1938 / 266 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Nov 1938 18:00:01 GMT) scan diff

gestellt werden wird, auch die Familienangehörigen der Arbeiter als „unselbständige Bevölkerung“ mitgezählt werden. Im Gegensatz zu der Beobachtung bei der Kinderzahl hat sich hier gezeigt, daß bei einer unterdurchschnittlichen Arbeiterzahl in einer Gemeinde der Kopfaufwand niedriger ist als bei durchschnittlicher Arbeiterzahl. Ein Ansatz nach der Arbeiter⸗ bevölkerung wird deshalb schon dann gewährt, wenn der ver⸗ hältnismäßig niedrige Hundertsatz von 30 überschritten wird. Der Hauptansatz ist dementsprechend auf Gemeinden mit einer Arbeiterbevölkerung von 30 oder weniger v. H. abgestellt. Leider ist bei der letzten Volkszählung eine Feststellung dar⸗ über, welcher Teil von der Einwohnerschaft einer Gemeinde ur unselbständigen Bevölkerung in dem hier verwendeten zinne zu rechnen ist, nur für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern getroffen worden. Es kann daher vorerst nur diesen größeren Gemeinden ein Ansatz nach der unselbstän⸗ digen Bevölkerung gewährt werden. Die zuständigen Minister sollen jedoch ermächtigt werden, die Vorschrift durch Verord⸗ nung auf kleinere Gemeinden, d. h. auf alle Gemeinden be⸗ stimmter niedrigerer Größengruppen, auszudehnen. Davon wird Gebrauch gemacht werden, wenn die nächste Volks⸗ zählung für die kleineren Gemeinden hinreichend zuverlässige Zahlen ergibt und durch ihre Verwendung ein befriedigendes Ergebnis erzielt wird. Solange und soweit das nicht möglich ist, sollen die Landkreise mit den erforderlichen. Mitteln aus⸗ estattet werden, um arbeiterreichen Gemeinden im Bedarfs⸗ falle Zuweisungen zu gewähren.

Das Ausmaß, das dem Ansatz nach der Kinderzahl und dem Ansatz nach der unselbständigen Bevölkerung zu geben ist, ist wie das Ausmaß des Hauptansatzes Fnaeeessch so be⸗ stimmt worden, daß das am meisten befriedigende Ergebnis herausspringt. Als befriedigend wird es angesehen, wenn der bisherige Stand etwa gehalten wird, für besonders kinder⸗ oder arbeiterreiche Gemeinden aber eine Verbesserung ein⸗ tritt. Es hat sich gezeigt, daß beim Zusammentreffen von großer Kinderzahl und starker unselbständiger Bevölkerung im Durchschnitt keine doppelte Erhöhung des Kopfbedarfs eintritt. Der Ansatz nach der Kinderzahl und der Ansatz nach der unselbständigen Bevölkerung werden deshalb nur alter⸗ nativ gewährt; es kommt immer nur der jeweils höhere An⸗ satz als „Ansatz nach der Zusammensetzung der Bevölkerung“ zum Zuge.

Durch den Gre 1““ (Nr. 3) wird einer Aufgabe genügt, die in besonderem Maße gerade dem Lande Preußen obliegt, der Aufgabe nämlich, die östlichen Grenz⸗ gebiete und die durch die Landesverteidigungsanlagen beson⸗ ders in Mitleidenschaft gezogenen westlichen Grenzgebiete mit der Steuerkraft des übrigen Staatsgebiets zu stützen. Für die Bestimmung des als „Grenzland“ zu fördernden Gebietes und für das Ausmaß des hier zu gewährenden besonderen Ansatzes kann es zunächst einen Richtpunkt bedeuten, daß der bisherige Zustand wieder erreicht werden muß. Schon dies wäre ohne einen besonderen Grenzlandansatz nicht möglich; denn bisher haben die Gemeinden des Ostens aus der an die Vorkriegszeit anknüpfenden relativen Garantie 11 des bisherigen Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz, s. oben in der Allgemeinen Begründung unter II) erhebliche Vorteile gehabt, die sich nach dem System des Entwurfs nicht —von selbst wieder ergeben. Darüber hinaus aber bedürfen

die Grenzgebiete weiterer Förderung. Nach all dem erscheint

„8:es angebracht, die Maßnahme auf Ostpreußen und auf die⸗s⸗

jenigen Regierungsbezirke, die unmittelbar an die Ostgrenze es Reichs stoßen, sowie auf die Regierungsbezirke Aachen und Trier zu erstrecken. Innerhalb dieser Bezirke aber können nicht alle Gemeinden gleich behandelt werden. Für alle Stadtkreise ist es vertretbar, den Grenz⸗ landansatz gleichmäßig auf 10 v. H. des Hauptansatzes zu be⸗ messen. Zwar erhalten dadurch einige wenige Gemeinden mehr, als nötig wäre. Es soll in Kauf genommen werden, wenn auf diese Weise einige Gemeinden des Ostens eine be⸗ sondere Hebung erfahren. Denjenigen Gemeinden in den genannten Regierungsbezirken, die hiernach den Grenzland⸗ ansatz nicht erhalten, soll auf dem Wege über die Schlüssel⸗ zuweisungen an die Landkreise eine entsprechende Stützung zuteil werden. Die Bestimmungen hierüber sollen erst im nächsten Jahre erlassen werden; s. zu §§ 19, 20. Wenn auf diese Weise den Gemeinden der Grenzgebiete höhere Mittel als bisher zufließen, so soll damit ebenso wie bei den übrigen Gemeinden weder eine Auflage zur Steuersenkung noch eine Auflage zu erhöhten Aufwendungen verbunden werden.

