1938 / 230 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Oct 1938 18:00:01 GMT) scan diff

prüfung des Inhalts der Sendung auf einem Unter⸗ wegsbahnhof im Interesse der Verfrachter wesentlich eingeschränkt worden.

„In Satz 1 ist das Recht der Eisenbahn zur Nach⸗ prüfung der Sicherheitsvorschriften der Anlage C be⸗ sonders erwähnt worden.

Abs. (2) war bisher Abs. (1) Satz 3 bis 7. Die Fassung ist

kebenfalls dem Artikel 7 § 2 Jn angeglichen und durch die aus Artikel 7 § 2 letzter Satz JüG übernommene Vorschrift ergänzt worden.

Zu Abs. (7): Der neu eingefügte letzte Satz ist aus der bis⸗ herigen Ausf.⸗Best. IV in sachlicher Übereinstimmung mit Artikel 7 § 7 e JüG übernommen worden.

§ 2

Zu Abs. (8): Die Fassung ist in Anpassung an Artikel 7 3 1 JüG durch die Worte „wenn es sich in den Händen der Eisenbahn befindet“ ergänzt worden.

letzter Unterabs. § 59

enthält nur geringfügige Fassungsänderungen.

§ 60

Abs. (1) enthält nur einige Anderungen des Wortlauts. Zu Abs. (2) a sbisher Abs. (3) as: Die Erfahrung hat gelehrt, daß die bisherige Fassung der Vorschrift, wonach ein Frachtzuschlag entfällt, „wenn der Absender nachweist, daß seine Angaben auf Irrtum beruhen“, in der Praxis namentlich mit Rücksicht darauf, daß auch das Bürgerliche Gesetzbuch in § 119 den Irrtumsbegriff verwendet, zu erheblichen Zweifeln bei der Auslegung geführt und eine Reihe von Streitfragen aufgerollt hat, deren Klarstellung vielfach auch im Prozeßwege angestrebt worden ist. Eine einheitliche Auffassung über den Irrtumsbegriff hat sich hierbei nicht erzielen lassen. Um diese Zweifel in Zukunft möglichst auszuschließen, hat die Neufassung den Begriff „Irrtum“ vermieden; sie geht vielmehr davon aus, daß der Absender von der Zahlung eines Frachtzuschlags nur dann befreit sein soll, wenn ihn bei der Ausfüllung des Frachtbriefes kein Verschulden trifft, d. h. ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei der Prüfung der Frage, welcher Grad von Sorgfalt dem Absender zuzumuten ist, wird es möglich sein, die Umstände des Einzelfalls, namentlich auch die unterschiedliche Gewandt⸗ heit und Erfahrung der einzelnen Verfrachter, bei der Ausfüllung von Frachtbriefen zu berücksichtigen. Abs. (3) war bisher Abs. (2). § 61 8 Zu Abs. (1): Als Abs. (1) sind die bisherigen Abs. (1) und (2) vereinigt worden. Durch die Trennung der Vorschrift in zwei Absätze waren Zweifel darüber entstanden, ob Abs. (2) neben der in Abs. (1) vorgesehenen Abstempelung des Frachtbriefes mit dem Tagesstempel der Güterabferti⸗ gung die Anbringung eines weiteren Stempels vor⸗ schreibe. Durch die Neufassung soll klargestellt werden, daß auf dem Frachtbrief lediglich der Tagesstempel der Güterabfertigung aufzudrücken ist. 1 Die übrigen Absätze enthalten nur geringfügige Anderungen des Wortlauts. 16“

3): Die Neufassung unterscheidet nach dem Vorbhild von Artikel 12 § 4 JUG weder, zwischen anerkannten⸗ und nicht anerkannten, noch zwischen äußerlich erkenn⸗ aren und äußerlich nicht erkennbaren Mängeln der Ver⸗ ackung, sondern spricht grundsätzlich die Haftung des Absenders für alle Folgen des Fehlens oder des mangel⸗ haften Zustands der Verpackung aus. Das Anerkenntnis der mangelhaften Verpackung hat künftig nur noch die Wirkung, daß es die Eisenbahn vom Nachweis der Ver⸗ ackungsmängel befreit. Die Änderung der Rechtslage bei er Haftung des Absenders ist bedingt durch eine inhalts⸗ gleiche Vorschrift für die Haftung der Eisenbahn bei Ver⸗ packungsmängeln in § 83 (1) b, die ebenfalls dem inter⸗ nationalen Recht angeglichen worden ist (vgl. die dortige

Begründung). Abs. (4) Die Neufassung bezweckt keine sachliche Anderung der bisherigen Vorschrift. Zu Abs. (7): Der letzte Satz ist in Anpassung an § 26 (2) letzter Satz in der Fassung vereinfacht worden.

§ 63 Der im ersten Satz des bisherigen Abs. (1) ausge⸗

sprochene Grundsatz, wonach die Eisenbahn nur solche Güter anzunehmen verpflichtet ist, die sie sofort befördern kann, ergibt sich aus dem Eingang von § 64. Die Sätze 2 und 3 des bisherigen Abs. (1) sind in § 54 (1) c und (2) e übergegangen (vgl. die dortige Begründung).

