1938 / 295 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 19 Dec 1938 18:00:01 GMT) scan diff

RMeichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 295 vom 19. Dezember 1938. S. 2

der Firma

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gesetzes erteilte Vertriebsgenehmigungen wurden wider⸗

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735

Berlin, den 16. Dezember 1938. Reichsanstalt für Luftschutz. J. A.: Saal, Oberstleutnant (E.).

Verordnung über Zolländerunge Vom 17. Dezember 1938 ¹‧). 1“ Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum itz der Wirtschaft vom 9. März 1932, Vierter Teil (Zoll⸗ änderungen und vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirt⸗ schaftsabkommen), § 1 (Reichsgesetzbl. I S. 121, 126) sowie uf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über außer⸗ rdentliche Zollmaßnahmen vom 18. Januar 1932 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 27) wird verordnet:

§ 1 Der deutsche Zolltarif wird wie folgt geändert: 1. In der Tarifnr. 48 (Anderes Obst, getrocknet usw.) ist

im Abs. 4 (anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst) folgende Anmerkung anzufügen:

Anmerkung.

Wacholderbeeren zur Ge⸗

winnung von üchtigen (ätherischen) Oelen

und von Zollsicherung . . . .

acholderbeerextrakten

unter f

2. In der Tarifnr. 84 (Korbweiden, ungespalten) ist im Abs. 1 Unterabs. 1 und im Abs. 2 Unterabs. 1 jeweils an Stelle von „10 mm“ zu setzen 5 mm“.

8. Betrifft nicht das Land Seheüreth und das sudetendeutsche et, das an das österreichische

ollgebiet grenzt.

3. In der Tarifnr. 98 (Kautschuk usw.) sind folgende Aenderungen vorzunehmen:

a) hinter Abs. 2 (Kautschukmilch usw.) ist als neuer Ab⸗

satz einzufügen:

888“ E

b) im letzten Absatz (Oelkautschuk usw.) ist hinter „Balata“ einzufügen „„ Kunstkautschuk“.

4. In der Tarifnr. 147 (Bettfedern) Abs. 2 erhält die Anmerkung unter der Ueberschrift Anmerkungen.“ die Bezeichnung „1.“; als Anmerkung 2 ist anzufügen:

—8 Gereinigte Bettfedern, gebraucht, zur

neuten Reinigung unter Zollsicherung ... 2

5. In der Tarifnr. 230 (Portlandzement usw.) ist in der Anmerkung 2 an Stelle von „Z1. Dezember 1938“ zu setzen „31. Mai 1939“.

6. In der Tarifnr. 317 R ist dem Abs. 1 (Wolframsäure⸗ salze usw.) folgende Anmerkung anzufügen:

lAnmerkung. Wolframsaurer Kalk zur

V Herstellung von Wolframmetall und

Wolframsäure unter Zollsicherung .frei

7. In der Tarifnr. 354 (Künstliche Riechstoffe usw.) ist hinter Abs. 1 folgender neuer Leäün 1“

I Onanthol (Heptylaldehyd) . ; frei] 500

8. In der Tarifnr. 381 B (Kunstharze, nicht härtbare usw.) ist hinter „enthaltend“ einzufügen „; Chlorkautschuk“.

9. In der Allgemeinen Anmerkung zum siebenten Ab⸗ schnitt ist hinter „Balata“ einzufügen „„Kunstkautschuk“. 1 10. Die Anmerkung 3 zu Abschnitt 17 A ist wie folgt zu ändern:

a) in dem zweiten Absatz sind in der zweiten und dritten Bele, die Worte „nach der Fertigstellung geglühten,“ zu treichen;

b) in dem vierten Absatz ist in der ersten Zeile vor „das

8 Anschneiden“ einzufügen „das nachträgliche Härten, das Glühen nach der Fertigstellung,“.

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.

Berlin, 17. Dezember 1938. Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Im Auftrag: Dr. Walter.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Brinkmann.

Anordnung zur Organisationsvereinfachung im graphischen Gewerbe. Vom 17. Dezember 1938.

