1938 / 304 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Dec 1938 18:00:01 GMT) scan diff

A. Bestände an Rübenzucker, Rohrzucker und Rübenzuckerabläufen.

anmnmn.

Inländischer Zucker

Ausländischer Zuck

8* 474

Verbrauchszucker

Rübenzuckerabläufe mit

davon*

einem Reinheitsgrade Verbrauchs⸗

im 1 ganzen

8

28

V Kristall⸗ zucker

granu⸗ lierter Kandis

en⸗ und Ilzucker

e

Brot⸗ zucker

ahlene

Sta Krümelzucker Faffinade gemahlener Melis

Platten⸗, 8” Stücken⸗ und

zucker von von Roh⸗

von mehr weniger zucker als 70 bis als aus aus

95 v 95 v 70 vH Rohr Rüben

ge

äfte, Füll⸗ en und Rüben⸗

Invertzucker⸗ sirups Puderzucker und sonsti Sorten

Rübens masse

flüssige Raffinade einschl. des

A 8R

zuckerabläufe

Nachgewiesen wurden von: Inhabern von Rübenzuckerfabriken Inhabern von Raffinerien und

Melasseentzuckerungsanstalten. 25.

561 621] 1 926 087

380 712 1 937 376] 1 272 319 410 481

122 473 623 607

71 617 167 306

55 165 253 948

373 506 338 997

124 929 562 029

Zuckerfabriken zusammen.

160 )942 333 3 863 463 1 682 800

746 080 238 923 309 113

686 958

Inhabern von Ausfuhr⸗ und Zoll⸗

lagern .. 409% 4 522

6 3 807 Oeffentlichen Niederlagen... 136 12

712 503 170 . en. . h 7

60 8*

Niederlagen zusammen. 533 4 534

3 807

170 4 477

111.“]

Zusammen am 30. Septbr. 1938 ³) 213. Dagegen am 30. Septbr. 1937 ) 202

279 407 1 208 466

942 333 3 867 997 1 686 607 415 298

712 517 219 828

746 250 33 029 3 255 238 927 92 904 309 590 182 050 29 364 6 158 190 104 6 197] 140 482

B. Bestände an Stärkezucker, Stärkezuckersirup, Zuckerfarbe und Stärkezuckerabläufen in den Stärkezuckerfabriken und in den Zollagern.

37 336 757 12 600 315

6 825 3 990 686 958 7 076 237] 2 777] 459 401

C. Bestände an Rübensäften.

mnmmn erxEewFeAAvFü IMAEIeMxmxExmchgüCamg⸗mfagnmumumnmmmnenremrmnenn———yjj mmnÜmnö

Stärkezucker

in fester Form sirup

Stärkezucker⸗

Zucker⸗ farbe

Stärkezucker⸗

abläufe Anzahl der Lagerstellen ²)

Rübensäfte mit einem Reinheitsgrade

von

von von . mehr als 95 vH 70 bis 95 vH weniger als 70 vH

9 182

5) 3768

43 989

19 248

a) Zuckerfabriken.. b) Rübensaftfabriken .. ..

4 8 762

Am 30. September 1938 . Dagegen am 30. September 1937

68 32 573 72 41 335 94 599

¹) Ohne die im Fabrikationslaufe und auf dem Transport befindlichen Zuckermengen und Abläufe. ²) Lagerstellen mit Beständen. ³) Nachgewiesener Bestand an Zucker am 30. September 1938

in Rohzuckerwert berechnet: 5 265 395 dz, davon ausländischer Zucker in Rohzuckerwert: 25 287 dz. ¼) Nachgewiesener Bestand an Zucker am 30. September 1937 in Rohzuckerwert berechnet:

davon ausländischer Zucker in Rohzuckerwert: 7185 dz. *) Darunter 1 dz ausländischer Stärkezucker.

Bekanntmachung

über die Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch finnischen Verrechnungsabkommens.

Vom 23. Dezember 1938.