.(1) war bisher Abs. (2) und ist in Anpassung an Artikel 5 § 5 der Sachlage entsprechend auch in der Fassung dahin eingeschränkt worden, daß die Eisenbahn die in der Vorschrift genannten besonderen Maßnahmen nur so lange anordnen darf, als die besonderen Verhältnisse vorliegen.

.(2) sbisher Abs. (3)]: In Abs. (2) sind lediglich die Worte „der Versandabfertigung“ nach „Dienststunden“ hinzu⸗ gefügt worden.

. (4) bis (7) ffrüher Abs. (5) bis (8) einige Anderungen des Wortlauts.

.(8) [bisher Abs. (9)] stellt der Sachlage entsprechend klar, daß die Eisenbahn die Güter nur auf Antrag des Ab⸗ senders abholen oder durch Rollfuhrunternehmer abholen lassen kann. Dadurch ist der bisherige Abs. (10) ent⸗ behrlich geworden. Die Worte „im Ortsbereich de sandbahnhofs“ entsprechen der Fassung in § 77 (1)

. (9) und (10) waren bisher Abs. (11) und (12

enthalten lediglich

““ Die Ersetzung des Wortes „sofort“ durch „alsbald“ entspricht der tatsächlichen Sachlage. Nach dem Vorbild von § 30 (1) und § 82 (5) sieht der Entwurf nicht mehr wie bisher die Haftung der Eisenbahn als Verwahrer vor, sondern bestimmt, daß die Eisenbahn ähnlich wie der Lagerhalter nach § 417 HGB für die Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns einzustehen hat. Die Vorschrift enthält im übrigen nur Anderungen des Wortlauts. 2 8 8 65 8

Die Vorschrift ist ebenso wie alle anderen einschlägigen Bestimmungen ohne sachliche Anderung dahin vereinfacht worden, daß es an Stelle der Worte „Zoll⸗,

Steuer⸗,

Zu

Zu Abs. (2): Nach dem Vorbild von Artikel 13 8

Abs. Abs.

Zu Abs. (5) [bisher Abs. (4)/: Die

Abs.

Zu

Abs.

Abs. Abs.

Abs.

Abs.

3523 und sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften“ ünftig nur noch heißt⸗ „Zoll⸗ und sonstige Verwaltungs⸗ vorschriften“. Abs. (1): Übereinstimmend mit Artikel 13 §1 erster Unter⸗ absatz IüG ist zur Erleichterung für die Praxis in dem neu eingefügten Satz 2 bestimmt worden, daß die Zoll⸗ usw. Begleitpapiere grundsätzlich nur Güter umfassen dürfen, die den Gegenstand des gleichen Frachtvertrags bilden. Der Absatz ist im übrigen an mehreren Stellen im Wortlaut dem Artikel 13 § 1 G angeglichen worden, weil gerade im Zollverkehr die internationalen Vorschriften von weit⸗ aus überwiegender Bedeutung sind. 2 letzter Unterabsatz ist die Vorschrift durch einen Zusatz er⸗ gänzt worden, wonach die Eisenbahn in keinem Falle für die Folgen des Verlustes oder der unrichtigen Verwendung der Papiere einen höheren Schadensersatz zu leisten hat als bei Verlust des Gutes. Ebenso wie nach Artikel 13 §2 letzter Unterabsatz InG haftet die Eisenbahn auch für die bei ihr hinterlegten Papiere wie ein Spediteur. .“ wörtlich dem Artikel 15 § 1 Unterabsatz 3 JüG. 1 (4) (neu) ist aus Artikel 15 § 1 letzter Unterabsatz JüG zur Klarstellung entnommen worden. neu eingefügten beiden letzten Sätze sind aus Artikel 13 § 3 Unterabs. 2 JüG einem sachlichen Bedürfnis entsprechend übernommen worden. (6) [bisher Abs. (5)] ist in der Fassung dem Artikel 15 § 1 Unterabs. (1) und (2) JüG angepaßt worden. Die nur im deutschen Text enthaltenen Worte „für den Verfügungs⸗ erechtigten“ im ersten Satz sind durch die Worte „für den Absender“ ersetzt worden, weil nur dieser über das rollende Gut verfügen darf. Der Sachlage entsprechend sieht der Entwurf ebenso wie in dem folgenden Abs. (7) vor, daß die Frist für das Erscheinen des Absenders bei der Zoll⸗ usw. Behandlung im Tarif festzusetzen ist. (7) [bisher Abs. (6)] und Abs. (8) sbisher Abs. (7)] enthalten nur einige Anderungen des Wortlauts.

§ 66 Der tatsächlichen Rechts⸗ und Sachlage ent⸗ Vorschrift davon aus, daß der Tarif die Güter in offenen oder

Abs. (1): sprechend geht die Vorschriften darüber enthält, ob die gedeckten Wagen zu befördern sind. (4) (neu) ist einem Verkehrsbedürfnis entsprechend auf⸗ genommen worden. (5) war bisher Abs. (4). (6) (neu) entspricht einem Verkehrsbedürfnis und soll be⸗ sondere tarifarische Bedingungen für hochwertige Güter er⸗ möglichen.

§ 67

(2) war bisher Abs. (3). 8 (3) [bisher Abs. (2)] Die Vorschrift enthält nur einige Fassungsänderungen.

