1939 / 67 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

8

m .67 vom 20. März 1939. GC. 3 Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 67 vom 20. März 1939. S. 2

Die Inderziffer der Großhandelspreise v. vom 15. März 1939. 1n

1913 = 100 Ver⸗ 1939 äncerung 8. März 15. März] in vH

vom 25. März 1937) wird mit schaftsministers angeordnet:

1n.“ Festsetzung des Nöstumfanges.

z ilt für di teljahres⸗Lohnröft⸗ Alle Betriebe, die eine Röstanlage besitzen und Rohfns⸗ 7 as gilt für die Errechnung der Vier für gee oder für fremde Rechnung rösten (Köster), das nge jedes Auftraggebers als Grundlage. 1“ 1 nur in dem von der Ueberwachungsstelle für Kaffee für jedcn ver Lohnröster e der vierteljährlichen Lohnröst⸗ Kalendervierteljahr festgesetzten Umfange für sich und in nne Aufträge nur in Höhe der Röstziffer (f. § 2) ausführen. 8— 1 8

Nr. 50 478 vom 24. 1. 1939 „Im Namen des Volkes“. Auftraggeber (einschließlich sog. Gefälligkeitsröstungen) Rohg 86 D. Verschiedene Vorschriften. 3. Vieherzeugnisse kaffee rösten. § 14. 4. Futtermittel .

S : 22. 2. 1939. Gültig nur Nr. 50 478 vom 8 3 1 8

ng. mit Vermerk vom 8. 2. 1939. Das Kösten größerer als zuläfsigen Menge 1 Ugrarstoffe zusammen..

Nr. 50 103 vom 19. 12. 1938 „Dre zehn Mann und von Rohkaffee ist auch dann verboten, wenn sie aus vorha der Verkauf von Rogkafses an den letzten Verbraucher ist 5. Kolonialwaien . . .. ..

eva . Gültig nur erogt. Das gleiche gilt für den Verkauf an Gaststätten⸗, II. Industrielle Rohstoffe zebergungs⸗ und sonstige gewerbliche Betriebe sowie

eine Kanone“. Verfalltag: 1. 3. 19 denen Lägern ent werden können. aren. r Ueberwachungsstelle ür Kaf ee na g gie Anstalten und dergl., soweit diese nicht im Jahre 1938

§ 13.

göster, die für fremde Rechnung rösten (Lohnröster), haben

* rüglich aus ihren Büchern die für jeden uftraggeber im aberjahr 1938 verrösteten Mengen festzustellen und sie ihm ggeilen. Der Dreimonats⸗Durchschnitt der Jahresmenge

Kreuzers Nr. 49 237 vom 27. 9. 1938 „Stapellauf des Kr. Vanz Eugen“. Verfalltag: 20. 2. 1939. Gültig nur Nr. 50 582 vom 6. 2. 1939. 1 888 vom 6. 2. 1939 An der „Alten Liebe⸗. Verfalltag: 23. 2. 1939. Gültig nur Nr. 50 627 vom 9. 2. 1939. Nr. 50 664 vom 7. 2. 1939 „Das Herz des envscuss (Werbetonfilm). Verfalltag: 25. 2. 1939. Gültig m. Nr. 50 652 vom 11. 2. 1939.

10.

Verhältmis Zustimmung des Reichsvit im erhältn

1,50 S, Umsätze in Sen Kronen 2. * = 8,33 Ke umzurechnen. . 3 8 Die Einwilligung kann mit v. lagen versehen werden. Ich behalte mir vor, andere mit der Erteilung der Einwilligung zu beauftragen. 8 (3) Die Ueberwachung der Einhaltung der B1“ des Absatzes (1) obliegt der Fachgruppe Hohlglasindustrie Wirtschaftsgruppe Glasindustrie.

§ 3 (1) Unter Hohlglas im Sinne dieser Anordnung sind folgende Glasarten zu

Warenart 1 Beleuchtungsglas, 8 8 2 Roheachen scghe. und Stäbe industrie,

chemisch⸗technisches Hohlglas,

Konservenglas,

Pharmedflak,

farbige Flaschen,

weiße Flaschen,

Kelchglas,

Preßglas,

Zechee Vasen, Schleifglas und anderes Hohl⸗ glas.

(2) Die unter die einzelnen Warenarten fallenden Artikel werden durch das Artikelverzeichnis der Fachgrup

industrie der Wirtsch ftsg dustrie b

Umfang des Poftscheckdienstes im Februar 1939.

