305 vom 31. Dezember 1938. S. 4
Gebührenordnung“) üͤberwachungsstelle für Edelmetalle
vom 30. Dezember 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom
September 1934 (RGBl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (RGBl. 1 S. 761) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung der Über⸗ wachungsstelle für Edelmetalle vom 12. Juli 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 164 vom 17. Juli 1935) und der Verordnung über die Einführung von Vorschriften auf dem Gebiet des Warenverkehrs im Lande Osterreich vom 19. März 1938 (RGBl. I S. 263) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers die Ge⸗ bührenordnung der Überwachungsstelle für Edelmetalle in nachstehender Fassung neu erlassen:
§ 1 Die Überwachungsstelle für Edelmetalle erhebt Gebühren, müeihre Kosten zu bestreiten. G § 2
Gebührenpflichtige Tatbestände sind:
1. Die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 2, 3 und 5 oder von Ge⸗ nehmigungen nach Ziffer 6 und 7 oder auf Mitwirkung nach Ziffer 4 (Bearbeitungsgebühr).
.Die Erteilung jeder Art von Bescheinigungen auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung, auf Grund deren die Bezahlung oder Verrechnung von Waren erfolgen oder genehmigt werden soll (Devisengebühr).
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder sonstige Abänderung einer Bescheinigung nach Ziffer 2 (Zu⸗ satzgebühr).
. Die Mitwirkung der Üüberwachungsstelle für Edel⸗ metalle im sonstigen Genehmigungsverfahren auf dem Gebiete der evisenbewirtschaftung (Mitwir⸗ kungsgebühr).
Die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Unbedenklichkeitsgebühr). . Die Erteilung von 8
a) Einzelgenehmigungen
b) Allgemeinen Genehmigungen für den Erwerb von Gold oder die Verfügung über Gold im Inlande, für die Versendung oder Ver⸗ bringung von Gold, anderen Edelmetallen oder Bruch⸗ material aus diesen Metallen ins Ausland, ferner für die Aushändigung von Gold, anderen Edelmetallen oder Bruchmaterial aus diesen Metallen an einen Aus⸗ länder oder zu Gunsten eines Ausländers im Inlande (Goldgebühr).
.Die Erteilung von „Allgemeinen Genehmigungen“ für den Erwerb von Altgold und Bruchmaterial aus Gold (Bruchgold) zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken und für die gewerbs⸗ oder berufsmäßige Vermittlung dieses Erwerbs (Altgoldge bühr).
§ 3 Die Bearbeitungsgebühr (§ 2 Ziffer 1) ent⸗ steht mit dem Eingang des Antrages bei der Über⸗ wachungsstelle 8 8
2. Die Devisengebühr (§2 Ziffer 2), 8 Unbedenklichkeitsgebühr (§2 Ziffer 5), Goldgebühr (§ 2 Ziffer 6 a und b), Altgoldgebühr (§2 Ziffer 7)
entstehen mit der Erteilung der beantragten Genehmi⸗ gung oder Bescheinigung.
Die Zusatzgebühr (§ 2 Ziffer 3) entsteht mit der Verlängerung oder sonstigen Abänderung der Be⸗ scheinigung.
Die Mitwirkungsgebühr (§ 2 Ziffer 4) ent⸗ steht mit der Erteilung der Genehmigung oder Be⸗ scheinigung durch die zuständige Stelle.
Ist der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühren zu be⸗ rechnen sind, auf ausländische Währung gestellt, so ist der Reichsmarkbetrag der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeit⸗ punkt des Entstehens der Gebühr geltenden amtlichen Berkiner Mittelkurses zu ermitteln. 1
. Die Bearbeitungsgebühr (§ 2 Ziff ) trägt 1,— RM in Fällen des § 2 Ziffer 6 a jedoch, wenn der Wert der in dem Antrag genannten Edel⸗ metalle 10,— RM nicht übersteigt, 0,50 RM für jeden Antrag. Wird dem Antrage ganz oder teilweise statt⸗ gegeben, so wird die Bearbeitungsgebühr auf die nach § 2 Ziffern 2—7 zu erhebenden Gebühren angerechnet.
Die Devisengebühr (§2 Ziffer 2) und die Mit⸗ wirkungsgebühr (§ 2 Ziffer 4) betragen 3. %0 (drei vom Tausend) des Betrages, über den die Geneh⸗ migung oder Bescheinigung lautet, mindestens 1,— RM.
Die Zusatzgebühr (§ 2 Ziffer 3) beträgt 1 % (eins vom Tausend) des Betrages, über den die Ge⸗ nehmögag oder Bescheinigung lautet, mindestens ,— RM.
