1938 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Oct 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1938. S. 2

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und onstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. I S. 569). Londoner Goldpreis beträgt am 1. Oktober 1938 für eine Unze Feingold . . = 144 sh 1 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. Ok⸗ tober 1938 mit RM 12,045 umgerechnet = RM 86,7993, für ein Gramm Feingold demnach. pence 55,6047, in deutsche Währung umgerechnet RMN 2,79066. Berlin, den 1. Oktober 1938. . Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

ABeranntmachung. Das Vermögen der durch Bekanntmachung vom 11. August 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 187 vom 13. August 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Rudolf Heumann und Regina Heumann geb. Jakob wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt. vM“

Berlin, den 30. September 1938. Der Reichsminister des Innern. J. A.: Dr. Hubrich.

8

Bekanntmachung. Das mit Bekanntmachung vom 21. Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 142 vom 22. Juni 1938) beschlagnahmte Vermögen des ehemaligen deutschen Staatsangehörigen Otto Landsberg und Curt Siegfried Wachtel wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt. in, den 29. September 1938. Der Reichsminister des Innern.

MWBekanntmachung. v Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark die Umsätze im Monat September 1938 werden auf 1d von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 942) in Verbindung 8 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ rgent 1281

gII1161

[= 500 beig Fres.) 100 Milreis Lewa 1 DPollar 100 Kronen 100 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Francs 100 Drachmen 1 Pfund Sterling 100 Gulden 100 Rials 100 Krone 100 Lire 100 Yen 100 Dinar 100 Lat

Brasilien Britisch⸗Indie Bulgarien Canada Dänemark Danug

Estland

Finnland

Frantreich Griechenland Großbritannien Holland

Iran

Ieland IZtalien

Zavan Jugoflawien Lettland Litauen

Luxemburg Neuseeland 8 Niederländisch⸗Indien Norwegen Palästina

Polen

Portugal Rumänien Schweden Schweiz Suürarrikanische U Tschechoslowakei Türkei Ungarn

89,38 3,05 2,49

53,63

47,05 5,30 6,73

12,0‧

34,93

14,92

53,73

13,10

70,05 5,70

48,80

41,98 52,80 9,68 134,93 12,04 47,05 10,90 61,93

11 95 8,61

61,44

1 Pfund 100 Zlotvy 100 Eskudos 100 Lei 100 Kronen 100 Frante (nion 1 Pfund 100 Kronen 100 Pengö b (bei Ausfuhr nach Ungarn) Uruguay 1 Peso 1,02 Vereinigte Staaten 1 Dollar 2,50 von Amerika . Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in B ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am

Berlin, den 1. Oktober 1938.

Berichtigung.

Der Erscheinungsort der tschecho⸗slowakischen Zeitung I deren Verbot in der Nr. 227 des D. R.⸗ u. Pr. St.⸗A. vom 29. 9. 1938 veröffentli wurde, ist nicht Prag, sondern Brün n. 5 8s

Berlin SW 11, den 30. September 1938. Der Reichsführer⸗ t und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A.: Dr. Rang.

Dritte Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete von viereckigem Draht⸗ geflecht vom 30. September 1938.

8 Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) ordne ich an:

Der § 5 Absatz 1 Satz 2 meiner 2. Anordnung zur Markt⸗ regelung auf dem Gebiete von viereckigem Drahtgeflecht vom 6. November 1936 erhält folgende Fassung:

„Der Anschluß des § 1 tritt mit Ablauf des 30. Sep⸗ tembers 1939 außer Kraft, soweit die Vorschrift nicht aufgehoben wird.“ ““

in, den 30. September 1938. Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Ruelberg.

Anordnung über die Errichtung der Treuhandstelle und Ziegel. 8 1 Vom 28. September 1938. 8 Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) ordne ö“ 8 b 1 § 1

SHie 1 nternehmungen, welche Ziegel, Kalksandsteine und Schlackenbausteine in den Gauen Wien, Niederdonau und Oberdonau herstellen oder mit den genannten Erzeugnissen dort handeln, werden zur Treuhandstelle Ostmark für Bau⸗ steine und Ziegel zusammengeschlossen.

WMeber die Zugehörigkeit zu der Treuhandstelle entscheide ich im Zweifel endgültig.

