Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 284 vom 6. Dezember 1938. S. 2
Amalia Siegler, geb. Ermann, geb. am 2. 11. 1902 in Oberkail (Kreis Wittlich), 3
Sylwe Siegler, geb. am 11. 7. 1925 in Kaisersesch (Kreis 8
Manfred Siegler, geb. am 12. 2. 1928 in Kaisersesch (Kreis Kochem),
Gerda Paula Simon, geb. Löwenstein, geb. am 23. 9. 1915 in München, Amalie Sommer, geb. Keiner, geb. am 23. 9. 1890 in
Baiersdorf,
Arthur Sommer, geb. am 4. 1. 1916 in Roth,
Elise Sommer, geb. am 25. 2. 1917 in Roth,
Berthold Sommer, geb. am 15. 1. 1921 in Thal⸗
mässing,
Werner Sommer, geb. am 17. 12. 1928 in Thal⸗ mässing, Hildegard Sommer, geb. am 14. 8. 1933 in Baiers⸗
dorf, . Charlötte Henriette Schlesinger, geb. Kornfeld,
gesch. Stucke, geb. am 13. 10. 1896 in Berlin⸗Char⸗
lottenburg,
Thomas Schlesinger, geb. am 11. 6. 1925 in Berlin,
Jan Schlesinger, geb. am 10. 11. 1935 in Berlin⸗
Schöneberg,
Bertha Schönfeld, geb. Keller, geb. am 16. 11. 1909.
in Alzey,
Erna Schönfeld, geb. Dreifuß, geb. am 19. 1. 1905
in Landau (Pfalz),
Ilse Schönfeld, geb.⸗am 18. 2. 1928 in Landau
(Pfalz),
Mübüe 2 uhmacher, geb. Weber, geb. am 6. 4. 1904
in Trippstadt,
Emma Schuhmacher, geb. am 24. 2. 1923 in
Heiligenwald/ Saar,
Elisabeth Schwann, geb. Wagner, geb. am 16. 1. 1886 in Merseburg, . Paula Stein geb. Neuhaus, geb. am 6. 6. 1895 in
Nesselröden, 1 Ilse Stein, geb. am 9. 9. 1921 in Frankfurt/ Main, Margot Stein, geb. am 1. 12. 1922 in Frankfurt
Main,
Henriette Türk, geb. Silberstein, geb. am 20. 5. 1903
in Berlin, 8 Erna Gertrud Wachenheimer, geb. Gorny, geb. am
9. 11. 1904 in Ratibor.
Die Entscheidung darüber, inwieweit der Verlust der deut⸗ schen Staatsangehörigkeit noch auf weitere Familienangehörige zu erstrecken ist, bleibt vorbehalten.
Berlin, den 3. Dezember 1938.
Der Reichsminister des Innern. . ͤerendinee
Sekanntmachung.
Das Vermögen der durch Bekanntmachung vom 8. März 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 57 vom 9. März 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten Eheleute
Willy Kaufmann und
Charlotte Kaufmann geb. Mölders wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erkklärt.
Berlin, den 5. Dezember 1938.
Der Reichsminister des Innern. J. A.: Hering.
.“
GBSBekanntmachug.
Das Vermögen des durch Bekanntmachung vom 9. Sep⸗ tember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 212 vom 12. Sep⸗ tember 1938) der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig erklärten 1
Max Hermann Epstein
wird gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) als dem Reiche verfallen erklärt.
Berlin, den 5. Dezember 1938. Der Reichsminister des Innern.
J. A: Herin
Bekanntmachung 8 betreffend die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen sudetendeutscher Schuldner gegenüber dem Ausland.
Gemäß § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Anmeldung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland vom 30. März 1932 (Reichsgesetzbl. 1 S. 172) in Verbindung mit § 1 (1) 4 der Verordnung über die Einführung der Gesetz⸗ gebung über die Devisenbewirtschaftung und den Zahlungs⸗ verkehr mit dem Ausland in den sudetendeutschen Gebieten vom 26. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1511) fordern wir hiermit im Benehmen mit dem Reichswirtschaftsminister die im § 1 der Verordnung genannten Personen, Firmen und Körperschaften, soweit sie im sudetendeutschen Gebiet ihren
Lohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung
haben, auf, ihre am 30. November 1938
estehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland nach den Vorschriften dieser Verordnung bis zum 20. De⸗
zember 1938 bei uns anzumelden.