Die Unbedenklichkeitsgebühr (§ 2 Ziffer 5 beträgt 0,50 RM für jede Bescheinigung. 8 —
Die Goldgebühr für Einzelgenehmi⸗ gungen (§ 2 Ziffer 6 a) beträgt 1,— RM für jede Genehmigung. Ist der Wert der in der Genehmigung
nannten Edelmetalle nicht größer als 10,— Rans 9 beträgt die Goldgebühr 0,50 RM.
Die Goldgebühr für Ighne Geneh⸗ migungen (§ 2 Ziffer 6 b) beträgt 5,— RM für jede Genehmigung. ird eine Genehmigung auf An⸗ traß in mehreren Teilgenehmigungen ausgefertigt, so beträgt die Gebühr für die erste Leil genehmi ung
5,— RM, für jede weitere Teilgenehmigung 1,— RM. Die Altgoldgebühr (§ 2 Ziffer 7) beträgt 5,— RM 88 jede Genehmigung. b
Wird eine Genehmigung nach § 2 Ziffer 7 in Ver⸗ bindung mit einer Genehmigung nach § 2 geüslen 6 b erteilt, so wird nur eine Gebühr von zusammen 5,— RNM erhoben.
§ 6
Sämtliiche Gebühren sind auf volle 0,10 RM nach oben
*) Betrifft nicht die sudetendeutschen Gebiete.
— .
8 9 8 e 8 — u“ 2 8 7 8 9 8 8 “ — 8
Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder Unternehmen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren Namen die Genehmigungen oder Bescheinigungen antrags⸗
gemäß ausgestellt sind oder werden sollen. 8
(1) Die Gebühren werden fällig mit dem Zugehen der Gebührenrechnung, die mit der erteilten Bescheinigung oder Genehmigung verbunden sein kann.
(2) Handelt es sich um (Sammel⸗)Bescheinigungen, über deren Ausnutzung vom Antragsteller oder Berechtigten nach den auf dem Gebiet der v11“X“ bestehenden Vorschriften Meldung an die Überwachungsstelle für Edel⸗ metalle zu erstatten ist, (z. B. bei den Ausländer⸗Sonder⸗ konten für Inlandszahlungen) so werden Gebühren nur im Umfang der jeweils zu meldenden Ausnutzung und an dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Meldung zu erstatten ist. Sie sind zugleich mit der übersendung der Meldung unter Bei⸗ fügung einer Abrechnung an die Überwachungsstelle für Edel⸗ metalle zu entrichten.
(3) Soweit die Gebühren von der Überwachungsstelle für Edelmetalle nicht durch Nachnahme erhoben werden oder in anderer Weise zu zahlen sind, sind sie binnen 10 Tagen nach Zugehen der Gebührenrechnung auf das Postscheckkonto der
berwachungsstelle für Edelmetalle Berlin Nr. 133 313 ein⸗ zuzahlen. 8 “
(1) Für Buch⸗ und Betriebsprüfungen, die die Über⸗ wachungsstelle für Edelmetalle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unternehmen durchführt oder 1““ läßt, werden von der Überwachungsstelle für Edelmetalle Ge⸗ bühren oder Kosten nicht erhoben.
(2) Die Überwachungsstelle ist jedoch berechtigt, Per⸗ sonen oder Unternehmen, bei denen durch die Prüfung Ver⸗ stöße gegen Verordnungen, Anordnungen oder Verletzungen der sich aus dieser Gebührenordnung ergebenden Pflichten festgestellt werden, mit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Uberwachungs⸗ stelle für Edelmetalle endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von den Zahlungspflichtigen binnen 10 Tagen nach dem Empfang der Aufforderung auf das Postscheckkonto der Üüberwachungs⸗ stelle einzuzahlen. 9 10
5 10
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1939 in Kraft. Sie gilt 88 für das Land Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Überwachungsstelle für Edel⸗ metalle vom 22. Oktober 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 247 vom 22. Oktober 1936) außer Kraft.
Berlin, den 30. Dezember 1938.
Der Reichsbeauftragte für Edelmetall von Schaewen.
Anordnung⸗) zur Aenderung der Anordnung Nr. 44 (vom 3. 1. 1938) der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest.
Vom 28. Dezember 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers solgendes angeordnet:
§ 1 In § 1 Abs. 2 werden die Worte „synthetischem Kaut⸗ schuk“ durch das Wort „Kunstkautschuk“ ersetzt.
