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up 42410
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 28. November 1938. S. 4
Handelsteil.
(Fortsetzung.)
23,17 ½, Madrid —,—, Berlin 176,50, Stockholm 105,20, Oslo 102,55, Kopenhagen 91,10, Istanbul 350,00.
Kopenhagen, 26. November. (D. N. B.) London 22,40, New York 484,50, Berlin 193,85, Paris 12,70, Antwerpen 81,95, Zürich 110,15, Rom 25,75, Amsterdam 263,65, Stockholm 115,60, Oslo 112,70, Helsingfors 9,95, Prag 16,70, Warschau 91,50.
8 Stockhoim, 26. November. (D. N. B.) London 19,41 ⅛, Berlin 168,50, Paris 10,95, Brüssel 71,50, Schweiz. Plätze 96,00, Amsterdam 228,50, Kopenhagen 86,80, Oslo 97,70, Washington 417,50, Helsingfors 8,60, Rom 22,15, Prag 14,50, Warschau 79,25.
Oslo, 26. November. (D. N. B.) London 19,90, Berlin 173,25, Paris 11,35, New York 431,00, Amsterdam 235,00, Zürich 98,50, Helsingsors 8,90, Antwerpen 73,50, Stockholm 102,85, Kopenhagen 89,25, Rom 22,90, Prag 15,00, Warschau 82,00.
Moskau, 24. November. (D. N. B.) 1 Dollar 5,30, 1 engl. Pfund 24,74, 100 Reichsmark 212,10.
London, 26. November. (D. N. B.) Silber Barren prompt 20 ⅛, Silber fein prompt 2111⁄13, Silber auf Lieferung Barren 19 §, Silber auf Lieferung fein 213⁄16, (
Wertpapiere.
Franktfurt a. M., 26. November. (D. N. B. besitzanleihe 130,40, Aschaffenburger Buntpapier 87,00, Buderus Eisen 107,75, Cement Heidelberg 151,50, Deutsche Gold u. Silber 198,00, Deutsche Linoleum 152,00, Eßlinger Maschinen 108,00, Felten u. Guill. 135,00, Ph. Holzmann 146,00, Gebr. Junghans —,—, Lahmeyer 125,75, Laurahütte 16,25, Mainkraftwerke —,—, Rütgerswerke —,—, Voigt u. Häffner —,—, Zellstoff Waldhof
Hamburg, 26. November. (D. N. B.) (Schlußkurse.] Dresdner Bank 110,25, Vereinsbank 125,00, Hamburger Hochbahn 96,50, Hamburg⸗Amerika Paketf. 72,00, Hamburg⸗Südamerika 116,00, Nordd. Lloyd 74,00, Alsen Zement 171,00, Dynamit Nobel 78,50, Guano 105,00, Harburger Gummi 185,00, Holsten⸗Brauerei 122,50, Neu Guinea 143,00, Otavi 25,75.
Wien, 26. November. (D. N. B.) 6 ¾ % Ndöst. Lds.⸗Anl. 1934 101,25 bG., 5 % Oberöst. Lds.⸗Anl. 1936 100,00, 6 ½ % Steier⸗ mark Lds. 1934 100,75, 6 % Wien 1934 99,60, Donau⸗ Dampfsch.⸗Gesellschaft —,—, A. E. G.⸗Union Lit. A —,—, Alpine Montanges. 21,50, Brau⸗AG. Oesterreich 100,50, Brown⸗ Boͤveri —,—, Egydyer Eisen u. Stahl 169,00, Eisenb. Verk.⸗Anst. öst. —,—, „Elin“ AG. f. el. Ind. —,—, Enzesfelder Metall —,—, Felten⸗Guilleaume —,—, Gummi Semperit 82,50, Hanf⸗Juate⸗Textil 68,00, Hirtenberger 115,00 W., Kabel⸗ u. Drahtind. —,—, Krupp⸗Berndorf —,—, Lapp⸗Finze AG. —,—, Leipnik⸗ Lundb. —,—, Leykam⸗Josefsthal —,—, Neusiedler AG. —,—, Perlmooser Kalk 325,00, Schrauben⸗Schmiedew. 102,00 K., Siemens⸗ Schuckert 145,00, Simmeringer Msch. 48,75, „Solo“ Zünd⸗ waren 128,00 G., Steirische Magnesit 88,00, Steirische Wasserkraft 22,25, Steyr⸗Daimler⸗Puch 133,00, Steyrermühl Papier 50,00, Veitscher Magnesit —,—, Waagner⸗Biro —,—, Wienerberger Ziegel —,—.
