Ss Zisserl,. Dir Zollbefreiung für behördliche Dienstgegenstände wurde bisher im Altreich im Billigkeitsweg gewährt. Für Akten und Drucksachen in Postsendungen wird auf § 1a Absatz 2 c) der Postzollordnung hingewiesen. Oesterreich hatte eine entsprechende Regelung im § 7 Absatz 1 b) des Zoll⸗ gesetzes, § 32 der Vollzugsanweisung getroffen. “
Auf § 7 Abfoeg 1 c) des österreichischen Zollgesetzes wird hinge⸗wiesen. Im Altreich wurde zum Teil Zollerlaß aus Billigkeitsgründen gewährt.
Zu Ziffer 14.
Für Geschenke fremder Regierungen, Orden usw. wurde im Altreich schon bisher der Zoll aus Billigkeitsgründe erlassen (österreichisches Zollgesetz § 7 Absatz 1 d)). b
Zu Ziffer 15.
Die Zollbefreiung für gewisse Geschenke für das hilfswerk entspricht der bisherigen Verwaltungsübung Billigkeitsweg.
Zu Ziffer 16.
Zollbefreiung für die in Ziffer 16 angeführten Geschenke wurde schon bisher aus Billigkeitsgründen gewährt. Die Entscheidung wird wie bisher dem Reichsminister der Finanzen vorbehalten (Allg. Zollordnung § 118).
Zu Ziffer 17.
§ 6 Absatz 1 Ziffer 11 des Zolltarifgesetzes (§ 7 Absatz 1 h) österreichisches Zollgesetz) ist im wesentlichen übernommen.
Die in Ziffer 11 a. a. O. vorgesehene Zollbefreiung von Kunstsachen für öffentliche Kunstausstellungen gehört als unechte Zollbefreiung in das Zollvormerkverfahren. Ziffer 17 bringt insofern eine Erweiterung des bisherigen Rechts, als auch Forschungsmittel aufgenommen sind. Wichtig ist die
Winter⸗ im
Zollordnung entsprechend der bisherigen Verwaltungsübung ausdrücklich gesagt, daß die Zöoöllbefreiung für im Zollgebiet wohnende Reisende nur in Betracht kommt, wenn die Not⸗ wendigkeit für die Anschaffung im Zollausland nachgewiesen wird. Was in dieser
Bestimmung vom Zollausland gesagt ist, gilt auch von dem für solche Anschaffungen in Betracht kom⸗ menden Zollausschluß Helgoland, so daß im allgemeinen die aus Helgoland mitgebrachte Reisedecke nicht zollfrei gelassen wird. Was als zollfreies Reisegut anzusehen ist, bestimmen die Abfertigungsbeamten wie nach bisherigem Recht nach ihrem Ermessen. Die Aufzählung im § 125 Absatz 1 Allg. Zoll⸗ ordnung gibt nur Beispiele. Bemerkenswert sind in dieser Aufzählung, weil bisher Zweifel bestanden haben, die Arzneien (§ 6 Absatz 1 n) österreichisches Zollgesetz), Blumensträuße in der üblichen Größe, Musikinstrumente.
Tiere als Beförderungsmittel und Beförderungsmittel, die durch Tiere oder Maschinenkraft bewegt werden, sind von der Zollbefreiung ausgenommen. Damit wird klargestellt, daß sie, wie schon bisher nach der Verwaltungsübung, zollvormerklich behandelt werden.
Auch über die Angemessenheit der mitgeführten Nahrungs⸗ und Genußmittel entscheiden — wie bisher — die Abferti⸗ gungsbeamten nach ihrem Ermessen (Allg. Zollordnung § 126 Absatz 1 Satz 2).
Zu Ziffer 26.
Unter Schiffsbedarf sind die Mund⸗ und Schiffsvorräte und die Schiffseinrichtungsstücke zu verstehen (Seehafen⸗Zoll⸗ ordnung §§ 30, 31). Die bisherigen Vorschriften des § 80 Ab⸗ satz 3 des Vereinszollgesetzes für Seeschiffe und des § 6 Absatz 1 Ziffer 7 Halbsatz 2 des Zolltarifgesetzes für Binnenschiffe über Mundvorräte sind inhaltlich in die neue Vorschrift über⸗ nommen. Dabei ist das neuere Recht der Seehafen⸗Zollord⸗ nung, insbesondere § 30 Absatz 1, berücksichtigt worden (Ver⸗ brauch auch durch die Reisenden). Für die Schiffsvorräte fehlte es im Vereinszollgesetz und Zolltarifgesetz an einer Zoll⸗ befreiungsvorschrift. Zollfreiheit wird jedoch durch § 30 der Seehafen⸗Zollordnung anerkannt. Für die gewöhnlichen Ein⸗
—
Ziffer 3 der Weinlager⸗Zollordnung vom 30. November 1932 (Reichsministerialbl. S. 746) enthaltenen Grundsatz. Die Aus⸗ führung im einzelnen bleibt den Sonder Zollordnungen über⸗ lassen (Allg. Zollordnung § 137). Die von Umschließu igen handelnde Ziffer 9 des § 6 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes be⸗ handelt zum Teil Vormerkverkehre und gehört insoweit nicht unter die Zollbefreiungen des § 69 des Entwurfs. Seweit die Ziffer 9 (ebenso § 7 Absatz 1 p) des österreichischen Zoll⸗ gesetzes) Umschließungen zum Gegenstand hat, die zur Aus fuhr von Waren dienen und zurückkehren, fällt sie unten Ziffer 40 des § 69 des Entwurks. 8
Zu Ziffer 37. 8 8 Ziffer 37 übernimmt die Tatbestände der Ziffer 14 des § 6 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes und vervollständigt sie durch Aufnahme einiger weiterer Tatbestände aus § 7 Absatz 10 des österreichischen Zollgesetzes. Die Zollbefreiung für Gegen stände der Kriegergräberpflege entspricht ähnlichen Vor schriften in Abkommen mit anderen Staaten. Sie umfe auch die zur Verwendung beim Ausbau usw. erforderlic Gerätschaften. 8
Zu Ziffer 88 bis 441. “ Es handelt sich um echte Zollbefreiungen, da die in d Ziffern behandelten Waren des freien Verkehrs mit d Ausgang über die Zollgrenze aus dem freien Verkehr aus scheiden und beim Wiedereingang Zollgut werden.
