1938 / 267 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 15 Nov 1938 18:00:01 GMT) scan diff

§ 9 (1) Die Aufkäufer haben bei dem Aufkauf von gebrauchten Säcken, Geweben oder Planen auf Verlangen ihren Auf⸗ käuferausweis 7 Abs. 1) vorzuzeigen. Sie haben den Ent⸗ leerern eine Bescheinigung aus Durchschreibebüchern zu er⸗ teilen, die von der Fachuntergruppe Sack⸗, Plan⸗ und Zelte⸗ herstellung (ohne Spinnerei und Weberei), Berlin N4, Chausseestr. 29, zu beziehen sind. Diese Bescheinigungen sind vollständig auszufüllen.

(2) Der Entleerer hat die Bescheinigung und der Auf⸗

käufer einen Durchschlag dieser Bescheinigung mindestens

zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Aufkäufer haben die aufgekauften Säcke und Gewebe beschleunigt an die zugelassenen Sack⸗ und Plan⸗ fabriken 10) abzuliefern. Die Abgabe an andere Personen

oder Unternehmen ist verboten. (4) Ueber die Ein⸗ und Ausgänge haben ordnungsmäßig Buch zu führen. 8

ufkäufer

5

Zulassung der Sack⸗ und Planfabriken.

§ 10 Zur Entgegennahme der nach § 9 Abs. 3 abzuliefernden gebrauchten Säcke, Gewebe und Planen sind nur die Sack⸗ und Planfabriken berechtigt, die einen Ausweis der Fachunter⸗ gruppe Sack⸗, Plan⸗ und Zelteherstellung (ohne Spinnerei und Weberei) besitzen (grüner Ausweis).

Aufgaben der Sack⸗ und Planfabriken. 8 11 Die Sack⸗ und Planfabriken haben gebrauchte Säcke und Gewebe vor dem Weiterverkauf an Verbraucher oder Händler ordnungsgemäß zu reinigen und instand zu setzen. Ueber die Ein⸗ und Ausgänge sowie über den Lagerbestand die Sack⸗ und Planfabriken ordnungsmäßig Buch zu ühren.

E. Allgemeine Vorschriften. Meldepflicht. § 12

Alle Jutespinnereien und Webereien, Vlieshersteller, CC⸗Garnspinner, Teer⸗ und Weißstrickhersteller, Sack⸗ und Planfabriken sowie Händler und Aufkäufer haben der Ueber⸗ wachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschaftsstelle nach den ihnen von der Ueberwachungsstelle hierfür gegebenen

Anweisungen Meldungen zu erstatten.

Ausnahmen.

§ 13 Die Ueberwachungsstelle für Bastfasern kann Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung bewilligen. Vorbrucke. § 14 . 1 Die Vordrucke für die Meldung gemäß § 12 und für die Anträge auf Zuteilung von Bedarfsdeckungsscheinen gemäß § 3 sind von der Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jute⸗ wirtschaftsstelle. —, Berlin N 4, Invalidenstr. 110, zu be⸗ ziehen. 1 Beschwerdeverfahren bei Versagung des gelben oder grünen Ausweises. § 15 Gegen die Versagung des gelben oder grünen Ausweises durch die Fachuntergruppe Sack⸗, Plan⸗ und Zelteherstellung (ohne Spinnerei und Weberei) steht den Betreffenden die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei dieser Fachunter⸗ gruppe schriftlich einzureichen. Erachtet die Fachuntergruppe die Beschwerde als begründet, so hat sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde an die Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschaftsstelle —, Berlin N 4, In⸗ validenstr. 110, weiterzuleiten. Diese entscheidet endgültig.

Entziehung des gelben oder grünen Ausweises.

§ 16

Die Ueberwachungsstelle für Bastfasern Jutewirt⸗ schaftsstelle kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Vor⸗ schriften dieser Anordnung sowie bei erwiesener Unzuver⸗ lässigkeit des Ausweisinhabers den gelben oder grünen Aus⸗ weis entziehen. Die Ausweise können auch dann entzogen werden, wenn sich aus den Umsätzen ergibt, daß der Ausweis⸗ inhaber seinen Aufkaufsverpflichtungen nicht in genügendem Maße nachkommt.

