Hteichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 303 vom 29.
11 9 * 8*
Dezember 1938. S. 2
Uebersicht über die Zuckersteuerbefreiungen im Betriebsjahr 1937/38 (1. Oktober 1937 bis 30. September 1938).
Im Betriebsjahr 1937/38 wurden steuerfrei abgelassen:
Rübenzucker Rübenzucker⸗ abläufe mit einem Verbrauchss.68 Reinheitsgrade zucker “ ten 70 bis 95 vH.
Rohzucker
Zur Herstellung von ergamentpapi des Zuckers mit “ “ 1. kristallisiertem Chlorkalzuum.. ..
2. wasserfreiem Chlorkalzuum . . Zur Herstellung von Seife nach Vergällung des Zuckers mit: ͤ1141414*“n 114*“ 3. kalzinierter Soon. 4. kalzinierter Pottasche.. Zur Herstellung von sonstigen gew n“ Zur Tierfütterung nach Vergällung des Zuckers mit: 1A*“ Tierkörpermehll.. 6 1 “ Fleischmel.. 8 S“ . Futterblutmehl.. 2 Söu““ Viehsalz . 8 v . Eiweiß⸗Mischfutter. 8 6 Rühenschnittzel .. .. ..
Im deutschen Zollgebiet 1937/38 zusammen Dagegen im Betriebsjrhr 1936/37. . .—
0 2* 2.
nach Vergällung
erblichen Erz eug⸗
.
1I
12 113 116 200 90
1 298
) 147 863
5) 341 077
¹) Auf Grund besonderer Genehmi .— 2² 8 ; h einem Rendement von nicht mehr Wid Nach Bergslung. dz. 5“ ““
Berlin, den 28. Dezember 1938.
Statistisches Reichsamt.
Uebersicht über die im Betriebsjahr 1937/38 (1. Oktober 1937 bis 30. September 1938) mit dem Anspruch auf Zuckerfteuervergütung ausgeführten oder niedergelegten Zuckerwaren und zuckerhaltigen Waren.
——
Vergütungsfähige Menge Betrag an der
Rübenzucker Stärkezucker] Vergütung kg RM
Eigen⸗ gewicht
4 s een der Nr. 20 S der Zolltarikiü... B. Schokolade und Schokoladewaren aus Nr. 204 des Zolltarifs C. Mit Zucker zubereitete Früchte, und zwar: 1. Früchte aus Nr. 216 des Zolltariiies 2. Marmelade aus Nr. 213 des Zolltarikes. Zuckerhaltige Flüssigkeiten, und zwar:
1. Branntwein aus Nr. 178 und 179 des Zolltariß.. 2. Ohne Zusatz von Branntwein oder Wein künstlich bereite
aus Nr. 185 des Zolltarifs..
3. Säfte von Früchten aus Nr. 213 des Zolltarifs 6“ „4. Konzentrierte Kunstlimpnaden aus Nr. 212 des Zolltarifs. Künstlicher Honig aus Nr. 140 des Zolltarisü .
Bagckwerk aus Nr. 199 des Zolltaris...
Eisenzucker, Arzneisirupe, Pepsin⸗Rübenzucker⸗ zemische, Koffein⸗Ruͤbenzucker⸗
Gemisch und Brustpulver aus Nr. 388 des Zolltariß..
.Eingedickte Milch (Sirupmilch) aus Nr. 208 des Zolltariee Stärkezuckerhaltige, Zurichtestoffe aus Nr. 177 des Zolltaris .. .Mit Zucker zubereitetes Eigelb und Eiweiß aus Nr. 209 des Zolltarifs... — Gemische von Zucker und Eiweiß, Eigelb, Sahne oder Gelatine, auch mit Zusätzen von Fruchtmark, Früchten und Gewürzen, natürlichen und künstlichen Aromastoffen, Säuren und Farbstoffen aus Nr. 218 oder 347 des Zolltarifs
. Kindermehl aus Nr. 212 des Zolltarifks...
. Vanillinzucker (Vanillin mit Zucker verrieben) aus Nr. 354 des Zolltarifs Zuckerhaltige Lakritzwaren (Salmiakpastillen, Pektoralpastillen, Cachou und andere Zubereitungen, auch in Pulverform) aus Nr. 385 des Zolltarifs . . . 34 —
Gesamtsumme für das deutsche Zollgebiet: Betriebsjahr 1937/38. Hagegen im Betrlebrlahr 1936/37 . . . .... ....ö..