Amsterdam, 26. November. (D. N. B.) 3 % Nederland 1937 99 ⁄16, 5 ½ % Dt. Reich 1930 (Young, ohne Kettenerkl., nicht nat.) 24,50, 4 % England Funding Loan 1960—1990 —,—, 4 ½ % Frankreich Staatskasse Obl. 1932 —,—, Algemeene Kunst⸗ zuüde Unie (Aku) 40,50, Philips Gloeilampenfabr. (Holding⸗Ges. 226 ⅛ M., Lever Bros. u. Unilever N. V. (3) 145 ⅜, Koninkl. Nederl. Mij. tot Exploit. v. Petroleumbronnen 327 ⅛ M., Philips Petroleum Corp. (Z) 30,50, Shell Union (Z) 11 ⁄16 M., Holland Amerika Lijn 111,25, Nederl. Scheepvaart Unie 119,25, Rotterdamsche Lloyd 108,00, „Amsterdam“ Rubber Cultuur Mij. 230 M., 7 % Dt. Reich 1924 (Dawes, ohne Kettenerkl., nicht nat.) —,—, 6 ½ % Bayern 1925 (nat.) —,—, 6 % Preußen 1927 (nat.) 19,75, 7 % Deutsche Rentenbk. Kred. Anst. 1925 (nat.) —,—, 7 % Ver. Städteanl. d. Dt. Spark.⸗ u. Giroverb. 1926 (nat.) 18,00, 7 % Deutsche Hyp.⸗Bank Bln. Pfdbr. (nat.) 30,00, 7 % Preuß. Central Bodenkred., Pfbr. (nat.) —,—, 7 % Preuß. Pfand⸗ brbk., Prdbr. (nat.) 29,50, 7 % Rhein.⸗Westf. Bod.⸗Crd., Pfdbr.
(nat.) 29,75, Sächs. Bodencred., Pfdbr. (nat.) —,—, 5 ½ % A. R. de B. E. D. (Aciéries Réöunies) —,—, 7 % Rob. Bosch A. G. (nat.) —,—, 7 % Contt Gummi⸗Werke A. G. (nat.) —,—, 7 % Deutsch. Kali⸗Syndik., Sinkig Funds (nicht nat.) 54,50, 6 % Harpener Bergb., 20 jähr. (nat.) —,—, 6 % J. G. Farben m. Gewinnbeteilig. u. Kettenerkl. (nicht nat.) (3) —,—, 7 % Rhein⸗Elbe Union (nat.) 32,50, 6 ½ % Siemens u. Halske 1926, m. Bezugsschein (nat.) 51,00, 6 % Siemens u. Halske m. Gewinnbeteilig. (nat.) 7 % Vereinigte Stahlwerke (nat.) —,—, 6 8½ % Vereinigte Stahlwerke, 25 jähr., Serie C (nat.) —,—, 6 % Neckar A. G. (nat.) 30,00 G., 7 % Rhein.⸗Westf. Elektr. Wke. 1925 (nat.) —,—, 7 % Rhein.⸗Westf. Elektr. Wke. 1931 Notes (nat.) —,—, 6 % Rhein.⸗Westf. Elektr. Wke. 1972 (nat.) 6 % Eschweiler Bergwerkver. (nat.) 32,00, Amsterdamsche Bank 141,75, Rotterdamsche Bank Vereeng. 135,00, Deutsche Reichs⸗ bank (nicht nat.) 64,00, Holl. Kunstziide Unie —,—, Internat. Viscose Comp. —,—, A. Jürgens Ver. Fabr., Pref. and A —, J. G. Farben (nicht nat.) (3) —,—, Algem. Nederl.⸗Ind. Elec⸗ triciteits Mij. (Holding⸗Ges.) —,—, Montecatini —,—. (Z) = Zertifikate, (nat.) = nationalisierte Stücke.
CCCee
In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.
Telegraphische Auszahlung.
8 7
26. November Geld Brief
11,855 11,885 0,559 0,563 42,21 42,29
0,146 0,148
3,047 3,053 51,60 51,70 47,00 47,10 11,555 11,585
68,13 68,27 5,095 5,105 6,469 6,481 2,353 2,357
135,67 135,95 14,36 14,38 51,93 52,03
13,09 13,11 0,674 0,676
5,694 5,706 2,483 2,487 48,75 48,85
41,94 42,02 58,07 58,19
47,00 47,10 10,49 10,51
28. November Geld Brie
11,875 11,905 0,559 0,563 42,21 42,29
0,146 0,148
3,047 3,053 51,69 51,79 47,00 47,10 11,575 11,605
68,13 68,27 5,105 5,115 6,484 6,496 2,353 2,357
135,67 135,95 14,39 14,41 51,97 52,07
13,09 13,11 0,675 0,677
5,694 5,706 2,485 2,489 48,75 48,85
41,94 42,02 58,17 58,29
47,00 47,10 10,51 10,53
Aegypten(Alexandrien und Kairo).. Argentinien (Buenos Aires) Belgien (Brüssel u. Antwerpen).. Brasilien (Rio de Saneirs’) Bulgarien (Sofia) . Dänemark (Kopenhg.) Danzig (Danzig) . England (London).. Estland (Reval / Talinn).. Finnland (Helsingf.) Frankreich (Paris).. Griechenland (Athen) Holland (Amsterdam und Rotterdam) .. Iran (Teheran).. Island (Reykjavik). Italien (Rom und Mailand) ... Japan (Tokio u. Kobe) Jugoslawien (Bel⸗ grad und Zagreb). Kanada (Montreal). Lettland (Niga).. Litauen (Kowno / Kau⸗ nas) . Norwegen (Oslo).. Polen (Warschau, Kattowitz, Posen). Portugal (Lissabon). Rumänien (Bukarest) Schweden, Stockholm und Göteborg).. Schweiz (Zürich, Basel und Bern). Spanien (Madrid u. Barcelona).. Tschechoslow. (Prag) Türkei (Istanbul).. Ungarn (Budapest). Uruguay (Montevid.) Verein. Staaten von Amerika (New York)
100 Belga
1 Milreis 100 Leva
100 Kronen 100 Gulden 1 engl. Pfund
100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frcs. 100 Drachm.