Die Zahl der Postscheckkonten ist im Februar 1939 um 2140 Konten auf 1 285 042 gestiegen. Auf diesen Konten wurden bei 82,2 Millionen Buchungen 18 141 Millionen Ft. umgesetzt; davon sind 15 705 Millionen RM oder 86,6 vH. bargeldlos be⸗ glichen worden. Das Guthaben auf den Postscheckkonten betrug am Monatsende 1167 Millionen It ℳ, im Monatsdurchschnitt

11.

Indergruppen gewee; 12.

1178 Millionen FN. I. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel. 2. Schlachtvieh..

—qN—V

118,0 90,3 115,2 108,9 108,1

93,7

Fernsprechdienst mit der Schweiz. 13. Vom 1. April 1939 an werden das Land Oesterreich und die sudetendeutschen Gebieten in den deutsch⸗schweizerischen Fernsprech⸗ sebührentarif eingegliedert. Gleichzeitig wird die Anzahl der Ge⸗ herabgesetzt, außerdem werden die Gesprächsgebühren die neuen Gebühren geben die Vermittlungs⸗

8SS

14.

α—

für die Elektro⸗

er 8 9. 12. 1938 mit Vermerk vom 15. 2. Nr. 50 103 vom 1 8 es

Nr. 50 516 vom 26. 1. 1939 „Das unsterbliche Herz“. 1 1 8 z nennenswertem Umfange Roh affee bezogen haben. 8 Eisenrohstoffe und Eisen . 1 . ꝓ. 50 516 vom Röstmenge wird als Vomhu ertsatz [Röst iffer) d 8 8. Metalle (außer Eisen).. Dreimonats⸗ zurchschnitt des Kalenderjahres 1938 geröstet ha die Ueberwachungsstelle für Kaffee kann allen an

26. 1. 1939 mit Vermerk vom 20. 2. 1939. 8 Häut s Abenteuer geht 1 der e und Leder .1““ Bei der Errechnung des Dreimonats⸗Durchschnitts ingc uhr und am Inlandsabsatz von Kaffee beteiligten Unter⸗ Chemitkalien ) sämtliche Lieferungen an die Wehrmacht unberücksichtigt 8

iter“. lltag: 7. 3. 1939. Gültig nur Nr. 50 590 Ind Sbeme jwitias..:

en 8 Berie . Ausfertigungsdatum vom 21. 2. nen für den Weiterverkauf Weisungen erteilen. Küntliche Düngemitte lassen. 83. § 16.

Die Röstziffer wird spätestens zehn Tage vor Beginn jed

1939. ö b 8 E. 80 929 vor Die Ueberwachungsstelle für Kaffee kann von den vor⸗ Papferhal gsses und Papier Kalendervierteljahres der Arbeitsgemeinschaft des Kaffegllenden- Bestimmungen aus besonderen Gründen Aus⸗ handels in der Reichsgruppe Handel, Berlin W 35, Großadm

Zipser Deutschtum“ (Schmalfilm). Verfalltag: 8. 3. Baustoffe amen zulassen. ral⸗Prinz⸗Heinrich⸗Straße 23, bekanntgegeben, die sie ihre § 17.

r. 7 vom 22. 2. 1939. Industrielle Rohstoffe und

2 r und Zimmermann“. Halbwaren zusammen.

Lee . 8 1939. Gültig nur Nr. 50 755 vom III. Industrielle Fertig⸗ S-En 8 seits den Röstern mitteilt. Soweit diese nicht fünf Tage v zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und die auf

Beginn jedes Kalendervierteljahres von der Röstziffer Ken nd dieser Anordnung erteilten Weisungen der Ueber⸗

nis erhalten haben, sind sie verpflichtet, bei der Arbeitsgemei ee werden nach den §§ 10, 12 15 der

waren. ²) 8 39. 28 9 2. vom 22. 11. 1938 „Heute abend hab' ich cct. 8 Produttionemitte zungsstelle J

schaft die Röstziffer bis zum Beginn des nächsten Kalende monung über den Waxenverkehr bestraft. vierteljahres zu erfragen. § 18.

