1939 / 76 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Mar 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1939. S. 4

östevreichischen Gebietsteile Jungholz und Mittelberg aus dem oösterreichischen Zollgebiet, gibt es zur Zeit nicht, solche außer⸗ halb des geschlossenen Reichsgebiets sind die von schweize⸗ rischem Gebiet umschlossenen badischen Zollausschlüsse Büsingen und Bütthardter Höfe.

Ziffer 4 des Absatzes 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 soll etwaigen Bedürfnissen des Zollgrenzschutzes Rechnung tragen.

Der Zollausschluß der Insel Helgoland, der seit dem

Reichsgesetz vom 15. Dezember 1890 (Reichsgesetzbl. S. 207)

besteht, ist trotz der vorhandenen schweren Bedenken aufrecht⸗

erhalten worden in der Erwartung, daß die Geschäftsleute der Insel unter Außerachtlassung geschäftlicher Vorteile mehr als

bisher dem Schmuggel von der Insel, der gewöhnlich durch Reisende betrieben wird, entgegenwirken werden. § 38 sieht außerdem die Möglichkeit vor, den Warenverkehr und gewerb⸗

liche Betriebe auf der Insel zur Schmuggelbekämpfung Be⸗

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schränkungen zu unterwerfen. Sollten sich die Erwartungen

nicht erfüllen und auch die Beschränkungen als unwirksam

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erweisen, wird die Einbeziehung der Insel in das Zollgebiet durch Gesetz ins Auge gefaßt werden müssen.

Zur Bildung neuer und zur Aufhebung bestehender Zoll⸗ ausschlüsse ist bereits nach bisherigem Recht ein Reichsgesetz erforderlich gewesen, für die Aufhebung von Freihäfen, also

des alten Freihafens Hamburg, nach Artikel 82 Absatz 4 der

Weimarer Verfassung sogar ein verfassungsänderndes Gesetz. § 5 Absatz 2 Satz 1 des Entwurfs bestimmt nunmehr für Bildung und Aufhebung einheitlich die Form des Reichs⸗ gesetzes. Für die Aenderung des Zollausschlusses der Küsten⸗ gewässer kommt nur die Einbeziehung von Teilen in das Zoll⸗ gebiet durch Verordnung in Frage 3 Absatz 3 des Ent⸗ wurfs). Das Gebiet der Seehafen⸗Zollausschlüsse kann nach dem nunmehr durch § 113 des Entwurfs aufgehobenen Gesetz über die Aenderung des Gebiets der Zollausschlüsse in Seehäfen vom 27. Januar 1925 (Reichsgesetzbl. 1 S. 9) durch Verordnung des Reichsministers der Finanzen geändert werden, nachdem der Reichsrat fortgefallen ist und die Hoheitsrechte der Länder nach Artikel 2 des Gesetzes über den teuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 75) auf das Reich übergegangen sind. Es er⸗ schien zweckmäßig, es bei der Verordnungsform zu belassen, da es sich meist um Aenderungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, aber großer Eilbedürftigkeit handelt wie zum Beispiel Verlegung von Eisenbahngleisen, Neuanlage von Hafenbecken u. e2 die gewöhnlich von den Ländern ge⸗ wünscht werden. Beteiligung anderer Ressorts bei Aenderun⸗ gen von wirtschaftlicher, verkehrspolitischer oder kommunaler Bedeutung ist selbstverständlich.

In Zollausschlüsse vorgeschobene Zollstellen gibt es schon jetzt in größerem Umfang, zum Beispiel im Zollausschluß Bremen und im Freibezirk Stettin, wo ihre Tätigkeit im Be⸗ lang der Wirtschaft liegt. Aus dem gleichen Grund wurden auch im Freihafen Hamburg vielfach Zollabfertigungen durch abgeordnete Beamte vorgenommen. Die Errichtung vor⸗ geschobener Zollstellen auch dort kann im Belang des Handels

Zu § 6

Der Entwurf vermeidet die im Vereinszollgesetz üblichen Ausdrücke „Erzeugnisse“ und „Gegenstände“ und spricht mit dem österreichischen Bohn knüpfung an § 90 BGB. alke beweglichen Sachen bezeichnet.