Strafbestimmungen.

§ 17 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie gegen die auf Grund der §§ 5, 6, 9, 11, 12 erlassenen Vor⸗ schriften werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Inkrafttreten. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer wensfschre lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 14. November 1938. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern Dr. Ruoff.

über die Freigrenze der bedarfsdeckungsscheinfreien Rechts⸗ geschäfte.

Auf Grund des § 3 der Anordnung J 1 der Ueber⸗ wachungsstelle für Bastfasern vom 8. Oktober 1938 (Deut⸗ scher Reichs⸗ und Preuß. Staatsanz. Nr. 240 vom 14. Ok⸗ tober 1938) wird angeordnet:

Auf Rechtsgeschäfte, die Lieferungen nach dem Lande Oesterreich zum Gegenstand haben, findet die durch Bekannt⸗ machung vom 8. Oktober 1938 (Deutscher Reichs⸗ und Preuß.

nastean ti 240 vom 14. Oktober 1938) getroffene Be⸗

ber die Freigrenze keine Anwendung.

Diese Bekanntmachung tritt am Tage neoch ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. 11“

Berlin, den 14. November 188.

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Anordnung Z 8 8

der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle (Einkauf von zellwollenen Spinnstoffen sowie Handel) *).

Vom 10. November 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 263) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ shelhen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und reuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom „November 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: § 1

Begriffsbestimmung

(1) Zellwollene Spinnstoffe im Sinne dieser Anord⸗ nung sind: 8 8 A. Zellwolle, und zwar: 8 1. Markenzellwolle (in Zellwollwerken als Spinngut hergestellt), 2. Schnittzellwolle (durch Schneiden von Kunst⸗ eidensträngen in eine zur Verspinnung geeignete serlänge hergestellt), 3. Abgangzellwolle (spinnbare oder durch geeignete Verfahren jedoch nicht durch Reißen spinn⸗ bar gemachte Fasern aus Abgängen oder Ab⸗ ällen der Zellwoll⸗ oder Kunstseidenherstellung der =verarbeitung),

4. Reißzellwolle (durch Reißen von Zellwoll⸗ gespinsten und Zwirne] und zellwollenen oder kunstseidenen Stoffen [Web⸗, Wirk⸗ oder Strickwaren] gewonnen).

B. Zellwollkammzüge (gekämmte Zellwolle), auch sog.

unten, Krempel⸗ und Spinnbänder.

C. Kunstseidenabfall und Zellwollabfall (nicht spinnbare Abfälle der Kunstseiden⸗ oder Zellwollherstellung oder ⸗verarbeitung).

„(2) Soweit in anderen Anordnungen auf die Begriffs⸗ bestimmung über zellwollene Spinnstosse im Sinne des § 1 der Anordnung Z. 1 (Einkaufsregelung für zellwollene Spinnstoffe) vom 31. August 1936 Bezug genommen ist, tritt an deren Stelle die Begriffsbestimmung des Abs. 1 dieses Paragraphen.

Abschlußvorschriften

Zellwolle im Sinne des § 1 darf nur unter Angabe der Zellwollsorte 1 Abs. 1 A Ziff. 1— 4) gehandelt werden. Bei Markenzellwolle ist Marke und Type soͤwie die Zellwoll⸗ gattung (Viskose, Kupfer, Acetat) anzugeben.

3

Einkauf von Markenzellwolle, Schnittzellwolle und 3. wollkammzügen durch verarbeitende Betriebe

Der Einkauf von Markenzellwolle, Schnittzellwolle und Zellwollkammzügen 1 A Ziff. 1 und 2 und B) durch ver⸗ arbeitende Betriebe ist nur mit Einwilligung der Ueber⸗ wachungsstelle gestattet. Das gleiche gilt für Kämmereien, soweit sie Eigengeschäfte tätigen.

