Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1939. S. 2 1 8 n Erste Beilage
zum Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 30. März 1939. 2. 3
Geltung stand. Diese Bestimmung b z Die Apsäte 5 und G des t 45 des Ennpurss entyprecden gbgahenordnung bigevs. Lap 2 entspricht der sthndigern Zu § 56 die durch die Ve g beruht auf der Erwägun „Zahlungsfrist ist 1 1 “ dem 8g Abset des grenekanpasfüngeges⸗ 1. Die Vor⸗ Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und war in Oesterreich Bei der Regelung der Frage, was als Herstellungsland 8 auf Arbeit im elangaa getmäßig, ee g. Wertsteige⸗ serurgesei EEE1“ . Keichefinanzhofs hat Anlaß gegeben, im Gesetz zum Ausdruck schriften sind von Bedeutung namentlich für den Mineralöl⸗ schon bisher geltendes Recht (§ 3 Absatz 1 ö. ZG.). eeiner Ware anzusehen ist, an deren Herstellung mehrere Län⸗ nicht zu einer höheren Zollbelastun fühe e-; und daher Kollschulden mit dem Unbedingtwerden fällig werd 2 leiß JGFeeme. reun üiehende, n8. 2 wKüpe verkehr. Eine Vorschrift, wie sie Absatz 4 enthält (sogenannte Assi⸗ der beteiligt sind, folgt der Entwurf dem ve r. Altreichs, Rohstoffe trifft. g führen soll, als sie die usnahmen bei den laufenden Sässeeee e. G.. v 1 wnshesl he ZE “ Der Zollsicherungsverkehr unterscheidet sich in mehrfacher milationsvorschrift), war bereits im § 6 Absatz 1 des Entwurfs nämlich der Verordnung vom 28. C11““ Die Ausnahme besteht für den ob — wurf § 101 Absatz 2), soweit Zahlungsfristen bestimmt sind. 8 104 Anases. ll Prang, sns ehemocs de ermesnsse ke⸗ Hinsicht vom Zollvormerkverkehr, wird diesem aber vom Ent⸗ des Zolltarifgesetzes von 1901 (Reichstagsdrucks. Nr. 373) 1932 (Reichsministerialbl. 1926 G. 82g . I1 darin, daß der Verzollung Menge 28 v Br görkerten Fall 1 Kechtf 25 8 8 ee 2n 5 2 wurf zugerechnet (§§ 101, 47). vorgesehen. § 3 des Vereinszollgesetzes sollte bei diesem Ueber⸗ S. 101; Anleitung für die Zollabfertigung Tei Voll ). veredelten Ware und der Zeit 5 eschaffenheit der un⸗ vs h⸗ 1 Zu § 65 echtsprechung un die Erfahrungen der Praxis verwertet B ang zum lückenlosen Zolltarif aufgehoben werden. Der Zum Unterschied vom österreichischen Zollrecht (Vollzugs⸗ Veredelung zugrunde gelegt vor 99 t ihrer Abfertigung zur Bei Zöllen hat das Finanzamt nach § 129 der Reichs⸗ worden, namentlich hinsichtlich der Bestimmung dessen, was Zu § 46 G Reichstagsausschuß bat die Vorschrift damals gestrichen. anweisung § 55 Absatz 3) kommt es nicht darauf an, ob die die unveredelte Ware für die vdmin Fall 2, in dem ohnehin abgabenordnung die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag als Erzeugnisse des Ackerbaus und der Viehzucht anzusehen ist. Die Vorschrift folgt im wesentlichen dem § 3 der Aus⸗ Sie muß jetzt in Zusammenhang mit dem Fallenlassen Ware in einem Staat durch die Bearbeitung eine erhebliche gebend ist, darin, daß eine A vemeflung der Hollschuld maß⸗ gegen Sicherheit auf 6 Monate hinauszuschieben, soweit nicht Für die Reichsfinanzverwaltung find die grenzdurch⸗ fuhr⸗Zollordnung vom 21. März 1932 (Reichsministerialbl. des § 3 des Bled ostasseden Aufnahme in das neue Zoll⸗ Wertsteigerung, sondern die letzte wirtschaftlich gerechtfertigte schtigt bleibt. enderung der Zollsätze unberück⸗ eine kürzere Frist vorgeschrieben ist. Der Entwurf über⸗ schnittenen Grundstücke insofern ein Gegenstand der Sorge, S. 129). Klargestellt wird, daß nur Waren des freien Ver⸗ recht finden wenngleich ihre Bedeutung dadurch gemindert Veränderung erfahren hat, während darin Uebereinstimmung 8; Zollbehand 8 mmmt im § 65 Absatz 1 die Vorschrift des § 12 Absatz 1 des alse der über sis betriebene Schmuggel besonders ’“ kehrs ausfuhrzollbar sind. Im Fall des § 46 Absatz 1 Ziffer 1 ist, daß Aenderung des Tarifs jederzeit im Verordnungsweg besteht, daß die Ware durch die Bearbeitung wesentlich ver⸗ 8 hn 129e ün lung der Abfälle wird in der Zollvormerk⸗ Zolltarifgesetzes. — 8 bekämpfen ist. An der niederländischen Grenze gibt es zum des Entwurfs kann die Abfertigung bei einer Binnen voder möglich Wist aasiaxe 8s ändert sein muß. 1 Ordnung geregelt werden. Die Vorschriften im § 65 Absatz 2 des Entwurfs sti Beispiel Grundstücke, bei denen die Zollgrenze durch einen Grenzzollstelle in Frage kommen. Theoretisch müßte die Aus⸗ b Vorschriften darüber, was bei Bodenerzeugnissen und abgesehen davon, daß sie in Form einer Ermächtigung ge⸗
