Erste Beilage zum
eichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 230 vom 3. Oktober 193
richtigung ist in der Neufassun erwähnt worden. Eine sachliche Anderung ist dadurch nicht beabsichtigt, weil das Unterlassen der Benachrichti⸗ gung die Eisenbahn ohnedies als Verletzung der ihr aus dem Frachtvertrag obliegenden Pflichten zum Schadens⸗ rsatz verpflichtet. Der ausdrückliche Hinweis auf diese Folge ist gestrichen worden, weil sie sonst auch an andern Stellen, wo ebenfalls eine Schadensersatzpflicht der Bahn in Frage kommt, nicht enthalten ist, wie z. B. bei der Pflicht der Eisenbahn zur Benachrichtigung des Empfän⸗ gers von der Ankunft des Gutes nach § 75 (10) in Ver⸗ bindung mit § 78 (2) oder bei dem Ersuchen um An⸗ eisung im Falle eines Beförderungshindernisses nach § 73 (2). Der neu eingefügte letzte Satz entspricht einem praktischen Bedürfnis. Abs. (11) und (12) waren bisher Abs. (7) und (8). Abs. (13) und (14) waren bisher Abs. (6) und 9.
Abs. (1) ist unter Einfügung des bisherigen Abs. (3) und in erweiterter Fassung dem Artikel 43 § 1 JüG angeglichen worden.
Abs. (2) ist zugunsten der Verfrachter dahin abgeändert worden, daß der Verfügungsberechtigte die schriftliche Be⸗ kanntgabe des Ergebnisses der Feststellungen auch dann verlangen kann, wenn er eine Abschrift der Tatbestands⸗ aufnahme hat.
Abs. (3) und (4) waren bisher Abs. (4) und (5).
§ 82
Zu Abs. (1): Wie bereits bei § 62 (3) hervorgehoben worden ist, unterscheidet die Neufassung der Haftungsbestim⸗ mungen nach dem Vorbild des JüG künftig weder zwischen äußerlich erkennbaren und äußerlich nicht erkennbaren, noch zwischen anerkannten und nicht aner⸗ kannten Verpackungsmängeln. Der neue § 83 (1) b bestimmt vielmehr ganz allgemein, daß die Eisenbahn nicht für Schäden haftet, die aus der mit dem Fehlen einer Verpackung oder ihrer mangelhaften Beschaffenheit verbundenen Gefahr entstehen. Hieraus ergibt sich, daß daneben für die in dem bisherigen § 82 (1) und (2) enthaltene Sonderregelung für die Haftung bei äußerlich nicht erkennbaren [Abs. (1)] und für die nicht anerkannten äußerlich erkennbaren Verpackungsmängel (Abs. (2)] kein Raum mehr ist. Es sind deshalb im Abs. (1) die Worte „durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Ver⸗ packung“ sowie der Abs. (2) gestrichen worden; auch Artikel 27 § 2 JüG enthält keine derartige Be⸗ stimmung.
In Abs. (1) sind ferner die Worte „natürliche Be⸗ schaffenheit“ durch „besondere Mängel“ in Angleichung an Artikel 27 § 2 JuüG ersetzt worden, damit nicht aus der Verschiedenheit des Sprachgebrauchs auf einen sach⸗ lichen Unterschied zwischen der EVO und dem JüG geschlossen werden kann. Eine sachliche Anderung der bisherigen deutschen Bestimmung soll dadurch nicht zum Ausdruck kommen.
Zu Abs. (2): Mit Rücksicht darauf, daß die Haftung der Eisen⸗ bahn für Üüberschreitung der Lieferfrist nicht in allen Fällen von der Entstehung eines Schadens abhängig ist svgl. § 90 (1) b Ziffer 2] ist die Fassung entsprechend Artikel 27 §§ 1 und 3 JüG abgeändert worden.
Abs. (3) und (4) (neu) enthalten zur Beweiserleichterung für
8 die Verfrachter bei teilweisem Verlust oder Beschädigung von Wagenladungen — bei Stückgut liegt für eine Sonder⸗ regelung kein Bedürfnis vor — nach dem Vorbild des auf der Römischen Revisionskonferenz neu eingefügten Artikels 27 § 4 JüG eine Sonderbestimmung für den Fall, daß eine Wagenladung ohne Umladung und ohne daß sie aus dem Gewahrsam der Eisenbahn gekommen ist, neu auf⸗
egeben wird. In einem solchen Falle war es bisher den
erfrachtern vielfach unmöglich, eine Entschädigung für teilweisen Verlust oder Beschädigung des Gutes zu er⸗ halten. Die am zweiten Frachtvertrag beteiligten Eisen⸗ bahnen lehnten Entschädigungsansprüche des zweiten Emp⸗ fängers in der Regel deshalb ab, weil so gut wie niemals nachgewiesen werden konnte, daß die Sendung bei der Auf⸗ gabe auf dem Zwischenbahnhof — also bei Abschluß des zweiten Frachtvertrags — unversehrt war. Die Rechte des Empfängers aus dem ersten Frachtvertrag sind aber durch die in der Weiteraufgabe liegende unbeanstandete Annahme des Gutes erloschen. Um die geschilderten rechtlichen Nach⸗ teile für die Verfrachter künftig zu vermeiden, stellt die neue Vorschrift eine Vermutung auf, daß das Gut bei der 1 unversehrt war und ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung während des zweiten (bei mehrmaliger Neuaufgabe des Gutes während des letzten) Frachtvertrags entstanden ist.