Berlin, den 28. Dezember 1938.
te Ge ränke
131 159 427 399
23 082 77 194
. 31 578
81 924 6 122 192 858 1 216
11 094 — 39 212 162
9 320
17 716 40 596
2 330 8 248
14 441 4 576
1 366 13 955
15 231 70
25 866 8 090 2 049
44 502
154.2 20 818 b 173 . 53 195
854 230 390 211 24 179
870 771 399 137 20 490 Statistisches Reichsamt.
1 Bekanntmachung über die devisenmäßige Ueberwachung der Wareneinfuhr
vom 27. Dezember 1938.
Auf Grund von § 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung (Devisengesetz) vom 23. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1966) wird hier⸗ mit angeordnet:
§ 1
Die §§ 9 bis 12 der Durchführungsverordnung zum De⸗ visengesetz finden ohne Rücksicht auf den Ursprung auf alle Waren folgender Einfuhrnummern des Statistischen Waren⸗ verzeichnisses Anwendung: 210 -219 g 270 “ “ 355 — 358 8
372
388 2 — 390
428 2/b
4402 — 443
5172 —5220
530 2/b
88
7273179848
E668ͤ8689086 810 — 813e 8364A 881 a — 925.
1732 — 187b 198 — 20o2
1
1(1) Die §§ 9 bis 12 der Durchführungsverordnung zum Devisengesetz finden außerdem auf alle fer za. Fehen aea⸗ ziger, französischen, Friehischen, italienischen, litauischen, pol⸗ nischen, syrisch⸗libanesischen und tschechoslowakischen Ursprungs Anwendung. Als französische Waren gelten auch die Waren feS; 8 französischen Kolonien, Protektoraten und Mandats⸗ gebieten. 8 (2) Abs. 1 gilt nicht für fossile Brennstoffe der Einfuhr⸗
“ 238 a, b, d, e und f des Statistischen Warenverzeich⸗ nisses. 81
5
3 8 3
1 Ohne Vorlage der Devisenbescheinigung oder eines der im § 10 der Durchführungsverordnung zum Hevifengeset au geführten Papiere kann eine Ware zum freien Verkehr des Zollgebiets oder zu einem Zollvormerkverkehr abgefertigt wer⸗ den, wenn sie nach den Bestimmungen des Reichsministers der Finanzen (§ 11 der Durchführungsverordnung zum De⸗ visengesetz) devisenmäßig nicht behandelt wird. Die Ausnahme von der devisenmäßigen Behandlung für Waren im Werte von nicht mehr als 25 RM, die im Post⸗, Eisenbahn⸗, Schiffs⸗ oder Luftfrachtverkehr eingehen, gilt jedoch nicht.
Einfuhrnummer des Statistischen Waren⸗ verzeichnisses
a) für nachstehende Waren italienischen Ursprungs:
41 /80 Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu Binde⸗ oder Zierzwecken, frisch;
b) für nachstehende Waren niederländischen Ursprungs:
Küchengewächse, frisch
1.
Trockene Knollen, einschließlich Begonien Gloxinien, Erhdistasch “
Klumpen, Bulben (außer Orchideenbulben der Nr. 39) und Rhizome
Blumen, Blüten, Blütenblätter und Knospen zu Binde⸗ oder Zierzwecken, frisch;
c) für nachstehende Waren tschecho⸗slowakischen Ursprungs: 147 a Bettfedern: ungereinigt, roh oder zugerichte 8 “ (geschlissen usw.) 88 “ Bettfedern: gereinigt Handschuhe, Haarnetze Handschuhe aus Leder Perlmutterknöpfe Steinnußknöpfe usw. Halbedelsteine, bearbeitet usw. Porzellanknöpfe 4 87 ö“ usw. erlen, Rosenkränze, muckschnallen, ni — unter Nr. 887 sen-ng 8 Schmuckgegenstände, Toilette⸗ und Nippsachen Schmuckgegenstände, Toilette⸗ und Nippsachen Schmuck⸗, Zier⸗ und sonstige Luxusgegen⸗ stände usw.
