1938 / 253 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Oct 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzekger Nr. 253 vom 29. Oktober 1938. S. 2

anstalt Pommern über. findet nicht statt.

Eine Vermögensauseinandersetzung v“ Das Reichsversicherungsamt triff ung erforderlichen Maßnahmen. Berlin, den 28. Oktober 1938Z. SDer Reichsarbeitsminister. J. V.* Dr. Ausführungsverordnung 1 zum Gesetz über die Unterkunft bei Bauten. Vom 24. Oktober 1938.

Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Unterkunft bei Bauten vom 13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1234) wird verordnet:

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Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die nach § 1 des Gesetzes zu erstellenden Unterkünfte (Schlaf⸗ und Tagesräume) bei Hochbauten, Umbauten, Abbrucharbeiten, Brückenbauten und Tiefbauarbeiten aller Art (auch Landes⸗ kulturarbeiten und dergl.).

(2) Zum Aufenthalt während der Ruhepausen und bei ungünstiger Witterung sind den Arbeitern besondere Unter⸗ künfte (Tagesräume) zur Verfügung zu stellen; hiervon kann abgesehen werden, wenn weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, für die bereits Schlafräume zu erstellen sind. Bei kurzfristigen oder sich dauernd verlagernden Baustellen dürfen in der warmen Jahreszeit als Tagesunterkünfte wasserdichte Zelte verwendet werden.

(3) Werden statt einer besonders für diesen Zweck er⸗ richteten Unterkunft Räume in vorhandenen Gebäuden be⸗ nutzt, so sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinn⸗ gemäß anzuwenden; diese Räume müssen im übrigen den bau⸗ polizeilichen Bestimmungen für Wohnräume genügen.

2. Auf Wohnschiffe finden die Bestimmungen über die Mindesthöhe der Unterkünfte 4 Abs. 1), die Beschaffenheit des Fußbodens 4 Abs. 1) und die Betten 5 Abs. 2 Satz 1 und 2) keine Anwendung.

(5) Auf Zelte finden die Bestimmungen über die Mindest⸗ höhe und den Luftraum 4 Abs. 1) sowie über die Wände, Dächer und Decken 4 Abs. 1 und 2) keine Anwendung.

(6) Sind auf einer Baustelle gleichzeitig mehrere Unter⸗ nehmer tätig, so können sie eine gemeinsame Unterkunft er⸗ richten.

Anzeigepflicht Der Unternehmer hat spätestens eine Woche vor Beginn

der Arbeit auf einer Baustelle, die mindestens eine Woche lang betrieben wird, der Aufsichtsbehörde die Lage der Baustelle, die Zahl der regelmäßig unterzubringenden Arbeiter, den Auf⸗ ““ und die Beschaffenheit der Unterkunft sowie den⸗ amen des für die Durchführung dieser Verordnung ver⸗ wortlichen Betriebsleiters anzuzeigen.

3882 Lage der Unterkunft.

(1) Die Unterkünfte müssen möglichst nahe der Bauste e liegen und leicht erreichbar sein. Tagesunterkünfte sollen in der Regel nicht weiter als 300 m von der Baustelle entfernt sein.

(2) Ist infolge Fortschreitens der Baustelle die Entfer⸗ ung zur Uebernachtungsunterkunft

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zu groß geworden, etwas über 5 km, und ist eine Verlegung der Unterkunft nicht möglich, so ist der Verkehr, z. B. durch Bereitstellung ein⸗ Fahrgelegenheit auf Baugleisen, möglichst zu er⸗ eichtern. (3) Unter Gerüsten, in der unmittelbaren Nähe von Ge⸗ sten, Maschinen und Aufzügen sowie in Räumen, über denen Rohbauarbeiten vorgenommen werden, dürfen Unter⸗ kunftsräume nur eingerichtet werden, wenn die Räu ihre Zugänge besonders geschützt werden.

Bauliche Ausführung

(1) Alle Unterkünfte (Tages⸗ und Schlafräume) müssen im Mittel mindestens 2,3 m hoch sein. Sie müssen wetter⸗ dichte Wände und Dächer oder wischendecken haben. Der Fußboden muß mit einem dichten, trockenen, fußwarmen Belag versehen sein. Für jeden Arbeiter ist in den Schlaf⸗ räumen ein Luftraum von mindestens 10 chm (in Wohn⸗ wagen 5 chm), in den Tagesräumen eine Bodenfläche von min⸗ destens 1 am (in Wohnwagen von mindestens 0,75 qm) vor⸗ zusehen.

(2) Wände und Decken sind mit heller Farbe zu streichen.