Während sich die neue Bestimmung des Artikels 27 84 JüG nur auf den Fall 8
“
8—
S 1 des Aufeinanderfolgens zweier internationaler Frachtverträge beschränkt, gilt die in der EVDO vorgesehene Regelung sowohl beim Aufeinander⸗ folgen mehrerer innerdeutscher Frachtverträge (z. B. 1. Frachtvertrag: München-— Berlin, 2. Frachtvertrag: Berlin-— Magdeburg) Fall des Abs. (3)] wie auch für den Fall, daß einem innerdeutschen Frachtvertrag eine Beförderung nach den Bestimmungen des JüG voran⸗ gegangen ist, sofern bei direkter Abfertigung vom ur⸗ sprünglichen Versandbahnhof bis zum letzten Be⸗ stimmungsbahnhof das JüG anzuwenden wäre (z. B. Frachtvertrag: Rom — München, 2. Frachtvertrag: München-—Berlin) Fall des Abs. (4)]. Gerade dieser Fall wird in der Praxis häufig vorkommen und weit größere Bedeutung haben als der wahrscheinlich sehr seltene Fall, in dem ein innerstaatlicher einem inter⸗ nationalen Frachtvertrag vorangeht (z. B. 1. Frachtver⸗ trag: Berlin —München, 2. Frachtvertrag: München — Rom). Die Regelung des letzterwähnten Falles durch die EVO würde über deren Geltungsbereich hinaus⸗ gehen, weil hier für die Regelung der Haftung aus dem zweiten bzw. dem letzten Frachtvertrag, auf die es ja nach dem Inhalt der Rechtsvermutung ankommt, nicht die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, sondern aus⸗ schließlich das JüG maßgebend ist. Die Römische Revisionskonferenz hat aber bewußt abgelehnt, auch diesen beziehen.
“
nicht mehr ausdrücklich
Fall in die von ihr vorgesehene Regelung einzu⸗ 1 ..“ 8
Aus der Fassung der Vorschriften („wird vermutet, aß“) ergibt sich für die am letzten Frachtvertrag be⸗ teiligten Eisenbahnen die Möglichkeit des Gegenbeweises, daß der Schaden nicht auf ihren Strecken entstanden ist. Steht beim Gelingen dieses Beweises fest, daß der Schaden während eines vorhergehenden Frachtvertrags eingetreten ist, so soll es dem ersten Empfänger möglich sein, seinen Entschädigungsanspruch bei den für den vor⸗ hergehenden Frachtvertrag zuständigen Eisenbahnen geltend zu 5 Da aber die Rechte des Empfängers durch die unbeanstandete Abnahme des Gutes nach § 93 (1) erloschen sind, ist § 93 durch die neue Ziffer 3 des Abs. (2) c dahin ergänzt worden, daß für den Fall der Neuaufgabe die Entschädigungsansprüche aus vorher⸗ gehenden Frachtverträgen als nicht erloschen gelten, wenn der teilweise Verlust oder die Beschädigung bei der Ablieferung an den letzten Empfänger festgestellt worden ist. Diese letztgenannte Sondervorschrift ist aber nur auf den Fall des § 83 (3), d. h. auf den Fall des Aufeinanderfolgens mehrerer innerdeutscher Frachtver⸗ träge beschränkt worden, weil im Falle des Vorangehens eines internationalen Frachtvertrags das Wiederaufleben der Ansprüche aus diesem Vertrag nicht durch die EVO, sondern nur durch das JüG geregelt werden könnte.
Abs. (1) und (2): Die Fassung der Vorschriften ist zur Erzielung einer möglichst einheitlichen Rechtsauslegung dem Artikel 28 §§ 1 und 2 JüG angeglichen worden. Im einzelnen sei bemerkt: Zu a) Der bisherige zweite Halbsatz („hierunter ist auf⸗ feallender Gewichtsabgang oder der Verlust ganzer Stücke nicht zu verstehen“) ist nach dem Vorbild von Artikel 28 § 2 zweiter Absatz JüG in Abs. (2) Satz 2 übergegangen. Eine sachliche Anderung der bisherigen Vorschrift ist dadurch nicht beabsichtigt. Zu b) Die Vorschrift gilt, ebenso wie Artikel 28 § 1b InG, auch für solche Verpackungsmängel, die im Frachtbrief nicht anerkannt sind, vgl. hierzu die Be⸗ gründung zu §§ 62 (3) und 82 (1).
