Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 230 vom 3. Oktober
für den Privatwagenverkehr entsprechend der neuen An⸗ lage VIl zum JüG besondere Einzelvorschriften vorzu⸗ sehen. Es erschien jedoch erforderlich, klarzustellen, daß die Beförderung und Verwendung von Privatwagen — und zwar auch in leerem Zustand — sich nicht nach den Vorschriften der EVO, sondern in erster Linie nach den zwischen der Eisenbahn und den Verkehrtreibenden abge⸗ schlossenen Wageneinstellungsverträgen richtet. Mit Rück⸗ sicht darauf, daß die Wagen vielfach nicht vom Einsteller selbst, sondern von einem Dritten, der den Wagen benutzt, zur Beförderung aufgegeben werden, war eine Vorschrift erforderlich, wonach die Bedingungen des Einstellungs⸗ vertrags auch für die Benutzer verbindlich sind. Zu Abs. (4) (neu): Der neue Absatz soll rechtlich klarstellen, daß die Eisenbahn die Güter nicht nur, wie dies in § 2 (7) vorgesehen ist, auf Teilstrecken, sondern auch auf der ganzen Beförderungsstrecke — teilweise unter beson⸗ deren von der EVO abweichenden tarifarischen Bedin⸗ gungen — mittels Kraftwagens befördern kann, sofern der Absender dies nicht im Frachtbrief ausgeschlossen hat. Aus den Eingangsworten der Vorschrift ergibt sich, daß ie sich nur auf den durch die EVO geregelten Verkehr, . h. nur auf solche Sendungen bezieht, die mit Eisen⸗ ahnfrachtbrief aufgegeben werden. Der sich nach der Kraftverkehrsordnung abwickelnde Kraftwagenverkehr oll durch die neue Vorschrift nicht berührt werden.
§ 4 (bisher § 5)
Die Einfügung der Worte „von ihr übernommenen“ (Beförderung) dient ohne sachliche Anderung der An⸗ gleichung an Artikel 39 JüG und JüP.
Das in den bisherigen Fassungen der EVO ent⸗ haltene Wort „Leute“ ist ebenso wie in den §§ 63 (10) und 75 (7) und (11) durch „Bedienstete“ ersetzt worden. Eine sachliche And g ist dadurch nicht beabsichtigt. Im FHinblick darauf, daß im Lande Hsterreich die Vorschriften über den Verkehrsfund nicht wie im Alt⸗ reich im Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern ausschließlich in der EVO enthalten waren, war es erforderlich, in den Entwurf besondere Vorschriften über „Verlorene und zurückgelassene Gegenstände“ aufzunehmen. Die neue Bestimmung gibt mit geringfügigen Anderungen des Wortlauts sachlich unverändert de Inhalt der §§ 978 bis 981 BGB wieder. —
§ 6
Die Pflicht der Eisenbahn zur Aufstellung und Ver⸗ öffentlichung der Tarife sowie zur gleichmäßigen Behand⸗ lung aller Verfrachter und Reisenden gegenüber den Tarifen ist unverändert erhalten geblieben. Die Vorschrift ist lediglich im Wortlaut dem Artikel 9 JüG sowie den Artikeln 23 und 24 JüP angepaßt worden, um auch in der Fassung dieser grundlegenden Vorschrift völlige Über⸗ einstimmung des deutschen und internationalen Rechts zu erzielen und Zweifel bei der Auslegung zu vermeiden. So sind insbesondere Abs. (1) Satz 2 und 3 sowie der neu eingefügte Abs. (2) wörtlich den entsprechenden Vor⸗ schriften der⸗ Internationalen Ubereinkommen nommen worden (vgl. Artikel 9. 8, ½. Unterahs. 32 und 8 3
JüG sowie Artikel 23 § 2 Unterdbs. 2 und Artikel 24
JüP). Zur Klarstellung sind lediglich in den Abs. (2) und (4) die Worte „oder sonstige Begünstigung“ aus der bisherigen Fassung der EVO beibehalten worden.
(3) (neu): ist zur Beseitigung von Zweifeln in An⸗ lehnung an § 14 (3) des Gesetzes über den Güterfern⸗ verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 auf⸗ genommen worden.
§ 7 (bisher §§ 7 und 8)
Abs. (2): Die Neufassung regelt unter Üübernahme der
bisherigen Ausf.⸗Best. I zu § 7 auch Meinungsverschieden⸗
heiten auf Bahnhöfen, wo der Reisende die Fahrt unter⸗ bricht oder auf einen anderen Zug übergeht.
Abs. (5) (bisher § 8) ist dem Wortlaut der Artikel 56 §§ 2 und 3 JüG und JüP angepaßt worden.
§ 8 (bisher § 9)
Abs. (1) letzter Satz ist in der Fassung dem Artikel 22 § 2
Unterabs. 2 JüP angepaßt worden. § 9 (bisher § 10)
Zu Abs. (1): Die Worte „betrunkene Personen und solche, die den Anstand verletzen“ sind ohne sachliche Anderung des bisherigen Textes aus Artikel 13 § 1 a JüP entnommen worden. 6
Zu
8 § 10 (bisher § 13) Abs. (3) ist durch teilweise übernahme der bisherigen allg. Ausf.⸗Best. 10 und 11 und des Artikel 8 § 4 JüxP er⸗ weitert worden.
