Hreeichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 282 vom 3. Dezember 1938. S. 2
3
Leutnant Helmut Müller, Orden der Jugoslawischen 3 Krone 5. Klasse. 8 Major (E) Johannes Mueller⸗Andrießen, Offizier⸗ kreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens. berstarbeitsführer Hermann Müller⸗Branden⸗ burg, Komturkreuz des Königlich Ungarischen Ver⸗
8 dienstordens.
bberstleutnant Albert Müller⸗Kahle, Offizierkreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
reußischer Staatsrat Staatssekretär Erich Neumann, Königlich Jugoslawischer St. Sava⸗Orden 1. Klasse.
usikmeister Ernst Neumann, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse. ““
Major Andreas Nielsen, Offizierkreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
NSKK.⸗Standartenführer Karl Oberhuber, Offizierkreuz des Ordens der Krone von Italien.
Oberleutnant Alfred von Oelhafen, Orden der Jugo⸗ slawischen Krone 5. Klasse.
Hauptmann Rolf Baron von der Osten genannt Sacken, Estnisches Verdienstzeichen vom Adlerkreuz 4. .
Feldwebel Alfred. Ostermann, Königlich Ungarisches Silbernes Verdienstkreuz. 1
Oberjägermeister Friedrich Ostermann, Königlich Jugo⸗ slawischer St. Sava⸗Orden 3. Klasse. 8
Hauptmann Hans Osterroht, Orden der Jugoslawischen Krone 4. Klasse. 1
Leutnant Eöu“ Ott, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse.
Oberstleutnant Herbert Pfeiffer, Offizierkreuz des König⸗ lich Ungarischen Verdienstordens. 8
Leutnant Günther Piduhn, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse. “
Botschaftsrat Wilhelm von Pochhammer, Großoffizier⸗ kreuz des Ordens der Krone von Rumänien.
Oberst Richard Putzier, Komturkreuz des Königlich Unga⸗
rischen Verdienstordens. ““
Hauptmann Hans Remer, Ritterkreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
Major Ludwig Reuß, Offizierkreuz des Ordens der Krone von Italien.
Direktor der Siemens⸗Schuckertwerke A. G. Dr. Hermann Reyß, Komturkreuz des Königlich Aegyptischen Nil⸗ Ordens.
Leutnant Gerhard Richter, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse.
Oberleutnant Erwin Rinza, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse. . 8
Hauptmann Friedrich⸗Franz Rittner, Ritterkreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
Leutnant Rolf Rostoski, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse.
Neichabünser churt Roth, Offizierkreuz des Königlich Bel⸗ gischen Ordens Leopold II. 11
Major Theo Rowehl, Offizierkreuz des Königlich Unga⸗ rischen Verdienstordens. ““
General der Flakartillerie Günther Rüdel, Königlich Ungarischer Verdienstorden 1. Klasse. 1
GSGSroßkreuz des Königlich Griechischen Phönixordens.
Leutnant Josef Schappei, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse.
4z⸗Gruppenführer Julius Schaub, Kreuz 1. Klasse des Königlich Bulgarischen Zivilverdienstordens.
Leutnant Friedrich⸗Wilhelm Schaumann, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse.
Königlich Niederländischer Generalkonsul. Hans⸗Carl Scheibler, Köln⸗Marienburg, Offizierkreuz des
8 Königlich Niederländischen Ordens von Oranien⸗ Nassau. —
Oberstjägermeister Ulrich Scherping, Königlich Jugo⸗ slawischer St. Sava⸗Orden 2. Klasse.
Hauptmann des Generalstabes Friedrich⸗Karl Schlichting, Orden der Jugoslawischen Krone 4. Klasse..
35⸗Hauptscharführer Ernst Schlotmann, Königlich Bulgaxischer Zivilverdienstorden 5. Klasse. -
Leutnant Karl⸗Gustav Schmidt, Orden der Jugoslawi⸗ schen Krone 5. Klasse.
Leutnant Karl⸗Heinz Schomann, Orden der Jugoslawi⸗ schen Krone 5. Klasse. “
Forstassessor Eduard Schregel, Königlich Jugoslawischer St. Sava⸗Orden 4. Klasse. 6
Oberstleutnant Paul Schricker, Offizierkreuz des König⸗ lich Ungarischen Verdienstordens.
berregierungsrat Adolf Werner Graf von der Schulen⸗ burg, Komturkreuz des Ordens der Krone von Italien. ,
Oberleutnant Erwin Schulz, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse. “
Oberst Julius Schulz, Komturkreuz des Königlich Unga⸗ rischen Verdienstordens.