Der Begriff der „Zollpflichtigkeit“ wird nicht mehr ge⸗ braucht, da er mehrdeutig ist. Der Entwurf spricht statt dessen von Zollbarkeit, um die Waren zu bezeichnen, für die im Zolltarif ein Einfuhrzoll oder in der Ausfuhrzoll⸗ liste ein Ausfuhrzoll vorgesehen ist, von Zollhängig⸗ keit, um die Bindung zu bezeichnen, der alle die Zollgrenze überschreitenden Waren, auch die nicht einfuhrzollbaren, ver⸗ fallen, von Entstehung der Zollschuld, um die ein⸗ fuhrzollbaren Waren, die in den freien Verkehr übergeführt werden, und die ausfuhrzollbaren Waren, die zur Ausfuhr oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden, zu bezeichnen.

Eine Neuerung des Entwurfs gegenüber dem Zollrecht des Altreichs und Oesterreichs ist, daß die Abfertigung von Freigut zu einem Zollverkehr mit der Wirkung zugelassen wird, daß das Freigut zu Zollgut wird 105). Das hat nicht nur theoretische, sondern auch praktische Bedeutung, zum Beispiel bei Abfertigung von Bestandteilen aus dem freien Verkehr zu Maschinen, die sich auf einem Zollager befinden, von inländischem Mineralöl zu Betriebsanstalten. Auch für solche Waren mußte die Frage der Zollhängigkeit geklärt werden.

Bei ausfuhrzollbaren Waren, die zur Ausfuhr oder zu einem Zollverkehr abgefertigt werden, könnte eine Zollhängig⸗ keit angenommen werden in dem Zeitraum zwischen der Ge⸗ stellung zur Zollabfertigung oder der Zollabfertigung 46) und der Tilgung der Ausfuhrzollschuld. Da sich die ausfuhr⸗ zollbare Ware in diesem Zeitraum regelmäßig im Besitz der Zollstelle befindet 15), würde einer solchen Zollhängigkeit

nur sehr begrenzte praktische Bedeutung zukommen. Der Ent⸗ wurf hat daher in dem Bestreben möglichster Vereinfachung der Begriffe von einer Zollhängigkeit bei ausfuhrzollbarett Waren, die nicht Einfuhrzollgut sind, abgesehen. Er PFie

daher auch nicht von Einfuhrzollgut und Ausfuhrzollgu

dern nur von Zollgut, unter dem allein das Eeelcgrcgtk ns⸗

zu verstehen ist.

nde im Zollgrenzbezirk haben im Vereinszollgesetz und im österreichischen Zollgesetz eine unvollkommene Würdigung im Abschnitt Strafbestimmungen gefunden 157 VZG., § 115 ö. ZG.). Nach § 6 Absatz 2 des Entwurfs sind im Zoll⸗ grenzbezirk gefundene Waren zollhängig. Wegen der Ge⸗ stellung wird auf § 13 Absatz 1 Ziffer 1, Absatz 3 Ziffer 2, Absatz 4 hingewiesen. Das weitere zollrechtliche Schicksal dieser Funde wird in den neuen §§ 200, 200 a der Reichs⸗ abgabenordnung behandelt.

Die von der Gestellung befreiten Waren werden auf Grund des § 13 Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs im § 11 der Allg. Zollordnung bestimmt. Das Verzeichnis ist auf Grund der Erfahrungen der Praxis aufgestellt und umfaßt zum Bei⸗ spiel die Waren, die im Verkehr grenzdurchschnittener Grund⸗ stücke von einer Zollbehandlung befreit bleiben müssen, am Körper getragene gebrauchte Kleidung.