100 Gulden 100 Rials 100 isl. Kr.
100 Lire
100 Dinar 1 kanad. Doll. 100 Lats
100 Litas 100 Kronen
100 Zloty 100 Escudo 100 Lei
100 Kronen 100 Franken 100 Peseten 100 Kronen 1 türk. Pfund 100 Pengö
1 Goldpeso
1 Dollar
59,65 56,77
59,64 56,63
59,76 56,75
59,53 56,65 8,609 1,982 0,931 2,499
8,591 1,978
0,929 2,495
8,609 1,982
0,931 2,499
8,591 1,978
0,929 2,495
Gffentlicher Anzeiger.
Berichte von auswärtigen Warenmärkten. London, 28. November. (D. N. B.) Ergänzungen zu dem S
Bericht der Londouer Kolonialwollversteigerungsserie vom 25. No⸗ tember 1938: —
Kreuz⸗ zucht⸗
wasch⸗ wollen
Ksrreuz⸗ zuchten
Schweiß Sdhmeiß
Merino⸗ wasch⸗ wollen
Ursprungs⸗ land
Angebot in Ballen
1 927 441 1 174
Neusüdwales. Queensland
Victoria.. Südaustralien 298 13— 17 Westaustral. 562 15 — 22 — Tasmanien .. 45 — — 16— 16 ¼ —
Neuseeland *) 1 584 — 11 — 13 — 9 ½¾ — 11 ½ 1“ 56 15 — 16 ½ — —
Punta Arenas 736 — 6 ½ — 11 ½ Patagonien.. 180 — 5 ¾ — 10 ½
Angeboten 7 003 Verkauft 6 180
16—19 — 16 — 22 — 15 ½ — 21 13 — 19
8 ½ — 15 ½ 7 — 12 ½ 10 ½ - 13 E 13 ½ — 15 ½ 11 ½ — 12⁄
8½- 11 —
*) Slipes 8 ½3 — 16 ½
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 26. November 1938: Gestellt 22 780 Wagen. — Am 27. November 1938: Gestellt 8173 Wagen.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 28. November auf 61,75 ℳ (am 26. November auf 62,00 ℳ) für 100 kg.
Ausländische Geldsorten und Bank oten.
26. November Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,/22 4,185 4205
2,467 2,487 2467 2,487 0,531 0,551 42,08 42,24 83
51,45 51,65 47,01 47,19 11,53 11,57 11,53 11,57
5,05 509 6,435 6455 135,39 135,93
13,13 5,67 2,475
41,86 58,15 47,19
28. November Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22 4,185 4,205
2,467 2,487 2,467 2,487
0,531 0,551 42,08 42,24
0,11 0,13
51,54 51,74 47,01 47,19 11,55 11,59 11,5 11,59
5,068 5,10 6,45 647 135,39 135,93
13,07 13,14 5,63 5,67 2,457 2477
41,70 41,86
Sovereigns 3 20 Franecs⸗Stücke. Gold⸗Dollars.. Amerikanische: 1000 —5 Dollar. 2 und 1 Dollar.. Argentinische... Belgische... Brasilianische.. Bulgarische.. Dänische Danziger . .. .. Englische: große. 1 £½ u. darunter Estnische .. Finnische Französische.. Holländische.. Italienische: große. 100 Lire u. darunt. Jugoslawische.. 100 Dinar Kanadische .1 kanad. Doll Lettländische 100 Lats Litauische .. 100 Litas Norwegische 100 Kronen 58,01 58,25 Polnische 1100 Zlotyv 47,01 Rumänische: 1000 Lei 8 100 Lei —
und neue 500 Lei unter 500 Lei.. . 100 Lei — .
100 Kronen 59,37 59,61
56,50 56,72
Schwedische Schweizer: große. 100 Frs. 1
100 Frs. 56,500 56,72 1,89 1,91
Notiz fuͤr [1 Stüch
1 Dollar
1 Dollar
1 Pap.⸗Peso 100 Belga
1 Milreis 100 Leva
100 Kronen 100 Gulden 1 engl. Pfund 1 engl. Pfund 100 estn. Kr. 100 finnl. M. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
. . 2
13,07 5,63 2,455
41,70
57,91 47,01
100 Frs. u. darunt. 100 Peseten
Spanisthe Türkische l türk. Pfund 100 Pengö
Ungarische
1. Untersuchungs⸗ und Strafsachen, 2. Zwangsversteigerungen,
3. Aufgebote, 4. Oeffentliche Zustellungen,
5. Verlust⸗ und Fundsachen,
6. Auslosung usw. von Wertpapieren, 7. Aktiengesellschaften,
8. Kommanditgesellschaften auf Aktien, 9. Deutsche Kolonialgesellschaften,
11. Genossenschaften, 4 2. Offene Handels⸗ und Kommanditgesellschaften, 3. Unfall⸗ und Invalidenversicherungen,
4. Bankausweise, 15. Verschiedene Bekanntmachungen.
1. Untersuchungs⸗ und Straffachen.
[50024] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Der Kaufmann Manfred Nach⸗ mann, geboren am 16. 2. 1888 zu Halle a. Saale, und seine Ehefrau Franziska (Lotte) geb. Lasch, geboren am 20. 9. 1900 zu Berlin, zuletzt wohn⸗ haft in Berlin NW 87, Brückenallee 2, zur Zeit im Auslande (Amerika), schulden dem Reich eine Reichsflucht⸗ sene. von 79 587 RM, die am 15. 7. 1938 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 1 vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit fol⸗ genden angefangenen Monat.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerbl. 1934 S. 599; Reichsgesetzbl. 1 1931 S. 699; 1932 S. 571; 1934 S. 392, 941; 1935 S. 850) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichs⸗ fluchtsteuer voehst Fuschlägen auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafver⸗ fahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhn⸗ lichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Ge⸗ schäftsleitung oder Grundbesitz haben,
eines Monats, dem Finanzamt Anzeige Steuerpflichtigen rungen oder machen.