Am 21. Dezember 1938 haben in Berlin Vertreter der Deutschen Regierung und der Finnischen Regierung ein Pro⸗ tokoll über die Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch⸗ finnischen Verrechnungsabkommens unterzeichnet.

Das in Berlin am 2. Oktober 1934 unterzeichnete Ab⸗ kommen über die Zahlungen im Warenverkehr zwischen Deutschland und Finnland (deutsch⸗finnisches Verrechnungs⸗ abkommen) (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 234 vom 6. Oktober 1934) bleibt hiernach in der aus dem Protokoll vom 22. Dezember 1937 über die Ver⸗ längerung der Geltungsdauer des Abkommens sich ergebenden Fassung bis zum 31. Dezember 1939 in Kraft.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be⸗ kanntmachung vom 24. Dezember 1937 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 300 vom 29. Dezember 1937). ““

Berlin, den 23. Dezember 1938.

Der Reichsminister des Auswärtigen. J. V.: von Weizsäcker.

Anordnung W 27 der Ueberwachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare (Ausdehnung der Anordnung W 26 vom 29. September 1938 auf das Land Oesterreich und die sudetendeutschen Gebiete) vom 27. Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fasfung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761), der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Warenverkehrs im Lande Oesterreich vom 19. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 263), der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiete des Waren⸗ verkehrs in den sudetendeutschen Gebieten vom 19. Oktober 1938 Reichsgesetzbl. I S. 1560) in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats⸗ anz. Nr. 209 vom 7. September 1934), dem Spinnstoffgesetz vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1411) und der Ersten Durchführungsverordnung zum Spinnstoffgesetz vom 6. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 4) wird mit des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 1“

18

Mit Wirkung vom 1. Januar 1939 ab finden die Vor⸗ schriften der Anordnung W 26 vom 29. September 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 230 vom

.Oktober 1938) auf das Land Oesterreich und die sudeten⸗

deutschen Gebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung:

1. Die Ueberwachungsstelle kann für die Betriebe im Lande Oesterreich und in den feer zecegtthen Gebieten abweichend von den Vorschriften des § 7 auch Allge⸗ meine 1““ mit kürzerer Dauer als 12 Monate Gültigkeit erteilen und deren Höhe ab⸗ von den Vorschriften des § 7 Absatz 2 fest⸗ etzen.

2. An Stelle der in § 10 vorgesehenen Prämien gelten folgende Prämiensätze: geseh 3 8 1 Bei Aufträgen über a) Gespinste (Garne und Ptsr soweit nicht unter b und c etwas anderes be⸗ c14*4*“ b) Spezialgarne (charf gedrehte, Crepon⸗, Voilegarne) und Wollhutstumpen .. .„

20 v. H. 30 v. H.

ustimmung

8

c) handelsfertig aufgemachte Garne, Ge⸗

webe und unausgerüstete (ungarnierte)

C4*“

d) 1885 Gegenstände aus Gespinstwaren,

ie unter den Abschnitt 5 H des deut⸗

schen Zolltarifs fallen, soweit nicht

unter e etwas anderes bestimmt ist.

e) aus Geweben hergestellte Männer⸗ und

Knaben⸗, Frauen⸗ und Mädchen⸗Ober⸗

bekleidungsstücke aus Abschnitt 5 H des

deutschen Zolltarifs sowie ausgerüstete (garftlerte) Welhie 100 v. H. ddeer zur Ausführung des Ausfuhrauftrages benötigten

Mengen wollener Spinnstoffe.

3. Die Ueberwachungsstelle kann für die Betriebe im Lande Oesterreich und in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten die monatliche Verarbeitungsmenge abweichend von den Vorschriften des § 14 Absatz 1 fcgtseten.

* 11

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 9 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr estraft.

EE1“

III.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. 8 8

Der Reichsbeauftragte für Wolle. SDr. Teepserer.