§ 4 Einkauf und Verkauf von zellwollenen Spinnstoffen durch Handel

(1) Unternehmen des Handels haben die auf eigenen Namen und für eigene Rechnung getätigten Einkäufe und Verkäufe von

a) Markenzellwolle, Schnittzellwolle und Zellwollkamm⸗ zügen spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Geschäftsabschluß,

b) Abgangzellwolle, Reißzellwolle, Kunstseidenabfall und Zellwollabfall bis spätestens zum fünften Werktag des nächstfolgenden Monats

der Ueberwachungsstelle auf den bei ihr erhältlichen Vor⸗ drucken zu melden.

(2) Unternehmen des Rohproduktenhandels, d. h. solche, die neben Spinnstoffen auch noch andere Aütsoff⸗ handeln, haben lediglich ihre unmittelbaren Verkäufe von Abgangzell⸗ wolle, Reißzellwolle, Kunstseidenabfall und Zellwollabfall an verarbeitende Betriebe (Spinnereien, Putzwollfabriken, Watte⸗ hersteller usw.) in gleicher Weise zu melden.

Verkaufsvorschriften für den Handel

(1) Unternehmen des Handels dürfen zellwollene Spinn⸗ stoffe im Inlande nur unmittelbar an verarbeitende Be⸗ triebe, jedoch nicht an ein zweites Unternehmen des Handels, auch nicht zum Zwecke des Aufbereitens oder Verkämmens verkaufen.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften des Abs. 1 ist:

a) der Verkauf von zellwollenen Spinnstoffen, die nach⸗ weislich ausgeführt werden,

b) der Verkauf von Abgangzellwolle durch Unternehmen des Handels, die für eigene Rechnung Zellwolle ver⸗ kämmen (sog. Kammzugmacher), soweit diese Abgang⸗ zellwolle bei der Herstellung von Kammzügen mit⸗ angefallen ist,

c) der Verkauf von Kunstseidenabfall und Zellwollabfall ““ des Rohproduktenhandels 4

iff

1

§ 6 Aufbereitungsanstalten

Aufbereitungsanstalten (Reißereien nen⸗ sind insoweit

den Unternehmen des Handels gleichgestellt und an die Be

stimmungen dieser Anordnung gebunden, als sie zellwollene Spinnstoffe für eigene Rechnung verkaufen. Sie dürfen diese

daher nur unmittelbar an verarbeitende Betriebe abgeben.

§ 7 Vermischung von Markenzellwolle mit Abgangzellwolle

Unternehmen des Handels und Aufbereitungsanstalten mit Abgangzellwolle oder

ist verboten, Markenzellwolle anderen Spinnstoffabfällen zu vermischen.

§ 8 Verarbeitung von Abgangzellwolle und Reißzellwolle in der Baumwollspinnerei

(1) Die Verarbeitung von nicht im eigenen Betriebe an⸗

§ 1A Ziff. 4) in der Drei⸗ und Vierzylinder⸗Baumwoll⸗ PEkeen bedarf besonderer Einwilligung der Ueberwachungs⸗ telle. 8 G (2) Der Antrag ist schriftlich an die Ueberwachungs⸗ stelle zu richten. 8 .“ Ausnahmen Die Ueberwachungsstelle kann im 1“ oder allge⸗ mein Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen 8n

Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

sae Abgangzellwolle 1 A giss 3) und Reißzellwolle

den 8s 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 1 estraf 8 11.

Gültigkeit für das Land Oesterreich 6

Die Vorschriften dieser Anordnung gelten auch für das Land Oesterreich. 8 4

Schlußbestimmung

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Anordnungen: 2 1 vom 31. August 1936 (Einkaufsregelung für zellwollene Spinnstoffe) (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 3. September 1936), 2 2 vom 2. Juni 1937 (Handel mit zellwollenen 1 (Deutscher Reichsanz. 8 Preuß. Staatsanz. Nr. 127 vom 7. Jun . 1937) und ZV6 vom 11. September 1936 (Herstellung von Gespinsten aus Baumwolle und Zellwolle (Deutscher Reichsanz. und anz. Nr. 214 vom 14. September 1936) außer Kraft. 8

Berlin, den 10. November 1989. Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann.

