1938 / 301 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Dec 1938 18:00:01 GMT) scan diff

8

wirtschaftswichtigem oder lebensnotwendigem Inlandsbedarf kann die nach § 8 Abs. 2 geltende Verarbeitungs⸗ oder Lohn⸗ verarbeitungsmenge um den aus der Einkaufsbewilligung (Endbescheid) ersichtlichen Hundertsatz von Anteilen an Baum⸗ wolle oder Baumwollabfällen überschritten werden. Die Ueber⸗ schreitung der Verarbeitungsmenge ist innerhalb eines jeden Vierteljahres jedoch nur insoweit zulässig, als die auf Grund dieses Absatzes erteilten Einwilligungen zur Mehrverarbeitung zuzüglich der Verarbeitungsmenge denjenigen Hundertsatz der Grundmenge nicht übersteigen, den die Ueberwachungsstelle gleichzeitig mit der Festsetzung des Verarbeitungshundertsatzes gemäß § 10 bekannt gibt. Die Einwilligung zur Mehrverarbei⸗ tung ist durch die Angabe des Verwendungszweckes in den An⸗ trägen auf Erteilung einer Einkaufsbewilligung (Vor⸗ und Endbescheid) zu beantragen.

§ 12. Ermittlung der verarbeiteten Mengen.

(1) Als tatsächlich verarbeitete Menge der im § 8 Abs. 1 genannten Gespinste gilt der gewichtsmäßige Unterschied zwischen den am Anfang eines Vierteljahres vorhandenen und den am Ende desselben Vierteljahres verbleibenden Beständen unter Berücksichtigung der im gleichen Zeitraum durch Liefe⸗ rung neu hinzugekommenen Mengen.

(2) Die nach § 2 des Spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1411) zu führenden Lagerbücher müssen bei Mischgespinsten den Anteil an Baumwolle oder Baumwollabfällen gemäß den Bestimmungen des § 5 dieser Anordnung ausweisen.

§ 13. Anrechnung auf die Verarbeitungs⸗ mengen.

(1) Auf die Verarbeitungsmengen wird angerechnet:

a) bei Gespinsten aus Baumwolle oder Baumwollabfällen die Gesamtmenge,

b) bei Mischgespinsten der darin enthaltene Anteil an Baumwolle oder Baumwollabfällen.

.(2) Wird im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 der gewichts⸗ mäßige Anteil an Baumwolle oder Baumwollabfällen mit „50 v. H. und darüber“ angegeben, so werden 90 v. H. des Gesamtgewichts, wird er mit „unter 50 v. H.“ angegeben, so werden 45 v. H. des Gesamtgewichts auf die Verarbeitungs⸗ mengen angerechnet.

(3) Bei Gespinsten, die nach § 2 Absp3 nicht der Einkaufs⸗ bewilligung unterliegen, werden auch die in ihnen enthaltenen Anteile an Baumwolle oder Baumwollabfällen nicht auf die Verarbeitungsmengen angerechnet.

§ 14. Regelung für mehrstufige Betriebe.

(1) Mehrstufige Betriebe mit eigener Spinnerei sind ver⸗ pflichtet, laufend Gespinste an Dritte zu liefern, falls die in einem Kalendervierteljahr erzeugte Gespinstmenge diejenige Menge übersteigt, die im gleichen Zeitraum im eigenen ge⸗ spinstverarbeitenden Betrieb verarbeitet werden darf. Zu⸗ gänge aus Gespinstkäufen bei Dritten sind der eigenen Erzeu⸗ gung hinzuzurechnen.

(2) Die Lieferpflicht gemäß Abs. 1 ist zu errechnen durch Abzug der Anteile an Baumwolle und Baumwollabfällen, die im eigenen gespinstverarbeitenden Betriebe verarbeitet werden dürfen, von denjenigen Anteilen an Baumwolle und Baum⸗ wollabfällen, die in den selbsterzeugten und hinzugekauften Gespinstmengen enthalten sind. Das Verhältnis dieser Unter⸗ schiedsmenge zur Menge der Anteile an Baumwolle und Baumwollabfällen in selbsterzeugten und hinzugekauften Ge⸗ spinstmengen ergibt den Hundertsatz für die Lieferpflicht in Gespinstanteilen an Baumwolle und Baumwollabfällen. Dieser Hundertsatz gilt auch für die Gespinstlieferpflicht bezüglich aller sonstigen im Kalendervierteljahr verarbeiteten Spinn⸗ stoffe (Reißbaumwolle, Zellwolle und dergl.).