“ Stall oder durch den Hof verläuft. Von einer Verhinderun fuhrzollschuld im Fall der Abfertigung durch eine Binnenzoll⸗ 1ö6 1 81 9 was bei Gewerbeerzeugnissen, die vollständig in einem Land ₰ 8 Zu 8 61 kleidet sind, mit § 12 Abs 8 jj der Neubildung gren urchschnitlener Grundstücke var⸗ Enn⸗ stelle erst beim Ausgang der ausfuhrzollbaren Ware über die § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der in der Begründung zu § 49 2G - Der Entwurf vermeid EE— IHSeee efrifa
8 1 B89 9 este 8 Hers 8 zusehen ist, sind als 1 ¹ idet den bisher (Vereinas Der Reichsmini 1 Boll ührung einer Befri in Z / 1 1 Zollgrenze entstehen. Sie ist jedoch aus praktischen Gründen angeführten Verordnung vom 9. Mtcfa en ermächtigte die “ Unde cs 89 dem üblichen Ausdruck „zollpflichtiges Gere Geereinszollgeseb 40 ööö “ wird in der Allg. Zollord⸗ . 8 12 büsang n icher Vee glt chechl abgesehen zuf den Zeitpunkt der Abfertigung vorverlegt worden. Neu Reichsregierung, Ausfuhrzölle einzuführen. Auf Grund Zollrecht des Altreichs eigentümliche Bestimmung. deutigkeit des Worts „zollpflichtig“. Zollgewicht istb 88 Zölle für Getreid “ Ermächtigungen hinfichtlich der einzugreifen. Statt dessen ist durch § 104 Absatz 6 der All ist gegenüber den bisherigen Bestimmungen, daß die Ausfuhr⸗ dieser Ermächtigung sind die geltenden Ausfuhrzölle in der 1u“ X“ vicht, das der Bemessung der Zollschuld für Zollgut 8,5. 238 machen. e usw. und des Lagerausgleichs Gebrauch Zollordnung dem Oberfinanzpräsidenten die Befugnis erteile zollschuld auch durch Abfertigung zu einem Zollverkehr ent. Ausfuhrzolliste vom 15. September 1938 nfammengefaßt Zu § 57 “ gelegt wird. Es ist je nach den im einzelnen ö Nen gegenüber dem bigkegt “ worden, die Zollbefreiung für Betriebe zu entziehen, in denen steht. Werden zum Beispiel ausfuhrzollbare Waren des freien worden, die nach § 108 Absatz 4 des Entwurfs Ausfuhrzol 8 Auf die Begründung zu § 40 wird hingewiesen. Die An⸗ venden Vorschriften das Roh⸗, Rein⸗ oder Er en LenF des een 88 em bisherigen Recht ist im § 65 Absatz 2 sie zur Umgehung des Zolls oder eines Einfuhrverbots miß⸗ Verkehrs zu einer öffentlichen vHoserhedeenge abgefertigt (§ 3 liste im Sinn des § 50 Absatz 1 ist. Für den Erlaß durch wendung des höchsten Tarifsatzes hängt vom Antrag des Zoll⸗ 66. ZG. § 15 Absatz 1 Satz 1). gengewicht die ieh 3 * ie Ermächtigung, den Zahlungsaufschub für braucht wird. Auch ohne diese Voraussetzung wird das Haupt⸗ Absatz 2 der Niederlage⸗Zollordnung, § 105 des Entwurfs), so Verordnung gelten die gleichen Erwägungen, wie si in der beteiligten ab. Hat er keinen Antrag gestellt und die Zollstelle Die dem § 3 Absatz 1 des schließen vermertberkeht geschuldeten Zollbeträge auszu⸗ zollamt nach § 11 Absatz 6 Allg. Zollordnung die Möglichkeit entstand nach bisherigem Recht die Ausfuhrzollschuld erst bei- Begründung zu § 49 für die angeführt sind. Auch irrtümlich den tarifmäßigen statt des höchsten Zollsatzes be⸗ daß Zollgewicht für Wa Privatla⸗ Seer 1 ein bereits im § 16 Absatz 5 der haben, die Befreiung vom Gestellungs⸗ und Zollstraßenzwang der Ausfuhr, was einigermaßen schwierig zu überwachen war. für das Land Oesterreich sind Ausfuhrzölle nichts Neues. rechnet, so ist eine Nachforderung unzulässig. 6 Eü für 1 dz das Ro gewicht, mit 3 3 * 88 or 5 enthaltener und im § 17 Absatz 5 die für die Erzeugnisse grenzdurchschnittener Grundstücke vor⸗ Nrch bem Mecht des Enmmurfs intsteht die Ausfuhrzollschuld 88 8 “ vor mehr als 6 FR⸗ℳ das e. 9 einem Grundzollsatz 85 Hängsorsnuhg. angedeuteter Gedanke verallge⸗ gesehen ist, zu entziehen oder die Anmeldung der Erzeugnisse
durch die Abfertigung zur Niederageg. 3u . Zu § 58 der Beibehaltung des Zolltarifs des Altret mußte schon wegen rn 8 ich bei den laufenden Zollvormerkver⸗ vor der Einfuhr vorzuschreiben. asrest r.⸗
§ 51 übernimmt die Vorschrift des 8 82 des Vereinszoll⸗ s 58 des Entwurfs übernimmt das Recht des 8 9 Ab⸗ Absatz 1) übernommen Ser es 1 treichs (Entwurf § 108 48½ 9 er Zollbeteiligte nicht außer der Zahlungsfrist G I11“ ““ Zu § 47 gesetzes. Die Allg. Zollordnung wird Bestimmungen üͤber satz 2 des Vereinszollgesetzes und des § 11 des österreichischen Begriffs „Grundzollsatz“ Fr en. 258 der Verwendung des 1e. Abrechnung noch in den Genuß von Zahlungsaufschub Zu Ziffer2. ““ Nach § 13 des Vereinszollgesetzes ist Zollschuldner der den Begriff des Strandguts (§§ 65, 66) und über das Ver⸗ Zollgesetzes, die in den Grundzügen übereinstimmen. Wird daß der Zoll auch dann vom Roh 8 usdruck gebracht werden, e 8 Ermächtigung wird in der Allg. Zoll⸗ Ziffer 2 stimmt mit dem zweiten Teil der Ziffer 1 im Inhaber des Zollguts zur Zeit der Entstehung der Zollschuld, fahren (§§ 67 bis 71) enthalten. Der Wertverzollung wird :9. Pessfahrzonf für eine Ware erhöht, so muß auf eine zur der Zoll wegen der Erhebun gewicht erhoben wird, wenn 88 9 8 8 ) Ziffer 2) Gebrauch gemacht werden. § 6 Absatz 1 des Zolltarifge setzes überin Der das nach §§ 86, 32 des österreichischen Zollgesetzes der Verfügungs⸗ danach wie nach bisherigem Recht der Rohertrag der Ver⸗ Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem Zollvormerk⸗ übersteigt. g eines Zollzuschlags 6 Rℳ Der Vereinfachung des Geschäftsgangs dient der Aus⸗ Systematische der Bewirtschaftung hervorhebende Ausdruck