1““ Gäste“ 15. 2. 1939. Gültig Industrielle Fertigwaren zu⸗ nur Nr. 50 547 vom 1. 2. 1939. Diese Anordnung tritt am 1. April 1939 in Kraft. Ihre tnftsezung für das Land Oesterreich und die sudetendeut⸗

sammen... 125,5 Gesamtindex. 106,6 Berlin, den 17. März 1939. 2 dieser Vorschriften oder Auflagen angehalten werden. Er N8s Der Leiter der Filmprüfstelle. 2 Monatsdurchschnitt Februar. *) Die wöchentliche Index⸗ vom Reichswirtschastsgericht mit einer S Cebiete bleibt vorbehalten. straft, wenn ich es beantrage. Die 28.ze. gleichzeitig treten außer Kraft Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt. die Anordnung 4 (Regelung des Inlandsverkehrs mit

Kaffee) vom 31. 12. 1938 (Deusscher Reichsanzeiger

ziffer der Fertigwarenpreise gibt die von einem Viertel der Be⸗ .3 Verordnung 1— und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 1 vom 2. 1.1938),

richtsstellen in der Berichtswoche gemeldete Veränderung der reise gegenüber dem Stand vor einem Monat wieder:; sie läßt ““ 8 3 5 und Ladeplätze im Stettiner Diese Anordnung tritt an die Stelle der Serpesnag v2 über zollamtlich erlaubte 2 (h aus Anordnung 2 (Bestandsmeldungen und Lager⸗ betreffend Verbot der Errichtung und Erweiterung von buchführung für Rohkaffee) vom 17. 8. 1938 (Deut⸗

nur die jeweilige Monatstendenz der Preise erkennen. , Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den 11 30-eceunft 6 vegees 5. März 1937 Abs. 5 der Seehafenzollordnung vom 3 ände solcher Prov rhanden sind iger sanzei lagen zur Herstellung von Hohlglas vom 25. März Auf Grund des § 5 Abs. 5 der 8 1 größere Lagerbestände solcher Pror scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger (Tot. Nr. 72 vom 31. März 1937) und vom 28. Juni 1938 3. November 1937 (Reichsministerialblatt Seite 651) wird 8 5 Nr. 192 vom 19. 8. 1938) die Bestimmung des § 1

15. März auf 106,7 (1913 = 100); sie ist gegenüber der Vor⸗ 12. 13 1 Museum: woche (106,6) wenig verändert. Die Inderzissern der Haor⸗ Dr. Metz. **d 14. Jahrhunderts SXRA g i 1938) sowie der Anordnung § 89 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Bundes⸗ 1 1 Abf. 3 (DRA. Nr. 148 vom 29. Juni iterung von An⸗ nach § 84 8 F it v dnet: 2 ü in einem Kalendervierteljahr eingespa Abs. 3. üecrefteah Eerseten 8. v“ zeilo de Rezüürfena⸗ auf die zwei darauffolgenden Kalend hamburg, den 18. März 1939.

gruppen lauten: Agrarstoffe 108,1 (unverändert), Kolonial⸗ waren 93,7 (+ 0,1 vH), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 3 tellung von Hohlglas im Lande Oesterreich vom 5 zwe äffo „Kalend vg2. ere9. ehags Aon Ler 287 vom 9. Dezember 1938), I“ 931 (Deutscher Reichs⸗ vierteljahre übertragen und in diesen mitrösten. Eine spütz Der Reichsbeauftragte für Kaffee. Dez In der Verordnung vom 12. Mai 1931 (Deu Verröstung ist unzulässig. Dr. Reichelt.

—,—

18 115,0 Die von 103,8 51,0

16“ 78,2

SèSS A d;SS

Warenproben nach Chile.

Nach Chile sind jetzt Warenproben mit Handelswert und zoll⸗ pflichtigem 2 nhalt zulässig. Jede zollpflichtige Sendung hat auf der Vorderseite den oberen Teil des grünen Folgerkels zu tragen und muß von einer Zollinhaltserklärung in spanischer oder fran⸗ zösischer Sprache begleitet sein. Diese ist entweder in die Sendung

einzulegen oder an ihr außen mit kreuzweiser Umschnürung halt⸗ bar zu befestigen.

4† DS. 8.—

OySSOoOSGScChRS SS

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94,5

Kunst und Wissenschaft. Aus den Staatlichen Museen.

Vorträge und Führungen.

u.“ Sonntag, den 26. März.

10 11 Uh Vorderasiatischen Museum, Islamische Abteilung: Rundgang. Rühmann.

10,30 11,30 Uhr im Deutschen Museum: Altdorfer. Dr. Hentzen.

11 12 Uhr im Neuen Museum, Aegpytische Abteilung: Amarna. Cramer.