Zu Ziffer 88. Es handelt sich um den Zwischenauslandsverkehr im engeren Sinn (Hinweis auf § 21 der Ausgleichsteuerordnung für den das Verfahren im § 104 des Entwurfs und in d §§ 231 bis 252 der Allg. Zollordnung geregelt wird. Auf § 111 des Vereinszollgesetzes und § 67 des österreichischen Zollgesetzes wird hingewiesen. “
Zu Ziffer 39. 8 Ziffer 39 entspricht dem §
8
112 Absatz 1 des Vereinszol—⸗
zum Deutsch
Beilage .“ Preußischen Staatsanzeiger
38w eite anzeiger und
Berlin, Donnerstag,
dem Ge
noch auf dem
Verwalt
Praxis entsprechend, für hochzollbaren Tabane.
Verwert
Zollrecht (Zollgesetz § 86 Absätze 2 und 3) ließ folgt der Entwurf mung des § 152 Allg. bei der unentgeltlichen an Wohlfahrtseinrichtungen u. dgl.
ausland nicht ent
Der
antrag die § 22 Absatz 4 des Vereinszollges 1 österreichischen Zollgesetzes. zollgesetzes und § 32
Der
beteiligten. für die Geschäftsfähigkeit v die Vorschriften des Bü schäftsfähiger kann
stellen.
Beschränkt Geschäftsfähi san s gesetzli fähige bed
des gesetzlichen Vertreters (§ᷣg hig edürfen
Gesetzbuchs).
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
ankengang des Gesetzes Standpunkt 1 Hagfs ungsweg ist die
das ja in mancher Hins
Pre⸗ ssierzolls steht, dehgc 1 v.z2 den Bedürfnissen der inzelne Fälle, namentlich für die
ungsrichtlinien), z
ieß die P im § 73. Zollordn
Abgabe d g, daß
gebenen Zollguts eine in das Zoll⸗ eine Zollschuld
durch
deutsche Zollstelle
Zu § 74
der Zollbeteiligt Art des Zollverfahrens be gnn. c den
vorgeschobene steht.
Grundsatz, daß Aon Zoll⸗
deckt sich mit Absatz 1 des
Zoll⸗ ng gelten
Zollantrag ist
Nach 100 eine Willenserklärung des
der Reichs
s. Nur ein Ge⸗ einen Zollantrag Fvr v. Linwilligung 2 11, 112, 114 des Bürgerli
Zollanträge Geschäftsunfähiger sind nüchen
daher rechtswirksam
—
Beschaubefund des österreichischen
m liegt nach dem Entwurf die Dem
keit, sich die ehlende Kenntnis über
Die Bestimmu ü Bestimmungen über Befr ung, mündliche Zollanmeldung
Allg. Zollordnung. Zu § 77
Die
Recht von der Pflicht Die Bestimmung darüber, wann ei
werden.
Zu § 78 Die Pflicht des 8 beschaugerecht darzulegen, einstimmung mit § 31 des österreichischen Zollgesetzes geregelt. —e Durch § 172 der Allg. Zollo Fälle, zum Beispiel das Ein⸗ 1 licher Waren, Ausnahmen von der sich der Dienste der bedienen, zugelassen.
ist im
Packhofsarbe
Der
oder die Ladung nicht genügend kannte (Zollabfertigung nach
der Entwurf nicht übernommen.
Zollbeteiligten gibt § 72 des
anmeldung in einem Stück enthalten §§ 168 bis 170 der
Uebernahme der An s ö
. 8 gaben der Absendererklärun entbindet den Zollbeteiligten so wenig wie s bisherigem zu wahrheitsgetreuer
gefügt werden soll, wird in der Eif 9 b b . er Eisenbahn⸗ ollordnung, de Luftverkehrs⸗Zollordnung und der Post⸗Zen Zonard gerbsfen
Zollbeteiligten, die abzufertigenden Waren
Vereinszollgesetzes und § 38 des
Pflicht des Zollbeteiligten,
den 30. März
Zollgesetzes § 33 Absatz 2), Dem Warenführer als Zollanmeldung nicht mehr 8 Entwurfs die Möglich⸗ die Ladung zu verschaffen. eiung von der Zollanmel⸗ und Vorlage der Zoll⸗
Anmeldung. ne Absendererklärung bei⸗
wesentlichen in Ueber⸗
rdnung sind für gewisse Auspacken leicht zerbrech⸗
iterkompagnie u. dgl. zu
1939
8 .““ 1“ § 84 des Entwurfs und § 216 der Allg. Zollordnung e im Anschluß an § 29 Absatz 1 der Dienstanweisung für ie Zollabfertigung die Frage, wann Zollgut und gestellte aus⸗ fuhrzollbare Waren vom Amtsplatz entfernt werden dürfen. Wegen der Waren, die nicht rechtzeitig vom Amtsplatz ent⸗ fernt werden, wird auf § 15 Absätze 3 und 4 des enen. hingewiesen. 8 Zu § 85
“ Zollschuld entsteht nach § 45 Absatz 4 des Entwurfs in dem Zeitpunkt, in dem die Zollstelle das abgefertigte Zoll⸗ gut dem Zollbeteiligten überläßt. Im § 85 (entsprechend § 86 Absatz 1) heißt es daher mit Recht: „Ergibt der Zollbefund, daß eine Zollschuld nicht entstehen wird Im Zollfrei⸗ schreibungsverfahren erlischt mit der Ueberlassung des Zoll⸗ guts durch die Zollstelle an den Zollbeteiligten die Zollhängig⸗ keit (EEntwurf § 8) und das Zollgut tritt in den freien Verkehr.