Abs. (5), (6) und (8) sind nur in der Fassung teilweise geändert
worden. § 11 (bisher § 11)
Zu Abs. (3): Durch die neu eingefügten Worte im vorletzten Satz „vorbehaltlich der Aufrundung nach den Tarifbestim⸗ mungen“ soll übereinstimmend mit Artikel 7 § 2 JüP eine rechtliche Grundlage für die Aufrundung geschaffen
werden. § 13 (bisher § 14)
Abs. (1): Die Neufassung stellt klar, daß der Tarif außer der Preisfestsetzung auch andere Bedingungen für die Be⸗ reitstellung von ganzen Wagenabteilen stellen kann; vgl. hierzu die allg. Ausf.⸗Best. 1 bis 4 zu dem bisherigen § 14.
Abs. (5) (neu) soll eine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Benutzung gewisser Züge, insbesondere der Schnell⸗ triebwagen, auf Inhaber von Platzkarten schaffen; vgl. die allg. Ausf.⸗Best. 5 zu dem bisherigen § 14.
8 § 14 (bisher §§ 18 und 19 (1)
Zu Abs. (2): Der erste Satz ist aus der bisherigen allg. Ausf.⸗ Best. 1 zu § 18 unter Anpassung an den Wortlaut des
Artikel 9 § 1 JüP entnommen worden.
Abs. (3) enthält lediglich in Satz 3 eine geringfügige Fassungs⸗ änderung.
Der letzte Satz ist zur Klarstellung neu eingefügt worden. 2 § 15 (bisher § 15) 1
In Abs. (2) ist die bisher dem Tarif überlassene Gebühr in glleicher Höhe wie in den allg. Ausf.⸗Best. 5 und 6 in der EVO selbst festgelegt worden.
ent⸗
In Abs. (3) sind die Sätze umgestellt worden. In Satz 2 ist ein Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen nach dem Vor⸗ bild von Artikel 12 § 1 JüP eingefügt worden.
Abs. (4) ist lediglich in der Fassung teilweise geändert und durch einen Hinweis auf § 29 (3) ergänzt worden; Arti⸗ kel 12 § 3 Satz 2 JüP enthält die gleiche Regelung.
Abs. (8) (neu) ist in Angleichung an Artikel 12 § 2 JüP ein⸗
gefügt worden. § 16 (bisher § 23) 8 Abs. (2) und (3) übernehmen teilweise die allg. Aus „Best. 2, 3 und 4 zu dem bisherigen § 23; Artikel 10 JüP enthält
im wesentlichen die gleiche Regelung. § 17 (bisher § 16) 88 Abs. (1) ist lediglich dahin ergänzt worden, daß der Tarif für besondere Fälle Ausnahmen von der Vorschrift vor⸗ sehen kann. Zu Abs. (3): Der zweite Satz ist zur Klarstellung neu aufge⸗ nommen worden. In Abs. (4) ist neu bestimmt worden, daß das Rauchverbot in den Warteräumen durch Anschlag bekanntzugeben ist. §§ 18, 19 (bisher §§ 17 und 20) und § 20 (bisher §§ 21 und 22) enthalten nur einige Anderungen im Wortlaut. § 21 (bisher §§ 26 und 27) Als Abs. (1) sind die bisherigen Absätze (1) und (2) des § 26 ohne sachliche Anderung vereinigt worden. b Zu Abs. (2) (bisher Abs. (3): Die bisherige Gewichtsgrenze von 50 kg hat sich in einer Reihe von Fällen als zu nied⸗ rig erwiesen. Sie ist zur Vermeidung von Härten für die Reisenden auf 75 kg erhöht worden. 3 8 Der neu eingefügte letzte Satz sieht die bisher nur im Tarif (vgl. die Besondere Ausf.⸗Best. 2 zu § 26 des Deut⸗ schen Eisenbahn⸗Personen⸗, Gepäck⸗ und Expreßguttarifs Teil I1I) geregelte, namentlich in Süddeutschland ge⸗ bräuchliche Möglichkeit der Unterbringung von Traglasten im Gepäckwagen ohne Erhebung einer Gepäckfracht vor. Die Haftung für diese Gegenstände ist in Abs. (5) ge⸗ regelt. 8. Satz 1 war bisher in § 27 Abs. (1) enthalten. Satz 2 ist aus dem bisherigen § 26 (1) entnommen worden. Zu Abs. (4): Die Höhe des Zuschlags beträgt künftig nur noch 3 (bisher 10) RM. Die Vorschrift enthält sonst nur einige Anderungen des Wortlauts. Zu Abs. (5) vgl. die Begründung zu Abf. (2). Abs. (6) sbisher § 27 (1) und (2)] enthält lediglich Ande⸗ rungen des bisherigen Wortlauts. 1 1 Neu ist der auch in Artikel 14 § 3 Jü P enthaltene allgemeine Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen (bis⸗ her nur Hinweis auf die bahnpolizeiliche Bestrafung). Abs. (7) bisher § 27 (3)] ist dem Wortlaut des Artikel 14 § 2 JIünP angepaßt worden.
