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Berkanntmachung
über den Prämientarif der Zweiganstalt der Hamburgischen
Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft vom 19. Dezember 1938 — Gem. Verm. I 4080 G 43/38 — 767 —.
Der durch die Bekanntmachung des Reichsversicherungs⸗ amts vom 7. November 1933 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 263 vom 9. November 1933) veröffentlichte Prämientarif der Zweiganstalt der Hamburgi⸗ schen Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft bleibt über den 30. September 1938 hinaus unverändert in Kraft.
Das Reichsversicherungsamt.
— — u
ABayerische Staatsschuldenverwaltung.
Die Auslosung der Bayerischen 4 ½ (6) Zigen Serienanleihe vom Jahre 1933.
Die nach den Anleihebedingungen vorzunehmende elfte Serienziehung findet am Montag, den 9. Januar 1939, vorm. 9 Uhr, im Dienstgebäude der Bayerischen Staatsschulden⸗ verwaltung in München, Königinstraße 17, Erdgeschoß, öffentlich statt. Ausgelost wird eine Serie im Gesamtnenn⸗ betrage zu 2 000 000 Reichsmark.
Das Ergebnis der Ziehung wird im amtlichen Teil des Völkischen Beobachters, Süddeutsche Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht.
Abdrucke der Ziehungsbekanntmachung können von der Hauptkasse der Bayer. Staatsschuldenverwaltung, Kapitalien⸗ buchhalterei in München, Königinstraße 17, unentgeltlich bezogen werden. v“
München, den 19. Dezember 1938. 8
Direktion der Bayer. Staatsschuldenverwaltung. Bracker.
1 Bekanntmachung 141
der überwachungsstelle für Metalle, betr. Ausgleich von Mehrverbrauch und Minderverbrauch in verschiedenen Ver⸗ brauchsabschnitten *).
Vom 12. Dezember 1938.
Unter Bezugnahme auf §1 Absatz 2 der Anordnung 81,
betr. Verbrauchsregelung für (unedle) Metalle ab 1. Juli
1935, in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 286 vom 11. Dezember 1937) wird bekanntgemacht:
1. Ein Ausgleich von Mehrverbrauch und Minderver⸗ in verschiedenen Verbrauchsabschnitten nach den Vorschriften dieser Bekanntmachung ist nur
innerhalb derselben Metallklasse zulässig.
Für den Ausgleich von Mehrverbrauch und Minder⸗ verbrauch wird jedes Kalendervierteljahr als ein zu⸗ sammenhängender Verbrauchsabschnitt behandelt. Un⸗ beschadet dessen erfolgen die Erteilung der einzelnen Mehrverbrauchsbewilligungen und die Erteilung von Bedarfsbescheinigungen für Metalle zur Versorgung der Betriebe mit Rohmaterial nach wie vor von Monat zu Monat.
Jeder Betrieb, der der Verbrauchsregelung unterliegt, ist verpflichtet, für jedes abgelaufene Kalenderviertel⸗ jahr (erstmalig für das letzte Kalendervierteljahr 1938) zur Feststellung eines etwaigen Mehrverbrauchs oder Minderverbrauchs in jeder Metallklasse eine
enaue schriftliche Berechnung über seine Verbrauchs⸗
“ für Inlandszwecke und seinen tatsäch⸗ lichen Verbrauch für Inlandszwecke gemäß Ziffer 4 in doppelter Ausfertigung aufzustellen. Diese Berech⸗ nung muß bis zum 20. Tage des folgenden Kalender⸗ monats abgeschlossen und in beiden Stücken von dem verantwortlichen Betriebsleiter mit Datum und Unterschrift vollzogen sein. Sie ist, verbunden mit den dazugehörigen Unterlagen und Beweismitteln, sorgfältig aufzubewahren und für etwaige Betriebs⸗ prüfungen oder Anforderungen durch die Ueber⸗ wachungsstelle für Metalle bereitzuhalten. Soweit die Berechnung für ein Kalendervierteljahr nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsmäßig aufgestellt wird, ist ein Mehrverbrauch oder Minderverbrauch in diesem Kalendervierteljlahr von der Ausgleichs⸗ möglichkeit ausgeschlossen.