Die Treuhandstelle hat ihren Sitz in Wien. fähig.

Ostmark für Bausteine

Sie ist rechts⸗ 8 2

Die Treuhandstelle hat die Aufgabe, die Versorgung der in den Gauen Wien, Niederdonau und Oberdonau zur Aus⸗ führung gelangenden staatspolitisch oder volkswirtschaftlich wichtigen Bauvorhaben mit Ziegeln und Bausteinen sicherzu⸗ stellen.

§ 3

Rechtsgeschäfte der Mitglieder der Treuhandstelle, die die Lieferung von Hintermauerungsziegeln, Hohl⸗ und Decken⸗ ziegeln, Vormauerungsziegeln, Hartbrandziegeln, Klinkern, Dachziegeln, Kalksandsteinen und Schlackenbausteinen zum Gegenstand 1⁵᷑. und die Lieferungen von diesen bedürfen der Einwillt ng der Treuhandstelle. Die Einwilligung kann mit Beding „» Auflagen versehen werden.

Die Mieder der Treuhandstelle sind soweit dies nach den Ve mtnisen ihrer Betriebe möglich ist ver⸗ pflichtet, der vabandstelle auf ihr Verlangen die in Absatz 1 genannten Beorteine und Ziegel zu den von der Treuhand⸗ ingungen zu Uesern.

2 Inkeesttrelens de

kieher B. e e a Trentöndftels. Fnien entsche vungen vereinigung Deit eeas mit dem Deutschen Reich nach An⸗ hörung des 2. 85) im Einvernehmen mit mir. Die Beschwerden. rhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem der v ne von der Entscheidung oder Maß⸗ nahme Kennt eeatten hat, bei der Treuhandstelle einge⸗ legt werden. *hie Treuhandstelle der Beschwerde nicht abhilft, hat dem Reichskommissar für die Wieder⸗ vereinigung L os mit dem Deutschen Reich zur Ent⸗ scheidung vorzulegen. § 4

Die Treuhandstelle wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten. Der Geschäftsführer wird im Einvernehmen mit mir vom Reichskommissar für die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich be⸗ stellt und abberufen. Der Reichskommissar für die Wieder⸗ vereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich kann im Einvernehmen mit mir die Vertretung abweichend regeln.

2

Bei der Treuhandstelle wird unter Leitung des Reichs⸗ kommissars für die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich ein Beirat gebildet. Die Mitglieder des Bei⸗ rates werden im Einvernehmen mit mir vom Reichskom⸗ missar für die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deut⸗ schen Reich aus dem Kreise der beteiligten Unternehmungen 1) berufen.

Der Leiter des Beirats kann nach Anhören desselben im Einvernehmen mit mir Anweisungen und Richtlinien für die Geschäftsführung, Bestimmungen über den Haushalt erlassen und Beiträge festsetzen.

§ 6

Treuhandstelle sind verpflichtet, dem Reichskommissar für die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich und der Treuhandstelle Auskünfte über die Betriebsverhältnisse zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der Treuhandstelle notwendig ist.

Die zur Einholung der Auskünfte berechtigten Personen sind verpflichtet, über die ihnen auf Grund der in Absatz 1 erhaltenen Befugnis bekanntgewordenen Tatsachen, vorbehalt⸗ lich der pflichtmaßigen Berichterstattung, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Verwertung Geschäfts⸗ und Be⸗ triebsgeheimnisse zu enthalten.

Die Mitglieder der

§ 7 Wer einer Vorschrift des § 3 Absatz 1 und 2 oder einer

nach § 3 Absatz 1 gemachten Auflage oder einem Ersuchen um Auskunft gemäß § 6 Absatz 1 oder den Bestimmungen des § 6 Absatz 2 zuwiderhandelt, wird vom Reichswirtschafts⸗ gericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es bean⸗ trage. Die Drbmungsstrafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt.

Die Einhaltung der Vorschriften des § 3 Absatz 1 und 2

sowie gemäß 3 Absatz 1 gemachten A agen und

d 8

füllung der nach § 6 Absatz 1 bestehenden Pflicht kann polizei⸗ lich erzwungen werden. Im letztgenannten Fall können dem Mitglied, das sich mit der Erfüllung seiner Auskunftspflicht im Verzug befindet, die Kosten auferlegt werden, die dadurch entstehen, daß die nach § 6 Absatz 1 bestehende Pflicht er⸗ zwungen wird.