Wegen der Sicherstellung wird auf § 200 (neu) der Reichsabgabenordnung hingewiesen. Eine Entschädigung für Beschädigung von Waren bei der Untersuchung zur Ermitt⸗ lung des Zollanspruchs kommt nicht in Betracht 78 Absatz 3 des Entwurfs).

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setz vom Waren, als die er in An⸗

Zu § 9 2 Die örtliche Beschränkung des Wareneingangs über die

Zollgrenze ist im Anschluß an §§ 17, 21 VZG., § 26 ö. ZG. geregelt. Auf Nebenwegen dürfen nur die vom Zollstraßen⸗ zwang allgemein oder im einzelnen Fall befreiten Waren ein⸗ gebracht werden. Im § 7 Allg. Zollordnung wird bestimmt, daß die von der Gestellung allgemein befreiten Waren (Hin⸗ weis auf die Ausführungen zu § 6 lettzer Absatz) auch vom Zollstraßenzwang befreit sind. Weitere Befreiungen ergeben sich aus § 69 der Seehafen⸗Zollordnung, die vorläufig in Kraft bleiben soll.

Zu § 10

Die Zollandungsplätze des neuen Rechts entsprechen im allgemeinen den Landungsplätzen der §§ 17, 121 des Vereins⸗ zollgesetzes. Sie sind für die Schiffe bestimmt, die an der Küste oder im Zollgrenzbezirk zur Zollabfertigung oder zu anderen Zwecken, mit denen eine Zollabfertigung nicht ver⸗ bunden ist, anlegen. Von den Zollandungsplätzen sind die im Entwurf nicht erwähnten auch im Zollbinnenland vor⸗ kommenden Lösch⸗ und Ladeplätze der Allg. Zollordnung 57) zu unterscheiden, an denen Schiffe Zollgut allgemein löschen und laden dürfen. Landungsplätze brauchen nicht gleichzeitig Lösch⸗ und Ladeplätze zu sein. Landungsplätze so⸗ wohl wie Lösch⸗ und Ladeplätze können Amtsplatz im Sinn des § 40 Absatz 2 des Entwurfs sein mit der Auswirkung, daß dort die Zollabfertigung nach der Zollgebühren⸗Ordnung ge⸗ bührenfrei vorgenommen wird.

Schiffe, die dem Zollstraßenzwang nicht S. sind zum Beispiel Kriegsschiffe 69 Absatz 4 der Seeha en⸗Zoll⸗ ordnung), die Fischereifahrzeuge, für die die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Ziffer 6 in Verbindung mit § 2 der Allg. Zollordnung zutreffen, und Fahrzeuge, denen der Oberfinanz⸗ präsident auf Grund des § 69 der Seehafen⸗Zollordnung diese Erleichterung gewährt hatt. 6

Zu § 11 Die Vorschrift entspricht dem § 3 Absatz 1 und 2 der Luftverkehrs⸗Zollordnung vom 13. Oktober 1930 (Reichs⸗ ministerialbl. 1930 S. 569, 1933 S. 497). Dort ist auch der Fall der Notlandung geregelt.

Zu § 12 Die zeitliche Beschränkung des Wareneingangs über die Zollgrenze knüpft an § 17 VZG., § 27 ö. ZG. an. Befreiung wird in der Allg. Zollordnung 10) für die Waren ge⸗ währt, die vom Zollstraßenzwang befreit sind (vgl. zu § 9). Dort ist auch die Begriffsbestimmung für Reiseverkehr ge⸗ troffen. Die Zollstunden sind zu unterscheiden von den Amtsstunden des § 40 Absatz 2 des Entwurfs 9 Absatz 3 Allg. Zollordnung). Zu § 13

Die im Vereinszollgesetz verstreuten Vorschriften über die Gestellung sind in einer Vorschrift zusammengefaßt. Von den im Zollgrenzbezirk gefundenen Waren sind nur die ein⸗ da- eeen und die einfuhrverbotenen Waren für die Reichsfinanzverwaltung von Belang. Für die Kleinfunde und die Funde in Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln der Reichs⸗, Staats⸗ oder Gemeindebehörden trifft die Allg. „Zollordnung eine Sonderregelung 11 Absätze 2, 4). Auf das Verzeichnis der von der Gestellung befreiten Waren im § 11 Absatz 2 der Allg. Zollordnung wird hingewiesen.