Anordnung ZV 17 der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle

(Ausdehnung von Anordnungen auf das Land Oesterreichh.

Vom 10. November 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 263) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der erordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1933 Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom „November 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1939 ab finden folgende Anordnungen auf das Land Oesterreich Anwendung: 1 BV 2 vom 16. September 1937 über Verwendung von

v“ ellwolle in baumwollenen Gespinsten Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. r. 216 vom 18. September 1937), ZV 3 vom 31. Juli 1936 über die Herstellung baum⸗ 8 wollhaltiger Wirk⸗ und Strickwaren Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. r. 180 vom 5. August 1936), 8 ZV 8 vom 27. November 1936 (Aenderung und Er⸗ gänzung der Anordnung ZV3 über die Herstellung baumwollhaltiger Wirk⸗ und Strick⸗ waren) Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. r. 284 vom 5. Dezember 1936), ZV 9 vom 8. Februar 1937 über

Spinnstoffver⸗ arbeitung für Verdunkelungsstoffe

Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz.

r. 33 vom 10. Februar 1937), ZV 10 vom 20. Februar 1937 (Herstellung von Woll⸗ moketts Deuts r. 46 vom 25. Februar 1937), ZV 11 vom 20. Mai 1937 über die Herstellung von Verbandwatte . Deutscher Reichsanz. r. 114 vom 22. Mai 1937), 2V 13 vom 8. April 1938 (Verwendung von Zellwolle in Einlagestoffen) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz⸗ Nr. 87 vom 13. April 1938),

ZV 14 vom 10. Mai 1938 über die Herstellung von

Isolierbinden für Wärme⸗ und Kälteschutz (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz⸗ Nr. 110 vom 13. Mai 1938) 8

Preuß. Staats⸗

2 Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. § 10 Zeile 2 statt „einem Feinsilbergehalt“ richtig neinem

und Preuß. Staatsanz.

eichs⸗ und Staatsanzeiger Nr 267 vom 15 November 1938. S. 3

II.

(1) Mit sofortiger Wirkung sind die Vorschriften der unter I angeführten Anordnungen bei der Herstellung oder Herausgabe von Mustern zu berücksichtigen.

(2) Ebenso dürfen mit sofortiger Wirkung die Hersteller der durch diese Anordnung betroffenen Waren neue Verträge über die Lieferung derartiger Waren mit einer Lieferfrist bis nach dem 30. April 1939 nur schließen, wenn die Material⸗ zusammensetzung dieser Waren den Herstellungsvorschriften dieser Anordnung entspricht. 8

(3) Soweit zur Erfüllung von Aufträgen, die vor In⸗ krafttreten dieser Anordnung erteilt worden sind, Waren, die den Vorschriften dieser Anordnung nicht entsprechen, noch nach Inkrafttreten dieser Anordnung hergestellt werden, muß die Herstellung bis zum 1. Mai 1939 beendet sein.

(4) Diese Fristen treten an Stelle derjenigen Fristen, die in den unter I aufgeführten Anordnungen enthalten sind.

III. gZuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An⸗ ordnung werden nach den §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 81“ IV. 8

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. 8 Berlin, den 10. November 1938. Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Ze Hagemann. Der Reichsbeauftragte für Wolle.

Dr. Toepfer.

Der Reichsbeauftragte für Baumwolle. H. E. Pabst. 16““

Der Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebo. K. Rinke.

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Anmerkung: Eine Zusammenstellung des Wortlauts der vorstehend genannten Anordnungen kann von den Betrieben im Lande Oesterreich bei den zuständigen Fachgruppen bzw. Fach⸗ untergruppen angefordert werden. 1

8 5 8

Bekanntmachung KP 647

der Üüberwachungsstelle für Metalle vom 14. November 1938, betr. Kurspreise für Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen anstelle der in der Bekannkmachung KP 646 vom 10. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 264 vom 11. November 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A). RM 62,75 bis

Zinn (Klassengruppe XX)

Zinn, nicht legiert (Klasse XX A). . RM 257,— bis 267,— Banka⸗Zinn in Blöcken.. ARM 269,— bis 279,— Mischzinn (Klasse XX B55. . NM 257,— bis 267,— . je 100 kg Sn⸗Inhalt

RM 18,50 bis 20,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt RM 257,— bis 267,— je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 18,50 bis 20,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt. 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

65,25

Lötzinn (Klasse XX D) 1“

öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berrlin, den 14. November 1938.