§ 68

Zu Abs. (1): Die Neufassung stellt klar, daß für die Fracht⸗

Abs. Abs.

berechnung die am Tagé des Abschlusses des Frachtvertrags (bisher der Abfertigung) geltenden Tarife maßgebend sind. Der zweite im Hinblick auf die Aufnahme der Klein⸗ bahnen in die VOseingsfügt worden.

(3) ist dem Artikel 9 § 4 Unterabs. 1 JüG angeglichen worden (vgl. insbesondere den neu eingefügten letzten Satz). (4) ist nur im Wortlaut geändert worden.

§ 69

Zu Abs. (1): Die Vorschrift ist dem Artikel 17 JüG nachge⸗

.(2) [bisher Abs. (3) und (4)] ist in der

griff „Nebengebühren wird.

bildet worden. Sie geht insbesondere nicht mehr von dem Begriff „Fracht“ aus, sondern legt den allgemeinen Ober⸗ begriff „Kosten“ zugrunde, der die Fracht, die Neben⸗ gebühren und die sonstigen während der Beförderung er⸗ wachsenen Unkosten umfaßt.

Der neu eingefügte zweite Satz entspricht einem prak⸗ tischen Verkehrsbedürfnis. Fassung dem Sprachgebrauch des Abs. (1) angepaßt und durch teilweise Übernahme der Ausf.⸗Best. III erweitert worden. Der bisher in der Vorschrift enthaltene Begriff „Auslagen“ ist als entbehrlich gestrichen worden, weil er von dem Be⸗ und sonstige Unkosten“ miterfaßt

Die Begriffsbestimmung der einzelnen Fracht⸗

briefvermerke soll auch künftig dem Tarif überlassen bleiben.

Unterabs. 2 und 3

Die beiden letzten Sätze sind aus Artikel 17 § 2 IüG übernommen worden.

(3) sbisher Abs. (5)] verwendet ebenfalls den Oberbegriff „Kosten“ an Stelle der bisherigen Worte „Frachtbeträge und sonstige Kosten“.

. (4) bbisher Abs. (2)] ist im Wortlaut dem Artikel 17 § 4

.(5) sbisher Abs. (7)

tert worden.

JüG angepaßt worden.

(5) ist entsprechend dem Artikel 17 § 5 JFüG durch eine Bestimmung über die Ausstellung und Abrechnung einer besonderen Freibetragrechnung erwei⸗ Abweichend von Artikel 17 § 5 JünG be⸗

trägt die Abrechnungsfrist nur 2 Wochen (im JüG

Abs.

Abs.

Zu Abs. (2): Wie bereits bei § 60 (2) a der in der bisherigen Fassung enthaltene

sprechen. Es soll also in solchen Fällen lediglich die Fracht

rachtbriefes

1 Monat) und ist von der Annahme des . der Liefer⸗

durch den Empfänger (im JüG vom Ablau frist an) zu rechnen. (6) stimmt sachlich mit dem bisherigen Abs. (6) überein. Der neu eingefügte zweite Satz entspricht einem Wunsch aus Wirtschaftskreisen.

§ 70

(1) ist lediglich dahin abgeändert worden, an Stelle des Wortes „Irrtums“ das Wort treten ist.

im Satz „Fehlers“ ge⸗

hat sich egriff „Irr⸗ tum“ nicht bewährt. ie Neufassung hat jedoch davon abgesehen, ihn durch einen ähnlichen Begriff, wie etwa „Versehen“ zu ersetzen, um nicht neue Zweifelsfragen über die Bedeutung und Abgrenzung dieses Begriffs, nament⸗ lich auch über die Frage der Entschuldbarkeit aufkommen zu lassen. Die neue Vorschrift vermeidet vielmehr jede Bezugnahme auf innere Willensvorgänge des Absenders bei der Ausfüllung des Frachtbriefes, sondern gibt den am Frachtvertrag Beteiligten ein 882 auf Erstattung der durch die Frachtbriefangaben erwa senen Mehrfracht bereits dann, wenn nachgewiesen wird, daß die Angaben des Absenders im Frachtbrief den Tatsachen nicht ent⸗

Zu Abs. (1): Der Wortlaut der in der Vorschrift auf

Zu Abs. (3):

Abs. (8) (bisher Abs. (10) ist dem neuen

in Rechnung gestellt werden, die der wirklichen Beschaffen⸗ heit und dem richtigen Gewicht des Gutes entspricht.