§ 84 (1) und (3) sind der Fassung des Artikels 31 §§ 1 und 2 Jü angeglichen worden.
§ 85 Die Vorschrift begrenzt abweichend von dem bis⸗ herigen Rechtszustand die Entschädigungspflicht der Eisenbahn nach dem Vorbild von Artikel 29 JüG auf einen allgemeinen Höchstbetrag (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der allgemeinen Vorbemerkung und der Begründung zu § 31). Der im internationalen Ver⸗ kehr vorgesehene Höchstbetrag beträgt in der jetzt gelten⸗ en Fassung des JüG nur 50 Goldfranken und ist auf der Römischen Revisionskonferenz verdoppelt worden. Der in der EVO festgesetzte Höchstbetrag von 100 Reichs⸗ mark für das Kilogramm Rohgewicht ist sonach für die Verfrachter günstiger als der in Reichsmark umgerechnete Goldfrankenbetrag nach dem JüG (etwa 82 RM).
Nach dem Vorhild von Artikel 29 JnG ist die Ent⸗
schädigung nach dem Börsenpreis, nach dem Marktpreis
der in Ermangelung beider nach dem gemeinen Wert er Güter zu berechnen. Der in der bisherigen Fassung außerdem vorgesehene Berechnungsmaßstab nach dem gemeinen Handelswert ist weggefallen, weil dieser Be⸗ griff sich mit dem Begriff des Börsen⸗ oder Marktpreises deckt.
Der letzte Satz entspricht dem Artikel 29 Unterabs. 2 IüG. Die dort enthaltenen Worte — ohne weiteren Schadensersatz — sind nicht übernommen worden, weil sich bereits aus der Fassung des Eingangssatzes von Abs. (1) (Muß. . Schadensersatz geleistet werden“) ergibt, daß die Entschädigung sich grundsätzlich auf die nach Abs. (1) zu errechnenden Beträge beschränkt. Auch Abs. (2) enthält die fraglichen Worte nicht.
Zu Abs. (2) (neu): Ebenso wie in § 31 bedurfte es der Auf⸗ nahme einer Sondervorschrift für den Fall der Be⸗ schädigung, weil durch die Einführung eines Höchst⸗ betrages bei der Haftung für gänzlichen oder teilweisen Verlust folgerichtig auch die Höhe der Ersatzleistung für Beschädigung von dem im Falle des gänzlichen Ver⸗ lustes zu zahlenden Betrage abhängig zu machen war. (4) ist in der Fassung dem Artikel 29 Unterabs. 4 JüG angeglichen worden.
§ 86
Abs. (1): Die Vorschrift ist nach dem Vorbild von Artikel 384 JüG auf die bei Lieferfristüberschreitung zu gewährende Entschädigung ausgedehnt worden. Mit Rücksicht darauf, daß bereits § 85 einen Höchstbetrag vor⸗ sieht, ist der Sachlage entsprechend neu bestimmt wor⸗ den, daß die Ausnahmetarife geringere Höchstbeträge fest⸗ setzen können.
Der bisherige Abs. (3) ist mit Rücksicht auf die Ein⸗ führung allgemeiner Entschädigungshöchstbeträge und den dadurch bedingten Wegfall von § 54 (2) b entbehr⸗ lich geworden (vgl. die Begründung zu § 54). 8
1 § 87 b enthält nur einige Anderungen des Wortlauts.
§ 88 Abs. (5) (neu): Die Vorschrift ist ebenso wie § 33 (3) nach dem Vorbild von Artikel 33 § 3 letzter Unterabs. JüG zur Klarstellung neu aufgenommen worden, weil es unbillig erscheint, den Verfrachter im Falle des Zu⸗ sammentreffens von Lieferfristüberschreitung mit Be⸗ schädigung oder teilweisem Verlust eine höhere Ent⸗ schädigung zukommen zu lassen als bei gänzlichem Ver⸗ lust des Gates.
§ 89
Zu Abs. (1): Ebenso wie in § 27 (2) ist auch für den Güter⸗ verkehr der Begriff des Lieserwerts übereinstimmend mit dem Artikel 35 der beiden Internationalen über⸗ einkommen dahin festgelegt worden, daß er nur den Schadensbetrag umfaßt, der über die auch ohne Angabe des Lieferwerts zu zahlende Entschädigung hinausgeht. (3) sieht ebenso wie § 27 (2) übereinstimmend mit Artikel 35 § 2 Jü eine gegenüber der bisherigen Höhe
wesentlich herabgesetzte Gebühr die Angabe des Lieferwerts vor. 8 88 1” 88
enthäls nur einige
8
1— 8 90 1“““ Wortlauts und ein,
8
Anderungen des
Vereinfachung der Fassung in Abs. (1) b Ziffer 2.
Abs.
(2): Der in der Vorschrift enthaltene Grundse
stimmt mit dem neu eingeführten Artikel 35 § 5 JüC überein und findet sich auch im § 34 (3); vgl. die dortig
Begründung.