Anmeldepflichtig ist jeder Schuldner, dessen Gesamtver⸗ flichtungen gegenüber dem Ausland im Nennwert oder Ge⸗ genwert 1000,— RM (in Worten: Tausend RM) oder mehr
betragen.
Die zur Anmeldung zu verwendenden Vordrucke sind bei einer Reichsbankanstalt im sudetendeutschen Gebiet oder bei
uns, Berlin C 111, anzufordern. Berlin, den 6. Dezember 186. Fnmeldestelle für Auslandsschulden Bohn.
Bekanntmachung.
Cs wird beabsichtigt, die nachbezeichneten Akten
des
Reichspatentamts zu vernichten:
a) der erteilten Patente, soweit nach Ablauf ddes Jahres, in dem der Schutz erloschen ist, 15 Jahre verflossen sind;
b) der Patentanmeldungen, die nicht zur Er⸗
teilung eines Patentes geführt haben, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem die Anmeldung ihre rechtskräftige Erledigung gefunden hat, 15 Jahre verflossen sind;
c) die Auslegeakten der gelöschten Ge⸗ brauchsmuster, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem die Löschung in der Rolle vermerkt worden
ist, 10 Jahre verflossen sind;
d) der Gebrauchsmusteranmeldungen, die nicht zur Eintragung in die Rolle geführt haben, Jahrgang 1932; .
e) der gelöschten Warenzeichen, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem die Löschung erfolgte, 10 Jahre verflossen sind;
k) der Warenzeichenanmeldungen, dee nicht
zur Eintragung in die Rolle geführt haben, soweit
10 Jahre nach Ablauf des Jahres verflossen sind, in dem die Anmeldung ihre rechtskräftige Erledi⸗
gung gefunden hat. Etwaige Anträge wegen Sonderbehandlung bestimmter
Akten der bezeichneten Art sind von den Beteiligten bis zum 31. Januar 1939 einzureichen und zu begründen.
Berlin, den 2. Dezember 1938.
Der Präsident des Reichspatentamts. Klauer.
Anordnung Nr. 1 der Ueberwachungsstelle für technische Erzeugnisse.
Vom 5. Dezember 1938.
(Einfuhr von Fahrrädern aus dem Sudetenland ins Land Oesterreich.)
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I. S. 761) in Verbindung mit den Verordnungen über die Ein⸗ führung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I. S. 263) und in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Ok⸗ tober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1560) sowie der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Sep⸗ tember 1934 (Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Herrn Reichswirtschaftsministers angeordnet:
1““ B Es ist verboten, Fahrräder komplett oder in zerlegtem Zustande, die in den sudetendeutschen Gebieten hergestellt sind oder künftig hergestellt werden, in das Land Oesterreich zu verbringen. 62 8
Die Ueberwachungsstelle für technische Erzeugnisse kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von dem Verbote des § 1 zulassen. Anträge sind ihr über die Fachgruppe Fahr⸗ räder und Kinderwagen der Wirtschaftsgruppe Fahrzeug⸗ industrie, Berlin W 62, Keithstr. 10, vorzulegen.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr
bestraft. § 4.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 193838383.
Der Reichsbeauftragte für technische Erzeugnisse
“ . Schwarzkopf. ö“ Anordnung 38
der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl für Unternehmungen in den sudetendeutschen G
Vom 6. Dezember 1938.
8 8 Auf Grund der nachstehenden Verordnungen: Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I. S. 761),
Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den suͤdetendeutschen Gebieten vom 31. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1560),
Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und
Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September
b 1934)
wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers für die sudetendeutschen Gebiete angeordnet:
llgemeine Anmeldepflicht.
§ 1.
1 3 8 (1) Alle in den sudetendeutschen Gebieten ansässigen Per⸗ sonen und Unternehmungen (private und öffentlich⸗rechtliche Be⸗ triebe und Verwaltungen) haben ihren Betrieb bis zum 17. De⸗ ember 1938 bei der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl, Verlin SW 68, Neue Grünstraße 18, anzumelden, wenn sie die nachstehend bezeichneten Waren
(Meldepflicht bieten).
(Einfuhr⸗Nr. des Statistischen I. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten
oder handeln: 1. Eisenoroos,, . .aus 225 0 2. Chromere . .. 227 d;.