1 § 2
§ 2 erhält folgende Fassung: „01) Wer Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat im Ausland einkauft, be⸗ darf dazu im Einzelfall der ausdrücklichen vorherigen Zu⸗ stimmung der Ueberwachungsstelle (Einkaufsbewil igung).“
§ 3 § 5 erhält folgende Absätze 2, 3 und 4: 28 „(2) An Meldungen sind auf besonderen Vordrucken zu erstatten von:
Verarbeitern bis zum 5. jeden Monats Zu⸗ und Ab⸗ gang im vorhergehenden Monat sowie die Lager⸗ bestände am Ende des vorhergehenden Monats; Händlern und Anfallstellen bis zum 5. des einem Kalendervierteljahr folgenden Monats Zu⸗ und Ab⸗ gang im vorhergehenden Kalendervierteljahr die Lagerbestände am Ende des vorhergehenden Kalender⸗ vierteljahres.
Vorstehende Meldungen sind auch dann zu erstatten, wenn in den nachfolgenden Monaten weniger als 500 kg gelagert oder verarbeitet werden.
„(3) Die Meldepflicht für Gummiabfälle und Altgummi inländischer Herkunft erstreckt sich nur auf folgende Sorten:
Fahrzeuglaufdecken und Teile davon, ausgenommen: abgetrennte Wulste und Fahrzeug⸗ laufdecken, Fahrradlaufdecken, jedoch nicht trans⸗ parente und helle (weiß);
Faszengtn es gn ge und Teile davon; ollgummireifen;
Heizschläuche Reifenfabri⸗ kation;
Gummifäden schwimmenden, Gummiwaren; atentgummi; chwammgummi;
Rote und helle Gummiwaren ohne webeeinlage;
Sonstige Gummiwaren ohne Gewebe⸗ Metalleinlagen, mit spez. Gewicht unter 1.25;
. 8
8
aus der
sowie alle schwimmenden, halb⸗ transparenten und ähnlichen
Ge⸗ oder
Unvulkanisierte Gewebeabfälle;.
Hartgummi;, leicht, polierfähig; 8 Guttapercha und Balata.
E1“
„ (4) Meldungen über Bestand sowie Zu⸗ und Abgang von Gummiabfällen und Altgummi von anderen als den in Abs. 3 genannten Sorten sind nur auf besondere Anforderung durch die Ueberwachungsstelle zu erstatten.“
§ 4 § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Wer Gummiabfälle und Altgummi der in § 5 Abs. 3 genannten Sorten sowie Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat beschafft, verteilt, lagert, absetzt oder ver⸗ braucht, hat über Käufe und Verkäufe Buch zu führen.“”
„Die Vernichtung von Gummiabfällen und Altgummi der in § 5 Abs. 3 genannten Sorten sowie von Hartgummi⸗ staub, Weichgummimehl oder Regenerat ist grundsätzlich ver⸗
4
686 § 11 erhält folgende Fassung: „Gummiabfälle und Altgummi der in § 5 Abs. 3 ge⸗ nannten Sorten sowie Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat müssen sorgfältig gelagert werden. Die Ueberwachungsstelle kann für die Lagerung nähere Bestim⸗ mungen treffen.“ 87
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.
Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Asbest. J e h le. u“ *) Betr. nicht die sudetendeutschen Gebiete. 8
Bekanntmachung KP 671
der Uberwachungsstelle für Metalle vom 30. De betr. Kurspreise für Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten anstelle der in der Bekanntmachung KP 666 vom 15. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 293 vom 16. Dezember 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt: 8
Blei (Klassengruppe III). ““ Blei, nicht legiert (Klasse III A) . . . . . RM 17,— bis 19,— Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B) . . . „ 19,50 „ 21,50 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Ar. Berlin, den 30. Dezember 1938. Der Reichsbeauftragte für Metalle. Zimmermann.
iber 1938,
f
Bekanntmachung.
Die am 30. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 231 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Vierte Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vor⸗ schriften im Lande Oesterreich. Vom 24. ezember 1938.
Umfang: 1 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM (Bogenpreis für den Bezug aus abgelaufenen Jahrgängen). Postversendungs⸗ ebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 31. Dezember 1938. Reichsverlagsamt.