(3) Die Außentüren müssen dicht und verschließbar sein und möglichst von der Wetterseite abgewandt liegen. Vor den Eingängen sind Fußabtreter anzubringen.

(4) Wohnwagen müssen bequem und sicher (durch Stufen⸗ leiter oder dergl.) zugänglich sein und zur Rettung bei Ge⸗ fahr möglichst gegenüber dem Eingang einen Notausgang (Klapptür, genügend großes Fenster) besitzen. In den Wohn⸗ wagen muß ein Mittelgang von mindestens 0,75 m Breite stets freibleiben.

(5) Die Unterkünfte müssen durch Fenster ausreichend erhellt werden (Mindestgröße etwa 110o der Fußbodenfläche). Die Fenster müssen zugdicht schließen und sich leicht öffnen Hen soweit dies für eine ausreichende Lüftung erforder⸗ ich ist.

(6) Wohnwagen müssen besondere, in der Decke oder in den Seitenwänden dicht unterhalb der Decke anzubringende Lüftungseinrichtungen haben.

(7) Bei Zelten ist durch Einbau von reichende Entlüftung zu sorgen.

(8) Eine Heizvorrichtung zur ausreichenden Erwärmung der Räume in der kalten Jahreszeit ist feuersicher aufzu⸗ stellen; für guten Abzug der Rauchgase ist zu sorgen. Holz und Kohlen dürfen in den Räumen nur für den Tagesbedarf vor⸗ handen sein. Die Heizung ist bei einer Außentemperatur von weniger als 100 C Wärme in Betrieb zu setzen.

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Luftklappen für aus⸗

Benutzung fen in der Regel nicht mehr

(1) In

als zwanzig Arbeiter untergebracht werden. Wird in mehreren

Schichten gearbeitet, so sind die Räume möglichst schichtweise zu belegen. Weibliche Pebonen, die für Hilfsdienste in der lüche oder dergl. vorhanden sind, müssen in abgetrennten,

von innen verschließbaren Schlafräumen untergebracht werden.

(2) Jedem Arbeiter ist eine Bettstelle aus Eisen oder ge⸗ hobeltem Holz, die vom Fußboden durch einen mindestens 0,3 m hohen Luftraum getrennt ist und an einer Längsseite zugänglich sein muß, zur Verfügung zu stellen. Mehr als zwei Betten dürfen nicht übereinanderstehen. Die Betten dürfen nicht schichtweise von verschiedenen Personen nacheinander benutzt werden.

(3) Die Bettstelle muß mindestens mit Strohsack und Kopflissen, im Sommer mit einer, im Winter mit zwei Wolle⸗ decken oder mit einem Oberbett versehen sein. Für jedes Bett sind ein Laken und je ein Bezug für das Kopfkissen und für die Decken oder das Oberbett zu liefern.

(4) Die Bettwäsche ist mindestens monatlich zu wechseln, das Stroh nach Bedarf, mindestens vierteljährlich zu erneuern. Jedem neu eintretenden Arbeiter ist ein mit frischem Stroh und sauberen Bezügen versehenes Bett zu geben.

(5) Jedem Arbeiter ist ein verschließbarer Kleiderbehälter oder Schrank von solcher Größe zuzuweisen, daß die für die Dauer der Beschäftigung benötigten Kleider sowie Eßvorräte einwandfrei untergebracht werden können. Soweit nur Tagesunterkünfte zu erstellen sind, müssen zum Aufhängen der Kleider wenigstens Kleiderhaken und über diesen Bordbretter mit Einzelfächern zur Aufbewahrung der mitgebrachten Speisen und Getränke angebracht werden. Für jeden Ar⸗ beiter muß genügend Platz zum Umkleiden vorhanden sein.

(6) Zum Trocknen nasser Kleidung sind, möglichst nicht in Schlaf⸗ und Tagesräumen, geeignete Einrichtungen zu schaffen. Kleider und Schuhe müssen so aufgehängt werden bzw. abgestellt werden können, daß ihre rocknung und Lüftung von allen Seiten möglich ist (Kleiderhaken mit Kleiderbügeln; Schuhroste, nicht ganze Bretter!).

(7) Tische und Sitze aus gehobeltem Holz sind in solcher Zahl aufzustellen, daß für jeden Arbeiter Platz am Tisch und Sitzgelegenheit vorhanden ist.

(8) Zum Wärmen von Speisen und Getränken ist eine eeignete Einrichtung nebst Brennstoff zur Verfügung zu stellen sofern nicht eine gemeinsame Küche bereitgestellt wird. Zum Reinigen des Eßgeschirrs ist warmes Wasser zu liefern.

(9) Für jede Unterkunft ist einwandfreies Wasser zum Trinken, Kochen und Waschen in genügender Menge zur Ver⸗ fügung zu stellen.