Diese Regelung bezieht sich abgesehen von dem Fall einer unrichtigen Gewichtsangabe nur auf die eigentliche Inhaltsangabe, d. h. auf die tatsächlichen An⸗ gaben über die Art und Beschaffenheit des Gutes. Handelt es sich dagegen um die Anwendung eines Tarifs mit er⸗ mäßigten Frachtsätzen, bei dem als Bedin ung für seine Anwendung eine besondere Frachtbrieferklärung (z. B. „Zur Verwendung im Deutschen Reich“ oder „Zur Aus fuhr über See“) vorgeschrieben ist, so enthält hierfür der letzte Satz eine erhebliche Einschränkung des in Satz ausgesprochenen Grundsatzes. Hat der Absender eine solche besondere Erklärung nicht oder unrichtig oder un⸗ genau abgegeben, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch erwachsenen Mehrfracht, Die Anwendung der ermäßigten Frachtsätze, die in der Regel in Ausnahmetarifen enthalten sein werden, soll hier nur dann Platz greifen, wenn aus dem Frachtbriej bereits bei der Aufgabe des Gutes zu erkennen ist, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Ausnahme⸗ tarifs schon zu diesem Zeitpunkt vorliegen, d. h. daß z. . im Falle einer besonderen Ausfuhrbegünstigung im Tarij das Gut bereits nach Üübersee verkauft worden ist. Gerade dieser Fall der in einem Ausnahmetarif vorgeschriebenen, aber unterlassenen besonderen Erklärung des Absenderz im Frachtbrief hat bei der bisherigen Fassung der Vor⸗ chrift zu vielfachen Auseinandersetzungen mit den Ver⸗ geführt und der Eisenbahn erhebliche Mehr⸗ arbeit verursacht. Zur Vermeidung von Härten im Ein⸗ zelfall soll es jedoch der Eisenbahn freistehen, beim Vor⸗ liegen von Billigkeitsgründen die Mehrfracht ganz oder zum erstatten. 1

Die Neufassung sieht im letzten Satz eine Ausschluß⸗ frist für den Erstattungsantrag vor, damit die Eisenbahn nicht in die Lage versetzt wird, Tatsachen nachzuprüfen, die länger als ein halbes Jahr zurückliegen.

Zu Abs. (3): Die Vorschrift ist lediglich im Wortlaut dem Ar⸗

tikel 18 § 3 angepaßt worden. Die Neufassung spricht ebenso wie an den anderen einschlägigen Stellen nicht mehr von „Einlösung“, sondern von „Annahme“ des Frachtbriefes, weil im Falle der Vorauszahlung der ganzen Fracht durch den Absender von einer Einlösung des Frachtbriefes im eigentlichen Sinne nicht gesprochen

werden kann. 1 .(6) regelt künftig auch den Beginn des Zinslaufes der

vom Absender oder Empfänger an die Eisenbahn nach⸗ zuzahlenden Beträge und bestimmt, daß die Zinsen in diesem Falle am Tage der Zahlungsaufforderung zu laufen beginnen.

§ 71

Vorschriften über die Belastung einer Sendung mit Nach⸗ nahme sind sachlich unverändert geblieben und nur im Wortlaut an einigen Stellen abgeändert worden. Nach dem Vorbild von Artikel 19 JüG spricht der Entwurf nicht mehr von „Nachnahme nach Eingang“, sondern nur noch von „Nachnahme“. Die Worte „nach Ein⸗ gang“ sind entbehrlich, weil sich der Unterschied aus der Gegenüberstellung mit dem „Barvorschuß“ ohne weiterts

rgibt. § 72

eführden

Vermerke ist der Fassung des Artikels 21 § 1 JüG an⸗

geglichen worden, ohne daß dadurch eine sachliche Ande⸗

rung der bisherigen Bestimmung beabsichtigt ist. Der letzte Satz ist neu eingefügt worden und ermöglicht es dem Absender nach dem Vorbild von Artikel 21 § 1 Unterabs. (2) JüG, eine andere Beförderungsart vor⸗ zuschreiben.

Abs. (2) ist lediglich in der Fassung geändert worden und

stimmt inhaltlich mit den beiden letzten Unterabsätzen des Artikels 21 § 1 JüG überein. Nach dem Vorbild des neuen § 56 (10) darf die Unterschrift des Absenders künftig auch mit der Schreib⸗ maschine bewirkt werden. Der letzte Satz ist zur Ver⸗ kehrserleichterung neu eingefügt worden.

u Abs. (7): Satz 2 war bisher Abs. (8). 1 er bisherige Abs. (9). Der bisherige Abs. (9), der sich 5

den Fall der Annahmeverweigerung bezieht, findet st künftig nur in der einschlägigen Vorschrift des § 80 (6

letzter Satz.

Sprachgebrauch des Abs. (1) angepaßt und auch sonst in Anlehnung an Ar⸗ tikel 21 § 2 dritter Unterabsatz JüG anders gefaßt worden.

Abs. (9) und (10) sbisher (11) und (12) enthalten nur gering⸗

fügige Anderungen des Wortlauts.

Zu Abs. (11) bisher Abs. (13) Satz 1): Die von dem bis⸗

herigen Rechtszustand teilweise abweichende Vorschrift bezweckt, den Zeitpunkt des übergangs des Verfügungs⸗ rechts über das Gut vom Absender auf den Empfänger möglichst klar und eindeutig festzulegen. 2ae. wie in Artikel 21 § 4 JüC tritt dieser Zeitpunkt im al gemeinen auch künftig mit der Übergabe des Frachtbriefs an den Empfänger ein. Nach der bisherigen Fassung des § 72 (13) erlischt das Verfügungsrecht des Absenders in An⸗ lehnung an Artikel 21 § 4 des weiteren bereits auch dann, sobald der Empfänger „seine Rechte aus § 75 (2) schriftlich geltend gemacht hat“. Da aber nach § 75 (2) der Empfänger die Übergahe von Frachtbrief und Gut erst dann verlangen kann, wenn er die dem Frachtvertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt, also in erster Linie gegebenenfalls die Fracht und sonstige auf dem Gut haftende Beträge auch einen etwaigen Nachnahmebetrag bezahlt, so folgt daraus, daß auch das Verfügungsrecht des Absenders grundsätzlich erst mit

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

für den

(einschl. Börsenbeilage

Verantwortlich: Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; ür den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantz;ßsch in Berlin⸗Charlottenburg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft

Berlin, Wilhelmstr. 32.