II. herstellen,
III. herstellen,
Warenverzeichnisses)
. Eisenerze.. Z11I . Manganerze . . 237 h . Wolframerzaea.. 11“ Uran⸗, Vitriol⸗, Molybdän⸗, Titanerze andere, unter den statistischen Nummern 237 a —p nicht besonders genannte Erze (Verbindungen mit Metallen, deren spezi⸗ fisches Gewicht 5,0 und darüber beträgt) Kiesabbrände (eisenhaltige mit weniger als “”“ aus 237 r Sinter; Schlacken und andere Abfälle der Eisen⸗ und Stahlgewinnung (mit Ausschluß des Thomasphosphatmehls und der ungemahlenden 1111“
auf Lager halten oder
237
verarbeiten, handeln: 1. Eisensand, Scheuerspäne, Stahlwolle .842
. Eisen⸗, Stahl⸗ und Cdelstahlabfälle, z. B. Schrott, Bruch, Späne aus 843 a, e, d 1111111“1““
verarbeiten, auf Lager halten oder
8*
handeln: “
Roheisen..
IV. gewinnen, herstellen, verarbeiten, auf Lager halten
oder handeln:
1. Ferrosilizium, mit einem Siliziumgehalt von mehr als 25 v. H.; Silizium; Kalziumsilizium 317 0 Ferrosilizuium mit einem Siliziumgehalt von 25 v. H. oder weniger; Ferromangan mit einem Mangangehalt von 50 v. H. oder weniger; Ferrochrom,⸗wolfram, ⸗titan,⸗molybdän,⸗vana⸗ dium mit einem Gehalt an Legierungsmetall von weniger als 20 v. H.; Ferroaluminium, ⸗nickel und andere nicht schmiedbare Eisenlegierungen, vorherrschend Eisen enthaltend . . . . . . .
Silico⸗Mangan⸗, Ferrochrom⸗ Formlinge ö“
Silico⸗Mangan; Ferro⸗Niobium.. . . aus 869 A 6 Ferromangan mit einem Mangangehalt von mehr ab 0 v. 0* Ferrochrom,⸗wolfram, ⸗titan,⸗-molybdän,⸗vana⸗ dium mit einem Gehalt an Legierungsmetall von 20 v. H. oder dartber . . . . . .......
Ferrosilizium⸗,
V. herstellen, verarbeiten, auf Lager halten oder
handeln: 1. Halbzeug aus Stahl und Eisen:
Rohluppen, Rohschienen (Millbars); Roh⸗ blöcke (Ingots); Brammen; vorgeschmiedete (gepreßte) Blöcke; vorgewalzte Blöcke (Blooms); Platinen; Knüppel (Billets);
EKTiegelstahl in Mockt .7117848 2. Eisenbahn⸗Oberbaumaterial und rollendes Eisen⸗ bahn⸗Material:
Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗, Zahnrad⸗, Platt⸗ (Flach⸗), Feldbahnschienen, Herz⸗ stücke (Kreuzungsstücke) aus schmiedbarem Eisen, auch gelocht und am Fuß ausgeklingt; Straßenbahnschienen; Eisenbahnschwellen aus Eisen; Eisenbahnlaschen und⸗unterlags⸗ platten aus Eesenn .
Eisenbahnachsen, -radeisen (Naben, Rad⸗ reifen, ⸗gestelle, ⸗kränze),⸗räder,⸗radsätze . 79
8. Formstahl, ⸗eisen: “ 3 Doppel⸗T-⸗Träger (auch Breitflanschträgernl), 8 U⸗Eisen, Belag⸗ (Zores⸗) Eisen mit einer Steghöhe von 80 Millimeter und darüber 78541
4. Stabstahl, ⸗eisen: Rund⸗ und Vielkantstahl, ⸗eisen, Flachstahl, eisen, Halbrundstahl,⸗eisen, Winkel⸗, T⸗ und Z⸗Eisen, Doppel⸗T⸗Träger und U⸗Eisen unter 80 Milli⸗ mmeter Steghöhe, sonstiger Profilstahl, ⸗eisen in Stäben . aus 785 A2 aus 785 B und 786 a— o
aus 785 A 2 1
796
niversaleisen (Breitflacheisen)..