Bei den im § 13 erwähnten ausfuhrverbotenen Waren ist an Waren gedacht, für die eine Ausfuhrbewilligung erteilt ist. Die Zollansageposten des Vereinszollgesetzes 38, Zoll⸗ posten des § 19 ö. ZG.) sind beibehalten. Sie sind namentlich im Seeverkehr von Bedeutung.

Die Begriffsbestimmung des Warenführers im Absatz 3 deckt sich nicht mit der des Frachtrechts, sondern soll klarstellen, daß derjenige zur Gestellung verpflichtet ist, der die Beförde⸗ rung tatsächlich ausführt (vgl. Hoffmann a. a. O. S. 46 Anm. 3 bis 5).

Bei ausfuhrzollbaren Waren ist der Versender zur Ge⸗ stellung verpflichtet. Das bedeutet eine Aenderung gegenüber § 6 Absatz 1 der Ausfuhr⸗Zollordnung vom 21. März 1932 (Reichsministerialbl. S. 129), nach der zur Gestellung ver⸗ pflichtet ist, wer ausfuhrzollbare Waren zur Ausfuhr ab⸗ fertigen lassen will. Die Aenderung steht im Einklang mit dem Inhalt der neuen Vorschrift über die Person des Aus⸗ fuhrzollschuldners (5 48).

Das bisherige Zollrecht des Altreichs steht wie das österreichische auf dem Standpunkt, daß der Gestellungsver⸗ pflichtete der Grenzzollstelle alsbald ein Verzeichnis der ge⸗ stellten Ladung zu übergeben und dieser damit eine Ueber⸗ sicht über die Ladung zu liefern hat. Nur so kann die Zoll⸗ stelle prüfen, ob die Gestellung vollständig ist. Die verschie⸗ denen hierbei üblichen Urkunden sind im § 13 Absatz 4 des Entwurfs unter dem Begriff Gestellungsverzeichnis zu⸗ sammengefaßt. Für den Landstraßenverkehr wird in der Allg. Zollordnung ein Muster gegeben. Die Muster der See⸗ hafen⸗Zollordnung, Eisenbahn⸗Zollordnung, Luftverkehrs⸗ Zollordnung und Schiffs⸗Zollordnung (Manifest, Zugliste mit Absender⸗Erklärungen, Ladungsverzeichnis usw.) bleiben

unberührt. 188 Zu § 14

Der Begriff der Ueberholung ist dem § 17 der Luftver⸗ kehrs⸗Zollordnung entlehnt. Er ist dem Fremdwort „revi⸗ dieren“ und dem farblosen „prüfen“ vorgezogen worden. Eine Verwechslung mit dem technischen Begriff einer vollständigen Ausbesserung ist nicht zu befürchten. Die Ueberholung hat sich darauf zu erstrecken, ob das im Gestellungsverzeichnis angegebene Zollgut vorhanden und ob etwa nicht verzeich⸗ netes Zollgut in der Ladung enthalten ist.

Wegen der Ausnahmen nach Absatz 3 Satz 2 wird auf

9 Absatz 2 der Seehafen⸗Zollordnung hingewiesen. t

Zu § 15

Der Entwurf (besonders §§ 15, 71) vermeidet den im bisherigen Zollrecht üblichen Begriff des Gewahrsams und folgt in seiner Ausdrucksweise dem Bürgerlichen Gesetzbuch, auf dessen Besitzvorschriften im § 17 Absatz 3 der Allg. Zoll⸗ ordnung ausdrücklich hingewiesen ist. er Begriff Zoll⸗ gewahrsamsverfahren 99) hat besondere technische Bedeu⸗ tung, indem er bestimmte Zollverfahren unter Zollraum⸗ verschluß oder unter Zollbewachung zusammenfaßt.