Dr. 11 12,15 Uhr im Vorderasiatischen Museum: Das Königtum in

112,9

112,9 135,1

135,5

125,8 106,7

zer den Vorschriften dieser Anordnung oder Auflagen 1 Abf. 2 8 2 Uör 8 zuwiderhandelt, kann durch polizei⸗ ichen Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze zur Beachtung

+ S

do

Infolge Verlagerung der Einfuhrmöglichkeiten muß d Antenl 8 gewaschenen Kaffees (sog. blauer Kaßse, au columbianischer und venezolanischer) an dem nach § 1 zug lassenen Röstumfang mindestens um ein Viertel geringer sei als der durchschnittliche Anteil des gewaschenen Kaffees an d Gesamtröstmenge des Kalenderjahres 1938 war. 1

Das Rösten einer größeren als der hiernach zulässig

Deutsche Bildwerke des Menge vereeere Kaffees ist auch dann verboten, we

(Arbeitsgemeinschaft).

88 Montag, den 27. März.

11 12 Uhr im Museum in der Prinz⸗Albrecht⸗Straße: Ostasiati⸗ sche Plastik. Dr. Graf Strachwitz.

12 13 Uhr in der National⸗Galerie: Leibl und sein Kreis. Dr. Leonhardi.

7 81*

1““ 11“

94,5 (+ 0,1 vH) und industrielle Fertigwaren 125,8 (+ 0,2 vH). 1“ 8 tens dieser Anordnung außer 2 die mit dem Tage des Inkrafttreten s anzeiger Nummer 115 vom 20. Mai 1931, Nummer 119 vom Die in einem Kalendervierteljahr verrösteten Meng

b Im einzelnen sind an den Märtten der Nichteisenmetalle ie werden zuerst auf die zulässige Röstmenge dieses Vierteljah

Preise für Kupfer, Blei und Zinn gestiegen. Unter den Textilien lagen die Preise für Merinomo e, Rohseide, Roh⸗ u“*“ chnung gebracht. Erst danach werden die auf die S.eineechneneg ge⸗ übertragenen Teilmengen verrechnet.

jute und Jutegarn etwas höher als in der Vorwoche. In der 10,30 11,30 Uhr im Kaiser⸗Friedrich⸗Musenm: Die Die Uebertragung soll in erster Linie zum Ausgleich

Gruppe Häute und Leder kommt eine Erhöhung der Preise für Renaissance in Venedig: IV. Tizian und ausländische Rindshäute zum Ausdruck. Dr. Heye. Bedarfsschwankungen (Saison⸗Anforderungen, örtliche V anstaltungen und dergl.) dienen.

In der Inderziffer für industrielle Fertigwaren wirkten sich 11— 12 Uhr im Pergamon⸗Museum: Das Markttor von Milet. a § 6.

Malerei der

- Tintoretto. Kraft treten. 86 26. Mai 1931, Nummer 129 vom 4. Juni 1932, Nummer 124

8 1936) itt mi Mai 1933 und Nummer 37 vom 13. Februar i be bena 29 1 Absatz (1) Abschnitt J folgende Fassung: i Kraft. 1 Berlin, den 18. März 1939. 1“ Bes 8E1u“ Stettin Der Reichswirtschaftsminister. die Lösch⸗, e. 2 8 bees In Vertretung des Staatssekretärs: 1. am linken Ode .

Tage ihrer Verkündung Nachtrag Nr. 3

gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Holz (V). Vom 17. März 1939.

luf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816

vereinzelte Preiserhöhungen für Textilerzeugniss Dr. Kleiner. Berljn, den 18. März 1939. 20 21 Uhr im Pergamon Museum, Vortragssaal ee

Magie. Dr. G. Meier. Statistisches Reichsamt. Mittwoch, den 29. März.

a) von der Bahnhofsbrücke abwärts bis zur Südecke der Kläranlage (Unterwiek), bpb) am Grabower Freistaden, ten Oderufer! 8 1 8 889 Fee 8 und Dunzig ohne die Genossen⸗ schaftsinsel und Pollshof, b) vor dem Bleichholm 88 Strom, n der lächterwiese, 3 x28 S.2ehreaer auf der Nordecke der Halb⸗ insel zwischen Oder, Grabower Fahrt und Bres- lauer Fahrt, 8 ser⸗ zum Ende der Ufermauer am Grundstück der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein ohne die der Poll’'schen Erben (Holzstraße 27 a bis g), 8 82 Kanal und Möllnfahrt, an den nur für den Umschlag von unverpacktem zollfreien Massengut zugelassenen Schiffsliege⸗ stellen unterhalb der Einfahrt in den Reiher⸗ werderhafen, 4. rechten Parnitzufer: 1

88 8 Bollwerk des Güterbahnhofs von der Nord⸗ renze des Grundstücks des Pommerschen Indu⸗

ievereins bis zum Haupteingang,

b) an den nur für den Umschlag von günrea ereaas zollfreien Massengut zugelassenen Schiffsliege⸗ stellen unterhalb der Einfahrt in den Reiher⸗ werderhafen,