In Abs. (8) sbisher § 27 (4) ist die bisherige Einschränkung,
wonach die Begleiter von Gefangenen mit diesen in be⸗ sonderen Wagen oder Wagenabteilen fahren müssen, weg⸗ gefallen, da die Bauart der Wagen vielfach eine ge⸗ trennte Unterbringung der Gefangenen oder Verhafteten
8” 8
von den übrigen Reisenden nicht zuläßt. “ § 22 (bisher § 25)
Abs. (1) ist dem Wortlaut des Artikel 15 § 2 JuP angepaßt
worden. ’ 8 3
Zur Verkehrserleichterung ist neu vorgefehen wor⸗ den, daß der Tarif von dem Verbot der Mitnahme kleiner Tiere n. Schlaf⸗ oder Speisewagen Ausnahmen zulassen kann. 8
In Abs. (4), tter Satz heißt es künftig: „binnen angemessener Frist“ statt wie bisher „unverzüglich“.
§ 23 (bisher 24)
Abs. (1) ist durch die bisher in Abs. (7) enthaltene Regelung der Ersatzbeförderung der Reisenden ergänzt worden und allgemein auf den Fall des Ausfalls oder der verhin⸗ derten Weiterfahrt eines Zuges (bisher „Verhinderung der Weiterfahrt durch Naturereignisse oder andere zwingende Umstände“) ausgedehnt worden.
Abs. (2) bisher Abs. (2), (3) und (4) sieht eine übersichtlichere Gliederung der bisherigen inhaltlich gleichen Bestim⸗ mungen vor und enthält eine bisher fehlende Vorschrift über die Frist für die Geltendmachung des Erstattungs⸗ anspruchs. 1
Abs. (3) übernimmt einen Teil des bisherigen Abs. (3) und den bisherigen Abs. (5). 1
Abf. (4), (5) und (6) waren bisher Abs. (8), (6) und (9)).
§ 24 [bisher § 19 (2) bis (9)] Abs. (1) sieht eine besondere Regelung für den Fall vor, daß
der Reisende den Fahrausweis zur Aufgabe von Reise⸗
gepäck benutzt hat.
Abs. (7) übernimmt sachlich die bisherige Regelung des § 19 (7) unter Ausdehnung auf alle Ansprüche auf Fahrpreis⸗ erstattungen in Anpassung an den Wortlaut des Ar⸗ tikel 26 § 10 JüP; vgl. hierzu auch die Begründung
zu § 23 (2). § 25 (bisher § 28)
Zu Abs. (2): Die Reihenfolge der aufgeführten Gegenstände ist künftig die gleiche wie in Artikel 17 § 2 Juh.
Die Vorschrift über die Zulassung von Kraftstoff in den Behältern von Kraftfahrzeugen ist der neueren technischen Entwicklung angepaßt worden.
Der letzte Unterahsatz übernimmt die Fassung des Artikel 17 § 2 letzter Unterabsatz JüP.
Abs. (4) ist der Fassung des Artikel 17 § 4 JuP angeglichen worden. Der neu eingefügte Satz 2 übernimmt aus Artikel 17 § 4 JüP eine besondere Vorschrift für die Zulassung von Filmen als Reisegepäck.
Im letzten Satz ist neu vorgesehen worden, daß der Tarif Erleichterungen von den Bestimmungen über die Frachtzuschläge vorsehen kann.
Der bisherige, sich auf die sog. Kostbarkeiten be⸗ ziehende Abs. (5) ist gestrichen worden, weil mit Rück⸗ sicht auf die Einführung allgemeiner Entschädigungs⸗ höchstbeträge die Sondervorschriften für Kostbarkeiten weggefallen sind und demgemäß auch die bisherige Vor⸗ scheiht des § 54 (2) b gestrichen worden ist.
Als Abs. (5) (neu) ist Artikel 18 § 1 Jü P übernommen worden.
Abs. (6) (neu) übernimmt Artikel 18 § 2 JüP. Die Vor⸗ 8 entspricht der Regelung für den Güterverkehr in
§ 58 (1) § 26 (bisher § 29)
ist ohne sachliche Anderung der Fassung des Artikel 19 JuxP angepaßt worden. “ 1
§ 27 (bisher § 30)
Abs. (2): Lieferwert übereinstimmend mit der Regelung im Gütey verkehr (§ 89) in Anpassung an Artikel 35 der beide Internationalen Übereinkommen nur der Betrag anzu⸗ sehen, der über die auch ohne Angabe des Lieferwerts zu ahlende Entschädigung beansprucht wird. Die Höhe der ür die Angabe des Lieferwerts zu zahlenden Gebühr wan isher nur im Tarif geregelt. In Angleichung am Artikel 35 § 2 JüP ist die Gebühr künftig in der EVd
selbst — und zwar in wesentlich geringerer Höhe als
bisher — festgesetzt worden.
Der letzte Satz des bisherigen Abs. (2) ist als gegen standslos weggefallen, weil der bisherige Abs. (3) des § & gestrichen worden ist.
Abs. (3) trifft eine bisher fehlende Regelung des Beginns der im neuen § 10 (8) vorgesehenen Frist für Ansprüche auz dem Gepäckverkehr. 1
Abs. (4) Satz 2 ist zur Klarstellung aus Artikel 20 § 2 Satz JüP übernommen worden.
Abs. (5) übernimmt die bisherige Vorschrift mit der E gänzung, daß der Lieferwert in Buchstaben anzugeben ss
Zu Abs. (8) (neu) Satz 1 war bisher im wesentlichen in § 30 (1) Satz 2 enthalten.
Die neu aufgenommene Vorschrift in Satz 2 fü die Aufgabe von Gepäck ohne Fahrausweis ist au Artikel 20 § 1 dritter Unterabs. Satz 2 Jü P übernommen bisher — festgesetzt worden.
