8
8 Tschechoslowake A. Von tschechoflowakischen Verwaltungen betriebene Strecken.
Tschechoslowakische Staatsbahnen (vertreten durch das Eisen⸗ bahnministerium in Praha (Prag)], einschließlich der in ihrem Betriebe stehenden Bahnen, mit Ausnahme der Lokal⸗ bahn Kounice — Jvancice —Oslavany und der Zahnradbahn Strba-—Strbské Pleso.
.Mährische Lokaleisenbahn⸗Gesellschaft [Sitz der Unterneh⸗ mung und der Direktion in Moravskä Ostrava (Mährisch Ostrau)) Linien Moravskä Ostrava (Privoz —- Moravskä Ostrava mösto und Svinov Vitkovice —Klimkovice).
. Lokalbahn Brno-—Lisen, Aktiengesellschaft Sitz der Gesellschaft und der Betriebsverwaltung in Brno (Brünn)].
Lokalbahn Frydlant— Bils, Aktiengesellschaft [Sitz der Unter⸗ nehmung und der Betriebsverwaltung in Frydlant n. Ostravici]. Elektrische Bahnen von Jablonec, Aktiengesellschaft [Sitz der Gesellschaft und der Direktion in Jablonec nad Nisou (Gablonz a. N.)].
Lokalbahn Nezamyslice — Morkovice, Aktiengesellschaft [Sitz der Gesellschaft in Morkovice; der Betriebsverwaltung in Brno (Brünn)].
. Privilegierte Lokalbahn von Novy Jiéin [Sitz der Unter⸗ nehmung und der Betriebsverwaltung in Novy Jisin].
.Lokalbahn Otrokovice —Zlin — Vizovice, Aktiengesellschaft [Sitz der Unternehmung und der Betriebsverwaltung in Zlin].
Lokalbahn Studénka—Stramberk [Sitz der Unternehmung und der Betriebsdirektion in Studénka].
Lokalbahn Ujezdec — Luhasovice, Aktiengesellschaft [Sitz der Gesellschaft und der Betriebsverwaltung in Brno (Brünn)].
B. Strecken, die sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.
I. Deutscher Verwaltungen. Die durch deutsche Eisenbahnen betriebenen Strecken von der choslowakisch⸗deutschen Grenze: 11. bei Waldsassen bis Cheb (Eger), bei Schirnding bis Cheb (Eger), bei As (Asch) bis Cheb (Eger), bei Brambach bis Cheb (Eger), . bei Bärenstein bis Vejprty, bei Moldava (Moldau) bis Moldava (Moldau), bei Schöna bis Podmokly (Bodenbachh, bei Schöna bis Désin (Tetschen), bei Seifhennersdorf bis Varnsdorf, bei Großschönau bis Varnsdorf, . bei Zittau bis Liberec (Reichenberg), . bei Markersdorf bis Hekmanice u Frydlantu, . bei Jindkichovice pod Smrkem bis Jind kichovice pod 4. bei Polubny (Polaun) bis Polubn y (Polaun), 5. bei Starostin bis Mezimssti (Halbstadt), 6. bei Vidnava (Weidenan) bis Vidnava (Weidenau), bei Krnov (Jögerndorf) bis Krnov (Jägerndorf), 8. bei Piltsch bis Opava (Troppau), bei Chuchelnà bis Chuchelna, bei Bohumin (Oderberg) bis Bohumin (Oderberg), 31. bei Summerau his Horni Dvokists, bei Gmünd bis Ceské Velenice bei Gilgenberg bis Slavonice, .bei Retz bis Satov, . bei Laa a. d. Thaya bis Hrusovany n. J.⸗Sanov, bei Bernhardsthal bis Bkeclav (Lundenburg), bei Kittsee bis Petrzalka. II. Polnischer Verwaltungen. Die von den polnischen Staatseisenbahnen mitbetriebenen trecken von der tschechoslowakisch⸗polnischen Grenze: 8. bei Cesky Tésin bis Cesky Tészint), 39. bei Suchà Hora bis Suchà Hora),
—
Smrkem,
1) Auf dieser Strecke wird der Zugdienst (Zugförderung und Zug⸗ begleitung) von den polnischen Staatseisenbahnen auf Rechnung der tschechoskowakischen Eigentumsverwaltung besorgt.
Anordnung
über die Zugehörigkeit der Unternehmer und Unternehmen des Verkehrsgewerbes im Lande Oesterreich zum organischen Aufbau des Verkehrs.