Zur Ermittlung eines Mehrverbrauchs oder Minder⸗ verbrauchs in einer Metallklasse sind für das Kalen⸗ dervierteljahr die Gesamtverbrauchsberechtigung für Inlandszwecke und der tatsächliche Verbrauch für In⸗ landszwecke zu vergleichen. Die Gesamtver⸗ brauchsberechtigung für Inlandszwecke er⸗ gibt sich aus der ursprünglichen Inlands⸗ verbrauchsberechtigung für das Kalender⸗ vierteljahr zuzüglich oder abzüglich eines aus⸗ gleichsfähigen Minderverbrauchs oder Mehrverbrauchs aus dem vorangegangenen Kalendervierteljahr. Die ursprüngliche Ver⸗ brauchsberechtigung setzt sich zusammen aus der allgemeinen Verbrauchsberechtigung gemäß § 1 der Anordnung 31 bezw. der an ihrer Stelle gültigen Sonderregelung für die drei Monate des Kalender⸗ vierteljahrs und den für die drei Monate des Kalender⸗ vierteljahrs erteilten Mehrverbrauchsbewilligungen. Der tatsächliche Verbrauch für Inlandszwecke ist zu errechnen durch Abzug des Ausfuhrverbrauchs gemäß Ziffer 13 der Bekanntmachung 8 vom 25. Ok⸗ tober 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 266 vom 13. November 1935) von dem 8 Ziffer 7 bis 9 der Bekanntmachung 8 in Verbindung mit den Vorschriften der Bekanntmachung 12 vom 7. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 286 vom 11. Dezember 1937) festge⸗ stellten tatsächlichen Gesamtverbrauch. Mehrver⸗ brauch im Sinne dieser Bekanntmachung ist die⸗ jenige Menge, um die der tatsächliche Verbrauch für Inlandszwecke die Gesamtverbrauchsberechtigung für
Inlandszwecke während des Kalendervierteljahrs über⸗
“
*) Betrifft nicht das Land Oesterreich und die sudetendeutschen Gebiete. b
Ausgabe, und im
steigt, Minderverbrauch diejenige Menge, um die der tatsächliche Verbrauch für Inlandszwecke hinter der Gesamtverbrauchsberechtigung für Inlandszwecke während des Kakenderviertoljahrs zurückbleibt.
Der Ausgleich eines Mehrverbrauchs im abgelaufenen Kalendervierteljahr durch Minderverhrauch im folgen⸗ den Kalendervierteljahr bezw. der Ausgleich eines Minderverbrauchs im abgelaufenen Kalenderviertel⸗ jahr durch Mehrverbrauch im folgenden Kalendervier⸗ teljahr wird zugelassen bis zur Höhe des Monats⸗ durchschnitts der ursprünglichen In⸗ landsverbrauchsberechtigung gemäß Zif⸗ fer 4 im unmittelbar vorangegangenen Kalendervier⸗ teljahr. Hiernach ist beispielsweise als Grenze für den Ausgleich eines Mehrverbrauchs oder Minderverbrauchs im III. Kalendervierteljahr durch Minderverbrauch bezw. Mehrverbrauch im IV. Kalendervierteljahr die ursprüngliche Inlandsverbrauchsberechtigung im II. Kalendervierteljahr, geteilt durch drei, maßgebend. Ein etwa aus dem I. Kalendervierteljahr auf das II. Kalendervierteljahr übertragener Mehrverbrauch oder Minderverbrauch wird hierbei nicht berücksichtigt. Der Uebertrag eines Mehrverbrauchs oder Minder⸗ verbrauchs aus einem Kalendervierteljahr kann nicht u einer Erhöhung der ausgleichsfähigen Menge für 8 Uebertrag aus dem folgenden auf das nächst⸗ folgende Kalendervierteljahr führen. Jeder Uebertrag von Mehrverbrauch oder Minder⸗ verbrauch zwischen den einzelnen Vierteljahren eines Kalenderjahrs muß bis zum Ablauf des Kalenderjahrs ausgeglichen sein. Der Ausgleich eines Mehrverbrauchs oder Minderverbrauchs, der sich am Ende eines Kalenderjahrs ergibt, ist nicht mehr möglich. Jeder Mehrverbrauch in einem Kalendervierteljahr, der über die nach Ziffer 5 ausgleichsfähige Menge inausgeht, sowie jeder am Schlusse eines Kalender⸗ ahrs verbliebene Mehrverbrauch ist strafbar. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Ueber⸗ wachungsstelle für Metalle in Ausnahmefällen auf begründeten schriftlichen Antrag zulassen, a) daß ein über die Begrenzung nach Ziffer 5 hinausgehender Mehrverbrauch, soweit er nach⸗ weislich nur durch Einsatz für bereits vorliegende, aber noch nicht ausgeführte Ausfuhraufträge ver⸗ ursacht ist, ganz oder teilweise von einem Kalendervierteljahr auf das folgende zum Zwecke des Ausgleichs übertragen wird,
b) daß ein am Schlusse eines Kalenderjahrs ver⸗ bliebener Mehrverbrauch unter gleichen Voraus⸗ setzungen wie unter a) oder ein am Schlusse eines Kalenderjahrs verbliebener Minderverbrauch infolge unverschuldeter Nichtausnutzung einer für den letzten Monat des Kalenderjahrs erteilten Mehrverbrauchsbewilligung ganz oder teilweise auf das folgende Kalenderjahr zum Zwecke des Aus⸗ gleichs übertragen wird.