Zu § 86
Der Zollbescheid ist Steuerbescheid im Sinn des § 210 der Reichsabgabenordnung. § 86 des Entwurfs schreibt vor, * ein formloser Zollbescheid, nämlich mündlich oder schrift⸗ ich, zu erteilen ist (§ 212 der Reichsabgabenordnung). Ueber die Form entscheidet die Zollstelle nach Ermessen.
Wegen der Zurücknahme des Zollbescheids wi 1 E111“ 8 * scheids wird au §§ 94, 299 Absatz 3 der Reichsabgabenordnung
§ 86 Absatz 2 des Entwurfs und § 218 Absatz 5 der All Dienstanweisung für di
8
ö folgen dem § 29 der ollabfertigung. Zu den sicheren genannten Bestimmung, denen das Zollgut schon vor der Ent richtung, Stundung oder Aufschiebung des Zolls überlasse werden kann, gehören namentlich die Reichs⸗ und Staats behörden, insbesondere die Reichsbahn und die Reichspost. Die Zollschuld entsteht nach § 45 Absatz 4 und § 46 Ab satz 3 des Entwurfs in dem Zeitpunkt, in dem das abgefertigte “ die abgefertigten ausfuhrzollbaren Waren dem ollbeteiligten von der Zollstelle überlassen werden. Im Ver⸗ zollungsverfahren bildet daher die der Zollschuld die Regel.
Miit der Ueberlassung zur freien Verfü un Absatz 2 des Entwurfs) erlischt die Zollhängigkeit (5 88.r ö “ 8 1e;. Verkehr. Daran ändert auch der 1e venan. r Zollbeteiligte die Ware zunächst noch Aus der Durchführungsbestimmun des § 2 2 Zollordnung ist die Bestimmung des Absatzes 8 füs der eeg schaft bedeutungsvoll. Danach darf der Zollbeteiligte solche Unreinigkeiten und fremde Bestandteile, die sich aus Flüssig⸗ keiten — von selbst — ausgeschieden haben, unter Zollaufsicht absondern und u. U. vernichten. Anlaß zu dieser Bestimmung die im § 36 der Zollanweisungs⸗Ordnung eine Parallele gn. bieten die Erfahrungen bei der Zollbehandlung von ineralöl, bei dem sich in Tankschiffen usw. Wasser, Röst u. dgl. am Boden absondern. Eine Ausdehnung auf andere Waren als Flüssigkeiten kommt nicht in Frage.
Zu § 87 § 87 in Verbindung mit §§ 219 bis 221 der Allg. Zoll Seen fuißelt das Ausfuhrzollverfahren in Anlehngn8 2n e Ausfuhr⸗Zollordnung vom 21. März 2 Reichs ministerialbl. S. 129). “ Der Abfertigung zur Ausfuhr ist i inbli . Ab ig zur Ausfuhr ist im Hinblick auf § 46 Fes. 1 Ziffer 1 des Entwurfs die Abfertigung zu Zoll⸗ ver ehr gleichgestellt (§ 220 Allg. Zollordnung). Im Fall der Abfertigung ausfuhrzollbarer Waren zum Zwischenauslands⸗ verkehr entsteht nach § 46 Absatz 2 des Entwurfs eine bedingte Zollschuld. Die Zollabfertigung wird wie im bisherigen Recht r Ausfuhr⸗Zollvormerkschein vorgenommen (§ 221 der Allg. go ordnung). Wie bisher sind Erleichterungen für kurze Birö6 dütrecten vbna den Stundenzettelverkehr vorgesehen zir ollabfertigung unterlassen, so er 1 - bedingte Ausfuhrzollschuld. Wie im bisherigen Recht (Ausfuhr⸗Zollordnung 8 wird die Ausfuhrzollabfertigung im Belang der Wie schoh Sch bei Binnenzollstellen zugelassen. Die Beförderung zwischen zinnen⸗ und Grenzzollstelle ist kein Zollverkehr, insbesondere 8 Gegenstand eines Zollanweisungsverfahrens. Für die : eichsfinanzverwaltung ist nur von Bedeutung, daß die Erst⸗ San-g. Er Ausfuhr⸗Zollanmeldung der Grenzzollstelle deet⸗ agt wird, in der sie die Ausfuhr bescheinigt, damit die Anmel ung nicht etwa zur Ausfuhr einer zweiten gleichen e. mißbraucht wird. Wegen der Pflichten des Warenführers wi gründung zu § 48 hingewiesen. 68
Zu § 88 Daß in einem großen Handels⸗ und 1 Da „großen Handels⸗ und Industriestaat wie 8 b Reich ausgiebig für Zollabfertigung 8 Zoll⸗ ner nenkand gesorgt werden muß, ist selbstverständlich weil di Wirtschaft auf diese Abfertigung im Eingang und 8 angewiesen ist und weil sonst Verstopfungen und 1u“ Follgrenge unvermeidlich wären . dem bisherigen Zollrecht des Altreichs s fü . - 8 2 s gab es e9 reeee 89 Zollgut von einer Zollstelle zur s Begleitschein I⸗ und das Begleitzettelverf hren, die si nur hinsichtlich des Maßes der För 7 U 8 Förmlichkeiten unterschiede Aehnlich stand es mit dem B kischein⸗ 812eeg und es egleitschein⸗- und dem Ansagever fahren des österreichischen Zollr ö ichisches osaots ahren des ös hen Zollrechts (österre .. ese §8§ 62 ff., 58 ff.), von denen das ten 4 6 sterreichisches Jollgesetz