Spundwandeisenn .. Bandstahl, ⸗eisen: warm gewalzt oder geschmiedet (roh oder be⸗ arbeitet; auch Bandeisen mit eingewalzten Mustern); kalt gewalzt oder gezogen (auch weiterverarbeitet); lackiert oder auf mecha⸗ nischem oder chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen. v111.“
Stahl⸗ und Eisenbleche:
785 B
auch abgeschliffen, mit
Schmelz belegt (email⸗ liert), lackiert, poliert, 786 a —c gebräunt oder sonst künstlich oxydiert, mit spiegelnder Oxydschicht überzogen, auf mecha⸗ 787 nischem oder chemi⸗
schem Wege mit un⸗
edlen Metallen oder
mit Legierungen aus 788 a — eo unedlen Metallen über⸗
zogen
Well⸗ und Dachpfannenbleche, auch verzinkt,
Dehn⸗ (Streck⸗), Riffel⸗, Waffel⸗, Warzenblech,
Blech, gepreßt, gebuckelt, geflanscht, geschweißt, gebogen, gelocht, gebohrt b1u“
4,76 mm und stärker (Grobbleche). 8
3 bis unter 4,76 mm (Mittelbleche) ..
unter 3 mm (Feinbleche)...
2.
Stahl⸗ und Eisendraht:
ggewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen Metallen oder mit Legie⸗ rungen aus unedlen Metallen überzogen (auch Flach⸗, Vierkant⸗, halbrund⸗ usw. ö1“ C1
) 792 a, b
Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder Schmiedeeisen D““ 794 a, 795 a, Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen füs- a, à, 780 A 1 782 a, b
16. Schmiedestücke, „„„ 798 a —e
(2) Von der Anmeldepflicht gemäß § 1 Ziffer N sind die Unternehmungen befreit, die im Monatsdurchschnitt des Jahres 1938 insgesamt weniger als zehn Tonnen dieser Erzeugnisse auf Lager gehalten haben. 1 1
Sonstige Gußstücke, roh
nicht übersteigt.
der ü
6 Dezember 1938.
S
-
Die Anmeldungen ausschließlich auf den Vordrucken zu erfolgen, die von der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grünstraße 18, herausgegeben werden und von dieser sofort anzufordern sind
§ 3. Wer nach Inkrafttreten dieser ein nach § 1 anmeldepflichtiges Unternehmen eröffnet, hat dies der Ueber⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl anzuzeigen.
Verbrauchs⸗ und Bestandsaufnahme.
§ 4. — 11) Alle in den sudetendeutschen Gebieten ansässigen Personen und Unternehmungen haben ihren Verbrauch und ihren Bestand an den in § 5 genannten Waren der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl monatlich nach dem Stand am Monatsschluß bis zum 10. des darauffolgenden Monats zu melden.
(2) Die bis zum 10. Januar 1939 zu erstattenden Meldungen haben den Stand vom Ende des Monats Dezember 1938 zu umfassen.
(3) Meldepflichtig für den Bestand ist der Eigentümer. Er hat auch die Bestände, die auf fremden Lägern für ihn gehalten werden, zu melden. Bestände, die unter Ei entumsvorbehalt ver⸗
kauft sind, hat der Käufer zu melden.
§ 5. (1) Der monatlichen Bestandsmeldung des § 4 unterliegen a) die in § 1, Ziffer I (Erze), h“ II (Schrott usw.) „ „ 91, „ III (Roheisen), 1) „ „ §1, „ IV (Ferrolegierungen) aufgeführten Waren. (2) Einer monatlichen Bestandsmeldung bedarf es nicht, wenn der Bestand oder der Umsatz der in Abs. 1 genannten Waren
8 zu a): insgesamt 5,0 t, 1“ d):
(1) Die Bestandsmeldungen haben ausschließlich auf den Vor⸗ drucken zu erfolgen, die den nach § 1 angemeldeten Unterneh⸗ mungen von der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl unauf⸗ gefordert übersandt werden.
(2) Soweit meldepflichtige Unternehmungen im Sinne des § 4 die Vordrucke bis zum 1. Januar 1939 nicht erhalten haben sind diese sofort von der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl unter Kennwort: „Bestandsaufnahme“ anzufordern. 1
— Anmeldung der Einkaufsabschlüsse.