Anträge gemäß a) oder b) müssen spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalendermonats gestellt sein. (Einfache Briefform, kein Vordruck.)
den Uebergang vom Kalenderjahr 1938 zum
alenderjahr 1939 gilt folgende Sonderregelung:
Ein Mehrverbrauch oder Minderverbrauch aus dem letzten Kalendervierteljahr 1938 darf nur innerhalb der durch die Bekanntmachung 13 vom 7. Dezember 1937 festgesetzten Grenzen auf das I. Kalenderviertel⸗ jahr 1939 zum Zwecke des Ausgleichs. übertragen werden. Die Ueberwachungsstelle für Metalle ver⸗ zichtet jedoch für diesen Uebertrag auf eine Meldung bzw. einen Antrag nach den Bestimmungen der Be⸗ kanntmachung 13. Als Formvorschrift kommt statt dessen Ziffer 3 dieser Bekanntmachung 14 zur An⸗ wendung.
.Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Bekanntmachung 13 vom 7. Dezember 1937, betr. Ausgleich von Mehr⸗ verbrauch und Minderverbrauch in verschiedenen Ver⸗ brauchsabschnitten, (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. “ Nr. 286 vom 11. Dezember 1937) außer
raft.
Berlin, den 12. Dezember 1938.
Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.
Gebührenordnung der überwachungsstelle für Metalle *).
Vom 15. Dezember 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichs⸗ Feseb. I1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die
rrichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Bekanntmachung des Reichs⸗ kommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung vom 11. No⸗ vember 1935 (Deutscher Reichsanz. u. vhrzuß. Staatsanz. Nr. 265 vom 12. November 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet: “ “
Von der ühehnchhchnstenhe für Metalle werden zur Be⸗ streitung ihrer Kosten Gebü ren erhoben
8 2
Gebührenpflichtige Tatbestände sind:
1. die Erteilung jeder Art von Bescheinigungen durch die
Überwachungsstelle für Metalle auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung sowie die Mitwirkung der überwachungsstelle im sonstigen Genehmigungsver⸗ verfahren auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung, soweit diese Mitwirkung eine Genehmigung zur Folge hat Sen. . n). ’.
2. die Erteilun Lar Art von Bescheinigungen, auf
Grund deren der Bezug vder der Verbrauch von
1 8
Metallen gestattet wird, durch die Überwachungsstelle für Metalle oder eine von ihr beauftragte Stelle (Verkehrsgebühr), die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung durch die überwachungsstelle für Metalle (Ausfuhrgebühr), die Verlängerung der Gültigkeit oder die lonstige ÄAnderung einer nach Ziffer 1, 2 oder 3 ge pflichtigen Urkunde (Zusatzgebühr).
8
ühren-⸗
3 Die Gebühr gemäß § 2 Ziffer 1 (Devisengebühr) beträgt )
3 vom Tausend, berechnet nach dem Rechnungsbetrage, auf den die Bescheinigung lautet, bei aktiven Lohnveredelungs⸗ geschäften nach dem Betrage des Veredelungslohnes.