auf den Mangel an Personal “ Nlardings eee „Mangel ar er Nachkriegszeit im Ver⸗ se egacnege sernn fost Fünalich entkleidet worhen ist. D ke ur ein Anweisungsverfahren, für das im § 88 der Begriff bestimmt und im § 89 die CGr en⸗ d grif im § 89 die Grundzü⸗ st gelegt werden. Die Bezeichnung Anwei f 1 leg Di g Anweisungsverfahren ist ge⸗ wählt worden, weil kein Gr ür einzeisehen en dat Ae⸗ 1 und dafür einzusehen i Verfah we⸗ eöö einzusehen ist, daß ein 1— rin verwendeten Urkunde bezei wird. Die Unterscheidung zwi 8 8.. e.n Die g zwischen Zettel und Schein im 3 verfahrensrecht des Altreichs war be⸗ 1n tohena s Solh 2 hs war besonders unzweckmäßi ist daher zugunsten der gemei gemeinsamen Bezeichnung Begleitfchei aufgegeben worden wobet die Eis nbegleitschenen eitschein G rden, senbahnbegleitscheine Begleitscheine durch die Buchstaben “ hieden werden. Aus der Neuregelung ergab sich die Zu⸗ 8 à
sammenfassun 8 ge 4 „Ne. b f sf g des gesamten Zollanweisungsverfahrens in der
gesetzes. Absatz 2 dieser Vorschrift ist Vormerkverkehr.
Zu Ziffer 40.
Ziffer 40 enthält den Tatbestand des § 113 (Retou waren) des Vereinszollgesetzes, den sogenannten passvven Rückwarenverkehr. Die Regelung im österreichischen Zoll gesetz, das den sogenannten Rückwarenverkehr besonders b. handelte (§ 9) und den Verkehr mit Freigut zu zeitweiliger
Grundsatz daß für Eingriff , Eingriffe, Zwech der zollamtlichen Untersuchung in die Ware vornimmt 8 8 . . 2 14 heeccn Nühbdig g nicht gewährt wird, entspricht dem bis⸗ Zu § 79
Die Bestimmungen üb h 1 e 9 38 9 9 Zollabfertigun die 9 S 88 1 Poeg gung, Mitwirkung von Zollhilfspersonen und 2 eihenfolge der Zollabfertigungen (§§ 173 bis 179 Allg. 8 Dien eaavet sanh mglragschen mit den §§ 6 bis 12 D e Zollabfertigung von 1933 überein. Zollordnung bestimmt. Zu § 80 1111A“ uß dem Zollantrag entsprechen, we s. SHinsichtli “ “ “ “ 98 8 87 Aöbf at 2 8 “ Voraugsetutigen. auf die imm schiede zwischen⸗ vercharosg se s2asng seseh shtsben 8 6“ “ 8 88 a Fin **½ Absatz 2 des Entwurfs hingewiesen wi G set (§ 37 Absätz 1s 3) sehen d, daß das Die Tatbestände des § 113 des Vereinszollgesetzes sind materiellrechtlichen See hing wiesen wird, oder an den Zollgesetz (8 37 Absätze 1 bis 3), abgesehen davon daß das entsprechend der Verwaltungsübung durch die Aufnahme d Im Vereins 9 r “ b Iugeren eshenkechte e 1 Verhelung sentwnee 8 8 1 ungewissen Verkaufs, der Auswahl undader Entgegennahm bis 8 aee egsed sncs⸗ fehlt es an einer Vorschrift darüber, außeren Beschau zurechnet. Der Entwurf folgt dem bisherigen von Bestellungen vermehrt worden. e e Ieeee die Aenderung des Zollantrags “ mi gfrmeit fchtens hsen Pöübeschau als Von besonderer praktischer Bedeutung ist, daß in der (Finwgis auf Reichszollblatr⸗ Neichefimanzhof hat entschieden 8— v1 u“ g 1X“ Fällen der Ziffer 40 abweichend von § 113 des Vereinszo auf Abferti ESee 8a 1937 S. 582), daß der Antrag B Probeweise Zollbeschau war bereits im bisherigen Recht gesetzes ein Rechtsanspruch auf die Zollbefreiung ge der Zellabfertigung grundfätäcg wscsehren na Seehes sutgelassen Cee e s 0 § 30 und Anweisung zur Aus⸗ gesetzes 08 gung grundsätz mehr geändert werden zung des Vereinszollgesetzes Ziffer 7, österreichisches; geben wird. 8 ö“ dürfe. Das österreichische Zollre 11u“ eeee gesetz § 37 Abs De ge t e sterreichisces Zol⸗ Die Zollbehandlung der Rückwaren, über die bish des Zollgesetzes noch “ 2 s gensahn⸗ Pehe aas ela ;, dan fosah per Chisan nm 8180 nosas8, Verwaltungserlasse bestanden, ist in §§ 140 bis 142 Alk bis zu dem Aenderung und Zurücknahme zugelassen wie nach § 30 des Ver eszve cherfebcchen danane e Zollordnung geregelt. im Verzollungsverfahren bei der Einfuhr d. itpunkt der bestimmt ist. § 80 Absatz 2 Sar⸗ Pit eeite Fansvrea s b — gs Einfuhr der Zeitpunkt der s 80 Absatz 2 Satz 2 ist eine Kannvorschrift, so § 114 des Vereinszollgesetzes, der den sogenannten ak Entrichtung, Stundung oder Aufschiebung des Zolls, im daß der Zollbeteiligte keinen Anspruch auf probeweise Zoll⸗ ven Rückwarenverkehr behandelt, ist Vormerkverkehr und h übrigen Einfuhrzollverfahren der Zeitpunkt