In Ausführung der Verordnung über die Einführung der Organisation der gewerblichen Wirtschaft im Lande Oesterreich vom 24. September 1938 (RGBl. Teil 1 S. 1201)
ordne ich an:
(1) Unternehmen, die im Lande Oesterreich auf einem der nachbezeichneten Verkehrsgebiete gewerblich tätig sind, einschließlich der Unternehmen des Landes Oesterreich, der ehemaligen Bundesländer, der Gemeinden und der Gemeinde⸗ verbände, die ein Verkehrsgewerbe in eigener Verwaltung oder durch besondere Rechtspersönlichkeiten des Privatrechts betreiben, auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen dieser Art, sind vom 1. November 1938 ab Mitglied der zuständigen Reichsverkehrsgruppe. Unternehmen im Sinne dieser An⸗ ordnung sind alle Betriebe des Verkehrsgewerbes ohne Rück⸗ sicht darauf, ob sie in den Händen eines Unternehmers, mehrerer Unternehmer oder einer anonymen Mehrheit liegen.
(2) Mit dem 31. Oktober 1938 endet die Mitgliedschaft der erwähnten Betriebe zur früheren österreichischen Organi⸗ sation (Verkehrsbund, Handelsbund, Gewerbebund und deren Untergliederungen). Sind erst später fällige Beiträge bereits
an die früheren Organisationen gezahlt, so hat dies befreiende
Wirkung gegenüber den Reichsverkehrsgruppen. Im übrigen werden die Beiträge für den Rest des Kalenderjahres 1938 von den Reichsverkehrsgruppen nach den Beitragssätzen er⸗ hoben, die für die entsprechenden österreichischen Organi⸗ sationen und ihre Gliederungen galten.
(3) Die Zugehörigkeit zu einer oder mehreren Reichs⸗ verkehrsgruppen ist auch dann gegeben, wenn die Tätigkeit auf dem Verkehrsgebiet neben einem anderen Gewerbe oder Beruf ausgeübt wird.
(4) Nicht erfaßt werden die öffentlich⸗rechtlich verwalteten Verkehrsbetriebe des Reichs.
(5) Im Aufbau des Verkehrsgewerbes nicht erfaßt ist fexner — mit der nachfolgend unter A aufgeführten Aus⸗
ie — der Werkverkehr. Zuständig für die Wahrung seiner Belange sind diejenigen Gliederungen des organischen Auf⸗ baues der deutschen Wirtschaft, die sachlich für die den Werk⸗ verkehr betreibenden Unternehmen zuständig sind. Dies ist für den Werkverkehr landwirtschaftlicher Betriebe der Reichs⸗ nährstand, für den Werkverkehr der Wirtschaft die Organi⸗ sation der gewerblichen Wirtschaft. Soweit Angehörige anderer Organisationen Werkverkehr betreiben, sind diese Organisationen zuständig. Auf § 3 der Verordnung zur Ein⸗
führung des Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraft⸗
40. bei 41. bei 42. bei
Orlov⸗Plaveë n. P. bis Orlov⸗Plaveë n. Medzilaborce bis Medzilaborce¹), Jasina bis Jasina).
III. Rumänischer Verwaltungen. Die durch die rumänischen Eisenbahnen nur im „Peage“⸗Ver⸗ kehre betriebene Strecke von der tschechoslowakisch⸗rumänischen Grenze bei Cerny Ardov bis zur tschechoslowakisch⸗rumänischen Grenze bei Teresva. Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, die von tschechoflowa⸗ kischen Verwaltungen im Auslande betrieben werden, ist zu
vergleichen:
Deutschland, Ziffer 155 bis 169. Polen, Ziffer 19 bis 22. Rumänien, Ziffer 14 bis 19.
IJugoflavien.
A. Von jugoslavischen Verwaltungen betriebene Strecken. 1. Staatsbahnen [Generaldirektion in Belgrad], einschließlich der vpoon ihnen betriebenen Privatbahnen, jedoch mit Ausschluß der
nachstehenden Linien:
a) Gornje Skoplje — Ohrid, b) Podmolje — Tasmoruniste.
Slavonska — Podravska Leljeznica (Slavonische Drautalbahn)
[Direktion in Belisce].
ZLeljeznica Zagreb —-Samobor (Eisenbahn Zagreb —Samobor)
[Direktion in Zagreb].
B. Strecken, die sich im Betrieb oder Mitbetrieb aus⸗ wärtiger Verwaltungen befinden.
I. Deutscher Verwaltungen. Die von der Deutschen Reichsbahn¹) betriebenen Strecken von der deutsch⸗jugoslavischen Grenze: 4. bei Rosenbach bis Jesenice; 5. bei Lavamünd bis Dravograd⸗Meza; 6. bei Sent Ilj bis Maribor Gl. Kol.
II. Ungarischer Verwaltungen. Die von den ungarischen Eisenbahnen¹) betriebenen Strecken von der ungarisch⸗jugoslavischen Grenze: 7. bei Horgos bis Horgos; 1“ 8. bei Magyarbply bis Beli Manastir; 9. bei Kelebia bis Subotica.