berechtigte, d. h. wer die Ware im Gewahrsam hat oder wer steigerung zugrunde gelegt. 8 verkehr bestimmte Ware der höhere Zollsatz angewendet wer⸗ Der Grundsatz des 8 “ as. bes Zahlungsaufschubs für Zollbet ge unter 20 RA „Forstwirtschaft“ ist an dieser Stelle gleichbedeutend mit dem bee-s 2 entspricht dem des § 29 a. O. Ziffer 32). ““ bisherigen „Waldwirtschaft“. Die Allg. Zollordnung wird in
ich durch die Frachturkunden ausweist. Der Entwurf (§ 71) 1 88 6 9 “ auch nur eine der drei Voraussetzungen des § 58 fatz 5 des8 8 1 Absatz 2 en 5 den diesen beiden Gesetzen nicht bekannten Begriff des Zoll⸗ Zu § 52 deee vsngdnch, 1 (Gestellung, Anmeldung, Zollantrag) fehlt. eeg. 8 Vereinszollgesetzes füͤr die havariebeschädigten EE114A“ be105 eine Begriffsbestimmung für Erzeugnisse der Forst⸗ beteiligten (=— Zollpartei im Schrifttum des Altreichs; § 4 Der Grund des Absatzes 1, daß gebrauchte Waren wie Hiermit stimmt die Regelung für die ausfuhrzollbaren Waren⸗ 8 *¹ habeg. osterreichische Zollgesetz behandelt die Frage ie Abrundungsv B 8 8 wirtschaft bringen. Die bisherige 8 . 8” 8 Absatz 1 der Dienstanweisung für die Zollabfertigung) neu ge⸗ neue verzollt werden, ist auch geltendes Recht: Vorbemer⸗ überein, damit von § 5 Ab atz 2, § 3 Absatz 1 Ziffer 1 der ens8. 283, 8 47 Absatz 2 Satze 3 und 4. Die Einzelheiten 2 des Zolltarifges Erschrifter enthielter bisher § 5 Ab⸗ behöreigenschaft des ausländischen Forstgrucsketäcs ist 2 schaffen: Zollbeteiligter ist, wer Waren, die einem Zollver⸗ kung 16 zum Warenverzeichnis, österreichisches Zollgesetz Ausfuhr⸗ Zollordnung vom 21. März 1932 leicht abweichend, as aigs I a- Allgem. Zollordnung, in dem die Erfahrun⸗ Die Em gelehe und 8 89 des österreichischen Zoll⸗ behalten worden, obwohl dem Bürgerlichen Recht de Zu⸗ fahren unterliegen oder einem solchen zugeführt werden müssen, § 12 Absatz 2 Satz 1. nach der der Zeitpunkt der Abfertigung entscheidend ist. Die egen aus Praxis und Rechtsprechung verwertet sind. § 93) geordnet “ werden in der Allg. Zollordnung behörbegriff bei Grundstücken fremd ist. Es soll damit zum im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz e 8 4 89. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 decken sich inhalt⸗ Rechtsfrage, ob die Voraussetzung der Anmeldung anch dann Zu § 62 Ausdruck gebracht werden, daß das ausländische Grundstück stimmt der Zollbeteiligte durch den Zollantrag die Art dam lich im wesentlichen mit § 7 des Zolltarifgesetzes. Im öster⸗ erfüllt ist, wenn für die Zollabfertigung erforderliche Beweis⸗ Die Begriffe Roh⸗, Rei iet 1 “ Zu 8 67 sdas inländische wirtschaftlich ergänzen muß. Rechtsprechung Follverfahrens. Als Einfuhrzollschuldner kann daher in domr reichischen Recht wurden die Abfalle wie Rohstoffe vehandelt, untunden (Einsuhr⸗, Aussuhrbewilligung u, dal.) nicht vor⸗ entsprechen dem bisherigen Recht der Aegewicht in 8 62 (Vere,nszeneee chein II⸗Verfahren des bigherigen Zollrechts und Verwaltungsübung sollen in diesen Hinsicht erhalten Regelfall der Abfertigung von Zollgut zum freien Verkehr P.se. (Anmerkung zur Klasse XLVI des Tarifs). Absatz 4 Satz 3 elegt werden, ist im § 76 Allg. Zollordnung in verneinendem wllgesetz § 29 mheer s. g Recht des Altreichs (Vereins⸗ ereinszollgesetz § 51) war ein Verzollungsverfahren (Ent⸗ bleiben. Der 1. Januar 1939 ist als Stichtag statt de zu ma,dess “ 8 ö“ bees der entspricht dem Artikel 5 des Gesetzes über Zolländerungen Sinn gelöst. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, Sac nac 8 13 Absat 2) nae⸗ 1,289 5 (Zollgesetz 977 8 Zol a-TFares⸗ Beßlan g207 und Fällig⸗ 1879 im Hinblick auf die Veränderungen des Reichs in Betrac mmen, der diese Abfertigung . 22 De 5 ichsgeset S. 22 Di — 55 A 2 Alla. Zollor Anträgen, V 1 Schluß ZEE““ er meist gebrauchten Begriffs keit. 8 1 bei der Ausferti szollstell ebiets im Jah 38 . 8 in Betracht ko s vom 22. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 227). Die Er § 55 Absatz 2 Allg. Zollordnung Anträgen, Waren nach Schluß der äußeren Umschließungen vebrene n. sondern bei einer anderen Zollstelle, SeeeSe. gebiets im Jahr 1938 gewählt worden , em