Bekanntmachung. Die am 30. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 232 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Vierte Verordnung über den 8iS. für Reichsbürg⸗
schaften für den Kleinwohnungsbau. Vom 15. Dezember 1938. Vierte Verordnung zur Aenderung der Ausführungs⸗
verordnung zum Maß⸗ und Gewichtsgesetz. Vom 28. Dezember
1938. 2 Neunte Verordnung zur Aenderung der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der bspentlichen Fürsorge. Vom 29. Dezember 1938. 34 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über steuerung tschechoslowakischer Lastkraftfahrzeuge im tschechoslowakischen Verkehr. Vom 29. Dezember 1938. Fünfte Verordnung zur steuerrechtlicher Vor⸗ schriften in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 29. Dezember 1938. Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung in den sudetendeutschen Gebieten. Vom 30. Dezember 1938. . 1 3 Verordnung über einen Vollstreckungsschutz in der landwirt⸗ schaftlichen Siedlung. Vom 30. Dezember 1938. Umfang: ¾¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,10 RM (Bogenpreis für den Bezug aus abgelaufenen Jahrgängen). Posteersebcger gebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 31. Dezember 1938
Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.
die Be⸗ deutsch⸗
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
11“ Berantwortlich: für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil. den Anzeigenteil und vr für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.
Druch der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Akttengesellfchaft.
Berlin. Wilhelmstr. 32. .
Fünf Beilagen leinschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage)
Republiken Aleksels Merekaloff
Hesterreich vorgesehenen Frist. — RdErl. 23. 12. 38,
zum Deutschen Reichsanz
rste Beilage
Berlin, Sonnabend, den 31. Dezember
——V—V
eiger und Preußischen
Staatsanzeiger
vL11“I“ 1938
gmeem
——
Nr. 305
111“
Bekanntmachung. 1 Die am 30. Dezember 1938 ausgegebene Nummer 54
des Reichsgesetzblatts, Teil II, enthält:
Anwendung eines Ab⸗
Verordnung über die vorläufige 1 über den Ver⸗
kommens zum deutsch⸗niederländischen Vertrag rechnungsverkehr. Vom 20. Dezember 1938. Bekanntmachung zum Internationalen Uebereinkommen über den Freibord der Kauffahrteischiffe (Ergänzung zu Anhang II des Uebereinkommens). Vom 19. Dezember 1938. Bekanntmachung über den deutsch⸗tschechoslowakischen Vertrag über eine Durchgangsautobahn. Vom 19. Dezember 1938. Bekanntmachung über den deutsch⸗tschechoslowakischen Ver⸗ trag über Erleichterung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Vom 23. Dezember 1938. Bekanntmachung über Abänderung des deutsch⸗englischen Flottenabkommens von 1937. Vom 28. ezember 1938. Umfang: 1 ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM (Bogenpreis für den Bezug aus abgelaufenen Jahrgängen). ee“ ebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 31. Dezember 1938
Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.
Preußen.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 25 der Preußischen Ge⸗ setzꝛammlung enthält unter
Nr. 14 467 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Gebietsbereinigungen in den östlichen preußischen Provinzen vom 21. März 1938 I S. 29) in der Fassung des Aenderungsgesetzes vom 2. September 1938 (Gesetzsamml. S. 89). Vom 28. Dezember 1938.
Umfang ¼ Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 0,03 RM. Zu beziehen durch R. v. ecker’s Rerdag (G. Schenck), Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buch⸗ andel.
Berlin, den 31. 12. 1938. Geeschäftsstelle der Preußischen Gesetzsammlung.
Der Französische Botschafter Robert Coulondre hat Berlin am 23. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit been Botschaftsrat Comte de Montbas die Geschäfte
er Botschaft.
Der Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet⸗ ist nach Berlin zurück⸗ gekehrt und hat die Leitung der Botschaft wieder übernommen.
Während der weiteren Abwesenheit des Cubanischen Gesandten Dr. Concheso führt Legationsrat Sotolongo die Geschäfte der Gesandtschaft.