§ 28 (bisher §§ 31 und 32)
Abs. (1) entspricht inhaltlich der bisherigen Vorschrift.
Abs. (2) (neu) ist einem Bedürfnis entsprechend dem Artikel
§ 1 zweiter Unterabs. JüP entnommen worden.
Abs. (3) entspricht dem bisherigen Abs. (2) Satz 1 und ist nu in der Fassung dem Artikel 20 § S erster Unterabs. Jüß angeglichen worden.
Abs. (4) übernimmt ohne sachliche Anderung den bisherigen Abs. (3) (vgl. auch Artikel 20 § 8 zweiter Unterabs. Jü.
Abs. (5) (neu) ist aus Artikel 20 § 8 dritter Unterabs. Jüus übernommen worden.
Abs. (6) entspricht dem bisherigen Abs. (2) Satz 2 (vgl. aut Artikel 20 § 8 letzter Unterabs. Jü h.
Abs. (7) entspricht dem bisherigen Abs. (44..
Abs. (8) (bisher § 32): Die Vorschrift ist nach Inhalt um Fassung dem Artikel 25 JüP angeglichen worden. Eine Abweichung von den Vorschriften des IJüP würde hier besonders unzweckmäßig sein, weil in der weitaus über⸗
wiegenden Zahl der Falle ein durchgehender internatio⸗
naler Beförderungsvertrag vorliegen und deshalb die Zoll⸗ und sonstige verwaltungsbehördliche Abfertigung nach den internationalen Vorschriften zu beurteilen sein wird. Die Vorschrift spricht nicht mehr von der Pflicht des Reisenden zum Betreiben der Zoll⸗ und verwaltungs⸗ behördlichen Abfertigung, sondern sieht lediglich vor, daß er die fraglichen Vorschriften erfüllen und gegebenenfalls der Abfertigung beiwohnen muß. Diese Anderung ens spricht der tatsächlichen Handhabung nach den hißyrfür maßgebenden Zoll⸗ und sepsätgen Vorschriften, nach denes im allgemeinen die Eisenbahn die Abfertigung zu ve
treiben hat. “ 8 29 (bisher § 33) Zu Abs. (5): Aus der Streichung der bisherigen beiden letzten
Sätze ergibt sich, daß die Eisenbahn künftig bei der Ers
stattung der Gepäckfracht keine Abzüge machen darf. Die Vorschrift ist ferner durch eine bisher fehlend⸗ Bestimmung über den Beginn des Laufes der Frist fü den Erstattungsantrag ergänzt worden. Abs. (6) und (7) enthalten nur einige Anderungen des Wors⸗ lauts (vgl. hierzu Artikel 21 §§ 3 und 5 Jü P). Abs. (8y und (9) (neu) sind einem Verkehrsbedürfnis ent⸗
sprechend aus den Artikeln 44 § 4 und 43 § 3 Jüh
übernommen worden. § 30 (bisher § 34)
Abs. (1): Übereinstimmend mit der bisherigen Rechtslage soll die Eisenbahn bei Nichtabholung des Gepäcks na—h einer bestimmten Frist nicht mehr als Frachtführer nas den Vorschriften der EBO, sondern nur noch nach den Vorbild von § 390 Abs. 1 HGB für die Sorgfalt eins ordentlichen Kaufmanns, also nur noch für Verschulda haften. Zugunsten der Reisenden ist die Frist von zwe Wochen auf vier Wochen verlängert worden.
Im Güterverkehr findet sich die gleiche Regelus in § 82 (5). b 1
Zu Abs. (2): Die Frist, nach deren Ablauf die Eisenbahn zus
Verkauf von Gepäck berechtigt ist, beginnt zur Verein fachung der praktischen Handhabung künftig bereits mü⸗ der Ankunft des Gepäcks auf dem Bestimmungsbahnhen weil sich dieser Zeitpunkt am leichtesten festlegen läßt.
§ 31 (bisher §§ 35 und 36)
Wie bereits in der Einleitung erwähnt, führt der
Entwurf abweichend vom bisherigen deutschen Rech nach dem Vorbild der Internationalen übereinkomma Höchstbeträge für die Haftung der Eisenbahn bei gänz⸗ ichem oder teilweisem Verlust oder bei Beschädigung ver Gütern oder Reisegepäck ein. 8 Zu Abs. (2): Wenn auch der Entwurf die Haftung für Reise epäck auf einen Höchstbetrag beschränkt, so doch die Kegelung wesentlich günstiger als nach Artikel 31 Jus Während die Eisenbahn nach dem JüP nur bis zue Höhe von 40 Goldfranken für das Kilogramm Rohdt
gewicht haftet, sieht der Entwurf eine Haftung der Eisen
bahn in gleicher Höhe wie für Güter, d. h. bis zu 100 An. für das Kilogramm Rohgewicht des Reisegepäcks, vor da der Wert der als Reisegepäck aufgegebenen Gegen stände in der Regel dem Wert der au Frachtbrief auf gegebenen Güter gleichkommen wird. Die Regelung des Entwurfs geht allerdings hierbei davon aus, daß der Schaden in jedem Falle nachgewiesen wird, wonach be der praktischen Handhabung der Vorschrift die Erforder nisse, die an diesen Beweis gestellt werden, von der Lag⸗ des Einzelfalles abhängig gemacht werden können. 3 .(3) (neu) übernimmt die in Artikel 33 Jü P getroffene Regelung. Nachdem in Abs. (2) grundsätzlich die Haf⸗ tung der Eisenbahn für Verlust auf einen Höchstbetrat beschränkt worden ist, war folgerichtig auch die Höhe der Ersatzleistung für Beschädigung von dem im Falle des gänzlichen Verlustes zu 8
machen.