Es bleibt vielmehr den Stadtkreisen und später auch den Land⸗

kreisen überlassen, über die Verwendung der Mittel im Rahmen der allgemeinen Grundsätze zu entscheiden. Sowohl die Senkung der gemeindlichen Steuern wie die Erhöhung der gemeindlichen Leistungen können wirksame Mittel dar⸗ stellen, um Aufträge, Wirtschaftsunternehmungen und Menschen den Grenzgebieten zuzuführen oder zu erhalten.

Beispiel für die Bestimmung der Ausgangsmeßzahl einer Gemeinde.

Es handele sich um eine Gemeinde mit 22 357 Einwohnern, von denen 23,4 vH Kinder unter 14 Jahren sind und von denen 42,9 vH zur unselbständigen Bevölkerung zählen. Es möge ferner angenommen werden, daß der Grundbetrag 11 Abs. 4) für das Rechnungsjahr auf 45 RM festgesetzt worden ist.

Zur Findung der Ausgangsmeßzahl werden dann zusammen⸗ gezählt:

1. Der Hauptansatz. Dieser beträgt für eine Gemeinde

mit 10 000 Einwohnern 105 vH des Grundbetrages, für eine Gemeinde mit 25 000 Einwohnern 125 vH. Da er in Stufen von je 0,1 vH steigen soll, steigt er für je 75 Ein⸗ wohner um 0,1 vH. Er beträgt daher bei 22 375 Ein⸗ 8e. 121,5 vH des Grundbetrages. Die Einwohnerzahl der Gemeinde liegt mit 22 357 weniger als 75 unter dieser Zahl; es gilt für sie also, da stets auf 0,1 vH nach oben abgerundet wird, der Hundertsatz 121,5. 3

Der Ansatz nach der Zusammensetzung der Bevölkerung. Dieser wird, da es sich um eine Ge⸗ meinde mit mehr als 10 000 Einwohnern handelt, entweder

ach dem Hundertsatz der Kinder oder nach dem Hundertsatz er unselbständigen Bevölkerung bemessen, je nach dem, wo ich der größere Betrag ergibt.

a) Der Hundertsatz der Kinder beträgt 23,4. Es ist zunächst der S zu bestimmen, von dem ab einer Gemeinde dieser Größe überhaupt ein Ansatz nach der Kinderzahl zugebilligt wird. Der Hundertsatz beträgt iin Gemeinden mit 10 000 24, iinn Gemeinden mit 25 000 Einwohnern 23.

Er soll sich in Stufen von je 0,1 95, also in 10 Stufen verändern. Jede Stufe umfäßt demnach 1500 Ein⸗

wohner. Für eine Gemeinde mit 23 500 Einwohnern gilt mithin der Hundertsatz 23,1. Dieser Hundertsatz ist für die Beispielsgemeinde maßgebend, da ihre Ein⸗ wohnerzahl um weniger als 1500 unter 23 500 liegt und der Hundertsatz 8 volle 0,1 nach unten abgerundet werden soll. Der wirkliche Kinderhundertsatz der Bei⸗ spielsgemeinde ist um 0,3 größer als 23,1. Für je 0,1 vH werden als Kinderhundertsatz 100% des Haupt⸗ gewährt, soweit dieser 30 vH übersteigt. Da der Hauptansatz 121,5 vH beträgt, werden also für je 0,1 vH ¼1%% von 91,5 vH, mithin für 0,3 vH 3 ℳ✕ 1⁄1000 *%O 91,5 vH = 1,098 vH gewährt.

b) Der Hundertsatz der unselbständigen Be⸗ völkerung beträgt 42,9. Er ist höher als 30, und zwar um 12,9. Für volle 0,5 vH des Unterschieds werden 1%a%o des Hauptansatzes gewährt, also 25 ℳ%✕ ⁄1000 von 121,5 vH = 9,11 vH.

6 Der Ansatz zu b ist höher und kommt daher allein zur Anwendung.

.Läge die Beispielsgemeinde im Grenzgebiet und handelte es sich um einen Stadtkreis, so träten als Grenzlandansatz noch 10 vH von 121,5 vH = 12,15 vH hinzu. Es wird jedoch unterstellt, daß das nicht der Fall ist.

Die Ausgangsmeßzahl beträgt danach 121,5 + 9,11 = 130,6 vH. von 45 RM = 58,77 RM je Einwohner, mithin für 22 357 Einwohner 1 313 920,89 RM 1

Die Bedeutung der Steuerkraftmeßzahl für die Schlüsse⸗ bildung ergibt sich aus § 11 Abs. 2. Danach wird die Schlüssel⸗ zahl jeder Gemeinde als Differenz zwischen der Ausgangs⸗ meßzahl der Gemeinde 12) und ihrer kleineren Steuerkraftmeßzahl gebildet.

Zur Messung der Steuerkraft einer Gemeinde werden der Einfachheit halber nur die wichtigsten Gemeindesteuern, die Realsteuern und die Bürgersteuer, benutzt. Es würde aber ein falsches Bild ergeben, wenn man einfach die Meß⸗ beträge dieser Steuern zusammenzählen wollte; denn dann würde z. B. die Bürgersteuer, die niedrige Meßbeträge, aber hohe Hebesätze hat, das Bild der Steuerkraft einer Gemeinde in zu geringem Maße beeinflussen. Andererseits darf auch nicht das tatsächliche Soll⸗ oder Istaufkommen, das die Gemeinde aus den Steuern erzielt und das sich nach den