Her Reichsbeauftragte für Metalle. J. V.: Wieprecht.

Auslosung. Die neunte Auslosung der 4 ½ (7 ½¼½) % Anleihe des Frei⸗

staates Mecklenburg⸗Strelitz von 1930 findet am

„Mittwoch, dem 14. Dezember 1938, vormittags 9 Uhr,

öffentlich im Regierungsgebäude I, Zimmer Nr. 68, zu

Schwerin statt.

Schwerin, den 11. November 1938.

Mecklenburgisches Staatsministerium, Abteilung Finanzen.

Druckfehlerberichtigung.

In der in Nr. 265 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers vom 12. November 1938 ver⸗ ifienlicgten „Anordnung Nr. 16 der Ueberwachungsstelle für

delmetalle (Meldepflicht über inländische Silbergewinnung, Silberverbrauch und ““ Regelung der Herstellung von Silberwaren) vom 12. November 1938“ sind drei Druck⸗ fehler enthalten, die hiermit berichtigt werden. Es muß heißen: in § 2 Zeile 4 statt „im vergangenen Kalendermonat“ richtig

„im vorangegangenen Kalendermonat“, in § 4 Abs. 2 Zeile 3 statt „des Abs. I“ richtig „des Abs. 1“ und

Feinsilberinhalt“.

1G Bekanntmachung. Die am 14. November 1938 ausgegebene Nummer 189

des Reichsgesetzblatts Teil I enthält:

Verordnung über eine Sühneleistung der Juden deutscher Staatsangehörigkeit. Vom 12. November 1988. Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben. Vom 12. November 1938. Verordnung zur Wiederherstellung des Straßenbildes bei jüdischen Gewerbebetrieben. Vom 12. November 1938. 8 Verordnung zum Schutz gefährdeten landwirtschaftlichen degaee in den eedenscen Gebieten. Vom 12. No⸗ ber 1938.

Zweite Verordnung zur Aenderung der Verordnung über Fleisch⸗ und Wurstpreise. Vom 12. November 1938. 6 Verordnung über die Polizeiverordnungen der Reichsminister.

Vom 14. November 1938. 1 Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgsbüsten, 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf

unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 15. 11. 1938. ;ee e Dr. Hubrich.

Preußen.

Bekanntmachuung. Die heute ausgegebene Nummer 23 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 14 463. Verordnung über die Vermögensauseinander⸗

Psns zwischen dem Lande Preußen und der Hansestadt Lübeck. om 9. November 1938.

Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis: —,ꝛ20 RM zusüglich einer Versandgebühr von 3 Rpfg. Zu durch: R. v. Decker’s Verlag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 15. November 1938. Geschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.

Nichtamtliches.

2

8 Deutsches Reich.

Der Königlich Jugoslawische Gesandte Aleksander Cincar⸗M. 8 at Berlin am 11. November 1938 Sh Während seiner ö“ führt Legationsrat

ovazsevis die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Türkische Bots Hamdi Arpag hat Berlin am 10. November 1938 verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Botschaftsrat Refik Pasfin die Geschäfte der Botschaft.

Der bisherige Kaiserlich Japanische Geschäftsträger a. 1. Kodg hat 88 Leitung der Geschäfte der Flchöhs nun⸗ mehr dem Botschaftsrat Usami übergeben.

8— Preußen.

Monatsausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preußen im Monat September des Rechnungsjahres 1938. (Beträge in Millionen RM.) A. Ordentlicher Haushalt.