8
1““ Abs. (1) entspricht dem Artikel 36 JuG.
Zu Abs.
(2): Während nach Artikel 36 JüG die Entschädt
gungspflicht der Eisenbahn in allen Fällen auf Höchse beträge beschränkt ist, läßt der Entwurf in dem neue Abs. (2) im Fall des Vorsatzes die Eisenbahn in vollen Höhe haften, wenn der Absender für das Gut einm
Lieferwert angegeben hat.
Diese Regelung, die nach
§ 34 (5) auch auf Reisegepäck Anwendung findet, ent spricht der Billigkeit, weil der Absender durch die Angabe des Lieferwerts der Eisenbahn zu erkennen gibt, daß das
Gut oder Gepäckstück einen besonderen Wert
besitzt.
§ 92
ist unverändert geblieben.
Zu Abs.
§ 93 (1): Nach der Neufassung wird das Erlöschen de
Ansprüche gegen die Eisenbahn ebenso wie in Artikel § 1 JüG lediglich von der Annahme des Gutes durch des
Empfänger abhängig gemacht.
Das in der jetzigen
Fassung daneben vorgesehene Erfordernis der Frach zahlung ist weggefallen, weil die Frage, ob und n welcher Weise die Fracht gezahlt worden ist, in diesen Zusammenhang keine Rolle spielt.
Zu Abs.
(2) c: vgl. die Begründung zu § 82 (3) und (4). In d: ist der letzte Absatz als entbehrlich gestriche
worden, weil in der Anzeige der Mängel an die Eisenbahn zugleich der Antrag auf Feststellung des Tatbestands zo erblicken ist. Die Vorschrift ist sonst nur im Wortlam teilweise geändert worden.
e: ist in Anpassung an Artikel 44 § 2 Ziffer 5 Jü
in der Fassung vereinfacht worden.
§ 94
. (1): Der neue zweite Satz ist aus Artikel 45 § 1 a bis JüG übernommen worden und sieht zugunsten der Ver⸗ frachter für gewisse Fälle eine Verlängerung der Ver⸗ jährungsfrist vor.
1
§ 2
Die Reihenfolge der Unterabsätze ist dem Artikel 4 JnG angeglichen worden.
a) war bisher c. 1“ b) (bisher b) ist übereinstimmend mit Artikel 45 § 2⁄
c)
Artikel 45 § 2 c, d und
JüG zugunsten der Verfrachter dahin abgeänden worden, daß die Verjährungsfrist nicht erst mit Ende der Lieferfrist, sondern erst mit Ablauf des 30. Tages nach deren Beendigung beginnt,
war bisher a und ist lediglich in der Fassung ge⸗ ändert worden; die Regelung der Verjährungsfrste für Nachnahmen findet sich jetzt in Abs. (2) 7).
Die Vorschriften unter g. 9. 1 und s. Pnd⸗ 8 1
e Iünl übernon
h) war bisher d) und ist in der Fassung dem Artikel 9.
Abs. (8) 8 3
nur
§ 2f JüG angeglichen worden. 1
Der letzte Satz ist übereinstimmend mit Artikel S zweiter Unterabsatz JüG dahin ergänzt worden, diß solche Anträge die Verjährung nicht hemmen, d.
denselben Anspruch zum Gegenstand haben. Abs. (4) und (5) enthalten nur Anderungen des Wortlautz Der bisherige Abs. (6) ist als entbehrlich gestrichen worden Sein Inhalt ist zum Teil bereits in dem neuen Abs. (⸗ enthalten. Im übrigen erschien es nicht erforderlich, di Rückgriffansprüche der Eisenbahnen untereinander be sonders auszunehmen, da sie ohne weiteres nicht unnen
die
sie nach § 96 (4) letzter Satz in erster
„Ansprüche aus dem Frachtvertrag“ fallen u Linie die Ver⸗
einbarungen unter den Eisenbahnen maßgebend sind.
s.
der
(2): Satz 2 spricht in der
8 96 “ eufassung nicht mehr ver Verweigerung der Einlösung des Frachtbrieß
sondern von der Verweigerung „der Annahme“. Dic Fassung stimmt mit dem in § 80 (1) gewählten Wortla und dem allgemeinen Sprachgebrauch überein.
aus dem bisherigen Abs. (3) übernommen worden, m . sich ihr Inhalt nicht nur auf die in Abs. (3) geregels Fälle der außergerichtlichen Geltendmachung von 9
In die Vorschrift sind ferner die Sätze 2, 3 und!
—.½
sprüchen, sondern auch auf von Abs. (2) miterfate
gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen bezieht.
(3)
entspricht ohne Anderung dem bisherigen Abse
erster und letzter Satz.