8 4
Die Gebühr gemäß § 2 Ziffer 2 (Verkehrsgebühr)
berechnet sich nach der auf der Bescheinigung angegebenen
Gewichtsmenge; sie beträgt für je 100 kg:
4““ klasse Bezeichnung Aluminium, nicht legier.. Aluminiumlegierungen.. Antimon, nicht legiert.. vTEb--]; Hartblei (Latimonblei) Speziallagermetalle auf Bleibasis mit metallischen Zusätzen ohne Zinngehalt oder mit einem Zinn⸗ gehalt bis zu 10 v. H. . Andere Bleilegierungen als der Klassen IISBSImmd“ . Cadmium, nicht legiert.. Cadmiumlegierungen. . Chrom, nicht legiert. 8 Kalzium, nicht legiert . Kobalt, nicht legiert. . Kupfer, nicht legiert.. Zusatzlegierungen. Messing⸗ und Tombaklegierun Rotgußlegierungen.. Bronzelegierungen.. Neusilberlegierungen. Kupfer⸗Nickel⸗Legierungen.. Andere Kupferlegierungen als d VIII B und IX A bis E. Magnesium, nicht legiert. Magnesiumlegierungen.. Mangan, nicht legierte.. Molybdän, nicht legiert.. Nickel, nicht legiert
—. 8α
—. 7. b
gen
8 8 d
e der Klassen
449 8885 FSPUE 8ESSA
2 —
Nickellegierungen... Quecksilber, nicht legiert Titan, nicht legiert... Vanadium, nicht legiert Wolfram, nicht legiert. 88e Wa Speziallagermetalle auf Zinkbasis mit metallischen Zusätzen ohne Zinngehalt oder mit einem Zinngehalt bis zu 10 v. ͤd .... Andere Zinklegierungen als die der Klasse XIX D Bimn nicht legferr. Wischiin *“ Lötzinn mit einem Zinngehalt bis zu 10 v. H.. Lötzinn mit einem Zinngehalt über 10 v. H.. Lagerweißmetalle mit einem Zinngehalt über 11111A4A*“ Andere Zinnlegierungen als die der Klassen XXB bisZI 6969929
Jede Legierungsart, für die nicht ein besonderer Ge⸗
5 2
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5 7
0,30 XX
bührensatz festgesetzt ist, unterliegt dem Gebührensatz der⸗ jenigen Metallart, die gewichtsmäßig in der Zusammen⸗
setzung der Legierung überwiegt. b1““ ;
Die Gebühr gemäß § 2 Ziffer 3 Ausfuhrgebühr) beträgt 3 1 8 8 8 Warenwert (Wert der
1 vom Tausend, berechnet na Sendung frei Grenze oder fob deutschem Hafen), bei Waren die im aktiven Lohnveredelungsverkehr hergestellt sind, na dem Betrage des Veredelungslohnes.
§ 6
Die Gebühr gemäß § 2 Ziffer 4 ( usatzgebühr) beträgt Fema 8ö.Hislathebne für ee
ein Zehntel des ursprünglichen Urkunde. G
Jeder einzelne Gebührenansatz ist auf volle 1 aufzurunden.
Der Mindestbetrag der Devisengebühr oder der Verkehrs⸗
gebühr beträgt RM 0,50 für jede Urkunde.
Der Mindestbetrag der Ausfuhrgebühr beträgt für jede 8
Urkunde RM 1,— bei Werten über RM 20,— und RM 0,50
1
bei Werten bis zu RM 20,—. In Ausnahmefällen kann bei
Werten bis zu RM 20,— von der Erhebung der Ausfuhr⸗ gebühr abgesehen werden.
Soweit nicht nach Absatz 3 eine geringere Gebühr oder ein Gebührenverzicht in Frage kommt, wird ohne Rücksicht auf den Warenwert als Ausfuhrgebühr ein fester Betrag von RM 1,— in solchen Fällen erhoben, in denen die Ausfuhr
nicht im Rahmen eines Ausfuhrgeschäfts oder Veredelungs⸗
geschäfts erfolgt, also insbesondere a) wenn eine von einem ausländischen Eigentümer ein⸗ geführte Ware an den gleichen ausländischen Eigen⸗ tümer wieder ausgeführt wird, b) wenn die Ausfuhr Waren zum Gegenstande hat, die
als Privateigentum des ausländischen
mpfängers (Geschenk, Hausrat, Heirats⸗, Erbschafts⸗ oder Umzugsgut) bezeichnet sind,
c) wenn die Ausfuhr lediglich zur Vornahme von 8
Prüfungen oder Versuchen oder zur Bemusterung erfolgt.
Der Mindestbetrag der Zusatzgebühr beträgt RMN 0,50
für jede Bestätigung über eine Verlängerung der Gültigkeit oder über sonstige Se einer Urkunde.
§ 8 Falls der Rechnungsbetrag, Warenwert 1 edelungslohn, nach dem eine Gebühr zu berechnen ist, in ausländischer Währung ausgedrückt ist, ist der Reichsmark⸗ betrag der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkte der
oder Ver⸗
Reichs⸗ und Staatsanz
amtlichen Berliner Mittelkurses zu
§ 9 8 Schuldner der Gebühr ist diejenige Person oder Unter⸗ nehmung, auf deren Namen die Urkunde ausgestellt ist. Die
Gebühr kann auch von dem Antragsteller oder von dem Empfänger der Urkunde erhoben werden.