(10) Für jeden Arbeiter muß ein Waschbecken, bei fließen⸗ dem Wasser für je fünf Arbeiter mindestens eine Zapfstelle vorhanden sein.

(11) Räume, die während der Dunkelheit benutzt werden, sind so zu beleuchten, daß an den Tischen auch zum Lesen und Schreiben ausreichende Helligkeit vorhanden ist; offenes Licht darf nicht verwendet werden.

(12) Alle Räume sind ungezieferfrei zu halten und täglich zu reinigen. Fußböden und Sitze sind außerdem einmal wöchentlich, Tische täglich zu scheuern. In jedem Raum sind Aschbecher sowie Behälter zur Aufnahme von Abfällen (Papier und dergl.) in ausreichender Zahl aufzustellen, die nach Bedarf, mindestens täglich einmal geleert werden müssen. Es ist zu verbieten, diese Behälter für Speisereste zu ver⸗ wenden. 8 1

(13) Den Arbeiterneest pflegliche Behandlung aller Räume und Nebenräume durch Anschlag zur Pflicht zu machen. Die Benutzung der Betten in voller Kleidung und mit Stiefeln sowie das Ausspucken in der Unterkunft sind durch Anschlag zu verhieten.

(14) Baustoffe, Baugeräte, Fahrräder usw. dürsen in den Unterkünften nicht gelagert oder untergestellt werden.

(15) Zur Aufbewahrung des Werkzeuges sind den Ar⸗ beitern verschließbare Behälter zur Verfügung zu stellen.

(16) Zur Aufbewahrung von Fahrrädern sind Einrich⸗ tungen zu treffen, die ausreichenden Schutz gegen Witterungs⸗ einflüsse bieten und die diebstahlsichere Aufbewahrung der Fahrräaäder ermöglichen. 11““

Aborte

(1) Sofern leicht erreichbare handen sind, müssen für jede Unterkuünft neben einer Anlage zum Austreten besondere Aborte eingerichtet werden. Weib⸗ lichen Personen, die für Hilfsdienste in der Küche und dgl. vorhanden sind, muß ein besonderer abgetrennter Abort zur Verfügung Heent werden. Die Aborte sind freistehend, von der Straße abgewandt, von der Unterkunft und von Trink⸗ wasserbrunnen mindestens 20 m entfernt so anzulegen, daß sie auch im Dunkeln leicht zu finden sind. Die Zugangs⸗ wege sind zu befestigen.

(2) Die Abortanlagen müssen gesundheitlich und sittlich einwandfrei sein. Sie müssen wetterdicht, mit Licht⸗ und

Abortanlagen nicht or⸗

Lüftungsöffnungen versehen und in der Dunkelheit aus⸗

reichend beleuchtet sein.

(3) Für je zwanzig Arbeiter ist mindestens ein Abort vorzusehen, der aus dichtem Sitzbrett, gehobeltem Sitz mit Deckel, Seitenwänden und einer von innen verschließbaren Tür bestehen muß, soweit nicht im Einzelfall Reihenaborte für ausreichend gehalten werden.

(4) Boden und Sitzbretter sind stets sauber zu halten. Die Sitzbretter sind nach Bedarf, mindestens aber wöchentlich einmal zu scheuern.

(5) Abortanlagen, die nicht an eine öffentliche Entwässe⸗ rung angeschlossen werden können, sind mit wasserdichten Behältern oder bei geeigneter Lage mit einer dicht abgedeckten Erdgrube zu versehen, die, besonders in der heißen Jahreszeit, häufiger mit geeigneten Mitteln (Kalkmilch, Chlorkalk oder dergl.) zu desinfizieren sind. Das öftere Einwerfen von Torfmull in die Behälter und Gruben wird empfohlen. Der Inhalt der Behälter und Gruben ist nach Bedarf beseitigen. 1

§ 7

Krankenstube, erste Hilfe

Für jede Unterkunft mit in der Regel über fünfzig Arbeitern ist eine Krankenstube vorzusehen. Diese muß mindestens zwei Betten haben und ihrem Zweck entsprechend eingerichtet sein. Ein in der ersten Hilfe ausgebildeter Be⸗ triebshelfer muß vorhanden und jederzeit leicht erreichbar sein. Wohnung und Fernsprecher des nächsten Arztes sind durch Anschlag bekanntzugeben.