(3) Bei der Errechnung der hergestellten und der an Dritte zu liefernden Mengen scheiden nur Gespinste aus, die für un⸗ mittelbare oder mittelbare Ausfuhr oder im Rahmen des Zellwollscheckverfahrens hergestellt worden sind, sowie diejeni⸗

gen Mengen, für die die zuständige Ueberwachungsstelle eine

Ausnahme von der Lieferpflicht bewilligt hat.

(4) Die Lieferung von Gespinsten, die gemäß Abs. 3 bei der Errechnung der Lieferpflicht ausscheiden, gilt nicht als Er⸗ füllung der Lieferpflicht im Sinne des Abs. 1.

(5) Die unterzeichnete Ueberwachungsstelle kann die Lieferpflicht abweichend höher oder niedriger festsetzen.

(6) Bei Nichtbefolgung dieser Bestimmungen wird die Grundmenge unbeschadet des § 15 gekürz5t.

Abschnitt III . (Strafvorschriften und Schlußbestimmungen). § 15. Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 8 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft. § 16. Schlußbestimmungen.

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft; sie gilt auch für das Land Oesterreich und mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 auch für die sudetendeutschen Gebiete. Gleich⸗ zeitig tritt die Anordnung BG 16 vom 31. März 1938 Deut⸗ scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 82 vom 7. April 1938) außer Kraft.

Berlin, den 27. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Baumwollga 3 K. Rinke.

und ⸗gewebe.

Nachtrag Nr. 1 zur Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für technische Erzeugnisse vom 27. Dezember 1938. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom

4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in Verbindung

mit der Verordnurg über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 263) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet

§ 1 Im Lande Oesterreich gelten die Bestimmungen der Ge⸗ bührenordnung der Ueberwachungsstelle für technische Erzeug⸗

82 Papierhalbwaren und Papier 1

.“ III. Industrielle Fertig⸗

I..F“

nisse vom 23. Dezember 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 297 vom 24. Dezember 1937. Dieser Nachtrag zur Gebührenordnung tritt am 1. Ja⸗ nuar 1939 in Kraft. 1“ Z 11“ Berlin, den 27. Dezember 1938. Der Reichsbeauftragte. Schwarzkopf.

82

Rrachtrag Nr. 2 11“ zur Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Bastfasern. Vom 24. Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. IS. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einführung von Vor⸗ schriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 263) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Im Lande Oesterreich gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Bastfasern vom 14. Dezember 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 293 vom 16. Dezember 1935) in der Fassung der Aenderung der Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Bastfasern vom 12. Februar 1936 (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 36 vom 12. Februar 1936 und des Nachtrags zur Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Bastfasern vom 20. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsan eiger Nr. 90 vom 21. April 1937). 2

§ 2 Dieser Nachtrag zur Gebührenordnung tritt am 1. Ja⸗ nuar 1939 in Kraft. v“

Berlin, den 24. Dezember 1998. Der Reichsbeauftrage für Bastfasern. WECau .

1“

Nachtrag Nr. 1

zur Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Kohle und Salz.

Vom 23. Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Er⸗ richtung von Ueberwachungsstellen vom 4. 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des verkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichs⸗ gesetzbl. IS. 263) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗

1.

Im Lande Oesterreich gelten die Bestimmungen der Ge⸗

11“] 9 8

schaftsministers angeordnet:

bührenordnung der Ueberwachungsstelle für Kohle und Salz

vom 2. Oktober 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ scher Staatsanzeiger Nr. 230 vom 2. Oktober 1934).

§2. Dieser Nachtrag zur Gebührenordnung trit

nuar 1939 in Kraft.

Berlin, den 23. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte. Dr. Lin tl.

Die Inderxziffer der Großhandelspreise vom 21. Dezember 1938.

1913 = 100

1938 14. Dezbr. 21. Dezbr.