—
III. Rumänischer Verwaltungen. Die von den rumänischen Eisenbahnent) betriebenen Strecken von der rumänisch⸗jugoslavischen Grenze: 10. bei Stamora Moravita bis Vrsac; 11. bei Cruceni bis Jasa Tomic.
„IV. Bulgarischer Verwaltungen. Die von den bulgarischen Eisenbahnen:) betriebene Strecke von der bulgarisch⸗jugoslavischen Grenze: 12. bei Caribrod bis Caribrod. V. Griechischer Verwaltungen. 8 Die von den griechischen Staatseisenbahnen¹) betriebene Strecke von der griechisch⸗jugoflavischen Grenze: 13. bei Djevdjelija bis Djevdjelija. Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, die von jugoslavischen Ver⸗ waltungen im Auslande betrieben werden, ist zu vergleichen: Deutschland, Ziffer 172, 173. Italien, Ziffer 35 bis 38. Rumänien, Ziffer 8, 9, 10.
11X“* Berlin, den 5. Oktober 193. Der Reichsverkehrsminister. J. Ar Treihe.
fahrzeugen im Lande Oesterreich vom 26.
gesetzbl. I S. 949) wird verwiesen.
(6) Es umfassen: A. die Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt:
. die Fracht⸗, Schlepp⸗ und Fahrgastschiffahrt einschl. des Werkverkehrs, den Unternehmen mit eigenen Wasserfahrzeugen unterhalten,
Hafen⸗ oder Umschlagsbetriebe, ohne Rücksicht darauf, ob eigene oder fremde Umschlagsanlagen benutzt werden, auch die Verkehrs⸗ und Sicherheitshäfen der öffentlichen Hand,
Fähr⸗ (Ueberfuhr⸗) Betriebe,
Flößereibetriebe,
kotsen,
Befrachter und Makler (Unternehmen, die, ohne über eigene Fahrzeuge zu verfügen, als Frachtführer Binnenschiffahrt betreiben oder Fracht⸗ oder Schlepp⸗ geschäfte gewerbsmäßig vermitteln oder Schiffs⸗An⸗ und „Verkäufe tätigen),
selbständige Sachverständige des Binnenschiffahrt⸗ gewerbes (Experten, Dispacheure u. dgl.), selbständige Vertreter und Vertretungen der aufge⸗ führten Unternehmen.
B. Die Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe:
das Kraftfahrgewerbe einschließlich des Kraftfahrlinien⸗ verkehrs.
Im einzelnen fallen darunter:
1. der Platzfuhrverkehr, der periodische Personenverkehr
6. B. Marktverkehr) und der Gelegenheitsverkehr (6. B. Kraftdroschken, Mietkraftwagen), die gewerbs⸗ mäßige Kraftfahrzeugvermietung ohne Stellung des Fahrers, die gewerbsmäßige Beförderung von Leichen,
2. der Güternahverkehr (Möbeltransport s. D 1),
3. der Güterfernverkehr, b
4. der private Kraftomnibusverkehr, der Kraftomnibus⸗ verkehr der Länder, Gemeinden oder gemischtwirt⸗ schaftlichen Unternehmen,
5. die private Kraftfahrzeug⸗Ueberwachung (ausgenom⸗ men Unternehmen der Industrie, des Handels und des Handwerks, die sich mit der Herstellung, mit dem An⸗ und Verkauf oder mit der Instandsetzung von Kraft⸗
fahrzeugen befassen, soweit sie die Kraftfahrzeugüber⸗ wachung nicht als besonderen Gewerbezweig b
ausgenommen auch Unternehmen, die sich mit der Be⸗ wachung von Kraftwagen⸗Parkplätzen befassen). Kraftfahrlehrer und Kraftfahrschulen.
Juli 1938 (Reichs⸗
lich ihre Werksangehörigen durch Fahrlehrer ausbilden lossen;
treibenden auf dem Gebiete des Kraftfahr⸗ und Fuhrgewer!
etreiben,
(Nicht ein⸗ gliederungspflichtig sind Unternehmen, die ausschließ⸗
diese Fahrlehrer gehören aber ihrerseits der
Reichsverkehrsgruppe an. Im Beamtendienst stehende Kraftfahrlehrer sind nur eingliederungspflichtig, soweit sie außerhalb ihres Dienstes Fahrschüler ausbilden.) Spediteure, die mit eigenen Fahrzeugen lediglich ihre Speditionsgüter im Orts⸗ und Nahverkehr befördern, gehören nicht zur Reichsverkehrsgruppe Kraftfahr⸗ gewerbe.