“
8
Diese Bekanntmachung tritt im deutschen Zollgebiet und in dem sudetendeutschen Gebiet, das an das deut che Zollgebiet grenzt (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung deutscher Zollvorschriften in den sudetendeutschen Gebieten bom 14. Oktober 1938 — Reichsgesetzbl. I S. 1420 —), am 1. Januar 1939 in Kraft. Die Bekanntmachungen der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung vom 29. Dezember 1936 und 30. Sep⸗ tember 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. 1936 Nr. 303, 1937 Nr. 227) treten gleichzeitig außer Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 1938. 1W1 Reichswirtschaftsminister. 8 FJ. V.: Brinkmo
Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung von Sprengstofferlaubnis⸗ scheinen. 8
Die in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführten Sprengstofferlaubnisscheine werden für ungültig erklärt:
Muster, Aussteller Nr., GR. = Gewerberat Jahr der BR. = Bergrevier⸗ Ausstellung beamter
des Scheines
Name und Wohnort des Inhabers
GR. Essen
BR. Schmalkalden GR. Dortmund GR. Paderborn
R. Gleiwitz Köln⸗Land Limburg
Blockhaus, Wilhelm, Essen. B 322/1936 Böhm, Paul, Röhrigshof.. [B 3/1937 Brandt, Otto, Witten.. A 18/1938 Buttgereit, Fritz, Büren. . A 2/1938 Christ, Louis, Rückeroth, Kreis Unterwesterwaièd àA Corell, Adolf, Hindenburg †B Decker, Wilhelm, Köln⸗Sülz. B Eisel, A., Langendernbach B Fuchs, Karl, Rommen (Amts⸗ bürgermeisterei Rosbach, 114X“ Gelbrecht, F., Schwarzheide, Kreis Calauau. 69 Georgi, Hugo, Gleiwitz⸗Oeh⸗ “ Hefendehl, G., Frickhofen.. Keller, Johann Jos., Ettings⸗ hausen, Kr. Oberwesterwald Keuthen, Lorenz, Ellering⸗ hausen, Kreis Brilon . . . 4A Middelberg, Friedrich, Holsten⸗ Müundeead ““ Mischo, Nikolaus, Bauler, Eifel Nies, Eduard, Rehringhausen, 1I3652 Sattler, L., Oldenrode⸗Düde⸗ Schaprian, Ferdinand, Sie⸗ vorahanuuue Schmidtmann, Karl, Anröchte, Kreis Lippstabt .6. Schnermann, Adolf, Alt⸗Lässig, Kreis Waldenburg (Schles.) Scholz, Herbert, Höhn (Wester⸗ walbhbdbdb*“ Schuster, Richard, Beckingen, Kreis Merzig (Saarland). B Weber, Anton, Eisen bei Meudt, Kr. Oberwesterwald /— A 108/1938 Winter, Felix, Bochum. [B 1/1936 Zerner, Richard, Breslau. A 7/1936 GR. Zimmermann, Paul, Senften⸗ A 21/1938
“ GR. Cottbus Zirfas, G., Sainscheicod B 78/1937 GR. Limburg
Zugleich für die Geheime Staatspolizei.
Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Brinkmann.
97/1938
1/1936
49/1936
62/1935 Bonn
BR. Senftenberg
Süd⸗Gleiwitz GR. Limburg
BR. Diez GR. Soest
GR. Osnabrück Düren
GR. Siegen BR. Goslar GR. Hilbesheim GR. Soest
BR. Waldenburg (Schlef.)
BR. Dillenburg GR. Saarbrücken
BR. Diez BR.
A 65/1937 1/1937
6/1926 B 100/1932
A 148/1938 37/1938
56/1938 6/1938
37/1936 11/1937 5/1938 35/1937 4/1938. 19/1936 61/1938
Anordnung) über Begrenzung der Maklerprovision in der Industrie⸗ feuerversicherung. 1
Vom 22. Dezember 1938.
„Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres⸗
plan angeordneett: “ 1. Vermittelt ein Versicherungs träge im industriellen Feuerversicherungsgeschäft 8 ndustriefeuerversicherungen”), so dürfen als Makler⸗ ohn höchstens 15 v. H. des Versicherungsbeitrages ver⸗ einbart, angenommen und gewährt werden. Für den Maklerlohn dürfen keine günstigeren Zahlungsbedin⸗ gungen vereinbart werden als für den Versicherungs⸗ 2. Wird das Versicherungswagnis durch 2 Ver⸗ siicherungsunternehmen übernommen und beträgt der gesamte Jahresbeitrag mehr als 10 000,— RM, so ist der Maklerlohn um eine Bearbeitungsgebühr zugunsten des führenden Versicherungsunternehmens zu kürzen,
und zwar bei einem gesamten Jahresbeitrag von mehr als 10 000,— RM bis 30 000,— NM einschließ⸗ lich anzß4 189 db. H., bei einem gesamten Jahresbeitrag von
mehr als 30 000,— RM auf 12 v. H.
Dies gilt nur für den Teil des Maklerlohnes, der aus Beitragsanteilen der mitzeichnenden Versicherungs⸗ unternehmen zu zahlen ist.
Das führende Versicherungsunternehmen ist be⸗ rechtigt, die Bearbeitungsgebühr von den mitzeichnen⸗ den Versicherungsunternehmen in Höhe des Hetrages zu verlangen, um den der Maklerlohn gekürzt wird.
3. Die Vorschriften der Ziffer 2 gelten nicht für solche Versicherungsmakler, die die gesamte technische Bearbei⸗
*) Betrifft nicht das Land Oesterreich und die sudetendeutschen
Gebiete.
akler Versicherungsver⸗
8
9
8*
8 “] 8 8, und Staatsanzeiger Nr. 8
8
3 vom 29. Dezember 1938. S. 3
1““
tung des vermittelten Geschäftes vornehmen und die von der Fachgruppe Feuerversicherung in der Wirt⸗ schaftsgruppe 1“ im Einvernehmen mit der Fachgruppe Versicherungsvertreter und Ver⸗ sicherungsmakler in der Wirtschaftsgruppe Vermittler⸗ gewerbe namentlich zu bestimmen sind. G
Kommt bei dieser Bestimmung eine Einigung nicht ö entscheidet nach Anhören der Reichsgruppen
ersicherungen und Handel die Reichswirtschafts⸗
kammer. 1
Die Reichswirtschaftskammer kann die Bestimmung als technischer Makler nach Anhören der genannten Reichsgruppen widerrufen.
„Versicherungsmakler im Sinne dieser Anordnung sind die der Fachuntergruppe Versicherungsmakler der Fachgruppe Versicherungsvertreter und Versicherungs⸗ makler in der Wirtschaftsgruppe Vermittlergewerbe angehörenden Mitglieder.
Als industrielles Feuerversicherung eschäft im Sinne
dieser Anordnung gelten Verträge über:
a) die Versicherung industrieller Wagnisse, wenn der Wert der versicherbaren Ge enstände mindestens 100 000,—8 RM beträgt. ei der Berechnung dieses Wertes sind Gegenstände zu berücksichtigen, die kraft Gesetzes oder gesetzlichen Zwanges bei öffentlich⸗rechtlichen Versicherungsanstalten zu ver⸗ sichern sind oder nur bei diesen versichert werden können. Die Versicherung von Wagnissen des Kleingewerbes und sonstigen Wagnissen einfacher Gefahr ist keine Versicherung industrieller Wagnisse,
) die Versicherung des Inhalts von Warengeschäften, Läagerräumen und Speichern sowie von selbstän⸗ digen Theatern (auch Lichtspieltheatern) und da⸗ mit zusammenhängenden Wirtschaftsbetrieben, falls der Wert der versicherbaren Gegenstände ins⸗ esamt mindestens 150 000,— RM eegg ls industrielles Feuerversicherungsge häft gilt auch die Versicherung gegen etriebsunter⸗ brechung.
6. Soweit bisher ein höherer Maklerlohn vereinbart war, tritt vom Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung der gesetzlich höchstzulässige Maklerlohn an dessen Stelle.
7. sör auf Grund solcher Vereinbarungen bereits Ver⸗
icherungsverträge vermittelt worden sind, tritt erst mit eginn des jeweiligen neuen Versicherungsjahres der i
gesetzlich höchstzulässgge Maklerlohn an Stelle des ver⸗
einbarten höheren aklerlohnes.