Ver⸗ änderung

in vH

Indexgruppen

I. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel. 2. Schlachtvieh.. 3. Vieherzeugnise Futtermitiel 108,2 108,2 Agrarstoffe zusammen.. 107,4 107,3 5. Kolonialwaren . 95,0 95,0 II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. 4*“ 115,0 115,0 7. Eisenrohstoffe und Eisen. 104,3 104,3 8. Metalle (außer Eisen).. 51,0 51,3 E1111““ 78,0 78,1 10. Häute und Leder.. 68,6 68,6 11. Chemikalien). 101,6 101,6 12. Künstliche Düngemittel 54,4 55,7 13. Kraftöle und Schmierstoffe. 105,2 105,2 e* 42,6 42,6 104,4 104,4 121,9 121,9

115,3 90,9 90/8 115,8 115,8

115,2

S8SSSS

+ SSSbo

MSSSSE

r*“*“ Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. 94,2 94,3

S n

waren 17. Produktionsmittteel.. 112,8

112,9 135,2

135,3

S

SS S D— ——

Ihnndustrielle Fertigwaren zu⸗ 8 sammen .„ 2* 125,5 125,6 GesamtinderV. 106,4 106,4

*) Monatsdurchschnitt November. .“

Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den 21. Dezember, wie in der Vorwoche, auf 106,4 (1913 = 100). Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 107,3

(s— 0,1 v. H.), Kolonialwaren 95,0 (unverändert), industrielle

Rohstoffe und Halbwaren 94,3 (*+ 0,1 v. H.) und industrielle

Fertigwaren 125,6 (+ 0,1 v. H.). 8

Im einzelnen lagen an den Märkten der Nichteisenmetalle die Preise für Kupfer, Zink und Zinn etwas höher als in der Vorwoche. Unter den Textilien haben sich Rohjute und Roh⸗ seide im Preis erhöht. In der Gruppe Düngemittel kommt die jahreszeitliche Staffelung der Kalipreise sowie der Wegfall der Frühbezugsvergütung für Thomasmehl zum Ausdruck.

In der Fnbecggtffer für industrielle Fertigwaren wirkten sich bei den Produktionsmitteln Preiserhöhungen für Treib⸗ riemen aus; bei den Konsumgütern sind vereinzelt Preiser⸗ höhungen für Textilerzeugnisse eingetreten. 8

Berlin, den 24. Dezember 1938. Statistisches Reichsamt.

Nachtrag zur Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Tabak.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. Sept. 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Dez. 1934 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. Sept. 1934) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. IS. 263) wird mit Zu stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1

9

Im Lande Oesterreich gelten die Bestimmungen der Ge⸗

bührenordnung der Ueberwachungsstelle für Tabak vom 24. Nov. 1934 (veröffentlicht im Deurschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 276 vom 26. November 1934) sowie Aenderung der Gebührenordnung vom 19. Mai 1937 (ver⸗ öffentlicht im Deutschen Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 112 vom 20. Mai 1937).

Dieser Nachtrag zur Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft.

88g

Bremen, den 27. Dezember 1938.

Der Reichsbeauftragte für Tabak. Bernhard.

E1““

Bekanntmachung.

Die am 24. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 224 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter. Vom 16. Dezember 1938.

Satzung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter. Vom 16. Dezember 1938.

Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Stiftung des Ehrenkreuzes der Deutschen Mutter. Vom 16. Dezember 1938.

Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsenduna auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. 8

Berlin NW 40, den 27. Dezember 1938. Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.

Bekanntmachung.

Die am 24. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 225 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Einführung des Gesetzes über den Deutschen Gemeindetag im Lande Oesterreich. Vom 16. Dezember 1938. . Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen. Vom 21. De⸗ zember 1938.

Verordnung über das Verfahren in erster Instanz vor den Obetlanbesgerechten im Lande Oesterreich und in den sudeten⸗ deutschen Gebieten. Vom 23. Dezember 1938.

Verordnung über die Einführung des Gesetzes gegen erpresse⸗ rischen Kindesraub und des Gesetzes gegen Straßenraub mittels Trhes cen in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 23. Dezember „Verordnung über die Einführung des Gesetzes gegen erpresse⸗ rischen Kindesraub im Lande Oesterreich. Vom 23. Dezember 1938.

Verordnung über die Mitwirkung von Laien in der Straf⸗ in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 23. Dezember

E

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Umfang: ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 27. Dezember 19823. Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Polnische Botschafter Jözef Lipski hat Berlin am 22. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Bot⸗ schaftssekretär Malhomme die Geschäfte der Botschaft.