Leistung bewirkt, ist nach
Leistung keine
auch kein Verschulden kenntnis trifft.
gleich.
abgabenordnung)
steuergesetzes ist Polizei⸗
jeder
Beamte der der
waltschaft bestellt ist,
das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an die Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit aufgefor⸗ dert, unverzüglich, spätestens innerhalb unterzeichneten über
zustehenden Forde⸗ sonstigen Ansprü zu
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine
des Reichsfluchtsteuergesetzes dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der denntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn an der Un⸗ Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzli älli en is oder fahrlässig nicht erfüllt, wird blich 1“ § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ erfüllt Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ 8 Beamte des S. und Sicherheitsdienstes, Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere r. Reichsfinanzverwaltung, zum Hilfsbeamten der Staatsan⸗ verpflichtet,
10. Gesellschaften m. b. H.,
Steuerpflichtigen, wer betroffen werden, nehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. (0. 2011B — 120/38.)
Berlin NW 7, 9. November 1938.
Finanzamt Hansa.
sie im Inland vorläufig festzu⸗
nahmt.
die den
10 Absatz 1 hierdurch
[50025] Steuersteckbrie und Vermögensbeschlagnahme. Die Emma Gutmann geb Weinberg, geb. am 10. 4. 4887 1 Liebenroth, zuletzt wohnhaft in Ffm., Telemannstr. 12, zur Zeit in Paris, schuldet dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 5167,66 RM, die
einem Zuschlag von 5 v. H. für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit fol⸗ genden angefangenen halben Monat und 1 v. H. für jeden angefangenen Monat vom 1. Januar 1938 ab. ist, wegen Gemäß § 9 Züier 2 ff. der Reichs⸗ fluchtstenervorschriften — Reichssteuer⸗ blatt 1934 S. 599; Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 699; R.⸗G.⸗Bl. 1932 I, 571; R.⸗G.⸗Bl. 1934 I, S. 392, 925 und 941; R.⸗G.⸗Bl. 1935 I, S. 844 und 850; R.⸗G.⸗Bl. 1936 I, S. 961 und 975; R.⸗G.⸗Bl. 1937 I, S. 1385 — wird hiermit das inländische Vermögen der Steuerpflichtigen zur Sicherung der An⸗ sprüche auf Reichsfluchtsteuer nebst Zu⸗
des
die
schlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 a. a. O. festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren enstan⸗ denen und entstehenden Kosten beschlag⸗
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, das Ver⸗ bot, Zahlungen oder sonstige an die Steuerpflichtige zu bewirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüg⸗ lich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die der Steuerpflichtigen zustehen⸗ den Forderungen oder sonstigen An⸗ sprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachund füllung an die tung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 der
eichsfluchtsteuervorschriften dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er z. Zt. der Lei⸗ stung keine Kenntnis von der Beschlag⸗ nahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkenntnis trifft. Eigenem Verschulden steht das Ver⸗ schuhlden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht oder fahrlässig nicht er § 10 Abs. 5 der Reichsfluchtsteuervor⸗ schriften, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuerge⸗ fährdung (§§ 396, 402 der Reichsab⸗ gabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuer⸗ ovdnungswidrigkeit (§ 413 der Reichs⸗ abgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 der Reichsflucht⸗ steuervorschriften ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staats⸗
Steuerpflichtige, wenn sie im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen. Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannte Steuerpflichtige, falls se im Inland betroffen wird, vorläufig estzunehmen und sie gemäß, § 11 Abs. 2 der Reichsfluchtsteuervorschriften unver⸗ züglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzu⸗ führen. (St.⸗Nr. 56 Nr. 17/2368.) Frankfurt a. M., 21. November 1938 zum Zwecke der Er⸗ Finanzamt Frankfurt⸗(Main⸗)Ost.
teuerpflichtige eine Lei⸗ 1
Verantwortlich: 1 für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den
Verlag: 1 Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗
Charlottenburg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlaas⸗Aktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32.
Fünf Beilagen (einschließlich Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregister⸗Beilagen.)