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Vor⸗ bereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 185), der §§ 6 und 42 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Ge⸗ setzes zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 (Reichs⸗

esetzbl. IS. 1194) sowie des Gesetzes über Errichtung von Fvangetarselen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I .488) und des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahres⸗ plans Bestellung eines Reichskommissars für die Preis⸗ bildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) wird angeordnet: F 8

1. Den Fachgruppen Buchdruck (Hochdruck) Fach⸗ gruppen 1 und 10 —, Flachdruck und verwandte Reproduk⸗ tionsgewerbe Fachgruppe 2 und Chemigraphie und Tiefdruck Fachgruppe 3 der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung werden jeweils für ihr Fachgebiet nach Maßgabe der Ordnung für das graphische Gewerbe vom 21. Mai 1935 (veröffentlicht in der Zeitschrift für Deutsch⸗ lands Buchdrucker Nr. 46/47 vom 12. Juni 1935) in ihrer jeweils geltenden Fassung die marktregelnden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die bisher den in der Ordnung für das graphische Gewerbe erwähnten Verbänden zustanden. Die Leiter der bezeichneten Phhre können zur Durch⸗ führung der Ordnung für das graphische Gewerbe Durch⸗ führungsanordnungen erlassen. Die Durchführungsanord⸗ nungen sind dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichs⸗ kommissar für die Preisbildung mitzuteilen und auf ihr Ver⸗ langen abzuändern oder aufzuheben. Unberührt bleiben die Bestimmungen der Ordnung für das graphische Gewerbe, nach denen eine Einwilligung des Reichskommissars Preisüberwachung (des jetzigen Reichskommissars für die Preisbildung) erforderlich 8 Die von den marktregelnden Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse bisher erlassenen Anordnungen gelten vorläufig als Anordnungen der Fach⸗ gruppenleiter weiter.

Zur Bearbeitung der gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Marktregelung wird ein Marktausschuß gebildet, dessen Mitglieder von den Leitern der Fachgruppen und dessen Vorsitzender vom Reichswirtschaftsminister be⸗ stimmt wird.

2. Die Leiter der bezeichneten ö können bei Verstößen gegen die Ordnung für das graphische Gewerbe und die zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 1000 RM verhängen.

Gegen die Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist ee von zwei Wochen nach Frtsellung die Beschwerde an einen von den beteiligten Fachgruppen gemeinschaftlich zu bildenden Beschwerdeausschuß Bagegge Die Bildung des Beschwerde⸗ ausschusses und das Verfahren vor ihm bestimmt sich nach Richtlinien, die vom Leiter der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung mit Genehmigung des Reichswirtschafts⸗ ministers und des Reichskommissars für die Preisbildung erlassen werden.

Die Ordnungsstrafen werden durch die Industrie⸗ und Handelskammern nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung von Gemeindeabgaben eingezogen und sind an die Fachgruppen abzuführen.

3. Gleichzeitig gehen die sich aus der Vereinbarung vom 14. Februar 1936/10. Dezember 1937/8. September 1938 zwischen den Verbänden des graphischen Gewerbes und den Verbänden der Druckmaschinen⸗Industrie und des Druck⸗ maschinen⸗Handels auf der Seite des graphischen Gewerbes ergehenden Aufgaben und Befugnisse auf die bezeichneten Fachgruppen über. In der Fünften Anordnung einer Markt⸗

G regelung für das graphische Gewerbe vom 29. Dezember 1937 (Reichsanz. und Preus Staatsanz. Nr. 301 vom 30. De⸗

zember 1937) in der Fassung der Sechsten Anordnung einer Marktregelung für das graphische Gewerbe vom 17. Sep⸗

tember 1938 (Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 220 vom

21. September 1938) werden in § 1 die Worte „dem Deutschen Buchdrucker⸗Verein E. V. Berlin:“ durch die Worte „den Fachgruppen 1 und 10“,

die Worte „dem Verband Deutscher Offset⸗ und Stein⸗

druckereien E. V., Leipzig“ durch die Worte „der Fachgruppe 2/ die Worte „dem Bund der Bee gesebisgen Anstalten, e und Tiefdruckereien Deutschlands e. V., erlin“

gruppe Druck und Papierverarbeitung“ ersetzt. II. Es werden vereinigt: v“ 1. Der Deutsche Buchdrucker⸗Verein E. V. in Berlin W 9, Köthener Str. 33, mit den Fachgruppen Buchdruck (Hochdruc Fachgruppen 1 und 10 der Wirt⸗ schaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung, der Verband Deutscher Ofsset⸗ und Steindruckereien E. V. in Leipzig mit der Fachgruppe Flachdruck und verwandte Reproduktionsgewerbe Fachgruppe 2 der Wirtschaftsgruppe Druck und Papierverarbeitung, der Bund der Töö“ Anstalten, Kupfer⸗ und Tiefdruckereien Deutschlands e. V. in Berlin mit der Fachgruppe Chemigraphie und Tiefdruck Fach gruppe 3 der Wirtschaftsgruppe Druck und Papier voerarbeitung. 1t