der Vollziehung beschau hat. Wann und in welcher Weise probeweise besh 1 daher keinen Platz im § 69 des Entwurfs. des Zollbefunds durch die Abfertigungsbeamten bezeichnet im einzelnen zulässig ist, bestimmt die Allg Zollordn 19 gn “ “ a eas Seeg auszuschließen. Dieser Zeitpunkt Wichtig ist die Begriffsbestimmung im 8 187 1 . E““ iegt regelmäßig vor dem der Entste der Zollschuld (Ent⸗ Warensendung ist die Warenmenge, die gleich⸗eitt In Ziffer 41 (Hinweis c 8 2 des bü-e wurf § 45 Absat 4). Er nn “ selben Absender an demselben Befärdegeichzeitig 1 1 zollgesetzes, österreichische Zollvormerkordnung § 33) u er Wirtschaft vollauf Re 8 1 8 se, deharh wetze S Laeerz 118 Allg. — wird der passive Verede.n der Wirtschaft vollauf Rechnung. lichen vempfänger abgesandt worden ist. Dadurch werden lungsverkehr behandelt. Da es sich hierbei nicht um einen Die äh 8 “ hen “ Zollvormerkverkehr handelt, kam seine Aufnahme in die Zol⸗ durch Wiege Frn hsthtnge üiber hie henetenettttung vormerk⸗Ordnung nicht in Frage. Wiegen trifft die Allg. Zollordnung in §§ 188 bis 202
Bestimmung im § 119 Absatz 1 der Allg. Zollordnung, wonach als Lehr⸗, Anschauungs⸗ und Forschungsmittel auch Waren anzusehen sind, die während des Unterrichts oder der Forschung verbraucht werden. “ v11““
Zu Ziffer 18. Die Vorschrift ist neu. Sie ist in ihrem ersten Teil ver⸗ anlaßt durch die neuerdings mit anderen Staaten getroffenen Kulturabkommen. Die Zollbefreiung im zweiten Teil kommt namentlich den im Reich zugelassenen Schulen anderer
Nationalitäten zugute.
ie Vorschrift füllt eine im bisherigen Re
(a. a O. 105). Seine Eigenschaft als Wi .
verliert der Zollantrag selbstverständlich nicht 2eerea s. dt. 1üglichen Leben die Regel ist, in der a00⸗ rmeldung, die als solche keine Willensertlärung isee achell wird (Entwurf § 75 Absatz 1 Satz 3). X“
Den Zollantrag kann auch ei f
““ 1- ein Vertreter stell Fü § 9 de il die Vertretung und Vollmacht gelten nach § 12 Ab a ⸗ Verbleib im Zollausland (mit Ausnahme des Zwische der Reichsabgabenordnung grundsätzlich die Vorsch ite des auslandsverkehrs) als Vormerkverkehr deg. (§ 4), bedih Bürgerlichen Rechts. “ retisch unbefriedigend. Vormerkverkehr, bei dem eine bedingn Die Fälle, in denen es eines Einfuhrzollschuld entsteht, und 1.“ sind im § 153 Absatz 1 der Alllg. 3 1„ 8 Fpo⸗ i 9* Wie der inft 8 ew r wir „ Dj 8 s Mr 8b dem Zollbefreiung bei der Wiedereinfuhr gewäh sj Die Zollstelle muß dem
richtungsstücke gilt § 31 a. a. O. Die Regelung im einzelnen 8 bleibt der Seehafen⸗Zollordnung und der Schiffs⸗Zollordnung ie die Zollstelle zum Zolbeteitigten der. .
überlassen (Allg. Zollordnung § 127).
Zu Ziffer 27. Gebrauchtes Uebersiedlungsgut Anziehender zur eigenen Benutzung war schon bisher nach § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Unter⸗ absatz 1 des Zolltarifgesetzes und § 7 Absatz 1 q) des öster⸗ reichischen Zollgesetzes zollfrei. Die Ausdehnung der Zollfrei⸗ heit auf Möbelkisten, die als Ersatz für Möbelwagen dienen, entspricht dem Bedürfnis für Ueberseeumzüge.
Gebrauchte Maschinen zur Benutzung im Gewerbe⸗ und Landwirtschaftsbetrieb wurden nach § 6 Absatz 1 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes nur ausnahmsweise mit besonderer Erlaubnis zollfrei gelassen. Diese Vorschrift ist in § 128 Absatz 3 Allg. Zollordnung übergegangen und auf Gegenstände zur Be⸗ nutzung im Gewerbe⸗ und Landwirtschaftsbetrieb und Tiere erstreckt worden. Danach würde zum Beispiel Zollfreiheit für Glasfenster zum Gärtnereibetrieb von der Erlaubnis des Hauptzollamts abhängig sein.
1 Absatz 2 des § 128 a. a. O. stellt klar, daß das Ueber⸗ ssiedlungsgut von Anziehenden selbst im Zollausland gebraucht sein muß.
Zu Ziffer 28. Ziffer 28 entspricht inhaltlich dem § 6 Absatz 1 Ziffer 4 Unterabsatz 2 des Zolltarifgesetzes. Das österreichische Zoll⸗ gesetz beschränkte im § 7 Absatz 1 r) die Zollfreiheit auf Aus⸗ stattungsgut, Braut⸗ und Hochzeitsgeschenke für Frauen, die infolge ihrer Verehelichung ins Zollgebiet überstedeln. Entwurf hat diese Beschränkung nicht übernommen. Regelung im einzelnen trifft § 129 Allg. Zollordnung.