Sieben Beilagen nd zwei Zentralhandelsregisterbeilagen).

um Deutschen

Abs.

Zu

Abs.

Zu Abs. (4) bisher Abs. (3)]:

8—*

Zu

Erste Beilage

3. Oktober

lichsanzeiger ind Preußischen Staatsanzeiger

1938

Fortsetzung aus dem Hauptblatt.

der Übergabe des Frachtbriefs an den Empfänger zum Erlöschen kommen -1en Der Entwurf hat deshalb da⸗ on abgesehen, neben der Übergabe des Frachtbriefs noch ie Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrag i der bisherigen allgemeinen Form als besonderen Tat⸗ estand für den übergang des Verfügungsrechts vom Ab⸗ ender auf den Empfänger vorzusehen. Im Hinblick darauf, daß es beim Vorliegen einer nach § 75 (6) zu⸗ lässigen Empfängeranweisung in gewissen Fällen über⸗ haupt nicht zur Annahme des Frachtbriefs durch den mpfänger kommt, war es erforderlich, das Erlöschen des Verfügungsrechts des Absenders bei Erteilung einer Empfängeranweisung besonders zu regeln.

Der Entwurf sieht außerdem noch die Ablieferung des Gutes als Tatbeftand für das Erlöschen des Ver⸗ fügungsrechts des Absenders vor, weil nach diesem Zeit⸗ punkt Verfügungen des Absenders über das Gut über⸗ baupt nicht mehr ausführbar sind. Es ist hier an die Fälle gedacht, in denen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse auf Grund von Vereinbarungen mit den Verfrachtern namentlich im Anschlußgleisverkehr das Gut vor der Übergabe des Frachtbriefs an den Empfänger abgeliefert wird. 8

Abweichend von dem bisherigen § 72 (13) macht die neue Vorschrift übereinstimmend mit Artlikel 21 § 4 InG den Übergang des Verfügungsrechts vom Ab⸗ sender auf den Empfänger nicht mehr von der Ankunft des Gutes am Bestimmungsbahnhof abhängig. Hierdurch soll es dem Empfänger möglich werden, das Verfügungs⸗ recht aus dem Frachtvertrag, namentlich auch das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen durch die Annahme des Frachtbriefs auch dann zu erlangen, wenn das Gut am Bestimmungsbahnhof nicht ange⸗ kommen ist, vgl. im übrigen die Begründung zu § 75 (3) (12) [bisher Abs. (13) Satz 2] bringt zum Ausdruck, daß der Empfänger nach der Annahme des Frachtbriefs einen Rechtsanspruch auf Ausführung seiner An⸗ weisungen hat, soweit sie nach dem Frachtvertrag zu⸗ lässig sind.

§ 72

Abs. (2): Die Neufassung des letzten Satzes bringt klarer als bisher zum Ausdruck, daß es sich bei der Pflicht zur Vorlage des Frachtbriefdoppels nicht nur um eine Ordnungsvorschrift handelt.

(3) (neu) ist nach dem Vorbild von Artikel 23 § 3 JüG zur Verkehrserleichterung aufgenommen worden. Ahnlich wie in § 72 (3) kann der Tarif künftig vorsehen, daß die Anweisung auch bei einem Unterwegshahnhof angebracht werden kann (5) und (6) waren bisher Abs. (4) eeeö1ö11“

§ 74 Abs. (1): Im Hinblick auf die gesteigerte betriebliche Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen hat der Entwurf die Lieferfristen in Anlehnung nach Artikel 11 JIüG für Frachtgut herabgesetzt. So beträgt hier namentlich die Abfertigungsfrist künftig nur noch einen Tag (bisher 2 Tage). d: Die Bestimmung ist der Neufassung der Anlage C entsprechend auf einen engeren Kreis von Gütern ein⸗ geschränkt worden. Die Vorschrift gilt künftig nicht mehr für solche Güter der Anlage C, die beförderungs⸗ technisch wie Güter gewöhnlicher Art behandelt werden.

Zu Abs. (3) d: Die neu eingefügte Bestimmung soll die Fest⸗

3u

Zu

Abs.

sich aus

setzung von Zuschlagfristen auch für vollspurige Privat⸗ und Kleinbahnen ermöglichen.

Abs. (5): Abweichend von Artikel 11 § 5 JüG, wonach die Lieferfrist stets erst mit der auf die Annahme des Gutes folgenden Mitternacht beginnt, ist der bisherige für die Verfrachter günstigere Rechtszustand aufrecht⸗ erhalten geblieben. Auch hinsichtlich der Behandlung der Sonn⸗ und Feiertage in Abs. (8) und (9) beläßt es der Entwurf bei der gegenüber Artikel 11 § 8 JüG günstigeren bisherigen Regelung.

Der neu eingefügte zweite Satz trägt dem Umstand Rechnung, daß bei Freibetragsendungen das Gut nach § 61 (1) erst nach Zahlung der vom Absender über⸗ nommenen Kosten oder nach Hinterlegung einer Sicher⸗ heit abbefördert wird.