Meßbeträgen und den von der Gemeinde beschlossenen Hebe⸗ sätzen bestimmt, als Maßstab für die Steuerkraft der Ge⸗

meinde angesprochen werden. Durch Erhöhung der Hebe⸗ sätze wird nicht die Steuer kraft erhöht. Die Verwendung des Aufkommens für die Schlüsselbildung würde im End⸗ ergebnis bedeuten, daß man der Gemeinde deswegen die Schlüsselzuweisungen kürzt, weil sie ihre Hebesätze erhöht. Um die Steuerkraft zu messen, müssen die Meßbeträge der einzelnen Steuerarten etwa mit den für die Steuerart durchschnittlich geltenden Hebesätzen angesetzt werden. Erst dadurch werden die einzelnen Steuerarten zueinander in das richtige Gewichtsverhältnis gesetzt. Es kommt nicht darauf an, daß die einzelnen Steuerarten mit den für sie „ange⸗ messenen“ Hebesätzen angesetzt werden. Einen Hebesatz, der ab⸗ strakt, ohne Beziehung auf die einzelnen Gemeinden, als „an⸗ gemessen“ zu bezeichnen wäre, gibt es nicht. Es kann nur der tatsächliche Durchschnitt der Hebesätze zur Verwendung kommen. Zum mindesten hn von ihm qusgegangen werden. Eine Ab⸗ rundung ennpfiehtt sich Ichoͤn im Interesse der einfacheren Handhabutng⸗ Welche Zahl festzusetzen ist, richtet siche schliez⸗ lich wie bei allen den Schlüssel bestimmenden Zahlengrößen danach, bei welchem Hebesatz nach dem empirisch anzu⸗ dehaütden Untersuchungen das beste Ergebnis im Sinne es § 11 Abs. 1 erzielt wird. Nach diesen Grundsätzen sind die Hebesätze des § 13 Abs. 1 bestimmt worden.

Beispiel für die Bestimmung der Steuerkraftmeßzahl einer Gemeinde.

Die Steuermeßbeträge seien wie folgt angenommen: 8 Vrtngsteuer A (landwirtschaftlichh) 75 300 RM Grundsteuer B (nicht landwirtschaftlich). 259 000 Gewerbesteuer 11.“ ““ 1X1XA“X“ 8 .“ Steuerkraftmeßzahl wird gefunden, indem zusammen⸗ gezählt werden 80 %, von 75 300 Grungsteusr 60 240 RM 200 % von 259 000 (Grundsteuer B). 518 000 200 % von 140 000 (Gewerbesteuer) 280 000 500 % von 36 200 (Bürgersteuer) 181 000 1 039 240 RM.

Die Steuerkraftmeßzahl beträagt.

Die Lohnsummensteuer ist außer Betracht gelassen, da sie nicht in allen Gemeinden erhoben wird und deshalb die Meßbeträge der Lohnsummensteuer nicht in allen Gemeinden festgestellt werden können. Bei der Festsetzung des für die Gewerbeertrag⸗ und ⸗kapitalsteuer anzuwendenden Hebesatzes

auf Grund des Durchschnitts der Hebesätze ist berücksichtigt

worden, daß in den Lohnsummensteuergemeinden mit einem entsprechend höheren Hebesatz für Ertrag⸗ und Kapitalsteuer gerechnet werden müßte, wenn die Lohnsummensteuer außer Betracht bliebe. 2

Da die Bürgersteuer in einer immer noch großen Zahl von kleineren Gemeinden nicht erhoben wird, eine Bürger⸗ steuer kraft in ihnen aber doch vorhanden ist, so muß diese geschätzt werden; die Meßbeträge sollen in diesen Fällen auf 0,50 RM je Einwohner angenommen werden, die Bürger⸗ steuerkraft je Einwohner also auf 500 % hiervon = 2,50 RM.

Abs. 2 des § 13 trifft Bestimmung darüber, aus welchen eiträumen die Meßbeträge zu entnehmen sind, die für den chlüssel eines Rechnungsjahres Verwendung finden sollen.

Da es sich hier um die gleiche Frage handelt, die auch fůß die Umlagen zu lösen ist, so kann der Entwurf auf § 4 Abs. 3

verweisen; s. die Begründung dort.

Man kann fragen, ob nicht, wenn die Steuerkraft sü⸗

treffend angesetzt werden soll, auch die Ausgleichzuschüsse, die nach den §§ 12 bis 21 EinfGRealStG. auf Grund des

Gewerbesteueraufkommens von den Betriebsgemeinden an die Wohngemeinden der Arbeitnehmer geleistet werden, be⸗ rücksichtigt werden müssen. Es ist an sich richtig, 1 die Steuerkraft einer ö nur dann zutreffend er⸗ faßt wird, wenn die Ausgleichzuschüsse, die sie leistet, von ihrem Gewerbesteueraufkommen abgesetzt werden, und daß zur Steuerkraft einer Wohngemeinde auch die Ausgleich⸗ zuschüsse gehören, die sie von Betriebsgemeinden erhält. In⸗ dessen stößt die Berücksichtigung dieser Zuschüsse beim Schlüssel« für die Finanzzuweisungen auf kaum überwindliche technische Hemmungen. Da die Zuschüsse im allgemeinen

in einem zwischen den Gemeinden selbst sich abspielenden Ver⸗ fahren festgesetzt werden, ist ihre statistische Erfassung außer⸗ ordentlich erschwert. Das Verfahren zieht sich oft lange hin, so daß sein Ergebnis in sehr vielen Fällen nicht recht⸗ zeitig für die Schlüsselaufstellung vorliegen wird. Es ist aber folgendes zu überlegen. Die Berücksichtigung des Ausgleichs⸗ zuschusses im Schlüssel würde bedeuten, daß die Steuerkraft⸗ meßzahl um den Betrag des Ausgleichszuschusses in der Be⸗ triebsgemeinde niedriger, in der Wohngemeinde höher wäre, so daß um den gleichen Betrag die Schlüsselzahl für die Be⸗ triebsgemeinbe höher, für die Wohngemeinde niedriger wäre. Da die Finanzzuweisung die Hälfte der Schlüsselzahl beträgt, würde die Schlüsselzuweisung an die Betriebsgemeinde um die Hälfte des Ausgleichszuschusses höher, die Finanzzuweisung an die Wohngemeinde um den gleichen Betrag niedriger werden. Ein ähnliches Ergebnis ließe sich dadurch erreichen, daß man die Ausgleichszuschüsse auf die ihres jetzigen Betrages herabsetzte. Allerdings wäre das Ergebnis nicht genau das leiche. Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen wird die Fteuerkraft unter Verwendung eines überall gleichen Hebe⸗ satzes 13 des Entwurfs) gemessen, bei den Ausgleichzu⸗ schüssen wird von den tatsächlich geltenden Hebesätzen der beteiligten Gemeinden ausgegangen. Zudem tritfft das Ge⸗ sagte bei allen denjenigen Gemeinden nicht zu, die wegen

ihrer verhältnismäßig guten Steuerkraft keine Schlüssel⸗

zuweisungen erhalten. Der Entwurf ist auf Grund dieser Er⸗

wägungen ohne Einbeziehung der Ausgleichzuschüsse in die

Berechnung der Steuerkraft aufgestellt worden.