8* Sr2. * . 4

Anordnung Nr. 1

der überwachungsstelle für Edelmetalle 1 (Verkehr mit Gold, Altgold, Bruchgold und anderen Edel⸗ 8 metallen) 1

vom 24. Dezember 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (RGBl. I S. 816) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 28. Juni 1937 (RGBl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung der Überwachungs⸗ stelle für Edelmetalle vom 12. Juli 1935 (Deutscher Reichs⸗ angeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 164 vom 17. Juli 1935) sowie auf Grund der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs im Lande Osterreich vom 19. März 1938 (RGBl. I S. 263), auf Grund der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs in den sudetendeutschen Ge⸗ bieten vom 19. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1560) und auf Grund der Verordnung zur Devisenbewirtschaftung (Richt⸗ linien g die Devisenbewirtschaftung) vom 22. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1851) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: 1 8

Begriffsbestimmung Unter die Vorschriften dieser Anordnung fallen: a) Gold.

Feingold und legiertes Gold (roh oder als Halbmaterial, auch in Form von stückigen Abfällen), außer Kurs gesetzte oder nicht mehr kursfähige Goldmünzen (z. B. zerschnittene oder in anderer Weise als durch gewöhnliche Abnutzung be⸗

schädigte Goldmünzen jeder Art), au chmelzgut von Gold⸗ waren, von Altgold und von Bruchmaterial aus Gold (Bruch⸗

gold). . 8 b) Andere Edelmetalle. Silber, Platin und Platinmetalle (Palladium, Ru⸗ thenium, Rhodium, Osmium, Iridium) in den im Handel mit olchen Metallen üblichen e insbesondere Barren, Blöcken, Stangen, Blechen, Drähten, Körnern cheiben,

Kegelstümpseng Fihmanm, Moor, Platten.

.

111“]

8 8 3 8

—ñ

9 11““

1 629 332 dz,

c) Gold und andere Edelmetalle.

Gold und andere Edelmetalle im Sinne dieser Anordnung iund auch solche ganz oder teilweise aus Gold oder anderen Edelmetallen hergestellte Halb⸗ und Fertigwaren, die üblicher⸗

weise nicht aus diesen Metallen oder nicht in der ausgeführten Art hergestellt werden. 1.“ 1“

d) Goldwaren.

Alle Waren, die ganz oder teilweise aus Gold bestehen, ohne Rücksicht auf den Gehalt an Gold, soweit sie nicht unter den Begriff „Gold“ gemäß Absatz a) oder c) fallen, und mit Ausnahme von Doublé und Triplé.

e) Altgold.

ers gewesen sind und soweit der Wert des in dem ein⸗ zelnen Gegenstände enthaltenen Goldes 33 ½ vom Hundert des Gesamtwertes erreicht oder übersteigt. (2) Gebrauchte, aber noch gebrauchsfähige goldene Uhren gelten nicht als Altgold.

!) Bruchmaterial aus Gold (Bruchgold) und aus anderen Edelmetallen. Zerbrochene oder sonstwie beschädigte Fertigwaren, die ohne wesentliche Bearbeitung als Gebrauchsgegenstände nicht mehr verwendbar sind.

2 3 Genehmigungsbedürftige Handlungen. LC18

(1) Der Erwerb von Gold und die Verfügung über Gold bedürfen der Genehmigung.

(2) Liegt beim Erwerb von Gold eine Genehmigung nicht vor oder geht die zu erwerbende Menge über den Höchstbetra hinaus, der sich aus dem genehmigten Monatskontingent un der nach § 8 der Anordnung vermeenen Vor⸗ und Rück⸗ Fiifee efe ergibt, so hat der Erwerber das Gold bzw.

ie überschießende Goldmenge der Reichsbank nach Maßgabe

der §§ 46 ff. des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftun vom 12. vehaen 1938 (RGBl. I S. 1733) anzubieten ung gegebenenfalls Freigabe zu beantragen.

(3) Der Erwerb von Altgold und Pruchgsch zu gewerb⸗ lichen oder beruflichen Zwecken und die s⸗ oder berufs⸗ mäßige Vermittlung dieses Erwerbes ist nur mit Genehmi⸗ gung zuläͤssig. vedöhemschtägte⸗ insbesondere Kommissionäre, dürfen Altgold und Bruchgold nur erwerben, wenn sowohl ü88 als 5 der Auftraggeber im Besitz der nach Absatz 3 erforder⸗ lichen Genehmigung sind.