C. die Reichsverkehrsgruppe Fuhrgewerbe:
die nichtmotorische Beförderung von Personen oder Gütern. Insbesondere gehören hierher Pferdedroschken, das Schwerfuhrwerk, freie Rollfuhrtätigkeit, Posthaltereien (Möbeltransport s. D 1). Spediteure, die mit eigenen Fahrzeugen lediglich ihre Speditionsgüter befördern, fallen nicht darunter. Unternehmen mit mehreren Angestellten oder Arbeitern, die sich gewerbsmäßig mit der Beförderung von Kleingut zu Fuß, mit Fahrrad, Tretwagen oder Handwagen befassen oder die gewerbsmäßig auf Straßen und Plätzen Botendienste an⸗ bieten oder verrichten, können auf Wunsch zur Vertretung ihrer Belange in die Reichsverkehrsgruppe Fuhrgewerbe ein⸗ gegliedert werden. Unternehmen der genannten Art, die schon — etwa wegen des Betriebs von Kraftfahrzeugen — einer anderen Reichsverkehrsgruppe angehören, fallen nicht darunter. Ebensowenig fallen darunter Unternehmen, die ausschließlich im Bereich einer Eisenbahn unter Verant⸗ wortung der Reichsbahn oder einer Eisenbahn des öffent⸗ lichen Verkehrs Gepäckträger⸗ oder sonstige Dienste leisten. Bauern und Landwirte, die, ohne für den Fuhrbetrieb besondere Gespanne oder Einrichtungen zu haben, Fuhr⸗ leistungen gegen Entgelt übernehmen, brauchen nicht Mitglied der Reichsverkehrsgruppe Fuhrgewerbe zu sein, wenn das Maß der Fuhrleistungen nicht über das für landwirtschaft⸗ liche Betriebe gleicher Art und Größe in der Gegend Her⸗ kömmliche hinausgeht. Sie sind aber Mitglied, wenn sie mehr Spannvieh halten, als für landwirtschaftliche Betriebe gleicher Art und Größe nötig ist, oder Einrichtungen haben, die nicht durch das Bedürfnis der Landwi tschaft, sondern des Fuhrgewerbes bedingt sind.
D. die Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei:
1. Spedition (Auftrag⸗ und Vollmachtspedition, Bahn⸗ spedition, innenumschlagspedition, raftwagen
1
n.
transport im Orts⸗ und Nahverkehr, Lagerei,
2. selbständige Tätigkeit auf dem Gebiete der Frachten⸗ vrüfung (Frachtenkontrollbüros) und der Zoll⸗ deklaration. ö
E. die Reichsverkehrsgruppe Schienenbahnen:
1. Straßenbahnen,
2. nebenbahnähnliche Kleinbahnen und diesen Bahnen gleich zu erachtende Bahnen des nicht allgemeinen Verkehrs, 1
3. 1 reichseigene Eisenbahnen des allgemeinen Ver⸗ ehrs, den zu 1—3 genannten Bahnen gleichgestellt sind die Eisenbahnen im Sinne des österreichischen techts,
4. beschränkt öffentliche Eisenbahnen und Privatanschluß⸗ bahnen (Schleppbahnen), wenn sie den Anschluß von Werkbetrieben an Bahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln oder den Umschlag von und zu Bahnen des öffentlichen Verkehrs ausführen, und dies mit der Absicht der Gewinnerzielung und nicht nur als uner⸗ heblicher Nebenbetrieb eines Hauptbetriebs geschieht, der nicht Mitglied der Reichsverkehrsgruppe ist.
F. die Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs: die selbständige Betätigung auf dem Gebiete der Reise⸗
vermittlung, und zwar:
1. Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen oder Nebenausweisen für nichteigene, dem Personen⸗ verkehr dienende Beförderungsmittel,
3 Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die sich nicht auf die Beförderung mit eigenen Fahrzeugen beschränken,
gewerbliche Vermittlung von vorübergehender Unter⸗ kunft oder Verpflegung;
ferner Schlafwagen⸗ und Speisewagenbetriebe. Kraftomnibusbesitzer, die Ausflugsfahrten veranstalten, bei denen Verpflegung oder übernachtung gewährt werden, sind Reiseunternehmer. Sie sind damit neben ihrer Zu⸗ gehörigkeit zur Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe Mit⸗
glieder der Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs. Die Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs ver⸗ zichtet bis auf weiteres auf die Eingliederung solcher Reise⸗
unternehmer, die nur Eintagsfahrten — ohne Ebernachtung wenn auch mit Verpflegung — veranstalten.