Alle in den sudetendeutschen Gebieten ansässigen Personen und Unternehmungen haben die Kaufverträge über die in § 1 5 Waren, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung abgeschlossen, aber erst nach diesem Tage zu erfüllen sind, der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl bis zum 15. Januar 1939 zu melden, soweit aus diesen Kaufverträgen Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrecht⸗ lichen Vorschriften einer Genehmigung 88 Ueberwachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf.
§ 8. Die Anmeldung hat ausschließlich auf Vordrucken zu erfolgen,
die von der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl unter Kenn⸗ wort: „Einkaufsabschlüsse“ sofort anzufordern sind.
Einkaufs⸗Genehmigungszwang. “
(1) In den sigesendeeischer Gebieten ansässige Personen und Unternehmungen dürfen Kaufverträge über die in § 10 genannten
Waren nur mit einer Einkaufsgenehmigung der Ueberwachungs⸗
sele für Eisen und Stahl abschließen, soweit aus dem Geschäft Verpflichtungen entstehen, deren Erfüllung nach den devisenrecht⸗ lichen Vorschriften einer Genehmigung 18 Ueberwachungsstelle oder einer Devisenstelle bedarf.
.(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Waren (§ 10) nicht in den freien Verkehr des deutschen Zoll⸗ gebeetes gebracht werden.
§ 10.
Der Vorschrift des § 9 unterliegen: a) die in §1, Ziffer II (Schrott usw.), 8 8 , In 8⁸ een 2 V Walzeise Gießereier nisse und Edelstahl)
22 4⁷ 7⁷
C
2 7
angeführten Waren.
Ausnahmebestimmungen. § 11. 8 In besonders begründeten Einzelfällen kann die Ueber⸗ wachungsstelle für Eisen und Stahl, Berlin SW 68, Neue Grün⸗ straße 18, auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestim⸗ mungen dieser Anordnung zulassen.
“
Strafvorschriften und Schlußbestimmungen.
§ 12.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung hses unter die Strasvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.
§ 13.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichun BEö Reichsanzeiger 5 Pach hche. Sesferttiesnng in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 1938.
1.“ Bekanntmachung KP 660
für Metalle vom 5. Dezember 1938, etr. Kurspreise für Metalle.
.Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in den Bekanntmachungen KP 656 vom 29. November 1938 ; Reichsanzeiger Nr. 279 vom 30. November 1938), KP 658 vom 1. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 281 vom 2. Dezember 1938) und KP 659 vom 2. Dezember 1938 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 282 vom 3. Dezember 1938) sgtusschen. Kurs⸗ preise die folgenden Kurspreise festgesetzt:
macht, die der t
Blei (Klassengruppe III)
Blei, nicht legiert (Klasse II Aa) .RNM 17,25 bis Hartblei (Antimonblei) (Klasse II B). . „ 19,75 „
Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A). . RM 57,25 bis 59,75
Kupferlegierungen (Klassengruppe IX) Messinglegierungen (Klasse IX A) RM 40,50 bis 43,— Rotgußlegierungen (Klasse IX B) „ 57,75 „ 60,25 Bronzelegierungen (Klasse IX C . „ 83,— „ 86,— Neusilberlegierungen (Klasse IX D) „ 52,75 „ 55,25
Zink (Klassengruppe XIX) Feinzink (Klasse XIX A) . RM 18,75 20,75 11111“ 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 5. Dezember 1938.
8 Der Reichsbeauftragte für Metalle.
19,25 21,75
1 1“ Bekanntmachung.
Die am 5. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 206 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Einführung der Straßenverkehrs⸗Ord⸗ nung in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 30. Növember 1938.
Verordnung zur Einführung der Betäubungsmittelgesetz⸗ gebung im Lande Oesterreich. Vom 1. Dezember 1938.
Ausführungsbestimmung zur Verordnung zur Einführung der Betäubungsmittelgesetzgebung im Lande Oesterreich. Vom 1. Dezember 1938.
Verordnung über die Einführung des Gesetzes zur Ordnung der Krankenpflege im Lande Oesterreich. Vom 2. Dezember 1938.
Vevordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens. Vom 8. Dezember 1938.
Hnafang. 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreimsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Deutsches Reich.
Der Löniglich Ungarische Gesandte Döme Szto nach Berlin zübrücgekehrt und hat die Leitung der schaft wieder übernommen. 8
a y ist esandt⸗
18
Verkehrswesfen.