Hauptschriftleiter Theodor Schulze, Dresden, Goldenes Kreuz des Königlich Griechischen Phönixordens. Legationsrat Dr. Emil Schumburg, Grosßoffizierkreuz
des Ordens der Krone von Italien.
almusikdirektor Carl Schuricht, Komturkreuz des
Kän gfich Niederländischen Ordens von Oranien⸗
Nassau.
Oberst Walter Schwabedissen, Komturkreuz des König⸗
8 lich Ungarischen Verdienstordens.
Oberleutnant Ernst Schwarz, Orden der Jugoslawischen 8 Krone 5. Klasse. ajor Hans Seidemann, Königlich Jugoslawischer
1 Weißer Adler⸗Orden 4. Klasse.
Bayerischer Ministerpräsident Ludwig Siebert, Orden
der Jugoslawischen Krone 1. Klasse.
Konsul Hermann E. Sieger, Lorch/ Württemberg, Komtur⸗
kreuz des Fürstlich Liechtensteinischen Verdienstordens.
Leutnant Kurt Sodemann, Orden der Jugoslawischen
Krone 5. Klasse.
Hauptmann (E) Franciskus Graf von Spee, Ritter⸗ kreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
Flugkapitän Karl Stephan, Ritterkreuz des Königlich
1 Ungarischen Verdienstordens. Major (E) Josef Stigell, Offizierkreuz des Königlich 1 Ungarischen Verdienstordens.
Chefarzt Professor Dr. med. Alfred Störmer, Königlich Jugoslawischer, St. Sava⸗Orden 3. Klasse.
Leutnant Werner Stubbe, Orden der Jugoslawischen
General der Flieger Otto von Stülpnagel, Königlich Ungarischer Verdienstorden 1. Klasse. ,s
Generalleutnant Hans⸗Jürgen Stumpff, Königlich Ungarischer Verdienstorden 1Klasse.
Oberleutnant Karl⸗Joachim von Szymonski, Orden der Jugoslawischen Krone 4. Klasse.
Hauptmann Siegfried Taubert, Orden der Jugoslawischen Krone 4. Klasse.
Generalmajor Geoorg Thomas, Komturkreuz mit dem Stern des Königlich Ungarischen⸗ Verdienstordens.
Generalmajor Kurt von Tippelskirch, Stern zum Komturkreuz des Königlich Ungarischen Verdienst⸗ ordens.
Oberst Rudolf Toussaint, Komturkreuz des Ordens des Sterns von Rumänien.
Generalmajor Ernst Udet, Komturkreuz mit dem Stern des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
Major Karl Viek, Offizierkreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
Leutnant ndeß Vitense, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse.
Rektor a. D. Professor Dr. h. c. Joseph Vonderau, Fulda, Kreuz „Für Kirche und Papst“- 1
Leutnant Hans Wachholz, Orden der Jugoslawischen
. Krone 5. Klasse. -
Oberstarzt Dr. Hans Wagner, Estnisches Verdienstzeichen vom Adlerkreuz 3. Klasse.
Heeres⸗Sanitätsinspekteur Generaloberstabsarzt Professor Dr. Anton Waldmann, Estnisches Verdienstzeichen vom Adlerkreuz 2. Klasse.
Oberst Helmuth Weidling, Komturkreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
Generalleutnant Hubert Weise, Komturkreuz mit dem Stern des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
Oberstleutnant Friedrich Wilhelm Wichard, Offizierkreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
NSKK.⸗Brigadeführer Hauptmann a. D. Fritz Wiede⸗ mann, Kreuz 1. Klasse des Königlich Bulgarischen
Zivilverdienstordens.
Leutnant Ottmar Willmann, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse. u““
Major (E) Georg Wittig, Offizierkreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens. .
Oberleutnant Heinrich Wittmer, Orden der Jugoslawi⸗ schen Krone 5. Klasse. “
General der Flieger Bodo von Witzendorff, Königlich Ungarischer Verdienstorden 1.
Hauptmann Friedrich Wolf, Ritterkreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
Filmproduktionsleiter Hans Freiherr von Wolzogen, Berlin⸗Charlottenburg, Königlich Jugoslawischer St. Sava⸗Orden 3. Klasse.
Oberleutnant Günther Zetzsche, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse.