Die Fachgruppen haben das gemäß § 6 Abs. 2 der Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorbereitun des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft vom 27. November 1934 auf sie übergehende Vermögen als Sonder⸗ vermögen zu verwalten. Hinsichtlich des auf die Fach ruppen 1 und 10 übergehenden Vermögens des Deu Buchorucker⸗Vereins E. V. finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 742 ff.) Anwendung. .

Es werden aufgehoben: 1

1. Abschnitt B der vom ehemaligen Reichskommissar führ 11“ erlassenen Ordnung für das graphische

ewerbe vom 21. Mai 1935 (veröffentlicht in der Zeitschri für Deutschlands Buchdrucker Nr. 46/47 vom 12. Juni 1935),

2. die Anordnung einer Marktregelung für das graphisch Gewerbe vom 7. Juni 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preu Staatsanz. Nr. 131 vom 7. Juni 1935),

3. § 1 Nr. 4—6 der Dritten Anordnung einer Markt⸗ regelung für das graphische Gewerbe vom 17. Juli 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 167 vom 21. Juli 1936), . 8 .

4. die Vierte Anordnung einer Marktregelung für das graphische Gewerbe vom 19. April 1937 (Deutscher Reichsanz und Preuß. Staatsanz. Nr. 89 vom 20. April 1937).

Berlin, den 17. Dezember 1938. 88 Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A.: Dr. Brebeck. Der Reichswirtschaftsminister. Walther Funk.

Anordnung

des Reichswirtschaftsministers vom 16. Dezember 1938 über den Winterschlußverkauf 1939.

Auf Grund des § 9 des Gesetzes gegen den unlauteren

Wettbewerb in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 26. Februar

1935 (Reichsgesetzbl. I S. 311) ordne ich hiermit an: e.

In den Winterschlußverkäufen des Jahres 1939 dürfen die nachstehend aufgeführten Waren des Textilfachgebietes

nicht zum Verkauf gestellt werden:

Weiße Wäschestoffe jeder Art einschließlich Rohnessel und blauer Köper, Taschentücher jeder Art, 1 8 3 Handtücher jeder Art einschließlich Frottierhandtücher, 111“.“ Küchengeschirrtücher tücher,

Erstlingswäsche einschließlich Einlagen und Windeln, Bettwäsche und Inletts jeder Art,

Fnfacbige gewirkte und gestrickte Unterwäsche aus

Gespinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten, Hemden jeder Art außer kunstseidenen Hemden, 1 einfarbige und Melangestrümpfe aus Gespinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten, 1.1““ Bettfedern, Kapok und sonstiges Bettenfüllmaterial, Matratzen, Matratzenschoner, 1b Reformunterbetten, Reformauflagen, Bettstellen, blaue Mützen jeder Art, schwarze steife Herrenhüte, Seidenhüte, Klapphüte und schwarze weiche Herrenhüte, Berufskleidung (zugelassen sind jedoch Livreen und Föftnfsfnens ge. 2 einfarbige Arbeitskittel, Schürzen aus Gespinsten, die Wolle oder Baumwolle enthalten, Pelze, pelzgefütterte Mäntel, 1 Teppiche, Brücken und Verbindungsstücke jeder Art, ỹ“ Fe hnen und Fahnenstoffe jeder Art, errenstöcke und Schirme jeder Art. Berlin, den 16. Dezember 1938. Der Reichswirtschaftsminister. J. V. Brinkmann.

Anordnung

zur Ausführung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur

Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft in den sudetendeutschen Gebieten . vom 10. Dezember 1938.

1 Vom 19. Dezember 1938. 3 Auf Grund des § 2 der Verordnung zur Feefi hrung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete der Forst⸗ un

bezirken der deutschen Forst⸗ und

durch die Worte „der Fachgruppe 3 der Wirtschafts⸗

Bezirke:

Forst⸗ und Holzwirtschaft erlassen.

1. Pflanzliche Nahrungsmittel 115,1 und Bade⸗

17. Produktionsmittel... . . . 18. Konsumgüter.. 8 135,1

Vorwoche (106,3) wenig verändert.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 295 vom 19. Dezember 1938. S.