Ich behalte mir vor, die Anordnung jederzeit zu ändern und wieder aufzuheben. § 9

Die Anordnung tritt

am Tage ihrer Verkündung

Kraft. Berlin, den 28. September 1938. Der Reichswirtschaftsminister. J. B.: Brinkmann.

.“ Anordnung über Beschränkung der Errichtung gewerblicher Unter⸗ nehmungen und Betriebe im Lande Oesterreich. Vom 30. September 1938.

Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S 488) ordne ich an:

§ 1

Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz, ständigen Aufenthalt oder ihre geschäftliche Niederlassung am 13. März 1938 im Deutschen Reich außerhalb des Landes Oesterreich hatten, sowie Ausländer unterliegen bis zun 31. Dezember 1938 hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Be⸗ tätigung auf dem Gebiet

1. des Versicherungswesens,

2. der Herstellung von

) Möbeln, Lederkoffern, Täschnerwaren, Hüten,

Damen⸗ und Kinderoberbekleidung

im Lande Oesterreich den nachfolgenden Beschränkungen:

2

(1) Sie dürfen nur mit meiner Einwilligung

a) Unternehmungen und Betriebe errichten,

b) die Leistungsfähigkeit oder den Geschäftsbetrieb ihrer oder der unter ihrem bestimmenden wirtschaftlichen Einfluß stehenden Unternehmungen oder Betriebe durch Erwerb im Lande Oesterreich befindlicher Unter⸗ nehmungen oder Betriebe oder von Anteilsrechten oder durch Beteiligung an diesen erweitern. Dies gilt auch für den Abschluß von Verträgen, durch welche unmittel⸗ bar oder mittelbar der bestimmende wirtschaftliche Ein⸗ fluß auf im Lande Oesterreich befindliche Unterneh⸗ mungon ader Betriehe erlanat mird oder erlanat wer⸗

8 I“

d. dursen serner nur m Sbet

1 und 2 oyn der

Einzelfall auf Antrag durch die

Finwictigungen unter Bedingunge

dbder mit gge 58 Eirilen.

Wer den Beschränkungen des § 2 oder einer Auflage

3) zuwiderhandelt oder sie umgeht, kann durch polizei⸗ lichen Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze zu ihrer Be⸗ achtung angehalten werden. Er wird vom Reichswirtschafts⸗ gericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es be⸗ antrage. Die Ordnungs trafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt. 1 8

Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1938 in Kraft. Berlin, den 30. September 1938.

Der Reichswirtschaftsminister.

J. V.: Brinkmann.

1““

Anordnung Nr. 13

der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft.

für die österreichische Holzwirtschaft. Vom 27. September 1938. „Um der österreichischen Forst⸗ und Holzwirtschaft die Möglichkeit zu einer ungestöoörten Angleichung ihrer Er⸗ zeugungs⸗ und Absatzbedingungen an die Verhältnisse ihrer Wettbewerber im Altreich zu gewähren, ordne ich auf Grund

Betr.: Marktschutz Forst⸗ und

ö. 8

der Anordnung des Reichsforstmeisters zur Regelung der

Verteilung und des Absatzes von Rundholz und Holzhalb⸗ waren vom 10. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 82 vom 12. April 1937) und des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Einführung reichs⸗ rechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holz⸗ wirtschaft im Lande Oesterreich vom 5. Juli 1938 (RGBl. I S. 804) bis auf weiteres folgendes an:

§ 1 8 Betriebe und Unternehmungen der Forst⸗ und Holzwirt⸗ schaft, die ihren Sitz im Altreich haben, sind verpflichtet, ab 1. Oktober 1938 forst⸗ und holzwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Ok⸗ tober 1935 (NGBl. I S. 1239) nicht im Lande Oesterreich unmittelbar oder mittelbar anzubieten oder dorthin zu liefern. 8 8 2

(1) Ausnahmen von der Regelung nach § 1 können im Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft genehmigt werden.