Bu Beginn des Rechnungsjahres 1938 waren die zur eckung restlicher Verpflichtungen aus dem Vorjahr 1937 zurückgestellten Restbeträge verfügbar

a) nach dem ordentlichen Haushalltl 88388,8 b) nach dem außerordentlichen Haushalt... . 312

zusammen 8370,0

Ist⸗Einnahme oder Ist⸗Ausgabe

Jahressoll

im Sep⸗ tember

Darunter Rechnungssoll der Vorjahrsreste

I. Einnahmen.

o.o. Davon ab: Väere enger an demeinden (Ge⸗ meindeverbände) usw.

verbleiben..

2. Ueberschüsse der Be⸗ Eöö“

Davon ab: Zuschüsse an Betriebe

verbleiben..

3. Sonstige Einnahmen: a) Soz. Maßnahmen u. Gesundheitswesen

9 Verkehrswesen.. c) Schulwesen Wisen⸗ schaft und Kunst.

d) Uebrige Landesver⸗ waltungen..

Einnahmen insgesamt

(abzüglich der Steuerüber⸗ weisungen an Gemeinden usw. und der Zuschüsse an Betriebe)

II. Ausgaben.

1. Verwaltung d. Innern (ohne Ziffer 2). 2. Soziale Maßnahmen u. Gesundheitswesen 3. Schulwesen, Wissen⸗ schast und Kunst.. 4. Verkehrswesen... 5. Wohnungswesen.. 6. Schuldendienst... 7. Versorgungsgebühr⸗ nisse (Ruhegehälter

8. Sonstige Ausgaben

Ausgaben insgesamt

Mithin: Mehrausgabe. Mehreinnahme

n. Aufterordentlicher Haushall.

Zur Deckung des Fehlbetrages am Schlusse des Rechnungsjahres 1936 sind erforderlich 444,64.

2 Ist⸗Einnahme Jahressoll oder Ist⸗Ausgabe

1

. im Sep⸗ tember

April / August

Darunter Rechnungssoll der Vorjahrsreste

I. Einnahmen.

II. Ausgaben. 1. Landeskultur⸗ und landw. Siedlungs⸗ 11111A“ 2. Verkehrswesen.. 3. Sonstige Ausgaben d. Hoheitsverwaltungen 4. Zuschüsse für Betriebe (Domänen u. Forsten)

Ausgaben insgesamt

Mithin: Mehrausgabe. Mehreinnahme

Abschluß. A. Ordentlicher Haushalt.

Bestand aus dem Rechnungsjahr 19357.P. . .“ aus den Monaten April bis September

338,8

= 358,3 entlicher Haushalt.

Vorschuß aus dem Rechnungsjahr 1937 (444,6 31,2) Iö“ aus den Monaten April bis September 8

411,0 Mithin Vorschuß.. 52,7

Stand der schwebenden Schulden Ende September 1938: Schatzanweisungen.. 1 351,2

Bemerkungen zu A: 1. Bei den Einnahmen ist als Jahres⸗ soll das Haushaltssoll ohne Vorjahrsreste angegeben. Unter den Einnahmen und Ausgaben sind auch die außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben einbegriffen. Die allgemeine Finanz⸗ verwaltung ist unter den Betrieben nachgewiesen, abgesehen von den Steuern, die unter I, 1 und den sonstigen außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben, die unter I, 3d und II, 8 erscheinen.

2. Das Preußische Ausführungsgesetz zum Finanzausgleichsgesetz ist mit dem 31. 3.1938 abgelaufen, eine Neuregelung der Finanz⸗ zuweisungen an die Gemeinden ist noch nicht getroffen. Infolgedessen

nd in diesem Ausweis die Gemeindeanteile einstweilen nach den isherigen Grundsätzen berechnet worden. Zum Ausgleich für die Ueberlassung der bisherigen staatlichen Grundsteuer an die Gemeinden ist monatlich ein Zwölftel vom Jahresbetrag dieser Steuer von der Gesamtsumme der Gemeindeanteile abgesetzt und bei den dem Staat verbleibenden Beträgen hinzugesetzt worden.