Man kann weiter fragen, ob nicht ebenso wie die Steuer⸗ kraft einer Gemeinde auch die Tatsache die Schlüsselzuweisungen mindern müßte, daß sie Einnahmen aus Vermögen und Be⸗ trieben haben. Auch diese Forderung ist an sich berechtigt. Auch sie wird aber auf anderem Wege erfüllt. Es handelt sich hauptsächlich um die Einnahmen aus Versorgungs⸗ betrieben. Die übrigen Einnahmen sind verhältnismäßig ge⸗ ringfügig und lohnen jedenfalls nicht den Aufwand zu ihrer statistischen Erfassung. Die Einkünfte der Gemeinde aus Ver⸗ sorgungsbetrieben werden durch die Körperschaftsteuer von 30 bzw. 40 v. H. bereits erfaßt. Eine im Hinblick auf solche Einkünfte erfolgende Kürzung der Finanzzuweisungen würde im praktischen Ergebnis darauf hinauslaufen, daß die Be⸗ triebseinkünfte mit noch mehr als 30 oder 40 v. H. besteuert würden. Das würde dem Gedanken, daß diese Betriebe den privaten steuerlich gleichgestellt werden sollen, widersprechen und ist daher abgelehnt worden.

Zu § 14.

§ 14 enthält die verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Festsetzung des Schlüssels. Die Festsetzun liegt den zu⸗ ständigen Ministern ob. Rechtsmittel und Rechtskraftwirkung ind nicht gegeben. Ein etwaiger Irrtum ist zu berichtigen. Die Berichtigung ist nach dem vom Entwurf gewählten System bei der einzelnen Gemeinde möglich, ohne daß dadurch die Höhe der Schlüsselzuweisungen an andere Ge⸗ meinden berührt wird. Trotzdem wird es sich häufig emp⸗ fehlen, von der Berichtigung des unrichtigen Schlüssels 14 abzusehen und den Ausgleich beim nächstjährigen Schlüssel vorzunehmen. Stellt sich z. B. nach Festsetzung des Schlüssels heraus, daß eine Rechtsmittelentscheidung, durch die ein Steuermeßbetrag herabgesetzt worden ist, übersehen worden

ist, so kann der Betrag bei der Festsetzung des nächstjährigen

Schlüssels durch Absetzung von der Steuerkraftmeßzahl be⸗ rücksichtigt werden.

Zu § 15. § 15 enthält die verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Ausführung des Schlüssels. Er entspricht dem bisherigen § 23 PrAusfG. z. FAG. 1

Zu § 16.

S. § 10 Nr. 4 und die Begründung dazu. Die Mittel des Ausgleichstocks dienen nach § 16 nur insoweit für Be⸗ darfszuweisungen, als nicht „in anderer Weise gesetzlich über sie verfügt ist“. Damit ist auf die in §§ 23, 24 des Entwurfs getroffenen Vorschriften über Entnahme gewisser Mittel aus dem Ausgleichstock Bezug genommen (Polizeilastenausgleich, Landjahr). Soweit es sich um Bedarfszuweisungen handelt, ist die Vorschrift gegenüber § 39 a des geltenden Ausführungs⸗ gesetzes zum FinanzAusglGes. etwas erweitert. Die Fassung entspricht im wesentlichen dem Wortlaut in Abschnitt V Abs. 4 der Grundsätze über den Finanzausgleich vom 10. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1352).

Neu sind die Bestimmungen in Satz 3 und 4, daß Spitzen⸗ beträge, die bei der schlüsselmäßigen Verteilung verbleiben oder dem Ausgleichstock zuzuführen oder aus ihm zu entnehmen sind. Übertragungen solcher Spitzenbeträge von einem Jahr auf das andere ogl. § 43 des geltenden AusfGes. zum FinAusglGes.) werden dadurch entbehrlich.

Der Bestand, der am Ende des Rechnungsjahres 1937 vorhanden war, verbleibt dem Ausgleichstock.

1 Zu 8 17.

Da die Überführung der staatlichen Grundsteuer auf die Gemeinden am 1. April 1938 in Kraft getreten ist, muß der Finanzausgleich mit Wirkung von diesem Tage ab neu geregelt werden. So schreibt es auch Abschnitt VIII der

eichsgrundsätze über den Finanzausgleich vor. Es wäre des⸗ halb erwünscht gewesen, wenn das Gesetz in einem früheren Zeitpunkt hätte erlassen werden können. Es konnte aber erst erlassen, werden, nachdem seine Auswirkungen übersehen wer⸗ den konnten. Dazu war erforderlich, daß die für die Höhe der Schlüsselzuweisungen e Summen der Steuer⸗ meßbeträge, die für die einzelnen Gemeinden festgesetzt worden sind, wenigstens für ein Jahr mit annähernder Sicherheit übersehen werden konnten. Da aber bei der Gewerbesteuer die Meßbeträge für 1937 und bei der Grundsteuer die Meß⸗ beträge für 1938 maßgebend sind und beide Gruppen von Meßbeträgen für das betreffende Rechnungsjahr zum erstenmal nach dem neuen Reichsgesetz festgesetzt worden sind, ergaben sich für eine hinreichend zutreffende Erfassung solche Schwierigkeiten, daß ein Überblick erst im Spätsommer 1938 möglich wurde. Die Steuerüberweisungen, die bisher im Rechnungsjahr 1938 ausgeschüttet worden sind, sind im Ver⸗ waltungswege schon so gedrosselt worden, daß die nachträg⸗ liche Ausgleichung mit den endgültig den Gemeinden zustehen⸗ den Schlüsselzuweisungen keine erheblichen Schwierigkeiten be⸗ reiten wird (s. § 18). Der Schlüssel für die Finanzzuweisun⸗

88

Reechnungsjahre

hat, soll zur Zurückzahlung nicht verpflichtet sein.