Selbstverständlich ist die Antragstellung wie im bisherigen ur Verwendung als Rohstoffe bei der der Amtsstunden zu gestellen und zum freien Verkehr abzu⸗ 8 1 ung b
Recht dem Vollmachtsverhältnis zazcngich e. Beeee von “ bestimmt sind hat sich als wirtschaft⸗ fertigen, nicht stattgegeben werden darf, wenn dadurch die ü; Versandumschließungen. des, Wakenempfängers zu entrichten, und es war eine dement⸗ 9 8 Ziff . 1 8
sonderer Bedeutung für Reichsbahn und? eichspof Treten sie Ieh venvendein erwviesen und l biab imn Wee der al⸗ Abfertigung der Waren zum bisherigen Abgabensatz herbei⸗ Zu den umstrittensten Fragen auf dem Gebiet der Tara⸗ e e Zahlungsfrist gewährt. Das Verfahren trug seinen Ziffer 3 ist auf die Bedürfnisse der sogenannten badischen
— erkennbar — für den Empfänger oder . ...en auf, erlasses aus Billigkeilsgründen zugelassen worhen. geführt werden würde. Das entspricht der bisherigen Verwal⸗ ordnung gehört die, inwieweit bei Reingewichtsverzollungen mit wenig Recht, da der Begleitschein II die Ware nicht Zollausschlüsse zugeschnitten. § 106 Absatz 2 Allg. Zollord⸗
so wird der Empfänger oder der Absender Zollschuldner. b b u.“ das Gewicht innerer Umschließungen zum Reingewicht der 5 Lgleiten und mit dem Begleitschein 1 wenig zu tun hatte. nung schreibt zur Verhütung von Mißbrauch vor, daß die Er⸗
Im Fall der Entstehung der Zollschuld durch . Zu § 53 6 2 bezieht † W die der Verzollung ent⸗ Vars zu rechnen ist. Vereinszollgesetz § 29 und T Segen die Beibehaltung des Verfahrens im neuen Recht sprach zeugnisse nur insoweit zollfrei gelassen werden, als sie den 8 Se e Verfügung über zollbares Zollgut ist Zoll⸗ han veicht nicht heblich von § 93 Absatz 2 bezieht sich auf Waren, die der L Ber GUnt⸗ ordnung § 4 für das Altreich, 5. Taras⸗ h-sse und Tara⸗ die Erwägung, daß im Zeitalter des bargeldlosen Verkehrs kein angemessenen Bedarf der Bevölkerung übersteigen 8 “ ge. mali worschriftswibrig Verfügende (Entivurf 53 des Entwurfs wei ht nich nvereeeh 8 ogen werden, und erklärt für sie den Zeitpun t. “ darüber eingehende Bestimmun 1 e. § 3 treffen Bedürfnis dafür mehr anzuerkennen sei und daß Oesterr ich b.mpereihen.
81 Biffer 9 Diese Regelung stimmt mit dem bis⸗ des Vereinszollgesetzes, der zum großen 84* 8 vschri bließt sdang der Zollschuld für maßgebend. Eine vees V 85 des Entwurfs stellt den allge ngen. 8 62 Absatz 1 Sat 4 ohne diese Einrichtung auskam. Andererseits Ua⸗. 8 be. Zu Ziffer 4. 8
⸗ bsah 1 Ziffer Aitreichs überein, wie es durch die Recht⸗ §) 41 des E1“ 18n⸗ geeh ene. Regelung in ähnlichem Sinn enthielt das österreichische Zoll⸗ nichtflüssigen Waren das Gewwicht de Grundfatz auf, daß bei Abfertigung auf Begleitschein II in so großem Umfang Ge⸗ Ziffer 4 entspricht den Bedürfnissen der Schrebergärtne
Reichsfinanzhofs entwickelt worden ist. ;x- 11“ füͤr 25 Näerschetssrei tene aaxe: 6 des gesetz im 8 2. 6 16 Absatz⸗7 der Privatlager⸗Hal bewahrungsumschließungen w 8 reewwenrge be9 Excucch genacht Gum “ einer Zollstelle an der nieder⸗ der 2 wenigen — Bewohner und der Hafenw hüasar ge
8 a 88 - ür de ge aexe 8 b Absatz 3 knüpft an § 16 Absa er Pri⸗ E’“ Darin, daß bei Flüssigkei 8 Germi 8 t. gepert. roischen Grenze mit etwa 3000 Begleitscheinen II monatlich), Freihäfen. öZI111““ 8 Absatz 2 des § 47 ist namentlich von Bedeutun für den Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, Reichsgesetzbl. I. 1 Abferti inem Zollvormerklager ein, de Fluffigkeiten das Gewicht der unmittelbaren daß überwiegende Gründ 00 Begleitsche 1 ),
4 St Mineralöl. § 35 8 bras 0. & ordnung an. Bei der A. fer igung zu e Zo Umschließungen stets zum Rei 4 beg. Derwiegende Gründe gegen die Beseitigung sprechen. . 2 4 5 1 Zollsicherungsverkehr mit zollbegünstigtem M 8., S. 942; § 8 der Ausgleichsteuerordnung vom 30. Januar (Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß im Sinn der E vSss- 3 eingewicht gehört, stimmt der Das Verfahren ist vom Zollanweisungsverf 8 Zu Ziffer 5. v“ Absatz 6 der geltenden Mineralöl⸗Zollordnung bestimmt für 1932/17. Oktober 1934, Reichsgesetzbl. I 1932 S. 49, 1934 — g H 88 die — bedingte — Zoll⸗ utwurf mit dem Zollrecht des Altreichs (Zolltarifgesetz § 3) gleitschein I⸗Verf g-. 24 sungsverfahren (Be⸗ Ie 8 5 “ 28 8 Iaas Mhagfss 1 1 Prirvatlager⸗Zollordnung) entsteht die eding 8 und Oesterreichs (Zoll 8 15 Nh 8 00 tarrgesetz §? 8 eerfahren des Vereinszollgesetzes) völlig losgelöst In Ziffer 5 kehrt § 6 Absatz 1 Ziffer 2 des Zolltarif⸗ die Fälle des Bezugs von Mineralöl zu ermäßigten Zollsätzen, S. 970). Das bietet den Vorteil, daß für Wertzoll und Um⸗ Pr it der Abferti m Zollvormerkverkehr, 925 — gesetz § 15 Ahsatz 3 Satz 3) überein. Die und als das bezeichnet word “ losgelof esetzes (8 7 Abj 1 SSAE.ä rSen zZolltarif⸗