(2) Auf jeder Baustelle ist Notverbandzeug im Rahmen vom Verband der deutschen gewerblichen Berufsgenof

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9„

1““

10)

der

„Anleitung zur Ersten Hilfe bei U

schaften aufgestellten B Beschaffe

fällen“ in ausreichender Menge und einwandfreier heit vorrätig zu halten. Feuerschutz (1) In der Unterkunft ist jederzeit gebrauchsfähig Feuerlöschgerät (stets gefüllte Wassereimer, als zuverläf anerkannte Handfeuerlöscher oder der J.) bereit zu halten. (2) Elektrische Einrichtungen müssen den Vorschriften! Verbandes Deutscher Elektrotechniker entsprechen.

§ 9 Schluß⸗ und Uebergangsvorschriften (1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, im Einzelf weitere Anforderungen zu stellen, sofern sie diese nach der J der Arbeiten und nach Lage der Baustelle für notwendig oder Erleichterungen zuzulassen, die nach den Umständen? angemessen erscheinen.

(2) Auf der Baustelle ist ein Abdruck dieser Verordnn an einer den Arbeitern leicht zugänglichen Stelle aus hängen. 1 1

Inkrafttreten iese Verordnung tritt am 1. Januar 1939 in Krah

Mit dem gleichen Tage tritt die Ausführungsverordnung zue Gesetz über die Unterkunft bei Bauten vom 10. Fanuar 19. Reich gesetzbl. I S. 10) außer Kraft. (Großes Reichssiegel)

24. Oktober 1938. Der Reichsarbeitsminister.

F. Br Dre. Krohn.

11u““

Verorbdnung über den Mitgliederkreis der Ersatzkassen der Kranken ersich rung. *)

Vom 26. Oktober 1938.

Auf Grund der Fünfzehnten Verordnung zum Aufö⸗ der Sozialversicherung vom 1. April 1937 (Reichsgesetzbl. S. 439) Artikel 3 Abs. 3 wird verordnet:

„Mitgliederkreis im Sinne der Zwölften Verordnu § 4 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung der Fünfzehnten Veror nung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 1. April 19 (Reichsgesetzbl. I S. 439) Artikel 1 Nr. 2 ist der Persone kreis, der in der von der Aufsichtsbehörde genehmigt Satzung festgelegt ist. Maßgebend ist die Satzung, die Zeitpunkte der Aufnahme des Versicherungspflichtigen od Versicherungsberechtigten in die Ersatzkasse in Kraft war.

Dies gilt auch für die vor dem 1. Januar 1936 von d damaligen Aufsichtsbehörden genehmigten Satz s für schwebende Fälle.“ 1“ Berlin, den 26. Oktober 1938.

I Reichsarbeitsminister

Betrifft nicht das Land Oesterreich und die sudetendeutsch jete.

Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarte Folgende Zulassungskarten sind ungülti 1. Nr. 37 806 v. 8. 11. 1934 „Besuch im Appenzell

Land“, Verfalltag: 21. 6. 1938.

2. Nr. 48 344 v. 14. 5. 1938 „Rund um den Eiffelturn (Werbetonfilm), Verfalltag: 3. 6. 1938. Gültig n mit Ausfertigungsdatum v. 3. 6. 1938.

Nr. 48 408 v. 31. 5. 1938 „Konzert in Tirol“, Verf⸗ tag: 4. 6. 1938. Gültig nur mit neuem Hauptti für Toni“ und Ausfertigungsdatum v. 4. 1938.7

Nr. 48 431 v. 2. 6. 1938, Vorspann: „Alles für Ton Verfalltag: 9. 6. 1938. Gültig nur mit neuem Hauß titel: Vorspann: „Konzert in Tirol“ und Ausfer gungsdatum v. 9. 6. 1938.

Nr. 37 412 v. 4. 10. 1934 „Symphonie der Liebe

Verfalltag: 10. 6. 1938.

Nr. 37 781 v. 14. 11. 1934, Vorspann: „Symphon der Liebe“, Verfalltag: 10. 6. 1938.

Nr. 48 408 v. 31. 5. 1938 und Ausfertigungsdatum 4. 6. 1938 „Alles für Toni“, Verfalltag: 9. 6. 193 Gültig nur mit neuem Haupttitel „Konzert in Tir⸗ und Ausfertigungsdatum v. 9. 6. 1938.

Nr. 47 820 v. 14. 3. 1938 „Gau der Mitte Gaud Arbeit“ (Schmalfilm), Verfalltag: 5. 7. 1938. Gült

nur Nr. 48 478 v. 21. 6. 1938.

Nr. 48 513 v. 20. 6. 1938, Vorspann: „Heimat“, Ve falltag: 14. 7. 1938. Gültig nur Nr. 48 587 v. 890. 1938.