ach der neuen Begriffsbestimmung ist alz
Abs. (4) (neu) und
lenden Betrage abhängig z
Der bisherige Abs. (3) ist als entbehrlich gestrichen worden, vgl. auch die Se.e zu § 25 (4). Abs. (4) . ist aus Artikel 33 Satz 2 JüP übernommen worden. dem bisherigen Abs. (4): In dem bisherigen Abs. (4) war vorgeschrieben, daß Ansprüche wegen Verlustes von Reisegepäck nur binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach Ablauf der Lieferfrist geltend gemacht wer⸗ den konnten. Diese “ konnte zu Härten führen, wenn der Reisende durch Krankheit oder andere unab⸗ wendbare Ereignisse an der Geltendmachung seines An⸗ spruchs binnen dieser verhältnismäßig kurzen Frist ver⸗ hindert war. Die Vorschrift ist deshalb gestrichen wor⸗ den. Es gelten sonach auch für die Ansprüche wegen Verlustes von Reisegepäck die allgemeinen Verjährungs⸗ vorschriften des Güterverkehrs. Ein weiterer Grund für die Streichung des bisherigen Abs. (4) liegt darin, daß nach § 30 des Entwurfs das Verfahren bei Verzögerung der Abnahme des Reisegepäcks genau geregelt ist. Es heißt dort, daß die Eisenbahn bei Reisegepäck, das nicht binnen vier Wochen abgenommen wird, nur noch für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen hat. Diese Bestimmung ist mit der in dem bisherigen Abs. ( enthaltenen Vorschrift unvereinbar. “
§ 33 sbisher § 37 (1), (3) bis (5 ) Abf. (1): Nach dem Vorbild von Artikel 34 § 2 JuüP ist der Entschädigungsbetrag für Lieferfristüberschreitung von 40 auf 60 Rpf für das Kilogramm Rohgewicht er⸗ höht worden. Der letzte Satz war bisher Abs. (3). (2) entspricht mit einigen Anderungen des Wortlauts
dem bisherigen Abs. (4). bs. (3) (neu) ist aus Artikel 34 § 3 letzter Unterabs. J P übernommen worden. Die Regelung, wonach auch bei gänzlicher Entwertung der Sendung keine höhere Ge⸗ samtentschädigung gewährt wird als bei gänzlichem Ver⸗ lust des Gutes, entspricht der Billigkeit. .“ .(4) war bisher Abs. (5).
§ 34 sbisher § 37 (2) und (6) Abs. (1) ist nach dem Vorbild von Artikel 35 § 3 a Jü P die Entschädigung von 20 auf 30 Rpf für das Kilogramm Rohgewicht erhöht worden. 2) (neu) ist aus Artikel 35 § 4 Jü P übernommen wor⸗ den und entspricht der Regelung des bisherigen § 90 (1) a für den Güterverkehr. (3) entspricht dem auf der letzten Revisionskonferenz neu eingefügten Artikel 35 § 5 JüP und soll klarstellen, daß der Berechtigte beim Zusammentreffen von Teilverlust oder Beschädigung mit Lieferfristüberschreitung die ihm auch ohne Lieferwertangabe zustehende Entschädigung für den Minderwert oder den verlorenen Teil des Gepäcks und außerdem den nachgewiesenen weiteren Schaden er⸗ halten soll, diesen jedoch für Lieferfristüberschreitung so⸗ wie für Beschädigung oder Teilverlust insgesamt nur bis zur Höhe des Lieferwerts. Hierdurch wird klar zum Aus⸗ ruck gebracht, daß sich die Angabe des Lieferwerts sowohl auf den Sach⸗ wie auf den Zeitschaden bezieht, so daß also für beide Schäden — über den auch ohne Liefer⸗ wertangabe zu erstattenden Schaden hinaus — nur der als Lieferwert angegebene Betrag gefordert werden kann. Abs. (5) (neu) sind aus Artikel 36 In P entnommen worden und entsprechen der Regelung für dden Güterverkehr in § 91. Die Regelung ist insofern günstiger als im internationalen Verkehr, als die Eisen⸗ bahn im Falle des Vorsatzes über die in Abs. (4) vor⸗ gesehenen Höchstbeträge hinaus für den vollen Schaden haftet, wenn der Reifende einen Lieferwert für das Ge⸗ päck angegeben hat. § 35 (bisher § 38) 8 (1) entspricht der bisherigen Vorschrift unter Streichung der Worte: „innerhalb des Bahnhofsbereichs“, da es an manchen Orten üblich ist, daß die Gepäckträger das Gepäck auch nach Stellen außerhalb des Bahnhofsbereichs ver⸗ bringen, sofern dies nach den örtlichen Verwaltungs⸗ vorschriften lessig ist. Auch in diesen Fällen soll die Haftungsvorschrift es Abs. (4) zur Anwendung kommen. Zu Abs. (2): Künftig sollen die Gepäckträger bei der über⸗ nahme des Gepäcks dem Reisenden nur auf Verlangen eine Marke aushändigen.