8 § 10
Fälligkeit ermitteln.
geltenden
. Jede Gebühr wird bei Eintritt des gebührenpflichtigen
4
Tatbestandes dem Gebührenpflichtigen in Rechnung gestellt und mit Rechnungserteilung fällig. Jeder Gebührenpflichtige hat die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Gebühren, soweit sie nicht durch Nachnahme erhoben sind, jeweils bis zum zehnten Kalendertage des folgenden Monats in einer Summe auf das Postscheckkonto der Überwachungs⸗ stelle für Metalle, Berlin, beim Postscheckamt Berlin, Nr. 5198, einzuzahlen. 3
§ 11 1
Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Über⸗ wachungsstelle in Erfüllung ihrer Aufgabe bei einer Person oder bei einer Unternehmung durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht erhoben.
Die Überwachungsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmungen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder Verletzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten fest⸗ stellt, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Überwachungsstelle end⸗ gültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem Zahlungspflichtigen innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Aufforderung auf das Postscheckkonto der Überwachungsstelle einzuzahlen.
§ 12
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft. Sie gilt auch für das Land Österreich. Die Inkraft⸗ setzung für die sudetendeutschen Gebiete bleibt vorbehalten.
Am gleichen Tage treten außer Kraft: die Gebührenordnung der Überwachungsstelle für unedle Metalle in der Fassung vom 16. Januar 1935 (Deutscher u. Preuß. Staatsanz. Nr. 18 vom 22. Januar .1935), der Nachtrag 1 vom 19. November 1936 zur Gebühren⸗ ordnung der üÜberwachungsstelle für unedle Metalle (Deutscher “ u. Preuß. Staatsanz. Nr. 271 vom 20. November
, der Nachtrag 2 vom 9. Juli 1937 zur Gebührenordnung der Uberwachungsstelle für unedle Metalle (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 159 vom 14. Juli 1937).
Berlin, den 15. Dezember 1938. Der Reichsbeauftragte für Metalle
Zimmermann. . Anordnung Nr. 16 der Überwachungsstelle „Chemie“ (Einführung der Anord⸗
1I
“ Nr. 4, 11 und 13 in den sudetendeutschen Gebieten).
Vom 21. Dezember 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichs⸗ gesetzbl. IS. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Waren⸗ verkehrs in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1560), der Verordnung über die Errrichtung von Überwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs in den sudetendeutschen Gebieten vom 31. Oktober 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 262 vom 9. November 1938) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: 11“ 1“
-
In den sudetendeutschen Gebieten gelten die nachstehen⸗ den Bestimmungen:
Anordnung Nr. 4 vom 21. Dezember 1936 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 297 vom 21. Dezember 1936),
Anordnung Nr. 11 vom 22. Dezember 1937 (Deutscher Reichs⸗
anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger
Nr. 295 vom 22. Dezember 1937),
mit der in Abschnitt II bezeichneten
Aenderung und Bekanntmachung Nr. 2
zur Anordnung Nr. 11 vom 30. März
1938 (Deutscher Reichsanzeiger und
8 Preußischer Staatsanzeiger Nr. 75 vom 30. März 1938),
Anordnung Nr. 13 vom 29. September 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 227 vom September 1938). 8 b
II.
„Der § 2 der Anordnung Nr. 11 vom 22. Dezember 1937 erhält für die sudetendeutschen Gebiete folgende Fassung:
„§ 2 8 Verarbeitungsberechtigung. 8 ie Verarbeitung von Preßmassen ist nur den Per⸗
sonen und Unternehmungen gestattet, die seit dem 1. Januar 1937 bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung Preßmassen im eigenen Betrieb verarbeitet haben; die Verarbeitung darf mengenmäßig — vorbehaltlich besonderer Bestimmungen — ficht die Menge an Preßmassen übersteigen, die der Leistungs⸗ aͤhigkeit des Betriebes (§4 Ziff. 2) beim Inkrafttreten dieser Anordnung entspricht.
Wer Preßmassen seit dem 1. Januar 1937 bis zum In⸗ krafttreten dieser Anordnung im eigenen Betrieb nicht ver⸗ 1e hat, ist zur Verarbeitung von Preßmassen nicht be⸗
8 Die Uberwachungsstelle „Chemie“ kann in besonders be⸗ gründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.“
1“
“
8*
2.
Ddiese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzei⸗ ger in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1938. Der Reichsbeauftragte für „Chemie“. DTDr. Claus Ungewitter.
Bekanntmachung.
Die am 20. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 219 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Verordnung über die Einführung des Personenstandsrechts in Jungholz und Mittelberg. Vom 6. Dezember 1938.
Verordnung über Zolländerungen. Vom 17. Dezember 1938.
Verordnung über die Einführung der Gesetze zur Förderung des Fremdenverkehrs in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 17. Dezember 1938.
Verordnung über die Einführung der bekanntmachung in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 20. Dezember 1938.
Umfang: ¼½¶ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 1t v
Berlin NW 40, den 21. Dezember 1938.