“ “ 1““ Nummer 53 des Ministerial⸗Blatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern (herausgegeben vom Reichsministe⸗ rium des Innern) vom 28. Dezember 1938 hat folgenden In⸗ S Allgem. Verwalt. RdErl. 19. 12. 38, Regelg. d. ezuges d. Verkündgs.⸗ . Weisgs.⸗Blätter d. Reichs durch d. “ Behörden. — RdErl. 23. 12. 38, Veröffentlichg. d. RdErl. RMdJ. im RMBliV. vom 1, 1. 1939 ab. — RodErl. 19. 12. 38, Stand d. Zivilversorg. — RdErl. 21. 12. 38, Umzugskostenvergütg. u. EEE““ f. Militäranw. — RdErl. 23. 12. 38, Treudienst⸗Ehrenzeichen. — Kommunalverbände. RdErl. 19. 12. 38, Ausf.⸗Anw. f. d. Gemeinden d. Reichs sowie f. d. GV. (gemeindl. Zweckverbände) d. Landes Preußen u. d. Saarlandes z. Ges. üb. d. Vervfahren üb. d. Erstattg. v. Fehlbeträgen am öffentl. Vermögen v. 18. 4. 1937. — RdErl. 19. 12. 38, Ges. üb. d. Ge⸗ währg. v. Entschädign. bei d. Einziehg. od. d. Uebergang v. Ver⸗ 8 Wertzuwachssteuer. — RdErl. 19. 12. 38, Bürgersteuer. — RdErl. 21. 12. 38, Weihnachtszuwendgn. — RdErl. 22. 12. 38, Verlängerg. einer in d. DBO. d. RuPr MdF. z. TO. B f. d. Land reisbildg. bei öffentl. Aufträgen. — Polizeiverwaltung. RdEn. 19. 12. 38, Beschwerdeordnung f. d. Vollzugspol. — RdErl. 19. 12. 1938, Tempo d. Deutschlandliedes. — RdErl. 21. 12. 38, Dank u. Anerkenng. — RdErl. 18. 12. 38, Neuordng. d. staatl. Krim.⸗Pol. — RdErl. 20. 12. 38, Gebührenablösg. f. Briefsendgn. — RdErl. 20. 12. 38, Uebersicht üb. d. verfügten Ausgabemittel d. Reichs⸗ haush. d. Pol. in Oesterr. — RdErl. 20. 12. 38, Dienstvorschr. f. d. Musikkorps u. Spielmannszüge d. unif. OrdnPol. — RdErl. 21. 12. 38, Vergütg. d. Vertragslehrer f. Eigngs.⸗Prüfg. d. Be⸗ werber f. d. Pol.⸗Dienst. — Zu besetzende Gend.⸗Oberm.⸗Stellen. — RdErl. 19. 12. 38, Film⸗ u. Bildverleih. — RdErl. 20. 12. 38, Betreug. d. mot. Gend. in Oesterr. m. Dienstkleidg. — RdErl. 20. 12. 38, Ausbildgs.⸗Lehrg. f. Nachrichten⸗Offz. — RdErl. 21. 12. 1938, Bremsprüfgerät d. mot. Gend.⸗Bereitsch. — RdErl. 21. 12. 1938, Beschaffg. eines Lehr⸗ u. Unterhaltgs.⸗Spieles. — RdErl. 22. 12. 38, Kennlicht an Booten d. Wasserschutzpol., d. Feuerschutz⸗ pol. u. d. Feuerwehren. — RdErl. 22. 12. 38, Pol.⸗ärztl. Tätigkeit bei d. Gend. — Verkehrswesen. RdErl. 19. 12. 38, Durchf. d. Steueraufsicht bei d. Befördergs.⸗Steuer gelegentl. v. Verkehrs⸗ kontrollen. — Personenstandsangelegenheiten. RdErl. 19. 12. 38, Aenderg. u. Feststellg. v. Familiennamen. — Staatsangehörigkeit. aß⸗ u. Fremdenpolizei. RdErl. 23. 12. 38, Mitteilg. üb. Einbürgergn. v. italien. Staats⸗ an⸗ 29. — Wehrangelegenheiten. RdErl. 21. 12. 38, Erfa sg. d. wehrpflichtig. Arbeiter an d. Westgrenze. olks⸗
gesundheit. . ) Jahr 1938. — RdErl. 19. 12. 38, Ausbildg. v. Lehrern d. staatl. anerkannt. Krankenpflegeschulen in d. Unfallverhütgs.⸗Kunde. — Uebertragb. Krankh. d. 48. Woche. — Verschiedenes. Hand⸗ schriftl. Berichtig. — Neuerscheinungen. — Stellen⸗ ausschreibungen v. Gemeindebeamten. — Zu be⸗ ziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 1,85 RM für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 2,40 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).
Verkehrswefen.
Die Deutsche Reichspost im Kalender⸗ jahr 1938.
Steigende Leistungen auf allen Gebieten.
Der großartige Aufstieg von Volk und Wirtschaft im abge⸗ laufenen Jahre kennzeichnet auch die Entwicklung in den Dienst⸗ zweigen der Deutschen Reichspost. Durch ungewöhnlich hohe An⸗ forderungen sind die Leistungen in einzelnen Dienstzweigen erheb⸗ lich gestiegen. Die Steigerung wirkte sich namentlich im Fern⸗ meldedienst, besonders auch im Auslandsdienst aus. Auch die Leistungszahlen im Brief⸗ und Paketdienst zeigen einen erheblichen Feistieg⸗ der besonders durch die Einberufungen zum Wehrdienst
und zu Arbeitsleistungen an der Westgrenze verursacht war.