1 bu * 5 rlagen. Privat⸗ 1 8 . 2 schuld an sich mit der Abfertigung zum Zo 8 8 Sätze des Zolltarifs für Flüfsigkei dee 82 ezerchnet worden, mas es ist, nämlich als Ueber⸗ setzes (§ 7 Absatz 11) österreichisches Zollgesetz) wieder. D das, wenn Mineralöl aus öffentlichen Niederla en, Pr satzausgleichsteuer die gleichen Wertermittlungen zugrunde ’8 nevar. der Zollsätze nicht berührt 8 S fur Flüsfsigkeiten sind auf dieser Grund⸗ weisung der Uschuld 2 85 ee 4 dergebnifse sind wut 3 5 8) wisder. Die
1 Miner 8 ten gerchen. Se. Fesoiel würde also durch eine Aenderung der Zollsätze lage aufgebaut. Unter IFfüsshr nd auf die 9 vllschuld. An der Entstehung der Zollschuid Zagdergebnisse sind auf Grund der Erfahrungen u lagern oder inländischen Betriebsanstalten zum zol begünstig gelegt werden. Nach dem bisherigen Recht muß zum Beispiel 2 24 *½ 8 den Lagerbestand die ge aufgebaut. Unter Flüssigkeiten in diesem Sinn werde und an der des Zolls ba 4 Die Zwei C Frlayrungen vnen eik
9 1 9 8 den gel⸗ Se 3 werden. Da es unbillig erscheint, auf den Lagerbe wie bisher in der Prari2 ms 9 e. verden 5 erson des Zollschuldners ändert sich durch die gt. ie Zweifel, die hinsichtlich der Fänge in B I Satz bezogen wird, der Zoll bereits bei der Ablassung aus lI- bei Verzollung wollener Gewebe außer der Gewichtsermitt⸗ ulee llfätze anzuwenden, hat §, 16 Absatz 7 a. a. O. vor⸗ bisher in der Praxis des Altreichs Waren von flüssiger Ueberweisung nichts. Der Empfänger lände inle a,rch, gewassern bisher bestanden, siud 2 innen⸗ Niederlagen usw. zu entrichten ist. Das bedeutet, daß Zoll⸗ lung für den Gewichtszoll eine Wertermittlung für die Zoll⸗ alten Zollsätz “ e; itpunkt des In⸗ Gesamtbeschaffenheit verstanden, die auch im Verkehrslebe zahlen. Die Ueb e. e Bee ere, mel, aper zeleht behob Die Rs. „find durch den zweiten Halbsatz
8 . Satzes 1- Seng. . b 3 rieben, daß der Lagerinhaber den im Zeitpunkt des 52b⸗ 2 sleben 3 —e Ueberweisung ist auf die Zollstelle des Wohn⸗ ehoben. Die Bestimmun der 2 . r schuldner des — unbedingten — ermäßigten Cates nicht der zuschläge und eine besondere Wertermittlung nach anderen hülchtiebeng Kenderüng vorhandenen Lagerbestand wieder⸗ als folche angesehen werden, nicht auch Waren von nur oder Geschäftssitzes des En sbnge⸗ bef ränkt. Die Eenbr⸗ Kurisches Haff) vird den Sberfinanpesfürase Heeriger
zi Nieder cinhaber usw. wird. ge eegis⸗ 1 ““ teilweise flüffiger Beschaffenheit wie Ohstvü b Bezieher, sondern der Niederleger, Lagerinhaber uf Grundsätzen für die Umsatzausgleichsteuer vorgenommen 1 8 ish d es beginnt ein ise flussiger Beschaffenheit wie Obstpülpe. heiten werden in der All lI 88 · werden (Allg. 81 3 b be⸗ H-e 85 3 Grund maßgebend, da v für msgnt chsteu . ugestellen hat. Damit endet das bisherige un g ege nbxhe. 8. 8 Lehehen⸗eech⸗ erden in der Allg. Zo ordnung (§§ 49 bis 102) ge⸗ erden (Allg. Zollordnung § 108 Absatz 2). Die Seefis — dn dece aege werelbneg 1“ Bielch der zo⸗ werden. des Orts, der für die Berechnung üt — Zollvormerkverfahren, für das die Zollschuld nach den Die Regelung der Tarazuschlagsätze steht im wesentlichen regelt. Hervorzuheben ist, daß wie im bisherigen Raht) 8 Zollordnung wird umgearbeitet und durch 28* Tüchene
Bielzal xös 8. „un. issionskosten maß⸗ . ienbue Vorschriit die sir alle lan in Einklang mit den Vorschriften des bishert cechts wirkliche Versendung der W e ird 78 Zollordn änz Baeswa E “ sscheininhaber als Beförderungs⸗, Versicherungs⸗ und Kommissions osten neuen Sätzen entsteht. Die neue Vorschrift, die fü lle la⸗ 28. ing, mm den Vorschriften des bisherigen Zollrechts 1 ersendung der Waren vorausgesetzt wird (§ 94 Ab⸗ ollordnung ergänzt werden. b4“ X“ Proßper⸗ gebend ist, besteht Uebereinstimmung zwischen § 98 des Ver⸗ fenden ““ gilt, vermeidet selbstverständlich im Alrreich (Zolltarifgesetz § 3 Absatz 5 Satz 2, Targordnung sätze 2, 4), so daß der Antrag auf Ueberweisung auf eine Zoll⸗ Zu Ziff Zollschuldnern zu tun mig. Hefethfa aft), der seinerseits einszollgesetzes und § 53 Satz 3 des Entwurfs: entscheidend den Umweg über die Wiedergestellung. Der neue Zollsatz gilt §21) und in Oesterreich (Zollgesetz § 15 Abfatz 4: Hinweis auf stelle desselben Orts abgelehnt werden muß. Die Einrichtun * 2 8 8 1.1 dr 8 1b teiler (zum Beispiel der Mineralöl⸗ schaft), ist der Ort der Abfertigung zum freien Verkehr. sohne weiteres für den bei seinem Inkrafttreten vorhandenen Taraordnung § 18). Der Tarazuschlag dient dem Ausgleich soll nicht zur Ausnutzung der Zahlungsfrist mißbrau 2t bie Bisher wurden die in den Küstengewässern von deutschen den Zoll auf den Bezieher abwälzt. 