Für die Beitragszahlung und die Beteiligung an der von der Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Verkehrs ge⸗ schaffenen Kollektiv⸗Kautionsversicherung gelten meine Erlasse vom 12. Juli 1937 — KS 19 BA. 589 — und 8. April 19³⁸ — KS 19 BA. 404 — (Reichsverkehrsblatt B 1937 Seite 81 1938 Seite 103).. 3 ““ 1
6 (1) In die Reichsverkehrsgruppen werden auch alle Ze⸗ sammenschlüsse und gemeinsamen Unternehmen von Verkehrs⸗
der Binnenschiffahrt, des Speditions⸗, Möbeltransport⸗ um Lagereigewerbes eingegliedert, die bestimmt sind, im Weg eines Geschäftsbetriebes wirtschaftlichen Interessen der Mi glieder auf dem Gebiete des Verkehrs zu dienen. Hierunten fallen u. a. Fuhrgewerbeinnungen, Schifferinnungen un ähnliche Organisationen. Es macht keinen Unterschied, ² solche Zusammenschlüsse und Unternehmen juristische Persone⸗ (Innungen, eingetragene Genossenschaften, Gesellschaften me beschränkter Haftung, rechtsfähige Vereine aller Art) oder nich rechtsfähige Vereinigungen von Verkehrstreibenden sind.
(2) Auf Organisationen dieser Art findet die Verordnuns über den organischen Aufbau des Verkehrs vom 25. Septem 1935 gleichfalls Anwendung; sie unterstehen den Weisungen der Leiter der Reichsverkehrsgruppen.
(3) Mitgliederkrankenkassen und ähnliche Einrichtunger der genannten Organisationen mit Zwecken, die außerhalb de Verkehrsgewerbes liegen, werden durch diese Anordnung nich berührt.
88 (Fortsetzung in der Dritten Beilage.
3 u
pedition, Sammelspedition), Möbelspedition, Möbel⸗
geführten Metallklassen chung KP 626 vom 6. Oktober 1938 (Deutscher Reichs⸗
nfiiberlegierungen (Klasse 1IX D). „
m Deutschen Reichsanzeiger und Preußisch
Dritte Beilage
g. 235
Berlin, Sonnabend, den 8. ktober
(Fortsetzung aus der Zweiten Beilage.)
III.
(1) Die Leiter der Reichsverkehrsgruppen weisen die Mit⸗ der den Fach⸗ und Fachuntergruppen und den bezirklichen lederungen zu.
(2) Die österreichischen Mitglieder der Reichsverkehrs⸗ ppe Fuhrgewerbe gehören sämtlich zugleich der Reichs⸗ kehrsgruppe Kraftfahrgewerbe an, die bis auf weiteres für e diese Betriebe Betreuungsgruppe ist. Die Mitglieder den auf die gemeinsamen Bezirksgruppen der Reichs⸗ kehrsgruppe raftfahrgewerbe (Fachgruppe Güternah⸗ kehr) und der Reichsverkehrsgruppe Fuhrgewerbe verteilt, s gleiche gilt sinngemäß für Untergliederungen dieser birksgruppen. Die Leiter der Bezirksgruppen werden von Leitern der Reichsverkehrsgruppen Kraftfahrgewerbe und hrgewerbe gemeinsam bestellt und abberufen. Sie erhalten e Weisungen von ihnen gemeinsam. Im Falle der Nicht⸗ igung der Leiter über den Inhalt bestimmter Weisungen
galte ich mir die Entscheidung vor.
1 v.
(1) Alle Unternehmen, die nach Abschnitt I oder II Mit⸗ der von Reichsverkehrsgruppen sind, haben sich bis zum Dezember 1938 bei den zuständigen Reichsverkehrs⸗ ppen *) anzumelden, es sei denn, daß sie am 31. Oktober 8s bereits einem Fachverband der Unternehmungen des fiffahrtsverkehrs, des Eisenbahnverkehrs, des Kraftfahr⸗ enverkehrs, dem Fachverband der Reisebürounter⸗ mungen, einer Fuhrwerkerinnung oder einer Spediteur⸗ be angehört haben. Es gehen geschlossen über a) auf die Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt:
die Mitglieder des Fachverbands der Unternehmungen des Schiffahrtsverkehrs im Verkehrsbund;
b) auf die Reichsverkehrsgruppe Kraftfahrgewerbe: die Mitglieder des Fachverbands der Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs im Verkehrsbund;
¹) auf die Reichsverkehrsgruppe Fuhrgewerbe: die Mitglieder der Fuhrwerkerinnung im Gewerbe⸗ bund;
d) auf die Reichsverkehrsgruppe Schienenbahnen: die Mitglieder des Fachverbands der Unternehmungen des Eisenbahnverkehres im Verkehrsbund — ohne die Speife⸗ und Schlafwagenbetriebe;
e) auf die Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei: die Mitglieder der Gilden der Spedition und Lagerei und der Frachtenreklamationsbüros im Handelsbund;
h auf die Reichsverkehrsgruppe Hilfsgewerbe des Ver⸗ kehrs: die Mitglieder des Fachverbands der Reisebürounter⸗ nehmungen im Verkehrsbund und aus dem Fachver⸗ band der Unternehmungen des Eisenbahnverkehres die Speise⸗ und Schlafwagenbetriebe.