Der Königlich Rumänische Gesandte Herr Djuvara hat Berlin am 21. Dezember verlassen. Während seiner Ab⸗

wesenheit führt Legationsrat Brabetzianu die Geschäfte der Gesandtschaft.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen

Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

er Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft.

1“ Berlin, Wilhelmstr. 3. Fünf Beilagen

(einschließlich zwei Zentralhandelsregisterbei gen).

8 1e“]

zum De Nr. 301

Berlin, Dienstag, den 27. Dezember

ger 8 1938

MNichtamtliches. Deutsches Reich.

(Fortsetzung.)

Der Schweizerische Gesandte Dr. Hans Frölicher hat Berlin am 23. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär Kappeler die Geschäfte der Ge⸗ sandtschaft.

Der Königlich Ungarische Gesandte Döme Sztojay hat Berlin am 21. d. M. verlassen. Während seiner Abwesen⸗ heit führt Legationsrat von Ghyczy die Geschäfte der Gesandtschaft. 8

1

Der Königlich Ungarische Gesandte Herr Sztojay ist nach und hat die Leitung der Gesandt⸗ schaft wi ü

Gesandte Herr Gie hat Berlin am 17. Dezember verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationssekretär Stoker die Geschäfte der Ge⸗

Berliner Börse am 27. Dezember.

Aktien uneinheitlich, Renten behauptet.

Nach der mehrtägigen Unterbrechung des Börsenverkehrs durch die Weihnachtsfeiertage war der Grundton an den Aktienmärkten überwiegend freundlich. Von der Bankenkundschaft lagen kaum Auf⸗ träge vor, Anherexhelts schritt der bekufsmäßige Börsenhandel vielfach zu Anschaffungen, lediglich auf einzelnen Marktgebieten, wie z. B. in Montanen, überwog das Angebot. Im großen und Fenhe blieb die Geschäftstätigkeit jedoch klein. Soweit größere

ursveränderungen zu verzeichnen waren, sind diese auf Zufalls⸗ orders zurückzuführen.

Am Montanmarkt lagen lediglich Rheinstahl mit +† ½¼ und Buderus mit +† % während Verein. Stahlwerke ⅞, Klöckner und Hoesch je ¼ sowie Harpener ½ % einbüßten. Braun⸗ kohlenaktien lagen, soweit Notierungen zustande kamen, fester.

Rheinebraun kamen ¾ % höher an. In der chemischen Gruppe wurden v. Heyden und Schering, beide bei einem Umsatz von etwa 10 000 RM, um 2 bzw. 9% im Kurse heraufgesetzt. Goldschmidt gewannen 1 ½. %, andererseits vermochten sich Farben mit 151 ¾¼ 8— ) nicht voll zu behaupten. Am Markt der Gummi⸗ und

hinoleumwerte fielen Dtsch. Linoleum durch einen Rückgang gegen die letzte Kassanotiz um 2 % % auf. Elektrowerte ten⸗ dierten fester, AEG, Lichtkraft u. Siemens stiegen je um ½G und Gesfürel um 1 %. Von Versorgungswerten lagen nur Berliner

Kraft u. Licht und REW mit % bzw. 1 ¾¼ % schwächer.

Elektr. Schlesien stiegen demgegenüber um 1 % und Deutsche Conti Gas um % %. Die übrigen Werte dieses Marktgebietes lagen bis zu ¼ % höher. Auch Maschinenbauanteile zeichneten sich durch rößere Besserungen aus. Demag und Orenstein kamen je 1 % 5s r an. Bei den Autoaktien wurden Daimler um 1 ¼ %᷑ herauf⸗ esetzt. Sonst sind noch Reichsbank, Bemberg und Engelhardt⸗ räu mit je + % erwähnenswert. AG für Verkehr büßten jedoch

% % ein.

Im Börsenverlauf war die Kursgestaltung an den Aktien⸗ märkten uneinheitlich. Die anfänglichen Gewinne vermochten sich nicht immer zu behaupten. Andererseits traten teilweise weitere Steigerungen ein. Farben wurden weiterhin mit 151 ¼ bewertet. Daimler und Demag sowie Gesfürel verloren je ½ %, Rheinstahl büßten % ein und Metallgesellschaft waren um ¼ % rückgängig. Andererseits stiegen Hoesch und Dtsch. Exdöl je um ½, Rütgers um und Schubert & Salzer gegen die Notiz vom 22. 12. um 2 %.