Bei der Briefpost ist nach den vorläufigen Berechnungen die Zahl der beförderten Briefsendungen von 6740 Millionen Stück sim Kalenderjahr 1937) auf 7050 gestiegen, die der Einschreib⸗ sendungen von 95 auf 102 Millionen Stück. Die Zahl der gewöhn⸗ lichen Paketsendungen hat sich von 303 auf 321 Millionen Stück erhöht.
Der deutsche Luftpostdienst wurde durch die Einrichtung neuer Flugverbindungen erweitert und verbessert. Das deutsche Luft⸗ postnetz umfaßte im Sommer 1938 104 Linien mit einer Gesamt⸗ länge von 70 000 km. Im abgelaufenen Jahre wurden an Brief⸗ und Paketsendungen und Zeitungen rund 50 % mehr auf dem Luftweg befördert als im Vorjahr. Diese gewaltige Steigerun ist zum Teil darauf zurückzuführen, daß im europäischen Berei jetzt Briefe, Postkarten und Postanweisungen auch dann mit der Luftpost befördert werden, wenn kein Luftpostzuschlag entrichtet worden ist.
Der Kraftfahrdienst der Deutschen Reichspost stand im Kalenderjahr 1938 stark unter dem Einfluß der politischen Er⸗ eignisse. Bei den Arbeiten an der Westgrenze sind für die Arbeiterbeförderung usw. bis zu 2200 Kraftomnibusse und zahl⸗ reiche Personen⸗ und Lastkraftwagen, weiter rund 1300 private Kraftomnibusse unter Leitung der Deutschen Reichspost eingesetzt worden. Besonders beachtenswert war der schnelle Einsatz der Kraftomnibusse bei der Angliederung Oesterreichs und des Sudetengaues. Zehntausende von sudetendeutschen Flüchtlingen wurden mit Kraftomnibussen abbefördert und später in die Heimat zurückgebracht. Am Jahresende umfaßte das Kraftpostnetz der Deutschen Reichspost rund 3050 Linien mit 82 000 km Strecken⸗ länge, wobei das Land Oesterreich und der Sudetengau ein⸗ geschlossen sind.
Die Hestschecktanag im Altreich haben sich um 31 000 (Vor⸗ jahr: 24 500) auf 1 149 000 erhöht, insgesamt wurden 952 (905 Millionen Buchungen im Betrage von 188 (162) Milliarden R ausgeführt. Mit der Heimkehr der Ostmark ist zu den 20. Post⸗ scheckämtern im Altreich das Postsparkassenamt Wien mit rund 125 000 Postscheckteilnehmern hinzugetreten. Bereits im März 1938 ist das Postsporkassenamt in Wien der Deutschen Reichspost ein⸗ gegliedert und das Vermögen der Oesterreichischen Postsparkasse dem Sondervermögen der Deutschen Reichspost zugewiesen worden. Durch den Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 26. August 1938 wurde der Reichspostminister ermächtigt, den Postsparkassen⸗ dienst auf das Großdeutsche Reich auszudehnen. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Reichspostminister am 11. November 1938 die Postsparkassenordnung erlassen, die am 1. Januar 1939 in Kraft tritt.
Im Telegraphendienst wurden 21,3 Millionen Telegramme übermittelt, d. s. rund 4 % mehr als im Vorjahr. Auf der Welt⸗ nachrichtentagung in Kairo (1. Februar bis 8. April 1938) gelang es der deutschen Abordnung, viele Verbesserungen im zwischen⸗ staatlichen Telegraphen⸗ und Funkdienst durchzusetzen, so besonders eine Verbilligung um 8 % für vollbezahlte Telegramme im euro⸗ päischen Bereich, die am 1. Januar 1939 in Kraft tritt. Im Deutschen Reich ist die Zahl der Fernschreibteilnehmer von 380 auf 600 gestiegen. Der Bildtelegraphendienst ist bedeutend erweitert worden. Nach Einbeziehung der Bildstelle Wien in das deutsche Bildtelegraphennetz umfaßt dieses nunmehr 10 öffentliche Bildstellen.
Die Aufwärtsbewegung im Fernsprechdienst hat angehalten. Die Zahl der Sprechstellen ist bis Ende November um 209 000 auf 3 767 000 gestiegen. Von diesen Sprechstellen sind 2870 Millionen Gespräche geführt worden, d. s. 7,24 % mehr als im Jahre 1937. Durch die Z Ostmark und der W Gebiete 5 die Deutsche Reichspost vor die große Aufgabe gestellt worden, das Leistungsnetz erheblich zu erweitern und vielfach
tzasesegtih umzubilden. Die Umstellung großer Ortsnetze auf en Wäö seäseus ist so gut wie ab 7 Hie neueren Arbeiten
Püeen deshalb vorwiegend ländlichen Gebieten. Von 335 neuen ählämtern entfallen 290 auf das platte Land.