Berlin, den 28. Oktober 1938.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

Bekanntmachung über

die Ziehung der Auslosungsrechte der Auleiheablösungssch⸗

des Landes Thüringen für das Jahr 1937. Bei der heutigen Ziehung der Auslosungsrechte si folgende Nummern gezogen wokden: aus Wertabschnitt A 7 12 111 177 260 261 263 270 2 324 337 340, aus Wertabschnitt B 13 44 104 105 147 39 349 358 376, aus Wertabschnitt C 49 85 101 134 136 162 187, aus Wertabschnitt D 33 36 66 78 85 144, aus Wertabschnitt E 36 39o,

itt G 5.

EI“ 3 2 1““ Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 253 vom 29. Oktober 1938.

Vom 28. Oktober 1938.

folgenden

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175 207 213 29

Die in jedem Wertabschnitt gezogenen Nummern gelten für alle Gruppen dieses Wertabschnittes. Bei der Ein⸗ lösung werden gezahlt für je 100 RM

Nennwert der Auslosungsrechte 500,— RM dazu 4,5 % Zinsen für 13 Jahre 292,50 RM zus. 792,50 RM.

auf volle Reichs⸗

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Der auszuzahlende Gesamtbetrag wird

pfennige nach unten abgerundet.

Die oben aufgeführten Auslosungsscheine werden vom 31. Dezember 1938 ab gegen Quittung und Einreichung eines gleichen Nennbetrages in Schuldverschreibungen der Anleihe⸗ ablösungsschuld des Landes Thüringen bei der 1 Thüringischen Landeshauptkassein Weimar eingelöst werden. Die Besitzer der genannten Auslosungs⸗ rechte werden aufgefordert, die Wertpapiere rechtzeitig ein⸗ zureichen. b

Sonderdrucke der iehungsliste sind von Panses Verlag G. m. b. H. in Weimar zu be⸗ ziehen.

Von den bisher gezogenen Nummern der Auslosungs⸗ rechte der Anleiheablösungsschuld des Landes Thüringen für die Jahre 1926, 1927, 1928, 1929, 1930, 1931, 1932, 1933, 1934, 1935, 1936 und 1937 sind die nachgenannten Nummern in verschiedenen Gruppen noch nicht zur Einlösung ein⸗ gereicht worden:

aus Wertabschnitt A 32 37 40 44 93 107 132 144 193 205 213 237 303 365 373,

aus Wertabschnitt B 49 60 69 76 107 133 143 168 171 268 295 312 333 348 379 382,

Laus Wertabschnitt C 29 32 33 35 44 110 120

aus Wertabschnitt D 62 96 165 173,

aus Wertabschnitt E 62,

aus Wertabschnitt G 6.

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185 216

Nachtrag Nr. 6 zur Anordnung Nr. 4 der Ueberwachungsstelle für Papier (Papierspäne und Altpapier) vom 5. Februar 1937.

Auf Grund der Verordnung über Höchstpreise für Papierspäne und Altpapier vom 26. Dezember 1936 (Reichs⸗ gesetzblatt I S. 1150) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ kommissars für die Preisbildung angeordn

81 Ahsatz 1 der nordnung Nr. 4 vom 5. Februar 1937 in der Fegasg des Nachtrages 3 vom 30. Juli 1937 erhält

usatz: Bei der Sorte 1 5 sst der festgesetzte Höchstpreis von RM 3,20 zugleich Festpreis. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 28. Oktober 1938.

Der Reichsbeauftragte für

Dorn.

Bekanntmachung.

Den besonderen Bekanntmachung V

7103 2144 II a vom 20. September

1938 über die Regelung des Brennrechts, der Übernahme⸗

preise für Branntwein und des Monopolausgleichs für das Betriebsjahr 1938/39 genannten Kornbranntwein setze ich auf 24,50 RM für das Hektoliter Weingeist fest.

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ö1m““

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Bekanntmachung

hungsstelle für Metalle vom 28. Oktober 1938,

betr. Kurspreise für Metalle,

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung KP 639 vom 26. Oktober 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 251 vom 27. Oktober 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe IX) Bronzelegierungen (Klasse X cCc) . R 89,— bi

Zinn (Klassengruppe XX) Zinn, nicht legiert (Klasse XX A). . . . . . NM 255,— bis 265,— Banka⸗Zinn in Blöcken . . . . ...... 267,— 277,— Mischzinn (Klasse XX B). yb 255,— 265,— je 100 kg Sn⸗Inhalt RN 18,75 bis 20,75 je 100 kg Rest⸗Inhalt .RNM 255,— bis 265,— je 100 kg Sn⸗Inhalt R 18,75 bis 20,75 je 100 kg Rest⸗Inhalt.

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 28. Oktober 1938. Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V.: Helbing.

Lötzinn (Klasse X

uschlag für den in Ziffer II, 2 c) meiner

Nichtamtliches. Verkehrswesen.