Oberstleutnant Dr. Günther Ziegler, Komturkreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
Hauptmann im Generalstab Eduard Zorn, Ritterkreuz des Königlich Ungarischen Verdienstordens.
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8 N
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark)
lauten (Reichsgesetzbl. I S. 569).
Der Londoner Goldpreis beträgt am 3. Dezember 1938
für eine Unze Feingodd . „. = 148 sh 7 ⅞ d,
in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗
kurs für ein englisches Pfund vom 3. De⸗ zember 1938 mit RM 11,68 umgerechnet = RM 86,7970, für ein Gramm Feingold demnach = pence 57,3408, in deutsche Währung umgerechnet = RM 2,79059.
Berlin, den 3. Dezember 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank. Erste Ausführungsanweisung“)
p e⸗ge⸗ Verordnung zur Durchführung und Ergänzung
des Gesetzes über die Statistik der Fischereifangergebnisse. Vom 2. Dezember 1938.
Auf Grund des § 7 der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung und Ergänzung des Gesetzes über die Statistik der V vom 15. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I
.997) werden zu Erhebungsstellen bestimmt: 1. Für die Anmeldung der ebnisse, die von deut⸗ scchen oder ausländischen Fangfahrzeugen der Hochsee⸗, der Heringstreibnetz⸗ und der Küstenfischerei unmittel⸗ bar vom Fangplatz aus auf den Fischmärkten in Weser⸗ münde, Cuxhaven und Hamburg⸗Altona angelandet werden: die Seefischmarkt A. G., Wesermünde, für den Fischmarkt Wesermünde, die Seefischmarkt G. m. b. H., Cuxhaven, für den Fischmarkt Cuxhaven, die Fischmarkt Hamburg⸗Altona G. m. b. H., Ham⸗ burg⸗Altona, für den Fischmarkt Hamburg⸗Altona;
2. für die Anmeldung der Fangergebnisse, die von deut⸗ schen oder ausländischen Fangfahrzeugen der Hochsee⸗ und Küstenfischerei unmittelbar vom Fangplatz aus an der deutschen Nordseeküste außerhalb der zu 1 ge⸗ nannten Fischmärkte angelandet werden:
die für den Ankandungsplatz zuständigen Zollstellen, für Helgoland der dortige Fischmeister; für die Anmeldung der unmittelbar vom Fangplatz aus außerhalb der Fischmärkte in Wesermünde, Cuxhaven und Hamburg⸗-⸗Altona angelandeten Fangergebnisse der deutschen Hochsee⸗Heringsfischereigesellschaften (Heringstreibnetzfischerei): das Beazsasch! Reichsamt; ür die Anmeldung der Fangergebnisse, die von deut⸗ chen Fangfahrzeugen unmittelbar vom Fangplatz au im Ausland angelandet werden: “ das Statistische Reichsamt; 6
2—) Betrifft nicht das Land Oester en
““
für die Anmeldung der Fangergebnisse, die von deut schen oder ausländischen Fangfahrzeugen der Hochsee⸗
und Küstenfischerei unmittelbar vom Fangplatz aus
an der deutschen Ostseeküste (einschl. der Küste de Haffe) angelandet werden: für das Gebiet des Landes Preußen die für de
Anlandungsplatz zuständigen staatlichen Fischmeister,
im übrigen die für den Anlandungsplatz zuständige Zollstellen;
für die Anmeldung der ncge zebreise der Fischerei
im Bodensee, die unmittelbar vom Fangplatz aus i
Reichsgebiet (öohne das Land Oesterreich) angelandet
werden:
die Hauptzollämter in Konstanz und Lindau sowie
die württembergische Polizeidirektion in Friedrichs⸗ hafen.
Berlin, den 2. Dezember 1938.
Der Reichsminister für Ernährung und La 8 I. A.: De. Willer.
1A“ 8 Ausführungsbestimmungen“) Statistischen Reichsamts zur Ersten Verordnung zur
Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Statistik
der Fischereifangergebnisse. Vom 2. Dezember 1938. 8 Auf Grund des § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 13 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des
Gesetzes über die Statistik der Fischereifangergebnisse vom 15. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 997) wird mit Zu⸗
stimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt⸗
schaft bestimmt:
- 8
(1) Anzumelden sind die Fangergebnisse der deutschen
Hochsee⸗ und Küstenfischerei einschließlich der Haff⸗ fischerei sowie die Fangergebnisse ausländischer Fischerei⸗ fangfahrzeuge nach Maßgabe des § 2 der Ersten Durch⸗ führungsverordnung.