8. Die Vorschriften der Ziffern 6 und 7 gelten für Zah⸗ lungsbedingungen ent prechend.
9. Für die Vermittlung von Versicherun sverträgen im EE11““ chäft durch natürliche oder juristische Personen, welche weder Versicherungs⸗ makler im Sinne der Ziffer 4 noch als Versicherungs⸗ agenten einem oder mehreren Versicherungsunter⸗ nehmen durch einen Agenturvertrag verpflichtet sind, darf eine Abschluß⸗ oder Folgeprovision von mehr als 0 v. H. des Versicherungsbeitrages nicht vereinbart, angenommen oder gewährt werden. Für die Provision dürfen keine günstigeren Zahlungsbedingungen ver⸗ einbart werden als für den Versicherungsbeitrag. Vermittelt ein Versicherungsagent eine Versiche⸗ rrung oder Teile davon für Versicherungsunternehmen, mmit denen er ein Versicherungsagenturverhältnis nicht eingegangen ist, so findet der vorstehende Absatz An⸗ wendung. 1 Die Vorschriften der Ziffern 6 bis 8 sind ent⸗ sprechend anzuwenden. “
V.
„durch die unmittelbar oder mittelbar die Vorschriften dieser Anordnung umgangen werden oder umgangen werden sollen, sind verboten. Als Umgehung
gilt insbesondere die Gewährung und Annahme von Eondervergütungen oder Zuwendungen jeder Art.
11. Wer den Bestimmungen dieser Anordnung oder den zu ihrer Durchführung oder Ergänzung er assenen Vor⸗ schriften vorsätzlich oder fahrläfsig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis⸗ und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei
kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be⸗ zieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils
verfügt werden. “
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Der
Strafantrag kann zurückgenommen werden.
Wird ein Serelerttrag nicht gestellt oder wird er zurückgenommen, so kann die örtlich zuständige Preis⸗ Kberwachungsstelle gegen das Versicherungsunter⸗
nehmen, die Maklerfirma und gegen die schuldigen Per⸗ sonen Ordnungsstrafen in unbegrenzter Höhe festsetzen.
Auch kann die Schließung von Betrieben, in denen die 1“ begangen worden ist, auf Feit oder auer verfügt oder seine Weiterführung von Auflagen abhängig gemacht werden. Den schuldigen Personen kann e dem Gebiete, auf dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, jede Tätigkeit untersagt oder ihre weitere Tätigkeit von Auflagen abhängig gemacht werden. Ist jemand im gerichtlichen Verfahren rechts⸗ bö a. zu einer Strafe verurteilt oder ist gegen ihn eine Or ö festgesett worden, so kann ihm die Preisüberwachungsstelle auferlegen, die Kosten, die durch die Ermittlung der Zuwiderhandlung erwachsen ind, den die Untersuchun führenden Stellen zu er⸗ tatten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamt⸗ schuldner.
Gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe und egen die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 ergehenden Ent⸗ scheidungen, soweit sie der Reichskommissar für die
reisbildung nicht selbst trifft, steht dem Betroffenen
die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist bei der Preis⸗ überwachungsstelle innerhalb einer Woche 888 Zustel⸗ lung des Straf⸗Bescheides schriftlich einzureichen. Er⸗
8*
achtet die Preisüberwachungsstelle die Beschwerde für
begründet, so hat sie ihr abzuhelfen, andernfalls ist die Beschwerde an die zuständige Preisbildungsstelle weiter⸗ zuleiten. Diese entscheidet endgültig. hat keine aufschiebende Wirkung. Die zur Durchführung und Ergänzung dieser Anord⸗ nun essee tesan Rechts⸗ und Verwaltungsvor⸗ schriften erläßt der Reichskommissar für die Preis⸗ bildung. 1 13. Die Anordnung tritt am 1. Februar 1939 in Kraft. Die Inkraftsetzung für das Land Oesterreich und die sudetendeutschen Gebiete bleibt vorbehalten. Berlin, den 22. Dezember 1938.
Der Reichskommissar für die Preisbildung.
.