Die in Betracht kommenden Fachverbände, Gilden,
ungen und dergl. haben den Reichsverkehrsgruppen ihre tgliederlisten zur Verfügung zu stellen.
(2) Borsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen en die Anmeldepflicht unterliegen Ordnungsstrafen nach 7 der Berordnung über den organischen Aufbau des Ver⸗ s vom 25. September 1935.
9 Die Anschriften der Reichsverkehrsgruppen sind: Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt, Berlin Klopstockstr. 42, NC Kraftfahrgewerbe, Berlin⸗Charlotten⸗ burg 2, Steinplatz 2 „Gx“ Fuhrgewerbe, Berlin W S, Wilhelm⸗ straße 80 A, bEu. Schienenbahnen, Berlin W 62, Wich⸗ mannstr. 19, Reichsverkehrsgruppe Spedition und Lagerei, Berlin NW 7, Hermann⸗Göring⸗Str. 24, HA“ Hilfsgewerbe des Verkehrs, Ber⸗ lin SW 68, Charlottenstr. 95, II. v Berlin, den 4. Oktober 1938.
Der Reichsverkehrsminister. In Vertretung des Staatssekretärs Brandenburg.
Bekanntmachung KP 627 8 e uͤberwachungsstelle für Metalle vom 7. Oktobe 2 betr. Kurspreise für Metalle. 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ schungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. chtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger †. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend anstelle der in der Bekannt⸗
NW 87,
.
beiger Nr. 234 vom 7. Oktober 1938) festgesetzten Kurs⸗ eise die folgenden Kurspreise festgesetzt: 3
Kupfer (Klassengruppe VIII) pfer, nicht legiert (Klasse VIII A). NM 60,50 bis 63,—
Kupferlegierungen (Klassengruppe IX)
essinglegierungen zase E-. RM 43,— bis 45,50
tgußlegierungen (Klasse 1X B) . . . . „ 60,— „ 62,50
nzelegierungen (Klasse IX C)) „ 85,— „ 668,— 56,— „ 57,50
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ entlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 7. Oktober 1938. Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.
Bekanntmachung. Die am 7. Oktober 1938 ausgegebene Nummer 159 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Verordnung über die Amtsbezüge der österreichischen Mi⸗ nister. Vom 4. Oktober 1938. über Reisepässe von Juden. Bom 5. Oktober 1
Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Boreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. .
Berlin NW 40, den 8. Oktober 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich
8 Bekanntmachung.
Die am 7. Oktober 1938 ausgegebene Nummer 4 Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Gesetz über die Errichtung einer Deutschen Botschaft in üe. Vom 27. September 1938.
ekanntmachung zum Internationalen Abkommen zur Ver⸗ einheitlichung der Meihoden für die Entnahme von Proben und die Untersuchung von Käse. (Ratifikation durch Ungarn.) Vom 30. September 1938.
Bekanntmachung über die Abänderung der Anlage I zum Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtver⸗ kehr im eee en Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch⸗ lands und den Eisenbahnen Rumäniens. Vom 30. September 1938.
Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei V rreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 8. Oktober 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
des
Preußen.
In die Liste des Preuß. Oberverwaltungs⸗ gerichts als Verwaltungsrechtsräte eingetragen: Bürgermeister a. D. Dr. Schöneberg in Norden i. Ost⸗ friesland, Oberbürgermeister a. D. Dr. Heuser in Düsseldorf, Regierungsrat a. D. Dr. Manns in Erfurt⸗Hochheim, Stadtrechtsrat a. D. Schreiner in Trier, Bürgermeister a. D. Schiffers in Köln.
In der Liste des Preuß. Oberverwaltungs⸗ gerichts über die Verwaltungsrechtsräte ist auf seinen Antrag gestrichen: der Verwaltungs⸗ rechtsrat Polizeipräsident a. D. Dr. von Beckerath in Hannover. ““
Die Forstmeisterstelle Marburg⸗Nord im Lanpdforst⸗ meisterbezirk Kassel⸗West ist zum 1. November 1938 zu besetzen. Bewerbungsfrist: 25. Oktober 1938.
Nichtamtliches.
Verkehrswesen.
Reue Briefmarken mit dem Bild des Gau theaters Saarpfalz.