Zu Ziffer 29. Die Zollbefreiung für gebrauchtes Erbschaftsgut ent⸗ spricht dem geltenden Recht (Zolltarifgesetz § 6 Absatz 1 Ziffer 5, österreichisches Zollgeset § 7 Absatz 1 s)). Die näheren Bestimmungen im § 130 Allg. Zollordnung über⸗ nehmen die geltende Verwaltungspraxis (Anleitung für die Zollabfertigung Teil II A 7), schließen insbesondere wegen der Gefahr des Mißbrauchs Tiere von der Zollbefreiung als vor⸗ weggenommenes Erbschaftsgut 8
Ziffer 30 entspricht dem § 6 Absatz 1 Ziffer 3 des Zoll⸗ tarifgesetzes. Dem österreichischen Bengees ist — Vorschrift fremd. Gebrauchte Kleidungsstüucke der Reisenden Gebrau — n der 1 fallen unter Ziffer 25. In der Durchführungsbestimmung u. a. im Absatz 1 Ziffer 3 die Berücksichtigung 1 f des § 131 Allg. Zollordnung ist Teil II A6 der Anleitung für P“ Grundstücke, für die eine Regelung
her fehlte. Zu § 71
die Zollabfertigung verwertet. „Zollbeteiligter“ ist, worauf bereits in der Begründung
Ziffer 31 entspricht dem §87 Absatz 1 t) des österreichischen zu § 47 hingewiesen wurde, die Verdeutschung des bisher in neueren Bestimmungen und im Schrifttum gebrauchten
Zollgesetzes. Im Altreich waren Sendungen aus Anlaß von
Notständen Gegenstand des Billigkeitserlasses. Lebensmittel Ausdrucks „Zollpartei“. Der Zollbeteiligte empfängt sein
und Gewebe werden durch § 132 Allg. Zollordnung aus⸗ vedchafsche onnsfnceton aus dem unmittelbaren ode mittelbaren Besitz von Waren, die einem Zollverfehren
geschlossen. u Ziffer 32. unterliegen oder zugeführt werden müssen. Die Frage 1 2s e aas für Futter von Tieren wird ähnlich wie durch die Zollstelle zu verlangenden anse-v e. der n in § 6 Absatz 1 Ziffer 8 Unterabsatz 6 des Zolltarifgesetzes, tion, der für die Fälle des wrA Al § 7 Absatz 1 0) des österreichischen Zollgesetzes und entsprechend ee., g-. v h e 89g he. as 8 . ; „ 8 8 Zo or b ge G ü. 1 b 4 vyxt;
der bisherigen Verwaltungsübung iS “ ge Waren, für die der Zollantrag vesellt ist (Entwurf § 78
währt. “ . wen f. L2 Jaren, diß Zu Ziffer 38. Einem Zollverfahren müssen zugeführt werden ö . Landkraftfahr⸗
1 dem Gestellungszwang unterliegen (Entwurf § 13). Die Zollbefreiung für Betriebsstoffe der
Willen des Zollbeteiligten kommt es dabei nicht an. E- zeuge war im Altreich bisher im Verfügungsweg geregelt beteiligter ist daher auch der Schmuggler, der die Ware (vgl. österreichisches Zollgesetz § 7 Absatz 1 0)). Ziffer 33 und einem Zollverfahren nicht zuführen will.
§ 134 Allg. Zollordnung entsprechen den bisherigen Anord⸗
Zollzahlung vor Entstehung
Zollantrags nicht bedarf,
d
8 aus. Danach sind zum Beispiel auch Fleischproben zollfrei, die zum Zweck der Fleischbeschau von Zollgut ent⸗ nommen werden.
ZuZiffer 20. 8 Die Vorschrift ist neu. Auf § vom 1. Oktober 1938 (Reichsgesetzb gewiesen. Zu Ziffer 21. 8 8 Bisher wurde für die in Ziffer 21 genannten Eisenbahn⸗ bau⸗ und ⸗betriebsstoffe Zollerlaß aus Billigkeitsgründen ggewährt (§ 43 Absatz 1 der Eisenbahn⸗Zollordnung). Es handelt sich regelmäßig um aus dem freien Verkehr des Zoll⸗ gebiets stammende ausgebaute Bau⸗ und Betriebsstoffe, zum Beispiel ausgewechselte Schienen, und um im Zollausland entbehrlich gewordene Bestände. Zu Ziffer 22. 1 Ziffer 22 übernimmt im wesentlichen die Zollbefreiungen des § 8 des Zolltarifgesetzes für Anschlußstrecken und Dienst⸗ stellen ausländischer Eisenbahnen im Reich. Die Ausdehnung auf ausländische Zollstellen und Postanstalten im Zollgebiet
I sachlich gerechtfertigt.