Am Börsenschluß zeigte sich Interesse für einzelne Werte, jedoch blieben die Umsätze eng begrenzt. Verein. Stahlwerke stiegen um à⅛, Bekula und Ilse Genußscheine je um ¼ %, während Hoesch um ½ % nachgaben. Favben schlossen zu 151 %.

Bei den zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien lagen Ver⸗ einsbk. Hamburg um 1 % und Dtsch.⸗Asiatische Bk. um 32 RM höher. Lübecker Commerzbk. verloren hingegen 1 und Deutsche Ueberseebk. 1 ½ %. 1

Von Hypothekenbanken stellten sich Rhein. Hyp. und Bayerische Vereinsbank je ½, ferner Bayerische Hyp.⸗Bk. 1 % höher. Ham⸗ burger Hyp. schwächten sich um 1 ½ %, ab. Am Markt der Kolo⸗ nialwerte zogen Doag um 1 % an. Bei den Industriepapieren ge⸗ wannen 1gner & Co. 2 ³¾&, Tuch Aachen und Salamander je 3, Seidel & Naumann 3 ½ sowie Rabbethge & Giesecke 4 , wobei in letzteren Zuteilung vorgenommen wurde. Niedriger lagen Brauhaus Nüͤrnberg und Dürener Metall, beide nach Pause, um 5 bzw. 4 %. erner verloren Grün & Bilfinger 3 sowie Mag⸗

deburger Mühlen 3 ¼ %. Der Kassarentenmarkt lag ruhig. Pfandbriefe konnten sich

behaupten. Liquidationspfandbriefe lagen nicht einheitlich. Von Kommunalobligationen gaben Preuß. Central u. Pfandbriefbk. Goldkomm. Em. 1 um ¼ % auf 98 ¼ nach. Von Stadtanleihen stiegen 26er Berlin Gold um und 29er Kassel um ½ C. Reichs⸗ und Länderanleihen veränderten sich kaum. Bei den Industrie⸗ obligationen überwogen Kursabschläge. Harpener büßten *v%, HEW. , Favbenbonds 1 ¼ und Klöcknerwerke 1 ¼ % ein. Leo⸗ seh Krupp Treibstoff und 36er AEG. stiegen andererseits le um ½¼ %.

1t Am Geldmarkt wurden die Sätze für Blanko⸗Tagesgeld um 1½⅛ % auf 2 ½ 2 ¾ % ermäßigt.

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Deutsch⸗argentinische Handelsvereinbarungen.

Buenos Aires, 24. Dezember. Zwischen der deutschen Bot⸗ haff und dem argentinischen Außenministerium fand ein Noten⸗ wechsel statt, durch den die Ostmark und das Sudetengebiet in den Hecesar,nsaens en Sedel bertgag vom September 1934 und den Zusatzvertrag vom Dezember 1937 eingeschlossen werden. In Anbetracht der starken industriellen Einfuhr aus beiden Gebieten wird Deutschland im kommenden Jahr ar entinische Frischfrüchte im Wert von ungefähr einer Million Reichsmark abnehmen.