ö“ (1) Als Erwerb im Sinne dieser Anordnung gilt auch der Erwerb im Wege der Fvenaevengectung.

(2) Als Erwerb von Gold im Sinne dieser Anordnung ilt auch der Erwerb durch Einschmelzen von Goldwaren, ltgold und von Bruchgold.

(3) Als Verfügung im Sinne dieser Anordnung gilt auch die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung.

(4) Unter Genehmigung ist, soweit sich aus dem Wortlaut oder Inhalt einer Vorschrift nichts anderes ergibt, eine schrift⸗ 19 1“ der Überwachungsstelle für Edelmetalle zu verstehen.

(5) Soweit ein Schuldner seine Leistung nach den Vor⸗ schriften dieser Anordnung nicht ohne Genehmigung bewirken darf ist auch der Gläubiger vüwechs die Erteilung der zu Leistung des Schuldners erforder chen Genehmigung zu beantragen. b .

Sonstige Verpflichtungen und Verbote. § 4

1 8 1(1) Der Erwerber hat sich zu vergewissern, daß derjenige, ihm Gold anbietet, zur Verfügung darüber berechtigt ist (2) Der Veräußerer hat in Fällen des § 2 Abs. 2 die Freigabeerklärung der Reichsbank vorzulegen. Der Erwerber

56

82 Gomwaren, soweit sie in der Hand des letzten Ver⸗ brau

15 Staatsanzetger Nr. 304 vom 30. Dezember 1938. S. 3

at auf der Freigabeerklärung unter Angabe seines Namens 885 nFfcget sowie des Datums zu vermerken, daß er die freigegebene Goldmenge oder einen bestimmten Teil davon erworben hat. y 1 11) Wer Gold veräußert, darf es nur gegen schriftliche Erklärung des Erwerbers abgeben, daß die Menge in Gramm Feingold des in seinem Besitz befindlichen Goldes zusammen mit dem zu erwerbenden Gold die Menge in Gramm Feingold nicht übersteigt, zu dessen Erwerb seine Genehmigung berechtigt. (2) Der Veräußerer hat bei Abgabe von Gold die Menge in Gramm Feingold unter Angabe des Tages und seiner Firma in die Genehmigung des Erwerbers einzutragen.

3) Au riftlichen Antrag kann in besonderen Fällen der be überwachungsstelle für Edelmetalle ermächtigt werden, die Eintragung gemäß Abs. 2 im Auftrage des Veräußerers vorzunehmen. v

(4) Personen, die im Besitz dieser besonderen Ermächti⸗ gung sind und von ihr Gebrauch machen wollen, haben in der nach Abs. 1 abzugebenden Erklärung unter Angabe der Nummer der erteilten Ermächtigung darauf hinzuweisen und sich zu verpflichten, die Eintragung vorzunehmen.

§ 6 (1) Personen, die Goldwaren, und Bruchgold einschmelzen oder einschmelzen lassen, haben das ihnen ange⸗ fallene Gold in Gramm Feingold auf ihrer Genehmigung abzuschreiben, und zwar wenn sie

II1“

2a.) selbst einschmelzen, unverzüglich,

b) einschmelzen lassen, am Tage des Eintreffens des zurückgelieferten Goldes oder der Anzeige über erfolgte Gutschrift auf Gewichtskonto, oder am Tage des Ein⸗ treffens der Nachricht über die Menge und den Fein⸗

gehalt des Schmelzgutes.

Die Abschreibepflicht besteht auch dann, wenn das Schmelzgut weiterverarbeitet wird. Der Schmelzer hat seinem Auftrag⸗ geber unverzüglich schriftlich die zur Abschreibung erforder⸗ lichen Angaben zu machen. .