(2) Die Fangergebnisse der deutschen Binnen⸗ fischerei sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, in dem bisherigen Umfang anzumelden. Wegen weiterer Ausdehnung der Statistik der Binnenfischerei werden ent⸗ sprechende Anordnungen ergehen. ““
Zur schriftlichen Anmeldung sind Anmeldescheine nach
den vorgeschriebenen Mustern unter Beachtung der aufge⸗ druckten Erläuterungen zu verwenden. Unrichtige und un⸗ vollständige Ausfüllung sowie verspätete Einsendung der An⸗ meldescheine wird nach § 3 des Gesetzes über die Statistik
der Fischereifangergebnisse vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I
S. 798) bestraft.
(1) Nach Muster sind die Fangergebnisse anzumelden, die von deutschen oder ausländischen Hochseefangfahrzeugen, ausgenommen diejenigen der Hochseeheringsfischereigesell⸗ schaften, unmittelbar vom Fangplatz aus an der Nordsee⸗ küste zur Verteilung, zur Versteigerung, zum freihändigen Verkauf, zum Verbrauch im eigenen Betriebe oder zur Durch⸗ fuhr angelandet werden.
(2) Erhebungsstellen sind für die Anlandungen auf den Fischmärkten in Wesermünde, Cuxhaven und Hamburg⸗ Altona die Fischmarktverwaltungen, für die Anlandungen auf Helgoland der dortige Fischmeister, im übrigen die für den Anlandungsplatz zuständigen Zollstellen.
(3) Anmeldepflichtig ist der Schiffer S de Hochseefangfahrzeuges. Anlandungen von Fischdampfern und Motorschiffen auf den zu (2) genannten Fischmärkten sind jedoch von demjenigen anzumelden, für dessen Rechnung der Fang gemacht worden ist (d. h. von der Reederei, der Fischereigesellschaft oder dergl.). 8
Werden die Fangergebnisse von dem Fangfahrzeug un⸗ mittelbar einer Genossenschaft abgeliefert, so hat diese die An⸗ gaben des Schiffers durch Gegenzeichnung auf dem Anmelde⸗ schein zu bestätigen. 8
(4) Bei Anlandungen auf den zu (2) genannten Fisch⸗ märkten werden Arten und Sorten, Mengen und Werte der anzumeldenden Fangergebnisse durch die Fischmarktver⸗ waltungen in den Anmeldeschein eingetragen.
(5) Ein Anmeldeschein darf nur das Ergebnis einer Fangreise umfassen. Die Anmeldescheine sind nach der An⸗ landung unverzüglich den Erhebungsstellen einzureichen und von diesen bis zum Sonnabend der auf die Anmeldung folgenden Woche gesammelt an das Statistische Reichsam einzusenden. 1
IV.
(1) Die Fangergebnisse der deutschen Hochseeherings⸗
fischerei⸗Gesellschaften (Heringstreibnetzfischerei), die außer⸗ halb der Fischmärkte Wesermünde, Cuxhaven, Hamburg⸗ Altona angelandet werden, sind nach Must er 2 anzumelden.
Für Anlandungen auf den genannten Fischmärkten gelten die
(2) Erhebungsstelle ist das Statistische Reichsamt.
.6) Anmeldepflichtig sind die Seefischereireedereien un F ereigesellschaften, für deren Rechnung die angelandeten Fische gefangen worden sind.
(4) Ein Anmeldeschein darf nur das Ergebnis eine Fangreise umfassen. Die Anmeldescheine sind am 5. Tag nach der Anlandung gesammelt an das Statistische Reichsamt ein zusenden. 11) Nach Muster 3 sind die Fangergebnisse deutsche
Vorschriften der püen III.
Fangfahrzeuge anzumelden, die unmittelbar vom Fangplatz aus von ihnen selbst oder mittels eines Transportfahrzeuges
im Auslande angelandet werden.
(2) Erhebungsstelle ist das Statistische Reichsamt.
3) Anmeldepflichtig sind die Fischereiunternehmunge und Seefischer, für deren Rechnung die im Ausland gelandeter Fische und Seetiere gefangen worden sind.
(4) Der Anmeldeschein muß alle in einem Kalendermona von Fangfahrzeugen des Anmeldepflichtigen angelandeten
Fangeehee he umfassen. Für jedes Anlandungsland ist ein
esonderer Anmeldeschein auszustellen. Die Anmeldescheine sind bis zum 5. des auf den Anlandungsmonat folgenden Kalendermonats an das Statistische Reichsamt einzusenden.