Leis tungen
nhni
hierdurch
vorsätzlich küllt, wird nach
anwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, die
keine Kenntnis von der Eseeeee
am Deutschen Reichsa
Nr. [
Berlin, Montag, den 28. November
1. Unterfuchungs⸗ und Straffachen.
[50026 Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Die Ilse Auguste Pollack, geb. am 17. Oktober 1918 in Plauen i. V., zu⸗ letzt wohnhaft in Plauen i. V., Hohe Str. 11, zur Zeit unbekannten Aufent⸗
alts, schuldet dem Reich eine Reichs⸗
luchtsteuer von 15 000 RM, die am 15. Oktober 1938 fällig gewesen ist, nebst einem “ 1 v. H. für jeden angefangenen Monat. 2m § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1297) wird hiermit das inlän⸗ dische Vermögen der Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichs⸗ fluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die em. § 9 Ziffer 1 RFlStG. festzusetzende Veldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und ent⸗ stehenden Kosten beschlagnahmt. 8
Es ergeht hiermit an alle natür⸗ lichen und juristischen Personen, die im Inland einen Wohnsitz, 1 ewöhn⸗ lichen Aufenthalt, ihren Sitz, 18 e⸗ schäftsleitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, veee oder sonstige Leistungen an die teuerpflichtige zu bewirken; sie werden hiermit aufgefor⸗ dert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Fenangce Anzeige über die der
teuerpflichtigen zustehenden Forderun⸗ gen oder sonstige Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtige eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Beschlagnahme
ehabt hat und daß ihn auch kein Ver⸗ schulden an der Unkenntnis trifft. Eige⸗ nem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich. 1
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Abs. 5 RFlStG., sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuergefährdung (8§ 396, 402 der Reichsabgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 A.⸗O.) bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahn⸗ dungsdienstes und des Zollfahndungs⸗ dienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfs⸗ beamten der Staatsanwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflichtige, wenn sie im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, die obengenannte Steuerpflichtige, falls sie im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen und sie gem. § 11 Abs. 2 RFlStG. unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. — St.⸗Nr. 18/148.
Plauen i. V., 19. November 1938 Finanzamt Plauen⸗Stadt.
[50027] Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme. Der Student Erwin Günther Pollack, geboren am 17. August 1916 in Plauen 1. V., zuletzt wohnhaft in Plauen i. V., Hohe Str. 11, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, schuldet dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 15 000,— RM, die am 15. Oktober 1938 fällig gewesen ist, nebst einem Zuschlag von 1 v. H. für jeden angefangenen Monat. Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1297) wird hiermit das inlän⸗ dische VBermögen des Steuerpflichtigen ur Sicherung der Ansprüche auf Reichs⸗ sluchtstener nebst Zuschlägen, auf die dens §9 Ziffer 1 RFlStG. festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und ent⸗ stehenden Kosten beschlagnahmt. Es ergeht slerxwen an alle natür⸗ lichen 8 juristischen Personen, die im Inland einen Wohnsitz, ihren ewöhn⸗ lichen Aufenthalt, ihren Sitz, Pr Ge⸗ schäftsleitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an den Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit aufgefor⸗ dert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Se Anzeige über die dem teunerpflichtigen zustehenden Forderun⸗ gen oder sonstige Ansprüche zu machen. Wer nach der Veröffentlichung n Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine 8S bewirkt, ist nach § 10 Abs. 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung gehabt hat und daß ihn auch kein Ver⸗ chulden an der Unkenntnis trifft. Eige⸗
iem Verschulden steht das Verschulde ines Vertreters gleich
Wer seine vageigepsticht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach
10 Abs. 5 RFlStG., sofern nicht der
atbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuergefährdung erfüllt ist (§§ 396, 402 der Reichsabgabenordnung), wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 A.⸗O.) bestraft.
Nach § 11 Abs. 1 Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des . dungsdienstes und des Zollfahndungs⸗ dienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfs⸗ beamten der Staatsanwaltschaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuerp lichtigen, wenn er im Inlande betroffen wird, vorläufig sas zunehmen.
Es ergeht hieea die Aufforderung, den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen und ihn gem. § 11 Abs. 2 KFlStG. unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die zestnahme erfolgt, vorzuführen. —
tr.⸗-Nr. 18/147.
Plauen i. V., 19. November 1938.
Finanzamt Plauen⸗Stadt.
[50028] Steuersteckbrief
und Vermögensbeschlagnahme.
Der Lederhändler Ernst Reininger, geboren 1908, und seine Ehefrau Hilde, eboren 1908, zuletzt wohnhaft in
ien VIII., Pfeilgasse 37, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, schulden dem Reich eine Reichsfluchtsteuer von 16 823,— RM, die am 24. September 1938 fällig gewesen ist, nebst einem Zu⸗ schlag von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgen⸗ den angefangenen Monat. Der Zuschlag beträgt mindestens zwei vom Hundert des Rückstandes.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1938 S. 389) wird hiermit das inländische Vermögen der Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichs⸗ fluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafverfahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natür⸗ lichen und juristischen Personen, die im Inland einen Wohnsitz, ihren gewöhn⸗ lichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Ge⸗ schäftsleitung oder Grundbesitz haben, das Verbot, Zahlungen oder sonstige Leistungen an die Steuerpflichtigen zu bewirken; sie werden hiermit aufgefor⸗ dert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, dem unterzeichneten Finanzamt Anzeige über die den Steuerpflichtigen zustehenden Forderun⸗ gen oder sonstigen Ansprüche⸗zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an die Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat, und daß ihn auch kein Verschulden an der Un⸗ kenntnis trifft. Eigenem Verschulden echt, das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der um Hilfsbeamten der Staatsanwalt⸗ schaft bestellt ist, verpflichtet, die Steuerpflichtigen, wenn sie im Inland betroffen werden, vorläufig fest⸗ zunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung,
die obengenannten Steuerpflichtigen, falls sie im Inland betroffen werden, vorläufig festzunehmen und sie gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. Inland im Sinn dieser Verfügung ist das Reichsgebiet nach der Wieder⸗ vereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich.