§ 36 (bisher § 39) In Abs. (1) ist neu vorgesehen worden, daß der Tarif die Be⸗ dingungen für die Aufbewahrung regelt. Abs. (3) (neu) war bisher allg. Ausf.⸗Best. 2 zu § 39. Abs. (4) und (5) (neu) übernehmen den Inhalt der bisherigen z. allg. Ausf.⸗Best. 4 zu § 39. Abs. (6) (neu) ist aus der bisherigen allg. Ausf.⸗Best. § 39 entnommen worden. . () entspricht inhaltlich dem bisherigen § 39 (3).
§ 37 (bisher § 40)
(1) entspricht dem bisherigen § 40 (1) und stellt in einer Ergänzung klar, daß Expreßgut nur von und nach solchen Bahnhöfen angenommen wird, die für die Expreßgut⸗ abfertigung zugelassen sind (vgl. die ähnliche Regelung in der bisherigen allg. Ausf.⸗Best. 1 zu § 40).
Während bisher die EVO den Tarif allgemein zur Regelung des Expreßgutverkehrs ermächtigte, sieht der Ent⸗ wurf in Anbetracht der zunehmenden Wichtigkeit dieses Verkehrs eine eingehendere Regelung in der EVO selbst vor. Aus diesem Grunde ist auch der in dem bisherigen Abs. (1) enthaltene allgemeine Verweis auf die Regelung durch den Tarif gestrichen worden. Der Tarif kann also künftig nur dann rechtliche Bestimmungen über den Ex⸗ Fretgutverkehr treffen, wenn er durch die EVO ausdrück⸗ lich hierzu ermächtigt worden ist. Dies ist an zahlreichen
Stellen geschehen, um die Regelung den Anderungen der Verkehrsverhältnisse leichter anpassen zu können.
(2) und (3) (neu) übernehmen teilweise den Inhalt der bisherigen allg. Ausf.⸗Best. 2, 3, 7 und 8 zu § 40 wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung in den Text der EVO selbst. Die Festsetzung des Musters der Expreßgutkarte ist jedoch wegen der leichteren Möglichkeit von Änderungen auch weiterhin dem Tarif über assen worden.
(4) entspricht dem bisherigen Abs. (2) mit einigen Ande⸗ rungen im Wortlaut.
Abs. (5) war bisher allg. Ausf.-Best. 18 zu § 404. Abs. (6) (neu) soll eine Rechtsgrundlage für die nach der
Abs. (4) übernimmt den
jetzigen allg. Ausf.⸗Best. 23 zu § 40 bestehende Mögli keit
“
t Nachnahme
der Belastung einer Expreßgutsendung schaffen. 9
Abs. (7) war bisher Abs. (3). 8
Abs. (8) (neu) war bisher allg. Ausf.⸗Best. 16 zu § 40 und ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung in den Text selbst übernommen worden.
Abs. (9) und (10) waren bisher Abs. (4) und (5).
Abs. (11) und (12) (neu) sind zur Klarstellung aus den bis⸗ herigen allg. Ausf.⸗Best. 29 zu § 42 und 30 zu § 40 über⸗ nommen worden.
Abs. (13) (neu) Die von § 72 (11) abweichende besondere Rege⸗ lung für das Erlöschen des Verfügungsrechts des Absenders ist dadurch bedingt, daß die Expreßgutkarte — anders als der Frachtbrief — dem Empfänger nicht übergeben wird,
sondern bei der Eisenbahn verbleibt.
§ 38 (neu)
Es erschien geboten, einen Teil der bisher in den allg. Ausf.⸗Best. 9, 10 und 12 zu § 40 enthaltenen Vorschriften wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung in die EVO selbst zu übernehmen.
1 § 39 (neu) Abs. (1) war bisher allg. Ausf.⸗Best. 19 erster Abs. zu § 40. Abs. (2) ist im wesentlichen aus den bisherigen allg. Ausf.⸗ Best. 24 und 26 zu § 40 entnommen worden.
§ 40 (bisher § 41)
Abs. (1) entspricht dem bisherigen Abs. (1) mit einigen Ande⸗ rungen im Wortlaut. Der Hinweis auf die Bildung be⸗ sonderer Expreßgutzüge ist weggefallen, weil es sich hier eine Angelegenheit des inneren Eisenbahnbetriebs
andelt.
Abs. (2) trifft in Anlehnung an § 28 (3) und (4) eine gegen⸗ über der bisherigen Fassung des Abs. (2) erweiterte Regelung der Abbeförderung des Expreßguts.
Abs. (3) (neu) soll als rechtliche Grundlage für die bisherigen allg. Ausf.⸗Best. 2 bis 6 zu § 41 dienen.
§ 41 (bisher § 42)
Abs. (0) entspricht inhaltlich dem bisherigen Abs. (1). An die Stelle des Wortes „Auslieferung“ ist in Angleichung an 8 im Güterverkehr das Wort „Ablieferung“ getreten.
Abs. (2) trifft in Anlehnung an die §§ 75 (10) und 77 eine eingehendere Regelung der Zuführung von Expreßgut.
Abs. (3) entspricht dem bisherigen Abs. (2) letzter Satz.
Abs. (4) (neu) übernimmt den Inhalt der bisherigen allg. Ausf.⸗Best. 7 zu § 42.