§ 96
Zu Abs. (3): Die bisherige Vorschrift, daß Ansprüche aus das
Frachtvertrag auch gegen die Empfoangsbahn ger werden können, ist durch den Zusatz „auch wenn das Gut nicht erhalten hat“ ergänzt worden. Der Z ist aus Artikel 42 § 3 zweiter Unterabsatz JüG p
A
Klarstellung übernommen worden. Eine sachliche Arnd⸗ rung tritt dadurch nicht ein, weil auch bisher d
Empfangsbahn
ohne Einschränkung in Anspru⸗
genommen werden konnte. 8 8
Bekanntmachung.
Betrifft: Verbot einer ausländischen Druckschrift.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für. Volz aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 4 Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk uns Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlamd
die Verbreitung des im Verlag Sp udos
Fondas in Kowm 1u“ 8 8
erschienenen Buches
„Monte“
verboten. Berlin, den 29. September 1938. 88
Der
Reichsführer 5t und Chef der Deutschen Poli im Reichsministerium des Innernr.
fallen und füth
Geschäftsbüchern und den Rechnungen ersichtlich sein.
1 Polizeiverordnung über das Verbot des außerplanmäßigen Luftverkehrs
innerhalb des deutschen Reichsgebietes.
Auf Grund des § 13 des Luftverkehrsgesetzes in Ver⸗
bindung mit § 69 der Verordnung über Luftverkehr vom 21. August 1936 — Reichsgesetzblatt I Seite 53, 659 — wird folgendes verordnet: 8 ““
Der außerplanmäßige Luftverkehr innerhalb des deutschen Reichsgebietes wird bis auf weiteres verboten.
(1) Diese Polizeiverordnung findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Dienste der deutschen Wehrmacht ver⸗ wendet werden. 8 (2) Weitere Ausnahmen können die Luftämter für Flüge innerhalb ihres Bezirkes nach besonderen Richtlinien des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luft⸗ waffe zulassen. 1 § 3 Zuwiderhandlungen werden Luftverkehrsgesetzes bestraft, sofern gesetzen eine höhere Strafe verwirkt
nach § 31 Ziffer 1 des nicht nach anderen Straf⸗ ist.
Polizeiverordnung tritt mit sofortiger Wirkung in
1 3
Diese Kraft.
Berlin, den 1. Oktober 1938.
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber Luftwaffe.
.““ Aunordnung W 2656— der Überwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Regelung der Wollwirtschaft ab 1. Oktober 1938) vom 29. September 1938 *).
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fastung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Er⸗ richtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1411) und der Ersten Durch⸗ führungsverordnung zum Spinnstoffgesetz vom 6. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 4) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet:
Erster Abschnitt
§ 1 Begriffsbestimmungen
8 Zu“
(1) Wollene Spinnstoffe im Sinne dieser Anordnung sind:
Schafwolle einschl. Haut⸗ u. Gerberwolle (Nr. 144 a — f beheetehe,, 413 f des statistischen Waren⸗ Wirkerei und Strickexei anfallen (bewirtschaftete Ab⸗ (2) Die Uberwachungsstelle kann auch andere als die in wendung finden sollen, unterliegen der Preisfestsetzung der wollenen Spinnstoffen gemischt sind (Nr. 416 a u. b, 503 B, (4) Bei der in Absatz 1 d bezeichneten Art, die stoffe im Sinne dieser Anordnung. Betrieben gestattet, die diese Abgänge verarbeiten. Zu den sind. Händlern ist die Mischung nur im Auftrage (Lohnauf⸗ oder diese be⸗ oder verarbeiten, sind verpflichtet, bei der Ver⸗ Beim Verkauf von Misch spinnstoffen oder Mischgespinsten ist menge angerechnet wird. hergestellte Erzeug⸗ oder sonst in der Verwendung beschränkt sind, dürfen nur
Nr. 413 a des statistischen Wgrenver eichnisses), verzeichnisses), Abgänge aus der Kämmerei, Zugabrisse, Wickel und gänge) (aus Nr. 413 g des statistischen Warenver⸗ Absatz 1 unter d bezeichneten Abgänge der Wollwirtschaft in Uberwachungsstelle für Baumwolle, Bremen. aus 413 f, aus 503 A 3 des statistischen Warenverzeichnisses), aus der Wollwirtschaft stammen und Beimischungen anderer lichen anteiligen Wollgehalt — 50 v. H. des Gesamtgewichtes (5) Die Mischung von Abgängen der in Absatz 1 unter d anderen Spinnstoffen im Sinne des Satzes 1 gehören auch trage) eines Verarbeiters oder mit b derer Erlaub is d Bezeichnungsvorschriften. äußerung dieser Spinnstoffe oder der daraus hergestellten dem Käufer der Anteil an wollenen Spinnstoffen (§ 1) (2) Wollene Spinnstoffe oder daraus mit ausdrücklichem Hinweis auf die Auflage oder Beschränkung
Kammzug (Nr. 416 à& u, H des statistischen Waren⸗
Kämmlinge (aus Nr.