Dritte Verordnung
über die Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit Ersatzteilen und Zubehör für Kraft⸗ 1 fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 27. Dezember 1938 *). .
Grund des Gesetzes zur Durchführung des „Vier⸗ eines Reichskommissars für die Oktober 1936 (Reichsgesetzblatt I. Beauftragten für den
jahresplans — Bestellung reisbildung — vom 29. .927) wird mit Zustimmung des Vierjahresplan folgendes verordnet: § 1 Die Geltungsdauer der Verordnung über die Regelung der Verbraucherpreise und Handelsspannen im Geschäfts⸗ verkehr mit Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 18. Februar 1937 (Reichsgesetz⸗ blatt I S. 243) wird bis zum 31. März 1939 verlängert. § 2 G Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. .““ — Berlin, den 27. Dezember 1938. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. A.: Resch.
*) Betrifft nicht das Land Oesterreich und die sudetendeutschen Gebiete.
Preußen.
Bekanntmachung.
Die Neulose zur 4. Klasse der 52. Preußisch⸗Süddeutschen (278. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den 88 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Einsatzbetrages spätestens bis Mittwoch, den 4. Januar 1939, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruches bei den zuständigen Lotterie⸗Einnehmern zu ent⸗
nehmen.
Die Ziehung der 4. Klasse der laufenden letzten Preußisch⸗ Süddeutschen Klassenlotterie beginnt Freitag, den 11. Januar 1939, 7,30 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes Mar⸗ garethenstr. 6.
Berlin, den 29. Dezember 1938.
Der Präsident der Deutschen Reichslotterie.
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: 1
Ppreußens Universitätsbaumeifter Ministerialrat Schindowsti †.
Am 25. Dezember morgens verschied unerwartet nach kurzem Leiden Ministerialrat Schindowski von der Hochbau⸗ abteilung des Preußischen Finanzministeriums. Der Verstorbene ist weit über den Kreis des Bausaches hinaus, dem er diente, in ganz Deutschland rühmlich bekannt geworden. Vom Beginn seiner Laufbahn an war er im Universitäts⸗ und Hochschul au⸗ wesen des Preußischen Staates seit 1898 tätig. Seine Wirksam⸗
1““ 6 88
Schlüsselstellung des Maschinenbaues.
5,5 Mrd. RM Produktionswert in 1938.
Wie der DHD erfährt, hat die Produktion der vesehen Maschinenindustrie im Jahre 1938 einen Wert von 5,5 Mrd. RM. erreicht. Das ist ein neuer Höhepunkt in ihrer bisherigen Ent⸗ wicklun Saschtc. Die Höchsthroeson vor dem Kriege belief sich 8 2,8 Mrd. RM. ie nächste, darauffolgende Höchst⸗ produktion war im Jahre 1929 mit rd. 4 Mrd. RM erzielt worden; sie wurde im Jahre 1937 mit 4,5 Mrd. RM und im ab⸗ elaufenen Jahre mit 5.5 Mrd. RM weit übertroffen. An dieser
roduktionszunahme ist vorwiegend der ö
Er betrug 1913 2 Mrd. RM, 1929 2,5 Mrd. RM, 1 Reichsmark und 1938 4,7 Mrd. RM.
Diese Produktionszunahme ist besonders beachtlich, weil be⸗ reits Ende des Vorjahres im Durchschnitt des gesamtdeutschen Maschinenbaues die Vollbeschäftigung erreicht war. Es waren Ende des abgelaufenen Jahres in der für den Maschinenbau in Frage kommenden Gruppe der Arbeiter für die Eisen und Metall erzeugende und verarbeitende Industrie, die noch zahlreiche andere Iaöduseriegweige außer dem Maschinenbau umfaßt, in ganz Deutschland kaum 1000 voll einsatz⸗ und ausgleichsfähige Arbeiter ohne Heschäftigung. Der Facharbeitermangel bestand in ge⸗ ringerem . auch schon Ende 1937. Im Jahre 1988 gingen die Neueinstellungen in der Maschinenindustrie kaum über die Zahl der neueingestellten Lehrlinge hinaus. Der HSeeh egien. zuwachs enthält öü keine voll leistungssähigen Arbeitskräfte.