In wessen Besitz gestelltes Zollgut gelangt, ist Tatfrage. Schließt sich das Zollverfahren unmittelbar an die Gestellung an, so wird der Besitz regelmäßig dem Warenführer belassen

bleiben. Besondere Vorschriften für den Fall, daß die Zoll⸗

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stelle den Besitz ergreift, erschienen erforderlich, um daz Reich vor Haftungsschäden zu schützen und die Ausnutzun der Amtsräume zur Lagerung von Zollgut zu verhindern, Die Ueberlassung des Besitzes an andere kommt namentlich bei den Privatzollböden in Betracht. Es sind dies zollamtlich bewilligte Räume, die öffentliche oder private Unternehmen an als Amtsplatz zugelassenen Lösch⸗ und Lade⸗ plätzen zur einstweiligen Niederlegung von Zollgut, das nicht sogleich abgefertigt werden kann, unterhalten. Das Nähere wird in der Schiffs⸗Zollordnung geregelt werden.

Die Haftung des Warenführers und desjenigen, dem die Zollstelle den Besitz übergeben hat, wird dadurch eingeschränkt, daß nach allgemeinen Grundsätzen (Steueranpassungsgeset § 4) der Untergang des Zollguts vor Entstehung der Zolr⸗ schuld zollschuldbefreiende Wirkung ha 8

§ 16 bezeichnet die Arten des Verkehrs, die mit Zollgut zugelassen sind, und hat deshalb seinen Platz hier und nicht im dritten Teil des Entwurfs zugewiesen erhalten. Die Be⸗ stimmungen über die Beförderung, Lagerung, Veredelung und Verwendung von Zollgut werden in Sonder⸗Zollord⸗ nungen getroffen werden 20 Allg. Zollordnung).

Wichtig ist die Begriffsbestimmung für die zulässige Lagerbehandlung im Absatz 3. Sie schließt sich zum Teil an oie Regelung im § 14 der Privatlager⸗Zollordnung (Reichs⸗ ministerialbl. 1937 S. 202, 1938 S. 238) an.

Als Losungsgut sind außer Waren, die zum Verkauf auf Probe eingehen, auch Waren anzusehen, die zur Ansicht, zur Auswahl oder zur Entgegennahme von Bestellungen eingehen 21 Allg. Zollordnung).

Zu § 17

Die Zulassung der Vernichtung oder Umwandlung von Zollgut unter Zollaufsicht war im Zollrecht des Altreichs und Oesterreichs als Grundsatz nicht vorgesehen. Der Entwurf läßt sie, dem Gedanken der Abkehr von den letzten Resten de Passierzolls folgend, zu. Gewisse Sicherheiten gegen Miß brauch sind jedoch erforderlich. Satz 2 des § 17 will Hinter⸗ ziehungen vorbeugen, ebenso wird in den Sonder⸗Zollord nungen Vorsorge dagegen getroffen werden, daß nicht die Ver nichtung ausgesonderter Unreinigkeiten u. dgl. zum Zweck der Zollersparnis durchgesetzt wird.

In der Allg. Zollordnung 22) wird dafür gesorgt werden, daß die Vorschrift nicht zur Vernichtung für d Volkswirtschaft noch brauchbarer Waren führt. 8

Zu § 18

Die durch die Novelle vom 23. Dezember 1931 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 779) eingefügte Vorschrift des § 124 a des Ver einszollgesetzes 24 Absatz 2 des österreichischen Zollgesetzes über Beschränkungen für Grundstücke im Zollgrenzbezirk hat sich in einer Zeit, in der dem Zollgrenzschutz eine auße ordentlich gesteigerte Bedeutung zukommt, als unzulänglich erwiesen. Die Breite des besonders geschützten Grenzstreifens soll nunmehr außer in Orten mit geschlossener Bau⸗ weise von 50 auf 100 Meter erhöht werden. Das Haupr⸗ zollamt soll die Befugnis erhalten, die Benutzung der Bauten usw. im Sgfägsägfüthn zu beschränken, in dem Grenzstreifen Sperren, Hindernisse, Schutzhütten u. dgl. zu errichten, bei Gebäuden dicht an der Zollgrenze, die besonders schmuggelgefährlich sind, die Vergitterung der Fenster, die Verschließung und Sicherung der Ausgänge zur Zollgrenze z verlangen.