Kammgarnfäden, die in der Spinnerei, Weberei,
zeichnisses). Bewirtschaftung nehmen. Abgänge, die als Putzwolle Ver⸗
(3) Bei Kammzügen und Kämmlingen, die mit zell⸗
gilt nur der Anteil an Schafwolle als wollener Spinnstoff. Spinnstoffe enthalten, gelten — unabhängig von dem tatsäch⸗ der gekauften oder verarbeiteten Menge als wollene Spinn⸗ bezeichneten Art mit anderen Spinnstoffen ist nur den die wollenen Spinnstoffe, die nicht in § 1 Absatz 1 genannr Überwachungsstelle gestattet. .“
(1) Alle Betriebe, die mit wollenen Spinnstoffen handeln Gespinste die der Ware entsprechende Bezeichnung anzugeben. ekanntzugeben, der auf die Einkaufs⸗ bzw. Verarbeitungs⸗ nisse, die von der Überwachungsstelle mit einer Auflage belegt weiter veräußert werden. Die Kennzeichnung muß aus den
§ 3 Verbot von Kopplungsgeschäften (1) Es ist verboten, im Inlandsverkehr als zusätzliche Gegenleistung für den Verkauf oder die Lieferung der in § 1 2 3 1 genannten wollenen Spinnstoffe oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse, soweit sie der Zuständigkeit der Überwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare unter⸗
6
g8. Betrifft nicht das Land Oesterreich.
— Warenlieferungen anderer Art, Werk⸗ oder Dienst⸗ leistungen anzubieten, zu verlangen, aus uführen oder anzu⸗ nehmen. Ferner ist es verboten, den henehmer der in § 1 genannten wollenen Spinnstoffe oder der aus ihnen herge⸗ stellten Erzeugnisse zu veranlassen, daß er von dem Lieferer oder einem Dritten eine größere Warenmenge oder andere Waren als von ihm verlangt oder nichtverlangte Werk⸗ oder Dienstleistungen annimmt.
(2) Soweit Geschäfte der in Absatz 1 bezeichneten Art in der Zeit vom 1. Januar 1933 bis 31. März 1934 handels⸗ üblich gewesen sind, fallen sie nicht unter das Verbot des Absatzes 1.
§ 4
Die Überwachungsstelle kann aus gesamtwirtschaftlichen Gründen vorschreiben, daß Gruppen von Betrieben oder einzelne Betriebe wollene Spinnstoffe oder Erzeugnisse daraus in einer bestimmten Weise verarbeiten oder nicht verarbeiten. Sie kann ferner vorschreiben, wem Erzeugnisse aus wollenen Spinnstoffen zu liefern oder nicht zu liefern sind. Auch kann sie für Gruppen von Betrieben oder für einzelne Betriebe nähere Vorschriften über die Vorratshaltung erlassen.
“
weiter Abs b Einkauf
§ 5 Allgemeines
(1) Be⸗ und Verarbeiter dürfen die in genannten wollenen Spinnstoffe nur kaufen, soweit sie im Besitz von Einkaufsgenehmigungen nach den Bestimmungen dieser Anordnung sind. Dies gilt auch für solche Betriebe, die wollene Spinnstoffe durch Dritte im Lohn be⸗ oder ver⸗ arbeiten lassen. Keiner Einkaufsgenehmigung bedürfen nur im⸗ Lohn arbeitende Betriebe, Lohnwäschereien, Lohnkämme⸗ reien und Lohn⸗Karbonisieranstalten.
(2) Die Überwachungsstelle erteilt Allgemeine (§ 7) und Besondere Einkaufsgenehmigungen (§ 8 ff.). Ein Anspruch gegen die Überwachungsstelle auf Zuteilung wollener Spinn⸗ stoffe in bestimmten Güten (Qualitäten) und Mengen entsteht dadurch nicht.
(3) Das Einkaufsverbot für Textilien (Neunte Durch⸗ führungsverordnung zu dem Gesetz über den Verkehr mit industriellen Rohstoffen und Halbfabrikaten vom 29. Juni 1934 — Reichsgesetzbl. 1 S. 528 —) bleibt unberührt. Die Einkaufsgenehmigungen berechtigen auch nicht zum Abschluß von Käufen, aus denen Verpflichtungen entstehen, deren Er⸗ füllung nach den devisenrechtlichen Bestimmungen einer Genehmigung (Devisenbescheinigung usw.) bedarf.
(4) Zum Kauf deutscher Schurwolle berechtigen die Ein⸗ kaufsgenehmigungen nur, wenn die Wolle von den Verkaufs⸗ stellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. in den Verkehr gebracht worden ist.
§ 6
übertragbarkeit, Austauschbarkeit
(1) Einkaufsgenehmigungen sind nicht übertragbar.
(2) Einkaufsgenehmigungen werden für Wolle, Kamm⸗ zug, Kämmlinge und Wollabgänge getrennt erteilt. Wolle und Kammzug sind innerhalb der Allgemeinen Einkaufs⸗ genehmigung austauschbar, und zwar in der Weise, daß 1 kg Wolle (Basis reingewaschen) 0,9 kg Kammzug gleichgesetzt wird. Kämmlinge und bewirtschaftete Wollabgänge sind im Verhältnis 1:1 austauschbar.