3

Holzwirtschaft in den sudetendeutschen Gebiéten vom 10. De⸗ zember 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 1760) in Verbindung mit

8 der Verordnung über den Zusammenschluß der Forst⸗ und

Holzwirtschaft vom 20. Oktober 1936 (RGBl. I S. 909) wird

angeordnet:

§ 1 In den sudetendeutschen Gebieten werden die nachstehen⸗ den Bezirke bzw. Teilbezirke folgenden Marktordnungs⸗ olzwirtschaft angegliedert: 1. dem Marktordnungsbezirk 7 der deutschen Forst⸗ und

Holzwirtschaft, Sitz Breslau:

Hultschin, Wagstadt, Troppau, Bärn, Römer⸗ stadt, Freudenthal, Jägerndorf, Freiwaldau, M.⸗Schönberg, Hohenelbe,

Teil bezirke: Neu⸗Titschein, M.⸗Weißkirchen, Olmütz, Stern⸗

berg, Hohenstadt, M.⸗Trübau, Littau, Politschka, Leitomischl, Landskron, Senftenberg, Neustadt a. d. M., Braunau, Königinhof, Trautenau, Neupaka, Starkenbach,

2. dem Marktordnungsbezirk 8 der deutschen Forst⸗ und

Holzwirtschaft, Sitz Dresden: 11“ Bezirke:

Gablonz, Friedland, Reichenberg, Deutsch⸗Gabel, Böhm.⸗Leipa, Dauba, Schluckenau, Rumburg, Warnsdorf, Tetschen, Aussig, Teplitz⸗Schönau, Dux, Brüx, Komotau,

Teil bezirke: Turnau, Münchengrätz, Leitmeritz, Laun,

3. dem Marktordnungsbezirk 11 der deutschen Forst⸗ und

Holzwirtschaft, Sitz Bayreuth:

Preßnitz, Kaaden, Joachimsthal, Neudeck, Karls⸗

bad, Luditz, Graslitz, Elbogen, Asch, Falkenau,

Tepl, Marienbad, Eger, Plan, Tachau,

Teil bezirke: Saaz, Podersam, Rakonitz, Kralowitz, Mies, Pilsen, Bischofteinitz, Taus, Klattau, Schütten⸗ hofen, Prachatitz,

4. dem Marktordnungsbezirk 14 der deutschen Forst⸗ und

Holzwirtschaft, Sitz Wien: Bezirk:

Nikolsburg,

Teil bezirke: Krumau, Kaplitz, Budweis, Wittingau, Neu⸗ haus, Datschitz, M.⸗Budwitz, Znaim, M.⸗Kro⸗ mau, Auspitz, Göding, Preßburg.

§ 2 1“““ (1) Die Pflichtanmeldung der auf Grund des § 1 Abs. 1

Nr. 2 der Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vor⸗

chriften auf dem Gebiete der Forst⸗ und BE“ in den sudetendeutschen Gebieten vom 10. Dezember 1938 an⸗

meldepflichtigen Betriebe und Unternehmungen der Forst⸗ und

Holzwirtschaft in den sudetendeutschen Gebieten erfolgt durch

und Abgabe der von der Marktvereinigung der 1

eutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft herausgegebenen Melde⸗ vordrucke M, die von den meldepflichtigen Betrieben und Unternehmungen bei den für den Sitz des Betriebes zu⸗ ständigen Bürgermeistern bzw. Vorstehern der Ortsgemeinden⸗ in dreifacher Ausfertigung anzufordern sind.

(2) Die Vordrucke sind sorgfältig auszufüllen, von dem ur rechtsverbindlichen Vertretung des Betriebes oder Unter⸗

nehmens Befugten zu unterzeichnen und in doppelter Aus⸗ fertigung an die Geschäftsstelle der Marktvereinigung, in

eren Bezirk der meldepflichtige Betrieb liegt, einzusenden Der dritte Vordruck verbleibt dem Betrieb. 8

Errgänzende oder erläuternde Weisungen kann erforder⸗ lichenfalls der Vorsitzende der Marktvereinigung der deutschen

Berlin, den 19. Dezember 1938. Der Reichsforstmeister.

vom 14. Dezember 1938.