5. im Reiherwerderhafen: an den Umschlagstellen mit dem davor liegenden Gewässer des Haupt⸗ und Südbeckens, 6. am linken und rechten Ufer des Grünen Grabens, 7. am linken Dunzigufer: an der Schlächterwiese, ten Dunzigufer: 1 3 88 e 8 Oder bls zur Einfahrt in den Freihafen,

b) an der Umschlagstelle Möllnhafen der öe Hafengesellschaft zwischen Flemmingshof un Mandts⸗Mühle, 1 1

9. im Oder⸗Dunzig⸗Kanal: an der Schlächterwiese, 10. im Freihafen: nach der besonderen Zollordnung.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verkün folgenden Tage in Kraft. 8 Stettin, 14. März 1939. . Der Oberfinanzpräsident Pommern in Stettin.

Zweite Anordnung u.“

chf 29. 9. 1937 über die zur Durchführung der Verordnung vom 29 3 8 Gewinnung von Saatgut der Europäischen Lärche. Vom 15. März 1939.

Einziger Paragraph.

In Befolgung der durch die Dritte Verordnung zur Durchführung des Forftlichen Artgesetes vom . 11. 1938 (RGBl. I S. 1697) und die Erste Anordnung zur —„een. dieses Gesetzes vom gleichen Tage (RBlFv. 1938 S. getroffenen Bestimmungen ist im Abs. 2 des der Ersten Anordnung zur Durchführung der Verordnung vom 29. 9. 1937 über die Gewinnung von Seescet der Euro⸗ päischen Lärche der zweite Satz durch folgenden Wortlaut zu „Bei der Ernte finden die Vorschriften der 88 16

und 17 der Dritten Verordnung zur Durchführung x. Forstlichen Artgesetzes vom 22. 11. 1938 (RGBl. S. 1697) und der Ziffer 5 der Ersten Anordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom gleichen Tage (RMBIFv. 1938 S. 399) Anwendung 8

Berlin, den 15. März 1939. Der Reichsforstmeister. . A.: Mahler

Dekanntmachung, betreffend Zulaffunaskarten. Folgende Zulassungskarten sind ungültig:

.Nr. 49 165 vom Nr. 505 om 1. 2. 1939.

r. 1 089 vom 25 11 1880 Aeeuere Bekämpfung Schafräude“ (Schmalfilm). Verfalltag: 15. 2. Gültig nur Nr. 50 552 vom 1. 2. 1939.

Nr. 41 529 vom 10. 2. 1936 „Barcelona“. 16. 2. 1939.

1939.

Nr. 49 511 vom 21. 10.1938 „Geld fällt vom Himmel“. Verfalltag: 14. 2. 1939. Gültig nur Nr. 49 511 vom 21. 10. 1938 mit neuem Haupttitel: „Tüchtig, tüchtig 82 die Pasemanns!“ und Ausfertigungsdatum vom 31. 1.

1939.

Nr. 49 608 vom 7. 11. 1938 Vorspann: „Geld fäll 1 Verfalltag: 14. 2. 1939. Gültig nur 11. 1938 mit neuem Haupttitel: Vorspann: „Tüchtig, tüchtig die Pasemanns“ und

vom Himmel“. e Nr. 49 608 vom 7.

Ausfertigungsdatum vom 31. 1.1939. „Nr. 39 641 vom 17. 7. 1935 zeugungsschlacht“.

„—

vom 1. 2. 1939.

Nr. 50 115 vom 20. 12. 1938 „Das Leben kann so schön

sein“.

15. 9. 1938 „Der praktische Geist“ (Werbetonfilm). Verfalltag: 15. 2. 1939. Gültig nur

der 939.

Verfalltag: Gültig nur Nr. 50 560 vom 2. 2. 1939. Nr. 39 132 vom 2. 5. 1935 „Die grüne Insel“. Ver⸗

falltag: 17. 2. 1939. Gültig nur Nr. 50 499 vom 3. 2.

Der Obstbau in der Er⸗ Verfall: 15. 2. 1939. Gültig nur Nr. 39 641 vom 17. 7. 1935 mit Ausfertigungsdatum

Nr. 50 121 vom 22. 12. 1938 Vorspann: „Das Leben

kann so schön sein“.