54 Warenbestand. Die Bestandsaufnahme und die Eintragung 8 fehlenden oder nichthandelsüblichen Verfandumschließung 1u“ .“ 8 Fischern gefischten Steine aus Billigkeitsgrunden zollfrei ge⸗ Zu § 48 3 1 2 des österreichischen Zoll- des Lagerbestands in das Zollagerbuch haben nur noch Be⸗ vansas beveren. des Zollgewichts und damit der Erzielung “ “ Pecmäßig. die Zollbefreiung in das 6 — Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Begrün⸗ 881A“ ehen. en auf Er⸗ deutung 18 dee n 12gen E hei en za⸗ Ivng sü-, Pse. m.. ’ z2n Aehnliche Vorschriften wie § 68, der durch § 103 Allg. 32 3 ifß . d auf die offene See auszudehnen. ung wird hingewiesen. “ llausschlüsse war bereits im § 1 für den Veredelungsverkehr wir K ¹ Uöhnen ü. 1 *ꝙ olbar sind, in Zu⸗ bllordnung ergänzt wird, treffen bereits das Vereinszoll⸗ “ “ s Zolli zeugnisse der deutschen Zollausschlüsse war be G ggen jum Eigengewicht oder Reingewicht, bei Flüssigkeiten gese § 10 “ eb,e. zoll⸗ Di b Füür f b R 8.e. eeseachir anfache eaeeaüna ch 1— Absatz 4 des Jheree heern & hbsag 5,82. vorgesahan; Zu § 59 getatkhe der e dSrfchkehe⸗ — Eigengewicht. Aus § 62 Absätzen 2 und 3 Pre ilacheer sas Sighe Insnsagh zer Ansfühen 89 des Verkehr deneeheung, sür Stra 85 - eaf g e 8 3 ae111“*“*“ Warenführers k Eine dem Absatz 2 Ziffer 2 entsprechende Vorschrift enthä Der Entwurf sichert die unveränderte Gestellung des ein⸗ t die Ermächtigung, nicht nur Tarazuschlagsätze festzusetzen, im § 40 Abjas 9 dee üere; Naescn 0 . , rmmung war bisher im 8. 17 „und zunachst Zollgut wird, n Betracht. Auf die Mitwirkung des Warenführere kamm das österreichische Zöllrecht im § 55 Absatz 6 der Vollzugs⸗ üͤür s (& 9 Absatz 2, 8 13). Nach 8 59 ist für sondern auch verbindlich zu bestimmen, welche Versand. 8 68 19, .gneösterreichische Zollgesetz in § 90 Absatz 2. war bisher im § 117 des Vereinszollgesetzes bestimmem Nach g2s2a Ia. r Ausfuhrzölle das o. che Zollre 1 —** 88 geführten Zollguts (§ 9 Absatz 2, . 1— 9* “ venditch zu bestimmen, welche Versand⸗ § 68 regelt nur den Fall der Abfertigung z freien Verke⸗ 5 109 Allg. Zollordnung ist für die 3 Hlfrei indes zur Verhinderung der Umgehung der A E urfs anweisung. Ziffer 2 ist auch im Verhältnis zu Vertrags⸗ 8 fenheit der Waren sowohl bei der Einfuhr imschließungen als handelsüblich anzuf s Birh ¹ ertigung zum freien Verkehr. 6 8 g ist für die Zo freischreibung wie e- ws. 5 87 8 s Entwurfs a0 g. se 5 Menge und Beschaffenheit der — infuhr Aregung delsüblich anzusehen sind. Wird Zollgut im Zollverkehr veräußert (§ 19 Abs⸗ . bisher (Anweisung zur Ausfüh des Verei nicht verzichtet werden. Nach § 87 Absatz 3 des Entr taaten von praktischer Bedeutung, da Verzollung oder Frei⸗ ; Nn d tpunkt maßgebend, in dem die drei Die Anwendung der Taraf Sas — ö,. ”¹ ₰ außert (§ satz 1 Allg. 247 8* chrung des Vereinszoll esetzes 111“ Sa ns dar en Ausfuhr⸗ staate p Mserheene 9, 8 8.B wie bei der Ausfuhr der Zeitpunkt maßgebend, 1 Mür. ung der Tarafätze ermöglicht die Ermittlung Zollordnung), so sind nur die Kosten zu deck Ziffer 33) das Hauptzollamt zuständ 8u dürfen Warenführer ausfuhrzollbare Waren, deren 1 reibung keine Nationalisierung begründen. ie Anwen⸗ 885 üllt sind, also Gestellung, Anmel⸗ es Rein⸗ oder Eigengewichts f 1 8* Ihan 1“ e Nosten zu decken. 5 nstandig. zollbarkeit sie nach der Beschaffenheit Seh b-„ we⸗ 8 Vertragssätze g— im ollgebiet veredelte Waren, E“ 88 grsen⸗ ist ergraszdret⸗ die Aus⸗ er Tara nach vö1 — —— 5 K Richtlinien des Reichsministers der Finanzen über Zu Ziffer8. 1u“ den Beförderungsurkunden b erkennen G . 88 . die nach Beschaffenheit im veredelten Zustand verzollt werden, waseruhn v Unreinigkeiten verboten (Allg. Zollordnung 1 wohl der Reichsfinanzverwaltung wie des Zollbeteiligten n Fsh, . e. beweglichen Gegenständen, an denen das Die Zollbefreiun für Schiffbaubedarf deckt sich mit d bringung über die Follgrenze ederin ahnefe s, sind. 8 18 entspricht der geltenden Verwaltungsübung im Altreich und §.77 Absatz 1). Eie löst, wenn sie dennoch vorgenommen wir,, dem das Auspacken vermieden wird. Zusagtorafäse sind Neiche eimeekern vrchführung von Steuer⸗ und Zollgesetzn bisher durch 3 8 Ars. Ziffer 12 des Zolltarisgesetzes ge⸗ nehmen, wenn die Waren Pnenafl⸗ v SeEae IFe in Oesterreich (Hinweis auf § 32 Absazif der österreichischen bie Zollschuld nach dem Zollsatz der Gesamtware aus. Aus⸗ uschläge, die bei bestimmten Waren in bestimmter Ver⸗ nemxen “ 12-2e gleichzeitig mit dem Inkraft⸗ währten. Die Schiffbau⸗Zollordnung gesetzes ge⸗ Absatz 2 des Entwurfs schränkt diesem T g Zollvormerkordnung). § 54 Absatz 2 Ziffer 3 des Entwurfs nahmen von § 59 sind zum Veispiel in § 61 Absatz 2 des Ent⸗ acng zusätzlich zu der eigentlichen Tara in Ansatz e S ne echts neu erlassen werden. werden (Allg. Zollordnung § 1109)