1913 = 100 Ver⸗ Inderxgruppen 1938 änderung 7. Dezbr. 14. Dezbr.] in vH

I. Agrarstoffe. 115,8ö 2 Schlachtvieb.. 90,9 90,9 3. Vieberzeugnise 115,8 115,8 4. Futtermittel .. 108,2 108,2 Agrarstoffe zusammen.. 107,3 107,4 W“ 94,7 95,0 II. Judustrielle Rohstoffe und Halbwaren. üZ111“4“ Eisenrohstoffe und Eisen. 104,3 Metalle (außer Eisen).. 51,0 51,0 114*“ 77,8 78,0

115,0 104,3

115,0

11“]

Häute und Leder.. 68,6 68,6 Chemikalien)')).. 101,6 101,6 .Künstliche Düngemittel 54,4 54,4 .Kraftöle und Schmierstoffe. 105,2 105,2 114“*“ 42,4 42,6 . Papierhalbwaren und Papier. 104,2 104,4 1A1AA“*“ 121,0 121,9 Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen.. 94,0 94,2 III. Industrielle Fertig⸗ waren

R2

S SSSSS SSSSS

do

112,8 112,8

135,2

125,5 106,4

Industrielle Fertigwaren zu⸗ 11““ 125,4 Gesamtinderr.. 106,3

b Monatsdurchschnitt November.

Die Inderziffer der Großhandelspreise stellt sich für den 14. Dezember auf 106,4 (1913 = 100); sie ist gegenüber der Die Indexrziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 107,4 (+ 0,1 vH), Kolo⸗ nialwaren 95,0 (+ 0,3 vH), industrielle Rohstoffe und Halb⸗ waren 94,2 (+† 0,2 vH) und industrielle Fertigwaren 125,5 (+ 0,1 vH).

Im einzelnen wirkten sich in der Inderzifser 8 Agrar⸗ stoffe Preisschwankungen für Hopfen und in der Indenziffer 8. Kolonialwaren Preiserhöhungen für Kakao (Arriba⸗

sorten) und für niederländisch⸗indischen Tabak aus.

An den Rohstoffmärkten haben unter den Nichteisen⸗ metallen die Preise für Kupfer und Zink angezogen, während die Preise für Blei und Zinn zurückgegangen sind. In der

Gruppe Textilien lag der Durchschnittspreis für Baumwoll⸗ garn etwas höher als in der Vorwoche. Die leichte Erhöhung der Indexziffer für Papierhalbwaren und Papier ist auf die Heraufsetzung der Preise für Maschinen⸗ und Handleder⸗ pappe zurückzuführen. In der Indexziffer für Baustoffe wirkten sich die nach der letzten Verordnung über die Preise für Schnittholz geltenden Bauholzpreise aus.

Bei den industriellen Fertigwaren lagen unter den Konsumgütern die Preise für Baumwollgewebe im Durch⸗ schnitt etwas höher als in der Vorwoche.

Berlin, den 17. Dezember 1938.

8 Ssdteatistisches Reichsamt.

Bekanntmachung

über Veränderungen in der Besetzung des Reichsschiedsamts für Zahnärzte und Dentisten.

Vom 16. Dezember 1938.

(zu vergl. die Bekanntmachung vom 1. März 1938 RSchZ. 38/38 A Deutscher Reichsanzeiger Nr. 53 vom 4. März 1938, AN. 1938 S. IV 78).

I. Auf Grund des § 17 Abs. 2 der Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten in der Fassung der Fünften Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Den⸗ tisten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 12. Januar 1938 (RGBl. I S. 29) bestelle ich erneut auf die Dauer von 5 Jahren mit Wirkung vom 19. Dezember 1938:

8 als Vorsitzenden den. Senatspräsidenten Fuisting, als stellvertretenden Vorsitzenden den Senatspräsidenten im Reichsversicherungsamt Dr. Traenckner, als weitere unparteiische Mitglieder den Senatspräsidenten im Reichsversicherungsamt Dr. den Oberregierungsrat im Reichsversicherungsamt Dr. Kilian, den Oberregierungsrat

Schmitt.

II. Der Herr Reichsführer der Kassenzahnärztlichen Ver⸗ einigung Deutschlands hat gemäß § 17 Abs. 3 der Zulassungs⸗ ordnung für Zahnärzte und Dentisten mit Wirkung vo 19. Dezember 1938 erneut bestellt:

als ehrenamtlichen Vertreter der Zahnärzte

im Reichsversicherungsamt

im Reichsversicherungsamt

den Zahnarzt Dr. Lothar Hoffmann in Berlin⸗Wil⸗

mersdorf, Heidelberger Platz 3.