Anordnung 6

für Kaffee (Regelung des Inlands⸗

verkehrs mit Kaffee) ²). Bom 18. März 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. Mer- ee. 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fessung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die S-e 8 Ueberwachungsstelle für Kaffee vom 22. März 1937 8 v. scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr.

lüscsegenes. sudetendeutschen

der Ueberw

im Vorliegen besonderer Umstände dürfen die in -* 888 Wochen eines Kalendervierteljahres au Röstmenge des nächsten Vierteljahres bis zu 10 v. H. der menge des laufenden Vierteljahres vorgreifen.

B. Meldungen der Röster. öster haben, soweit es nicht bereits in Verbind mit der Ueberwachungsstelle d. Ka zu erstattenden Röstmeldung geschehen ist, unter n ung bei der Ueberwachungsstelle anzufordernden Vordru 8 1 züglich ihren Betrieb anzumelden und laufend gzesa meldungen nach § 2 der Anordnung 2 vom 17. 8. 128 scher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeige L vom 19. 8. 1938) zu erstatten. Das Doppel einer jeden verbleibt gleichlautend ausgefüllt bei den Betrieben.

Jeder Röster hat bis zum 5. eines jeden Iren zungsstelle für Kaffee getrennt zu melden, wie dasber —— 2 und für fremde Rechnung im vorange

nat verröstet hat. 1

§ 9. Erzielung einer gleichmäßigen Verteilung der zur eem siebenben Mengen Röstkaffee haben de und Großhändler in Röstkaffee die von ihnen 3 1938 belieferten Einzelhändler, Gaststätten⸗, . nr ns und sonstigen gewerblichen Betriebe sowie die sozia e aller Art nach Maßgabe der §§. 11—13 zu n 8 Erst im Laufe des Jahres 1938 und 85 vn Einzelhandelsgeschäfte, Gaststätten, kigsae sin gewerbliche Betriebe sowie soziale Anstalten al c 8 den nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung stehenden beliefern. b 8 10. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 gilt auch für den e an Großhändler. Wease. e Betriebe haben ihre sonstigen Abnele⸗ gleicher Weise zu beliefern wie ihre eigenen Verka 1“ 8 Röster und Großhändler in Röstkaffee , 8 aus ihren Büchern die Bezüge eines jeden des iügeden genannten Abnehmer im Kalenderjahr 1938 Festausef 8 ihm mitzuteilen. Der Drekimonats⸗Durchschnitte; e bezuges gilt für jeden Abnehmer als e jede Röster und Großhändler in Festhesße⸗ haben iser nehmer mit dieser Grundmenge in Höhe 1 zu beliesern (Belieferungsmenge). Sie ha Belieferungsmenge 3 v. H. eea cem 1 rungen zum Ausgleich in besond Bedarfsta wenden. 919.

z Kalenderrie

Die von den Abnehmern in einem Ke. 8e-h;

nicht bezogenen Mengen können auf die Klefen mi abg

Kalendervierteljahre übertragen und in 15 nehmer ihren

werden. In derartigen Fällen haben die nehvelchen ranten rechtzeitig anzugeben, wann und m

*) Betrifft nicht das Land Oesterreich und die

sie jeweils beliefert werden wollen.

) in der Fassung der Ver⸗ g vom 28. 6. 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Ver⸗ ing mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ iingsstellen vom 4. 9. 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und asischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. 9. 1934), des Er⸗ küber den Uebergang einzelner Aufgaben des Reichs⸗ steriums für Ernährung und Landwirtschaft auf das gforstamt vom 12. 7. 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1031) der Verordnung über die Einführung von Vorschriften jem Gebiet des Warenverkehrs in den sudetendeutschen ten vom 19. 10. 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1560) wird ustimmung des Herrn Reichsforstmeisters angeordnet:

§ 1

in den sudetendeutschen Gebieten gelten die Bestimmun⸗ der Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für [1) vom 12. Januar 1936 (Neue Fassung) mit Nachtrag 31. Dezember 1936 (Deutscher E1u““ und sscher Staatsanzeiger Nr. 28 vom 3. Februar 1936 sr. 3 vom 6. Januar 1937).

ordnung tritt am 1. April

grlin, den 17. März 1939. 1 Ueberwachungsstelle für Holz (V).

Der Reichsbeauftragte. Sindersberger.

Bekanntmachung.