*) Betrifft nicht das Land Oesterreich und die sudetendeutschen
Reichs⸗ und Staatsanzei
“ I1 8
ger Nr. 282 vom 3. Dezember 1938. S. 3
VI.
8 8 (1) Nach Muster 4 sind die Fangergebnisse deutscher oder ausländischer Fahrzeuge der Küft 1
tenfischerei anzumelden, die unmittelbar vom Fangplatz aus an der deutschen Nordseeküste angelandet werden.
0) Erhebungsstellen sind für die Anlandungen auf den Fischmärkten in Wesermünde, Cuxhaven und Hamburg⸗ Altona die Fischmarktverwaltungen, für die Anlandungen auf Helgoland der dortige Fischmeister, im übrigen die für den Anlandungsplatz zuständigen Zollstellen.
(3) Anmeldepflichtig sind
a) die Fischmarktverwaltungen für die auf den Fisch⸗ märkten in Wesermünde, Cuxhaven und Ham⸗
burg⸗Altona angelandeten Fangergebnisse, b) ö“ ⸗genossenschaften und rabbenfischerei⸗Genossenschaften (einschl. Ver⸗ bertangegensssenschaften und ⸗vereine) für die von ihren Fischern oder Mitgliedern außerhalb der zu a genannten Fischmärkte angelandeten und an/si zur Verwertung abgelieferten Fangergeb⸗
isse, *) Filchgroßverteiler und Fischverarbeiter für die außerhalb der zu a genannten Fischmärkte von in⸗ und ausländischen Fischern unmittelbar an sie ab⸗ gegebenen Fangergebnisse, die Schiffer (Schiffsführer) der Fangfahrzeuge für die unmittelbar an Kleinverteiler und Verbraucher aobgegebenen und die im eigenen. Betriebe oder Haushalt verwendeten Fangergebnisse.
(4) Die Anmeldescheine müssen alle in einem Kalender⸗ monat anzumeldenden Fangergebnisse umfassen. Sie sind bis zum 5. des folgenden Monats bei den Erhebungsstellen ein⸗ zureichen und von diesen gesammelt bis zum 8. jeden Monats an das Statistische Reichsamt einzusenden.
VII. (1) Nach Muster 5 sind die Fangergebnisse anzumelden,
1 die von deutschen oder ausländischen Nanshehes,oe un⸗ t
mittelbar vom Fangplatz aus an der deutschen O angelandet werden.
(2) Werden in einem Monät mehrere ö“ be⸗ fischt, so ist für jeden Fanggrund ein besonderer Anmelde⸗ schein auszufüllen. Dies gilt insbesondere für die Fang⸗ der Fischerei in den Haffen und deren landeinwärts gelegenen Nebengewässern.
(3) Erhebungsstellen sind für das Gebiet des Landes Preußen die für den Anlandungsplatz zuständigen staatlichen sfaschnneifter, im übrigen die für den Anlandungsplatz zu⸗ ständigen Zollstellen.
(4) Anmeldepflichtig sind
8
seeküste
a) Fischversteigerer, Fischereigesellschaften, ⸗genossen⸗
schaften (einschl. Verwertungsgenossenschaften) und
⸗vvereine für die von in⸗ und ausländischen Fischereifahrzeugen an sie zur Verteilung, zur Ver⸗ steigerung oder zum Verkauf abgegebenen Fang⸗ ergebnisse,
b) Fischgroßverteiler und Fischverarbeiter für die von in⸗ und ausländischen Fischern unmittelbar an sie
—abgegebenen Fangergebnisse, —
c) die Schiffer (Schiffsführer) der Fischereifangfahr⸗ zeuge für die unmittelbar an Kleinverteiler und verbraucher abgegebenen und die im eigenen Be⸗ triebe oder Haushalt verwendeten Fangergebnisse, die Verteilungsstellen der Hauptvereinigung der Deutschen Fischwirtschaft, sofern das Statistische Reichsamt ihre Anmeldepflicht bestimmt hat, für die ihnen angedienten Fangergebnisse ihres Ein⸗
zugsgebiets.