(2) Wird bei Lohnaufträgen Gold angeliefert und wird das zurückzuliefernde Gold den Beständen des Bearbeiters entnommen, so ist, soweit der Feingoldinhalt des zurück⸗ gelieferten Materials den des angelieferten nicht übersteigt, der Erwerb des Goldes und die Verfügung darüber für Auf⸗ traggeber und Bearbeiter genehmigungsfrei.

(3) Werden bei Lohnaufträgen Goldwaren, Altgold oder Bruchgold angeliefert und wird das zurückzuliefernde Gold den Beständen des Bearbeiters entnommen, 84 ist, soweit der Feingoldinhalt des zurückgelieferten Materials den des ange⸗ lieferten nicht übersteigt, die Verfügung über dieses Gold durch den Bearbeiter genehmigungsfrei. Der Erwerb des zurückgelieferten Goldes seitens des Auftraggebers bedarf der Genehmigung. Das zurückgelieferte Gold ist gemäß Absatz 1 vom Auftraggeber abzuschreiben. Das aus dem angelieferten Material bei dem Schmelzer angefallene Gold ist nicht ab⸗ schreibepflichtig.

(4) Werden bei Lohnaufträgen Goldwaren, Altgold oder Bruchgold angeliefert und werden Goldwaren ausschließlich für den persönlichen Bedarf des Auftraggebers zurückgeliefert, bedarf der Auftraggeber keiner Genehmigung.

86

§ 7 b (1) Beim Erwerb von Gold im Werte von nicht mehr als drei Reichsmark und beim Erwerb feinmechanischer Hilfsteile aus Gold für die Zahntechnik (Prothetik und Orthodontik) kann im Einzelfall von der Eintragung in die Genehmigung abgesehen werden.

(2) Der Veräußerer ist jedoch verpflichtet, die Eintragung in die Genehmigung dann vorzunehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß der Erwerber insgesamt während eines Monats den für ihn festgesetzten Höchstbetrag erreichen wird.

8 (1) Das auf Grund einer Genehmigung in einem Kalendermonat erworbene Gold soll in demselben Monat ver⸗ wendet werden.

(2) Es kann auch im folgenden Kalendermonat verwendet werden, doch ist es dann auf den g den Erwerb von Gold in diesem Monat festgesetzten Höchstbetrag anzurechnen und abzuschreiben.

(3) Außerdem kann, wenn der Höchstbetrag des laufenden Monats erschöpft ist, für Inlandszwecke auf die nicht voll in Anspruch genommenen Höchstbeträge der jeweils vorange⸗ gangenen drei Monate bis zur Höhe von 50 vom Hundert zurückgegriffen werden; für Ausfuhrzwecke kann auf die nicht voll in Anspruch genommenen Höchstbeträge der jeweils vor⸗

angegangenen drei Monate unbeschränkt zurückgegriffen und

auf den Höchstbetrag des nächsten Monats bis zu 25 Hundert vorgegriffen werden.

1 § 9

In Ankündigungen und Anzeigen jeder Art, die sich auf den Erwerb oder die Veräußerung von Altgold und Bruchgold zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken beziehen, ist der Vor⸗ und Zuname und die Anschrift oder Name und Sitz der Firma des Anzeigenden sowie die Nummer des Genehmigungs⸗ bescheides anzugeben. 9 10

(1) Personen, die die Versteigerung von Goldwaren durchführen, haben Namen und Anschrift derjenigen, die den Zuschlag erhalten haben (Ersteigerer), in besondere Listen (Golderwerbslisten) einzutragen und die Angaben auf Grund des ihnen vorzulegenden Personalausweises nachzuprüfen.

(2) Bei der Versteigerung von Altgold und Bruchgold darf der Zuschlag nur solchen Personen erteilt werden, die zum Erwerb von Altgold und Bruchgold zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken berechtigt sind.

er den Erwerb und Verbleib von zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken erworbenen gebrauchten Goldwaren sowie von Altgold und Bruchgold sind in einem besonderen Buch Aufzeichnungen zu machen, die folgende Angaben enthalten müssen: EE111““ Name und Anschrift des Ve Tag des Erwerbs, Art des Gegenstand Gewicht, Feingehalt,

Goldmünzen mit Sammlerwert,

beim Ankauf gezahlter Preis, Tag des Verkaufs bzw. der sonstigen Verwendung, Name und Anschrift des Erwerbers bzw. Art des sonstigen Verbleibs, beim Verkauf erzielter Preis. Die Aufzeichnungen sind für jeden einzelnen Gegenstand zu machen, summarische Buchungen sind unzulässig.