Zur Eröffnung des Gautheaters Saarpfalz in Saarbrücken am 9. Oktober 19838 sind Sondermarken zu 6 + 4 und 12 + 8 Rpf. hergestellt worden, die vom 9. Oktober an beim Postamt Saar⸗ brücken und etwas später bei sämtlichen Postämtern und Amts⸗ stellen erhältlich sind. Die Zuschläge von 4 und 8 Rpf. fließen dem Kulturfonds des Führers zu. Die Freimarken, die eine Ab⸗ bildung des Gautheaters zeigen, sind nach einem Entwurf des Heeen⸗ Georg Fritz, Berlin⸗Zehlendorf, in Rastertiefdruck
tellt worden. Sie können auch zum Freimachen von Post⸗
erge
sezenae⸗ nach dem Ausland benutzt werden. Anträge auf Ab⸗ templung von Marken mit dem Sonderstempel „Saarbrücken — Eröffnung des Gautheaters Saarpfalz Saarbrücken“ können bis
20. Oktober 1938 an das Postamt Saarbrücken 2 gerichtet werden.
Aus ber Verwaltung.
Zollerleichterungen für den Warenverkehr zwischen dem von deutschen Truppen besetzten sudetendeutschen Gebiet und dem Altreich.
Um den Warenverkehr zwischen dem sudetendeutschen Gebiet und dem Altreich “ zu gestalten, sind mit sofortiger Wirkung Re folgenden Maßnahmen getroffen worden:
Waren, die ihren Ursprung in dem von deutschen Truppen besetzten Enegne e ss Gebiet haben, bleiben bei ihrer Ein⸗ fuhr in das Altreich vom Einfuhrzoll und von der Umfatzaus⸗ gleichsteuer befreit.
Werden Waren, die einem Ausfuhrzoll unterliegen, aus dem Altreich in das von deutschen Truppen besetzte sudetendentsche Gebiet eingeführt, so wird bei ihrer dnss r der Ansfuhrzoll nicht erhoben.
Kaaszest umn,b5 Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 9. bis 17. Oktober.
Staatsoper. Sonntag, 9. Oktober: Die Walküre. Schüler. Beginn; 19 Uhr. Montag, 10. Oktober: In der Neuinszenierung: Der Barbier von Sevilla. Mustkal. Leitung: Heger, Beginn; 20 Uhr. Dienstag, 11. Oktober: Schneider Wibbel. Mustkalische Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.
Mittwoch, 12. Oktohber: Ingwelde. Musikal. Leitung: Heger.
Begiun: 20 Uhr. 9Z 13. Oktober: Tannhaäunser. Mustkal Leitung: ler
Mustikalische Leitung:
Schüler. Beginn: t9 Ube. Freitag, 14. Oktober: In der Reuintzenierung: Boris Godu⸗
Sonnabend, 15. Oktober: Beginn: 20 Uhr. Sonntag, 16. Oktober:
Boheéme. Mustkal. Leitung: Schüler.
Lohengrin. Muftkal. Leitung: Heger. Beginn: 19 Uhr. 8 f 8 8 Mont
2 17. Oktober: Die Zauberflöte. Mustkal. Leitungt Schüler. Beginn: 20 Uhr. 8 g
Schauspielhaus. Pygmalion. Beginn: 20 Uh r: Gyges und sein Ring. Beginnꝛ
Dienstag, 11. Oktober: Richard III. Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, 12. Oktober: Gneisenau. Beginn: 20 Uhr. Donnerstag, 13. Oktober: Wasihr wollt. Beginn: 20 Uhr, Freitag, 14. Oktober: Hamlet. Beginn: 19 %¼ Uhr. Sonnabend, 15. Oktober: Gneisenau. Beginn: 20 Uhr. Sonntag, 16. Oktober: Pygmalion. Beginn: 20 Uhr. Montag, 17. Oktober: Frau Warrens Gewerbe. ginn: 20 Uhr
Sonntag, 9. Oktober: Montag, 10. 20 Uhr.
Be⸗
Kleines Haus.
Der Lügner. Beginn: 20 Uhr.
Sonntag, 9. Oktober: Marguerite durch Drei. Beginnt
Montag, 10. Oktober: 20 Uhr. Dienstag, 11. Oktober: 20 Uhr. Mittwoch, 12. Oktober: 20 Uhr. Donnerstag, 13. Oktober: ginn: 20 Uhr. Freitag, 14. Oktober: 20 Uhr. Sonnabend, 15. Oktober: ginn: 20 Uhr. Sonntag, 16. Oktober: Der Lügner. Montag, 17. Oktober: Lauter Lügen.
ö—
Aus den Staatlichen Museen.