(5) Die Anmeldescheine müssen alle in einem Kalender⸗
nat anzumeldenden ege oeenths Sie sind bis zum 5. des folgenden Monats bei der Erhebungsstelle einzu⸗ reichen und von gesammelt bis zum 8. jeden Monats an das Statistische Reichsamt einzusenden
16 “ 1 VIII. “ “X“ 1 8 8 (1) Nach Muster 6 sind anzumelden die Fangergebnisse
der Fischerei im Bodensee, die unmittelbar vom Fang⸗
platz aus im Reichsgebiet (ohne das Land Oesterreich) ange⸗ landet werden.
(2) Erhebungsstellen sind die Hauptzollämter in Konstanz und Lindau sowie die württembergische Polizeidirektion i Friedrichshafen.
(3) Anmeldepflichtig sind . .“
a) die von der Hauptvereinigung der Deutschen Fisch⸗ wirtschaft gemäß Anordnung Nr. 81 eingerichteten Abgabestellen für die Bodenseefischerei für die an sie abgelieferten Fangergebnisse,
b) die Schiffer (Schiffsführer) der Fangfahrzeuge für
ddie von ihnen unmittelbar an Verbraucher ab⸗ egebenen und die im eigenen Betriebe oder Haus⸗
boh verwendeten Fangergebnisse. (6(09) Der Anmeldeschein muß alle in einem Kalendermonat an hünsip gteen Fangergebnisse umfassen. Für die Fangergeb⸗ nisse der Fischerei im Ober⸗ und Ueberlinger See sowie im Untersee ist jedoch je ein besonderer Anmeldeschein auszufüllen. Die Anmeldescheine sind den zuständigen Erhebungsstellen bis zum 8. des folgenden Monats einzureichen und von diesen Felsmmnnen bis zum 12. jeden Monats an das Statistische
Keichsamt einzusenden. 8— 8 8
(1) Die Anmeldescheine nach Muster 1 werden in der Reichsdruckerei hergestellt und tragen den Stempel des Statistischen Reichsamtes. Sie können in kleineren Mengen von den Erhebungsstellen, in Mengen von 100 Stück und dar⸗ über von der Drucksachenverwaltung der Reichsdruckerei, Berlin, Alte Jakobstr. 106, bezogen werden.
(2) Die Anmeldescheine nach Muster 2 bis 6 sind bis auf weiteres bei den Erhebungsstellen kostenlos zu beziehen.
X.
(1) Die Erhebungsstellen sind berechtigt, den Küsten⸗ und Binnenfischern in einzelnen Fällen 8 der schriftlichen An⸗ meldung die mündliche Anmeldung zu gistattan.
(2) Die mündlich angemeldeten Fangergebnisse sind von den Erhebungsstellen monatlich, nach Anlandehäfen gesondert, in Monatsnachweisungen einzutragen. Für diese Nachweisungen sind Anmeldescheinvordrucke nach Muster 4 bis 6 zu ver⸗ wenden. Die Nachweisungen sind dem Statistischen Reichsamt spätestens bis zum 12. des folgenden Monats einzusenden.
Die statistische Erfassung der Fangergebnisse des deutschen Walfanges ist durch das Gesetz zur Regelung des Walfanges und die Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 6. Oktober 1937 (Reichsgesetzbl. IS. 1097 und 1099) geregelt und wird durch das Gesetz über die Statistik der Fischerei⸗ fangergebnisse nicht berührt. ö11“
(1) Die Anmeldung mit den in dieser Vorschrift ge⸗ nannten Mustern hat vom 1. Januar 1939 ab zu erfolgen. Die bisher auf Grund anderer Bestimmungen benutzten An⸗
meldescheine dürfen von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr ver⸗
wendet werden. (2) Die Erhebungsstellen haben ihren voraussichtlichen Bedarf bei dem Statistischen Reichsamt (Abtei⸗ lung II, Berlin C 2, Neue Königstr. 27 — 37) anzu⸗ melden. Die Bedarfsanmeldungen der Zollstellen haben über die Hauptzollämter zu erfolgen. 1 1““ Berlin, den 2. Dezember 1938. Der Präsident des Statistischen Reichsamts. E61161 .