6 gesetz oder gestrichen worden.

Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 266 vom 14. November 1938. S. 3

gen des Rechnungsjahres 1938 wird alsbald nach dem Erlaß

. des Gesetzes festgestellt werden. Allerdings werden die Grund⸗

steuermeßbeträge auch dann noch nicht ordnungsmäßig stati⸗ stisch erfaßt sein. S. darüber Abs. 10 der Begründung zu 4 bis 7.

Die Vorschriften über die Umlagen der Gemeindeverbände

(S8 4 bis 7 des Entwurfs) können nicht mit Rückwirkung in

Kraft gesetzt werden. Für die Umlagen des Rechnungs⸗ jahres 1938 ist deshalb in § 3 der Zweiten Verordnuüng über die Anpassung des Preußischen Landesrechts an die Real⸗ steuergesetze des Reichs vom 14. Januar 1938 (Gesetzsamml. S. 13) eine Übergangsregelung getroffen worden.

8 Zu Abs. 2 siehe die Begründung zu §§ 19, 20

Zu § 18. § 18 verfolgt einen doppelten Zweck. Er enthält die

Aberbrückungsregelung für die Zeit vom 1. April 1938 bis

zum Erlaß des Gesetzes oder genauer bis zur Festsetzung des Schlüssels für 1938 und außerdem Bestimmungen, die den Gemeinden den Übergang von der bisherigen zur neuen Finanzausgleichsregelung dadurch erleichtern, daß für die 1938 und 1939 gewisse Mindestüber⸗ weisungen vorgesehen werden.

Bei der Überbrückungsregelung kann es sich nur darum handeln, das zu bestätigen, was in der Zwischenzeit tatsäch⸗ lich durchgeführt worden ist. Die Gemeinden haben in dieser

Seit diejenigen Zuweisungen erhalten, die in Abs. 1 des § 18

umschrieben sind und die sich im wesentlichen aus den bis⸗ herigen Reichssteuer⸗ und Hauszinssteuerüberweisungen und dem Soll⸗Betrag der in den einzelnen Gemeinden bisher vom Staate erhobenen, jetzt den Gemeinden zufallenden Grundvermögensteuern berechnen. Diese vorläufigen Zu⸗ weisungen sollen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1938 durchgeführt, dann aber durch die Zuweisungen in der endgültigen Höhe ersetzt werden. Nach dieser Zeit soll über die ersten neun Monate in der Weise abgerechnet werden, daß jeder Gemeinde, die nach dem Schlüssel für diese Zeit mehr zu erhalten hatte, als sie vorläufig bekommen hat, der Unterschiedsbetrag nachträglich ausgezahlt wird. Eine Ge⸗

maeinde dagegen, die in den ersten drei Vierteljahren mehr

vorläufig bekommen hat, als sie endgültig zu beanspruchen

Sie be⸗ kommt die ihr für Januar bis März nach dem Schlüssel

zustehenden Finanzzuweisungen ungekürzt ausgezahlt.

Diese letztere Bestimmung stellt die Maßnahme dar, die den Gemeinden den Üübergang von der alten zur neuen Rege⸗ lung erleichtern soll. Es wäre an sich erwünscht gewesen, die Übergangshilfe nur solchen Gemeinden zuteil werden zu lassen, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, die finan⸗ ziellen Schwierigkeiten der Umstellung zu meistern. Das hätte vorausgesetzt, daß vor der Auszahlung der vorläufigen Zuweisungen bei allen Gemeinden geprüft worden wäre, wie⸗ viel die Gemeinde nach dem neuen Finanzausgleich voraus⸗ sichtlich erhalten wird, daß die vorläufigen Zahlungen in dieser Höhe geleistet worden wären und daß dort, wo die Um⸗ stellung nach Prüfung des Haushalts der Gemeinde Schwie⸗ xigkeiten erwarten ließ, für eine Übergangszeit erhöhte Zu⸗

weeisungen bewilligt worden wären. Das war aus Gründen,

die auf der Hand liegen, technisch nicht möglich. Die Höhe der . Zuweisungen mußte deshalb in der erwähnten einfacheren Weise bestimmt werden. Es hat sich daher nicht vermeiden lassen, daß zahlreiche Gemeinden eine höhere Übergangshilfe erhalten haben, als notwendig gewesen wäre. Immerhin ist eine Einschränkung der Ueberzahlungen dadurch erreicht, daß die staatliche Grundvermögensteuer, wie oben

dargelegt, nicht mit dem Istaufkommen, sondern mit dem höheren Sollbetrage angerechnet worden ist. allen Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern und

die auf sie entfallenden stellen einen bedeutenden

Ferner sind in

Bruchteil der gesamten Zuweisungen dar vor Beginn der vorläufigen Ausschüttungen in einem summarischen Verfahren die Fälle ermittelt worden, in denen eine alsbaldige An⸗ assung der Zuweisungen an den neuen Stand notwendig er⸗ chien. Die Zuweisungen an diese Gemeinden 18”” herab⸗ Dem trägt die Bestimmung

chlußsatz des Abs. 1 Rechnung.