Wien 1, 15. November 1938.
Finanzamt Innere Stadt⸗Ost.
“ Reichsfluchtsteuerstelle
für das Land Oesterreich.
EI (Unterschrift.)
[50029]
Steuersteckbrief und Vermögensbeschlagnahme. Der Hans Reininger, zuletzt wohn⸗ haft in Wien 7, Schottenfeldgasse 22, senr Zeit unbekannten Aufenthalts, chuldet dem Reich eine Keichsflucht⸗
steuer von 17 444,— RM, die am
24. Sept. 1988 füllig gewesen ist, nebst!
8
einem Zuschlag von eins vom Hundert für jeden auf den Zeitpunkt der Fülig. keit folgenden angefangenen onat. Der Zuschlag beträgt mindestens zwei vom Hundert des Rückstandes.
Gemäß § 9 Ziffer 2 ff. des Reichs⸗ fluchtsteuergesetzes (Reichssteuerblatt 1937 S. 1269; Reichsgesetzblatt I 1938 S. 389) wird hiermit das inländische Vermögen des Steuerpflichtigen zur Sicherung der Ansprüche auf Reichs⸗ fluchtsteuer nebst Zuschlägen, auf die gemäß § 9 Ziffer 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes festzusetzende Geldstrafe und alle im Steuer⸗ und Strafver⸗ fahren entstandenen und entstehenden Kosten beschlagnahmt.
Es ergeht hiermit an alle natürlichen und juristischen Personen, die im In⸗ land einen Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz, ihre Geschäfts⸗ leitung oder Grundbesitz haben, 8 Verbot, Zahlungen oder sonstige Lei⸗ stungen an den Steuerpflichtigen zu be⸗ wirken; sie werden hiermit aufgefordert, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats dem unterzeichneten Fingaa. amt Anzeige über die dem Steuerpfli tigen zustehenden Forderungen oder sonstigen Ansprüche zu machen.
Wer nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zum Zwecke der Er⸗ füllung an den Steuerpflichtigen eine Leistung bewirkt, ist nach § 10 Absatz 1 des Reichsfluchtsteuergesetzes hierdurch dem Reich gegenüber nur dann befreit, wenn er beweist, daß er zur Zeit der Leistunz keine Kenntnis von der Be⸗ schlagnahme gehabt hat und daß ihn auch kein Verschulden an der Unkennt⸗ nis trifft. Eigenem Verschulden steht das Verschulden eines Vertreters gleich.
Wer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, wird nach § 10 Absatz 5 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes, sofern nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder der Steuer⸗ gefährdung (§§ 396, 402 der Reichs⸗ abgabenordnung) erfüllt ist, wegen Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 der Reichsabgabenordnung) bestraft.
Nach § 11 Absatz 1 des Reichsflucht⸗ steuergesetzes ist jeder Beamte des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes, des Steuerfahndungsdienstes und des Zoll⸗ fahndungsdienstes sowie jeder andere Beamte der Reichsfinanzverwaltung, der zum Hilfsbeamten der Staatsan⸗ waltschaft bestellt ist, verpflichtet, den Steuerpflichtigen, wenn er im Inland betroffen wird, vorläufig festzunehmen.
Es ergeht hiermit die Aufforderung, den obengenannten Steuerpflichtigen, falls er im Inland betroffen wird, vor⸗ läufig festzunehmen und ihn gemäß § 11 Absatz 2 des Reichsfluchtsteuer⸗ gesetzes unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen.
Inland im Sinn dieser Verfügung ist das Reichsgebiet nach der Wieder⸗ vereinigung Oesterreichs mit dem Deut⸗ schen Reich.
Wien I, 15. November 1938. Finanzamt Innere Stadt⸗Ost. Reichsfluchtsteuerstelle für das Land Oesterreich.
[50030] . 1 Ich habe heute mit sofortiger Wir⸗ kung dem flüchtigen Kaufmann Carl Lipper aus Hamburg, geb. 30. 9. 1899, gemäß § 37 a Devisengesetz vom 4. 2. 1935 in der Fassung vom 1. 12. 1936 die Geschäftefüheungee und Vertretungs⸗ befugnis für die Firma Carl Lipper, Hamburg, Hamburger Str. 118, ent⸗ zogen und Herrn Friederich Lindener aus Hamburg zum alleinvertretungs⸗ berechtigten Treuhänder für die ge⸗ nannte Firma eingesetzt. — Gesch.⸗Z. R 2 — 3187/38. Hamburg, den 18. November 1938. Der Oberfinanzpräsident Hamburg (Devisenstelle).
Bekanntmachung.
Nachstehende Personen sind auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1933 (R.⸗G.⸗Bl. I S. 480) der deutschen Staatsangehörigkeit für ver⸗ lustig erklärt worden. Sie sind daher auch des Tragens eines deutschen aka⸗ demischen Grades unwürdig.
Juristische Fakultät.