3. Bis Ende Septemberd. J. betragen die Reichssteuerüberweis 1hge (Staatsanteil) 496,1, die preußischen Steuern und Abgaben (Staatsanteil) 139,8. Für die preußische Staatskasse sind also bis jetzt insgesamt 635,9 Steuern vereinnahmt. Die sonstigen Ein⸗ nahmen der allgemeinen Finanzverwaltung und die Betriebe haben einen Ueberschuß von 124,1 ergeben. Die Hoheitsverwaltungen er⸗ fordern bisher einen Zuschuß von 740,5, so daß bis Ende September d. J. insgesamt eine Mebreinnahme von 19,5 verbleibt.

413,4

Verkehrswesen. Verbesserungen im Berliner Rohrpostdienst

Seit dem 7. November beginnt der Rohrpostdienst bei den Berliner Rohrpostdienststellen nicht mehr wie früher zu ver⸗ schiedenen Zeiten um sechs, sieben oder acht Uhr, sondern er wird bei allen Rohrpostdienststellen einheitlich von sechs Uhr ab durch⸗ geführt. Hierdurch wird der Austausch der Rohrpostsendungen in den Morgenstunden übersichtlicher gestaltet und wesentlich be⸗ schleunigt. hG“

Diese Verbesserungen im Berliner Rohrpostdienst wirken sich auch für die Rohrpostsendungen günstig aus, für die der Absender den Rohrvpostzuschlag von 10 Rpß entrichtet hat und die im Ber⸗ liner Rohrpostbezirk bei der zwischen 5 und 6 Uhr durchgeführten Leerung der Straßenbriefkasten vorgefunden werden. Auch die von auswärts in den frühen Morgenstunden eintreffenden Sen⸗ dungen mit 10 Rpf Rohrpostzuschlag werden durch den einheit⸗ lichen Beginn des Rohrpostdienstes beschleunigt, weil sie schon von 6 kühr an mit der Rohrpost weitergegeben werden können.

Der Absender kann selbst dazu beitragen, daß seine Rohrpost⸗ sendungen möglichst bald aus der Fülle der in die Straßenbrief⸗ kasten gelegten Sendungen eee sc werden. Das kann er am besten erreichen, wenn er die besonderen Klebezettel „Rohr⸗

ost“ auf der Rohrpostsendung anbringt und den 68 dhheienn Vermerk „Mit Rohrpost“ rot u““ Die Klebe⸗ 88 werden an den Postschaltern gern kostenlos abgegeben. Der

ohrpostzuschlag für Karten und Briefe bis 100 g beträgt 10 Rpf.

Aufnahme des Postsparkassendienstes am 2. Januar 1939.

Nachdem vom Führer und Reichskanzler durch Erlaß vom 26. August 1938 die Ausdehnung des Postsparkassendienstes auf das gesamte Großdeutsche Reich angeordnet worden ist, hat der Reichspostminister am 11. November 1938 die Postsparkassenord⸗ nung erlassen. Die Postsparkassenordnung, die am 1. Januar 1939 in Kraft tritt, enthält die grund⸗ legenden Vorschriften für den neuen Dienstzweig der Deutschen Reichspost. Sie ist so ausgestaltet, daß die besonderen Vorteile des Postsparkassendienstes unbeschränkte Freizügigkeit der Post⸗ parbücher, Ein⸗ und Rückzahlung bei allen Ftgenern, Post⸗ checkämtern, Postagenturen, Poststellen, Posthilfsstellen und Landzustellern, unbedingter Geheimnisschutz, keine Gebühren dem gesamten deutschen Volk nutzbar gemacht werden. Jeder kann Postsparer werden. Postsparbücher werden vom 2. Januar 1939 ab bei allen Postämtern, Postscheckämtern und den Amtsstellen des Postsparkassendienstes ausgegeben. Mit dem Postsparbuch 85 der Sparer eine Ausweiskarte, die bei Ab⸗ hebungen vorzulegen ist. WW“ an Unbefugte sind daher ausgeschlossen, ohne daß sich der Sparer stets noch auf andere Art auszuweisen brauct Abhebungen durch Dritte sind ohne be⸗ sondere Vollmacht zulässig. Für Sparer, die die Möglichkeit der⸗ artiger Abhebungen vermeiden wollen, sind Postsparbücher gegen erechtigun sausweis vorgesehen, bei d Rückzahlungen nur