Es kann auch vorgekommen sein, daß die

im 1s der

schematischen Regelung sich für 1938 ergebenden vorläufigen

8 Leistungen an eine Gemeinde deren Umstellungsschwierigkeiten

nicht genügend Rechnung tragen. Für diese Fälle bleibt die

18 Möglichkeit, durch eine Bedarfszuweisung aus dem Aus⸗

gleichstocck zu helfen. Immerhin muß dabei ein strenger Maßstab angelegt werden; denn es muß und kann bei der gegenwärtigen Finanzlage von den Gemeinden gefordert

8 werden, daß sie sich möclichit schnell auf die neuen finan⸗

ziellen Gegebenheiten einstellen.

1 Nur für solche Fälle, in denen eine Gemeinde von einem besonders starken Rückgang betroffen wird, sieht der Ent⸗ wurf auch für 1939 eine Übergangshilfe vor. Diese beschränkt sich aber auf die Fälle, in denen die Zuweisung für das ganze Rechnungsjahr 1939 hinter dem sechsfachen Monatsbetrage der in Abs. 1 bestimmten vorläufigen Zah⸗ lungen zurückbleiben würde. Dabei ist der vorläufige Monats⸗ betrag, wenn er nach dem Schlußsatz des Abs. 1 herabgesetzt

woorden ist, in der verringerten Höhe in die Berechnung ein⸗

zustellen; ist der vorläufige Monatsbetrag gan gestrichen worden, so wird die Uebergangshilfe nicht präktisch 8

Zu §8 19, 20.

Es hat sich als nicht möglich erwiesen, die Vorschriften über die Neuregelung der Schlüsselzuweisungen an die Land⸗ kreise und Provinzen schon mit Wirkung für das v. jahr 1938 zu 88 en. Das Maß, in dem die einzelnen Ge⸗ meindeverbände nach der übrigen Neuregelung auf Schlüssel⸗ zuweisungen angewiesen sein werden, wird erst erkennbar sein, wenn die Schlüsselzuweisungen für alle Gemeinden aus⸗ gerechnet sind. Das aber kann erst 8 Grund des jetzt zu erlassenden Gesetzes geschehen. Es ist beabsichtigt, die Lücke mit Wirkung vom 1. April 1939 ab auszufüllen. Bis dahin sollen die Uberweisungen in der bisherigen Höhe weitergezahlt werden. Die in § 10 für Schlüsselzuweisungen an Provinzen und Landkreise bereitgestellten Beträge werden hierdurch nicht auf⸗ gebraucht. Die verbleibenden Mittel sollen dem Ausgleich⸗ soc zugeführt werden. Bezüglich rxAvxiaöntaaan wird in § 19

.

8—

betont, daß aus dem Ausgleichstock an Landkreise mit nicht zureichender eigener Steuerkraft Zetüssen in entsprechender Höhe gegeben werden sollen. Durch diese Beihilfen soll schon im Rechnungsjahr 1938 begonnen werden, die Ziele zu ver⸗ wirklichen, denen nach den Ausführungen zu § 10 des Ent⸗ wurfs die Erhöhungen der Zuweisungen an die Landkreise dienen. Wenn vom 939 ab diese Beträge schlüssel⸗ mäßig auf die Landkreise verteilt werden, so werden den Land⸗ kreisen Richtlinien für ihre Verwendung gegeben werden. Ins⸗ besondere soll aus den Mitteln auch denjenigen Gemeinden eholsen werden, für die wie es ja praktisch nicht vermeid⸗ ar ist die nach dem Gesetz sich ergebenden Schlüsselzuwei⸗ sungen erheblich hinter dem begründeten Bedarf zurückbleiben.

Abs. 2 des § 19 entspricht dem bisherigen 8 19 Abs. 2.

Es wird auf den letzten Absatz der Begründung zu § Bezug genommen.

Aufgehoben werden sollen die Vorschriften, die durch den vorliegenden Entwurf ersetzt werden, insbesondere also das Ausführungsgesetz zum Finanzausgleichsgesetz. Dieses Gesetz enthält allerdings in den §§ 38 und 44 Vorschriften, die nicht dem Finanzausgleichsrecht, sondern dem Gemeindeabgaben⸗ recht angehören. Auch sie können aber aufgehoben werden. § 38, der die Wertzuwachssteuer behandelt, wird in seinem ersten Satz durch § 1 Abs. 2 Satz 2 des vorliegenden Ent⸗ wurfs, in seinem zweiten Satz durch § 18 des Reichsfinanz⸗ ausgleichsgesetzes gedeckt. § 44 des Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz handelt von den Grunderwerbsteuer⸗ zuschlägen. Abs. 1 enthält nur eine Aufhebung älterer Vor⸗ schriften. Abs. 2 ist durch § 1 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs und durch die Vorschriften des Kreis⸗ und Gemeindeverfassungs⸗ rechts gedeckt oder ersetzt; die Vorschrift, daß die Beschlüsse keiner Genehmigung bedürfen, ist sachlich entbehrlich. Wenn Abs. 3 bestimmt, daß das Gesetz vom 19. April 1922 auch jetzt noch auf die Zuschläge zur Grunderwerbsteuer Anwendung findet, so ist das eine Selbstverständlichkeit, die nicht besonders ausgesprochen zu werden braucht. Abs. 4 und 5 sind bereits überholt. Aufgehoben werden auch § 19 Abs. 2, § 20 und § 26 des bisherigen Gesetzes. Diese Vorschriften betreffen die Auflagen, die den Provinzen und Landkreisen bei den Dotationen hinsichtlich der Weiterleitung gewisser Beträge ge⸗ macht werden. § 19 Abs. 2 des alten Gesetzes ist auch als § 19 Abs. 2 in den Entwurf aufgenommen. §8 20 und 26 sind als praktisch bedeutungslos nicht wieder aufgenommen worden.