2) Abschlüsse über Lieferungen forst⸗ und holzwirtschaft⸗ licher Erzeugnisse vom Altreich nach dem Lande Oesterreich, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung zustande

gekommen, aber noch nicht ausgeliefert sind, unterliegen für

Reich

die bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung noch nicht zur Auslieferung gelangten Mengen ebenfalls der Genehmigung durch die Marktvereinigung.

(3) Die Z. kann die Genehmigung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen und Ausgleiche anordnen. 1 88 * ““

8 8 § 3 8 8

Mitglieder der Marktvereinigung sind dieser nach § 17 der Satzung vom 4. Mai 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 102 vom 7. Mai 1937), Be⸗ triebe und Unternehmungen, die der Marktvereinigung nicht angeschlossen sind, gemäß den Vorschriften der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. S. 723) auskunftspflichtig. 8—5

Bei Verstößen gegen diese Anordnung kann der Vor⸗ fitzede von dem Ordnungsstrafrecht nach § 8 Abs. 6 der Satzung der Marktvereinigung Gebrauch machen.

§ 5 Nähere Anweisungen zur Durchführung dieser Anord⸗ nung ergehen durch den Leiter der Hauptgeschäftsstelle der Marktvereinigung. § 6

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1938 in Kraft. Berlin, den 27. September 1938. Der Vorsitzende 1 ver Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft. Parchmann.

Ich genehmige die Anordnung Nr. 13 der Marktver⸗ einigung der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft, betr. Markt⸗ schutz für die Fsterkeicht e Forst⸗ und Holzwirtschaft.

Berlin, den 27. September 1938.

Anordnung V 21 der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art (Ein⸗ kaufs⸗ und Bestandserhebung für Fasern und Borsten im Lande Oesterreich.) Vom 29. September 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 263) und mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers für das Oostorroich Falaandoas ngeordnet- 1111““ 8 rerteich Faseen ader Borsten zur ie der Beset⸗, Bürsteil, und Perseiherstellkang eigenen Namen bandelt, zurichtet oder verarb iier, Reberisachungsstelle sür Waren verschtehener Art,

I8

über den Verkehr mit Hornspänen, Hornmehl und deren Roh⸗

4. September 1934 (Reichsgesetzblatt 1 S. 816

Iuün SwW 88, Hedemannstr 10, nach Maßgabe besonderer Fraebogen sgrren Einkaut irn Io“ sozyer Lager⸗

bestänoe am 31. Dezemver 1936 und am 31. Dezember 1937, nach Sorten getrennt, zu melden. ö 2 UMJMnternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben für jede Betriebsstatte eine besondere Meldung abzugeben.

§ 2

Die Meldepflicht bezieht sich auf die nachstehend auf⸗ geführten Waren stat. Nr. 28 m (aus der Nr. 108 des 8 Warenverzeichnisses) Fiber Agavefasern; (aus der Nr. 108 des österreichischen Warenverzeichnisses) Kokosfasern; (aus der Nr. 108 des österreichischen Warenverzeichnisses) Piassavafasern und -stengel; Wurzelfasern, abgeschält; Reis⸗ wurzeln; Besenginster, Palmyrafasern, Ki⸗ tool sowie alle übrigen Pflanzenstoffe zur Herstellung von Besen, Bürsten, anderweit nicht genannt oder inbegriffen, auch zu Strängen zusammengedreht; (Nr. 146 des österreichischen Warenver⸗ zeichnisses) Borsten (natürliche); aus der stat. Nr. 470 c (aus der Nr. 114 des österreichischen Warenverzeichnisses) Fiber und sonstige Agavefasern, Kokosfasern bearbeitet. § 3

Die Fragebogen werden den Betrieben in doppelter Aus⸗ fertigung durch die Verbindungsstelle der Ueberwachungs⸗ stellen in Wien übersandt. Meldepflichtige Betriebe, die bis zum 31. Oktober 1938 Fragebogen nicht erhalten, haben diese bei der Verbindungsstelle der Ueberwachungsstellen in Wien, Wien IX, Otto⸗Wagner⸗Platz 5 (Phönixgebäude), anzufordern. Die Fragebogen sind bis zum 30. November 1938 aus⸗ gefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben der Verbindungs⸗ stelle der Ueberwachungsstellen in Wien einzusenden. Das Doppel der Fragebogen verbleibt gleichlautend ausgefüllt zum Zwecke der Nachprüfung bei den Betrieben.