III. Zufolge Einigung der Spitzenverbände der Kranken⸗ kassen sind nach § 17 Abs. 3 der Zulassungsordnung für

Zahnärzte und Dentisten mit Wirkung vom 19. Dezember

1938 erneut bzw. neu bestellt:

als ehrenamtliche Vertreter der Kassen:

Direktor Esser in Berlin⸗Charlottenburg, straße 195/96,

Direktor Max Schraeder in Berlin W 57, Bülowstr. 22, Direktor Dr. Reermann in Essen, Ottilienstr. 5, und als stellvertretende ehrenamtliche Vertreter der Kassen: Landesgeschäftsführer Wilhelm Strakeljahn in Dort⸗ mund, Schmiedingstr. 25/27, sowie

Geschäftsführer Karl Taprogge in Berlin⸗Charlotten⸗ burg, Uhlandstr. 195/96.

Berlin, den 16. Dezember 1938. Der Präsident des Reichsversicherungsamtes Dr. Schäffer.

Bekanntmachung.

Die am 16. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 215 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

„Ausführungsverordnung zum Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz). Vom 12. Dezember 1938.

Hsnh. mnung zur 12. Dezember 1938.

IS

Arbeitszeitordnung. Vom

Außerordentlicher Erfolg der Alt⸗ materialerfassung.

Die SA. sammelte 129 000 t Alteifen. Neue

umfangreiche Maßnahmen im Zahre 1939.

Wien 17. Dezember. Der Reichskommissar für Altmaterial⸗ verwertung, SA.⸗Brigadeführer 14* führte im Sitzungssaal des Parlaments in Wien eine Ar eitstagung sämtlicher Gau⸗ beauftragten für Altmaterialerfassung der NSDAP. durch, auf der alle schwebenden Fragen der Altmaterialwirtschaft im Vier⸗ jahresplan eingehend behandelt wurden. An der Tagung nagenin Vertreter der Reichsleitung der NSDAP. und der Leiter der Fach⸗ gruppe Alt⸗ und Abfallstoffe in der Reichsgruppe jdel mit einen engeren Mitarbeitern teil. Der Verlauf der prechungen ergab, daß auf allen Gebieten der Altmaterialerfassung bisher außerordentlich Gea. gearbeitet worden ist. Dem Beauf⸗ tragten für den Vierjahresplan, Ministerpräsident Generalfeld⸗ marschall Göring, konnte in einem Telegramm als vorläufiges Ergebnis der ecden ommflang der SA. bereits eine Menge von 129 000 t gemeldet werden. Der Erfolg dieser Sammlung über⸗ traf alle Erwartungen in einem 8 Naße, 8-. an ver⸗ schiedenen Stellen des Schrotthandels und der Verarbeitung die Ableitung dieser zusätzlichen Schrottmengen vorübergehend nicht mehr in vollem Umfange bewältigt werden kann und die Aktion daher für einige Monate unterbrochen werden mußte. Das Er⸗ gebnis dieser besonderen Sammlung ist um so höher zu bewerten, als sie lediglich Alteisen aller Art aus kleinen Anfallstellen in den städtischen Haushaltungen und auf dem flachen Lande erfaßt, aus denen bisher das Material auf gewerblicher Grundlage infolge Unwirtschaftlichkeit nicht herausgeholt werden konnte. Die Er⸗ fahrungen auf dem Gebiet der Schrotterfassung im laufenden Jahre werden für die Vorbereitung neuer umfangreicher Maß⸗ nahmen im Jahre 1939, insbesondere in der gewerblichen Wirt⸗ schaft, systematisch ausgewertet.

Uhland⸗

Umfang: 3 1* Verkaufspreis: 0,60 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 17. Dezember 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

Bekanntmachung.

Die am 16. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 216 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Einführung des Gesetzes über den Deutschen Gemeindetag in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 13. Dezember 19238.

Verordnung zur Regelung der Abmessungen von Nadel⸗ schnittholz. Vom 14. Dezember 1938. 1

Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 15. Dezember 1938.

Verordnung über das Verfahren in Hochverrats⸗ und Landes⸗ verratssachen in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 16. Dé⸗ zember 1938.