die dem Warenführer auferlegte Haftung für den b ist nur von Bedeutung für die Waren, die auf dem Umweg 8 77, 78 der Allg. Zollordnung vorgesehen. nerden (Hinweis auf § 6 der hisherigen Taraord ung des 8
zoll noch dahin ein, daß sie nur Platz greift, wenn der Sens⸗ Aber einen Zollverkehr zum freien Verkehr abgefertigt werden. 1 88 öst rreichischen Regelung (ö. ZG. § 12 Absatz 1) gltreichs), also die Tarasätze erhöhen. 1 “ Die Zahl der T b 16“ Z u Ziffer “
88 . 1A1“ n 2 aee erde N.ns war 25 eitpunkt des Uebertritts über die Zollgrenze maß⸗ 1 —— des Taratarifs wird auf § 108 Absatz 5 des Ent⸗ nörzoll gewährt 18 var Reh vaen Sa Been 28 ——— zum Gebrauch oder Ver⸗ Sendung oder aus den Be 981 in k ist nach § 60 des Entwurfs der 1 5 tung l vurfs hingewiesen. Ei Tara wi lassen echt (Zolltartknesen à8 ½ m, 5 63 gegenüber dem bisherigen brau Staatsoberhäupter während eines über⸗ hat o 2 erkennen 8 8⸗ 2 “ vüüsün 2. meharab. w- wef. . 88 8 54 nhsan 2 vee Der Unterschied dürfte nur theoretische 98 verden Anhe — 529) Tamnorduung wird mlassen en-w2 8 I 8. “ Zenlgeses 8 9) eine Fhenden Aufenthalts im Zollgebiet . bs erhsr dr⸗
Warenführer sind so gehalten, daß ihm nichts iges „, . d ige Folge 1 ti⸗ haben. 8 2 88 8 3 “ Sggweveraseher⸗ 1 b. „ Das erklärt sich daraus, Iltreichs 3 7 Abs 3
Le.;eFesn Jum Beispiel 2.Ip., 2 Haftung der Reichs⸗ Füiffer 4 ise e. Z Zulassung der Abferti ““ Zu § 60 ren. , 8 94 565 “ daß entsprechend der politischen und wirtschaftlichen Entwick⸗ österreichischen setzes. Di 7 Absatz 3 des
8 0 1AA“X“”“ — Für die Entstehung der Zollschuld im Veredelungs⸗ Verbindliche Zollaus
“ iebs kaum in Frage kommen. 8 lu 4 8 8 2 Aung die Notwendigkeit neuer Zollbefreiungen hervorgetreten den Vorschrift entsprechen⸗ post bei der Art ihres Betrie I 8 § 54 Absatz 3 gibt das Ergebnis der Rechtsprechung von verkehr gilt nach § 45 des Entwurfs folgendes: 1. Finder 8 kunft wurde schon hisher nach § 2 itt, daß weiter bei zahlreichen Latbeständent 1ege enn⸗, üf 8 en Gründen
Zu § 49 Reichsfinanzhof und Reichsgericht zu § 9 des Zolltarifgesetzes die Zollveredelung unter Zollraumverschluß oder unter Zol⸗ hei IEEEE —, Zollerlaß aus Billigkeitsgründen gewährt wurde, Rechts⸗ 3 “ 2 4 j ; 2. t die Zollverede , Laren. . aher Wen id besonderer Regelung im Zoll⸗ olltarifgesetz sah in § 6 Absatz 1 Zi wurfs hingewiesen. S 36 üb gung zum freien Verkehr; 2. sinde 858 Id — be⸗ recht waren (§ 69 Absatz 1 38 bis ier eingerei f für Dienf 2 2 1 Ziffer 13 Zo 85 arvras zum Schu Durch Verordnung des Reichspräsidenten über außer⸗ Ulvormerkverfahren statt, so entsteht die Zollschu Nach § 1 8 8 8 8 EEEEEE1““ Ziffern 3 bis 41), hier eingereiht g nur für Dienstgegenstände vor, di e Nach der — E“ Esat 1 Be ordentliche Zollmaßnahmen vom 18. Januar 1932 (Reichs⸗ be⸗ gt — mit 8. brgs ertigung zum Zollvormerkverkehr. Nach Lausfunh — — 8 g ““ — Im Entwurf ist darauf Bedacht genommen worden, Regierungen ihren in —— bestellten S . öieejchafre enni 1 S 12 126) ist die Reichsregierung er⸗ gesetzbl. 1 S. 27) ist die Reiser gisunh erPäggiht warden⸗ § 58 würde für die Bemessung der Zollschuld maßgebend 88 S. 297) wurhe Auskunft aus =S. 2, hier nur sogenannte echte Zollbefreiungen zu bringen. Die zugesandt werden. Durch die serordnungen über Zoll⸗ 85 en ht ke hr gah eines dringenden wirtschaftlichen Bedürf⸗ im Fall eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für om 6. Febrkur 1920
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— 5 igung auch erteilt über die Tara⸗, sogenannten unechten Zollbefreiungen, bei d 8 fi Steuererlaß für Ges schafts 1 Lein: im Fall 1 der Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung ssatztara⸗ und Tarazuschlagfä Die Erfahrun vee nePen F lrerungen, bei denen es sich nur uererlaß für Gesandtschaftsgut v
EEE1“ blle abweichend von den geltenden Vor: Waren, die aus einem Land stammen, mit welchem das Reich 89 S. 8228. Serebelien Warle, Fall? igt. daß solche nnaeeeecle EEe 122 “ vorübergehende Zollfreilassung in einem Zollvor⸗ Meichsministerialbl. S. 56) und für Konsulargut vom
eeeeee Ale neueren Tarifänderungen sind auf nicht in einem 2121* der Zeitpunkt des Antrags auf Abfertigung der gestellten 18 Veroindung mit Zalkankünfden Uber Zollfütze -wen 83“ nicht hierher und sind in die S1ge sta das 29eGleichsmnfseranb- S. 651) wurde die