Neue Bestimmungen über den Fernsprechdienst mit dem Ausland.

Auf Grund der Beschlüsse der Weltnachrichtenta ung Kairo 1938 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1939 eine Reihe neuer Bestimmungen über den Fernsprechdienst mit dem Ausland in daft. So wird u. a. für Blitzgespräche statt des Zehnfachen nur noch das Feüiffache der Gebühren für gewöhnliche Gespräche erhoben. Börsengespräche können auch mit einer Vor⸗ oder XP⸗Anmeldung, und K-Gespräche auch mit einer Voranmeldung verbunden werden. Dringende Luftgespräche können im Falle der Notlandung eines Verkehrsflugzeuges mit jedem beliebigen Flughafen oder Flugbetriebsunternehmen geführt werden. Für Verbindungen, die unter einer falschen Rufnummer angefordert wurden, wird die Dreiminutengebühr erhoben. Ersetzt jedoch der Anmelder die irrtümliche Anmeldung sofort durch eine andere Gesprächsanmeldung nach demselben Lande, so wird für die irrtüm⸗ liche Anmeldung nur die Drittelgebühr erhoben. Wenn ein Monats⸗ oder Wochengespräch durch einen Vorgang im Fernsprech⸗ dienst vorzeitig unterbrochen worden oder nicht zustande gekommen ist, wird sobald wie möglich nach der vereinbarten Stunde ein Ausgleich mit Vorrang vor anderen Gesprächen der gleichen Gattung geboten. Die Dauer der in der gesprächs reichen Zeit (von 8 bis 19 Uhr) abzuwickelnden Monats⸗ und Wochengespräche kann bei der Bestellung eines devartigen Gesprächs bef hränkt werden. Die Dauer der in der gesprächs armen Zeit (von 19 bis 8 Uhr) abzuwickelnden Monats⸗ und Wochen espräche wird bei der Bestellung nicht beschränkt. Weitere Ausfü rungen über die am 1. Januar 1939 eintretenden Aenderungen werden kur 1 Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gegeben werden.

Neues Mitglied im Beirat der Deutschen Reichspost.

Die Reichsregierung hat für die nächsten drei Jahre die Reichsreferentin im Hauptamt für Beamte Frau Dora Heim zum Mitglied des Beirats r Deutschen Reichspost ernannt G

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Formblätter des Poftscheckdienstes.

Die Ueberweisungen, Schecke, Ersatzüberweisungen und Zahlungsanweisungen sind in einigen Punkten geändert worden. Die Aenderung besteht in der Hauptsache darin, daß in den Ueber⸗ weisungen und Ersatzüberweisungen statt der Abkürzungen „BSchA“ wie bereits in den Zahlkarten die Abkürzung „PSA“ eingeführt worden ist, die je nach Lage des Falles „Post⸗ scheckamt“ oder IC bedeutet.

Im Hauptteil der Ueberweisung ist bei der Angabe des Gut⸗ im Vordruck unter „Postscheckamt“ das Wort „Post⸗ parkassenamt“ hinzugefügt worden. Eine Durchstreichung des Wortes „Postscheckamt“ bei Ueberweisungen auf ein Postscheckkonto des Postsparkassenamts Wien oder des Wortes „Postsparkassenamt“ bei Ueberweisungen auf ein Postscheckkonto bei einem Postscheckamt ist nicht erforderlich.

Auf der Rückseite der Schecke und Zahlungsanweisungen ist der Vordruck „Aufgabenstempel“ neben dem Stempelkreis in „Tagesstempel“ geändert worden.

Formblätter alter Art können restlo aufgebraucht werden.

aus Deutschland nach der Tschecho⸗ slowakei.

Die tschechoslowakische Postverwaltung läßt Nachnahmen (auf eingeschriebene Briefsendungen, Wertbriefen, Kästchen mit Wert⸗ angabe und Paketen) sowie Postaufträge aus dem Ausland, also auch aus Deutschland, nach der Tschechoslowakei nur noch auf Grund einer besonderen Genehmigung der Tschechoflowakischen National⸗ bank in Prag zu. Wer Nachnahmen oder Postaufträge nach der Tschechoslowakei versenden will, erkundigt sich zweckmäßig vorher beim Empfänger, ob er im Besitz der besonderen Genehmigung ist.

dienstes

Zwischenstaatlicher Fernsprechdienft des Sudetenlandes. Die Deutsche Reichspost hat den fremden Verwaltungen und

Einschrankung des Nachnahme⸗ und Poftauftrag⸗

mit dem Sudetenland nunmehr ist. Ueber die Gebühren geben die Vermittlungsstellen Auskunft. Vorläufig wird noch mit

Verzögerungen der Gespräche zu rechnen sein.