8
Bekanntmachung KP 659
der überwachungsstelle für Metalle vom 2. Dezember 1938,
betr. Kurspreise für Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachungen KP 651 vom 22. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 273 vom 23. November 1938), KP 655 vom 28. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 278 vom 29. November 1938) und KP 657 vom 30. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 280 vom 1. Dezember 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:
Blei (Klassengruppe III):
Blei, nicht legiert (Klasse II Aa)n. RM 17,50 bis 19,50 Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B) „ 20,— „ 22,—
Kupfer (Klassengruppe VIII): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII Aa) RM 58,— bis 60,50
Aus: Kupferlegierungen (Klassengruppe IX): Messinglegierungen (Klasse IX A) .RM 41,— bis 43,50 Rotgußlegierungen (Klasse IX B). „ 58,25 „ 60,75
Aus: Zinn (Klassengruppe XX):
Mischzinn (Klasse XX B RM 252,— bis 262,— 8— je 100 kg Sn-Inhalt
RM 17,50 bis 19,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt RM 252,— bis 262,— je 100 kg Sn-Inhalt RM 17,50 bis 19,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt.
. 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 2. Dezember 1938.
Der Reichsbeauftragte für Metalle. J. V.: Helbing.
u““
Bekanntmachung.
Die am 1. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 203. des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
„Seechzehnte Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form. Vom 24. No⸗ vember 1938.
Verordnung zur Uebertragung von Zuständigkeiten auf das Finanzgericht bei dem Oberfinanzpräsidenten Thüringen in Rudol⸗ stadt. Vom 28. November 1938.
Verordnung zur Aenderung der Verordnung zum Schutze gegen Bleivergiftung bei Anstricharbeiten. Vom 28. November 1988.
Verordnung über die Einführung der Vorschriften über das Ehrenkreuz im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten. Vom 30. November 1938.
Verordnung über die Einführung des Forstlichen Artgesetzes in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 30. November 1938.
Verordnung zur Einführung der Vorschriften über die Unter⸗ kunft bei Bauten im Lande Oesterreich. Vom 30. November 1938.
Verordnung zur Einführung kostenrechtlicher Vorschriften in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 30. November 1938.
Dritte Verordnung über die Regelung der Preise und Handels⸗ stannen im Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirt⸗ chaftlichen Geräten. Vom 30. November 1988.
Verordnung über Typenbeschränkungen im Bau von Last⸗ kraftwagen. Vom 30. November 1938.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 2. Dezember 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Das Primat des Exports.
Reichswirtschaftsminister Funk bei den Kauf⸗ leuten des Außenhandels.
In Berlin fanden am 1. und 2. Dezember wichtige Tagungen des Außenhandels statt, zu deren Beginn der Leiter der Reichs⸗ gruppe Handel, Dr. Hayler, Staatsrat Helfferich in sein neues Amt als Leiter der Abteilung Außenhandel der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel einscerte. Dr. Hayler betonte dabei die Verantwortung des Außenhandels als eines Instru⸗ ments der deutschen politischen Führung. Der Außenhandels⸗ kaufmann könne nur als politischer Mensch Träger seiner Aufgabe sein und müsse mit seinen Erfahrungen dem Staate dienen. Die Wirtsch aftsn ganisationen seien Mittler zwischen der staatlichen Wirischa tsfü “ 8
rung und der in der Richtung ihres Willens sich
Bekanntmachung.
Die am 2. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 204 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über Zollerleichterungen für den Warenverkehr den sudetendeutschen Gebieten und dem Land Österreich. Vom 1. Dezember 1938. 1
Verordnung zur Einführung der landwirtschaftlichen Markt⸗ ordnung in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 1. Dezember 1938.
Verordnung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeug⸗ nissen in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 1. Dezember 1938.
Verordnung über die Einführung des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 1. De⸗ zember 1938. 1
Verordnung über die Krankenversicherung Arbeitsloser in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 1. Dezember 1938.
Bekanntmachung über das Reichsgesetzblatt. Vom 2. Dezember 1938.
Umfang: 1 Bogen. Verkoaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 95 200. 1.“
Berlin NW 40, den 3. Dezember 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
“ 1“ 1 “ 9 8 Werbestempel der Deutschen Reichspoft für die Reichstagsergänzungswahl im Sudetengau.
Zur Werbung für die am 4. Dezember 19238 stattfindende Ergänzungswahl des Sudetengaues zum Großdeutschen Reichstag werden in der laufenden Woche (28. November bis 4. Dezember) bei den Postämtern Aussig 1, Aussig 2, Eger 2, Franzensbad, Karls⸗ bad 1, Marienbad 1, Reichenberg 3 Briefstempelmaschinen mit dem Stempeleinsatz Am 4. Dezember Dein Ja dem Führer“ ver⸗ wendet. Schriftliche Anträge auf Gefälligkeitsstemplungen mit diesen Maschinen sind nur an die genannten Postämter zu richten.