Die außergewöhnlich starke Entwicklung des Rundfunks hat sich auch im Jahre 1938 fortgesetzt. Vom 1. Januar bis 1. De⸗ zember stieg die Zahl der Rundfunkempfangsanlagen im alten Reichsgebiet von 9 087 454 auf 10 379 348, also um 8. 1 894. Die 8 Hörermillion wurde bereits im Laufe des Oktober erreicht.
urch die Einbeziehung von 668 913 Rundfunkempfangsanlagen in der Ostmark nach dem Stande am 1. Dezember ergibt si für Groß⸗Deutschland (ohne die E Gebiete) eine Gesamt⸗ zahl von über 11 Millionen (11 048 261). Das Rundfunksendernetz im Altreich wurde am 1. Dezember durch einen Zwischensender in Stolp (Pom.) erweitert. In der Ostmark wurden die Sender Wien, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und V arl⸗ berg, in den sudetendeutschen Gebieten der Sender Mährisch⸗Ostrau (jetzt Troppan) vom deutschen Rundfunk übernommen und in das Rundfunksendernetz der Deutschen Reichspost eingegliedert.
Das deutsche Fernsehen hat weiter erhebliche Fortschritte gemacht. Der zwischen Berlin, Leipzig und Nürnberg eingerichtete Fernsehsprechdienst wurde Anfang Juli auf München ausgedehnt. Im Fernsehkabel Berlin-—Leipzig wurden 30 rJa’S bindungen eingerichtet und zum Beginn der Leipziger Messe im März 1938 dem Dienst übergeben.
Der günstigen Gesamtentwicklung folgend, konnte auch der Personalbestand der Deutschen Reichspost um rund 25 700 Kräfte vermehrt werden, die sich auf alle Dienstzweige verteilen.
Die gesteigerte Beanspruchung der verschiedenen Dienstzweige und die Erhöhung der Leistungszahlen hat sich “ auch bei 8 Einnahmen und Ausgaben entsprechend ausgewirkt.
RdErl. 21. 12. 38, Jahresgesundheitsbericht f. d.
Montag
Kunst und Wissenschaft.
Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 1. bis 9. Januar.
Staatsoper: Sonntag, 1. Januar: In der Neuinszenierung: Die Zauber⸗ flöte. Musikal. Leitung: v. Karajahn. Beginn: 20 Uhr. Montag, 2. Januar: Schneider Wibbel. Mustkal. Leitung: Scchüler. Beginn: 20 Uhr. Dienstag, 3. Januar: Arabella. Musikal. Leitung: Heger. „Beginn: 20 Uhr. Mittwoch, 4. Januar: In der Neuinszenierung: Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. Donnerstag, 5. Januar: Mignon. Musikal. Leitung: Jäger. Beginn: 20 Uhr. Freitag, 6. Januar: La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, 7. Januar: Tannhäuser. Mustkal. Schüler. Beginn: 19 ¼ Uhr. Sonntag, 8. Mrngr: Peer Gynt. Musikal. Leitung: Egk. Be⸗ ginn: Martha. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: hr.
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Carmen. Leitung:
Schauspielhaus. Sonntag, 1. Januar: Hamlet. Beginn: 19 ¼ Uhr. Ausverkauft. Montag, 2. Januar: Peer Gynt. Beginn: 20 Uhr. Dienstag, 3. Januar: Der Arzt am Scheideweg. Be⸗
ginn: 20 Uhr. Mittwoch, 4. Januar: Was ihr wollt. Beginn: 20 Uhr. Der Arzt am Scheideweg. Be⸗
Donnerstag, 5. Januar: ginn: 20 Uhr. Freitag, 6. Januar: Maria Magdalena. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, 7. Januar: Der Arzt am Scheideweg. Be⸗ ginn: 20 Uhr. Sonntag, 8. Januar: Maria Magdalena. Beginn: 20 Uhr. Montag, 9. Januar: Gneisenau. Beginn: 20 Uhr.