1 § 12 Beleihung von Gold und anderen Edelmetallen durch Leih⸗ anstalten und Leihhäuser.

(1) Leihanstalten und Leihhäusern ist die Beleihung von Gold und anderen Edelmetallen verboten.

(2) Leihanstalten und Leihhäuser, die Münzsammlungen oder Teile von Münzsammlungen, in denen Münzen aus Gold oder anderen Edelmetallen enthalten sind, beleihen wollen, bedürfen einer Genehmigung. Der Verpfänder hat bei Stellung des Beleihungsantrages, soweit es sich um Gold⸗ münzen oder ausländische Münzen aus anderen Edelmetallen handelt, eine nach dem 15. August 1938 ausgestellte Be⸗ scheinigung der Reichsbank vorzulegen, nach der die Münzen nach diesem Zeitpunkt freigegeben oder belassen worden sind.

§ 13 Verkehr mit Edelmetallegierungen mit geringem Goldanteil für Dentalzwecke.

(1) Edelmetallegierungen mit einem Goldinhalt von höchstens fünf vom Hundert, die für Dentalzwecke bestimmt ind und auch tatsächlich dafür verwendet werden, sind von der

bschreibepflicht nach § 5 befreit.

(2) Solche Edelmetallegierungen dürfen Zahnärzte, Dentisten, Zahntechniker und solche Personen und Unter⸗ nehmungen, die sich mit der Herstellung von zahntechnischen Erzeugnissen oder mit dem Handel mit solchen Erzeugnissen befassen, nur erwerben oder abgeben, wenn

a) Zahnärzte und Dentisten im Besitz einer allgemeinen Genehmigung der Überwachungsstelle für Edelmetalle,

b) Zahntechniker, Mitglieder des Reichsinnungsverbandes

des Zahntechnikerhandwerks,

e) Händler, Inhaber einer entsprechenden Unbedenklich⸗

keitsbescheinigung der Fachgruppe Zahn⸗, Labora⸗

find toriums⸗ und Krankenpflegebedarre,

(3) Veräußerer und Erwerber haben sich zu verge⸗

wissern, daß ihre Abnehmer bzw. Lieferanten die Voraus⸗ setzungen des Absatz 2 erfüllen.

(4) Der Versand oder die Überbringung der Edelmetall⸗ legierungen in das Ausland oder aus dem S. in die badischen Zollausschlußgebiete sowie der Verkauf an Aus⸗ länder im Sinne des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung üi 12 Dezember 1938 (RGBl. I S. 1733) ist genehmigungs⸗

edürftig.

An⸗ und Verkauf von außer Kurs gesetzten Goldmünzen mit Sammlerwert.

§ 14

Der Verkauf außer Kurs gesetzter Goldmünzen mit Sammlerwert, die nicht auf Grund einer Genehmigung der Überwachungsstelle für Edelmetalle oder einer Devisenstelle erworben worden sind oder bei denen die Genehmigung zum Erwerb nachträglich unwirksam geworden ist, ist nur zulässig, wenn außer der Genehmigung der Überwachungsstelle für Edelmetalle die Freigabeerklärung der Reichsbank für die betreffende Münze vorgelegt wird.

§ 15

1(1) Der Ankauf und 1“ von außer Kurs gesetzten

d ie die Reichsbank von der Anbietung freigestellt hat, kann genehmigungsfrei durch die der Fachgruppe Kunstverleger und ⸗Händler in der Reichs⸗ kammer der bildenden Künste angehörenden Münzenhändler erfolgen, die nachweislich bereits vor dem 15. Juli 1931 Münzenhandel betrieben haben. Über das Vorliegen dieser letzten beiden Voraussetzungen kann den Münzenhändlern auf Antrag eine schriftliche Bestätigung von der überwachungs⸗ stelle 185 Edelmetalle erteilt werden, soweit sie nicht bereits eine Bestätigung der Devisenstelle besitzen.