Fernsprechdienst mit den Niederlanden. V Vom 1. November 1938 an wird das Land Oesterreich in den deutsch⸗niederländischen Fernsprechgebührentarif eingegliedert. Ein Dreiminutengespräch zwischen allen niederländischen und allen österreichischen Orten wird während der gesprächsreichen Zeit (8— 19 vhr) 5,40 RM kosten.

Fernsprechdienst mit Portugall. Vom 1. November 1938 an wird der 94 d. armen eit für Gespräche aus Deuts and, Oesterreich u e nach Portugal von 21,00 Uhr auf 19,00 Uhr, Mittel 1 europäische Zeit, vorverlegt; damit soll die Angleichung an die Vereinbarungen erreicht werden, die mit allen übrigen Ver⸗ waltungen bereits bestehen. Für Gespräche in umgekehrter Richtung, d. h. aus Portugal, beginnt die gesprächsarme Zeit erst um 20,00 Uhr, portugiesische Ortszeit.

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 30. Oktober bis 7. November.

Staatsoper.

Sonntag, den 30. Oktober: Der fliegende Holländer.⸗ Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 31. Oktober: Ingwelde. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. 8 1 1 Dienstag, den 1. November: Der Rosenkavalier. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn 19 ¼ Uhr. 3 Mittwoch, den 2. November: Ein Maskenball. Mustkal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. 8 Donnerstag, den 3. November: Lohengrin. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 19 Uhr. 1 Freitag, den 4. November: Schneider Wibbel. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, den 5. November: In der Neuinszenierung: Boris Godunoff. Musikal. Leitung: Elmendorff. Beginn: 19 ¼ Uhr. 1 1 Sonntag, den 6. November: In der Neuinszenierung: Carmen. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19 Uhr. 8 Montag, den 7. November: Rembra⸗ ndt van Rijn. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.

Schauspielhaus.

Sonntag, den 30. Oktoher: Gneisenau.

Montag, den 31. Oktober: Gyges und sein 20 Uhr. 8

Dienstag, den 1. November: Der Arzt am Scheideweg. Beginn: 20 Uhr. 1

Mittwoch, den 2. November: Gneisenau. Beginn: 20 Uhr.

Donnerstag, den 3. November: Der Arzt am Scheideweg. Beginn: 20 Uhr. 1

Freitag, den 4. November: Gneisenau. Beginn: 20 Uhr.

Sonnabend, den 5. November: Hamlet. Beginn: 19 ⁄¼ Uhr.

Sonntag, den 6. November: Der Arzt am Scheideweg. Beginn: 20 Uhr.

Montag, den 7. November: Gyges und sein Ring. Be⸗ ginn: 20 Uhr.

Beginn: 20. Uhr. Beginnt

32. Kleines Haus.

Sonntag, den 30. Oktober: Begegnung wit Ulrike. Be⸗ ginn: 20 Uhr.

Montag, den 31. Oktober: 20 Uhr.

Dienstag, den 1. November: Beginn: 20 Uhr.

Mittwoch, den 2. November:

Die Kameliendame. Beginnt

Begegnung mit Ulrike. Begegnung mit AUlrike.

Beginn: 20 Uhr. Donnerstag, den 3. November: Zum 1. Male: Madame

Sans⸗Géöne. Beginn: 20 Uhr. 3 Freitag, den 4. November: Begegnung mit Ulrike. Be⸗ as kleine Hofkonzert.

ginn: 20 Uhr. Sonnabend, den 5. November: D

Beginn: 20 % (8 ¼) Uhr. Ausverkauft. Sonntag, den 6. November: Madame Sans⸗Gene. Beginnt 20 Uhr.

Montag, den 7. November: Die Kameliendame. Beginnt

Gesellschaften mitgeteilt, daß der zwischenstaatliche Fernsprechdienst

Ministerialdirektor Lange über den Einsatz von Banken und Börfe. Ab Januar 1939 kein Jude mehr im Bankgeschäft.