. ie am 17. März 1939 ausgegebene Nummer 48 des egiezblatts, Teil I, enthält:

gordnung über die Regelung der vermögensrechtlichen Ver⸗

18

les früheren österreichischen auswärtigen Dienstes. Vom aordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Boden⸗ u. Vom 10. März 1939.

ordnung über die Einführung der Eichgebührenordnung üudetendeutschen Gebieten, Vom 15. März 1939.

ordnung über die Neugestaltung der Hauptstadt der Be⸗ [Vom 15. März 1939

sadnung über Arbeitslosenunterstützung im Lande Oester⸗ om 15. März 1939.

düng: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 ffA, Postversen⸗ tühren: 0,04 Fi. für ein Stück bei Voreinsendung auf giischeckkonto Berlin 96 200.

iin NW 40, den 18. März 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich

Bekanntmachung.

seam 17. März 1939 ausgegebene Nummer 12 des lsetblaͤtts, Teil II, enthält:

udnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ver jim Königreich Dänemark. Vom 11. März 1939.

ung. ½ Bogen. Verkaufspreis: 0,15 Fi=h. Postversen⸗ ühren. 0,03 Hℳ für ein Stüd bei Voreinsendung auf fscheckkonto Berlin 96 200.

in Nw 40, den 18. März 1939.

A ih

40

bieten für Bewohner diefer kischen Postsparbücher der für verbrauchte tschecho⸗slowakische Nameneinlagebücher des Postsparkassenamts Wien, laufenden Postsparbücher

im

Vorlegung versäumt worden ist,. werden umgetauscht. Rückzahlungen auf frühere meh

an auch innerhalb Gebiet nach

I“

Amtsstellen der Einfluß geblieben. sowie der Posthilfsstellen haben beträchtlich Wirkung vom 1.

grundsätzlich neu geregelt und zugleich die Einrichtungen ähnli geglichen

ost stellen, teher werden entweder in das Angestelltenverhältnis berufen oder falls die allgemeinen Voraussen

als Beamte im Pauptamt übernommen. Die übrigen Amtsstellen (Postagenturen SFejtele. bezeichnet und die Vergütungssätze neu geregelt. Inha

künftig die Amtsbezei nung „Posthalter“. Posthilfsstellen 8 ihre Inhaber Abgesehen von Maßnahmen dazu beitragen, die Landbevölkerung zu verbessern es

Beamte im Nebenamt beschäftigten Kräfte sowie

des einfachen loh

Umtausch der

E bis G im Mai, H bis K

Postwesen.

Dienstmarken der NSDAP. Die Dienstmarken der NSDAP. gelten vom 15. 83 1939 des sudetendeutschen Gebiets sowie von iesem dem Altreich und nach der Freien Stadt Danzig.

Neuerungen der Deutschen Reichspost 1b im Landpoftdienft.

Der Aufschwung der allgemeinen Wirtschaft ist

auch auf die Deutschen Reichspost auf

dem Lande nicht ohne Die Leistungen der Postagenturen, Poststellen zugenommen. Mit Landpostverhältnisse bager

er rt in der Ostmark und im Sudetenland denen im Altreich an⸗

werden. Die größten Postagenturen, deren Inhaber re volle Kraft ausschließlich in den Dienst der Deutschen Reichs⸗ werden in Zweigpostämter umgewandelt. Ihre Vor⸗

4. 1939 sollen die

ungen gegeben sind auch

und jetzige Poststellen) werden einheitlich mit

er der Poststellen führen ihren Wünschen entsprechend Auch die verbleibenden werden in die allgemeine Neuordnung einbezogen; erhalten die Amtsbezeichnung „Hilfsposthalter“. einer Hebung der Berufsfreudigkeit sollen diese die postalischen Ginrichtungen fur handelt sich um etwa

11 12,30 Uhr im Museum in der Prinz⸗Albrecht⸗Straße: Ost⸗ deutsche Kolonisation. Muth.

12 13 Uhr in der National Galerie: Führung durch die Joseph⸗

Anton⸗Koch⸗Gedächtnisausstellung. Dr. Leonhardi b

Donnerstag, den 30. März.

11 12 Uhr im Museum für Völkerkunde, Afrikanische Abteilung: Ausgewählte Stücke aus deutschen Kolonien. Dr. Böhrenz.

11 12 Uhr im Neuen Museum, Kupferstichkabinett: Rembrandts Zeichnungen. Dr. Heinrichs.

20 21,30 Uhr im Pergamon⸗Museum, Vortragssaal: Alte

Meister in Oesterreich: IV. Raphael Donner. Dir.

Demmler.

Freitag, den 31. März. 11 12,30 Uhr im Musikinstrumentenmuseum: Allgemeiner Rund⸗ 8 it Vorführungen an den Instrumenten). Dr.

Außerdem finden Montag von 11 bis statt.

——— Devisenbewirtschaftung.

Mitnahme von Zahlungsmitteln im Reifeverkehr mit dem Protektorat Böhmen und Mähren.