1 86 9 y

Nr. 53 des Reichsministerialblatts vom 23. Dezember 1938 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, charnhorststraße 4, zu Inhalt: 1. Allgemeine Ver⸗ waltungssachen: Bekanntmachung über eine E“ Ver⸗ einbarung, betreffend die Abänderung von Punkt 1, Abs. 1 des Reglements über die Ausführung des deutsch⸗polnischen Akten⸗ abkommens. Bekanntmachung über Einbanddecken zum Reichs⸗ ministerialblatt. 2. Konsulatwesen: Exequaturerteilung. 3. Sportwesen: Bekanntmachung über das Inkrafttreten von An- ordnungen des Reichssportamts im Lande Oesterreich. An⸗ ordnung über die Regelung der Sportbeziehungen zum Ausland. 4. Steuer⸗ und Zollwesen: Verordnung über die anderweitige Abgrenzung der Finanzämter Bruck an der Mur und Mürz⸗ uschlag (Oberfinanzbezirk Graz). Verordnung über die Zu⸗ ftändig eit von Finanzämtern im Oberfinanzbezirk Württemberg. Verordnung über die Zuständigkeit von Finanzämtern für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer im Oberfinanzbezirk Düssel⸗ dorf. Verordnung über die Zuständigkeit des Finanzamts Frankfurt (Main)⸗Außenbezirk (Oberfinanzbezirk Kassel). Ver⸗ ordnung über die Zuständigkeit des Finanzamts Königsberg⸗Nord (Oberfinanzbezirk Ostpreußen). Verordnung über die Zustän⸗ digkeit von Finanzämtern für die Verwaltung der Grunderwerb⸗ teuer im Oberfinanzbezirk Westfalen. Verordnung zur Durch⸗ stcherng des Leuchtmittelsteuergesetzes. Verordnung über Aende- rung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des Teils III der Anleitung für die Zollabfertigung und der Verordnung über Beschränkung der Abfertigungsbefugnisse. 5. Neuerscheinungen: „Der nichtsethafte Mensch“ Ein Beitrag zur Neugestaltung der Raum⸗ und Menschenordnung im Großdeutschen Reich.

Die deutsche Erdölgewinnung

betrug in den Monaten Oktober und November 1938 nach den vor⸗ läufigen Ergebnissen der amtlichen Statistik: 8 Oktober 1938 t Deutschland (einschl. Ostmark) „54 307 iervon: 8 Hänigsen⸗Obershagen⸗Nienhagen 26 930 Wietze⸗-Steinförde . 3 711 ͤ1114141ö161“ übrige Erdölreviere ... 22 521

Der Monatsdurchschnitt der deutschen Erdölgewinnung (aus⸗ schließl. Ostmark) im Jahre 1937 hatte 37 778 t betragen.

Die Zahl der Arbeiter und Angestellten in den produktiven 688. und bei heg arbeiten außerhalb der produktiven Be⸗ zirke betrug (einschlilbl. stmark) am Ende des Monats Oktober 1938 5595, am Ende des Monats November 1938 5718.

8

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des „D. N. B.“ am 27. Dezember auf 60,00 (am 24. Dezember auf 59,75 ℳ) für 100 kg. 1

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 24. Dezember 1938: Gestellt 18 340 Wagen. Am 25. Dezember 1938: Gestellt 8273 Wagen. Am 26. De⸗ zember 1938: Gestellt 8008 Wagen. 8

Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten. 1“ Devisen.

Danzig, 24. Dezember. (D. N. B.) London.. 1 Pfund Sterling.. Berlin. —. 100 RM (verkehrsfrei). Warschau —.100 Zloty (verkehrsfrei) Paris.. 100 Franken.. Zürich.. 100 Franken.. Brüssel. 100 Belga.

8 100 Gulden 8 100 Kronen 8 100 Kronen 100 Kronen.. 1 USA⸗Dollar . 100 Lire (verkehrsfrei) ..

Brief 24,78 212,96 100,20 14,00 119,99 89,58 288,68 127,52

Geld 24,68 212,12 99,80 13,92 119,51 89,22 287,52 126,98 110,17 110,63 . 123,94 124,46 . 5,2895 5,3105 27,90 28,00

Amsterdam *) Stockholm Kopenhagen vö1“ New York (Kabeh). Mailand. 1 *) Am 23. Dezember: Amsterdam 288,63 B.