(2) Die Münzenhändler haben der Reichsbank in Berlin jeden Ankauf solcher Münzen anzuzeigen unter Angabe von Art, Gattung, Rauhgewicht, Feingewicht, Ankaufspreis, An⸗ schrift des Verkäufers, Tag des Ankaufs. Diese Anzeigen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen. Das Doppel wird dem Händler mit dem Vermerk der Reichsbank hinsichtlich der Fge zurückgegeben. Nicht freigegebene Münzen sind der eichsbank innerhalb von drei Tagen anzubieten. Über die getätigten Verkäufe von freigegebenen Goldmünzen haben die Münzenhändler der Reichsbank zehntägig Nachweisungen einzureichen unter Angabe von Art, Gattung, Verkaufspreis, Anschrift des Käufers, Tag des Verkaufs und des Datums des Freigabebescheides.

(3) Der Verkauf solcher Goldmünzen an einen der in Absatz 1 genannten Münzenhändler und der Ankauf von Goldmünzen bei einem solchen Händler ist ohne Genehmigung zulässig.

„(4) Bei jedem Verkauf solcher Goldmünzen hat der Münzenhändler dem Käufer eine schriftliche Bestätigung zu erteilen, daß eine Freigabe der in Frage kommenden Münzen durch die Reichsbank erfolgt 88 Datum und Nummer des Freigabebescheides sind in der Bestätigung anzugeben.

.65) Der Verkauf solcher Goldmünzen an Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1733) und der Versand oder die ins Ausland oder aus dem Inland in die badischen Zollausschlußgebiete ist genehmigungsbedürftig.

Verfahren bei Erteilung von Genehmigungen.

(1) Soweit auf Grund dieser Anordnung und der §§ 21. und 22 des Gesetzes über die Eöö“ vom 12. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1733) Genehmigungen der Überwachungsstelle für Edelmetalle erforderlich sind, können diese erteilt werden in Form von

a) Einzelgenehmigungen, b

b) Allgemeinen Genehmigungen.

(2) Anträge auf Erteilung von Einzelgenehmigungen sind der Üüberwachungsstelle für Edelmetalle mit Begründung und unter Beifügung geeigneter Unterlagen über die in Abs. 3 ge⸗ nannten Stellen einzureich hen.

(3) Anträge auf Erteilung von Allgemeinen Geneh⸗ migungen und auf Ausstellung der nach den Richtlinien zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (7GBl. I S. 1733) Abschnitt I Nr. 28 (IV Nr. 30 Abs. 2) erforderlichen Bescheinigung sind einzureichen:

1. Von Betrieben, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer, die in geeigneten Fällen den zuständigen Reichsinnungs⸗ verband anhören kann, von Zahnärzten, die Mitglieder der Deutschen Zahn⸗ ärzteschaft e. V. sind, bei der örtlich zuständigen Be⸗ zirksgruppe, von Peste die Mitglieder des Reichsverbandes Deutscher Dentisten e. V. sind, bei der örtlich zustän⸗ digen Landesdienststelle dieses Verbandes,

in allen anderen Fällen bei der örtlich zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer (Handelskammer). Diese kann in geeigneten Fällen die zuständige Fachgruppe anhören. 18

Verschiedene Vorschriften. 2 § 17

Die Aushändigung von Gold durch einen Inländer im Inlande an einen Ausländer oder zugunsten eines solchen an einen Inländer ist nach § 21 des Gesetzes über die Devisen⸗ bewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1733) genehmigungspflichtig.