Der Reichswirtschaftsminister hat durch Runderlaß 35/39 D. St. 17/39 U. St. die Mitnahme von Zahlungsmitteln im Reiseverkehr zwischen dem bisherigen Reichsgebiet und dem Protektorat Böhmen und Mähren geregelt. Danach gilt das Protektorat Böhmen und Mähren weiter devisenrechtlich als Ausland. Es können also im Reiseverkehr nur 10 H. mit⸗ genommen werden. Bis auf besonders genannte Personenkreise,

im Pergamon⸗Museum täglich

nußer 12 und von 12 bis 13 Uhr

Rundgänge

000 Amtsstellen und gleichzeitig auch die Leistungen der als 88 eesch die der Beamten Postfachdienstes gerecht zu bewerten und zu ent⸗

8

11“

Postsparbücher der Poftsparkasse in Prag.

Vom 1. April 1939 an werden in den sudetendeutschen Ge⸗ Gebiete die früheren tschecho⸗flowa⸗ Postsparkasse in Prag und die als Ersatz

die inländische Zahlungsmittel in unbeschränkter Höhe nach Böhmen und Mähren mitnehmen dürfen, ist es darüber hinaus Zivilpersonen, die aus dienstlichen Gründen die Grenze über⸗ schreiten und im Besitze eines zur Grenzüberschreitung berechti⸗ genden, vom Oberkommando des Heeres ausgestellten Durchlaß⸗ scheines sind, gestattet, bis zu 750 H. mitzunehmen. Die Durch⸗ laßscheine werden nur auf Befürwortung der betreffenden Dienst⸗ stelle der Partei oder des Staates ausgestellt. Dasselbe gilt für Zivilpersonen, die aus geschäftlichen Gründen die Grenze über⸗ schreiten und im Basitze eines Durchlaßscheines sind, der auf Befür⸗ wortung des Reichswirtschaftsministeriums oder einer von diesem ermächtigten Stelle ausgestellt wird. Die mitgenommenen Be⸗

b des Protektorats

2

Postsparbücher ausgestellten die vor der in Buchstaben „S“ tragen, gegen deutsche umgetauscht. Der Umtausch der Bücher wird gruppenweise nach dem An⸗ gsbuchstaben des Namen der Sparer vorgenommen, und zwar parer mit einem Anfangsbuchstaben A bis D im April, im Juni, L bis Q im Juli, R und 8 September. Bücher, deren rechtzeitige noch bis Ende Oktober Oktober 1939 können Einlagen und tschecho⸗slowakische Postsparbücher nicht

das

Nummer

August und bis Z im Nach dem 31.

r vorgenommen werden

Der Sparer hat umzutauschende Postsparbuch oder

S⸗Nameneinlagebuch mit der zugehörigen Ausweiskarte bei einem

Postamt sudetendeutschen Gebieten abzugeben.

oder einer Amtsstelle (Postagentur, Poststelle) in den Das neue Postsparbuch, das

vom Postsparkassenamt in Wien ausgestellt wird, kann der Sparer

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

spre

i s

einem Postamt in Empfang nehmen,

t in nachdem ihm eine ent⸗ chende Benachrichtigung

vom Postsparkassenan zugegangen ist

Karpatho⸗Ukraine überbracht

träge dürfen lediglich innerhalb des Gebietes

Böhmen und Mähren für Reisezwecke verausgabt werden. Di

Abgabe von Reisezahlungsmitteln auf Grund des bisherigen deutsch⸗tschechoflowakischen Reiseverkehrs⸗Abkommens ist eingestellt worden. Bereits abgegebene Reisezahlungsmittel dürfen nicht mehr in das Protektorat und auch nicht in die Slowakei und die werden; sie sind vielmehr unverzüg⸗

lich wieder an die Ausgabestelle zurückzugeben. Wer aus zwingenden Gründen (etwa in einem Sterbefall) in diese Gebiete reisen muß,

hat für die Mitnahme von Reichsmarkbeträgen über 10 H.

hinaus die Genehmigung der Devisenstelle zur Mitnahme von

Zahlungsmitteln einzuholen.

Der Runderlaß sieht des weiteren eine Regelung der Mit⸗ nahme von Zahlungsmitteln bei der Einreise aus dem Protektorat Böhmen und Mähren in das bisherige Reichsgebiet vor. Einzel⸗ heiten sind aus dem Wortlaut des Runderlasses zu ersehen.

Es wird nochmals darauf aufmerksam gemacht, da Reisesperre foörtbesteht, und daß für Reisen in das Prote Durchlaßscheine erforderlich sind.

die rat

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