8 Üiast s wirtschaftlichen welches die deutschen Waren ungünstiger behandelt als die angemeldeten unveredelten Waren. Da es sich im Fall⸗ m Bedürfnis, über Rie Tarafätze verbindliche Auskunft zu “ 11“ Lücke für das persönliche Eigentum der diplomatischen und
E11“ 8. iee 8 Waren eines dritten Landes, erhöhte Zollsätze festzusetzen. 1 kverk delt (§ 101 2 alt 1 3 52 Die Zollbefreiungen sind im Eingang des Absatzes fkonfularischen Vertreter ausgefüllt Di 1
GEzri. qs ser diese Regelung der Zuständig⸗ a. 8 5 1e e. um einen laufenden Zollvormerkverkehr han Bag walten, kunn danach nicht anerkannt werden. Es genügt, z⸗ * -.v *. satzes 1 auf f yee-e ausgefullt. Die Regel
Gröünden ist es nicht angängig, diese Regelung it den be⸗ Auf Grund dieser Ermächtigung ist durch Verordnung vom 2 des Entwurfs), würde nach § 58 Absatz 3 bei ein un der Oherfinansbnäsi ie Tarasätze und die Tara- näühere Bestimmung durch den Reichsminister der Finanzen auf Gegenseitigkeit abgestellt. Auf di
keit zu ändern. Die Fassung „im givernehmen mit den e. e9. Febzuar 1she (e. 3, 9. †. I der I. Ee“ ü im Zollverk me—e 1. 1egnt,suf din Fagsahe und din Tara⸗ abgestellt warden. Jabuech soll zum Mäcbene en, behandlung von Gesandtschafts⸗
Fe veee, 1 deren 29. Februar 1932 (a. a. O. S. 101) der Obertarif einge Aenderung der Zollvorschriften für den noch im Zollve ummungen in der Ausku nverbindlich hinweist SHe vn. loll zum Ausdruck gebracht werden . Besandtschafts⸗,
teiligten Reichsministern“ ist im § 49 Absatz 2 und an an worden. § 55 des Entwurfs deckt sich inhaltlich mit Artikel 1 werrg- N. v 2 Die 8* ustunft unde „ daß die Ermächtigung des Ministers noch wei gegenstände der Vert 3
3 1 9 2 2 . 8 nbestand die Zollschuld sich nach den n Die Einzelhei Al — (&E 80 N— nisters noch weiter geht als Bertretungen fre
en, g- veen v Vörschriften van e⸗ vi Ziffer 2 der erstgenannten und Artikel 1 der letztgenannten en Fegh htd ch, n9 89) in * ten marden in der Allg. Zullordnung (§9 80 seine Befugnisse nach §,12 der Reichsabgabenordnung Nach zollblatt 1938 S. 1509 ff. wird
bringen, daß e G 3 9 1
— . nlehnung an die Verordnung vom 7. Januar 1927 Ahshe 9 2h 8 12 der Reichsabgabe 1. Verorznung nicht des Reichsgesetes (Geset vom 21. März Serozdnung. 8 Für beide Fälle enthält § 60 Ausnahmevorschriften, ggelt werden. 8 8 2 Absatz 2, der dem § 7 Absatz 2 des österreichischen Zollgefetzes gelten die auf Grund des § 7 Absatz 3 des Zo 1933, Reichsgesetzbl. 1 S. 141) handelt.
1 “ 11] 1 . 1— — ildet ist, i so stä v8 8 enen Zollt ; ℳ gesetzes er, 1
Auf § 108 Absatz 3 des Entwurfs 8*ℳ Ee, 3 die die neg. eng 29 * 14 92 8 i Zu § 64 8 1 ö“ zur Aufhebung E“ Zollbefreiungen des § 47 der Vollzugs⸗ Teil IV der eingangs genannten Notverordnung vom Durch § 55 des Entwurfs wird Artitel 1 Ziffer 2 der 5. April 1906 (Zen 72 K2. 18 V Lbild dient. mech § 99 der Reichsabgabenordnung werden Steuer⸗ Zu Ziffer 1 Im neuen Recht find die 9. März 1932 wird bis auf § 1 Absatz 1 Ziffer 3 durch Notverordnung vom 18. Januar 1932 gegenstandslos. Auch Reichsministerialbl. 1928 S. 39 ) als 4 22- e zf Londen grundsätzlich mit ihrer Entstehung und, wenn eine 1 “ 8 1 inhaltlich in Ziffer 10 des 2 Bestimmungen des Altreich §8 49, 50 des Entwurfs gegenstandslos. Von der förmlichen Satz 2 ist in § 55 arsp ge er⸗ Von der formellen Aufhebung Nach § 14 a. a. O. (Hinweis auf § 32 vsat sfuhrb t für die Zahlung gesetzt ist, mit Ablauf der Frist füllig. Zffer 1 übernimmt unverändert die Zollbefreiungen für ordnung übedaomm.h —srtwurss und 8 112 Allg. . fhebun ist abgesehen worden, da Teil IV nicht in vollem der Notverordnung ist abgesehen worden, da Artikel 1 Ziffer I] reichischen Zollvormerkordnung) ist, wenn die Aus ch L enthält die Grundsätze für die Fälligkeit der Zollschuld. die grenzdurchschnittenen landwirtschaftlichen Grundstücke aus zum Bau oder — 8 — b⸗ 8 bA. Maft treten könnte. Geltung behält. veredelten Waren nicht rechtzeitig erfolgt und danach 2. der Entstehung wird auch die durch vorschriftswidrige § 6 Absa au von C. ienn isugung über Zehgn⸗ V
1 Ziffer 1 des Hltarifgesetzes (ähnlich öster⸗ 5 8 1 „ eas 3 1 1 Zeit , äö aen * 8 er⸗ ebäuden und von Die Porschrist des Absates 8 Sa 1 (bnber, 5 12, 5 „ Aeen e , 8. hha ner “of den batten Absat der a, en., ee hal, bee dr eehee entstandene Jallschuld fällig. Eine! keichtiches Jollgeses 8 7 Absas 1 K). Die Rechtsprechung des] Fall wn Billigtetts 1 1 ““ 1 “ u““ 16 “ .“ 11“ 11A14“*“ C1111“ “ “ 1u1“ v“ 8 8 “ 1.“ 8 S8 “ 1
Vereinszollgeseves) geht über § 12 Absatz 1 der Reichs⸗] Begründung zu § 54 vhüchttch “ 8 ö 11.“ 88 ö“