Einführung der Reichsbahn⸗Personentarife im Sudetenland.
Im Zuge der Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete in den großdeutschen Wirtschaftsraum werden nunmehr auch auf den von der Deutschen Reichsbahn übernommenen Bahnen in Sudetendeutschland die deutschen Reichsbahn⸗Personen⸗, Gepäck⸗ und Expreßguttarife eingeführt, und die notgedrungen in der aller⸗ ersten Zeit beibehaltenen volksfremden Tarife der tschechischen Staatsbahnen restlos beseitigt. Da aus diesem Anlaß neben an⸗ deren umfangreichen Druckarbeiten allein auch der Druck von rund 20 Millionen Fahrkarten vorgenommen werden muß, ist als frühester Zeitpunkt der 10. Dezember d. J. für die Tarifüber⸗ leitung bestimmt worden. Mit den deutschen Tarifen werden den Bewohnern des Sudetenlandes sohleer e soziale Ermäßigungen zugänglich ge⸗
ch 8* chechische Tarif nicht kannte, so z. die Fahr⸗ hieicermebigungen für kinderreiche Familien, für Ferienkolonien, ür hilfsbedürftige Kinder, für für öffentliche Krankenpflege, für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, für Binnenschiffer, für Kleingärtner, für Schulungslehrgänge, für Helfer in der Landwirtschaft und andere mehr.
Ferner hat die Deutsche Reichsbahn, da die bisherigen Fahr⸗ reise im Sudetenland im allgemeinen tiefer als diejenigen im ltreich lagen, im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsstellen
Vorsorge für eine ausgleichende Regelung in der Uebergangszeit feaclhee Bis zum 30. April 1939 wird deshalb auf den Bahn⸗
trecken im Sudetenland von den deutschen Fahrpreisen des ormalverkehrs ein Abschlag von 10 % gewährt. Die gleiche Er⸗ mäßigung erstreckt sich auch auf die meisten die nah mit n Fahrpreis sowie insbesondere auch auf die Schülermonats⸗ arten und auf die n ge. hahegres Die letztgenannten werden außerdem wie in der Ostmark so auch im Sudetenland, zunächst noch in allen Verbindungen ausgegeben.
Im übrigen wird die Abschlagseruns sigung nicht nur den Bewohnern Sudetendeutschlands, sondern zur Unterstützung und Belebung des Verkehrs mit dem Mutterlande iedslos auch den Bewohnern des Altreichs bei Reisen in das Sudetenland von der alten Grenze ab gewährt.
Eine besonders 1à Regelung ist für die Arbeiter⸗ Wochen⸗ und Rückfahrkarten . .S2 ier wird ein Preis⸗ abschlag von 40 % von den deutschen Arbeiterkartenpreisen ge⸗ währt, der unter Rücksichtnahme auf die Lohn⸗ und Preisentwick⸗ lung erst allmählich um je 10 % in vier Preisstufen bis zum 30. Juni 1939 abgebaut wird. Diese der sozialen und wirtschaft⸗ lichen Lage Rechnung tragende Handhabung wird zudem einem bedeutend größeren Kreise von werktätigen Sudetendeutschen zugute kommen als bisher, da die tschechischen Arbeiterkarten auf Handarbeiter und Angestellte mit einem weit niedrigeren Höchst⸗ einkommen beschränkt waren als im deutschen Tarif.
Aus bder Verwaltung.
Wehrsteuer eine erzieherische Steuer. Jahresaufkommen 15 Millionen.