Die Richtigkeit der Angaben muß durch Bücher oder istige Unterlagen nachweisbar sein. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung fallen unter

die Strafvorschriften der 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

Berlin, den 29. September 1938.

8

österreichischen und sonstige

Allgemeine Anordnung

stoffen vom 30. September 1938. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errich⸗ tung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des

Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Hornspäne und Hornmehl im Sinne dieser Anordnung

sind Erzeugnisse, die

a) aus Hörnern zu anderen als Schnitzzwecken (roh) der Nr. 156 f des stat. Warenverzeichnisses,

b) aus Hufen und Klauen zu anderen als Schnitzzwecken (roh) der Nr. 156 e des stat. Warenverzeichnisses und

c) aus Abfallspänen und Abfallmehl aus der Bearbeitung

voon Tierhörnern und Hornwaren .“

gewonnen werden 8 1““ 8* 8 0

8

b Regelung der Herstellung.

Hornspäne und Hornmehl dürfen nur von Personen und Unternehmen erzeugt werden, die diese Erzeugnisse schon vor dem 1. Januar 1938 in eigener Betriebsstätte hergestellt

Verkehr mit Rohstoffen.

(1) Verarbeiter, die nicht gemäß § 2 zur Herstellung von Hornspänen und Hornmehl berechtigt sind, dürfen Waren der im § 1 (a—c) genannten Art zum Zwecke der Herstellung von Hornmehl oder Hornspänen nicht erwerben.

(2) Der Erwerb von Waren der im § 1 (a—ce) genannten Art im Wege der Versteigerung oder Ausschreibung ist ver⸗ boten. Dieses Verbot gilt nicht für den Erwerb im Wege der amtlichen Versteigerung oder Ausschreibung.

Sonstige Bestimmungen.

Die Ueberwachungsstelle für Ware erschiedener Art kann den Bezug, die Ablieferung undd beitung von Waren der im § 1 (a— c) genannten At don Bedingungen und Auflagen abhängig machen.

§ 5

Ausnahmebestimmung

Die Ueberwachungsstelle für Ware iedener Art kann von den Bestimmungen der §§ 2 u snahmen zu⸗ lassen.

afporsthristen.

19, ker Seegiska W vmn .. September 19884 (Reichsgegehbh... 816) Fesun, der Beresednung vem Reichsgesetz⸗ Katt 2 E. 781) bestraft.

Diese Anordnung tritt am Tage n.. bder Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preit en Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch für das Land serreich. Berlin, den 30. September 1938. 8 6 Der Reichsbeauftragte für Ungewitte— Der Reichsbeauftragte für Ware ver Heimer.

11““ 8

Bekanntmachung KP 623

der Überwachungsstelle für Metalle vom 30. September 1938, betr. Kurspreise für Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Jult 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen anstelle der in den Bekannt⸗ machungen KP 617 vom 22. September 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 222 vom 23. September 1938) und

KP 618 vom 23. Septembex 1938 (Deutscher Reichsanzeiger

Nr. 223 vom 24. September 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) RM 58,50 bis 61,—

Kupferltegierungen (Klassengruppe IX) Messinglegierungen (Klasse IX Aa)h RM 42,— Rotgußlegierungen (Klasse IX B) . 58,— Bronzelegierungen (Klasse IX GC) 82,50 Neusilberlegierungen (Klasse IX D). . 53,75

Zinn (Klassengruppe XX)

Finn, nicht legiert (Klasse XX A). . bb——] Mischzinn (Klasse XX B) E““

1“ W“

bis 44,50 60,50 85,50 56,25

L 248,— je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 17,75 bis 19,75 je 100 kg Rest⸗Inhalt ͤ RM 238,— bis 248,— je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 17,75 bis 19,75 ie 100 kg Rest⸗Inhalt.

2. Diese Belanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

Lötzinn (Klasse XX D).. ..

