2 Abs. 4 BO.) gilt, dürfen im Betriebsjahr 1938/,39 ohne monopolrechtliche Folgen, insbesondere ohne Verlust des Brennrechts, Zucker⸗ rübenschnitzel, Roßkastanien, Erzeugnisse der Roßkastanienver⸗ arbeitung und Rückstände davon verarbeiten.
Ferner dürfen nach dem 1. September 1902 betriebs⸗ fähig hergerichtete landwirtschaftliche Brennereien, deren Brennrecht ganz oder teilweise für Korn gilt, im Betriebsjahr 1938/39 ohne Verlust der Eigenschaft ihrer Brennereiklasse entöltes Maiskeimschrot verarbeiten. 8
2. Andere Getreidebrennereien
Landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien, deren Brennrecht für anderes Getreide als für Korn gilt (Brenne⸗ reien mit einem früheren sogen. Maisbrennrecht), und die in einem der letzten 13 Betriebsjahre Mais verarbeitet oder ablieferungspflichtigen Branntwein aus anderem Getreide als aus Mais hergestellt haben, dürfen im Betriebsjahr 1938/39 ohne monopolrechtliche Folgen, insbesondere ohne Verlust des Brennrechts, Zuckerrübenschnitzel verarbeiten.
Ferner dürfen nach dem 1. September 1902 betriebsfähig hergerichtete landwirtschaftliche Brennereien, deren Brenn⸗ recht für anderes Getreide als für Korn gilt, und die in einem der letzten 13 Betriebsjahre Mais verarbeitet oder abliefe⸗ rungspflichtigen Branntwein aus anderem Getreide als aus
Mais hergestellt haben, im Betriebsjahr 1938/39 ohne Ver⸗
lust der Eigenschaft ihrer Brennereiklasse entöltes Maiskeim⸗ schrot verarbeiten.
3. Korn⸗ und andere Getreidebrennereien
Der aus den genannten Rohstoffen hergestellte Brannt⸗ wein ist an die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein abzuliefern. Der Übernahmepreis für Branntwein aus “ errechnet sich auf der Grundlage des Grundpreises. Der Übernahmepreis für Branntwein, der ganz oder teilweise aus Roßkastanien usw. hergestellt worden ist, wird von der Reichsmonopolverwaltung nach § 62 des Gesetzes über das Branntweinmonopol festgesetzt.
Die Genehmigung zur Verarbeitung von Zuckerrüben⸗ schnitzeln wird an die folgenden Bedingungen geknüpft:
a) Die Berechtigung zum Brennen der Zuckerrüben⸗ schnitzel ist durch einen Berechtigungsschein nachzu⸗ weisen, der von der Fachgruppe Kornbrennereien der Wirtschaftsgruppe Spiritusindustrie auf Grund einer Ermächtigung des Reichsministers für Ernährung und Landwerischaft auszustellen ist. Die Fachgruppe wird Abschriften der von ihr erteilten Berechtigungsscheine den zuständigen Zollämtern unmittelbar übersenden.
b) Es darf nur die Menge Zuckerrübenschnitzel verarbeitet werden, auf welche der Berechtigungsschein lautet.
Die zuständigen Zollämter haben dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Gesamtmenge der in ihrem Bezirk auf Grund der Berechtigungsscheine frei⸗ gegebenen Zuckerrübenschnitzel und der hiervon verarbeiteten Zuckerrübenschnitzel für jeden Kalendermonat bis zum 7. des nächsten Monats, erstmalig am 7. November 1938, unmittel⸗ bar zu melden. 8
*) Betrifft nicht das Land Oesterreich Berlin, 27. September 1938. Der Reichsminister der Finanzen.
Anordnung Nr. 13 “ der Ueberwachungsstelle „Chemie“ vom 29. Septem er
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 263) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers an⸗ geordnet: b v1““
Geltungsbereich.
(1) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten für fol⸗
gende Waren:
1. Schwefelsäure; als solche gilt jede Säure, die mehr als 30 %˖ HgSO enthält.
2. Phenol und Kresol; als solche gelten sämtliche Erzeugnisse, die unter die Nummern 246 c und 246 d des statistischen Warenverzeichnisses fallen.
3. Terpentinerzeugnisse; als solche gelten:
a) Terpentin (Terpentinbalsam, Coniferenharz);
b) Kolophonium aller Art (Balsamharz aus der Lebendharzung, Scharrharz⸗Kolophonium, Extrak⸗ tionsharz usw.);
Balsamterpentinöle und Holzterpentinöle jeglicher Herkunft und Gewinnungsart im Sinne der Be⸗ griffsbestimmungen und Bezeichnungsvorschriften des Reichsausschusses für Lieferbedingungen
d) Tallöl und seine Destillationserzeugnisse.