1. Moritz Bodlaender, geb. 13. April 1899 in Breslau, promov. am 23. 12. 1922, 2. Walter Grünpeter, geb. 10. Dezember 1903 in -Senens am 28. 12. 1925, 3. Ernst W. Meyer, geb. 2. April 1892 in Leobschütz, promov. am 22. 2. 1916, 4. Siegfried Goldschmidt, geb. 10. Februar 1890 in Kosten, Prov. Posen, promov. am 20. 7. 1920, 5. Heinrich Friedmann, geb. 19. Mai 1899 in Berlin, promov. am 11. 3. 1927, 6. Joseph Marcus, geb. 2. August 1886 in Grabow, promov. am 7. 2. 1917, 7. Martin Gotthilf, geb. 28. Dezember 1893 in Krojanke (Kreis Flatow, Grenzmark), promov. am 12. 4. 1918, 8. Alexander Adler, geb. 2.-August 1904 in Neisse, promov. am 14. 12. 1927, 9. Berthold Lewkowitz, geb. 15. Mai 1902 in Mixstadt, Kreis Schildberg⸗Polen, promov. am 10. 10.
[50031]
1924, 10. Arnold Kurtzig, geb. am 7. Dezember 1898 in Grünberg, promov. am 20. 4. 1923, 11. Ludwig
Sittner, geb. 22. April 1889 in Sorau,
promov. am 30. 9. 1922, 12. Erich Goldstein, geb. 8. Oktober 1897 in Glogau, promov. am 31. 3. 1920, 13. Fedor Gotthelf, geb. 17. Mai 1893 in Königshütte, promov. am 15. 12. 1920.
Philosophische Fakultät.
1. Otto Landsberg, geb. 4. De⸗ zember 1869 in Rybnik, promov. am 8. 10. 1889, 2. Siegfried Marck, geb. 9. März 1889 in Breslau, promov. am 20. 7. 1911, 3. Ernst Schwerin, geb. 29. Dezember 1869 in Breslau, promov. am 12. 5. 1894, 4. Fritz Lachmann, geb. 25. März 1902 in Breslau, promov, am 28. 9. 1926.
Medizinische Fakultät.
1. Alexander Kaatz, 88 10. Sep⸗ tember 1898 in Hindenburg, promov. am 30. 3. 1925, 2. Leonhard Konitzer, geb. 27. September 1909 in Walden⸗ burg, promov. am 18. 5. 1934, 3. Josef Fraenkel, geb. 15. Februar 1893 in Oppeln, promov. am 24. 11. 1921 zum Dr. med. dent., 4. Paul Immerwahr, geb. 23. März 1899 in Beuthen, promov. am 20. 9. 1924, 5. Walter Fuchs, geb. 24. Juli 1892 in Liegnitz, promov. am 21. 7. 1919, 6. Ludwig Gluskinos, geb. 7. November 1882 in Posen, promov. am 31. 1. 1910.
Den Genannten ist daher der ihnen von den zuständigen Fakultäten der Universität Breslau verliehene Doktor⸗ grad entzogen worden.
Die Entziehung wird mit dieser Ver⸗ öffentlichung wirksam.
Ein Rechtsmittel ist nicht zugelassen.
Breslau, den 22. November 1938.
Der Rektor der Schlesischen
Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität.
Staemmler.
3. Aufgebote
[50032] Zahlungssperre.
Auf Antrag der Fanny Beck, Haus⸗ tochter in Mengen, wird gegen den Oberbürgermeister der Stadt der Aus⸗ landsdeutschen (Stuttgart) — Stadt⸗ pflege — das Verbot erlassen, an den Inhaber der abhanden gekommenen, auf den Inhaber lautenden 5 Pigen Stuttgarter Ablösungsanleihe über 25 RM (Rückz.⸗Wert 200 RM) Reihe 5 Nr. 3545 eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue Zins⸗, Renten⸗ oder Gewinnanteilscheine oder einen Erneue⸗ rungsschein auszugeben.
Amtsgericht Stuttgart.
[50035] Aufgebot.
Die Witwe Lotte Keindorf in Uchten⸗ haben, Kreis Osterburg, hat das Auf⸗ gebot der auf den Namen des Land⸗ wirts Otto Keindorf in Uchtenhaben laufenden Aktie Nr. 496 der Aktien⸗
uckerfabrik in Goldbeck beantragt. Der
nhaber der Urkunde wird aufgefor⸗ dert, spätestens in dem auf den 20. Juni 1939, mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zim⸗ mer Nr. 9, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird. — 3. F. 4/38. Osterburg, den 24. November 1938. Das Amtsgericht.
1800,8h,r Aufgebot. Rosa Toc ie au Irma Herta Rosa Tockus geborene Baer in Fulda hat das Auf⸗ gebot des Grundschuldbriefes über die u ihren Gunsten im Grundbuch von lsfeld Band XXIX Blatt 2142 in Ab⸗ teilung III unter Nr. 2 eingetragenen Grundschuld von 6000 FGM beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufge⸗ fordert, spätestens in dem auf den 28. März 1939, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht im ecses (Zimmer 6) anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumel⸗ den und die Urkunde vorzulegen, widri⸗ vez⸗ die ö16““ Ur⸗ u erfolgen wird. — F 3/38. Alsfeld, den 22. November 1938. Amtsgericht.
[50034] Aufgebot.