Umfang: 1 Bogen. dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Vo unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 17. Dezember 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

1“

BGekanntmachung.

Die am 17. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 217 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Sechste Verordnung zur Einführun schriften im Land Oesterreich. Vom 13. Dezember 1938.

Verordnung über die Einführung des Gesetzes über den Waffengebrauch der Forst⸗ und Jagdschutzberechtigten sowie der Fischereibeamten und Fischereiauffeher nebst Durchführungsver⸗ ordnung dazu im Lande Oesterreich. Vom 16. Dezember 1938.

Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Ver⸗ mittlung von Musikaufführungsrechten in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 16. Dezember 1938.

Umfang: ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 19. Dezember 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

steuerrechtlicher Vor⸗

Aus der Verwaltung.

Oesterreichische Stempelgebühren für Eingaben

an Dienststellen des Reichs, die ihren Sitz

in Oesterreich haben.

Der Reichsminister der Finanzen hat durch Runderlaß vom

14. Dezember 1938, S 5630—49 III, angeordnet, daß für Eingaben

an Dienststellen des Reichs, auch wenn sie ihren Sitz in Oester⸗

reich haben, Stempelgebühren nicht mehr zu erheben sind. Bereits

entrichtete Stempelgebühren werden jedoch nicht erstattet. Der

geewe g wird demnächst auch im Reichssteuerblatt veröffenlicht werden.

Kunst und Wissenschaft.

Aus den Staatlichen Museen.

In der kommenden Woche finden in den Staatlichen Museen die folgenden Führungen und Vorträge statt:

Donnerstag, den 29. Dezember. 11—12 Uhr im Museum f. Völkerkunde, Afrikan. Abt.: Kulturauf⸗ bau Afrikas (Staatenbildende Völker). Dr. Glück.

Freitag, den 30. Dezember. 11 12,30 Uhr im Musikinstrumentenmuseum: Rundgang (mit Vorführungen an den Instrumenten). Dr. Dräger.

Sonnabend, den 31. Dezember. 11,30 12,30 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt. Aegyp griechisch⸗römischer Zeit und Nubien. Außerdem finden im Pergamon⸗Museum täglich außer Montag von 11—12 und 12—13 Uhr Rundgänge statt. Am Sonntag, dem 25. Dezember ersten Feiertag sind die Museen ge chlossen

Gegenwartsfragen des Deutschen Handwerks Auf einer Kreishandwerkswalter⸗Tagung der Fachabteilung „Das Deutsche Handwerk“ der DAF. in Hannover sprach der Leiter des Deutschen Handwerks in der DAF., Reichsamtsleiter Pg. Sehnert, über wichtige Gegenwartsfragen des Handwerks. Er ging dabei ausführlich auf das Verhältnis zwischen DAF. und Innungen ein und betonte, daß der Fachschaftswalter der DAF. eine Abteilung des Kreishandwerkswalters bildet und nicht als Konkurrenz der Innung anzusehen ist. Der DAF. als der damit beauftvagten Stelle der Partei liegt allein die politische Ausrichtung des Handwerks ob. So wenig wie etwa Hitler⸗Jugend und Schule sich in ihren Aufgabengebieten gegenseitig überschneiden können, muß auch sachliche Betreuung des Handwerks durch den Reichsstand des Deutschen Handwerks und die politische Schulung durch die Partei unabhängig voneinander bleiben. Neben der klaren Erkenntnis der Organisationsfragen ist die Uebernahme der sozialen Selbstverantwortung die zweite große Aufgabe des Handwerks, für die der Leistungskampf der Betriebe die Grund⸗ lage bildet. Im Hinblick auf die noch ungelöste Siedlungsfrage wies Pg. Sehnert darauf hin, daß sie nicht nur eine Angelegenheit der Industrie ist. Als die dritte Aufgabe, die zu lösen ist, bleibt die Leistungssteigerung des Handwerks. Die DAF. hat sich dabei

nicht um die Lehrlingsausbildung, sondern um die Weiterbildung

der Erwachsenen zu kümmern. Der Handwerkswettkampf, so betonte Reichsamtsleiter Sehnert, ist der Prüfstein, an dem ent⸗ schieden wird, ob das Handwerk verdient, neben der Industrie er⸗ halten zu bleiben.

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 19. Dezember auf 59,75 (am 17. Dezember auf 59,75 ℳ) für 100 kg 8

Verkaufspreis: 0,15 RM