§ 45 des Ausführungs 18 zum Finanzausgleichsgesetz enthält Vorschriften, durch die die älteren Dotationsgesetze in gewissen Beziehungen aufgehoben, im übrigen aber unberührt gelassen werden. Wenn 8 45 bei der Aufhebung des ganzen Gesetzes nicht ausgenommen wird, so bedeutet das felbst⸗ verständlich nicht, daß die damals aufgehohenen Vorschriften jetzt wieder in Kraft treten, aber ebensowenig, daß die damals aufrechterhaltenen Vorschriften jetzt'außer Kraft treten. Die Rechtslage bleibt vielmehr unverändert so, wie sie durch § 45 AGFõG. gestaltet worden ist.

Wegen der Aufhebung des Gesetzes über die Aufhebung der Brückengelder für Kraftfahrzeuge wird auf den letzten Absatz der Begründung zu § 9 des Entwurfs verwiesen. Das aufzuhebende Gesetz enthält in Artikel I § 1 das Verbot, Brückengeld von Kraftfahrzeugen zu erheben. Das Verbot deckt sich mit den dort angegebenen reichsrechtlichen Vor⸗ schriften und kann deshalb im Landesgesetz entbehrt werden. Außerdem enthält § 1 aber auch die gesetzliche Klarstellung, daß durch dieses Verbot die Verpflichtung zur Unterhaltung der öffentlichen Brücken durch die bisherigen Unterhaltungs⸗ pflichtigen nicht berührt wird. Wenn diese Klarstellung bei der Aufhebung des Gesetzes nicht ausgenommen wird, 8 ist damit nicht gesagt, daß in dieser Beziehung eine Anderung der geltenden Rechtslage eintreten soll. Es bleibt vielmehr auch weiterhin dabei, daß die seinerzeit erfolgte Aufhebung des Brückengeldes von Kraftfahrzeugen die Verpflichtung zur Unterhaltung der Brücken nicht beeinflußt.

Die Vorschriften über die Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der Hauszinssteuer waren für die allgemeine Hauszinssteuer in Art. I § 2 Abs. 2 der Hauszinssteuerord⸗ nung vom 9. März 1932 (Gesetzsamml. S. 114) in der Fassung vom 17. März 1934 (Gesetzsamml. S. 155), 11. März 1935 (Gesetzsamml. S. 37), 6. April 1936 (Gesetzsamml. S. 89, 92), 2. Dezember 1936 ecseseeh S. 161, 166) und für die Hauszinssteuer der mit Beihilfen aus öffentlichen Mitteln errichteten Bauten in Art. I § 5 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Hauszinssteuerverordnung vom 2. Juli 1926 (Gesetzsamml. S. 218) in der Fung hem 18. März 1933 (Gesetzsamml. S. 51) enthalten. Diese Vorschriften sind im Hinblick auf die bevorstehende Neuregelung des Finanzaus⸗ b“ durch § 17 der Hauszinssteuerverordnung vom 30. März 1938 (Gesetzsamml. S. 47) aufgehoben worden.

Im Gegensatz zu § 56 des jetzt aufgehobenen Ausfüh⸗ rungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz enthält der Entwurf keinen Vorbehalt mehr zugunsten der Gemeinde Helgoland. Die bisherige Bestimmung, daß Helgoland die gesamte, örtlich auf die Gemeinde entfallende Einkommen⸗ und Körperschaft⸗ steuer nach Abzug des Reichsanteils erhält, läßt sich nicht aufrechterhalten, da die Höhe dieses Betrages nach dem neuen Recht nicht mehr festgestellt wird. Es wird jedoch dafür ge⸗ sorgt werden gegebenenfalls durch Fügestnge aus dem

Ausgleichstock —, daß die Gemeinde nicht schlechter gestellt

wird, als sie bisher steht.

Die neue Fassung, die dem § 9 des Polizeikostengesetzes gegeben wird, stimmt mit dem bisherigen Recht insoweit über⸗ ein, als darin den Gemeinden für jeden kommunalen Polizei⸗ vollzugsbeamten ein Zuschuß von jährlich 3000 RM zuge⸗ sprochen wird. Abweichend vom bisherigen Recht sollen die hierfür erforderlichen Mittel aber nicht mehr durch Beiträge der Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern aufgebracht, sondern dem Ausgleichstock entnommen werden.

Es handelt sich um zweckgebundene Fees essschehe im

Sinne des § 8 des ntwurfs. In einer Reihe von Gemeinden

wird die polizeiliche Vollzugsgewalt durch staatliche Behörden

ausgeübt; die beteiligten Gemeinden leisten zu den dem Staat

dadurch erwachsenden Ausgaben einen festen Beitrag. In den

übrigen Gemeinden liegen die gleichen polizeilichen Aufgaben 8

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nach den Bestimmungen

bei den Gemeindebehörden. Um diese Gemeinden hinsichtlich der finanziellen Belastung nicht gegenüber den Gemeinden mit staatlicher Polizei zu benachteiligen, erhalten sie die laufenden Zuschüsse, durch die die ihnen verbleibende Be⸗ lastung auf einen ähnlichen Bruchteil herabgemindert wird, wie ihn die Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung zu den Kosten dieser Einrichtung beizutragen haben. Da die Au wendungen, die den Gemeinden durch die Ausübung der polizeilichen Vollzugsgewalt entstehen, weniger von den eigenen Entschließungen der Gemeinde, vielmehr im besonderen Maße von staatlichen Anordnungen abhängig sind wäre es an sich das Gegebene, die Zuschüsse aus dem Staats haushalt zu gewähren. Das läßt sich jedoch zur Zeit deshal noch nicht verwirklichen, weil die Zuschüsse dann den Preu schen Staatshaushalt belasten würden, während die Leitun der Polizei in der Hand des Reichs liegt. Die Zuschüsse sollen infolgedessen aus dem Ausgleichsstock gewährt werden. Di feste Summe, die diesem aus den staatlichen Mitteln zugeführt wird, wird entsprechend bemessen; siehe darüber § 10 und die Begründung dazu.