Rohphosphat; als solches gilt natürlicher phos⸗ phorsaurer Kalk, (Nr. 227 d des statistischen Waren⸗ verzeichnisses); .
5. Braunstein; als solcher gilt natürlicher Braun⸗ stein einschl. dessen Abfallprodukte wie z. B. Mangan⸗ schwarz (aus Nr. 237 h des statistischen Warenverzeich⸗
nisses), soweit sie nicht Verhüttungszwecken dienen, sowie künstlich hergestellter Braunstein (aus Nr. 317 Ve des statistischen Warenverzeichnisses). Bormineral, Boraxkalk, Borax und Borsäure (Nr. 236 a, und Nr. 275 des statistischen Warenverzeichnisses). *
Leimleder (Nr. 153s des statistischen Warenver⸗ zeichnisses).
Kasein für technische Zwecke (Nr. 373 des statistischen Warenverzeichnisses). Pflanzliche und tierische Wachse; als solche gelten sämtliche Erzeugnisse, die unter die Num⸗ mern 73, 141, 247 ab u. 248 des statistischen Waren⸗ verzeichnisses fallen.
Weinhefe (Nr. 188 des statistischen Warenver⸗ zeichnisses). Rohweinstein (Nr. 311 des statistischen Waren⸗ verzeichnisses). Zitronsaurer Kalk (Nr. 317 V. des statisti⸗ schen Warenverzeichnisses). Weinsaurer Kalk (aus 317 Vsz des statistischen
Warenverzeichnisses). Weinsäure 1 ANr. 279 2bh des statistischen Zitronensäure ] Varenverzeichnisses).
(2) Die Ueberwachungsstelle „Chemie“ kann die Bestim⸗ mungen dieser Anordnung auf andere Waren ausdehnen, die durch Nachträge zu dieser Anordnung im Deutschen Reichs⸗ anzeiger veröffentlicht werden. G6“ “
§ 2
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Lieferungs⸗, Bezugs⸗ und Verbrauchsgenehmigung.
(1) Wer die im § 1 genannten Waren abgibt, bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung (Lieferungsgenehmigung) der Ueberwachungsstelle „Chemie“.
(2) Wer die im § 1 genannten Waren bezieht, bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung (Bezugsgenehmigung) der Ueberwachungsstelle „Chemie“.
(3) Wer die im § 1 genannten Waren verbraucht, bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung (Verbrauchsgenehmigung) der Ueberwachungsstelle „Chemie“.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Geneh⸗ migungen gelten bis auf weiteres als erteilt, ohne daß es eines besonderen Antrages bedarf.
(5) Die Ueberwachungsstelle „Chemie“ kann die auf Grund des Absatzes 4 erteilten Genehmigungen jederzeit widerrufen oder ihre Belassung von Bedingungen A lagen abhängig machen. 8—
Strafvorschriften.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung gemäß § 2 Abs. 5 festgesetzten Bedingungen und Auflagen fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12—15 der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr.
Schlußbestimmung.
(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. Sie gilt auch für das Land Oesterreich.
(2) Gleichzeitig treten folgende Anordnungen der Ueber⸗ wachungsstelle „Chemie“ außer Kraft:
Anordnung Nr. 5 vom 22. 12. 1936,
8 6 31. 12. 1936, S8. 4. 1997, 9. 6.1987,
¹ eböE.
Soweit im Einzelfalle auf die außer Kraft getretenen An⸗ ordnungen Bezug genommen worden ist, treten die Bestim⸗ mungen dieser Anordnung rückwirkend an deren Stelle.
Berlin, den 29. September 1938.
Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. Dr. Claus Ungewitter.
Bekanntmachung KP 621 der Überwachungsstelle für Metalle vom 28. September 1938, betr. Kurspreise für Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung KP 619 vom 26. September 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 225 vom 27. September 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:
Zink (Klassengruppe XIX) Feinzink (Klasse XIX A) 20,25 bis 22,25 RM, Rohzink (Klasse XIX C) 16,25 bis 18,25 RM.
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 28. September 1938. Der Reichsbeauftragte für Metalle Zimmermann.
Anordnung 34 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern — Regelung der Erfassung von Altbindegarn — vom 27. September 1938 *).
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und auf Grund des § 20 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1411) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ ministers im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Er⸗ nährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:
*) Betrifft nicht das Land Oesterreich.
Ankausfstellen.
Gebrauchte Bindegarnenden aus Sisalfasern (Altbinde⸗ garn) dürfen nur von denjenigen Gewerbetreibenden und landwirtschaftlichen Genossenschaften aufgekauft werden, die im Rahmen ihres gewohnlichen Geschäftsbetriebes Neu⸗ bindegarn der Landwirtschaft zuführen (Ankaufstellen). Anderen Personen oder Unternehmen ist der Ankauf verboten. 8 1 8
§ 2.