Das deutsche Wehrsteuergesetz verfolgt in erster Linie nicht finanzpolitische oder steuerliche Zwecke, sondern wehrerzieherische Ziele. Gewiß ist die Heranziehung zum Wehrdienst die ehren⸗ vollste erufüng die einem Volksgenossen zuteil werden kann. Dennoch dar 2 verkannt werden, daß diejenigen, die nicht aktiv gedient haben, ihre veagesFe ew ohne Unterbrechung voll⸗ enden können. Der zunächst gegebene, erufliche und wirtschaftliche Vorteil soll aus moralischen Gründen ausgeglichen werden. Aus 889 esen der Wehrsteuer ergibt sich, daß ihre finanzpolitische Bedeutung im Rahmen des Reichshaus alts nicht allzu groß sein kann und will. Wie Regierungsrat Dr. Oeftering vom Reich öö in der Deutschen Steuerzeitung mitteilt, t die Wehrsteuer in der Zeit von April bis September 1988 2 Millionen RM erbracht. In diesen “ fallen die ersten ehrsteuerpflichtigen. Es
f Wehrsteuerleistungen der veranlagten
liegt im Wesen der Wehrsteuer, daß der Kreis der Steuerpflich⸗ tigen von Jahr zu Jahr zunimmt. Während 1937 erstmals die Jahrgänge 1914, 1915 und 1916 in Betracht kamen, wächst all⸗ jährlich ein neuer Jahrgang in die Steuerpflicht hinein. Gleich⸗ zeitig scheidet allerdings künftig ein anderer Jahrgang aus der erhöhten Wehrsteuerpflicht, die nur für die ersten beiden Jahre gilt, aus. Durch diese Gestaltung wird sich die Wehrsteuer erst von 1959 ab voll für den Reichshaushalt auswirken. Es werden dann zum ersten Male 24 Jahrgänge Wehrsteuerpflichtiger vor⸗ handen sein. Zu diesem Zeitpunkt wird die Wehrsteuer voraus⸗ sichtlich das höchste Aufkommen erbringen. Für die nächsten Rech⸗ nungsjahre ist mit einem durchschnittlichen Aufkommen von 15 Millionen RM jährlich zu rechnen. Steuerbefreit sind nur solche Personen, die bei der Ausübung der Arbeitsdienstpflicht oder des aktiven Wehrdienstes untauglich geworden sind, ferner solche Personen, die im Rahmen des Freiwilligen Arbeitsdienstes oder im Kampf für die nationale Erhebung eine zur Wehruntauglich⸗ keit führende Dienstbeschädigung erlitten haben.
Zur Zudenvermögensabgabe.
Der Reichsminister der Finanzen teilt mit:
In einem soeben veröffentlichten Runderlaß an die Ober⸗ finanzpräsidenten wird angeordnet, daß bei der Bemessung der Judenvermögensabgabe auf Antrag der Kapitalwert von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen bestimmter Art außer Ansatz bleiben soll. Die Anordnung bezieht sich 111“41“; bis 6 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1S. 1035) aufgeführten Ansprüche. Hierzu zählen z. B. die Ansprüche auf Bezüge, die mit Rücksicht auf ein rüheres Arbeits⸗ oder Dienstverhältnis gewährt werden, die An⸗ prüche auf reichsgesetzliche Sozialversicherungsrenten, die An⸗ prüche auf Kriegsbeschädigten⸗ und Militärversorgungsrenten und die Ansprüche, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen. Ebenso soll auf Antrag der Kapitalwert der rentenähnlichen Bezüge außer Ansatz bleiben, die Juden aus Anlaß ihres Aus⸗ scheidens aus der Aerzte⸗ und Zahnärzteschaft, der Rechtsanwalt⸗ chaft, dem Berufsstand der Notare und sonstigen freien Berufs⸗ tänden aus Mitteln oder durch Vermittlung des betreffenden Berufsstandes zufließen.
Der Runderlaß bringt außerdem nochmals eine Klarstellung darüber, welcher Vermögenstand für die Bemessung der Judenvermögensabgabe maßgebend ist. Stichtag ist der 12. No⸗ vember 1938. Nach der “ über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 hatten alle Juden, die jetzte⸗ der Judenvermögensabgabe unterliegen, ein Ver⸗ mögensverzeichnis nach dem Stand vom 27. April 1938 bei der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen und .“ alle später eintretenden Veränderungen des
er mögens nachzumelden. Die Finanzämter sind an⸗ bei der Bemessung der Judenvermögensabgabe von
m Vermögen auszugehen, das sich nach den Anmeldungen der Juden auf Grund der Anmeldungsverordnung für den 12. November 19238 ergibt. Juden, die die Veränderungen 1 Vermögens bisher nicht gemeldet haben, oder Juden, deren
ermögen sich seit der Vermögensanmeldung durch den Aufwand für den laufenden Lebensunterhalt oder im Rahmen des regel⸗ mäßigen Geschäftsverkehrs bis zum 12. November 1938 verändert hat, können diese Veränderungen jetzt noch nachträglich bei der höheren Verwaltungsbehörde, nicht bei dem Finanz⸗ amt, anzeigen.