„Führungen in den Berliner Staatlichen Museen.“
Das Verzeichnis der Führungen für die Monate Oktober bis Dezember 1938 ist erschienen und wird in den Museen für 10 Pfg. verkauft oder gegen Voreinsendung von 14 Pfg. in Marken an das Außenamt der Museen, Berlin C2, versandt. Es enthält ein zeit⸗ lich geordnetes Berzeichnis aller amtlichen Führungen, insgesamt — mit den Rundgängen — 372 vom 1. Oktober bis 31. Dezember; ferner werden die Führungen auch nach Gegenständen aufeg eführt, unter den Stichworten „Das alte Aegypten“, „Das alte Vorder⸗ asien“, „Das vor⸗ und frühgeschichtliche Europa“, „Der griechisch⸗ römische Kulturkreis“, „Europa und das Mittelmeergebiet im Mittelalter“, „Die “ Länder seit dem Ausgange des Mittelalters“, „Die romanischen Länder seit dem Ausgange des Mittelalters“, „Der islamische Kulturkreis“, „Süd⸗ und Ostasien“, „Amerika, Afrika und Südsee“. 8
In den Museen finden ferner 11 Arbeitsgemeinschaften statt, bei denen Voranmeldung erforderlich ist; alles Nähere teilt da Führungsverzeichnis mit, in dem auch die Oeffnungszeiten, die Besuchsordnung und die günstigsten Verkehrsverbindungen der Museen angegeben 2½ Die amtlichen Führungen wurden 1932 von 5050 Personen besucht, 1937 jedoch von 28 939; die Tei zahl hat sich also beinahe versechsfacht. “
Marguerite durch Drei. Beginnr Begegnung mit Ulrike. Beginn: Das kleine Hofkonzert. Be⸗ Beginnt Be
Begegnung mit Ulrike. Begegnung mit Ulrike.
Beginn: 20 Uhr. Beginn: 20 Uhr.
Handelsteil.
„Immer bessere und engere Beziehungen mit Deutschland.“
Die türkische Presse zum Besuch des Reichs⸗ wirtschaftsministers. „Deutschland einer der wichtigsten Absatzmärkte der Türkei.“
Istanbul, 7. Oktober. Der Abgeordnete und Hauptschriftleiter der halbamtlichen Ankaraer Zeitung „Ulus“, F. R. Atay, würdigt im Zusammenhang mit dem Besuch des Reichswirtschaftsministers die große Rolle, die Walter Funk beim Aufbau des neuen Deutsch⸗ land spielt und hebt die Klugheit, Entschlußkraft und Entschlossen⸗ heit des Reichswirtschaftsministers hervor. Nach einer kurzen Be⸗ trachtung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern und nach einem Hinweis darauf, wie nützlich die persönlichen Fühlungnahmen zuständiger Persönlichkeiten sind, betont der Verfasser, daß der Reichswirtschaftsminister bei seinem Aufenthalt in der Türkei Zeuge eines grundlegenden und zugleich gründlichen Aufbauwerkes sei. „Wir sind sicher,“ so heißt es schließ⸗ lich, „daß die Ankaraer Fühlungnahme unseres deutschen Gastes und seine Besuche und Wahrnehmungen in unserem Land zum weiteren Ausbau der bestehenden Grundlagen beitragen und dann noch bessere Ergebnisse bringen werden. Wir wünschen unserem Gast in unserer Stadt und in unserem Land einen angenehmen Aufenthalt und bitten ihn, bei seiner Rückkehr in sein Land die Grüße der Achtung und Aufrichtigkeit des türkischen Volkes zu übermitteln.“
In der „Cumhuriyet“ und deren französischer Ausgade „La Röpublicue“ schreibt der Abgeordnete und Vorsitzende des außen⸗ politischen Ausschusses des Parlaments Dunus Nadi zu dem Besuch des Reichsministers Funk u. a., die Türkei sei schon immer durch freundschaftliche Beziehungen mit Deutschland verbunden gewesen. Sehr freundschaftkiche Gefüͤhle und eine gegenseitige Wertschätzung kennzeichneten auch die Beziehungen zwischen den beiden Staats⸗ oberhäuptern und auch zwischen den deiden Bölkern. Die Türkei wolle mit Deutschland wie mit allen friedkiebenden Völkern immer bestere und engere Bexiehungen unterhalten. Der wiehtigste Tokl der internationalen Beziehungen liege an deiden Seitemn auf deun Gebiete der Wirtschaft. Die türkischdentschen Wirth zn gen beruhten auf gegenseitigem guten Willen. Deutzchland fet einer der wichtigsten Absatzmärkte der Türden und die Demthchem brauchten andererfeits die türkischen Exzengniffe. Daher deziede die Türkei diesenigen Erzengnisse. Re ste aus dem Analand drauche, zum großen Teil aus Deutzehland, und es gede Noexned⸗ keiten für einen weiteren Aushau dieser wirekhofrbehen Be⸗
noff. Mustkal. Leitung; Elmendorff. Beginn: 19 % Uhe,.
Rehungen in freier reindarung.