Trotzdem hat die Erzeugung im abgelaufenen Jahre um rd. ein Fünftel zugenommen. Dieses Ergebnis wurde dürch den Uebergang zu rationelleren Herstellungsmethoden in der Maschinen⸗
Die Beschwerde
von ihm
keit fällt in die Zeiten einer besonders starken Entwicklung aller Wissenschaften, denen das staatliche Hochbauwesen beständig durch die Verbesserung und Erweiterung des Baubestandes an wissen⸗ ö Instituten zu folgen hatte. Schindowski brachte für 88 wichtigen und seltenen Aufgabenkreis eine besonders leb⸗ hafte Fähigkeit des Einfühlens in die Bedürfnisse, gründliche secmmrtniss⸗ sämtlicher Zweige des an sich schon viel eitigen Bau⸗ faches, v. Begabung, Begeisterung für sein Arbeits⸗ gebiet und eine seltene Beständigkeit und Pflichttreue mit. Die n geleiteten Institutsbauten wurden daher einmütig als mustergültig angesehen. Sämtliche Hochschul⸗ und Universitäts⸗ städte PWreitzens weisen Spuren seiner ersgräcßlichen Tätigkeit auf. Ueberall aber hat er auch durch sein menschlich⸗verbindliches Wesen und seine beständige Hilfsbereitschaft sich Ansehen und Vertrauen in allen jenen Kreisen erworben, denen er mit seinem Wissen diente. Er machte die Laufbahn eines preußischen Staats⸗ hochbaubeamten gründlich in allen Instanzen durch. Seine liebsten Erinnerungen verknüpften ihn hierbei mit einer lang⸗ jährigen Tätigkeit an die Universitätsstadt Marburg. Im Kriege tand er während der ganzen 4 ¼ Jahre’ als Vhizir an der ront. Beide Eisernen Kreuze wurden ihm zuteil; er schied als ataillonskommandeur und als Major der Reserve aus der Armee. Auch zahlreiche berufliche Ehrungen wurden ihm zuteil. Er erhielt den Ehrendoktor der medizinischen Fakultät in Münster und den der philosophischen Falset in Greifswald. Er war Ehrensenator der Technischen Hochschule in Breslau, Ehrenbürger der Forstlichen Hochschule in Eberswalde, und zum Schluß er⸗ nannte ihn auch die Universität Marburg zum Ehrensenator. Diese Ernennungen gereichen ihm und den Verleihern zur gleichen Ehre. Er war ferner langjähriges Mitglied der Akademie des Bauwesens. In der Wissenschaft bleibt sein An⸗ denken durch die Abfassung zahlreicher wissenschaftlicher Ab⸗ Gee. und einiger größerer Werke dauernd esichert. Hier⸗ ei sei auch seiner vorbildlichen Leitung der nternationalen Kongresse für Lüftung und Heizung gedacht, die seit vielen Jahren in seinen bewährten Händen lag. ach seinem Aus⸗ scheiden aus dem Dienste blieb er im Auftrage des Preußischen Finanzministers mit der Wahrnehmung der aus dem Umbau und der Neugestaltung Berlins mit dem Generalbauinspektor sch ergebenden Geschäfte betraut. Au erdem verblieb er als orsitzender der Hochbauabteilung im teichsprüfungsamt für bechnisch höhere Verwaltungsbeamte. Die Hochbauabteilung des Preußischen Finanzministeriums und die Preußische Staatsbau⸗ verwaltung im ganzen sowie die Unterrichtsverwaltung Preußens und des Reiches verlieren in ihm einen Berufskameraden von vorbildlicher Treue. Das Andenken an diesen liebenswürdigen 1.“ Mann wird bei allen, die ihn kannten, lebendig eiben.
Verkehrswesen.
Sonderpoftwertzeichen.
Um weiteste Kreise zum Besuch des vom 23. bis 28. Februar 1939 stattfindenden rheinischen Volksfestes, des Kölner Karnevals anzuregen, hat der Festausschuß in Köln Festpostkarten mit dem Bilde des Wallrafplatzes während des Rosenmontagszuges nach einem Entwurf des Kölner Künstlers Rüdell herstellen lassen Die Karten sind mit einem besonderen Freimarken⸗Wertstempe zu 6 Rpf. nach dem Entwurf des Kölner Graphikers Rademacher bedruckt worden. Das Bild zeigt das Kölner Stadtwappen mi der Narrenkappe.