Sammelstellen.
(1) Das aufgekaufte Altbindegarn ist von den Ankauf⸗ stellen Sammelstellen anzubieten und nach deren Weisung abzuführen. —
(2) Sammelstellen sind:
1. Die Hauptgenossenschaften des Reichsverbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften — Raiff⸗ eisen — e. V.,
. die von dem Reichsverband der deutschen Bindegarn⸗ großhändler hierzu beauftragten Bindegarngroß⸗ händler,
Sisalspinnereien, die von der Ueberwachung Bastfasern als Sammelstellen zugelassen sind
§ 3. Aufbereitungsstellen.
(1) Die Sammelstellen sind gehalten, das Altbindegarn
eine der von der Ueberwachungsstelle für Bastfasern be⸗ kanntzugebenden Aufbereitungsstellen zu veräußern.
(2) Spinnereien, die als Sammelstellen und als Auf⸗ bereitungsstellen zugelassen sind, können das gesammelte Altbindegarn im eigenen Betrieb aufbereiten.
Höchstpreise. 8
(1) Die in den §§ 1 bis 3 bezeichneten Stellen dürfen Altbindegarn nur zu folgenden Höchstpreisen ankaufen:
1. Ankaufstelen RM 10,— für 100 kg,
2. Sammelstel(een AM 14,— für 100 kg,
3. Aufbereitungsstelen . RM 16,— für 100 kg. Der Höchstpreis zu 1. gilt für Bindegarnenden, die von der Landwirtschaft zur Ablieferung gelangen, der Höchstpreis zu 2. gilt frei Betriebssitz der Sammelstelle, der Höchstpreis zu 3. gilt frei Eisenbahnwagen Reichsbahnstation in Ladungen von mindestens 5000 kg. Diese Höchstpreise dürfen nicht überschritten werden.
(2) Für bearbeitetes Altbindegarn (sortiert, entknotet und gebündelt) darf ein Verkaufspreis von RM 25,— für Ladungen von mindestens 5000 kg frei Eisenbahnwagen Reichsbahnstation nicht überschritten werden.
(3) Sämtliche Höchstpreise gelten für trockenes, von fremden Beimengen freies Altbindegarn. § 5.
Ausnahmen.
Die Ueberwachungsstelle kann Ausnahmen von den Vor⸗ schriften der §§ 1 bis 3 bewilligen. ““ S 6 hg *
Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 3 werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft. Auf Zuwiderhandlungen gegen § 4 finden die Strafvorschriften des § 22 des Spinnstoffgesetzes An⸗ wendung. v
7.
Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung 12 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Verwertung von Alt⸗ bindegarn aus Sisalfasern) vom 11. Februar 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 36 vom 12. Februar 1936) außer Kraft.
rlin, den 27. September 1938. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern.
zstelle für
Filmverbote.
Die öffentliche Vorführung des Films: „Das wertvolle Geschenk“ (Werbetonfilm), Antragsteller und Hersteller: Obering. Wolfgang Filzinger, Filmhersteller, Klotzsche⸗-Dresden, ist am 20. September 1938 unter Nummer 49 214 verboten worden.
Die öffentliche Vorführung des Films: „Drei auf der Walze“ (Werbetonfilm, Antragsteller und Her⸗ steller: Obering. Wolfgang Filzinger, Filmhersteller, Klotzsche⸗ Dresden, ist am 20. September 1938 unter Nummer 49 212 verboten worden.
Berlin, den 27. September 1938N. 8 Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.
Bekanntmachung.
Die am 27. September 1938 ausgegebene Nummer Reichsgesetzblatts Teil I enthält: Verordnung über Verlängerung der Essigbranntwein⸗Be⸗ hegereh und der Essigsäure⸗Betriebsrechte. Vom 21. September 1938. Verordnung über die Uebernahme das Reich. Vom 22. September 1938.
Verordnung über die Zollfreiheit von Waren deutschen “ bei der Einfuhr nach Oestereich. Vom 22. September 938.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Vom 23. September 1938.
Verordnung zur Einführung der Verordnung über die bildung für den höheren Forstdienst im Lande Oesterreich. 23. September 1938.
Verordnung über die Einführung von Versorgungsgesetzen im Lande Oesterreich. Vom 24. September 1938. — Verordnung zur Aenderung der Verordnung über die Zu⸗ lassung von Ferxonen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Tiraßenverkehrs⸗Zulassungs⸗Ord tVZO. —-). Vom 24. September 19388.ͤ
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