Der Versand oder die Verbringung von Gold, anderen Edelmetallen und Bruchmaterial aus diesen Metallen in das Ausland oder aus dem Inland in die badischen Zollausschluß⸗ ebiete ist nach § 22 des Gesetzes über die Devisenbewirt⸗ schaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1733) ge⸗ nehmigungspflichtig. Das gleiche gilt für solche ganz oder teilweise aus Gold oder anderen Edelmetallen hergestellten Halb⸗ und Fertigwaren, die üblicherweise nicht aus diesen Metallen hergestellt werden.

Ausgenutzte, wegen Fristablaufs ungültig gewordene oder onstwie nicht mehr ausnutzbare Genehmigungen sind der berwachungsstelle für Edelmetalle unverzüglich über die in § 16 Abs. 3 genannten Stellen unaufgefordert zurückzugeben. Die Beschränkungen und Verbote dieser Anordnun gelten nicht für die Reichsbank, die Deutsche Golddiskontban und die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

§ 21 In besonders begründeten Einzelfällen kann die Über⸗ wachungsstelle für Edelmetalle auf schriftlichen Antrag Aus⸗ nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen. Die Anträge sind der Überwachungsstelle für, Edelmetalle über die in § 16 Abs. 3 genannten Stellen einzureichen.

8 § 22 Die auf Grund von § 7 der „Verordnung über die Ein⸗ seprung der Gesetzgebung über die Devisenbewirtschaftung und en Zahlungsverkehr mit dem Ausland in den sudetendeutschen Gebieten“ vom 26. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1511) von der Überwachungsstelle für Edelmetalle erteilten Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit auch für die Zeit nach dem 1 nuar 1939. 111“

8

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach

den §§ 10, 12— 15 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 6 24

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft. Sie gilt auch für das Land Österreich und die sudetendeutschen Gebiete. G

Gleichzeitig treten die §§ 2—6 der Anordnung Nr. 5 der Uberwachungsstelle für Edelmetalle vom 26. Oktober 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Nr. 252 vom 28. Oktober 1936), die Anordnung Nr. 6 der Üüberwachungsstelle für Edelmetalle vom 28. Oktober 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 302 vom 29. Dezember 1936) sowie die 1“ der üͤberwachungsstelle für Edelmetalle vom 21. August 193 (Deutscher Reichsanzeiger und 8 Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1937) außer Kraft.

Berlin, den 29. Dezember 1938. Dcer Reichsbeauftragte für Edelmetalle. von Schaewen.

I

Bekanntmachun der üÜüberwachungsstelle für Edelmetalle.

Die von der üÜberwachungsstelle für 1938 erteilten Genehmigungen zum Erwerb von Alt⸗ und Bruchgold zu ewerblichen oder beruflichen Zwecken berechtigen über den gr. Dezember 1938 hinaus zum Bezug von Alt⸗ und Bruch⸗ gold bis zum 31. März 1939, sofern sie nicht widerrufen oder durch neue Genehmigungen ersetzt sind.

Die von den Wevifenstellen auf Grund von § 10 des Gesetzes über die Devisenbewirtschaftung vom 4. Februar 1935 in Verbindung mit Abschnitt IV Ziffer 30 und 31 der Richt⸗ linien erteilten Genehmigungen gelten mit Ablauf des 31. De⸗ zember 1938 als von der Überwachungsstelle für Edelmetalle erteilt und berechtigen zum Bezug von Gold bis zum 31. März 1939, soweit sie nicht widerrufen oder durch neue Genehmi⸗ gungen ersetzt sind. 8 8

Bei den Inhabern der Allgemeinen Genehmigung gemäß Ri 1V/31 zum Devisengesetz gelten die für die Monate Juli, August und September 1938 erteilten Kontingente als vor⸗ läufige Kontingente für die Monate Januar, Februar und März 1939.

ie entsprechenden Genehmigungen für das Jahr 1939 werden nur gegen Rückgabe der alten Genehmigungen aus⸗ gehändigt. 3

Für das Land Österreich gelten besondere Bestimmungen.

Berlin, den 29. Dezember 1938. 88

Der Reichsbeauftragte für Edelmeta von Schaewen.

——

9*

Staatsanzeiger