Abs. (6): Die Erweiterung der Fassung dient der Klar⸗ stellung und berücksichtigt auch den im neu eingefügten letzten Satz geregelten Fall der Weiterbeförderung.

„(0) enthält neben einigen Anderungen in der Fassung übereinstimmend mit Artikel 11 § 7 letzter Unterabsatz einen neuen Unterabsatz zugunsten der Verfrachter, wonach Lieferfristverlängerungen nur bei entsprechendem Vermerk im Frachtbrief wirksam sind.

Die unter neu eingefügte Vorschrift entspricht inem praktischen Bedürfnis.

§ 75

Wegen der Anderung der Überschrift („Annahme“ statt „Einlösung“) vgl. die Begründung zu § 70 (3).

Abs. (1): Die Neufassung bestimmt übereinstimmend mit Artikel 16 § 1 JüG, daß dem Empfänger der Fracht⸗ brief „gegen Zahlung der sich aus dem Frachtbrief er⸗ gebenden Beträge“ zu übergeben ist. Auch der jetzige Abs. (3) des § 75 spricht bereits davon, daß der Emp⸗ fänger durch die Annahme des Frachtbriefs und des Gutes verpflichtet wird, der Eisenbahn nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Die bisherige Fassung spricht im Abs. (1) dagegen noch von den „durch en Frachtvertrag begründeten Forderungen“. Da der Unterschied ohne wesentliche sachliche Bedeutung ist, hat der Entwurf von deaͤr bisherigen unterschiedlichen Fassung der einzelnen Vorschriften abgesehen und an allen einschlägigen Stellen ebenso wie das JIünG die Haftung nach Maßgabe des Frachtbriefs vorgesehen (vgl. hierzu § 75 (3) und (5)1

1“ 8 116164“

——

Berlin, Montag, den

Abs.

dieser vereinbarungsgemäß von der Eisenbahn

(2) entspricht dem bisherigen Abs. (3) und ist in der Fassung dem Artikel 16 § 1 zweiter Unterabsatz JüG angeglichen worden. Der neu eingefügte zweite Satz ent⸗ spricht einem Bedürfnis der Praxis und bezieht sich auf die Fälle, in denen der Empfänger das Verfügungsrecht über das Gut erlangt, ohne daß (oder bevor) ihm der Frachtbrief ausgehändigt wird. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Fracht vereinbarungsgemäß ge⸗ stundet wird, oder das Gut auf Grund einer Empfänger⸗ anweisung mit neuem Frachtbrief weitergesandt wird und ausge⸗

füllt wird.

Abs. (3) [bisher Abs. (2) Satz 1] sind die bisher in der Vorschrift enthaltenen Worte „gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen“ weggelassen worden,

weil bereits aus Abs. (1) und *(2) hervorgeht, daß der Empfänger Frachtbrief und Gut nur gegen Zahlung der

Satz

sich aus dem Frachtbrief ergebenden Beträge erhalten kann.

2 (neu) ist aus Artikel 16 § 3 Satz 2 JüG übernommen worden. Abweichend von der Rechtslage nach dem bis⸗ herigen Abs. (2) kann der Empfänger künftig auch im

innerdeutschen Verkehr unter gewissen Voraussetzungen seine Rechte aus dem Frachtvertrag auch dann geltend

u

In

machen, wenn das Gut am Bestimmungsbahnhof nicht angekommen ist. Diese Regelung besteht im inter⸗ nationalen Recht schon seit dem 1. Oktober 1928 und hat sich dort bewährt. Sie bezweckt vor allem, dem Emp⸗ fänger, auf dessen Gefahr und Kosten das Gut nach kauf⸗ männischem Brauch zumeist befördert wird, die Mög⸗ lichkeit zu geben, den Frachtbrief einzulösen und damit das Verfügungsrecht über das Gut zu erlangen sowie bei dessen Verlust Entschädigungsansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Die Neufassung der ent⸗ prechenden Vorschrift in § 72 (11) trägt dem Rechnung, udem sie ebenfalls davon absieht, den Üübergang des Ver⸗ fügungsrechts von der Ankunft des Gutes am Bestim⸗ mungsbahnhof abhängig zu machen.

Abs. (4) sbisher Abs. (11)]: Die Vorschrift ist im Grund⸗

satz unverändert geblieben; der neu eingefügte zweite Satz trägt jedoch dem Umstand Rechnung, daß in ge⸗ wissen Fällen das Gut dem Empfänger ausgehändigt wird, auch ohne daß er den Frachtbrief vorzeigt svgl. des näheren die Ausführungen zu Abs. (2) und zu § 72 (11)).

Abs. (5) (bisher Abs. (4)] ist ebenso wie in Abs. (1) das Wort „Frachtvertrag“ durch „Frachtbrief“ ersetzt wor⸗ den (s. dortige Begründung).

Der bisherige Abs. (5) ist als entbehrlich gestrichen worden,

Abs

8 daß die W.

8 8 8

8 wagens Gebrauch machen kann.