Kumnst 22885 Wöiffenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 4. bis 12. Dezember.
Staatsoper.
Sonntag, 4. Dezember: Peer Gynt. Mustkal. Leitung: Egk. Beginn: 20 Uhr.
Montag, 5. Dezember: Fidelio. Musikal. Leitung: Abendroth a. G. Beginn: 19 ½ Uhr. Dienstag, 6. Dezember: Der Ring Siegfried. Musikal. Leitung: Elmendorff.
19 Uhr.
Mittwoch, 7. Dezember: In der Neuinszenierung: Gianni Schicchi. Musikalische Leitung: Elmendorff. Beginn: 20 Uhr. Anschließend Bajazzo. Musikalische Leitung: Schmidt a. G.
Donnerstag, 8. Dezember: Peer Gynt. Musikal. Leitung: Egk. Beginn: 20 Uhr.
Freitag, 9. Dezember: Arabella. Beginn: 20 Uhr.
Sonnabend, 10. Dezember: La Traviata. Musikal. Leitung: Jäger. Beginn: 20 Uhr.
Sonntag, 11. Dezember: Der Ring des Nibelungen. 3. Tag: Götterdämmerung. Mustkal. Leitung: Elmendorff. Beginn: 18 Uhr.
Montag, 12. Dezember: Cavalleria rusticana Bajazzo. Musikal. Leitung: Schmidt a. G. Beginn: 20 Uhr.
Kleines Haus. Sonntag, 4. Dezember: Madame Sans⸗Géne. Beginn: 20 Uhr. Ausverkauft. Montag, 5. Dezember: Die Kameliendame. .20 Uhr. Dienstag, 6. Dezember: Das Konzert. Beginn: 20 Uhr. Mittwoch, 7. Dezember: Südfrüchte. Beginn: 20 Uhr. 8. Dezember: Madame Sans⸗Géne. Beginn: hr. Freitag, 9. Dezember: Südfrüchte. Beginn: 20 Uhr. 118““ Dezember: Madame Sans⸗Géne. Beginr 2 r. Sonntag, 11. Dezember: Südfrüchte. Beginn: 20 Uhr. Montag, 12. Dezember: Begegnung mit Ulrike. Beginn:
des Nibelungen. 2. Tag: Beginn:
Nusikal. Leitung: Heger.
Beginn:
8 .“ 8 1“ 1“ Sonntag, 4. Dezember: Der Arzt am Scheideweg. Beginn: 20 Uhr. Ausverkauft. Montag, 5. Dezember: Egmont. Ln e 20 Uhr. Dienstag, 6. Dezember: Maria Magdalena. Beginn: 20 Uhr. Mittwoch, 7. Dezember: Maria Magdalena. Beginn: 20 Uhr. Donnerstag, 8 “ Der Arztam Scheideweg. Be⸗ ginn: 2 7. Freitag, 9. Dezember: Maria Magdalena. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, 10. Dezember: Der Arzt am Sche 88 eweg. Be⸗ ginn: 20 Uhr. See vlr. Dezember: Maria Magdalena. Beginn: r. Montag, 12. Dezember: Gyges und sei
20 Uhr. 8 8 1
bewegenden privaten Initiative. Staatsapparaturen im Außen⸗ handel würden mehr oder weniger überflüssig, wenn die Kauf⸗ leute ihre Staatsaufgabe voll erfüllten.
Staatsrat Helfferich kennzeichnete die gegenwärtige Auf⸗ hebecstelunm dahin, daß in einer Zeit des schrumpfenden Welt⸗ andels der deutsche Außenhandel erhöht werden müsse, trotz aller Schwierigkeiten. Dies erfordere höchste private Kraft⸗ anstrengung und ein Hand⸗in⸗Handgehen von Staatslenkung und Kaufmannsarbeit. Die Tagungen hätten den Zweck, der Staats⸗ führung aus dem Blickfeld der täglichen Arbeit des Außenhandels hca e Vorschläge zu machen. — Nach einer allgemeinen Aus⸗ prache fanden dann Sonderbesprechnungen der Vereinigten Länderausschüsse von Europa, Asien, Afrika und Amerika statt.
Nachdem die Ergebnisse der verschiedenen Besprechungen vor⸗ lagen. trat am Nachmittag des 2. Dezember der Exportförderungs⸗ beirat der Reichsgruppe Handel unter Hinzuziehung der andern
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