Die Sonderpostkarte wird vom 31. Dezember 1938 an nu bei den Postämtern in Köln und von der Versandstelle für Sammlermarken in Berlin W 30 unter den üblichen Bedingungen zum Preise von 15 Rpf. abgegeben. Mit Ablauf des 31. De ember 1939 verlieren die Postkarten ihre Gültigkeit. Der Unter⸗ schied zwischen Wertstempel und Abgabepreis der Postkarten fließt dem Kulturfonds des Führers zu. Nach Ergänzung der Frei⸗ gebühr können die Postkarten auch nach dem Ausland ver andt H““ “ 1““ ö 1u
88
Ungültige Postwertzeichen. —
Wie bereits bekanntgegeben wurde, verliert mit Ablauf des
31. Dezember 1938 eine Reihe Postwertzeichen ihre Gültigkeit um Freimachen von Postsendungen. Ein Verzeichnis dieser Fostwertzeichen hängt seit September 1938 in den Schalter⸗ räumen der Aemter und Amtsstellen der Deutschen Reichspost aus. Außer diesen Wertzeichen werden auch die Marken zur Volksabstimmung am 10. April 1938 und die aus gleichem An⸗ laß herausgegebenen Sonderpostkarten mit Ablauf des 31. De⸗ ember 1938 ungültig. Einzelheiten über den Umtausch an den ostschaltern. 8
1u..
Fernsprechdienst mit Litauen.
Vom 1. Januar 1939 an wird das Land Oesterreich in den deutsch⸗litauischen Fernsprechgebührentarif eingegliedert. Aus dieser 1 konnte die Gesprächsgebühr für den nörd lichen Teil Oe terreichs, Wien eingeschlossen, um 3,90 RM, für den übrigen Teil Oesterreichs um 1,90 RM herabgesetzt werde
industrie selbst erzielt, also auf dem gleichen Wege, den die Er⸗ Fußniss des Maschinenbaues der Feices deutschen Wirtschaft im Interesse einer möglichst sparsamen Verwendung der kostbaren deutschen Arbeitskraft und vor allem einer weiteren Produktions⸗ ausweitung ebnen sollen. Soll der technische Fortschritt in Gestalt neuer Maschinen für diese Ziele verstärkt eingesetzt werden, so ist eine der grundlegenden Voraussetzungen eine Ausweitung der Maschinenindustrie felbse damit ihre Lieferzeiten sich verkürzen. Diese Ausweitung ist die Aufgabe des Ende vergangenen Jahres ernannten Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion, Direktor Karl Lange, dem als ges äftsführenden Präsidialmitglied, der “ Maschinenbau hierfür ein wohl eingespielter Apparat zur Verfügun steht. Gegenstand seiner Vollmachten seird neben dem Inlandsabsatz auch die Ausfuhr von Maschinen ein. Aehnlich wie im Inland kommt auch im Rahmen der deut⸗ schen Ausfuhr dem Maschinenexport größte, von Jahr zu Jahr beih Bedeutung zu. Zwar stößt die Maschinenausfuhr auf ie gleichen Hemmnisse wie unser Gesamtexport, die zu einem Rückgang des Auftragseinganges aus dem Ausland geführt haben. Trotzdem ist es der Maschinenindustrie gelungen, ihren Export auf der Höhe des Borsghres (800 Mill. RM) zu halten, ihn vor⸗ aussichtlich noch um etliche Millionen Reichsmark zu übertreffen. Die deutsche Maschinenausfuhr, die 1913 nur 76 % der deutschen Gesamtausfuhr betrug, machte dank erfolgreicher Exportbetätigung im Jahre 1938 fast 16 % der deutschen Ausfuhr aus. Dieses Er⸗ gebnis ist als besonders erfreulich anzusehen, da nach Abzug der vom Maschinenbhau benutzten Auslandsrohstoffe usw. von der ö des abgelaufenen Jahres rund eine dreiviertel Milliarde RM der übrigen deutschen Wirtschaft zum Einkauf von Rohstoffen und Nahrungsmitteln zur Verfügung stehen. 8