Kunst und Wissenschaft.
Aus s den Staatlichen Museen Vorträge und Führungen.
In der kommenden “ in den Staatlichen Museen die folgenden Führungen und Vorträge statt: .5
Sonntag, den 11. Dezember.
10 — 11,15 Uhr im Vorderasiat. Museum: Das Götterbild in der Kunst Babyloniens, Assyriens und am oberen Euphrat. Dr. Zippert.
10,30 — 11,30 Uhr im Deutschen Museum: Weihnachtsdarstellun⸗ gen in der altdeutschen Malerei. Dr. Heinrichs.
10,30 — 11,30 Uhr im Kaiser⸗Friedrich⸗Mus. u. “ Mus.: Ueber das Betrachten von Kunstwerken (Arbeitsgemein⸗ schaft). Prof. Bange.
11— 12 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.: Haus und Hausrat der alten Aegypter. Dr. Hermann.
11— 13 Uhr im Mus. f. Völkerkunde, Amerikan. Abt.: Das öst⸗ liche Nordamerika (Archäol. u. ethnolog. Probleme. Mit Lichtbild.). Prof. Krickeberg.
Montag, den 12. Dezember.
11 — 12 Uhr im Mus. i. d. Prinz⸗Albrecht⸗Str.: Ostasiat. Malerei. Dr. Graf Strachwitz.
12 — 13 Uhr in der Nationalgalerie: Die Malerei des deutschen Klassizismus (Carstens, Hetsch, Schick)h. Dr. Metz.
Mittwoch, den 14. Dezember.
11 — 12 Uhr im Vorderasiat. Mus.: Hethitische Sprache III (Ar⸗ beitsgemeinschaft). Prof. Ehelolf.
12 — 13 Uhr im Kronprinzenpalais, Handzeichnungssammlg. d. Nationalgalerie: Neuerwerbungen d. Handzeichnungssamm⸗ lung. Dr. Paul⸗Pescatore.
1n Kaiser⸗Friedrich⸗Museum: Koptische Kunst. Dr. Schlunk.
20 — 21 Uhr im Kais.⸗Friedr.⸗Mus., Münzkabinett: Europäische Goldmünzen vom Altertum bis zur Gegenwart (Arbeits⸗ gemeinschaft). Prof. Suhle.
20 — 21,30 Uhr im Musikinstrumentenmuseum: Das „Geheimnis Stradivaris“ und andere Geheimnisse im Instrumentenbau und was die Wissenschaft dazu sagt. (Mit Lichtbild. und Klangbeisp.). Dr. Ganse.
Donnerstag, den 15. Dezember.
11 — 12 Uhr im Neuen Museum, Kupferstichkab.: Führung durch die Ausstellung des Kupferstichkabinetts. Dr. Geßner. 11—12 Uhr im Kaiser⸗Friedr.⸗Mus., Münzkabinett: Römische
Münzbilder. Dr. Hundt. 11—12 Uhr im Vorderasiat. Mus., Islam. Abt.: Sasanidische Kunst. Dr. Erdmann.
Freitag, den 16. Dezember.
11 — 12,30 Uhr im Musikinstrumentenmuseum: Rundgang (mit Vorführungen an den Instrumenten). Dr. Dräger. 11—12 Uhr im Mus. f. Völkerkunde: Die Ausstellung Japanische
Puppen. Dr. Körner.
12 — 13 Uhr im Kronprinzenpalais, Handzeichnungssammlung d. National⸗Galerie: Das Betrachten von Bildern und Zeich. nungen an ausgewählten Beispielen III (Arbeitsgemein⸗ schaft). Dr. Isermeyer.
Sonnabend, den 17. Dezember.
11 — 12 Uhr im Mus. f. Völkerkunde, Ostasiat. Abt.: Ostasiatische Waffen. Dr. Körner.
11,30 — 13 Uhr im Mus. i. d. Prinz⸗Albrecht⸗Str.: Bronzezeit⸗ liche Fasen Dr. Doppelfeld.
11,30 — 12,30 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt: Rundgang durch die Aegypt. Abteilung.
Außerdem finden im Pergamon⸗Museum 8 — außer Montag — von 11—12 und 12—13 Uhr Rundgänge statt.
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