Ministerialdirektor Dr. Lange —vom Reichswirtschafts⸗ behandelte vor einem Kreise des rhein⸗mainischen Bankgewerbes und der Frankfurter Börse eine Reihe von Gegen⸗ wartsfragen des Bank⸗ und Börsenwesens. Er ging davon aus, daß naturgemäß eine zentrale Planung aller großen Aufgaben vorliegen müsse, wenn nicht die Zielsetzung des Vierjahresplanes gefährdet werden soll. Entsprechend habe selbstverständlich auch der Einsatz des Kapitals zu erfolgen, um durch eine richtige Lenkung die vordringlichen und nichtvordringlichen Aufgaben lösen zu können. Durch geeignete Maßnahmen wird neben der Durch⸗ führung anderer wichtiger Aufgaben auch der Export weitestgehend zur Geltung kommen müssen. Insgesamt ist die Wirtschaft nur nach den Richtlinien der Staatsführung auf⸗ und auszubauen, wobei aber die Unternehmerinitiative niemals ausgeschaltet werden kann. Man habe sich zu überlegen, ob man bestehende Anlagen erweitern oder überhaupt neue errichten soll, solange noch genügend stille Rücklagen in der Industrie vorhanden sind. Diese seien aber bestimmt noch in der mittleren und kleineren Industrie vorhanden, und eine Erweiterung der allgemeinen Leistungsfähigkeit s darin zu sehen, daß man diesen mittleren und kleineren Industriefirmen Aufgaben zuleitet, um deren Leistungsfähigkeit voll auszunutzen.

Auf die besonderen Aufgaben des Bank⸗ und Börsenwesens übergehend, betonte Ministerialdirektor Dr. Lange zunächst, daß diese Einrichtungen einzig und allein im Interesse des Staates ihre Funktionen auszuüben haben, daß dementsprechend aber auch diesen Einrichtungen von der Staatsführung ihre Fünttionsfähig⸗ keit belassen und geschützt wird. Weder die Einrichtung des Bank⸗ wesens noch die der Börse könne mehr, wie es früher oft der Fall war, zu Sonderzwecken mißbraucht werden, vielmehr haben beide mit ihren Mitteln künftig dem Staatsinteresse zu dienen. So könne man besonders wegen des raschen und uneigennützigen Ein⸗

bazes anläßlich der Heimkehr Oesterreichs und nunmehr auch des Sudetenlandes den Banken danken. Ueber einen kräftigen

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20 Uhr.

Einsatz bei Bildung von Finanzkonsortien usw. hinaus müsse man aber stets von der deutschen Bankwelt und der Börse verlangen, daß sie jeder ihrer staatspolitischen Aufgaben gerecht wird. Ihnen obliegt die unmittelbare Pflege der Kundenberatung und damit ein wichtiger Teil der Kapitallenkung.

Eine besondere Berücksichtigung soll das deutsche Privat⸗ bankiergewerbe erfahren. Das Reichswirtschaftsministerium lasse sich unter allen Umständen die Erhaltung und Stärkung dieses Zweiges der Bankwelt angelegen sein, um wegen der Bedeutung seiner Funktion diesen Stand auch gesund zu erhalten. Ueber das ureigene Feld der Betreuung der mittleren und kleineren Industrie hinaus müsse das Privatbankgewerbe künftig wesent⸗ lich stärker in die Bildung von Konsortien mit einbezogen werden. Damit erhalte der deutsche Bankier von der Staatsführung einen guten Start für die großen und neuen Aufgaben. Alle störenden Momente sind weitestgehend ausgeschalktet. Vom 1. Januar 1939 ab wird kein einziger Jude mehr im deutschen Bankwesen tätig sein können. Für das Frankfurter Bankgewerbe und auch für die Frankfurter Börse dürfte die Entwicklung wieder stark nach oben gehen. Gerade im Zuge der außenpolitischen Entwicklung 8e wie Ministerialdirektor. Dr. Lange sagte, auch dem Frank⸗ urter Platz wieder eine besondere Bedeutung zu. Dies treffe auch den Aufgabenkreis der Frankfurter Börse. Sie werde eben⸗ falls ihren Einsatz zu leisten haben, um die neuen Aufgaben von der Kapitalmarktseite her zu lösen. Bei dieser Gelegenheit wurde noch darauf hingewiesen, daß nach wie vor an der Emisstons⸗ sperre grundsätzlich festgehalten wird. Dennoch könne damit gerechnet werden, daß im Jahre 1939 wieder mehr Emissionen in jeweiligen Einzelfällen genehmigt werden. Denn fuür die Finanzierung der großen Ziele werden gerade auch die mit be⸗ sonderen Auflagen versehenen Emissionen als geeignetes Mittel angesehen. Schließlich wurde noch der Anschauung Ausdruck gegeben, daß in der heutigen Zeit der Aufwaärtsentwicklung eine Auflockerung der Kreditbewilligung am Platze sei. Man duͤrfe die in der Zeit des wirtschaftlichen Niederganges dei der Kredit⸗ gewährung notwendige Ueberdeckung mit Sicherungen angesichts der nunmehr sich schon längst in entgegengesetzter Richtung ent⸗ wickelnden Wirtschaft des Dritten Reichs auflockern und deweg⸗ licher gestalten,

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