(3) Austauschbar sind innerhalb der Allgemeinen Ein⸗ kaufsgenehmigung ferner Wolle und Kammzug einerseits, Kämmlinge und bewirtschaftete Wollabgänge andererseits. An Stelle von Wolle oder Kammzug können die einundein⸗ halbfachen Mengen Kämmlinge oder bewirtschaftete Woll⸗ abgänge erworben werden. Soll an Stelle von Kämmlingen oder bewirtschafteten Wollabgängen Wolle oder Kammzug gekauft werden, so ist die vorherige Zustimmung der Über⸗ wachungsstelle erforderlich.
(4) Zur Beschaffung von bestimmten Güten (Qualitäten) können Spinnstoffe unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 und 3 auch mit anderen Betrieben ausgetauscht werden. Jeder Austausch ist der Üüberwachungsstelle mit der nächstfälligen Einkaufsmeldung brieflich anzuzeigen. Nicht getauscht werden dürfen Kämmlinge und bewirtschaftete Woll⸗ abgänge, die im eigenen Betrieb angefallen sind.
§7 Allgemeine Einkaufsgenehmigungen
(1) Zu Beginn des Wollwirtschaftsjahres (1. 10. 1938 bis 30. 9. 1939) erteilt die Überwachungsstelle jedem Betrieb eine Allgemeine Einkaufsgenehmigung, die 12 Monate Gültigkeit hat. Sie darf jedoch nur in Höhe des Hundertsatzes ausgenutzt werden, den die Üüberwachungsstelle jeweils allge⸗ mein oder für den einzelnen Betrieb zum Einkauf freige⸗ geben hat.
(2) Die Höhe der Allgemeinen Einkaufsgenehmigung wird für jeden Betrieb unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 auf das 4,2fache der Grundmenge für wollene Spinnstoffe (§ 14) festgesetzt. Die auf frühere Allge⸗ meine und Besondere Einkaufsgenehmigungen zuviel gekauften Mengen sowie Vorgriffe auf das Wollwirtschaftsjahr (1. 10. 1938 bis 30. 9. 1939) werden abgerechnet.
(3) Die Überwachungsstelle kann für Wirtschaftszweige, die den Bedarf anderer Verarbeitergruppen zu befriedigen haben und daher von ihr als Schlüsselindustrie anerkannt sind, oder in besonderen Ausnahmefällen die Allgemeine Einkaufs⸗ genehmigung abweichend festsetzen oder Besondere Einkaufs⸗ genehmigungen erteilen.
(4) Die bisherigen Allgemeinen Einkaufsgenehmigungen treten mit Ablauf des 30. September 1938 außer Kraft.
1 Absatz 1
1“
8 8
a) für das Inland 8
Betrieben, die Aufträge zur Herstellung von Uniform⸗ tuchen, Decken, Strick⸗ oder Wirkwaren für die Wehrmacht oder die Polizei erhalten haben, können auf Antrag Besondere Einkaufsgenehmigungen oder Berechtigungsscheine für die zur Ausführung dieser Aufträge nachweislich benötigten Mengen wollener Spinnstoffe erteilt werden. (2) Aufträge der in Absatz 1 bezeichneten Art berechtigen nicht zum Erwerb wollener Spinnstoffe ohne Besondere Ein⸗
kaufsgenehmigung.
§ 9 b) für die Ausfuhr
(1) Betrieben, die Ausfuhraufträge erhalten (unmittel⸗ bare Ausfuhr) oder Waren liefern, die zur Erfüllung solcher Ausfuhraufträge dienen (mittelbare Ausfuhr), können auf Antrag Besondere Einkaufsgenehmigungen für die zur Er⸗ füllung dieser Aufträge oder zur Herstellung der Waren nach⸗ weislich benötigten Mengen wollener Spinnstoffe erteilt wer⸗ den, sofern ein entsprechender Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Auftrages eingeht.
(2) Bei mittelbaren Ausfuhrgeschäften wird die Besondere Einkaufsgenehmigung nur auf Grund einer vorher dem Aus⸗ führer auf Antrag erteilten Verbindlichen Zusage gegeben. Verbindliche Zusagen werden nur erteilt, wenn ein ent⸗ sprechender Antrag innerhalb von sechs Monaten nach An⸗ nahme des Auftrages eingeht.
(3) Die Überwachungsstelle kann Betrieben auch ohne vorherigen Nachweis vorliegender Ausfuhraufträge Besondere Einkaufsgenehmigungen (sogenannte globale Einkaufsgenehmi⸗ gungen) im allgemeinen bis zur Höhe des Fünffachen der⸗ jenigen Mengen erteilen, die dem antragstellenden Betrieb im abgelaufenen Wollwirtschaftsjahr im Monatsdurchschnitt für Ausfuhrzwecke zugeteilt worden sind. Diese globalen Ein⸗ kaufsgenehmigungen können nach Bedarf erneuert werden.