8

8

weil in den Abs. (1), (2) und (3) nicht mehr wie in der bisherigen Fassung vom „Ort der SF. son⸗ dern vom „Bestimmungsbahnhof“ die Rede ist. Eine sachliche Anderung ist dadurch nicht beabsichtigt. Die Sondervorschrift hat erheblich an Bedeutung verloren, weil die früher vorgesehene besondere Frachtbriefspalte „Bestimmungsort“ weggefallen ist und der Frachtbrief neben der Spalte für den Bestimmungsbahnhof nur noch eine solche für den Wohnort des Empfängers vorsieht. . (6) (neu) Satz 1 soll eine Rechtsgrundlage für die bisher nur in der Ausf.⸗Best. II zu § 75 geregelten Empfänger⸗ anweisungen schaffen. Die neue Vorschrift trägt der im Laufe der letzten Jahre entstandenen kaufmännischen SÜbung Rechnung, wonach der Empfänger häufig schon vor Ankunft des Gutes dem Bestimmungsbahnhof eine Anweisung darüber erteilt, wie mit dem Frachtbrief und dem Gut zu verfahren ist. Solche Empfängeranwei⸗ sungen werden nach Satz 2 erst dann wirksam, wenn das Gut am Bestimmungsbahnhof angekommen und bis zu ihrer Ausführung keine entgegenstehende nachträgliche Verfügung des Absenders bei diesem Bahnhof einge⸗ gangen ist. Liegt keine solche Verfügung des Absenders vor, so bringt nach § 72 (11) die Ausführung der Emp⸗ fängeranweisung, d. h. gegebenenfalls auch die Annahme des Frachtbriefes durch einen in der Empfängeranweisung bezeichneten Dritten oder die Weiterabfertigung des Gutes mit neuem Frachtbrief das Verfügungsrecht des Absenders zum Erlöschen. Eine bei Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof bereits vorliegende nach⸗ trägliche Verfügung des Absenders geht hiernach aber in jedem Falle einer entgegenstehenden Empfängeran⸗ weisung vor.

(7) [bisher Abs. (6)] bezieht sich nicht mehr auf die Weiterbeförderung mit der Kleinbahn, weil sich dieser

all künftig ausschließlich nach den Bestimmungen der

BO richtet. Im übrigen übernimmt der Absatz den Inhalt der bisherigen Vorschrift unter Einarbeitung der bisherigen Ausf.⸗Best. III.

Nach der Neufassung kann die Eisenbahn das Gut am Bestimmungsbahnhof einem anderen Verkehrsmittel zur Weiterbeförderung auch dann übergeben, wenn der Frachtbrief keine ausdrückliche Vorschrift in der Spalte „Etwaige Vorschrift über Weiterbeförderung“ enthält. Denn aus dem Umstand, daß der Absender als Wohnort des Empfängers oder entgegen der Vorschrift in § 56 (1) b als Bestimmungsbahnhof z. B. eine Kraft⸗ wagenhilfsstelle angegeben hat, ist davon auszugehen,

eiterbeförderung nach diesem Ort seinem Willen entspricht. Hat sich dagegen der Empfänger die Weiter beförderung nach dem Bestimmungsort verbeten, so darf die Eisenbahn das Gut nur dann dem Kraftwagen zur Weiterbeförderung übergeben, wenn der Absender dies im Frachtbrief ausdrücklich beantragt hat. Die Vor⸗ schrift will der Eisenbahn einen planmäßigen Einsatz des Kraftwagens in dünn besiedelten Gegenden ermög⸗ ichen. Dabei muß die Eisenbahn in der Lage sein, be⸗ reits bei der Aufgabe des Gutes zu übersehen, ob sie von der Möglichkeit der Weiterbeförderung mittels Kraft⸗ Deshalb hat auch der Abfender gegenüber dem Empfänger insofern eine Vor⸗ rangstellung erhalten, als sein Antrag auf Weiterbeförde⸗ rung einer entgegenstehenden Erklärung des Empfängers vorgeht.

Abs. (8) (neu) trägt den gleichen Gesichtspunkten wie die Neu⸗ fassung des Abs. (7) Rechnung und gibt in gewissen Ver⸗ kehrsverbindungen dem Absender das Recht, die Weiter⸗ beförderung mittels Kraftwagens auch zwischen solchen Orten vorzuschreiben, die durch die Schiene verbunden sind. Es ist hier an solche Fälle gedacht, bei denen der Einsatz des Kraftwagens aus besonderen Gründen namentlich zur Vermeidung von Umwegen be⸗ sonders zweckmäßig ist.

(9) (bisher Abs. (7)] ist dahin ergänzt worden, daß künftig auch Vereinbarungen zwischen der Eisenbahn und dem Empfänger über die Entladung der Güter zu berücksich⸗ tigen sind.

(10) lbisher Abs. (8)] ist in der Fassung durch Über⸗ nahme des bisherigen § 78 (5) erweitert worden. Die Vorschrift stellt übersichtlicher als bisher die Grundsätze für die Pflicht der Eisenbahn zur Benachrichtigung von der Ankunft der Güter auf. Demgegenüber ist die Zu⸗ führung der Güter in die Wohnung oder Geschäftsstelle des Empfängers in § 77 geregelt.

(11) und (12) waren bisher Abs. (9) und (10).