Prag, 24. Dezember: Geschlossen. (D. N. B.) Budapest, 24. Dezember. (D. N. B.) ([Alles in Pengö.] Amsterdam 186,65, Berlin 136,20, Bukarest 3,42 ½, London 16,02, Mailand 17,7732, New York 343,50, Paris 9,05, Prag 11,86, Sofia 4,13, Zürich 77,52 ⅛. London, 27. Dezember: Geschlossen. (D. N. B.) Paris, 24. Dezember: Geschlossen. (D. N. B.) Amsterdam, 24. Dezember: Geschlossen. (D. N. B.) Zürich, 27. Dezember. (D. N. B.) 11,40 Uhr. Paris 11,66 ⅞, London 20,65 ½, New York 442¹3⁄16, Brüssel 74,65, Mailand 23,30, Madrid —,—, Berlin 177,55, Stockholm 106,35, Oslo 103,80, Kopenhagen 92,20, Istanbul 350,00. Kopenhagen, 24. Dezember. (D. N. B.) London 22,40, New York 481,50, Berlin 192,75, Paris 12,80, Antwerpen 81,15, ürich 108,75, Rom 25,55, Amsterdam 261,60, Stockholm 115,50, slo 112,70, Helsingfors 9,95, Prag 16,61, Warschau 91,40. Stockholm, 24. Dezember: Geschlossen. (D. N. B.) Oslo, 24. Dezember. (D. N. B.) London 19,90, Berlin 172,25, Paris 11,45, New York 428,50, Amsterdam 233,25, Zürich 97,25, Helsingfors 8,90, Antwerpen 72,75, Stockholm 102,80, Kopenhagen 89,25, Rom 22,80, Prag 14,95, Warschau 82,00. Moskau, 18./19 Dezember. (D. N. B.) 1 Dollar 5,30, 1 engl. Pfund 24,76, 100 Reichsmark 212,30.

London, 24. Dezember. (D. N. B.) Silber Barren prompt 20 ⁄161, Silber fein prompt 21¹3⁄166, Silber auf Lieferung Ba 19¹1⁄16, Silber auf Lieferung fein 21,25, Gold 149/1.

Wertpapiere.

rankfurt a. M., 24. Dezember: Geschlossen. (D. N. B.) amburg, 24. Dezember: Geschlossen. (D N. B.) ien, 24. Dezember: Geschlossen. (D. N. B.) Amsterdam, 24. Dezember: Geschlossen. (D. N. B.) L11““ Iu 8 8 G

8— 8 8 1

Wirtschaft des Auslandes.

Erhöhung der Milchpreise in Paris. Paris, 26. Dezember. Infolge der un ünsäägen⸗ klimatischen Verhältnisse, die die ““ von Milch sehr schwierig gestalten, ist in der französischen Hauptstadt der Kleinhandelspreis für den Liter Milch auf 2,30 Franken hinaufgesetzt worden. Die Preis⸗

erhöhung soll nur vorübergehenden Charakter haben.

Notierungen

der Kommission des Berliner Metallbörsenvorstandes

vom 27. Dezember 1938.

(Die Preise verstehen sich ab Lager in Deutschland für prompte Lieferung und Bezahlung):

Originalhüttenaluminium, 3 99 % in Blöcken. 133 NM für 100 kg 8

desgl. in Walz⸗ oder Drahtbarren 99 / 15a51 137 9 7 Reinnickel, 98 99 %%“„„ͤꝓ,] 3 2 Antimon⸗Regulus 5 2 . 37,00 40,00 8

Feinsilber fein

In Berlin festgestellte Notierungen und telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.

Telegraphische Auszahlung.

23. Dezember Geld Brief

27. Dezember Geld Brief

11,925 0,566 42,00

Aegypten(Alexandrien

und Kairo) 1 ägypt. Pfd. Argentinien (Buenos

Aires).. 1 Pap.⸗Pes. Belgien (Brüssel u.

Antwerpen) 100 Belga Brasilien (Rio de

Janeiro) 1 Milreis Bulgarien (Sofia) 100 Leva Dänemark (Kopenhg.) 100 Kronen Danzig (Danzig) 100 Gulden England (London). 1 engl. Pfund Estland

(Reval / Talinn) 100 estn. Kr. Finnland (Helsingf.) 100 finnl. M. Frankreich (Paris). . 100 Frcs. Griechenland (Athen) 100 Drachm. Holland (Amsterdam

und Rotterdam) .. 100 Gulden Iran (Teheran) 100 Rials Island (Reykjavik) . 100 isl. Kr. Italien (Rom und

Mailand) .100 Lire Japan (Tokio u. Kobe) 1 Yen Jugoslawien (Bel⸗

grad und Zagreb). 100 Dinar Kanada (Montreal). 1 kanad. Doll. Lettland (Riga) 100 Lats Litauen (Kowno/ Kau⸗

Z--90 Lllas Norwegen (Oslo) 100 Kronen Polen (Warschau,

Kattowitz, Posen) . 100 Zloty Portugal (Lissabon). 100 Escudo Rumänien (Bukarest) 100 Lei Schweden, Stockholm

und Göteborg) 100 Kronen Schweiz (Zürich,

Basel und Bern). 100 Franken Spanien (Madrid u.