2 8

Der Erwerb geeigneter Grundstücke zur Errichtung von Zollbauten im Zollgrenzbezirk ist nicht selten unmöglich gewesen, weil die Eigentümer den Verkauf ablehnten. Dabei sind für diese häufig eigensüchtige Gründe wie der Wunsch nach Erhaltung günstiger Schmuggelgelegenheit u. dgl. maß gebend gewesen. In anderen Fällen haben Grundstückseigen⸗ tümer durch ihr Verhalten die Wasserversorgung von Zol⸗ grundstücken in Frage gestellt. Auf diese Weise haben nicht selten Zollamtsgebäude statt unmittelbar an der Grenze weiter zurück an Stellen errichtet werden müssen, wo die Uebersicht über die Zollstraße fehlte. Abhilfe durch Schaffung der Ent⸗ eignungsmöglichkeit ist unerläßlich. In der Allg. Zol⸗ ordnung 25) wird bestimmt werden, daß vor der Ent⸗ eignung land⸗ oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke die

Landesbauernschaft gehört wird.

Zu §§ 21 bis 23

8 21 entspricht im wesentlichen dem § 132 VZ6. um § 20 ö. ZG. § 22 füllt eine Lücke des bisherigen Zollrechts aus. Das Recht der Amtsträger des Zollgrenzschutzes, von

daß sie sich über ihre Person ausweisen, folgt aus § 3 des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes⸗ gesetzbl. S. 33). § 23 regelt in Anlehnung an das bisherige Recht (§§ 119 bis 124 VZG., § 24 ö. ZG.) die Beschränkun⸗ gen, denen Waren und Betriebe im Zollgrenzbezirk unter⸗ worfen werden können. Ursprünglich bestand die Absich, in § 22 eine Vorschrift einzufügen, die den Oberfinanz⸗ präsidenten ermächtigt, mehrfach bestraften Personen den Aufenthalt im Zollgrenzbezirk oder in bestimmten Teilen des Zollgrenzbezirks auf Zeit oder Dauer zu untersagen. Die Absicht ist fallen gelassen worden, um Ueberschneidungen mit

den Befugnissen der Polizei zu vermeiden. Aufgabe der

zugehen. 8

Verantwortlich: 8 für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Charlottenburg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellscheft Berlin, Wilhelmstr. 32.

Acht Beilagen

(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilage

Personen, die sich im Zollgrenzbezirk aufhalten, zu verlangen,

Polizei wird es sein, auf Antrag der Reichsfinanzverwaltung gegen solche Volksschädlinge mit Aufenthaltsverboten vor⸗

Fällen. venn einea erhebliche

Erste B nzeiger und

Berlin, Donnerstag, den 30. März

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Preußischen Sta atsanzeiger

v1“ Zu §§ 24 bis 2

§ 24 entspricht 25 5 r. s. Müar 8 à.125, v30.

ö. 8. 25 dem § 12 8*

Sise Vorschrift des 5 25 % 236 ekämpfung des Schmuggel f

Die Gründe, die zur Scheffunauf

geführt haben, sind in der Begrü

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Zu §§ 27 bis 33

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2ms cpesse fachalten ss. Die reihäsen so lesehen 28 SHand gerung von Zollgut diene Dabei sanh Handel, wie im § 2 Absatz 3 Satz 9 (1I. Dabei soll sprochen ist, von den Vorschrifte Fonversahrenarechts befreit sein, die das Hlshuldrec Zollgrenze voraussetzen. Das bedeutet vo S. eagh. e. Freihafen eine Zollschuld nicht entstehen kan 8 nicht, daß die Freihäfen in Frems

Reichsges Fassung der Novelle 3Glesbl. 1 S. 109) und § 25

in und der Donau. 8 neuen Vorschrift des § 26 ndung zu §§ 3,4 angeführt.