Die Gemeinde Wyhlen, vertreten durch den Bürgermeister der Gemeinde Wyhlen, hat das Aufgebot des Grundstücks der Gemarkung Wyhlen, Lgb.⸗Nr. 3812, Gewann „Beim vüeeer“ 3 a 35 qm Güterweg, beantvagt. lle Personen, welche das Eigentum an dem genannten Grund⸗ stück in Anspruch nehmen, werden daher aufgefordert, üntseen⸗ im Aufgebots⸗ termin, am Freitag, den 17. März 1939, vormittags 9 Uhr, vor dem Amtsgericht, hier, 3. Stock, Saal II, ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls ihre Ausschließung erfolgen wird. — 3 F 3/38.
Lörrach, den 19. November 1938.
Amtsgericht. III.
g . in Wuschewier hat beantragt, 1. den am 27. Juli 1878 in Braunschweig gebore⸗ nen Albert Sievert, 2. die am 13. Juli 1880 in Braunschweig geborene Anna Sievert, eheliche Kinder des Schuh⸗ machers August Sievert und seiner Ehe⸗ frau Minna geborene Spohr, im Jahre 1886 nach dem Tode des Vaters mit der Mutter nach Amerika ausgewandert, letzter Braunschweig, für tot zu erklären. Die vorbezeichne⸗ ten Verschollenen werden P1* 3 sich spätestens in dem auf den 4. Juli 1939 um 10 Uhr vor dem Amts⸗ gericht Braunschweig, Am Wendentore 7, “ 80, anberaumten Aufgebots⸗ termin zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen wird. An alle, welche Auskunft über Leben oder Tod der Verschollenen zu erteilen vermögen ergeht die Aufforderung, spätestens im Aufgebotsterminm dem Gericht zu 15 F 3 + 4,38 Anzeige zu machen. 1
Braunschweig, 1. November 1938. Das Amtsgericht. 15.
[50038] Aufgebot.
Die Witwe Martha Wenzel geb Lorenz in Eichicht hat beantragt, ihren seit dem 4. Oktober 1917 verschollenen Sohn Hugo Wenzel, zuletzt wohnhaft in Eichicht, für tot zu erklären. Hugo Wenzel wird aufgefordert, sich späte⸗ stens in dem auf Donnerstag, den 26. Januar 1939, vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗- richt anberaumten Aufgebotstermin zu melden, da sonst seine Todeserklärun erfolgen wird. An alle, welche Aus kunft über Leben oder Tod des Ver⸗ schollenen zu erteilen vermögen, ergeht die Aufforderung, spätestens im Auf⸗ gebotstermin dem Gericht Anzeige z machen. (F 1/38.)
Leutenberg, 24. November 19238.
Die Amtsgerichtsabteilung.
[50037] Beschluß.
Es wird festgestellt, daß ein Nach erbe nach der am 19. Oktober 1936 verstorbenen ledigen Landwirtin Katha⸗ rina Elisabetha Stemmler in Dieden⸗ bergen nicht vorhanden ist.
Hochheim / Main, 21. Novbr. 1938
Amtsgericht. .
[50039] Aufgebot.
Der Rechtsanwalt Dr. Erwin Stein in Offenbach a. M., Kaiserstr. 22, hat als Testamentsvollstrecker für de Nachlaß des am 4. 9. 1938 in Offenba a. Main verstorbenen Kaufmanns Max Oppenheim in Offenbach a. Main das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlaßgläubigern beantragt. Die Nachlaßgläubiger werden daher aufgefordert, ihre Forde⸗ rungen gegen den Nachlaß des ver⸗ storbenen Max Oppenheim spätestens in dem auf Freitag, den 10. März 1939, vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Saal 35, an⸗ beraumten Aufgebotstermin bei diesem Gericht anzumelden. Die Anmeldung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu ent⸗ halten; urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Die Nachlaßgläubiger, welche sich nicht melden, können, unbeschadet des Rechts, vor den Verbindlichkeiten aus Pflicht⸗ teilsrechten, Vermächtnissen und Auf⸗ lagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung ver⸗ langen, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Ueberschuß ergibt. Die Gläubiger aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen sowie die Gläubiger, denen der Erbe unbeschränkt haftet, werden durch das Aufgebot nicht be⸗ troffen. (6 F 3/38.)
Offenbach a. M., 23. Novbr. 1938. Das Amtsgericht. Abt. 6.
[50041]
In dem Aufgebotsverfahren zur Aus⸗ schließung von Nachlaßgläubigern des am 4. März 1938 in Potsdam verstorbe⸗ nen Direktors i. R. Georg Schoen⸗ berner ist durch Ausschlußurteil vom 22. November 1938 erkannt: 1. Folgen⸗ den Nachlaßglänbigern werden ihre angemeldeten Forderungen gegen den Nachlaß des am 4. März 1938 in Potsdam verstorbenen Direktors i. R. Georg Schoenberner vorbehalten: a) Große National⸗Mutterloge zu den drei Weltkugeln in Liquidation in Berlin NW 7, Bnease aha 79,
2200,— RM Darlehn nebst Zinsen; b) Prof. Dr. Bürger in Berlin⸗ Dahlem, Unter den Eichen 77, 18,— RM Honorarforderung; c) Fräu⸗ lein Selma Wegener in berlin⸗ Steglitz, Arndtstr. 29, 495,— RM Dar⸗ lehn. 2. Die übrigen Nachlaßgläubiger, soweit nicht ihre Rechte nach dem Ge 8 unberührt bleiben, können, unbeschade des Rechts vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen befriedigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung
.“
verlangen, als sich nach 8 der nicht ausgeschlossenen Gläubiger