Preußen.
“ Forstmeisterstelle Alfeld im Landforstmeisterbezirk Hildesheim ist zum 1. Februar 1939 zu besetzen. Bewerbungs⸗ frist: 10. Jannar 19933úB1BI 88
Am 24. und 25. Dezember und am Neujahrstage sind die Museen geschlossen; am 25. finden jedoch nachmittags ab 15 Uhr die angekündigten KdF.⸗Führungen statt. Vom 26. bis zum 31. De⸗ zember sind sämtliche Museen stets von 9 bis 15 Uhr geöffnet; nur am Dienstag, dem 27., sind das Zeughaus, die National⸗ und die Museen in der Prinz⸗Albrecht⸗Straße geschlossen.
m 26. und an den folgenden Tagen finden von 11 bis 12 und von 12 bis 13 Uhr amtliche Rundgänge im Pergamon⸗Museum statt, Führungsgebühr 20 Rpf. Das Eintrittsgeld beträgt in allen Museen 10 Rpf.; Ermäßigungen erhalten kinderreiche Familien. Soeben neu erschienen ist der 5 Führer“ durch alle Museen mit Angaben über die wichtigsten Stücke, Abbildungen und Ver zeichnissen weiterer Veröffentlichungen; zum Preise von 10 Rpf. in den Museen erhältlich.
8
Eine grundfätzliche Anordnung des Generalfeldmarschalls Göring.
Zusammenfassung der gesamten Maßnahmen zur
Leistungssteigerung und Leistungsertüchtigung beim Reichswirtschaftsminifter.
Der durch den Vierjahresplan Aufschwung hat zu einer vollen Inanspruchnahme der deutschen Wirtschaft geführt. Die zur Verfügung stehenden Betriebsanlagen und Produktions⸗ mittel sowie die menschliche Arbeitskraft sind voll ausgenutzt. Daraus hat sich die Notwendigkeit ergeben, durch eine Verbesserung der Betriebsanlagen und Betriebsmittel sowie durch eine Steige⸗ rung des Leistungsvermögens der Werktätigen die deutsche Wirt⸗ .S. zu erhöhen. Die Größe dieser Aufgaben hat die ver⸗ chiedensten Stellen veranlaßt, Maßnahmen der Rationalisierung und Leistungsertüchtigung zu treffen; neben den einzelnen Mini⸗ sterien und ihren Beratungsstellen war eine große Zahl von
Organisationen wie auch die DAF. auf diesem Gebiet tätig. Bei dem mangelnden Zusammenhang zwischen diesen Stellen mußte aber zwangsläufig eine Zersplitterung der Kräfte eintreten, die dem gewünschten Erfolg Abbruch tat.
„Um die zentrale Führung sicherzustellen, hat der Beauftragte für den Vierjahresplan, Generalfeldmarschall Göring, dem Reichs⸗ wirtschaftsminister mit Schreiben vom 14. Dezember 1988 folgen⸗ den Auftrag erteilt:
Die Kraftfahrzeugindustrie im Oktober.
Im Oktober gingen sowohl die Produktion als auch der Absatz von Kraftfahrzeugen gegenüber September leicht zurück. Insge⸗ samt wurden laut „Wirtschaft und Statistik“ 48 186 Fahrzeuge hergestellt, 2,0 % weniger als im Vormonat. Der Gesamtabsatz verminderte sich um 4,5 % auf 46 533 Fahrzeuge, wertmäßig nur um 2,1 % auf 106,6 Mill. RM. An dem Rückgang waren Kraft⸗ räder und Dreiradkraftfahrzeuge überdurchschnittlich beteiligt. Gegenüber Oktober 1937 ging vor allem der Sscnssn 8 und zwar der Stückzahl nach um 4,2 %, dem Werte nach jedoch um 37,5 %, auf 9,8 Mill. RM zurück; der Anteil der Ausfuhr am Gesamtabsatz machte wertmäßig nur 9,2 % gegen 14,4 % im Ok⸗ tober des Vorjahres aus.
Mit 22 880 hergestellten und 22 630 abgesetzten Fahrzeugen erreichten die Personenkraftwagen nicht ganz den Stand des Vormonats. Auf dem Binnenmarkt wurden 18 801 Fahrzeuge oder nahezu die gleiche Anzahl wie im September abgesetzt. In der wertmäßigen Steigerung auf 53,5 Mill. RM gegen 52,0 Mill. Reichsmark (+† 2,8 %) — bei einem Rückgang der Stückzahlen um 0,6 % — zeigte sich eine Verlagerung zu Fahrzeugen höherer Preisgruppen. Ein Rückgang ergab sich in der Hauptsache im Auslandsabsatz (— 16,8 %). Das Ausland war am Gesamtabsatz von Personenkraftwagen mit 16,9 (Vormonat 19,6) %, wertmäßig mit 8,2 (9,7) % beteiligt.