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ollschutz erfordert namentlich,

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Die Bestimmu ü

Allg. Zollord

stimn Freihäfen folgt, daß ud der ständige Gebrauch vnver oller I. Freihäfen über die auch im 27

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in das ssen des Oberfi i 12 rmessen des Oberfinanzpräsidenten ten Sch 2 des Entwurfs

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darf jedoch nicht zur Erlangung von Zollporreilen qansgemmst

Folg * kann. daß eine Zollschuid enksteht (3 45 Ab

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b Dem Wesen der dnen gewerhläche Betriebe geführt werden. Am ehesten sind ime, ambhurg mimmt unter den Seehafen⸗Zollausschlüssen miofern eine S. L 88 ein, ais ihm in der Anschlußver⸗ 3¹) „die umnbeschrünkte Anie g vn industricillen Groß⸗ b 1 ist Der Wunsch Flensbungs, in seimem durch die Reichsnatsheschilüfse vom Marz 1820 Jentralhi f. d. Deutsche Reich S. 392 * ember 1924 (Keichsministerialbi. 1925 S. 140. Do⸗ 8 mürfen in den Zuilausschlüssen der Serhafrn außer Reu⸗ Ausbesserung und Ausrüstung von Schiffrn vrrvate Indaftrrehetriebe grundsatiich nur zugelassen werden. lnasnahntenefe nng h zenhes dürgss wem Schädigung des gesanuen hHeimi⸗ Wireschaftsledens nicht cintritt, ein solcher Berrod auch GG2N— n mur die aus dem zu Waren die des Be .

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Zu § 40 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 57 des Entwurfs entspricht den Vorschriften in § 228 Zolltarifgesetzes 4 8 in § 19 Absatz 5 b. ZG. Die Liste der Abfertigungsbeschrän⸗ kungen (§§ 108 Absatz 6, 109 des Entwurfs) wird im Anhang zum Gebrauchszolltarif unter B abgedruckt werden. 3 Bestimmungen über die Amtsstunden und den Amtsplatz der Zollstellen enthielten bisher 2 und 1 der Dienstanweisung für die Zollstellen und § 19 Absatz 4 und 3 8 3G. Die Regelung in § 40 Absatz 2 des Entwurfs, die vzin. 55 bis 57 Allg. Zollordnung ergänzt wird, stimmt amit im wesentlichen überein. Daß Amtshandlungen außer⸗ ea. Ad eads und außerhalb des Amtsplatzes grund⸗ 3 gebührenpflichtig si ie . 889 SFhnnent chtig sind, wird die Zollgebühren⸗Ord⸗ Zu F 42

Es gilt das Gesetz über den Waffengebrauch des Grenz⸗ aussichtspersonals der Reichsfinanzverwaltung 22— 2. Just 1921 (Reichsgesetzbl. S. 935, 1934 1 Z. 235), das im Land Oesterreich durch Verordnung vom 30. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1337) eingeführt ist.

1““ Zu § 5 43, 44 .

„Der Reichsminister der Finanzen wird von seiner Er⸗ mächtigung, dem öffentlichen Verkehr dienende zud Zollhilssorganen zu bestellen, zunächst in der Allg. Zoll⸗ vemnung 89 e machen. Zur Bestellung weiterer unternehmen genügt Verfü 1“ bekanntzugeben ist G 1A1A1““ ei der Vorschrift des § 44 Ziffer 2 ist an die Be fung von Wohn⸗ und Aufenthaltsräumen unter dee,93s vnee. Verhältnissen gedacht, in denen die Beschaffung

er veeefiden Bendehzung nüch zugemutet werden kann

8 er Zollhilfspersonen wird § 6 Al Zollordnung hingewiesen. gg iager .“

8 Zu 45 1 m Vereinszollgesetz ist der Be riff der bedingt

,5 fremd. Das österreichische Zoll geseh behandelt ihn he. enees Entwurf folgend, kurz sowohl für die Einfuh 2-3 8 I“ 87). Das Steueranpassungsgesetz setz 22 das Entstehen bedingter Steuerschulden allgemein 8gee. wwees r⸗ einer eingehenden Regelung