8 § 10 b e) als Prämie für Ausfuhr
(1) Im Falle der unmittelbaren Ausfuhr kann der Aus⸗ führer darüber hinaus als Prämie eine Besondere Einkaufs⸗ genehmigung erhalten, und zwar bei Aufträgen über
Gespinste (Garne und Zwirne) und Wollhutstumpen.. CCCC1111183“4*“ genähte Gegenstände.. .in Höhe von 75 v. H der zur Ausführung des Ausfuhrauftrages benötigten Mengen wollener Spinnstoffe.
(2) Vorgarne werden nicht zu den Gespinsten im Sinne des Absatzes 1 gerechnet. Handelsfertig aufgemachte Garne sowie alle Gegenstände, die nicht zu den Gespinsten oder Gegenständen aus Abschnitt 5 des Deutschen Zolltarifs gehören, werden den Geweben gleichgestellt. Genähte Gegen⸗ stände sind solche aus Abschnitt 5 H des Deutschen Zolltarifs. Ausgerüstete (garnierte) Wollhüte werden den genähten Gegen⸗ ständen gleichgestellt.
(3) Im Falle der mittelbaren Ausfuhr wird diese Be⸗ sondere Einkaufsgenehmigung demjenigen wollene Spinnstoffe verarbeitenden Betriebe erteilt, dem der Ausführer bzw. der von ihm ermächtigte Vorlieferer die dem Ausführer zustehende Prämie überläßt. Eine Besondere Einkaufsgenehmigung wird nicht erteilt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten
in Höhe von 20 v. H
nach Überlassung der Prämie von dem berechtigten Spinnstoff⸗ bezieher nicht gestellt wird.
(4) Besondere Einkaufsgenehmigungen für Prämien⸗ mengen (Absatz 1 und 2) werden erst erteilt, nachdem der Ausführer das Vorliegen des entsprechenden Ausfuhrauftrages
nachgewiesen hat. § 11
(1) Besondere Einkaufsgenehmigungen, die gemäß §§ 8 — bis 10 dieser Anordnung exteikt werden, erhalten eine Lauf⸗ beit von sechs Monaten vom Tage der Ausstellung ab ge⸗ rechnet.
(2) Alle Besonderen Einkaufsgenehmigungen treten nach Beendigung der darin angegebenen Laufzeit außer Kraft.
(3) Konnte eine Besondere Einkaufsgenehmigung aus besonderen Gründen während der Laufzeit nicht ausgenutzt werden, so kann auf Antrag aus besonderen Gründen für die Restmenge die Erteilung einer neuen Besonderen Ei laufsgenehmigung bewilligt werden.
Dritter Abschnitt Verarbeitung § 12 Allgemeines
(1) Be⸗ und Verarbeiter dürfen die in § 1 Absatz 1 ge⸗ nannten wollenen Spinnstoffe, ferner Gespinste (Garne und Zwirne) daraus nur im Rahmen der für sie von der Über⸗ wachungsstelle festgesetzten Verarbeitungsmenge auf eigene keshnung verarbeiten oder durch Dritte in Lohn verarbeiten lassen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Kämmerei sowie für die Steppdecken⸗ und Watte⸗(Vließe⸗) Hersteller, soweit sie wollene Spinnstoffe verarbeiten.
(3) Die Verarbeitung bewirtschafteter Wollabgänge, die im eigenen Betrieb angefallen sind, wird auf die Verarbei⸗ tungsmenge nicht angerechnet. Die Verarbeitung von Kamm⸗ garnfäden bleibt aber nur dann unberücksichtigt, wenn diese im eigenen Betrieb wieder versponnen werden.
(4) Betriebe, die Lohnaufträge annehmen, erhalten hier⸗ für keine eigene Verarbeitungsmenge. Die Übernahme von Lohnaufträgen kann begrenzt werden.
(5) Die Festseung der Verarbeitungsmenge begründet keinen Anspruch auf Zuteilung der entsprechenden Spinnstoff⸗ menge.
§ 13 Ausdehnung des Geltungsbereiches Die Vorschriften des § 12 Absatz 1 gelten für die Mit⸗
glieder der Fachgruppghen 8 a) Tuch⸗ und Kleiderstoff⸗Industrie, b) Seiden⸗ und Samtindustrie, Herrenfutterstoffe, Fachuntergruppen ) Streichgarnspinnerei, ) Haargarnspinnerei, Tücher⸗Industrie, Roßhaarstoffwebereie, 8 auch soweit in einem Betrieb Waren hergestellt werden mit einem Gehalt an bewirtschafteten wollenen Spinnstoffen von weniger als 12,5 v. H. Gewichtsanteil. 1
§ 14 Berarbeitungsmenge, Grundmenge
(1) Die monatliche Vevarbeitungsmenge beträgt 35 p. H. der Grundmenge. Diese Grundmenge wi für wollene
Fachabteilung
Spinnstoffe und fur wollene Spinnstoffe d üten