Die Produktion von Liefer⸗ und Lastkraftwagen war mit 5809 Fahrzeugen um 22,5 % höher als im Vormonat. In⸗ und Auslandsabsatz stiegen um 9,4 und 11,4 %. Wertmäßig betrug der Auslandsanteil 29,4 % vom Gesamtauslandsabsatz der deutschen Kraftfahrzeugindustrie, während der Anteil der Personen⸗ kraftwagen 48,6 % ausmachte. Der Wertanteil des Auslands⸗ absatzes am Gesamtabsatz von Liefer⸗ und Lastkraftwagen stieg von
Zum Deutsch⸗chilenischen Handels⸗ abkommen. 1e“
Die neuen Wege der füdamerikanischen Handelspolitik.
Santiago de Chile, 20. Dezember. Das deutsch⸗chilenische Handelsabkommen ist um ein halbes Jahr — bis zum 25. Juni 1939 — verlängert worden. Damit gaben Deutschland und Chile dem System des Handelsaustausches auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, wie es sich erfolgreich zwischen beiden Ländern entwickelt hat, erneut ihre Zustimmung. Als Deutschland vor einigen Jahren daran ging, seinen Handel mit Südamerika aus⸗ sübanen geschah das in der Erkenntnis, daß sich die Volkswirt⸗ chaft Deutschlands mit der Südamerikas aufs beste ergänzt. In⸗ zwischen hat sich die Richtigkeit dieser Erkenntnis schlagend erwiesen. Allen Störungsversuchen meist nordamerikanischen Ur⸗ prungs zum Trotz kann man in allen südamerikanischen Wirt⸗ chaftskreisen die Auffassung vertreten sehen, an den bisherigen
sKethoden des Handelsverkehrs mit Deutschland festzuhalten.
Eine sehr bezeichnende Stimme in dieser Richtung erhob dieser Tage „El Mercurio“ in Santiago de Chile, das größte Blatt des Landes und eine der angesehendsten Zeitungen Südamerikas. Der Artikel 1n fest, daß es nicht Nordamerika, sondern Europa ist, das die Rohstoffe Südamerikas benötigt und darum auch ein guter Kunde wird. Während England gegenüber seinem Weltreich durch Ottawa gebunden ist, während weiter Nordamerika ähnliche Pro⸗ dukte auf den Weltmarkt wirft wie Südamerika und darüber hinaus nun noch beide Wirtschaftswelten durch den kürzlich unter⸗ zeichneten englisch⸗nordamerikanischen Handelsvertrag eng mit⸗ einander verbunden sind, benötigt Deutschland eigentlich alle süd⸗ amerikanischen Erzengnisse. Es bezahlt diese Produkte auf dem Kompensationswege mit Maschinen und Indnstrieerzeugnissen
„Die Durchführung des Vierjahresplans hat zur vollen In⸗ anspruchnahme der deutschen Wirtschaft und zum Volleinsatz aller Werktätigen geführt. Eine Erhöhung der deutschen Wirtschafts⸗ kraft kann noch durch Verbesserung der Betriebsanlagen, Produk tionsmittel und Produktionsmethoden sowie Steigerung des Lei stungsvermögens der in der deutschen Wirtschaft Tätigen erfolgen. Die zu diesem Zwecke durchzuführenden Maßnahmen bedürfen einer einheitlichen Lenkung. Aus diesem Grunde beauftrage ich Sie, alle Maßnahmen, die zur Leistungssteigerung der deutschen Wirtschaft erforderlich sind, anzuordnen und durchzuführen. Sie sind ermächtigt, die sich aus dieser Zielsetzung ergebenden Aufgaben auf die zur Durchführung geeigneten Stellen — bei Inanspruch⸗ nahme von Dienststellen der Partei, ihrer Gliederungen und an⸗ geschlossenen Verbände im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers — zu verteilen und die Aufgabengebiete dieser Stellen untereinander abzugrenzen. Ihrer Weisungsbefugnis unterstehen zur Erfüllung dieser Aufgaben alle in die Gesamtplanung einzu⸗ beziehenden Organisationen und Unternehmen.“
Aus dieser Beauftragung ergibt sich, daß nunmehr der Reichs⸗ wirtschaftsminister allein befugt ist, Weisungen über die Durch⸗ führung der notwendigen Maßnahmen zu erteilen und die Stellen und Mittel zu bestimmen, die hierfür zum Einsatz zu bringen sind.