6 des Brieftaubengesetzes l. I S. 1335) wird hin⸗
1“
q. n
§ 74 Absatz 3 Satz 2, nach dem Aenderung und Zurück⸗ nahme des Zollantrags im Verzollungsverfahren bei der Ein⸗ fuhr ausgeschlossen sind, wenn das Zollgut in den freien Verkehr getreten ist, hat den Fall des § 218 Absatz 5 der in enger Anlehnung an die Dienstanweisung für die Zoll⸗ Allg Zollordnung im Auge, nach dem die Zollstelle ficheren abfertigung von 1933 (§§ 13 bis 15) und die Anleitung für Zollbeteiligten das Zollgut schon vor der Entrichtung, Stun⸗ die Zollabfertigung (Teil II A 4). wung oder Aufschiebung des Zollbetrags überlassen kann. „Die Vorschriften über die Schätzung enthält § 217 der Reichsabgabenordnung (Allg. Zollordnung § 204). Zu § 81 Die Vergleichung der Angaben der Zollanmeldung
Nach dem bisherigen Zollrecht (Vereinszollgesetz § 22 mit dem Ergebnis der Zollbesch au ist wese er Tei Zonabsertig ang Zollbeschau ist wesentlicher Teil der Zu § 82
Amsatz 4, österreichisches Zollgesetz § 32 Satz 1) war der Zoll⸗ Die Festhaltung der Nämlichkeit ist namentlich für die
atrag in der Zollanmeldung zu stellen, so daß deren Form für die Frage der Schriftlichkeit oder Mündlichkeit maßgebend
vorläufigen Zollverfahren, die nicht zum freien Verkehr führen (Entwurf §§ 88 bis 100), von der größten Bedeutung, da bei
war. Von der im § 75 des Entwurfs vorgeschriebenen
Schriftform gelten die im § 155 Allg. Zollordnung be⸗ ihnen Ermittlung von Menge und Gattung regelmäßig nur als Mittel der Nämlichkeitssicherung in Betracht kommt. Auf
stimmten Ausnahmen. Zu § 76 Die Vorschriften über den Inhalt der Zollanmeldung mfforrchen im allgemeinen denen des Vereinszollgeseses (§ 22 als Mi 1 3 Lüjäge 2 bis 4), des Zolltarifgesetzes (§ 9) und des österreicht⸗ 5.83 Satz 1 des Entwurfs und § 212 Allg. Zollordnung wird schem Jollgesetzes (§ 34). Eine Aenderung gegenüber dem bhingewiesen. L Vereinszollgeset bedeutet die Verpflichtung zur Angabe des Von besonderer e ist die Vergleichung zum Bersenders (österreichisches Zollgesetz § 34 Absatz 1 a), weiter Beifpiel für die probeweise Zollbeschau (Hinweis auf § 186 de Zulassung der Anmeldung auch nach Spruchgebrauch oder Absatz 1 Allg. Zollordnung). Fandelsübung. Das Verlangen der tarifgerechten Deklara⸗ Die Mittel der Nämlichkeitssicherung behand elt §. 2 tium (Vereinszollgesetz § 22 Absatz 4) ist schon in der bis⸗ Allg lord D ird ” 98 n5 g; tiun zollgesetz § 22 Absatz ist g. Zollordnung. Dort wird auch ausgesprochen, da erigen Verwaltungsübung nicht mit voller Strenge durch⸗ Schäden, die durch das Anlegen von Namlichkeitszeichen geführt worden. Die deutsche Zollpragis unterscheidet sich an Waren oder Umschließungen entstehen, der Zollbereilte — stark von der vieler anderer Länder, die —* zu tragen hat. 9 srenge Strafen tarifgerechte Anmeldung erzwingen. Das Die Bestimmungen über die zollsichere Einri toxreichische Zollgesetz (§ 34 Absatz 1 d) verlangte nur An⸗ Räumen in Gebäuden trifft in “ meldung nach Sprachgebrauch oder Handelsübung, freilich lager⸗Zollordnung und § 82 Absatz 5 der Brennerei⸗O rd 88 — daß alle fuüͤr die -es werige maßgebenden, § 207 der Allg. Zollordnung. Für bestehende Räume ist dis verfahre vesEEEEe nicht ehne weiteres erkennbaren Mertmale entnommen wer⸗ Gestattung von Ausnahmen vorgesehen, ebenso für Ei 2 nungen. Auf die ähnliche Regelung im § 32 Satz 2 d den küömnen“. Der Entwurf läßt wahlweise die Anmeldung zolldöden im § 2 Absatz 3 der genen Effenbihn Zoftsenahn⸗ nach Tarif oder Sprachgebrauch oder Handelsübung zu. Die 1b 1.