Abs. (5) (neu) soll eine Rechtsgrundlage für die allg. Ausf.⸗ Best. 13 bis 16 zu § 42 schaffen. 8
(§ 42) (neu) v“ Abs. (1): Die Haftung der Eisenbahn für Expreßgut war bis⸗ her nur in der allg. Ausf.⸗Best. 27 zu § 42 enthalten, die allgemein auf die entsprechenden Vorschriften für Güter hinweist. Nach dem neuen A bs. (1) soll bei der Haftung für Expreßgut künftig unterschieden werden, ob es sich einerseits um Verlust (gänzlichen oder teilweisen) und Beschädigung oder anderseits um Lieferfristüberschreitung handelt. Im ersten Falle soll sich die Regelung nach den Vorschriften für die Güter richten, bei Lieferfristüber⸗ schreitung dagegen nach den Vorschriften für Reisegepäck, weil in der Art der Beförderung Expreßgut wie Reise⸗
„ gepäck zu behandeln ist sogl. § 40 (1) und (2).. Abs. (2) soll eine Rechtsgrundlage für die allg. Ausf.⸗Best. 22
„ bis 26 zu dem bisherigen § 42 schaffen.
Abs. (3) regelt in Ubereinstimmung mit der Neufassung des 8 93 (1) das Erlöschen der Ansprüche aus dem Beförde⸗ rungsvertrag, das bisher in der allg. Ausf.⸗Best. 30 zu
§ 42 geregelt war. Inhalt der bisherigen allg. Ausf
§ 43 (neu) ““ Die Vorschrift übernimmt den Inhalt der allg. Ausf. Best. 32 und 33 zu § 42. 88 x
§ 44 (bisher § 43) d rschrift ist inhaltlich unverändert geblieben.
Abs. (3) sieht zur Verkehrserleichterung neu die Leichen auch in einem im Innern mit Blech vollstandig abgedichteten Sarg verschlossen sein können.
Zu Abs. (8): Während bisher die Vorauszahlung der Fracht durch die EVO zwingend vorgeschrieben war, ist es künftig dem Ermessen der Eisenbahn überlassen, ob sie die Vorauszahlung im Tarif vorsehen will.
§ 45 (bisher § 44) ie Vorschrift enthält nur einige Anderungen des
autes. § 46 (bisher § 45) (2) sbisher Abs. (4)] ist zugunsten des Empfängers dahin abgeändert worden, daß die Frist für die Ausladung und 1s der Sendung nicht schon wie bisher mit der nkunft des Zuges am Bestimmungsbahnhof, sondern erst on dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem die enachrichtigung als bewirkt gilt. Ddie Reihenfolge der folgenden Absätze ist aus Zweck⸗ mäßigkeitsgründen geändert worden; Abs. (3) war bis⸗ her Abs. (5), Abs. (4) und (5) waren bisher Abs. (2)
und (3). § 47 (bisher §§ 46 und 47) Die Vorschriften sind inhaltlich unverändert ge⸗ blieben. § 48
übernimmt die bisherige Vorschrift in der Verordnungen vom 7. September 1936 [Reichsgesetzbl. I1 S. 298) und vom 21. Oktober 1937 (Reichsgesetzbl. II. S. 649 ff.) ohne sachliche Anderung.
Abs. (4) ist dahin erweitert worden, daß auch die Beförde⸗ rung gebrechlicher Tiere abgelehnt werden kann.
§ 49
Abs. (1) bis (3) enthalten nur geringfügige Fassungsände⸗ rungen.
Abs. (4) übernimmt die Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 415) und ergänzt die dort getroffene Regelung durch eine Vorschrift in dem neuen Satz 3 für den Fall, daß der Absender binnen an⸗ gemessener Frist keine Anweisung trifft.
Best. 31 zu § 42.
Abf
Fassung der
.
8
Z1
Abf. (2
Abs. (4) Satz 2 ist in der
Zu Abs.
Abs. (1) übernimmt den
Abs. (7), (8) und (9) waren bisher-Abs. (6), Zu Abs. (10) sbisher Abs. (9):
Zu Abs. (1): Die Vorschrift,
) ist einem Wunsche aus Wirtschaftskreisen entsprechend in dem neuen Satz 2 dahin ergänzt worden, daß der Tarif eine längere Abnahmefrist vorsehen kann.
In Abs. (1) ist die Lieferfrist für größere Entfernungen als
künftig
150 Tarifkilometer dahin verkürzt worden, da inf arifkilo⸗
für je weitere angefangene 400 (bisher 300) meter ein weiterer Tag berechnet wird. 8 Fassung dahin klargestellt worden, daß es sich hier um eine Verlängerung der Lieferfrist bei Pferdetransporten handelt.
a Abs. (6): Die Neufassung bringt zum Ausdruck, daß die Lieferfrist nur dann über den vom Absender vorge⸗
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chriebenen Weg berechnet wird, wenn die Tiere auch tat⸗ sächlich über diesen Weg befördert werden.
§ 53
Die bisherige Vorschrift, die unverändert über⸗ nommen worden ist, ist lediglich durch den neuen Abs. (2) ergänzt worden, der eine Grundlage für die tarifarischen Bestimmungen über die Sonderzüge für Güter bilden soll.
§ 54 (1) ce): Die unter e neu eingefügte Vorschrift war bisher in § 63 (1) Satz 2 enthalten. Die Umstellung be⸗ zweckt keine sachliche Anderung. d) war bisher c und enthält lediglich eine Fassungs⸗ änderung. e) war bisher d.