—2 2 1 — .
10,5 auf 12,8 % und erreichte damit den höchsten Prozentsatz aller Fahrzeugarten.
Bei den Kraftomnibussen ergab sich gegenüber dem Vormonat eine Steigerung der Produktion von 361 auf 411 Fahr⸗ zeuge (+ 13,9 %), von denen 94 oder 30,6 % mehr als im Sep⸗ tember ins Ausland verkauft wurden. Der daraus erzielte Er⸗ lös stieg jedoch nur um 1,2 %. — Die Erzeugung von Sonder⸗ fahrzeugen ist weiter zurückgegangen. — Bei den Schlep⸗ pern hat die Produktion im Oktober gegenüber dem September zwar gering nachgelassen, doch wirkte sich dies weder im Inlands⸗ noch im Auslandsabsatz aus, da aus überschüssiger Produktion des Vormonats der Ausgleich geschaffen werden konnte. — In Dreiradkraftfahrzeugen brachte der Oktober einen auffallenden Rückgang sowohl in der Produktion als auch im In- landsabsatz. 1
Die Produktion von Krafträdern ging im Oktober auf 15 740 Stück oder gegen September um 6,7 % zurück, lag aber noch immer weit über dem Durchschnitt der letzten zehn Monate. Das gleiche gilt für die im Inland abgesetzten Krafträder. Gegen⸗ über dem Oktober des Vorjahrs lagen Produktion und Inlands⸗ absatz des Berichtsmonats um über 30 % höher. Der Auslands⸗ absatz war um 3,8 % größer.
Nachdem im September Produktion und Absatz von An- hängern zu Kraftfahrzeugen ihren Höchststand er⸗ reicht hatten, blieben die Ergebnisse im Oktober um 13,3 und 16,5 % gegenüber dem Vormonat zurück. Von insgesamt 2409 erzeugten Anhängern wurden 2313 gegen 2771 Stück abgesetzt. Der Absatzwert sank von 8,6 auf 7,5 Mill. RM (— 12,4 %). Dem⸗ gegenüber wurde aus dem Auslandsabsatz ein um 28,2 % höherer Erlös als im September erzielt, der einen Anteil am Gesamt⸗ absatz in Höhe von 1,2 % ausmachte.
unter Voraussetzungen, wie das Blatt schreibt, die Chile zum Vor⸗ teil gereichen.
Die genannte Zeitung schätzt, daß sich der deutsche Import von südamerikanischen Erzeugnissen von 1933 bis heute um fast 50 % erhöht hat. Entsprechend ist das Bild der deutschen Aus⸗ fuhr nach Südamerika gezeichnet. Im Gegensatz dazu sind die nordamerikanischen Verluste auf rund 20 % und die englischen auf 14 % in dem genannten Zeitraum zu schätzen. Der „Mer⸗ curio“ führt dann einige sehr treffliche Beispiele dafür an, wie sich der deutsche Markt immer aufnahmefähiger für südamerika⸗ nische Produkte erweise.
Von der Baumwolle, die Deutschland 1933 in der Welt kaufte, kamen 75 % aus Nordamerika und zusammen nur 5 % aus Argentinien, Brasilien und Peru. Im Jahre 1937 dagegen nahm Brasilien bereits mit 31 % den ersten Platz in der deutschen Baumwoll⸗Einfuhr ein, Argentinien und Peru kamen auf 12 %, “ der Anteil Nordamerikas in diesen Jahren auf 24 % ank.
Beim deutschen Getreide⸗Import kann man ein ähnliches Bild beobachten. So stieg hier der argentinische Anteil von 1933. bis 1937 von 10 auf 48 %., Beim Mais ging die Ziffer ent⸗ sprechend von 52 auf 76 % herauf. Entsprechende Beobachtungen kann man auf allen Gebieten machen. Ueberall steigt die Ausfuhr südamerikanischer Produkte nach Deutschland, wie z. B. auch hin⸗ sichlic der Ausfuhr chilenischer Weine und anderer landwirt⸗ chaftlicher Erzeugnisse.
Die Ausführungen zeigen, so schließt das Blatt, daß Deutsch⸗ land auf Kosten Nordamerikas und Englands an Boden gewinnt, Daß der Beitrag am Tage der Verlängerung des deutsch⸗ chilenischen Handelsvertrages erschien, kann nur als ein Zeichen dafür gewertet werden, wie stark Chile und alle anderen Lände Südamerikas an der Aufrechterhaltung und an dem Ausbau de gegenwärtigen Handelsverkehrs mit Deutschland interessiert sind.