Das bisherige System der nach der Steuerkraft be messenen Beiträge ist verlessen worden, weil auch die Finanz⸗ zuweisungen nach der örtlichen Steuerkraft bemessen werden Die Frage, wieweit die Gemeinden 85 Verhältnis ihre örtlichen Steuerkraft für zentrale Ausgleichszwecke belaste werden sollen, wird dort abschließend entschieden. Es würde eine vermeidbare Doppelarbeit bedeuten, wenn auf der einen Seite Beiträge zum Polizeilastenausgleich nach der Steuer⸗ kraft erhoben würden und auf der anderen Seite die Steuer kraft auch bei den Schlüsselzuweisungen dort dann in ent sprechend abgeschwächter Form berücksichtigt würde. Es ist daher das Gegebene, diese Zuschüsse dem Ausgleichstock zu entnehmen. Die Dinge liegen hier anders als z. B. bei den Zuschüssen zur Volksschullehrerbesoldung, die der Staat über die Landesschulkasse leistet. Dort werden die für die Zuschüss benötigten Mittel und auch nur zu einem Teil durch die Gemeinden aufgebracht, weil sie am Volksschulwesen in ihrem Gebiet interessiert sein sollen. Die Beiträge sind deshalb dort als Stellen⸗, insbesondere auch als Mehrstellenbeiträge aus⸗ Beiträge nach der Steuerkraft haben diesen Sinn nicht

Die Tragung der Kosten für das Landjahr bedarf des halb einer Neuregelung, weil die geltende Regelung auf die bisherige Finanzausgleichsgestaltung Bezug nimmt und daher künftig nicht mehr ausgeführt werden kann. Gegenwärtig wird nach § 3 des Gesetzes über das Landjahr vom 29. März 1934 (Gesetzsamml. S. 243) zwischen den persönlichen und den sächlichen Kosten unterschieden. Die persönlichen Kosten trägt der Staat. Die sächlichen Kosten sollen an sich die Schul⸗ verbände tragen; der Staat soll dazu einen alljährlich fest⸗ zusetzenden Beitrag leisten. Da aber die Angelegenheiten des Landjahres zentral verwaltet werden, so wurde in der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Land⸗ jahr vom 18. April 1934 (Gesetzsamml. S. 259) bestimmt, daß die Kostenanteile der Gemeinden aus zentralen gemeind⸗ lichen Mitteln zu entnehmen seien, nämlich aus dem Ge⸗ meindeanteil an den Einkommen⸗ und Körperschaftsteuer⸗ überweisungen. Hiervon sollte aber nicht mehr als ¼0 in Anspruch genommen werden. Diese Regelung war als vor⸗ läufig bezeichnet; sie ließ die Frage offen, was zu geschehen habe, wenn die auf die Gemeinden entfallenden Kosten höher als 11 des Gemeindeanteils an den Steuerüberweisungen würden.

Für eine endgültige Regelung der Kostentragung ist die Zeit auch jetzt noch nicht gekommen, da die gegenwärtig schwebenden Erwägungen über die Frage, wie das Landjahr weitergeführt werden soll, Rückwirkungen auf die Kosten⸗ frage Sege werden. Der Entwurf beschränkt sich daher dar⸗ auf, die bisherige vorläufige Regelung inhaltlich im wesent⸗ lichen aufrechtzuerhalten und sie nur dne ö. Verein⸗ fachungen äußerlich den neuen Finanzausgleichsbestimmungen anzupassen. In der Formulierung besteht insofern ein Unter⸗ schied, als jetzt der Staat zum Kostenträger e für die sächlichen wie für die persönlichen Kosten des Landjahres er⸗ klärt wird; nicht die Schulverbände oder die Gemeinden sollen hierzu einen Beitrag leisten, sondern der Staat entnimmt die zur Deckung der Kosten üsrselihen Mittel zur Hälfte dem nach § 16 des Entwurfs gebildeten Ausgleichstock, und zwar bis zur Höhe eines etwa dem bisherigen Anteil der zentralen Gemeindemittel entsprechenden Betrages. Die Fest⸗ setzung dieses Betrages auf 7. Mill. RM hat auf die Höhe der Gesamtaufwendungen für das Landjahr keinen Einfluß.

Mit der Neufassung des § 3 des Gesetzes über das Land⸗ jahr wird die Durchführungsverordnung vom 18. April 1934 gegenstandslos, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Auf⸗ hebung bedarf. Die Bestimmung in dem bisherigen § 3, daß die Landesschulkasse die Mittel für das zaneab verwaltet und die Ausgaben leistet, ist nicht wieder aufgenommen worden, da die Verwaltung seit dem Rechnungsjahr 1935 in den Haushaltsplänen dem Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung obliegt. Zu § 25.

Während § 60 des bisherigen Ausführungsgesetzes zum

Finanzausgleichsgesetz durch die Reihenfolge, in der die mit

der Ausführung des Gesetzes beauftragten Minister genannt wurden, die Federführung in dieser saage regelt, sieht § 25 des Entwurfs davon ab. Die Federführung ergibt sich aus der Geschäftsverteilung im Staatsministerium.

““ Gegenüberstellung der bisherigen und der Einnahmen von Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden nach dem Ist 1937

Millionen Reichsmark —.

A. Es betragen die Reichssteuerüberweisungen an Preußen Einkommensteuer (Ek) Körperschaftsteuer (Kp) Umsatzsteuer (Us) .. Biersteuer (Bi).. das Gesamtaufkommen an Hauszinssteuer (Hsz) allgemein ... aus Beihilfebauten.. bisheriger staatlicher Grundvermögensteuer. Ist 1937 (Grd) 1“ 8