Zu Abs. (2) a): Die bisher im letzten Satz von a enthaltene
Vorschrift, wonach sämtliche Güter der Anlage C nicht bahnlagernd gestellt werden dürfen, ist nach dem Vor⸗ bild von Artikel 3 Ziffer 4 Jü gestrichen worden. Es soll den Vorschriften der Anlage C selbst überlassen bleiben, zu bestimmen, für welche Güter die Vorschrift „bahnlagernd“ künftig nicht mehr zulässig sein soll.
Der bisherige Unterabsatz b ist gestrichen worden, weil für Annahmebeschränkungen für sogenannte „Kost⸗ barkeiten“ nach Einführung eines allgemeinen Entschädi⸗ gungshöchstbetrags kein Bedürfnis mehr besteht. Da die Eisenbahn auch für Kostbarkeiten nur bis zu diesem Höchstbetrag haftet, ist es nicht mehr erforderlich, ihre Annahme zur Beförderung von besonderen Bedingungen abhängig zu machen. Auch nach Artikel 4 JüG ge⸗ hören Kostbarkeiten nicht mehr zu den nur bedingungs⸗ weise zugelassenen Gütern. bpbp) war bisher c.
Noe) war bisher in § 63 (1) Satz 3 enthalten. Die Um⸗ stellung bezweckt keine sachliche Anderung.
d) ist unverändert geblieben.
§ 55 “ Inhalt der Verordnung vom 21. Ok⸗ tober 1937 (Reichsgesetzbl. II S. 649 ff.), in der zur Er⸗ leichterung für die Verfrachter die Verwendung des Ein⸗ blattfrachtbriefs zugelassen ist. Hiernach wird künftig für den Regelfall die Beigabe des kleinen Frachtbriefs in Frage kommen.
Zu Abs. (2): Die in dem 8en S⸗ 3 vorgesehene Möglich⸗
keit der Verwendung von mattgefärbtem Pavier ent⸗
sppricht einem Wunsch aus Wirtschaftskreisen. Artikel 6
§ 1 letzter Satz Fü sieht für Frachtbriefdoppel die Verwendung von hellblauem Papier vor.
Abs. (5) (neu). Die Zulassung kleinerer Abweichungen von
den Frachtbriefmustern entspricht einem praktischen Bedürfnis. “
§ 56
Zu Abs. (1): c) ist lediglich in der Fassung vereinfacht worden.
d) Im Eingang heißt es zur Klarstellung „Tarifvor⸗ schriften“ an Stelle von „Vorschriften der Versandbahn“.
Zu e: Nach dem Vorbild von Artikel 6 § 6g JüG muß
künftig der Absender zur Vermeidung von Verwechse⸗ lungen auch seinen Vornamen angeben.
Abs. (2) bezieht sich abweichend von der bisherigen Einteilung
der Vorschrift nicht nur auf die Frachtbriefvermerke, die der Frachtbrief enthalten kann, sondern auch auf die⸗ jenigen Angaben und Erklärungen, für die dies in dieser Ordnung oder im Tarif gegebenenfalls vorgeschrieben ist, wie dies z. B. in den bisher unter Abs. (1) f bis 1 auf⸗ geführten Vermerken der Fall ist. Die Neufassung des Eingangs bringt deutlicher als bisher zum Ausdruck, daß die Aufzählung der zulässigen Angaben und Erklärungen nicht vollständig ist, sondern nur die wichtigsten Beispiele enthält.
Die Fassung der aufgeführten Vermerke ist in An⸗ passung an Artikel 6 § 6 Jü teilweise abgeändert wor⸗ den. Einige Vermerke sind neu hinzugekommen. Ihre Bedeutung ergibt sich aus den einschlägigen sachlichen Vorschriften.
Zu Abs. (3): Der neu eingefügte letzte Satz dient zur Klar⸗
Zu
stellung. Abs. (6) s[bisher Abs. (5) Satz 2 und 3: Die Neufassung des Eingangs der Vorschrift trägt der Anderung des Frachtbriefmusters Rechnung. Die Aufzählung der un⸗ verbindlichen Absendervermerke ist in Anpassung an Artikel 6 § 11 Jü erweitert worden.
(7) und (8).
Künftig dürfen die Ein⸗
tragungen des Absenders nicht nur wie bisher im Doppel, sondern auch auf dem Urstück des Frachtbriefes gepaust sein. Die Neuerung trägt einem Wunsch aus Wirtschaftskreisen Rechunung. 8
Zu Abs. (1): Die Neufassung, die keine sachliche Anderung be⸗
zweckt, ist zur Vermeidung von Zweifeln bei der Aus⸗ legung dem Artikel 7 § 1 Satz 1 und 2 JüG fast wört⸗ lich angepaßt worden. Zur Erleichterung für die Ver⸗ frachter ist es bei dem bisherigen deutschen Rechtszustand verblieben, wonach der Absender abweichend von Ar⸗ tikel 7 § 1 Satz 2 JüG nicht für die Folgen haftet, die
araus entstehen, daß Angaben und Ertlärungen nicht an der für sie vorgesehenen Stelle eingetragen sind. die bisher in Abs. (1) Satz 1 dem Artikel 7 § 2 Unterabs. 1 worden. Ubereinstimmend mit Recht der Eisenbahn zur Nach⸗
und 2 enthalten war, ist und 2 JuG angeglichen dem neuen JüG ist das