8₰

öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 30. September 1938. Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann

8 v 8

r voen zach 816) in der

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskoften im September 1938. Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten stellt sich für den Durchschnitt des Monats September 1938 auf 125,2 (1913/14 = 100): sie ist gegenüber dem Vormonat (126,5) um 1,0 vH zurückgegangen. Die Indexziffer für Ernährung hat sich infolge Rück⸗ gangs der Preise für Kartoffeln und Gemüse von 123,9 um 2,1 vH auf 121,3 ermäßigt. Dagegen hat sich die Inderziffer für Heizung und Beleuchtung durch weitere Verringerung der Sommerpreisabschlage für Hausbrandkohle von 123, um 0,7 vH auf 124,5 erhöht. Die Inderziffern für Bekleidun (131,4), für „Verschiedenes“ (142,0) sowie für Wohnun (121,2) sind gleichgeblieben.

Berlin, den 30. September 1938. Statistisches Reichsamt.

Bekanntmachung.

Die am 29. September 1938 ausgegebene Nummer 148 des Reichsgesetzblatts, Tezl I, enthält: 3

Gesetz über die Zweiunddreißigste Aenderung des Besoldungs⸗ gesetzes. Vom 27. September 1938.

Umfang: 1 ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,30 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 30. September 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachugg.

Die am 29. September 1938 ausgegebene Nummer 149 1 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: 8

Gesetz zur Aenderung des Reichsversorgungsgesetzes und des Gesetzes uͤber das Verfahren in Versorgungssachen. Vom 27. Sep⸗ tember 1938. 1

Gesetz zur Aenderung des Offiziexpensionsgesetzes und des Militärhinterbliebenengesetzes. Vom 27. September 1938.

Gesetz über die Versorgung der Kapitulanten der früheren Wehrmacht und ihrer Hinterbliebenen (Kapitulantenversorgungs⸗ gesetz). Vom 27. September 1938.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 30. September 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung. Die am 29. September 1938 ausgegebene Nummer 150 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Lande Oesterreich. Vom

2e Bogen Pernaussprh 45 R 8* 1938

Bekanntmachung.

Die am 29. September 1938 ausgegebeis Nummer 151 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Gesetz zur Aenderung des Gaststättengesetzes. Ve⸗ 97 Sep⸗ tember 1938.

Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten. Vom 27. September 1938. .

Gesetz zur Aenderung und Ergänzung des Luftverkehrsgesetzes. Vom 27. September 1938.

Verordnung über den 14. September 1938. 8 8

Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die vor⸗ läufige Verwaltung des Saarlandes. Vom 28, September 1938.

Bekanntmachung der neuen Fassung des Zuckersteuergesetzes. Vom 26. September 1938.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 8

Berlin NW 40, den 30. September 1938.

Abbau von Raseneisenerz. Vom

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗ samml. S. 357) sind bekanntgemacht:

1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 17. Mai 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Reichspostverwaltung) für Postzwecke in der Gemarkung Hannover⸗Kirchrode durch das Amtsblatt der

Regierung in Hannover Nr. 27 S. 99, ausgegeben am 9. Juli 1938;

2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 25. Mai 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadt Wesel zur Beseitigung eines Verkehrshindernisses an

der Fluthgrafstraße durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Nr. 24 S. 121, ausgegeben am 18. Juni 1938: der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom

19. Juli 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts

die Deutsche Arbeitsfront „Vermögensverwaltung“,

B. m. b. H. in Berlin⸗Wilmersdorf, zum Bau der „Adolf⸗

Hitler⸗Schule“ in Koblenz durch das Amtsblatt der Regie⸗

rung in Koblenz Nr. 31 S. 161, ausgegeben am 6. August 1938;

4. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom

4. August 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts

n das Deutsche Reich (Reichsfiskus Marine —) zur Er⸗

ichtung von Marineanlagen in der Gemarkung Borßum

urch das Amtsblatt der Regierung in Aurich Nr. 35 S. 88, äausgegeben am 27. August 1938:

5. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 11. August 1938 über die Verleihung des Enteignungsrechts an den Gesamtschulverband Udersdorf zur Anlegung eineß Sport⸗ und Sptielplatzes für die Volksschule in Udersdorf

durch das Amtsblatt der Regierung in Trier Nr. 36 S. 103, ausgegeben am 3. September 1938; 8 1“ . 8

8 11“