(15). Die in dem bisherigen Abs. (14) vorgesehene Reinigungspflicht des Empfängers ist durch den neuen Satz 2 dahin ergänzt worden, daß der Absender den Empfänger auf diese Pflicht im Frachtbrief hinweisen kann. Die Vorschrift entspricht einem Wunsch aus Wirtschaftskreisen.

§ 76

s. (1) bringt zum Ausdruck, daß die Eisenbahn den Emp⸗ fänger bei der Nachzählung oder Nachwiegung nur dann zuzuziehen braucht, wenn er dies besonders beantragt. (2) stellt klar, daß der Empfänger im Falle der Ab⸗ lehnung durch die Eisenbahn die Nachwiegung selbst veranlassen muß.

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Die Regelung der Zuführung der Stückgüter in die Wohnung oder Geschäftsstelle des Empfängers läßt die Grundlagen der bisherigen Regelung unverändert. So ist insbesondere das im bisherigen Abs. (3) vorgesehene sogenannte Selbstabholerecht des Empfängers grundsätz⸗ lich erhalten geblieben. Im Hinblick darauf, daß sich die Eisenbahn vielfach bei der Beförderung und der Zu⸗ führung der Güter ganz oder teilweise des Kraftwagens bedient, erschien es zur Vereinfachung des Beförderungs⸗ und Abfertigungsgeschäfts geboten, die bisherigen Bestim⸗ mungen dieser Sachlage anzupassen. So ist es insbe⸗ sondere nach dem neuen Abs. (2) künftig möglich, daß der Absender schon bei der Aufgabe des Gutes im Fracht⸗ brief eine Vorschrift über die Zuführung von Stückgut in die Wohnung oder Geschäftsstelle des Empfängers rifft. Dieser Zuführungsantrag des Absenders ist auch

für den Empfänger maßgebend und schließt insowe 8 dessen Selbstabholerecht aus (vgl. den neuen Abs. (5) letzter Satz). Des weiteren ist in den Fällen des § 75 (7 und (8) aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgeschrieben wor den, daß die Eisenbahn die Güter unmittelbar in di Wohnung oder Geschäftsstelle des Empfängers zuführen darf, ohne daß dieser etwas anderes bestimmen kann. (1). Der neue Satz 3 entspricht der bisherigen Hand habung in der Praxis. (2) und (3) sind, wie bereits eingangs erwähnt, einem Bedürfnis entsprechend neu aufgenommen worden. (4) war bisher Abs. (1) Satz 2 in anderer Fassung. (5) entspricht in etwas geänderter Fassung dem bis herigen Abs. (3) Satz 1 und 2. G (6) entspricht dem bisherigen Abs. (3) Satz 3 bis 5. Der zweite Satz ist mit Rücksicht auf den neuen Abs (2) neu eingefügt worden. 1“ (7) und (8) waren bisher Abs. (2) und (4).

§ 78 Abs. (1): Die Neufassung des Abs. (1) bringt zum Aus⸗ druck, daß sich die Vorschrift nur auf die Art der Be⸗ nachrichtigung bezieht. Die Rechtsgrundsätze für die Benachrichtigungspflicht sind in § 75 (10) enthalten. Des⸗ halb konnte auch der bisherige Abs. (5) entfallen

§ 79 8 Abs. (6) und (8) sind die Bestimmungen für die Erhebung von Wagenstandgeld an Sonn⸗ und Feiertagen zugunsten der Verfrachter auf das Lagergeld, das bei der Abnahme⸗ verzögerung von Stückgütern zu erheben ist, ausgedehnt worden.

§ 80

Abs. (1) entspricht mit einigen Anderungen des Wortlauts dem bisherigen Abs. (1) Satz 1 und 2. In Abs. (2) lbisher Abs. (2) Satz 1] sind ebenso wie in dem neuen Abs. (4) zur Klarstellung an Stelle des Wortes „unmittelbar“ die Worte „ohne Vermittlung des Ver⸗ sandbahnhofs“ getreten. (3) entspricht dem bisherigen Abs. (2) Satz 2 und 4. Der bisherige Satz 3 des Abs. (2) ist in allgemeinerer Fassung in den neuen Abs. (7) übergegangen. (4) und (5) waren bisher Abs. (2) Unterabs. 2 und 3. (6) (neu) faßt die bisher an verschiedenen Stellen (vgl. insbesondere Abs. (1) Satz 3 und 4 und Abs. (2) Unterabs. 2 Satz 2) enthaltenen Vorschriften für das Ver⸗ fahren bei Ablieferungshindernissen im Falle der Aus⸗ stellung eines Frachtbriefdoppels in einem Absatz zu⸗ sammen. Dadurch ist klargestellt, daß der Absender auch bei dem in Abs. (2) geregelten unmittelbaren Verkehr mit der Empfangsabfertigung das Doppel vorweisen muß. (8) [bisher Abs. (3) ist lediglich dahin ergänzt worden, daß der Absender oder sein Bevollmächtigter erst dann als säumig gilt, wenn „binnen der im Tarif hierfür vor⸗ gesehenen Frist“ keine Anweisung eingeht. Abs. (9) war bisher Abs. (4). Abs. (10) war disher Abs. (5). Die in der bisderigen Fassung des ersten Satzes vorgesehene Schadensersatzpflicht der Eisenbahn für den Fall der Unterlassung der Benach

Abs.

Abs. Abf.

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