. r den etwas schwieri 1

““ ee dI. Sexcas 8 17 ollvormerkverkehr ist nach der Begriffsbestimm im * des Entwurfs die Lagerung, vereslaens v In wene- von Zollgut im unmittelbaren Besitz des Zoll⸗ 9 igten, wobei dieser die W Zollgut entweder b-2 erneute Zollabfertigung in den freien Verkehr zu ent⸗ nehmen oder wiederzugestellen 103 des Entwurfs).

45 Absatz 2). 1 . 1 7 eine Kraftfahrzeugausstellung; beim eee .“ ins Zollgebiet ist der Zoll zu entrichten, d. h. die e. bei Wiederausfuhr über die Zollgrenze wirergestellung fällt die Zollschuld weg, d. h. die Sicherheit 2s freigegeben. Die Bezeichnung Zollvormerkverkehr ist Zollanspruch vorgemerkt wird. Der Zoll⸗ 99— ist ein Zollverkehr 6 Absatz 3 des nt⸗ Zollsicherungsverkehr ist nach 5 16 Absatz 5 8 2 zrz 79 8 4 8 ,⸗ und nach der Begriffsbestimmung 3 1-A.e Ordnung 6 101) ein Zollverkehr, in dem 2— zu be⸗ stimmten Zwecken zollbegünstigt zollfrei oder zu er⸗ 59 eww d. h. verbraucht bearbeitet rarbeitet o u diesen Zwecken zollbe ünstig geben werden darf Zurch die Abferti 1 1 verde 3 zwung von Z Seee. Zollsicherungsverkehr entsteht 2 92 12 ene ertigung zum sonstigen Zollvormerkverkehr im Zeitpunkt

der Ueberlassung des 3 5 vve affung des Zollguts an den Zollbeteilt auflösend bedingte Zollschuld. Sie

die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung wegfallen, zum

Beispiel das Zollgut zu anderen als den best

verwendet wird, und fällt bestimmten Zwecken gemäß verwendet wins weg, wenn das Zollgut ordnungs⸗

und außerdem die Ueberw 3⸗ beachtet werden. Die Wiedergesebache 2 w. efreiender Wirkung wie beim sonstigen 2 Hvor⸗ ehr ist beim Zollsicherungsverkehr in der Jollvor mer ken neneeseranr worden. 88 n Beispie r die einfa 3 verkehrs ist die 92 321 zu T. Nr. 65), bei der r Zollbefreiung des zur Herst deten Tees besteht. 7 K. wsehd bedingte Zollschuld nach dem Zollsa fi⸗ 2i ird unbedingt, wenn der Tee etwa im Laden verkauft 8

Tee Tein bereitet wird. g

ickelter ist die lung bei den Zollsicherungsver

i 2 G un, wenn die Zollbegünstigung in einer Zoll⸗

—2— Beispiel: Di Verwendung von Wein 3

ft dem Unterschied zwi

2* von 120 R für 1 42 v-7. zoll 9 EF. Wird der Wein bestimmung sellung von Weinessig verwendet schuld von 110 ERℳ für 1 dz weg. 8 1 xKE so wird die Zollschuld unbedingt usse2ie Vorschrift des 5 45 Absay 2 Sat 5 ussetung des Wegfalls der Zollschuid 1a7 5. kehr auch die Beachtung der llebe sbesti

schließt eine alte Streit ie auch den beschaftigt hat. Dem Reiahe 2 —2⸗ F machtigung erteilt, Aus zu bestimmen 22 in einzelnen Zollordnungen machen.