reichischen Zollgesetzes wird hingewiesen. eg 1 8 8 Am. 8 ee⸗ d ¶ Die Verordnung vom 27. September 1933 übe 3Zoll⸗ Zu Ziffer 34. Anmeldung muß das Tatsachenmaterial enthalten, die Zoll⸗ 8 September 1933 über das Zoll⸗
8 . 4 1 Zu § 72 8 9 92 eme en. abfertigungsverfahren im Lastkraf ahrzeugverkehr (Roschs⸗ Die Ausführungen zu Ziffer 33 gelten entsprechend. Die Vorbesichtigung von Zollgut und die Probeentmehn⸗ müe indnag ist Sache der Jollabfertigungsbeamten. in ministerialbl. S. 493) wird mit Ffäbchtae 8 b 2 Zu Ziffer 35. durch den E„, S. sind im § 3 der üe 11“ n Anweisung über dis zollichere Einrichtung von Lastktaftfahr⸗ vei 1j rbetriebs ist im Alt⸗ für di erti 6 en, die e i1m ird cke. die Berwendung EEEEE1“ zeugen und deren Abfertigung mit Raumverschluß Bas Die Zollbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe ist im Alt⸗ für die Zollabfertigung zugelassen, die erstere im § ½ Sä vnAege .eng- ns 85 8 zeug gung „Raumverschluß Bestand⸗ reich ee, Eets bnggsi er 8 “ österreichischen Zollgesetzes. Ein Verbot kommt zum 2 F. Bedienstete n der E teil der Allg. Zollordnung (Anlage 6). 8 weg geregelt seh hensdl 1935 S. 314, 1936 S. 10). Die für die Besichtigung von Därmen in Frage. „ at afthrung -Se ge. dee sehee Führt So schon 5 5 1 Zu § 83 Anordnungen werden in die neu herauszugebende Luftver⸗ Die Regelung im einzelnen trifft § 151 Allg. dr Dirngenmweisa ne fün die Jollabfertigung. § 25 Absatze 2 Der Haülbeheanb ift . . 8 d15 Alg “ 88 1 ““ 1 8 8 2 3 des Vereinszollgesetzes über die Aufstellung der An⸗ besonders ausgesprochen wird, öffentliche Urtunde im dgnch Zu Ziffer 36. v1““ Die Mraltan F 8—2, durch die Zollstelle sind überholt. Schreibunfüähige des Strasgesetzbuchs (Hinweis auf § 25 der Dienstanweisung Halbsatz 1 entspricht 9 § 3 Absatz 5 Satz 1 des Zoll⸗ Die Preisgabe ssem fich fremder Hilfe bedienen. jeder Zoll⸗ tarifgesetzes und dem § 15 Absatz 5 des österreichischen Zoll⸗ gesetzes. Halbsatz 2 verallgemeinert den im § 3 Absatz 1
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Ziffer 23 gibt eine Rahmenvorschrift, die im 8 122 der
Allg. Zollordnung ihren näheren Inhalt erhält. Bisher
galten § 5 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes, § 1 der Post⸗Zoll⸗ ordnung, Teil II A5 der Anleitung für die Zollabfertigung. Diese Vorschriften werden im wesentlichen übernommen. Für Teeproben und ⸗muster von 250 g Rohgewicht oder weniger enthält § 122 Absatz 1 Ziffer 1 Allg. Zollordnung insofern eine
Befreiungen vom Ausfuhrzoll sind bisher im § 2
Ausfuhr⸗Zollordnung (Anleitung für die Zollabfertigung Teil II B 1) und im Verfügungsweg aus Billigkeitsgrunde bestimmt worden. Von der Ermächtigung des Reichs⸗ ministers der Finanzen, Vorschriften über die Befreiung vom Ausfuhrzoll zu erlassen, wird im § 149 Allg. Zollor nung Gebrauch gemacht. Neu ist in der Aufzählung dort
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Einschränkung der Zollfreiheit, als diese nur bei Sendungen für einschlägige Handelsunternehmen gewährt wird. Dem Mizßbrauch der Zollbefreiung für Kleinmengen wird weiter adurch entgegengewirkt, daß § 187 Allg. Zollordnung für an⸗ wendbar erklärt wird, wonach als Warensendung die Waren⸗ menge anzusehen ist, die derselbe Absender mit demselben Be⸗ förderungsmittel an denselben Empfänger gleichzeitig abge⸗ sandt hat. Zu Ziffer 24. Ziffer 24 in Verbindung mit §§ 122, 123 Allg. Zoll⸗ ordnung übernimmt die Vorschrift des § 6 Absatz 1 Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes (§ 7 Absatz 1 m) österreichisches Zollgesetz). Wie bisher bleiben Muster und Proben von Nahrungs⸗ und Genußmitteln von der Zollbefreiung ausgeschlossen. Indessen wird die Zollfreiheit aufrechterhalten für Proben und Muster in Postsendungen von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabak und getrockneten Früchten, wenn sie für einschlägige Handelsunter⸗ nehmen eingehen. § 123 Allg. Zollordnung enthält Begriffs⸗ bestimmungen für Muster und für Proben, da diese Begriffe häufig vermengt werden. Auch bei Mustern und Proben ist § 187 Allg. Zollordnung anwendbar (vgl. Begründung zu Ziffer 23). Die Unbrauchbarmachung von Mustern und Pro⸗ ben, die auch zu anderen Zwecken verwendbar sind, unter Zoll⸗ aufsicht wird wie bisher (Teil II A 11 Anleitung für die Zoll⸗ abfertigung) nach § 123 Absatz 3 der Allg. Zollordnung weiter zugelassen. 8 3 u 3 ’ ffe 1111““ “ Ziffer 25 in Verbindung mit §§ 124 bis 126 Allg. Zoll⸗ ordnung deckt sich inhaltlich im wesentlichen mit den Ziffern 6 und 7 im § 6 Absatz 1 des Heeeeees und mit § 6 Ab⸗ satz 1 n) des österreichischen Zollgesetzes. Was Reisende sind, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung des Reiseverkehrs im § 10 Absatz 3 Allg. Zollordnung. Unter den Begriff des Rei⸗ senden fallen demgemäß auch die Fuhrleute, Schiffer und Schiffsmannschaften des § 6 Absatz 1 Ziffer 6 und 7 des Zoll⸗ tarifgesetzes, die Angestellten öffentlicher Verkehrsanstalten und Luftschiffer des § 7 Absatz 1 n) des österreichischen Zollgesetzes. Hinsichtlich der neuen Gegenstände ist im § 125 Absatz 2 Allg.
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8 n Zollgut, der Verzicht auf das für die Zollabfertigung). Er ist das Kernstü⸗ tum, findet im Vereinszollgesetz keine Erwähnung. Die Vorschrift des § 22 Absatz 2 des Vereinszollgesetzes, abfertigung und deshalb hinsichtlich der äußeren Form, des uf die sich der Warenführer berufen konnte, der keine oder
; 8 S ts und der Vornahme von Aender en in &§ 2 ortsetzung in der Zweiten Beilage. Inha 8 Kenderungen in §§ 209 bis F sägng Zwei ge.) inzulängliche oder offenbar unrichtige Frachturkunden hatte 1 215 der Allg. Zollordnung besonders eingehend geregelt.
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