Barcelona) 100 Peseten Tschechoslow. (Prag) 100 Kronen Türkei (Istanbul). 1 türk. Pfund Ungarn (Budapest) 100 Pengö Uruguay (Montevid.) 1 Goldpeso Verein. Staaten von Amerika (New York) 1 Dollar

0,570. 42,08

0,148 3,053 52,01 51,91 47,10 47,00 11,655 11,625

68,27] 68,13 5,135] 5,125 6,582 6,568 2,357 2,353

135,270 135,40 14,47 14,45 52,20 52,10

13,11] 13,09 0,680%)0,678

5,706] 5,694 2,473] 2,469 48,85 48,75

42,02 41,94 58,54 58,42

47,10 47,00 10,575] 10,555

0,566 42,00

0,146 3,047

42,08

0,146

3,047 51,91 47,00 11,625

68,13 5,125 6,568 2,353

135,42 14,45 52,10

13,09 0,678

5,694 2,469 48,75

41,94 58,42

3,053 52,01 47,10

11,655 68,27

5,135 6,582

135,68 14,47 52,20

13,11

5,706 48,85

42,02 58,54

47,00 47,10

10,555

59,97 56,56

59,85 56,44

59,97 56,56

59,85 56,44

8,609

8,591 1,982

1,978 0,899 2,492

5,609 1,982

0,901 2,496

8,591 1,978

0,899 2,492

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

27. Dezember Geld Brief

23. Dezember Geld Brief

2,484

59,93 56,51

Gold⸗Dollars ....] 1 Stüch 4,185 4,205 4,185 2 und 1 Dollar.. 1 Pap.⸗Peso 0,538 0,558 y0,538 Brasilianische.. 100 Leva 51,76 51,96 51,76 51,96 Danziger 100 Gulden 11,60 11,64 11,60 11,64 Estnische 100 estn. Kr. Holländische .100 Gulden 135,19 135,73 135,17 135,71 Jugoslawische 100 Dinar 5,63 5,67 5,63 5,67 Litauische.. .. .. 100 Litas 41,86 58,26 58,50 58,26 Rumänische: 1000 Lei 1 100 Lei eese 8— Schwedische.. 56,29 56,51 56,29 56,51 Spanischhe. .100 Peseten Türkische. .l türk. Pfund 189 191

Sovereigns. 20,38 20,46 ] 20,38 20,46 20 Francs⸗Stücke. 16,16 16,22 16,16 16,22 Amerikanische: 1000 5 Dollar. . 1 Dollar 2,464 2,484] 2,464 1 Dollar 21464 2,484 2,464 Argentinische.. Belgische. 100 Belga 41,88 42,04 41,88 42,04 1 Milreis 0,11 0,13 0,11 0,13 Bulgarische.. 1 Dänische .. 100 Kronen 47,01 47,19 47,01 47,19 Englische: große...1 engl. Pfund] 11,60 11,64 11,60 11,64 1 £ u. darunter 1 engl. Pfund Finnische 1100 finnl. M. 5,08 5,12 5,08 5,12 Franzölische W¹“ 6,535 6,555 6,535 Italienische: große 100 Lire 100 Lire u. darunt. 100 Lire 13,07 413,18 13,02 15,13 Kanadische .1 kanad. Doll 2,441 2,461 2,441 Lettländische 100 Lats 8 ücs 41,70 41,86 41,70 Norwegische.. 100 Kronen 58,50 Polnische.. 100 Zlotv 47,01 47,19 47,01 47,19 und neue 500 Lei unter 500 Lei.. . 100 Lei 100 Kronen 59,69 59,69 59,93 Schweizer: große. 100 Frs. 56,29 56,29 56,51 100 Frs. u. darunt. 100 Frs. Tschechoslowakische: 20 Kr. u. darunter 100 Kronen 1 8,58 8,62 garische .1100 Pengö 8 CE11““ 11181*“

11,955 11,925 11,955 0,570

0,148

2,357

0,680

2473

10,575

0,901 2,496

4,205

8

2,484 0,558

6,555

2,461