Kleines Haus: Sonntag, 1. Januar: Der Bridgekönig. Ausverkauft. Montag, 2. Januar: 1 iüihr. Dienstag, 3. Januar: Madame Sans Gene. Beginn: 20 Uhr. Mittwoch, 4. Januar: Der Bridgekönig. Beginn: 20 Uhr. 5. Januar: Madame Sans Göne. Beginn: 1 r. Freitag, 6. Januar: Der Bridgekönig. Beginn: 20 Uhr. 7. Januar: Madame Sans Gene. Beginn: 20 Uhr. Sonntag, 8. Januar: Der Bridgekönig. Beginn: Montag, 9. Januar: Begegnung mit AUlrike.
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Beginn: 20 Uhr.
Das kleine Hofkonzert. Beginn:
Führungen und Vorträge.
In der Woche vom 8. bis 14. Januar finden in den Staat⸗ lichen Museen die folgenden Führungen und Vorträge statt:
Sonntag, 8. Januar.
10 — 11 Uhr in der Islamischen Abteilung: Rundgang. Rühmann.
11 — 12 Uhr im Neuen Museum: Antike Skulpturen im Neuen Museum. Prof. Blümel.
11 — 12 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.: Grabsteine des Neuen Reiches und der Spätzeit. Dr. Cramer. “
Montag, 9. Januar. 11— 12 Uhr im Museum in der Prinz⸗Albrecht⸗Str.: Japanische Malerei. Dr. Graf Strachwitz. 12— 13 Uhr in der Handzeichnungssammlung der Nationalgalerie: Zeichnungen von Hans von Marées. Dr. Isermeyer.
Dienstag, 10. Januar. 10,30 — 11,0 Uhr im Kaiser⸗Friedrich⸗Museum: Malerei des Barock. Dr. Kunze⸗Kühnel.
1 Mittwoch, 11. Januar.
11— 12 Uhr im Neuen Museum, Kupferstichkabinett: Goya. Prof. Kurth.
11—12 Uhr in der Vorderasiat. Abteilg: Wie wird ausgegraben? An deutschen Ausgrabungen erläutert (Arbeitsgemein⸗ schaft). Dir. Andrae.
11— 12 Uhr im Völkerkundemuseum, Ostasiat. Abt.: Die Sonder⸗ ausstellung Japanische Puppen.
11 — 12,30 Uhr im Museum in der Prinz⸗Albrecht⸗Straße, Ger⸗ manen und Römer (mit Lichtbildern): I. Kampf um Rhein und Donau. Prof. v. Jenny.
12 — 13 Uhr im E“ Kunstdenkmäler Italiens aus dem 4.—12. Jahrhundert (Arbeitsgemein⸗ schaft). Dr. Schlunk.
20 — 21 Uhr im Zeughaus: Die Ausstellung König Friedrich Wil⸗ helm I. Dr. Uhlemann.
Donnerstag, 12. Januar.
11— 12 Uhr im Deutschen 188 Roger van der Weyden und der Meister von Flémalle. Dr. Thöllden.
11 — 12 Uhr im Völkerkundemuseum, Afrik. Abt.: Kriegsführung und Waffen in Afrika. Dr. Böhrenz.
11—12 Uhr im EE113 Münzkabinett: Rund⸗ gang durch die Schausäle des Münzkabinetts. Dr. Hellige.
11,10 — 12,30 Uhr im Pergamon⸗Vortragssaal: Altägyptische Kunststätten: II. Die Pyramiden bei Abusir und Sakkara. Dr. Anthes.
Italienische
Francisco
Freitag, 13. Januar.
11—12 Uhr im Schloßmuseum: Mobiliar des 18. Jahrhunderts. Prof. Klar. 8
11 — 12,30 Uhr im Musikinstrumentenmuseum: Orgel, Positiv und Regal (mit Klangbeispielen). Dr. Dietel.
12 — 13 Uhr in der Handzeichnungssammlung der Nationalgalerie: Meister der Zeichnung im 19. Jahrhundert (Arbeits⸗ gemeinschaft). Dr. Heinrichs. 8
19,30 — 20,30 Uhr in der Kunstbibliothek: Deutsche Buchillustra⸗ tion und Typographie im 18. Jahrhundert (Arbeirsgemein⸗
8 chaft). Prof. Koch. Sonnabend, 14. Januar.
9,30 — 10,30 uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.: Denkmäler ägyptischer Sonnenverehrung (Arbeitsgemeinschaft). Dr. ippert. 1 11 — 12 Uhr im Völkerkundemuseum, Indische Abt.: Buddhistische Plastik in Indien. Dr. Behrsing. 11,30 — 12,30 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.: durch die Aegyptische Abteilung.
Außerdem finden im Pergamon⸗Museum täglich — außer von 11—12 und vo 12—13 Uhr Rundgänge statt.
Rundgang